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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_364/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_364/2024, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
21.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_364/2024

Urteil vom 21. März 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Ryter, nebenamtliche Bundesrichterin Petrik, Gerichtsschreiber Quinto.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Naomi Adotsang,

gegen

  1. Migrationsamt des Kantons Thurgau, Multiplex 1, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld,
  2. Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegner.

Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. April 2024 (VG.2023.2/E).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, geb. am xxx 1970, ist slowenische Staatsangehörige und reiste zusammen mit ihrem Ehe- und Landsmann erstmals 1990 in die Schweiz ein. In den Jahren 1992/1993 kehrte sie mit den gemeinsamen Kindern vorübergehend nach Slowenien zurück. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Am 28. Mai 1999 verliess sie mit den gemeinsamen Kindern (Jahrgänge 1988, 1990 und 1997) die Schweiz erneut Richtung Slowenien. Sodann reiste sie mit ihren Kindern im August 2000 wieder in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. 2001 trennten sich die Eheleute, 2007 erfolgte die Scheidung.

A.b. Am 22. Juni 2004 verfügte das Migrationsamt des Kantons Thurgau (Migrationsamt) die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von A.________ und ihren Kindern sowie deren Wegweisung infolge fortgesetzter erheblicher Unterstützung durch die öffentliche Fürsorge sowie offener Betreibungen und Verlustscheine. Der dagegen erhobene Rekurs wurde mit Entscheid vom 24. März 2005 gutgeheissen. Dabei wurde die Wegweisung angesichts der schwierigen familiären Situation und der Gefährdung des Kindeswohls als unangemessen beurteilt und das Vorliegen eines Härtefalls bejaht. Gleichzeitig wurde A.________ unter Hinweis darauf, dass künftig eine Verbesserung der finanziellen und eine Stabilisierung der familiären Situation erwartet werde, verwarnt. In der Folge wurde ihre Aufenthaltsbewilligung immer wieder verlängert, zuletzt bis zum 20. August 2015 (Aufenthaltszwecke "auf Stellensuche" bzw. "berechtigt zur Erwerbstätigkeit").

A.c. A.________ meldete sich am 31. Januar 2006 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 15. April 2008 lehnte die zuständige IV-Stelle einen Leistungsanspruch bei einer festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 27.5% in angestammter und adaptierter Tätigkeit ab. Auf eine Wiederanmeldung wurde mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 nicht eingetreten und mit Verfügung vom 17. Juni 2010 wurde ein Rentenanspruch mit derselben Begründung erneut verneint. Gestützt auf eine Wiederanmeldung vom 20. Juli 2015 sprach die zuständige IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 13. April 2017 schliesslich eine befristete ganze IV-Rente für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Mai 2016 zu bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Tätigkeit vom 1. September 2014 bis zum 28. Februar 2016 sowie ab 1. Juni 2016 eine Dreiviertelsrente unter Hinweis auf eine seit März 2016 bestehende (verwertbare) Restarbeitsfähigkeit von 33% in einer Verweistätigkeit. Seit 1. Januar 2016 bezieht A.________ zusätzlich Ergänzungsleistungen.

A.d. Nach diversen Abklärungen zum Gesuch vom 2. September 2015 um weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zwecks "übriger Erwerbstätigkeit" gewährte das Migrationsamt A.________ mit Schreiben vom 23. Januar 2017 das rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Schliesslich sah das Migrationsamt mit Entscheid vom 21. Juni 2019 unter Berücksichtigung der zugesprochenen IV-Rente und der gelungenen Ablösung von der Sozialhilfe von der beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und verwarnte A.________ stattdessen. Es hielt dabei fest, dass sie die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des massgeblichen Freizügigkeitsabkommens nicht erfülle. Ein Aufenthaltsanspruch als Nichterwerbstätige komme ihr mangels genügender finanzieller Mittel ebenso wenig zu (Minussaldi bei sozialen Institutionen von Fr. 166'064.35, Stand 23. August 2016, und von Fr. 6'446.95, Stand 10. November 2016). A.________ wurde aufgefordert, ihre Restarbeitsfähigkeit von 33% zu verwerten, künftig keine weiteren Schulden zu generieren, die bestehende Verschuldung abzubauen sowie keine Ergänzungsleistungen mehr zu beziehen.

A.e. A.________ ist bei den Betreibungsämtern der Bezirke Arbon und Weinfelden mit Verlustscheinen im Umfang von Fr. 18'797.-- (Stand 8. November 2022) und Fr. 28'692.80 (Stand 9. November 2022) verzeichnet.

B.

B.a. Am 24. Juli 2020 reichte A.________ ein weiteres Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein und gab als Aufenthaltszweck "IV-Rentnerin" an. Während des laufenden migrationsrechtlichen Verfahrens erhöhte die zuständige IV-Stelle die bisherige Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 16. Mai 2022 auf eine ganze IV-Rente (vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 30. Januar 2020). Das kantonale Migrationsamt verfügte am 31. Mai 2022 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und wies A.________ an, die Schweiz innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen.

B.b. Das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau (Departement) wies den dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 8. Dezember 2022 ab und verpflichtete A.________, die Schweiz innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen.

B.c. Mit Beschwerde vom 9. Januar 2023 an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beantragte A.________, dieser Entscheid sei aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, eventualiter unter Auflagen betreffend Ergänzungsleistungen. Während des laufenden Verfahrens orientierte sie das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 1. Mai 2023 darüber, dass sie sich seit dem 29. März 2023 in stationärer Behandlung in einer psychiatrischen Klinik befinde. Zur gerichtlich festgestellten Tatsache, dass sie seit 1. Februar 2024 alleine leben würde, erklärte sie, dass sie sich von ihrem Lebenspartner getrennt habe. Mit Urteil vom 24. April 2024 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und hielt fest, die Beschwerdeführerin habe die Schweiz innerhalb von 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Juli 2024 an das Bundesgericht beantragt A.________ (Beschwerdeführerin) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau (Vorinstanz) vom 24. April 2024 sei aufzuheben, ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sei zu verlängern und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Migrationsamt aufzuerlegen. Eventualiter sei das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihr sodann eine Parteientschädigung zuzusprechen und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine solche auch für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt werde. Mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2024 wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos abgeschrieben. Auf die Einholung eines Kostenvorschusses wird vorläufig verzichtet. Die Vorinstanz, das Departement und das Migrationsamt beantragen vernehmlassungsweise die Abweisung der Beschwerde, während das Staatssekretariat für Migration auf eine Vernehmlassung verzichtet hat.

Erwägungen:

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 4 und Art. 24 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) sowie auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). In prozessualer Hinsicht genügt es, wenn ein potentieller Anspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht wird (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1). Dies ist hier zumindest in Bezug auf Art. 8 EMRK der Fall. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG).

1.2. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- (Art. 42 BGG) und fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2).

2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2; 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 vorne; BGE 140 III 264 E. 2.3).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen oder Beweismittel, die auf das vorinstanzliche Prozessthema Bezug nehmen, sich aber erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein. Diese sog. "echten Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig (BGE 147 II 49 E. 3.3; 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1).

Die dem Bundesgericht mit Eingabe vom 20. November 2024 bekanntgegebene und belegte Tatsache, dass die Beschwerdeführerin per 18. November 2024 zu 50% als Mitarbeiterin Gästebetreuung bei der Obvita angestellt ist, solange ihr eine IV-Rente zugesprochen ist, hat als unzulässiges Novum in Anwendung von Art. 99 Abs. 1 BGG unbeachtlich zu bleiben.

Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz ein Verbleiberecht gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA verneint.

3.1. Art. 4 Anhang I FZA sieht vor, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit unter gewissen Umständen ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70, auf welche Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA verweist, besteht ein Verbleiberecht namentlich für einen Arbeitnehmenden, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat. Die Voraussetzung einer minimalen Dauer entfällt, wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, aufgrund derer ein Anspruch auf Rente entstanden ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70). Allerdings ist der Begriff der "dauernden Arbeitsunfähigkeit" nicht arbeitsplatzbezogen auszulegen. Demnach kann nicht von dauernder Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, wenn dem Arbeitnehmer durch einen Arbeitsunfall zwar die bisherige Tätigkeit verunmöglicht wird, die Aufnahme einer anderen Berufstätigkeit jedoch zumutbar ist (BGE 147 II 35 E. 4.3.1; 146 II 89 E. 4.4-4.8; Urteil 2C_707/2022 vom 6. November 2023 E. 4.1).

3.2. Für die Beurteilung des Eintretens einer dauernden Arbeitsunfähigkeit hat die Vorinstanz im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abgestellt (vgl. BGE 144 II 121 E. 3.6.2 mit Hinweis; vgl. dazu im vorliegenden Fall insbesondere Sachverhalt Bst. A.c und B.a). Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des erstmals festgestellten Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit am 1. September 2014 sowie bei Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit am 30. Januar 2022 unbestrittenermassen nicht arbeitstätig.

Die Vorinstanz weist vernehmlassungsweise mit Bezugnahme auf die Ausführungen in Rz. 23 der Beschwerde darauf hin, dass eine andauernde Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin - auch in angepasster Tätigkeit - nicht ausgewiesen sei und die Beschwerdeführerin somit in den Jahren 2006 bis 2008 ihre Arbeitnehmereigenschaft nicht hätte aufgeben müssen. Auch aus diesem Grund könne sie sich nicht auf ein Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 1 Anhang I des FZA berufen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab Aufgabe ihrer letzten Tätigkeit bis zur erstmals seitens der zuständigen IV-Stelle festgestellten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Tätigkeit und in entsprechend festgestelltem Ausmass zumutbar war. Es ist im Übrigen mit der - soweit ersichtlich - unangefochten gebliebenen Feststellung der zuständigen IV-Stelle von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit von 33 % für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis zum 30. Januar 2020 auszugehen (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.c und B.a). Dennoch sind für den fraglichen Zeitraum keinerlei Arbeitsbemühungen aktenkundig. Im Rahmen des aktenkundigen Arbeitsvertrags vom 3. August 2015 mit dem damaligen Garagenbetrieb ihres mittlerweile ehemaligen Lebenspartners hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen keine Lohnzahlungen erhalten. Eine entsprechende Erwerbstätigkeit geht denn auch nicht aus dem Auszug aus ihrem individuellen Konto (IK-Auszug) hervor und stünde im Widerspruch zur im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgestellten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Tätigkeit für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis 28. Februar 2016. Dass die Vorinstanz die entsprechenden Behauptungen der Beschwerdeführerin, sie habe in diesem Rahmen kaufmännische Arbeiten erledigt und es sei in einem Näheverhältnis nicht ungewöhnlich, dass keine regulären Lohnzahlungen erfolgten, unter diesen Umständen als wenig glaubhaft einstufte und eine entsprechende wirtschaftliche Betätigung anzweifelte, ist nicht zu beanstanden.

3.3. Da die Erwerbslosigkeit der Beschwerdeführerin nicht auf eine dauernde Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen ist, kommt die Vorinstanz im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht zum Schluss, dass ihr gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA kein Verbleiberecht in der Schweiz zukommt.

Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, ihr sei die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA alternativ gestützt auf Art. 24 Anhang I FZA zu verlängern. Sie vertritt die Auffassung, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen nicht jenem von Sozialhilfe gleichgestellt werden dürfe.

4.1. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt, dass die Aufenthaltsregelung nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA für nicht erwerbstätige Personen von ausreichenden finanziellen Mitteln abhängig ist, sodass die öffentlichen Finanzen des Aufenthaltsstaats nicht belastet werden. Dieser Regelungszweck würde vereitelt, sofern beitragsunabhängige Sonderleistungen, welche wesensgemäss die öffentlichen Finanzen belasten, nicht zur Sozialhilfe im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gezählt würden. Der Bezug von Ergänzungsleistungen wird im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA daher praxisgemäss dem Bezug von Sozialhilfe gleichgesetzt (BGE 149 II 1 E. 4.5 mit Hinweisen; 135 II 265 E. 3.7; Urteil 2C_707/2022 vom 6. November 2023 E. 5.1 mit Hinweisen).

4.2. Die Beschwerdeführerin bezieht unbestrittenermassen Ergänzungsleistungen. Sie macht jedoch geltend, seit Mai 2017 keine Sozialhilfe mehr zu beziehen, weshalb ihr dennoch ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 24 Anhang I FZA hätte gewährt werden müssen, da Ergänzungsleistungen zur AHV/IV gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unter den Begriff der Sozialhilfe fielen. Das Urteil 2C_60/2022 vom 27. Dezember 2022 (BGE 149 II 1) stehe dem nicht entgegen, da der Sozialhilfebezug in ihrem Fall nicht durch den Bezug von Ergänzungsleistungen abgelöst worden sei.

4.3. Die Beschwerdeführerin bezieht seit dem 1. Januar 2016 eine IV-Rente (seit 1. Mai 2021 im Umfang von monatlich Fr. 1'704.--) und wird zur Deckung ihres Lebensunterhalts zusätzlich mit Ergänzungsleistungen unterstützt (im Jahr 2022 mit monatlich Fr. 1'442.--). Die Vorinstanz erwägt vor diesem Hintergrund zu Recht, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 24 Anhang I FZA an der Voraussetzung genügender finanzieller Mittel scheitere. Was die Beschwerdeführerin zur Bedeutung der Ergänzungsleistungen vorträgt, vermag an der rechtsprechungsgemässen Beurteilung des Bezugs von Ergänzungsleistungen im Anwendungsbereich von Art. 24 Anhang I FZA nichts zu ändern (vgl. auch Urteil 2C_484/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.3.2). Die von ihr aufgeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung hält mit Bezug auf kantonalrechtlich geregelte Integrations- und Kinderzulagen lediglich fest, diese würden Instrumente der Familienpolitik darstellen und nicht unter die Sozialhilfe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG fallen (vgl. BGE 141 II 401 E. 5.1). BGE 149 II 1 befasst sich sodann mit dem Widerruf einer Niederlassungsbewilligung. Dieses Urteil hält zwar fest, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem gesetzgeberischen Willen keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c bilde (E. 4.5). Gleichzeitig hat das Bundesgericht in diesem Urteil jedoch die bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach der Bezug von Ergänzungsleistungen einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA entgegensteht (E. 4.5).

4.4. Das angefochtene Urteil ist somit auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin verlangt erfolglos die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 24 Anhang I FZA, da sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel im Sinne dieser Bestimmung verfügt.

Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV und auf einen direkt daraus abgeleiteten Aufenthaltsanspruch.

5.1. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (BGE 149 I 72 E. 2.1.1; 149 I 66 E. 4.2; 144 II 1 E. 6.1). Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird (BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1). Der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und Art. 13 Abs. 1 BV) bezieht sich in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteile 2C_132/2024 vom 27. September 2024 E. 5.2; 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.1). Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern soll indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen erbracht werden muss (Urteile 2C_132/2024 vom 27. September 2024 E. 5.2; 2C_598/2023 vom 2. Juli 2024 E. 5.2; 2C_596/2023 vom 13. März 2024 E. 5.1; 2C_682/2022 vom 29. März 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen).

Unter dem Titel des Schutzes des Privatlebens kann zudem gemäss der mit BGE 144 I 266 begründeten Praxis nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 149 I 207 E. 5.3.2; 149 I 72 E. 2.1.2; 149 I 66 E. 4.3; 146 I 185 E. 5.2; 144 I 266 E. 3.9).

Die Aufenthaltsbeendigung kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch dann mit Art. 8 EMRK vereinbar sein, wenn nach Landesrecht, d.h. gemäss AIG, kein Widerrufsgrund gegeben wäre (Urteile 2C_217/2024 vom 7. Januar 2025 E. 4; 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 3; 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 4; 2C_150/2022 vom 18. August 2022 E. 4). Tangiert eine ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, ist sie nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigungsbedürftig. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung (bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung) zwischen dem öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendung und dem gegenüberstehenden privaten Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz vorzunehmen (vgl. dazu, insbesondere zu den Kriterien, BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 330 E. 2.2 f.).

5.2.

5.2.1. Unter Berufung auf den Schutz des Familienlebens trägt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis von ihren unbestrittenermassen volljährigen Kindern (vgl. Bst. A.a vorne) sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz zu bejahen, da sie an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, einer posttraumatischen Belastungsstörung, an ADHS im Erwachsenenalter, einer rezidivierenden depressiven Störung sowie an sozialer Phobie leide. Zur Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen sei sie auf ihre drei erwachsenen Kinder angewiesen.

5.2.2. Die Vorinstanz hat allerdings in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, aus den einschlägigen ärztlichen Berichten gehe nicht hervor, inwiefern die Beschwerdeführerin bei der Verrichtung alltäglicher Dinge auf die Unterstützung Dritter angewiesen sei. Die diesbezüglich primär relevante, sozialphobische Störung werde zudem im aktuellsten Bericht nicht mehr diagnostiziert (vgl. E. 9.5.3 angefochtenes Urteil). An diese tatsächliche Feststellung ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. auch E. 2.2 vorne). Ein besonderes Betreuungs- und Pflegebedürfnis, welches in rechtlicher Hinsicht als besonderes Abhängigkeitsverhältnis qualifiziert werden könnte (vgl. E. 5.1 vorne), ist mit anderen Worten nicht nachgewiesen. Nachdem es von vornherein an einem relevanten Abhängigkeitsverhältnis fehlt, ist der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs.1 BV vorliegend nicht tangiert, weshalb auf die entsprechende Rüge nicht weiter einzugehen ist.

5.3.

5.3.1. In Bezug auf den Schutz des Privatlebens bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, bereits aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer sei von einer starken Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Ihre zwischenzeitlich erwachsenen Kinder, weitere Familienmitglieder und Freunde befänden sich hier; sie sei also nicht nur sprachlich, sondern auch sozial integriert. Sodann sei sie seit 1992 immer wieder berufstätig gewesen, obschon sie ihre drei Kinder alleine betreut habe und zwischenzeitlich auf psychologische Unterstützung angewiesen gewesen sei. Ihre aufgrund ausstehender Unterhaltszahlungen und damit nicht selbstverschuldet angespannte finanzielle Situation, welche zu einer ausländerrechtlichen Verwarnung geführt habe, sei mittlerweile deutlich besser und so habe sie sich ab Mai 2017 von der Sozialhilfe lösen können und habe seit 21. Juni 2019 keine neuen Betreibungen verursacht.

5.3.2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit August 2000 ununterbrochen in der Schweiz lebt und ihre sprachliche Integration mit der Länge ihrer Aufenthaltsdauer korreliert. Allerdings verneinte die Vorinstanz unter Hinweis darauf, dass keine besonders intensiven Beziehungen beruflicher oder sozialer Art vorhanden seien, eine überdurchschnittlich starke Verwurzelung in der Schweiz. In diesem Zusammenhang ist insbesondere anzumerken, dass mit der Vorinstanz gestützt auf die Feststellungen der sozialversicherungsrechtlichen Behörden lediglich vom 1. September 2014 bis zum 28. Februar 2016 von einer unverschuldeten, krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung ausgegangen werden kann. Während rund 14 Jahren ihres Aufenthalts hat die Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit in einem möglichen und zumutbaren Teilzeitpensum ausgeübt. Auch hat sie sich relativ hoch verschuldet (vgl. Bst. A.e vorne). Ihr langjähriger Aufenthalt in der Schweiz wird vor diesem Hintergrund erheblich relativiert. Die Sozialkontakte beschränken sich gemäss vorinstanzlicher Feststellung zudem hauptsächlich auf Familienmitglieder oder diesen nahestehenden Personen. Insgesamt ist demnach höchstens von einer durchschnittlichen Integration auszugehen, welche in wirtschaftlicher Hinsicht klar mangelhaft ist.

Nach dem Gesagten ist fraglich, ob bezüglich der Beschwerdeführerin überhaupt der Schutzbereich des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK tangiert ist (vgl. E. 5.1 oben). Diese Frage kann jedoch aufgrund der nachstehenden Ausführungen zur Interessenabwägung offen gelassen werden.

5.3.3. Im Rahmen der Interessenabwägung respektive Verhältnismässigkeitsprüfung geht die Vorinstanz aufgrund der zwei Mal ausgesprochenen, wirkungslos gebliebenen Verwarnung, der Verschuldung und des früheren Sozialhilfe- sowie fortgesetzten Ergänzungsleistungsbezugs (welcher bei der Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt werden darf, vgl. BGE 149 II 1 E. 4.6) zutreffenderweise von einem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin aus. Dem steht als privates Interesse der langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz und die Pflege der Beziehung zu ihren in der Schweiz ansässigen, erwachsenen Kindern gegenüber.

Für die Beschwerdeführerin ist es nach einem rund 25-jährigen Aufenthalt in der Schweiz bestimmt nicht einfach, sich in ihrem Heimatland wieder einzugliedern, zumal sie einen Grossteil der prägenden Kinder- und Jugendjahre nicht dort verbracht hat, sondern erst im Alter von 15 Jahren von Kroatien zu ihrer Schwester nach Slowenien gezogen ist. Gleichwohl erscheint ihr eine Rückkehr nach Slowenien entgegen ihren Einwendungen zumutbar: Die Beschwerdeführerin lebte in den Jugendjahren bis ins frühe Erwachsenenalter in ihrem Heimatland, arbeitete und heiratete dort einen slowenischen Staatsangehörigen. 1992/1993 und 1999 kehrte sie jeweils mit den Kindern nach Slowenien zurück, wobei der letzte Aufenthalt über ein Jahr dauerte. Die Beschwerdeführerin ist in sprachlicher und kultureller Hinsicht nach wie vor mit ihrem Heimatland verbunden, welches sie während der Ferien regelmässig besuchte. Es erscheint ihr deshalb möglich, dort erneut Fuss zu fassen. Die von ihr vorgetragenen, gesundheitlichen Leiden vermögen daran nichts zu ändern, zumal in ihrem Heimatland eine vergleichbare medizinische Versorgung gewährleistet ist und sie nicht darlegt, weshalb für deren Behandlung ein Aufenthalt in der Schweiz zwingend wäre. Für ihr wirtschaftliches Auskommen im Heimatland dürfte angesichts dessen, dass ihr die zugesprochene IV-Rente auch dort ausbezahlt wird, gesorgt sein. In familiärer Hinsicht ist sodann nachvollziehbar, dass ihre erwachsenen Kinder für die Beschwerdeführerin wichtige Bezugspersonen darstellen. Diese Beziehungen können allerdings über regelmässige Ferienbesuche und mittels elektronischer Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, zumal es ihr weiterhin möglich ist, sich für Besuche in der Schweiz aufzuhalten. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das entgegenstehende, private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz überwiegt bzw. die Aufenthaltsbeendigung verhältnismässig ist, erweist sich nach dem Gesagten als konventions- und bundesrechtskonform. Die Rüge der Verletzung von Art. 8 EMRK respektive Art. 13 Abs. 1 BV ist demzufolge unbegründet.

6.1. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet abzuweisen. Der Eventualantrag (vgl. Bst. C vorne) ist nach dem Gesagten ebenfalls abzuweisen.

6.2. Die Beschwerdeführerin beantragt für den Fall ihres Unterliegens, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da das Rechtsmittel von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: C. Quinto

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