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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_403/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_403/2025, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
21.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_403/2025, 2C_417/2025

Urteil vom 21. August 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiber Quinto.

Verfahrensbeteiligte A., c/o U., Beschwerdeführer,

gegen

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen.

Gegenstand Rechtsverzögerung im Verfahren E-4040/2025; Nichteintreten im Verfahren E-4040/2025

Beschwerde gegen das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V (E-4040/2025), sowie gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2025, Abteilung V (E-4040/2025).

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 22. Juli 2005 reichte A.________ (Beschwerdeführer), dessen Asylgesuch nach eigener Darstellung abgelehnt wurde und der sich gemäss eigenen Angaben in einem laufenden Verfahren bezüglich Anerkennung der Staatenlosigkeit befindet, Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Er machte Untätigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in einem dort hängigen Beschwerdeverfahren (E-4040/2025) sowie Untätigkeit des Staatssekretariats für Migration SEM und des Migrationsamts des Kantons St. Gallen geltend. Inhaltlich beklagte er sich primär über die ausbleibende, dringliche Verpflegungspauschale, da er absolut mittellos sei, sowie über die hygienischen Zustände in seiner Unterkunft. In prozessualer Hinsicht beantragte er vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege.

1.2. Das Bundesgericht eröffnete daraufhin das Verfahren 2C_403/2025, forderte den Beschwerdeführer auf, diverse, fehlende Beilagen einzureichen (vgl. Art. 42 Abs. 5 BGG) und holte beim Bundesverwaltungsgericht die Akten im Verfahren E-4040/2025 ein.

1.3. Aus diesen Akten ergibt sich unter anderem, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2025 beim Staatssekretariat für Migration (SEM) einen Antrag um Anerkennung der Staatenlosigkeit gestellt hatte und am 4. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das SEM und ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren betreffend Rechtsverzögerung mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2025 ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.-- zu bezahlen mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht eingetreten werde. Am 20. Juni 2025 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses.

1.4. Mittlerweile hat das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren E-4040/2025 am 29. Juli 2025 ein Urteil gefällt. Es hat das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses abgewiesen und ist auf die Rechtsverzögerungbeschwerde vom 4. Juni 2025 wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten.

1.5. Gegen das vorgenannte Urteil vom 29. Juli 2025 gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2025 an das Bundesgericht und verlangte die "Überprüfung" des vorinstanzlichen Urteils sowie die "Anordnung der unentgeltlichen Prozessführung rückwirkend." Für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeergänzung vom 31. Juli 2025 verlangte er zudem die Feststellung der Nichtigkeit des Urteils vom 29. Juli 2025.

Das Bundesgericht hat diesbezüglich das Verfahren 2C_417/2025 eröffnet. Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

Die Verfahren 2C_403/2025 und 2C_417/2025 betreffen dieselben Verfahrensbeteiligten, insbesondere denselben Beschwerdeführer. Ausserdem besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Verfahren. Sie sind deshalb gestüzt auf Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 BZP zu vereinigen (Urteile 2C_133/2024 vom 17. Mai 2024 E. 1; 2C_834/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 4).

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 I 160 E. 1; 146 II 276 E. 1).

3.1. Im Verfahren 2C_403/2025 hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit E-4040/2025 Rechtsverzögerung vorgeworfen - wie er es im Übrigen bereits dem SEM vorgeworfen hatte. Mittlerweile hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch diesbezüglich am 29. Juli 2025 ein Urteil gefällt (vgl. E. 1.4 oben). Es ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer noch zur Beschwerde legitimiert ist.

3.1.1. Die Beschwerdelegitimation setzt ein Rechtsschutzinteresse voraus, welches grundsätzlich aktuell sein muss (Urteil 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 I 89). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als gegenstandslos abgeschrieben. Hat es bereits bei Beschwerdeeinreichung gefehlt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 142 I 135 E. 1.3.1).

3.1.2. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht nach der Beschwerdeeinreichung vor Bundesgericht ein Urteil gefällt, weshalb für den Vorwurf der Rechtsverzögerung keine Grundlage mehr besteht. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist während des bundesgerichtlichen Verfahrens dahingefallen, weshalb das Verfahren 2C_403/2025 als gegenstandslos abzuschreiben ist.

3.1.3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde im Verfahren 2C_403/2025, soweit sie sich gegen die behauptete Untätigkeit des SEM und des Migrationsamts des Kantons St. Gallen richtet, ohnehin nicht zulässig ist: Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde kann nicht gegen das Verweigern oder Verzögern eines beliebigen, sondern nur eines beim Bundesgericht unmittelbar anfechtbaren Entscheids erhoben werden (vgl. Art. 94 BGG; Urteil 2C_155/2025 vom 14. März 2025 E. 2.5). Weder das SEM noch das Migrationsamt des Kantons St. Gallen sind jedoch Vorinstanzen des Bundesgerichts (vgl. Art. 86 Abs. 1 BGG). Deren Entscheide könnten vor Bundesgericht nicht angefochten werden, weshalb vorliegend auch bezüglich deren behauptete Untätigkeit die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht zulässig ist.

3.2. In Bezug auf das Verfahren 2C_417/2025 ist zunächst festzuhalten, dass in Bezug auf die Anerkennung der Staatenlosigkeit kein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG vorliegt (vgl. statt vieler Urteil 2C_111/2023 vom 8. Mai 2024 E. 1.2 mit Hinweisen).

3.2.1. Ficht die beschwerdeführende Partei wie vorliegend einen Nichteintretensentscheid an (vgl. E. 1.4 oben), haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_339/2025 vom 27. Juni 2025 E. 2.1; 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).

3.2.2. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2025 festgehalten, dass die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt werde, wenn sich neben der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers dessen Begehren nicht als aussichtslos erwiesen. Ferner hat es erwogen, dass eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eindeutig zur Einschätzung führe, dass die Beschwerde (vor Bundesverwaltungsgericht) betreffend Rechtsverzögerung durch das SEM aussichtslos sei. Der Beschwerdeführer wurde deshalb aufgefordert innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Im Urteil vom 29. Juli 2025 wiederholte das Bundesverwaltungsgericht diese Umstände und erwog, dass auch das Gesuch um Kostenvorschusserlass einzig mit fehlenden finanziellen Mitteln begründet worden sei, was ungenügend sei. Es trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein und wies das Gesuch um Kostenvorschusserlass ab.

3.2.3. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).

3.2.4. Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der im angefochtenen Urteil bemängelten Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, dass seine Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht nicht aussichtslos war. Inwiefern Art. 29a BV in diesem Zusammenhang verletzt sein und zur Nichtigkeit des angefochtenen Urteils führen soll, legt der Beschwerdeführer ausserdem nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar (vgl. E. 3.2.1 oben).

3.2.5. Die Beschwerde im Verfahren 2C_417/2025 erweist sich somit als offensichtlich unbegründet, weshalb darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten ist.

Die in den Verfahren 2C_403/2025 und 2C_417/2025 gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren sind infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Rechtsmittel abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Aufgrund der Umstände wird jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

Die Verfahren 2C_403/2025 und 2C_417/2025 werden vereinigt.

Das Verfahren 2C_403/2025 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_417/2025 wird nicht eingetreten.

Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Migrationsamt des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: C. Quinto

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Gesetze

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BGG

  • Art. 29 BGG
  • Art. 42 BGG
  • Art. 64 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 71 BGG
  • Art. 83 BGG
  • Art. 86 BGG
  • Art. 94 BGG
  • Art. 106 BGG
  • Art. 108 BGG

BV

  • Art. 29a BV

BZP

  • Art. 24 BZP

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