Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_351/2025
Urteil vom 16. September 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Marti.
Verfahrensbeteiligte A.A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Anol Eshrefi, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 7. Mai 2025 (VB.2025.00018).
Erwägungen:
1.1. Der türkische Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1980) heiratete am 23. Juli 2009 in der Türkei die in der Schweiz niedergelassene türkische Staatsangehörige B.A.________ (geb. 1981). Am 13. Oktober 2009 reiste er in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis am 31. Oktober 2023. Aus der Ehe gingen der Sohn C.A.________ (geb. 2010) und die Tochter D.A.________ (geb. 2014) hervor. Die Kinder sind im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
1.2. A.A.________ und seine Familie mussten von der Sozialhilfe unterstützt werden, weshalb das Migrationsamt des Kantons Zürich ihn mit Schreiben vom 30. September 2015 und 17. Mai 2019 auf die migrationsrechtlichen Folgen hinwies. Gemäss Verfügung der SVA Zürich vom 6. Januar 2023 erhält A.A.________ rückwirkend ab August 2021 eine volle IV-Rente, sodass er sich von der Sozialhilfe hat loslösen können.
1.3. B.A.________ und die gemeinsamen Kinder kehrten von August 2022 bis August 2023 in die Türkei zurück, weshalb B.A.________ über keine Niederlassungsbewilligung mehr verfügt. Für die Kinder wurde dagegen die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung beantragt und bewilligt. Die Ehegatten A.A.________ und B.A.________ trennten sich im November 2023, was mit Urteil und Verfügung vom 7. Mai 2024 des Bezirksgerichts Bülach festgestellt wurde. Das Bezirksgericht Bülach sprach A.A.________ ausserdem am 25. September 2024 wegen Drohung (während der Ehe) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.--, wovon ein Tagessatz durch Haft geleistet wurde. Die Ehe wurde am 8. April 2025 geschieden.
1.4. Am 2. Dezember 2023 ersuchte A.A.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 7. August 2024 wies das Migrationsamt das Verlängerungsgesuch ab und A.A.________ aus der Schweiz weg. Die gegen die Wegweisung auf kantonaler Ebene erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 26. November 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2025).
1.5. Mit Beschwerde vom 24. Juni 2025 gelangt A.A.________ ans Bundesgericht und verlangt, das verwaltungsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und ihm sei die weitere Anwesenheit in der Schweiz zu gestatten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege.
Antragsgemäss erteilte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde mit Verfügung vom 27. Juni 2025 die aufschiebende Wirkung. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen; auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2025 (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Auf dem hier betroffenen Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG) nur zulässig, wenn auf die angestrebte Aufenthaltsbewilligung ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beruft sich zumindest sinngemäss auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK in Bezug auf seine hier niedergelassenen Kinder. Damit vermag er einen potentiellen Bewilligungsanspruch darzutun. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
3.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vorstehende E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 149 II 290 E. 3.2.4; 148 IV 356 E. 2.1).
3.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven; BGE 148 I 160 E. 1.7), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Echte Noven sind dagegen unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2).
Der vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht neu eingereichte Arztbericht datiert vom 6. Juni 2025 und ist dementsprechend nach dem angefochtenen Urteil entstanden. Als echtes Novum kann er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden.
4.1. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist zuletzt bis zum 31. Oktober 2023 gültig gewesen, wobei er am 2. Dezember 2023 ein (neues) Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellte. Nach Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG erlöschen Bewilligungen mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer. Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 Abs. 3 AIG) muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 VZAE). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit und zur Vermeidung von überspitztem Formalismus kann nach der Rechtsprechung bei fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung die Wiedererteilung der Bewilligung geboten sein, wenn bei rechtzeitiger Gesuchstellung die Verlängerung bewilligt worden wäre (Urteile 2C_404/2022 vom 4. August 2022 E. 6.3; 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
4.2. In diesem Zusammenhang ist vorliegend unbestritten, dass seit der Trennung der Eheleute im November 2023 keine intakte eheliche Gemeinschaft und damit auch kein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 43 bzw. 44 AIG mehr besteht. Dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung nach aufgelöster Ehegemeinschaft gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AIG zu erteilen ist, macht er nicht geltend. Art. 50 AIG wurde per 1. Januar 2025 revidiert und anspruchsberechtigt ist nach dem neuen Recht mitunter auch der Ex-Ehegatte einer Personen mit Aufenthaltsbewilligung (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 AIG). Ob diese revidierte Bestimmung aus intertemporaler Hinsicht hier anwendbar ist (vgl. Art. 126g AIG; Urteile 2C_228/2025 vom 10. Juli 2025 E. 4.1; 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 3.2.4 [zur Publikation vorgesehen]) und sich der Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation darauf berufen könnte, muss indes nicht näher geprüft werden. Denn so oder anders erfüllt der Beschwerdeführer aufgrund seines strafrechtlich relevanten Verhaltens sowie der mutwilligen Schuldenwirtschaft und des ihm vorwerfbaren Sozialhilfebezugs (vgl. dazu nachstehende E. 5.2) die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG). Ebenso wenig ist ersichtlich bzw. wird geltend gemacht, dass wichtige persönliche Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
V or Bundesgericht näher zu prüfen bleibt indes die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK und mit Blick auf die Beziehung zu seinen Kindern zu verlängern bzw. wiederzuerteilen ist.
5.1. Die Vorinstanz gibt die relevante bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend wieder, wonach der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen kann, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.1; 139 I 315 E. 2.2). Ein weitergehender Anspruch fällt nur dann in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.2; 142 II 35 E. 2; Urteile 2C_27/2023 vom 21. März 2025 E. 4.2; 2C_65/2024 vom 27. August 2024 E. 6.2; 2C_271/2023 vom 12. Februar 2024 E. 5.3).
5.2. Die Vorinstanz anerkennt, dass der Beschwerdeführer aktuell eine in affektiver und finanzieller Hinsicht enge Beziehung zu seinen Kindern pflegt. Mit Blick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz weist die Vorinstanz allerdings zu Recht darauf hin, dass von einem tadellosen Verhalten nicht gesprochen werden kann, wenn die ausländische Person ein Verhalten zeigt, das ausländerrechtlich vorwerfbar ist (BGE 144 I 91 E. 5.2.4; 140 I 145 E. 4.3; Urteile 2C_27/2023 vom 21. März 2025 E. 4.3.2; 2C_65/2024 vom 27. August 2024 E. 6.3.3; 2C_513/2022 vom 12. Mai 2023 E. 5.2.3). Die Vorinstanz wendet diesen Grundsatz sodann auch zutreffend auf den vorliegenden Fall an, wenn sie in Bezug auf den Beschwerdeführer ein ausländerrechtlich vorwerfbares Verhalten bejaht.
5.2.1. Ins Gewicht fallen zunächst die Verurteilung durch das Bezirksgericht Bülach vom 25. September 2024 wegen Drohung (Geldstrafe von 120 Tagessätzen) sowie eine frühere Verurteilung wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln (Busse von Fr. 500.-- gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 20. November 2014).
5.2.2. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer und seine Familie von September 2014 bis August 2015, von Januar 2017 bis Mai 2019 sowie von August 2022 bis April 2023 Sozialhilfe im Umfang von Fr. 155'713.45 bezogen. Dass die Vorinstanz dabei für 26 Monate (September 2014 bis August 2015 sowie Januar 2017 bis Februar 2018) erwog, der Sozialhilfebezug sei dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seine ehemalige Ehefrau bereits im Januar 2017 - und durchgehend bis mindestens Februar 2018 - vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei, beschränkt er sich auf appellatorische Kritik. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz sei dem Arztbericht vom 2. Mai 2017 zwar zu entnehmen, dass die Ex-Ehefrau zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Angaben zur Dauer seien darin aber nicht enthalten und weitere Belege für eine Arbeitsunfähigkeit während des Zeitraums der Sozialhilfeabhängigkeit befänden sich nicht in den Akten. Dafür, dass sie durchaus in der Lage gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, spreche ausserdem der Umstand, dass die Ex-Ehefrau mehrfach eine IV-Rente beantragte, dies aber abgelehnt wurde. Es kann nicht als willkürlich gelten, wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund trotz der gesundheitlichen Beschwerden der damaligen Ehefrau zum Schluss gelangt, eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachgewiesen. Mit Blick auf die Ablehnung der IV-Gesuche durfte die Vorinstanz sodann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5) darauf verzichten, die IV-Akten der Ex-Ehefrau beizuziehen. Die Migrationsakten des Beschwerdeführers wurden - entgegen seinem Einwand - beigezogen.
In Bezug auf den Beschwerdeführer stellte die Vorinstanz insbesondere fest, dass ärztliche Atteste ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % von März 2018 bis April 2019 bescheinigen. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Sitzungsprotokoll vom 20. Dezember 2017 der Sozialbehörde Embrach vom 1. September 2016 bis Ende Oktober 2017 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe und er seit Juni 2017 immer wieder krankgeschrieben gewesen sei. Dass beim ihm - wie er geltend macht - ab Oktober 2017 durchgehend eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit bestand, ist indes weder diesem noch den weiteren vom Beschwerdeführer erwähnten Dokumenten zu entnehmen. Der Vorinstanz kann somit auch in dieser Hinsicht keine willkürliche Beweiswürdigung vorgeworfen werden, wenn sie verneint, dass der Sozialhilfebezug einzig aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Dass sich die Ex-Ehefrau aufgrund ihrer Krankheit nicht (allein) um die Kinder habe kümmern können und der Beschwerdeführer deshalb deren Betreuung habe übernehmen müssen, ist nicht nachgewiesen.
5.2.3. Schliesslich hielt die Vorinstanz ebenfalls zu Recht fest, dass die Verschuldung des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 62'450.-- als mutwillig qualifiziert werden muss. Insbesondere nahm sie in rechtskonformer Weise an, dass der Beschwerdeführer während des Sozialhilfebezugs hinreichend finanzielle Mittel hatte, um sich nicht verschulden zu müssen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Schulden seien Folge einer gesundheitlichen und sozialen Ausnahmesituation, stellt er dem angefochtenen Entscheid erneut seine eigene Sachverhaltsdarstellung entgegen, ohne Willkür darzutun. Auch dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen der Vorinstanz eine aktive und nachhaltige Schuldenregulierung eingeleitet habe, ist nicht auszumachen. In den Jahren 2024 und 2025 sind neue Betreibungen dazugekommen und der Beschwerdeführer unterstützte zudem seine Eltern monatlich mit Fr. 400.-- bis 500.--, anstatt seine Schulden (weiter) abzubauen. Damit fällt die Pfändung seiner Rente allein nicht ausschlaggebend ins Gewicht.
5.3. Im Ergebnis verneinte die Vorinstanz zu Recht, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Familiennachzug nach Art. 8 EMRK erfüllt sind. Was den Anspruch auf Achtung des Privatlebens angeht, erhebt der Beschwerdeführer keine (hinreichend substanziierten) Einwände, sodass diesbezüglich vollständig auf das angefochtene Urteil verwiesen werden kann (vgl. angefochtenes Urteil E. 5). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt damit nicht vor.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, weshalb sie mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist. Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos qualifiziert werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist bei der Festlegung der Gerichtskosten indes Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Marti