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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_325/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_325/2024, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
28.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_325/2024

Urteil vom 28. Mai 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Marti.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt, Spiegelgasse 6, 4051 Basel, Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 6, 4001 Basel.

Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 15. Mai 2024 (VD.2024.12).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geboren im Dezember 1985) ist französische Staatsangehörige und reiste am 19. März 2013 gemeinsam mit ihrem Sohn B.________ (geboren im Oktober 2006) in die Schweiz ein. Am 19. März 2013 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Im Juli 2013 kam ihre Tochter C.________ zur Welt.

A.b. Zuletzt war A.________ bei der D.GmbH angestellt und erwerbstätig. Diese Unternehmung löste das Arbeitsverhältnis während der Probezeit per 16. Dezember 2016 auf. Ab dem 13. Januar 2017 war A. zu 100 % arbeitsunfähig. Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit ist Thema eines Verfahrens bei der Invalidenversicherung (IV). Die Anmeldung bei der IV-Stelle erfolgte am 7. Dezember 2021.

A.c. A.________ bezog Sozialhilfe im Umfang von Fr. 492'587.85 (Stand: September 2023). Zudem ist sie verschuldet. Es bestehen 13 Betreibungen über total Fr. 4'544.87 sowie 23 Verlustscheine im Gesamtwert von Fr. 24'977.57.

B.

Das kantonale Migrationsamt gewährte A.________ am 27. Oktober 2021 das rechtliche Gehör und stellte die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht, da das letzte Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2016 geendet und A.________ danach keine Arbeitslosentaggelder erhalten habe. Am 10. Dezember 2022 verfügte das kantonale Migrationsamt entsprechend: Es verlängerte die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und ihrer Kinder nicht und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Die dagegen von A.________ geführten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Rekursentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 20. Oktober 2023; Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Mai 2024).

C.

A.________ erhebt am 26. Juni 2024 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil vom 15. Mai 2024. Sie beantragt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, eventualiter die Rückweisung der Streitsache an das kantonale Gericht zu weiteren Abklärungen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Das Abteilungspräsidium erkannte der Beschwerde mit Verfügung vom 27. Juni 2024 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu. Das Appellationsgericht Basel-Stadt lässt sich am 3. Juli 2024 vernehmen und beantragt die Abweisung des Rechtsmittels. Das kantonale Justiz- und Sicherheitsdepartement schliesst mit Eingabe vom 10. Juli 2024 ebenfalls auf Abweisung des Rechtsmittels.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1; 149 II 462 E. 1.1).

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG).

1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (BGE 139 I 330 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_76/2024 vom 4. September 2024 E. 1). Als französische Staatsangehörige beruft sich die Beschwerdeführerin in vertretbarer Weise auf ein Verbleiberecht gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681; vgl. Urteile 2C_373/2021 vom 22. Februar 2022 E. 1.1; 2C_330/2023 vom 2. April 2024 E. 1.2.2). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht damit offen. Ob die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, ist nicht Gegenstand der Eintretensprüfung, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7 mit Hinweisen).

1.3. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 89 und Art. 100 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.

Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2).

Vor Bundesgericht ist umstritten, ob die kantonalen Behörden zu Recht davon ausgingen, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, ihr komme weiterhin ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das FZA sowie gestützt auf Art. 8 EMRK zu.

Die Beschwerdeführerin macht aber zunächst geltend, das kantonale Gericht habe den relevanten Sachverhalt willkürlich (Art. 9 BV) und in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festgestellt. Um ihren Standpunkt zu untermauern, reicht sie vor Bundesgericht neue Akten ein und macht geltend, erst der angefochtene Entscheid habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG).

4.1. Das Bundesgericht urteilt auf Grundlage der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Davon weicht es nur ab, wenn die Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Da der vorinstanzliche Entscheid die Grundlage des letztinstanzlichen Urteils bildet, sind neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht ausgeschlossen, es sei denn, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass dazu gegeben, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Von dieser Novenregelung nicht erfasst sind echte Noven, die nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind. Echte Noven können vor Bundesgericht nicht vorgebracht werden (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2).

4.2. "Offensichtlich unrichtig" im Sinn von Art. 97 Abs. 1 BGG bedeutet "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Keine Willkür liegt vor, wenn die Schlüsse der Vorinstanz nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; Urteil 2C_246/2022 vom 31 Januar 2023 E. 4.1), und ebenso wenig genügt es, wenn eine andere Würdigung der tatsächlichen Umstände ebenfalls vertretbar oder sogar plausibler ist (BGE 144 V 50 E. 4.2; Urteil 2C_340/2023 vom 28. März 2023 E. 4.1).

4.3. Das kantonale Gericht stellte zusammengefasst fest, die Beschwerdeführerin sei nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Probezeit durch die D.________GmbH per Ende 2016 am 13. Januar 2017 zu 100 % arbeitsunfähig geworden (angefochtenes Urteil, E. 3.3.1). Gemäss Vorbescheid der IV-Stelle Basel Stadt vom 11. September 2023 habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Integrationsmassnahmen, weil eine fachärztliche Beurteilung und eine Beurteilung durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) keinen Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit offenbart hätten. Der Beschwerdeführerin seien körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten in staub- und schadstofffreier Umgebung ohne Heben von Gewichten über 10kg ganztags zumutbar (angefochtenes Urteil, E. 3.3.2). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 habe die IV-Stelle den Vorbescheid bestätigt. Aufgrund der Feststellungen der IV-Stelle sei eine ausländerrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen. Zwar sei die Verfügung vom 24. Oktober 2023 angefochten worden. Die Beschwerdeführerin mache im Beschwerdeverfahren beim kantonalen Sozialversicherungsgericht jedoch nur geltend, in einer leichten bis mittelschweren Verweisungstätigkeit erwerbstätig zu sein. Dass es ihr aufgrund einer Gesundheitsbeeinträchtigung unmöglich oder unzumutbar sei, eine qualitativ und quantitativ echte wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, behaupte sie hingegen nicht (angefochtener Entscheid, E. 3.3.3).

Das kantonale Gericht stellte weiter fest, das Arbeitsverhältnis bei der D.________GmbH sei nicht aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit aufgelöst worden. Die Beschwerdeführerin behaupte zwar, sie sei wegen der chemischen Produkte, die bei der D.________GmbH zum Einsatz gekommen seien, erkrankt. Nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts, das sich dabei auf einen Bericht des Universitären Bauchzentrums Basel-Stadt vom 6. Februar 2023 stützt, wurde bei der Beschwerdeführerin jedoch ein Nikotinabusus festgestellt. Dieser könne durchaus die Ursache für die Lungenerkrankung der Beschwerdeführerin sein. Vor diesem Hintergrund schloss das kantonale Gericht, eine vor dem 13. Januar 2017 bestehende Arbeitsunfähigkeit sei nicht erstellt, zumal die Beschwerdeführerin sich erst am 7. Dezember 2021 bei der IV-Stelle angemeldet habe (angefochtenes Urteil, E. 3.3.3).

4.4. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, das kantonale Gericht habe sich nicht mit allen Dokumenten aus dem IV-Verfahren befasst. Die vollständigen IV-Akten seien nie beigezogen worden und das kantonale Gericht orientiere sich am Aktenstand per Dezember 2023. Die IV-Stelle habe nach diesem Zeitpunkt im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren repliziert. Die Duplik der Beschwerdeführerin mit neuen Arztberichten sei am 5. März 2024 und damit zwei Monate vor dem angefochtenen Urteil ergangen. Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weshalb die von der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht neu eingereichten Dokumente gestützt auf Art. 99 Abs. 1 BGG beachtlich seien. Daraus ergebe sich in tatsächlicher Hinsicht, dass die IV-Stelle Eingliederungsmassnahmen vorerst gutgeheissen habe. Das Dossier sei zur Klärung der Rentenfrage weitergeben worden. Deshalb sei davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin zumindest eine nicht irrelevante, zumindest teilweise unverschuldete Arbeitsunfähigkeit vorliege. Der Duplik im sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren könne dazu entnommen werden, dass bereits seit 2017 schwerwiegende gesundheitliche Lungenprobleme bestünden, die aus Sicht des Facharztes höchstens eine angepasste Tätigkeit zu 50 % erlauben würden.

4.5. Das kantonale Gericht und die Beschwerdeführerin gehen übereinstimmend davon aus, die Arbeitsunfähigkeit habe zu Beginn des Jahres 2017 eingesetzt. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt in diesem Punkt offensichtlich nicht vor. Die Beschwerdeführerin geht sodann - wie auch die Vorinstanz - von einer zumindest teilweise gegebenen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Vor Bundesgericht beziffert sie die Arbeitsfähigkeit auf 50 %, was mit der vorinstanzlichen Feststellung korrespondiert, ihr sei eine qualitativ und quantitativ relevante Erwerbstätigkeit zumutbar. Die Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt sich im Kern darauf, der Vorinstanz vorzuwerfen, die im sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach Dezember 2023 entstandenen Akten nicht gesichtet zu haben. Die Beschwerdeführerin legt aber nicht dar und es nicht ersichtlich, inwiefern jene Akten für den Ausgang des migrationsrechtlichen Verfahrens relevant sein sollen. Es fehlt damit an einer Voraussetzungen für die Korrektur der vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Beruht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nach dem Gesagten weder auf einer willkürlichen Beweiswürdigung noch auf einer für den Ausgang des Verfahrens relevanten Rechtsverletzung, ist sie für das Bundesgericht verbindlich. Aus diesem Grund verbleibt auch kein Raum für die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Noven.

Letztinstanzlich ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin über einen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz verfügt.

5.1. Das kantonale Gericht ging davon aus, die Beschwerdeführerin habe die Arbeitnehmereigenschaft unter dem Freizügigkeitsabkommen verloren und könne sich nicht (mehr) auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA berufen (angefochtenes Urteil, E. 2). Die Beschwerdeführerin wendet sich vor Bundesgericht zu Recht nicht gegen diese Beurteilung (zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit: BGE 147 II 1 E. 2.1.3 f.; 141 II 1 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Gemäss Feststellungen der Vorinstanz nahm sie keine neue Erwerbstätigkeit auf, auch nicht im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme der IV, womit sich die Frage nicht stellt, ob sie die Arbeitnehmereigenschaft wiedererlangt hat. Streitig ist vielmehr die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Verbleiberecht gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA zusteht.

5.2. Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA sieht vor, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben. Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA verweist auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben (ABl. L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.; nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 1251/70). Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 besteht ein Verbleiberecht für den Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat. Die Voraussetzung einer bestimmten Dauer des ständigen Aufenthalts entfällt, wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer ein Anspruch auf Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaates geht (Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70; vgl. Urteil 2C_373/2021 vom 22. Februar 2022 E. 4.1).

5.3. Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 ist zu bejahen, wenn die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen sowohl an der weiteren Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als auch an der Ausübung einer (zumutbaren) angepassten Tätigkeit gehindert ist (vgl. BGE 146 II 89 E. 4.6). Nach der Rechtsprechung muss auch eine partielle Arbeitsfähigkeit verwertet werden, sofern dies im Rahmen einer qualitativ und quantitativ echten und tatsächlichen Erwerbstätigkeit möglich ist (BGE 147 II 35 E. 4.3.4). Zudem müssen zwei weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Aufenthaltsanspruch entsteht. Erstens muss die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft gehabt haben und zweitens muss der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft gerade die Folge der dauernden Arbeitsunfähigkeit sein (BGE 147 II 35 E. 3.3; 144 II 121 E. 3.2; 141 II 1 E. 4; Urteile 2C_306/2022 vom 13. Juli 2022 E. 7.1; 2C_322/2020 vom 24. Juli 2020 E. 3.1; 2C_755/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.1).

5.4. Für die Beurteilung der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist in der Regel auf das Ergebnis eines sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens abzustellen. Nur wenn die IV-rechtliche Ausgangslage als Vorfrage zum Bewilligungsentscheid klar und eindeutig erscheint, kann die Migrationsbehörde über die Frage befinden, ohne den Entscheid der IV-Behörde abzuwarten (BGE 141 II 1 E. 4.2.1; Urteile 2C_986/2020 vom 5. November 2021 E. 7.1.2; 2C_664/2020 vom 10. November 2020 E. 6.1; 2C_134/2019 vom 12. November 2019 E. 4.5 und 4.6).

5.5. Die Vorinstanz durfte vorliegend die IV-rechtliche Ausgangslage im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens klären, ohne auf einen rechtskräftigen sozialversicherungsrechtlichen Entscheid zu warten. Die Feststellungen des kantonalen Gerichts beruhen auf einer willkürfreien Beweiswürdigung und stimmen in den migrationsrechtlich entscheidenden Punkten mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin überein (E. 4 hiervor). Auf Grundlage dieser für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen verneinte das kantonale Gericht zutreffend einen aus Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA abgeleiteten Aufenthaltsanspruch. Erstens verlor die Beschwerdeführerin ihre Beschäftigung bei der D.________GmbH nicht "infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit". Vielmehr trat die Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (im Januar 2017) ein. Damit fehlt es an einer der Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 (vgl. dazu auch Urteil 2C_321/2023 vom 2. Juli 2024 E. 5.3). Zweitens liegt bei der Beschwerdeführerin keine dauernde und gänzliche Arbeitsunfähigkeit vor. Ihr ist eine angepasste Tätigkeit zumindest im Umfang von 50% zumutbar (vgl. E. 4.4 f. hiervor), womit eine echte und tatsächliche Erwerbstätigkeit möglich ist. Diese Möglichkeit schliesst nach der bundesgerichtlichen Praxis einen Anspruch nach Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 aus (BGE 146 II 89 E. 4.9). Drittens ist die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin, die (mit-) ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit ist, nicht auf eine arbeitsbedingte Exposition der Beschwerdeführerin zurückzuführen, sondern mutmasslich auf einen Nikotinabusus (vgl. E. 4.3 hiervor). Eine Berufskrankheit ist auf diesen für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen zu verneinen.

5.6. Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Recht nicht auf Art. 24 Anhang I FZA. Ihr Sozialhilfebezug steht einem Aufenthaltstitel nach dieser Bestimmung entgegen (vgl. Urteil 2C_975/2022 vom 20 April 2023 E. 7.2).

Mit Blick auf die Situation ihrer Kinder ist weiter zu prüfen (Art. 106 Abs. 1 BGG), ob die Beschwerdeführerin ein Verbleiberecht aus Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA (im Sinn eines umgekehrten Familiennachzugs) ableiten kann.

6.1. Nach Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA dürfen die Kinder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei unabhängig davon, ob dieser im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt, eine solche ausgeübt hat oder erwerbslos ist, unter den gleichen Bedingungen am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates. Die Regelung ist Art. 12 der von der Schweiz als "Acquis communautaire" übernommenen Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19. Oktober 1968 S. 2 ff.) nachgebildet und stimmt mit dieser fast wörtlich überein. Sie verschafft ihnen einen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt, um die Ausbildung abschliessen zu können, wenn ihnen die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann (BGE 142 II 35 E. 4.1 m.H.; Urteile 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 4.1; 2C_185/2019 vom 4. März 2021 E. 6.1).

6.2. Sinn und Zweck des in Art. 3 Abs. 6 des Anhangs I zum FZA übernommenen selbständigen Anwesenheitsrechts für Kinder von Bürgern aus EU- und EFTA-Staaten bzw. deren Partnern ist es, über die Teilnahme am allgemeinen Unterricht die Integration in der Aufnahmegesellschaft zu fördern, was voraussetzt, dass die Kinder tatsächlich über den Unterricht (bzw. anschliessend die Lehrlings- und Berufsausbildung) bei (noch) intakter Familiengemeinschaft bereits in nennenswerter Weise begonnen haben, sich zu integrieren bzw. massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie auszubilden. Bei Kleinkindern ist dies noch nicht der Fall, da sie noch in erster Linie auf den familiären Bereich bezogen leben (BGE 139 II 393 E. 4.2.2; Urteile 2C_330/2023 vom 2. April 2024 E. 4.2; 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 4.2; 2C_1016/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 3.1; 2C_185/2019 vom 4. März 2021 E. 7.2.1 und 7.2.2; 2C_673/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 5.1). Sind die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA erfüllt, so hat auch das die elterliche Sorge wahrnehmende Elternteil einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch, unabhängig von dessen Existenzmitteln (vgl. BGE 142 II 35 E. 4.2; 139 II 393 E. 3.3; Urteile 2C_631/2023 vom 13. September 2024 E. 5.1; 2C_621/2021 vom 27. Juli 2022 E. 7.1).

6.3. Der 2006 geborene Sohn der Beschwerdeführerin kam 2013 gemeinsam mit ihr in die Schweiz und ihre Tochter wurde im Juli 2013 in der Schweiz geboren. Damals nahm die Beschwerdeführerin ihre Freizügigkeitsrechte (noch) als Arbeitnehmerin wahr. Ein Verbleiberecht der Beschwerdeführerin nach Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA zwecks Verbleibs bei ihren Kindern fällt damit jedenfalls im Grundsatz in Betracht (vgl. Urteile 2C_815/2020 vom 11. Februar 2021 E. 4.6; 2C_997/2015 vom 30. Juni 2016 E. 3.2). Fraglich ist jedoch, ob die Kinder tatsächlich einen Anspruch auf weiteren Aufenthalt haben, um die Ausbildung abschliessen zu können.

6.4. Die Tochter der Beschwerdeführerin besucht seit dem Jahr 2020 die Schule. Sie war im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 10 Jahre und 9 1/2 Monate alt und in der 4. Primarklasse. Sie stand damit, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, noch relativ am Anfang der schulischen Laufbahn. Ein unumkehrbarer Einstieg in die schulische Ausbildung ist damit praxisgemäss noch nicht anzunehmen (vgl. Urteile 2C_16/2024 vom 30. April 2025 E. 4.5; 2C_631/2023 vom 13. September 2024 E. 5.2.2; 2C_997/2015 vom 30. Juni 2016 E. 3.1; 2C_792/2013 vom 11. Februar 2014 E. 4.2). Es bestehen auch keine besonderen Umstände, die der Tochter der Beschwerdeführerin einen Schulwechsel bzw. eine Integration in Frankreich besonders erschweren würden. Insbesondere steht einer erfolgreichen Integration gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen keine Sprachbarriere entgegen (angefochtenes Urteil, E. 4.3.2.5).

6.5. Anders verhält es sich jedoch in Bezug auf den (im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils) 17 1/2 Jahre alten Sohn der Beschwerdeführerin: Gemäss Feststellungen der Vorinstanz war dieser mit sechseinhalb Jahren in die Schweiz gekommen. Er absolvierte hier die Schule und hat per 1. August 2023 eine zweijährige Lehre als Küchenangestellter begonnen, die von der IV unterstützt wird. Ein Abbruch der Berufslehre kann unter diesen Umständen von ihm nicht verlangt werden (vgl. Urteil 2A.475/2004 vom 25. Mai 2005 E. 4.7; bestätigt mit BGE 139 II 393 E. 4.2.4; Urteil 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.3.1). Zwar verweist die Vorinstanz darauf, dass die Lehre auch aus dem grenznahen Ausland erfolgreich abgeschlossen werden könne (angefochtenes Urteil, E. 4.3.2.4). Dies fällt indes im konkreten Fall aus zwei Gründen nicht ins Gewicht. Erstens ergibt sich aus Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA grundsätzlich - bei gegebenen Voraussetzungen - ein Anspruch darauf, bis zum Abschluss der Ausbildung in der Schweiz verbleiben zu können (vgl. das bereits erwähnte Urteil 2A.475/2004 vom 25. Mai 2005 E. 4.7 f.). Zweitens wäre entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin im grenznahen Ausland niederlassen könnte. Der Sohn der Beschwerdeführerin verfügt damit über einen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt, um die begonnene Lehre abzuschliessen.

6.6. Damit ihr Sohn sein Recht auf Ausbildung ausüben kann, ergibt sich nach Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA auch für die Beschwerdeführerin, welche die elterliche Sorge wahrnimmt, ein Aufenthaltsanspruch bis zum Abschluss der Ausbildung (vgl. BGE 142 II 35 E.42 in fine). Die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit als unrechtmässig, so dass auf die Rüge einer Verletzung von Art. 8 EMRK nicht mehr eingegangen werden muss.

7.1. Nach Gesagtem ist die Beschwerde gutzuheissen und das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Mai 2024 aufzuheben. Das kantonale Migrationsamt ist anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. Die Vorinstanz wird zudem über die kantonalen Kosten und Entschädigung neu zu befinden haben.

7.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Basel-Stadt hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird dadurch gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Mai 2024 aufgehoben und das Migrationsamt angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Der Kanton Basel-Stadt hat Advokat Nicolas Roulet für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: C. Marti

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