Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_279/2025
Urteil vom 27. Juni 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Kanton Basel-Stadt, Beschwerdegegner, vertreten durch das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, 4051 Basel, und das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bevölkerungsdienste und Migration, Spiegelgasse 6, Postfach, 4001 Basel.
Gegenstand Staatshaftung, Verfahrenskosten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts, Dreiergericht, des Kantons Basel-Stadt vom 14. Mai 2025 (BEZ.2025.21).
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 27. November 2024 machte A.________ beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Forderung in Höhe von Fr. 120'000.-- in Form von Schadenersatz und Genugtuung geltend. Sie führte aus, dass sie im Rahmen des Räumungsvollzugs vom 5. August 2024 im Nachgang zu einem Ausweisungsverfahren zu Schaden gekommen sei. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 wurde sie gefragt, ob diese Eingabe als Schlichtungsgesuch gegen den Kanton Basel-Stadt entgegengenommen werden solle, was sie mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 bestätigte.
Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 27. Februar 2025 schlossen die Parteien einen Vergleich ab, den A.________ mit Eingabe vom 10. März 2025 widerrief. Daraufhin wurde ihr am 12. März 2025 die Klagebewilligung ausgestellt und ihr die Schlichtungsgebühr von Fr. 1'000.-- auferlegt. Der schriftlich begründete Entscheid wurde ihr am 16. April 2025 zugestellt.
1.2. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ in ihrem eigenen Namen sowie im Namen ihres Ehemanns B.________ Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und beantragte im Wesentlichen die Entbindung von den Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 1'000.--.
Mit Entscheid vom 14. Mai 2025 wies das Appellationsgericht, Dreiergericht, die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
1.3. A.________ erhebt mit Eingabe vom 24. Mai 2025 (Postaufgabe) im eigenen Namen sowie im Namen ihres Ehemannes Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. Mit Eingabe vom 31. Mai 2025 reichte A.________ eine Beschwerdeergänzung ein.
2.1. Die vorliegende Angelegenheit beschlägt das Gebiet der Staatshaftung. Ansprüche aus Staatshaftung gelten - mit Ausnahme der Fälle der Haftung für medizinische Tätigkeit (Art. 33 Abs. 1 lit. d des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]) - als öffentlich-rechtlich und sind vor Bundesgericht daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) geltend zu machen (vgl. im Einzelnen Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 1).
2.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 85 BGG gegen Entscheide auf dem Gebiet der Staatshaftung ausgeschlossen, wenn der Streitwert weniger als Fr. 30'000.-- beträgt (Abs. 1 lit. a) und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Abs. 2). Dass die Voraussetzung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erfüllt ist, hat der Beschwerdeführer in der Rechtsschrift darzutun (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 2C_262/2020 vom 16. Juli 2020 E. 1.2.1).
Die Beschwerdeführerin legt in keiner Weise dar, dass sich vorliegend eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde. Ob der massgebende Streitwert angesichts des Umstands, dass im vorinstanzlichen Verfahren allein die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 1'000.-- strittig waren, erreicht sei (vgl. dazu u.a. BGE 143 III 46 E. 1; 137 III 47 E. 1.2.2; Urteile 4A_83/2021 vom 6. April 2021 E. 1; 4D_65/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.1; 4D_68/2013 vom 12. November 2013 E. 1), kann offenbleiben. Denn die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten würde am Verfahrensausgang nichts ändern.
2.3. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG, welcher gemäss Art. 117 BGG auch im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde zur Anwendung gelangt; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).
2.4. Vorliegend hat die Vorinstanz erwogen, dass die Schlichtungsbehörde ausführlich dargelegt habe, weshalb sie nach Berücksichtigung des Streitwerts und in Anwendung der Bestimmungen des kantonalen Reglements über die Gerichtsgebühren vom 11. September 2017 (Gerichtsgebührenreglement, GGR/BS; SG 154.810) eine Schlichtungsgebühr von Fr. 1'000.-- als angemessen, verhältnismässig und sachgerecht erachtet habe. Die Beschwerdeführerin, die sich mit den entsprechenden Ausführungen nicht auseinandergesetzt habe, habe nicht aufzeigen können, dass der angefochtene Entscheid auf unrichtiger Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts beruhe. In der Folge hat die Vorinstanz die bei ihr erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist.
2.5. Der teilweise nur schwer nachvollziehbaren Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Mai 2025 lässt sich keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen entnehmen. Soweit überhaupt verständlich kritisiert sie den Umstand, dass eine Firma (wohl das Umzugsunternehmen) nicht zur Schlichtungsverhandlung eingeladen worden sei, sodass keine Auseinandersetzung, namentlich zum verursachten Transportschaden, stattgefunden habe. Daraus will sie - soweit ersichtlich - ableiten, dass die Schlichtungsverhandlung nicht korrekt durchgeführt worden sei, sodass auch keine Kosten geschuldet seien. Indessen zeigt die Beschwerdeführerin, die gemäss den unbestrittenen Ausführungen des Appellationsgerichts im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich bestätigt hatte, dass sich das Schlichtungsgesuch gegen den Kanton Basel-Stadt richte, in keiner Weise auf, inwiefern die Schlichtungsbehörde weitere Personen hätte aufbieten müssen.
Soweit sie in ihrer Beschwerdeergänzung vom 31. Mai 2025 vorbringt, ihr Ehemann sei aufgrund eines Fehlers ihrerseits an der Schlichtungsverhandlung vom 27. Februar 2025 beteiligt worden bzw. die Eingabe an das Appellationsgericht sei irrtümlich auch in dessen Namen eingereicht worden, bleibt unklar, was sie der Vorinstanz konkret vorwirft. Insbesondere behauptet sie nicht, dass sie diesen Umstand im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hätte, sodass davon auszugehen ist, dass es sich um neue Vorbringen handelt, die im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.6. Im Ergebnis vermag die Beschwerdeführerin nicht substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG [allenfalls i.V.m. Art. 117 BGG]), dass die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet oder Bundes (verfassungs) recht verletzt habe, indem sie den Kostenentscheid der Schlichtungsbehörde bestätigt hat.
3.1. Damit erweist sich die Eingabe als offensichtlich unbegründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG [allenfalls i.V.m. Art. 117 BGG]), unabhängig davon, ob diese als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) entgegenzunehmen sei. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten,
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov