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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_293/2023
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_293/2023, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
11.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_293/2023

Urteil vom 11. Juni 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Marti.

Verfahrensbeteiligte A.A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki, Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern, Beschwerdegegner,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern.

Gegenstand Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 11. April 2023 (7H 22 60).

Sachverhalt:

A.

Für die kosovarische Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1949) stellte deren Sohn, der Schweizer Bürger B.A., am 9. Oktober 2013 erstmals ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beim Amt für Migration des Kantons W.. Dieses lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 ab. Am 17. Dezember 2019 reiste A.A.________ im Rahmen eines Touristenaufenthalts in die Schweiz ein. Ihr Touristenvisum wurde pandemiebedingt bis am 30. Juni 2020 verlängert; am 29. Juni 2020 reiste sie wieder aus.

B.

Am 18. März 2021 stellte A.A.________ ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Sie machte geltend, die Umstände in der Heimat hätten sich entscheidend verändert und sie sei nunmehr auf die Betreuung durch ihren Sohn in der Schweiz angewiesen. Nachdem das Amt für Migration zuerst in zwei Schreiben an seiner ablehnenden Verfügung vom 5. Dezember 2013 festgehalten und A.A.________ um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersuchte hatte, wies es das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 2. September 2021 erneut ab. Die auf kantonaler Ebene erhobenen Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 2. September 2021 blieben ohne Erfolg (Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 7. Februar 2022; Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 11. April 2023). Das Kantonsgericht verneinte insbesondere, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug erfüllt seien. Gemäss eigenen Angaben hielt sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 15. Dezember 2021 (Einreise in Deutschland) bis 12. März 2022 (Ausreise aus der Schweiz) in der Schweiz auf.

C.

Mit Eingabe vom 19. Mai 2023 erhebt A.A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Bewilligung mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen zu versehen und subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Das Amt für Migration und das Justiz- und Sicherheitsdepartement liessen sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin macht in vertretbarer Weise geltend, gestützt auf Art. 8 EMRK über einen Anspruch auf Familiennachzug zu ihrem Schweizer Sohn zu verfügen, da sie in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm stehe. Da auch alle weiteren Prozessvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist - unter Vorbehalt und Präzisierung des Nachfolgenden - auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.

1.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf eine völker- bzw. verfassungskonforme Auslegung von Art. 42 Abs. 2 AIG zur Korrektur der im Vergleich zu EU-/EFTA-Staatsangehörigen bestehenden Inländerdiskriminierung. Selbst wenn - wie die Beschwerdeführerin sinngemäss verlangt - inhaltlich die freizügigkeitsrechtliche Regelung von Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA heranzuziehen wäre, ergäbe sich daraus mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kein Aufenthaltsanspruch (s. insb. betreffend die erforderliche Unterhaltsgewährung gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA: BGE 135 II 369 E. 3.1; Urteile 2C_643/2022 vom 29. Februar 2024 E. 3.2 f.; 2C_771/2021 vom 15. September 2022 E. 4.3 f., je mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund kann hier auf die bundesgerichtliche Praxis zur Problematik der Schlechterstellung Schweizer Bürger bezüglich des Nachzugs ihrer ausländischen Familienangehörigen (vgl. BGE 136 II 120 ff. E. 3; Urteil 2C_354/2011 vom 13. Juli 2012 E. 2; s. ferner Urteile 2C_978/2021 vom 11. August 2022 E. 1.2; 2C_678/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 5.4.2; 2C_836/2019 vom 18. März 2020 E. 2) sowie auf das neuerliche Scheitern einer parlamentarischen Initiative, welche die Inländerdiskriminierung beim Familiennachzug beseitigen wollte (Nr. 19.464; AB 2021 N 1149 ff.; AB 2025 N 383 ff.), nicht eingegangen werden.

1.3. Ob die kantonalen Behörden den Familiennachzug in Anwendung von Art. 28 (Rentnerinnen und Rentner) oder Art. 30 Abs. 1 lit. b (Härtefall) AIG hätten bewilligen müssen, kann das Bundesgericht nicht prüfen, da sich seine Zuständigkeit auf Anspruchsbewilligungen beschränkt (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1; Urteil 2C_682/2022 Urteil vom 29. März 2023 E. 1.2). In diesem Zusammenhang steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen, soweit Rügen erhoben werden, welche verfahrensrechtliche Punkte betreffen würden, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkäme, und die von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilt werden könnten ("Star"-Praxis; BGE 149 I 72 E. 3.1; 137 II 305 E. 2 und 4; 114 Ia 307 E. 3c). Unzulässig sind dabei Vorbringen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen, wie die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (BGE 137 II 305 E. 2 in fine).

Die von der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit Art. 28 AIG mehrfach gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs betrifft im Wesentlichen die Kritik, die Vor- bzw. Unterinstanzen hätten zu Unrecht darauf verzichtet, weitere Beweise abzunehmen bzw. zu erheben. Wie dargelegt können solche Vorbringen hinsichtlich der antizipierten Beweiswürdigung nicht unabhängig von der Bewilligungsfrage beurteilt werden und sind unzulässig (vgl. auch Urteil 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.5). Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht. Dass die vorgebrachten Verletzungen von Art. 29 Abs. 2 BV einer formellen Rechtsverweigerung im Sinne einer faktischen Aushöhlung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichkommen würden (vgl. BGE 127 III 576 E. 3d) oder die Vorinstanz bzw. Unterinstanzen es pflichtwidrig unterlassen hätten, Rechtsbegehren betreffend eine Ermessensbewilligung zu prüfen (vgl. Urteil 2C_493/2019 vom 17. August 2020 E. 4.1 m.H.), vermag die Beschwerdeführerin sodann nicht rechtsgenüglich darzutun (vgl. nachstehende E. 2.1) : Die Vorinstanz hat die Art. 28 und 30 Abs. 1 lit. b AIG, die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel sowie die erhobenen formellen Rügen eingehend geprüft. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin äusserte sie sich auch zum Antrag betreffend Auflagen und Bedingungen (s. angefochtenes Urteil E. 4.1 und 11.3). Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit nicht einzutreten. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind allerdings insoweit im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten teilweise zu hören, als sie den geltend gemachten Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK betreffen (s. nachfolgende E. 3).

2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vorstehende E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 149 II 290 E. 3.2.4; 148 IV 356 E. 2.1).

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV). Diese Rügen sind vorab zu behandeln.

3.1. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obwohl sie darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1), eine Eingabe nicht an die Hand nimmt und behandelt (BGE 144 II 184 E. 3) oder wenn sie ihre Kognitionsbefugnis in unzulässiger Weise beschränkt (BGE 106 Ia 70 E. 2a). Zudem liegt eine formelle Rechtsverweigerung auch dann vor, wenn die Prüfung eines Rechtsbegehrens unterlassen wird, obwohl dazu eine Verpflichtung besteht (Urteil 2C_493/2019 vom 17. August 2020 E. 4.1).

3.2. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 143 III 65 E. 5.2; vgl. BGE 145 IV 99 E. 3.1). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört sodann, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Im Hinblick auf die Beweisführung resultiert aus Art. 29 Abs. 2 BV indes kein genereller Anspruch auf eine Beweisabnahme, wenn eine Behörde aufgrund der bereits abgenommenen oder aktenkundigen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; Urteil 2C_695/2022 vom 25. Januar 2024 E. 4.2).

3.3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, im Falle von Zweifeln betreffend das Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrem Schweizer Sohn wären weitergehende Abklärungen vorzunehmen gewesen wie die Befragung der Beteiligten, Untersuchungen zu ihrem Gesundheitszustand sowie das Einholen von Berichten bei der Gemeinde vor Ort und allenfalls via die Schweizer Botschaft in Pristina. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann in der Verweigerung von weiteren Abklärungen und Beweiserhebungen zum geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnis allerdings keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden.

3.4. In Bezug auf die geltend gemachte Betreuungs- und Unterstützungsbedürftigkeit berücksichtigte die Vorinstanz unter anderem drei Belege des Zentrums für soziale Angelegenheiten des Sozialamts der Gemeinde U.________ aus den Jahren 2013, 2020 und 2021. Zudem verwies sie betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auf Arztberichte von November 2020 und von September und Juli 2021 (angefochtenes Urteil E. 12.4). Im Rahmen der Würdigung dieser Dokumente gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass in Folge altersbedingter Krankheiten zwar ein Betreuungsbedarf der Beschwerdeführerin bestehe, indes nicht nachgewiesen sei, dass die Betreuung zwingend vom in der Schweiz lebenden Sohn erbracht werden müsse. Dass die Vorinstanz damit die Beweisbehauptungen der Beschwerdeführerin nicht als erwiesen ansah, bedeutet noch nicht, dass sie zwingend weitere Beweise hätte abnehmen bzw. erheben müssen.

3.5. Die Vorinstanz erwog willkürfrei, es stellten sich keine Sachverhalts- oder Rechtsfragen, die nicht in angemessener Weise aufgrund der Akten beurteilt werden konnten. Sie hielt insbesondere fest, dass keine zusätzlichen oder neuen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, die sich nicht bereits aus den bestehenden Arztberichten ergeben. Insofern ist nicht ersichtlich, was sich durch weitere medizinische Abklärungen an der Beweiswürdigung der Vorinstanz hätte ändern können. Das gilt sinngemäss auch für die Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes. Beide konnten bereits (mehrfach) schriftlich Stellung nehmen. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin auch nicht näher dar, welche neuen Beweisergebnisse durch das Einholen von zusätzlichen Berichten bei der Gemeinde vor Ort oder via die Schweizer Botschaft in Pristina zu erwarten gewesen wären. Die Vorinstanz durfte somit in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten, weitere Beweise zu erheben, ohne damit in Willkür zu verfallen.

3.6. Ebenfalls unbegründet erweist sich damit die sinngemässe Kritik der Beschwerdeführerin, die gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör komme sogar einer formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) gleich. Eine formelle Rechtsverweigerung kann sodann auch nicht im Umgang mit dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung des prozeduralen Aufenthalts (Art. 17 Abs. 2 AIG) erblickt werden. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass sich den Schreiben des Amts für Migration vom 1. Juli und 15. Juli 2021 an die Beschwerdeführerin entnehmen lasse, dass dieses die Zulassungsvoraussetzungen als offensichtlich nicht erfüllt erachtete. Insofern ergab sich für die Beschwerdeführerin daraus jedenfalls implizit, dass das Migrationsamt auch einen prozeduralen Aufenthalt nach Art. 17 Abs. 2 AIG ausschloss. Zudem wies die Vorinstanz zu Recht daraufhin, dass am 2. September 2021 in der Sache rasch erstinstanzlich entschieden worden und der entsprechende Antrag damit gegenstandslos geworden war. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben während des Rekursverfahrens, konkret im Zeitraum vom 15. Dezember 2021 bis 12. März 2022, ohnehin in der Schweiz aufhielt, so dass auch der Rekursinstanz offensichtlich keine formelle Rechtsverweigerung vorgeworfen werden könne, wenn diese den Antrag um Gewährung des prozeduralen Aufenthalts erst in ihrem Entscheid in der Sache vom 7. Februar 2022 behandelte. Inwiefern diese Feststellungen hinsichtlich des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz während des rekursinstanzlichen Verfahrens aktenwidrig sind, legt die Beschwerdeführerin nicht näher dar (vorstehende E. 2.1). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Ergebnis eine formelle Rechtsverweigerung durch die Erst- bzw. Rekursinstanz verneinte. Die Vorinstanz ihrerseits lehnte mit dem unangefochten gebliebenen Zwischenentscheid vom 1. April 2022 das Gesuch um Gewährung des prozeduralen Aufenthalts ab.

3.7. Zusammengefasst ist somit weder eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV noch von Art. 29 Abs. 2 BV auszumachen.

Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV).

4.1. Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist, etwa wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat oder wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel nicht berücksichtigt hat (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 142 II 433 E. 4.4). Dass die Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 || 433 E. 4.4; 141 I 49 E. 3.4).

4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz treffe in Bezug auf den Gesundheitszustand, den Betreuungsbedarf und die Betreuungsmöglichkeiten in Kosovo Annahmen und Mutmassungen, welche aktenwidrig und willkürlich seien. Auch diese Rüge erweist sich indes als unbegründet. Die Beschwerdeführerin verweist zwar auf die Akten, legt allerdings nicht konkret dar, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz geradezu unhaltbar sein soll. Vielmehr beschränkt sie sich im Wesentlichen darauf, den Feststellungen der Vorinstanz ihre eigene Sachverhaltsdarstellung gegenüberzustellen. Dies reicht nicht aus, um Willkür aufzuzeigen (vorstehende E. 2.2 und 4.1).

4.3. Es mag zutreffen, dass das örtliche Zentrum für soziale Angelegenheiten in seinem Bericht davon ausging, dass es der Beschwerdeführerin keine entsprechende Betreuungslösung anbieten könne und dass es niemanden gäbe, der sich um sie kümmern könne. Allerdings kann es nicht als unhaltbar gelten, wenn die Vorinstanz von dieser allgemeinen Aussage abwich und stattdessen im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Beweismittel zum Schluss gelangte, eine ausreichende Betreuung der Beschwerdeführerin in Kosovo sei organisierbar. So verwies die Vorinstanz namentlich auf die Möglichkeit hin, dass die Beschwerdeführerin durch ihre 25 Kilometer entfernt wohnende Tochter oder eine Drittperson, deren Finanzierung aufgrund der zugesicherten Unterstützung ihrer im Ausland lebenden Kinder sichergestellt sei, betreut werden könne (s. nachstehende E. 5.3). Auch wenn die Betreuung der Beschwerdeführerin nicht durch die Tochter selbst übernommen würde, so könnte diese jedenfalls vor Ort helfen, eine entsprechende Unterstützung zu organisieren. Insofern kann es nicht als willkürlich oder aktenwidrig gelten, wenn die Vorinstanz sinngemäss davon ausgeht, es könnten geeignete Personen vor Ort gefunden werden, welche der Beschwerdeführerin mit konkreten Dienstleistungen bei der Bewältigung des Alltags zur Hand gehen können. Der Umstand, dass die Nachbarn der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben dazu nicht in der Lage sind, machen die Feststellungen und Beweiswürdigung der Vorinstanz diesbezüglich jedenfalls nicht unhaltbar.

4.4. Eine unzureichende und willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) liegt damit nicht vor.

Streitig ist sodann die Frage, ob die Vorinstanz zu Unrecht einen Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK verneint hat.

5.1. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (BGE 149 I 72 E. 2.1.1; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des EGMR Gezginci Cevdet gegen Schweiz vom 9. Dezember 2010 [Nr. 16327/05] § 54). Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird (BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; Urteil des EGMR Emonet und andere gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 [Nr. 39051/03] § 35). Dasselbe gilt in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 BV, der sich insoweit mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK inhaltlich deckt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.2; 138 I 225 E. 3.8.1; Urteil 2C_598/2023 vom 2. Juli 2024 E. 5.1).

5.2. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1e; 115 Ib 1 E. 2d). Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen erbracht werden muss. Besteht kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK oder Art. 13 Abs. 1 BV (Urteile 2C_596/2023 vom 13. März 2024 E. 5.1; 2C_682/2022 vom 29. März 2023 E. 4.2; 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen).

5.3. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz lebt die Beschwerdeführerin seit dem Tod ihres Ehemanns (Mai 2013) allein in ihrem Haus in der Gemeinde U.________ in Kosovo. Sie hat fünf Kinder. Eine Tochter lebt mit ihrer Familie ebenfalls in Kosovo, in der rund 25 Kilometer entfernten Gemeinde V.. Neben ihrem Schweizer Sohn, der mit seiner Familie in W. wohnt, leben weitere drei Kinder in Deutschland. Unbestritten ist die Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz leidet die Beschwerdeführerin altersbedingt an gesundheitlichen Beschwerden und bedarf der Unterstützung: Gelenkschmerzen, insbesondere am Knie, würden das Gehen erschweren und erfordern, dass sich jemand um die Beschwerdeführerin kümmert. Sie ist allerdings weder schwer krank, noch auf ständige Betreuung angewiesen. Ausserdem ist nicht ersichtlich, dass ihre Unterstützung zwingend durch den in der Schweiz lebenden Sohn geleistet werden muss. Ein personenspezifisches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung liegt damit nicht vor. Vielmehr ging die Vorinstanz willkürfrei davon aus, dass die nicht allzu gravierenden gesundheitlichen Probleme in Kosovo weiterbehandelt werden können, wo einerseits die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist und andererseits eine Tochter der Beschwerdeführerin lebt. Ausserdem liesse sich eine Drittbetreuung der Beschwerdeführerin in Kosovo organisieren, zumal die vier im Ausland lebenden Kinder der Beschwerdeführerin finanzielle Unterstützung zugesichert haben (vorstehende E. 4.3). Der Kontakt zum Sohn und dessen Familie kann die Beschwerdeführerin denn auch weiterhin durch gegenseitige Besuche und moderne Kommunikationsmittel pflegen.

5.4. Im Ergebnis verneinte die Vorinstanz zu Recht ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK. Sie hat die rechtsprechungsgemäss geltenden Kriterien (vorstehende E. 5.1 f.) rechtskonform angewendet. Der Vorwurf sie habe keine Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. Gesamtwürdigung vorgenommen, erweist sich deshalb als unzutreffend. Ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf das Recht auf Schutz des Familienlebens fällt demnach ausser Betracht (Art. 8 EMRK; Art. 13 BV). Mangels hinreichender Begründung (vorstehende E. 2.1) nicht näher einzugehen ist auf die gleichzeitig erhobene Rüge einer Verletzung von Art. 3 EMRK.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich nach dem Ausgeführten sowohl in Bezug auf den Hauptantrag als auch die Eventualanträge als unbegründet. Sie ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten (vorstehende E. 1.3). Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: C. Marti

Zitate

Gesetze

19

AIG

  • Art. 17 AIG
  • Art. 28 AIG
  • Art. 30 AIG
  • Art. 42 AIG

BGG

  • Art. 66 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 83 BGG
  • Art. 90 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 97 BGG
  • Art. 100 BGG
  • Art. 105 BGG
  • Art. 106 BGG

BV

  • Art. 9 BV
  • Art. 13 BV
  • Art. 29 BV

EMRK

  • Art. 3 EMRK
  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 82 i.V.m

Gerichtsentscheide

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Zitiert in

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7