Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_352/2025
Urteil vom 17. Dezember 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug, Kirchenstrasse 6, 6301 Zug.
Gegenstand Berufsregelverletzung; Entschädigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 22. Mai 2025 (BZ 2024 141).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ ist Rechtsanwalt. Er beriet bzw. vertrat B.________ im Rahmen eines Rechtsstreits mit folgendem Hintergrund:
B.________ war zusammen mit ihrem Bruder C.________ Mitglied des Verwaltungsrats der D.________ AG und der E.________ AG. Diese Gesellschaften waren Eigentümerinnen von drei aneinanderliegenden Grundstücken in der Gemeinde U.________ im Kanton Zug. Die Geschwister B.________ und C.________ befinden sich seit langem im Streit um den Nachlass ihrer Eltern, unter anderem um die erwähnten Grundstücke. Zwischen ihnen, den involvierten Gesellschaften, Gesellschaftsorganen und weiteren Akteuren waren bzw. sind zahlreiche zivil-, verwaltungs- und strafrechtliche Verfahren vor kantonalen Instanzen und dem Bundesgericht hängig. Hintergrund der vorliegenden Streitigkeit bildet die Beurkundung des Verkaufs der drei Grundstücke der beiden Gesellschaften an den Käufer F.________ am 14. September 2017. Im Zeitpunkt der Beurkundung der Kaufverträge war B.________ gemäss Handelsregister nicht mehr in den Verwaltungsräten der D.________ AG und der E.________ AG vertreten. Der an ihrer Stelle mit einer Drittperson ergänzte Verwaltungsrat der Gesellschaften leitete den Verkauf der drei Grundstücke ein. Die Verkäufe waren und sind unter den Geschwistern strittig. Die umstrittenen Grundstückverkäufe führten dazu, dass die Direktion des Innern des Kantons Zug (nachfolgend: Direktion) bzw. das Grundbuch- und Notariatsinspektorat des Kantons Zug (nachfolgend: Notariatsinspektorat) ein Aufsichts- bzw. Inspektionsverfahren in den Gemeinden U.________ und V.________ durchführte, um die erwähnten notariellen Beurkundungen zu untersuchen. Das Inspektionsverfahren wurde eröffnet, nachdem unter anderem Rechtsanwalt A.________ den Behörden Informationen zugestellt hatte, die weitere Abklärungen erforderten.
A.b. Im Zuge dieses Inspektionsverfahrens gelangte Rechtsanwalt A.________ mehrmals an das Notariatsinspektorat bzw. an die Direktion. Er stellte unter anderem verschiedene Anträge und Ausstandsgesuche und kontaktierte involvierte Personen, darunter die damalige stellvertretende Notariatsinspektorin.
B.
B.a. Am 30. Januar 2024 reichte das Notariatsinspektorat bzw. die Direktion bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug Anzeige gegen Rechtsanwalt A.________ ein. Im Wesentlichen machte das Notariatsinspektorat geltend, Rechtsanwalt A.________ habe sich in teilweise pflichtwidriger Weise in das Inspektionsverfahren eingemischt, dieses beeinflusst sowie bewusst unwahre Behauptungen und Spekulationen betreffend die damals stellvertretende Notariatsinspektorin platziert.
B.b. Mit Verfügung vom 28. Februar 2024 eröffnete die Präsidentin der Anwaltsaufsichtskommission ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt A.. Im Zuge des Disziplinarverfahrens reichte dieser mehrmals Stellungnahmen ein. Mit Beschluss vom 19. November 2024 stellte die Anwaltsaufsichtskommission das Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt A. ein (Dispositiv-Ziff. 1). Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'240.-- wurden auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. 2). Rechtsanwalt A.________ wurde keine Entschädigung ausgerichtet.
B.c. Rechtsanwalt A.________ erhob gegen den Entscheid der Anwaltsaufsichtskommission Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug und beantragte unter anderem eine Entschädigung von Fr. 31'779.20 für seine Aufwendungen im Disziplinarverfahren. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 22. Mai 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. Juni 2025 gelangt Rechtsanwalt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. Mai 2025 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Anzeige durch die Vertreter der Direktion mutwillig im Sinn von § 27 des kantonalen Einführungsgesetzes des Kantons Zug zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA/ZG; BGS 161.1) erfolgt sei. Ihm sei eine Entschädigung zu Lasten der Direktion im Betrag von Fr. 31'779.20 plus Zinsen seit dem 19. November 2024 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur korrekten Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Obergericht des Kantons Zug beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 3. November 2025 reichte Rechtsanwalt A.________ erneut eine Stellungnahme sowie verschiedene Beilagen ein.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1; 150 II 273 E. 1).
1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid (vgl. Art. 90 BGG) einer kantonalen Vorinstanz des Bundesgerichts (vgl. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer für das eingestellte Disziplinarverfahren vor der Anwaltsaufsichtskommission des Kantons Zug entschädigt werden muss. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Anwaltsrecht, Art. 82 lit. a BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 BGG e contrario). Der Beschwerdeführer ist ferner zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.2. Der Beschwerdeführer stellt ausserdem das Begehren, es sei festzustellen, dass die Anzeige der Vertreter der Direktion mutwillig im Sinn von § 27 EG BGFA/ZG erfolgt sei. Feststellungsbegehren sind vor Bundesgericht nur zulässig, wenn ein hinreichendes Feststellungsinteresse besteht und die strittige Frage nicht anderweitig geklärt werden kann (Urteile 2C_325/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 1.2; 2C_589/2020 vom 22. März 2021 E. 1.2 [nicht publ. in: BGE 147 II 281]). Die Frage der Mutwilligkeit der Anzeige wirkt sich vorliegend auf die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs aus (vgl. E. 5 hiernach). Mit der Zusprechung einer Entschädigung würde der Beschwerdeführer sein Ziel vollumfänglich erreichen, weshalb am zusätzlich formulierten Feststellungsbegehren kein hinreichendes Interesse besteht. Auf das Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten.
1.3. Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 100 Abs. 1, Art. 42 BGG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit der genannten Einschränkung (vgl. E. 1.2 hiervor) einzutreten.
2.1. Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten frei (Art. 95 lit. a und lit. c BGG; BGE 147 I 136 E. 1.4; 141 V 234 E. 2). Die Auslegung und Anwendung des einfachen kantonalen Rechts untersucht es hingegen nur auf Vereinbarkeit mit dem Willkürverbot und anderen verfassungsmässigen Rechten (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 1).
Obschon das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft es nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Die beschwerdeführende Partei hat klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern eine Rechtsnorm verletzt worden sein soll (BGE 148 I 104 E. 1.3; 143 I 1 E. 1.4; Urteil 2C_534/2022 vom 21. April 2023 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2).
Der Beschwerdeführer ersucht vor Bundesgericht um die Berücksichtigung neuer Beweismittel.
3.1. Im bundesgerichtlichen Verfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel im Grundsatz ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ausnahmsweise kann sich eine beschwerdeführende Person auf neue Tatsachen und Vorbringen berufen, wenn der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist in der Beschwerdeschrift näher darzulegen (BGE 133 III 393 E. 3). Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), sind vor Bundesgericht, wenn es nicht um die Sachurteilsvoraussetzungen vor Bundesgericht geht (BGE 149 III 465 E. 5.5.1), unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2).
Anders verhält es sich mit notorischen Tatsachen. Notorische Tatsachen sind durch jedermann mit allgemein zugänglichen Mitteln feststellbare Tatsachen, die weder behauptet noch bewiesen werden müssen (vgl. BGE 150 III 209 E. 2.1; Urteil 2E_8/2024 vom 10. Juli 2025 E. 5). Auf notorische (allgemein bekannte) Tatsachen darf sich das Bundesgericht stützen, ohne die Verfahrensbeteiligten vorweg explizit anzuhören. Notorietät ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Informationen aus dem Internet dürfen nur dann als notorische Tatsachen beigezogen werden, wenn ihnen ein offizieller Anstrich anhaftet, weil sie allgemein und leicht zugänglich sind und aus verlässlichen Quellen stammen (z.B. Einträge im schweizerischen Handelsregister, Angaben des Bundesamts für Statistik, Fahrplan der SBB), oder wenn sie lediglich zweifelsfrei objektivierbare Fakten betreffen (BGE 150 III 209 E. 2.3 f.; 149 I 91 E. 3.4; 143 IV 380 E. 1.2; Urteil 2C_498/2023 vom 26. August 2025 E. 2.3).
3.2. Soweit der Beschwerdeführer Dokumente einreicht, die bereits vor dem Urteilsdatum des angefochtenen Entscheids vorlagen (Schreiben des Beschwerdeführers an die Staatswirtschaftskommission des Kantons Zug vom 31. August 2024; Kantonsratsprotokoll vom 3. Juli 2024), handelt es sich um unechte Noven. Der Beschwerdeführer zeigt vor Bundesgericht nicht auf, weshalb er diese nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren einreichen konnte. Sie sind im vorliegenden Verfahren daher unbeachtlich.
3.3. Die überdies eingereichten amtlichen Dokumente sind nach dem Datum des vorinstanzlichen Urteils entstanden (Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission des Kantons Zug betreffend Einsetzung einer parlamentarischen Untersuchungskommission vom 16. Juni 2025; Medienmitteilung der Staatswirtschaftskommission vom 16. Juni 2025 betreffend Antrag zur Einsetzung einer Untersuchungskommission; Kantonsratsprotokoll des Kantons Zug vom 2. Juli 2025; Kantonsratsprotokoll des Kantons Zug vom 3. Juli 2025). Es handelt sich also um echte Noven, die grundsätzlich unzulässig sind. Ob diese Dokumente indessen als notorisch bekannte Tatsachen berücksichtigt werden könnten (vgl. dazu Urteile 1C_547/2020 vom 15. September 2021 E. 2.1; 2C_358/2020 vom 24. März 2021 E. 2; 2C_80/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 2; vgl. auch Urteil 2E_1/2024 vom 23. Mai 2025 E. 2.2 [Berücksichtigung eines PUK-Berichts als notorische Tatsache]), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da sie nicht entscheiderheblich sind, wie sich im Folgenden ergibt.
3.4. Aus den erwähnten Dokumenten geht im Wesentlichen hervor, dass die Staatswirtschaftskommission des Kantons Zug am 16. Juni 2025 im Kantonsrat des Kantons Zug die Einsetzung einer parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) beantragte. Gemäss dem Antrag sollte auch die im vorliegenden Verfahren umstrittene Anzeige gegen den Beschwerdeführer durch die PUK untersucht werden. In der Medienmitteilung vom 16. Juni 2025 wird die Anzeige gegen den Beschwerdeführer ebenfalls erwähnt und dazu ausgeführt, hier "könnte mutmasslich ein Druckversuch stattgefunden haben". Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Hinweise auf mögliche Unstimmigkeiten gegenwärtig nicht erhärtet oder erwiesen seien. Aus dem Kantonsratsprotokoll vom 2. Juli 2025 geht schliesslich hervor, dass der Zuger Kantonsrat die Einsetzung der PUK beschlossen hat. Der Beschwerdeführer weist zudem auf verschiedene Voten im Kantonsratsprotokoll hin.
3.5. Die vom Beschwerdeführer eingereichten amtlichen Dokumente haben somit zwar einen Konnex zum vorliegenden Verfahren, beinhalten jedoch bezüglich der Anzeige gegen den Beschwerdeführer keine objektivierbaren Fakten, sondern Hypothesen bzw. im Falle des Ratsprotokolls politische Meinungsäusserungen. Sie liefern insofern keine weiteren Anhaltspunkte zur hier im Zentrum stehenden Frage, ob die Anzeige des Notariatsinspektorats mutwillig erhoben wurde (vgl. dazu E. 5 hiernach). Die vom Beschwerdeführer eingereichten neuen Beweismittel sind nicht weiter beachtlich.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem sie in ihrem Urteil nicht auf seine Argumente eingegangen sei.
4.1. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 149 V 156 E. 6.1; 149 IV 325 E. 4.3; 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; 142 I 135 E. 2.1).
4.2. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde an die Vorinstanz vom 18. Dezember 2024 zusammenfassend geltend, die Aufsichtskommission begründe die Beurteilung, dass die Anzeige nicht mutwillig gewesen sei, mit der angeblichen Grenzwertigkeit seines Verhaltens im Inspektionsverfahren. Dieser pauschale Vorhalt sei aber falsch. Die in der Anzeige kritisierten Anträge und Ausstandsgesuche habe er in Ausübung seines verfassungsmässigen Petitionsrechts eingereicht, weshalb ihm daraus kein Nachteil erwachsen dürfe (Art. 33 BV). Zudem habe ihm die Direktion im November 2023 schriftlich zugesichert, dass er sich jederzeit schriftlich an diese wenden könne. Mit ihrer Anzeige habe sich die Direktion in Widerspruch zu dieser Zusicherung gesetzt. In Bezug auf den Vorwurf der Persönlichkeitsverletzung gegenüber der stellvertretenden Notariatsinspektorin rügte er vor der Vorinstanz sodann, die Direktion hätte sowohl die stellvertretende Notariatsinspektorin als auch ihn selbst vor der Anzeige anhören müssen. Zudem habe die Direktion in ihrer Anzeige bewusst nicht erwähnt, dass es zwischen der Direktion und der stellvertretenden Notariatsinspektorin zu einer angeblichen "Eskalation" gekommen sei. Ferner habe "höchstwahrscheinlich" ein juristisch sehr erfahrener Mitarbeiter die Anzeige verfasst. All diese Umstände belegten, dass die Anzeige mutwillig erfolgt und er daher "um die ihm zustehende Entschädigung gebracht" worden sei (vgl. Beschwerde vom 18. Dezember 2024 an das Obergericht des Kantons Zug, Rz. 10 - 13). In einer weiteren Stellungnahme vom 3. Februar 2025 an das Obergericht des Kantons Zug "im Rahmen des unbedingten Replikrechts" brachte er zahlreiche weitere Rügen vor.
4.3. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers verletzte die Vorinstanz mit ihrem Urteil vom 22. Mai 2025 die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht. Sie hat die wesentlichen Überlegungen genannt, von welchen sie sich hat leiten lassen: So hielt die Vorinstanz in prozessualer Hinsicht zunächst fest, auf die erst in der Stellungnahme vom 3. Februar 2025 vorgebrachten Rügen werde nicht eingegangen, da der Beschwerdeführer diese bereits in der Beschwerde hätte erheben können. Der Beschwerdeführer zeigt diesbezüglich vor Bundesgericht keine Willkür in der Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts auf (vgl. E. 2.1 hiervor). In der Sache erwog die Vorinstanz sodann im Wesentlichen, die Voraussetzungen einer Entschädigung zu Lasten der Direktion seien nicht erfüllt, da es an der Mutwilligkeit der Anzeige fehle. Sie setzte sich namentlich mit den Argumenten des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine angeblich unzulässigen Anträge und Ausstandsbegehren beim Notariatsinspektorat sowie mit dem Vorwurf der Persönlichkeitsverletzung auseinander (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 2.4.4 f.) und stellte überdies weitere Überlegungen an, weshalb die Anzeige der Direktion nicht mutwillig im Sinn von § 27 Abs. 1 EG BGFA/ZG gewesen sei (vgl. dazu E. 5.4 hiernach). Damit hat die Vorinstanz die einzelnen Rügen des Beschwerdeführers berücksichtigt und dargelegt, welche Gesichtspunkte zur Abweisung des Entschädigungsantrags führten. Der Entscheid genügt somit den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Der Beschwerdeführer konnte sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn beim Bundesgericht sachgerecht anfechten.
4.4. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor.
Letztinstanzlich ist in der Sache umstritten, ob dem Beschwerdeführer für das eingestellte Disziplinarverfahren eine Entschädigung auszurichten ist.
5.1. Die Kosten- und Entschädigungspflicht im Disziplinarverfahren richtet sich nach dem kantonalen Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zug (EG BGFA/ZG; BGS 161.1). Die anzeigende Person kann gemäss § 27 Abs. 2 EG BGFA/ZG zur Zahlung einer Entschädigung an die Rechtsanwältin bzw. den Rechtsanwalt verpflichtet werden, wenn sie kostenpflichtig ist. Die anzeigende Person wird kostenpflichtig, wenn sie mutwillig Anzeige erstattet hat (§ 27 Abs. 1 EG BGFA/ZG). Im Beschwerde- und im Wiederaufnahmeverfahren richtet sich die Kosten- und Entschädigungspflicht sinngemäss nach den entsprechenden Vorschriften der Strafprozessordnung (§ 28 EG BGFA/ZG).
5.2. Das Bundesgericht prüft die entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Rechts nur unter Willkürgesichtspunkten (vgl. E. 2.1 hiervor). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3).
5.3. Die Vorinstanz erwog im Lichte verschiedener Bestimmungen des Straf- und Strafprozessrechts (Art. 303 StGB; Art. 427 Abs. 2 Satz 1 StPO; Art. 420 lit. a StPO), Mutwilligkeit im Sinn von § 27 Abs. 1 EG BGFA/ZG liege vor, wenn eine Anzeige wider besseres Wissen, bewusst wahrheitswidrig, leichtfertig bzw. ohne jegliche Anhaltspunkte erhoben werde (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.4.4 und E. 2.4.2). Die Auslegung des kantonalrechtlichen Begriffs "mutwillig" durch die Vorinstanz erweist sich als nachvollziehbar (vgl. Urteil 2C_243/2020 vom 25. Juni 2020 E. 3.4.2 ff. betr. rechtsmissbräuchliche Anzeige durch einen anderen Rechtsanwalt; vgl. auch BGE 150 I 195 E. 5 zum Begriff der Mutwilligkeit), und der Beschwerdeführer beanstandet sie auch nicht. Er wendet sich jedoch gegen die Beurteilung in seinem konkreten Fall.
5.4. Aus dem angefochtenen Entscheid geht für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) hervor, dass der Beschwerdeführer am 14. November 2023 im Namen seiner Mandantin den Ausstand des Notariatsinspektors im Inspektionsverfahren verlangte und beantragte, dass verschiedene Personen der Direktion keine Instruktionen im Inspektionsverfahren mehr erteilen sollen. Weiter forderte er, dass das den Mitarbeitern der Direktion auferlegte Verbot, mit ihm zu kommunizieren, aufgehoben werde. Weiter machte er in einer Eingabe an die Direktion geltend, dass der krankheitsbedingte Ausfall der stellvertretenden Notariatsinspektorin damit zu erklären sei, dass es innerhalb der Direktion zu einem Streit in Bezug auf das Inspektionsverfahren gekommen sei. Am 18. Dezember 2023 ersuchte er erneut um den Ausstand des Notariatsinspektors sowie des Vorstehers und von Mitarbeitenden der Direktion im Inspektionsverfahren. Weiter beantragte er, dass das Notariatsinspektorat im Rahmen des Inspektionsverfahrens den Rechtsdienst der Direktion nicht konsultiere. Er zweifelte zudem die fachliche Kompetenz des Notariatsinspektors an. Ausserdem kontaktierte der Beschwerdeführer die stellvertretende und damals krankgeschriebene Notariatsinspektorin auf ihrem privaten Mobiltelefon. Zudem befragte er am 2. Juli 2024 einen juristischen Mitarbeiter der Direktion zu dessen beruflichen Hintergrund. Schliesslich äusserte sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Kantonsrat des Kantons Zug zu Vorgängen in der Direktion, zum Notariatsinspektor sowie zum Krankheitsausfall der stellvertretenden Notariatsinspektorin.
Die Direktion bzw. das Notariatsinspektorat warf ihm in der Anzeige gestützt auf dieses Verhalten im Wesentlichen vor, er bzw. seine Mandantin sei nicht berechtigt gewesen, im Inspektionsverfahren Anträge zu stellen. Er habe sich demnach in pflichtwidriger Weise in das Inspektionsverfahren eingemischt und habe versucht, dieses zu beeinflussen, zu verzögern und zu blockieren bzw. den Betrieb der Direktion lahmzulegen. Weiter habe er einen mangelnden Respekt gegenüber Behörden offenbart. Mit der Kontaktaufnahme auf dem privaten Mobiltelefon habe er die Persönlichkeitsrechte der stellvertretenden Notariatsinspektorin eklatant verletzt. Zudem habe er bewusst unwahre Behauptungen und Spekulationen über die stellvertretende Notariatsinspektorin platziert (angefochtenes Urteil, S. 2; Beschluss der Anwaltsaufsichtskommission, E. 3.1 ff.).
5.5. Die Vorinstanz erwog, es gebe keine Hinweise darauf, dass die Direktion bzw. das Notariatsinspektorat Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet habe oder ihre Anzeige auf einen Sachverhalt gestützt habe, von dem sie bei zumutbarer Sorgfalt habe wissen müssen, dass er unrichtig sei (angefochtenes Urteil, E. 2.4.4.2). Die Anzeige könne schon deshalb nicht als mutwillig bezeichnet werden, weil die Anwaltsaufsichtskommission später ein Verfahren eröffnet habe, was nur geschehe, wenn ein hinreichender Verdacht auf einen Disziplinartatbestand bestehe (E. 2.4.3). Die Einwände des Beschwerdeführers gingen - so die Vorinstanz - fehl: In Bezug auf seine angeblich unzulässigen Anträge und Ausstandsbegehren bei der Direktion sei das vom Beschwerdeführer angerufene Petitionsrecht nach Art. 33 BV nicht einschlägig. Soweit ihm die Direktion insofern zugesichert habe, dass er schriftlich an die Direktion gelangen könne, schliesse dies nicht aus, dass die Behörde wegen Verdachts auf eine Berufsregelverletzung Anzeige an die Aufsichtskommission erstatten könne (E. 2.4.4.1). In Bezug auf den Vorwurf der Persönlichkeitsverletzung gegenüber der stellvertretenden Notariatsinspektorin erwog die Vorinstanz, die Direktion habe die Anzeige weder dem Beschwerdeführer noch Dritten bekannt geben müssen und ihn nicht über allfällige interne Vorgänge im Amt hinweisen müssen (E. 2.4.4.3). Ob die Direktion dem Beschwerdeführer ein internes Vorkommnis verschwiegen habe, sei nicht entscheidend für die Frage der Mutwilligkeit (E. 2.4.4.2). Unerheblich sei schliesslich auch, welcher Mitarbeiter die Anzeige verfasst habe (E. 2.4.4.4).
5.6. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die Beurteilung der Vorinstanz nicht als willkürlich auszuweisen.
5.6.1. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht zunächst geltend, sein Verhalten gegenüber dem Notariatsinspektorat bzw. den involvierten Personen sei in berufsrechtlicher Hinsicht tadellos gewesen. Die disziplinarrechtliche Anzeige gegen ihn sei im Umkehrschluss derart haltlos gewesen, dass sie nur als mutwillig qualifiziert werden könne. Damit tut er aber keine Willkür dar. Selbst wenn sich in einem Disziplinarverfahren nachträglich herausstellt, dass sich die in einer Anzeige erhobenen Vorwürfe in keiner Weise erhärten lassen, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass die Einreichung der Anzeige mutwillig im Sinn § 27 Abs. 2 EG BGFA/ZG, sprich bewusst wahrheitswidrig, leichtfertig bzw. ohne jegliche Anhaltspunkte, erfolgte. Es entspricht gerade der Funktion einer Anzeige, die Aufsichtskommission auf Anhaltspunkte aufmerksam zu machen, die in disziplinarrechtlicher Hinsicht relevant sein könnten, während es Zweck des allfällig gestützt darauf eröffneten Disziplinarverfahrens ist, die Vorwürfe umfassend zu prüfen (vgl. § 16 Abs. 1 EG BGFA/ZG). Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht mit seinem in berufsrechtlicher Hinsicht korrekten Verhalten argumentiert, vermag er somit nicht aufzuzeigen, dass der Entschädigungsentscheid der Vorinstanz willkürlich wäre.
5.6.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Direktion sei bereits im Vornherein - im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung - bewusst gewesen, dass die Vorwürfe gegen ihn haltlos seien, weshalb die Anzeige als mutwillig zu qualifizieren sei, tut er ebenfalls keine Willkür dar. So stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass er anfangs Oktober 2023 die damals krankgeschriebene stellvertretende Notariatsinspektorin, die seinen Angaben zufolge eine zentrale Rolle in der Aufarbeitung der umstrittenen Grundstückgeschäfte einnahm, auf ihrem privaten Mobiltelefon kontaktierte. Die stellvertretende Notariatsinspektorin informierte die Direktion des Innern in der Folge am 1. November 2023 über diese telefonische Kontaktaufnahme mit folgender E-Mail-Nachricht: "Ich möchte euch darüber informieren, dass ich sowohl vom [Beschwerdeführer] als auch von [seiner Klientin] telefonisch kontaktiert worden bin. Sie wollten von mir wissen, weshalb ich nicht mehr im Büro erreichbar bin. Ich habe beiden gesagt, dass sie mich nicht auf meinem Handy zu kontaktieren haben, ich derzeit krankgeschrieben bin [...]. Ich habe nun beide Nummern blockiert." (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Direktion erstattete unter anderem gestützt auf diese Kontaktaufnahme Anzeige bei der Anwaltsaufsichtskommission. Zwar bot diese Kontaktaufnahme gemäss der Beurteilung der Anwaltsaufsichtskommission keinen Grund für eine Disziplinarmassnahme, weil die stellvertretende Notariatsinspektorin dem Beschwerdeführer in einem späteren E-Mail ausdrücklich bestätigt hatte, dass sie keine Persönlichkeitsverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer geltend mache. Diese vom Beschwerdeführer im Disziplinarverfahren eingereichte Bestätigung datierte jedoch vom 4. Juli 2024 und damit nach der Anzeige durch die Direktion vom 30. Januar 2024. Die Direktion konnte demnach von diesem entlastenden Element zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung noch nichts wissen.
5.6.3. Hinzu kommt, dass es zu den Pflichten eines Anwalts gehört (Art. 12 lit. a BGFA), jegliches Verhalten zu unterlassen, das die Gefahr einer Beeinflussung von Zeugen zur Folge haben könnte (BGE 136 II 551 E. 3; Urteil 2C_536/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Art. 12 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands vom 1. Juli 2023). Die direkte Kontaktaufnahme mit einer krankgeschriebenen Mitarbeiterin eines Amtes, gegen dessen Amtsführung sich der Beschwerdeführer wehrte, ist vor diesem Hintergrund zumindest nicht gänzlich unproblematisch. Jedenfalls verfällt die Vorinstanz im Ergebnis nicht in Willkür, wenn sie Mutwilligkeit im Sinn des kantonalen Rechts verneint, denn mit der Kontaktaufnahme lag zumindest ein - wenn auch unspezifischer - Anhaltspunkt für ein allenfalls heikles Verhalten des Beschwerdeführers vor. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe die stellvertretende Notariatsinspektorin bereits früher auf ihrem privaten Mobiltelefon erreicht und habe von ihrer Krankschreibung nichts gewusst, stützt er sich einerseits auf einen von der Vorinstanz nicht festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) und zeigt andererseits nicht auf, inwiefern dies im vorliegenden Kontext relevant sein könnte. Auch vermag er nicht darzutun, inwiefern die Direktion verpflichtet gewesen wäre, die stellvertretende Notariatsinspektorin vorab um Erlaubnis zur Anzeige zu fragen.
5.6.4. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die anzeigeerstattende Person sei für eine Anzeige sachlich unzuständig gewesen, vermag er keine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts aufzuzeigen.
5.6.5. Die Direktion hatte demnach zumindest in Bezug auf die Kontaktaufnahme mit der stellvertretenden Notariatsinspektorin Anhaltspunkte für eine Berufsregelverletzung, sodass die Verneinung der Mutwilligkeit durch die Vorinstanz jedenfalls im Ergebnis nicht willkürlich war. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass sich das Bundesgericht aufgrund seiner beschränkten Kognition (vgl. E. 5.2) weder abschliessend zu den Vorgängen innerhalb des Notariatinspektorats noch zu allenfalls auch vorhandenen weiteren Motiven hinter der Anzeige gegen den Beschwerdeführer zu äussern hat.
6.1. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet; sie ist abzuweisen.
6.2. Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, und dem Bundesamt für Justiz BJ mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner