Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_273/2024
Urteil vom 18. Juni 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter, Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Bundeshaus Nord, 3003 Bern.
Gegenstand Änderung der Jagdverordnung (JSV, SR 922.01),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 19. April 2024 (A-6585/2023).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 16. Dezember 2022 beschloss das Parlament im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz; SR 922.0) die präventive Regulierung der Wölfe (AS 2023 631). Um das revidierte Jagdgesetz umzusetzen, hat der Bundesrat am 1. November 2023 einen ersten Teil des Jagdgesetzes in Kraft gesetzt und die Jagdverordnung (JSV; SR 922.01) per 1. Dezember 2023 mit Bestimmungen zur proaktiven Regulierung von Wolfsrudeln konkretisiert. Für die Teilinkraftsetzung fand kein Vernehmlassungsverfahren statt. Die Bestimmungen wurden vorerst befristet bis 31. Januar 2025 in Kraft gesetzt (AS 2023 662).
A.b. Am 27. März 2024 eröffnete der Bundesrat die Vernehmlassung zur revidierten Jagdverordnung. Sie dauerte bis am 5. Juli 2024. A.________ nahm an der Vernehmlassung mit Eingabe vom 5. Juli 2024 teil. Am 13. Dezember 2024 setzte der Bundesrat das revidierte Jagdgesetz und die angepasste Jagdverordnung per 1. Februar 2025 definitiv in Kraft (AS 2025 12).
B.
B.a. Mit Schreiben vom 15. November 2023 ersuchte A.________ das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) um Erlass einer Feststellungsverfügung gemäss Art. 25 und Art. 25a VwVG (SR 172.021) im Zusammenhang mit der Änderung der Jagdverordnung vom 1. November 2023. Sie beantragte unter anderem die Feststellungen, bei der Teilrevision der Jagdverordnung habe kein ordnungsgemässes Vernehmlassungsverfahren stattgefunden, ein Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren sei nicht gerechtfertigt gewesen, ihre demokratischen Teilnahmerechte seien bei der Teilrevision der Jagdverordnung verletzt worden und der präventive Abschuss von Wölfen zur Verhütung zukünftiger Schäden auf der Basis von Schwellenwerten greife unverhältnismässig in ihre Grundrechte und verfassungsmässigen Ansprüche ein. Zudem beantragte sie, ihr sei die Möglichkeit zu geben, sich vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen im Rahmen eines ordnungsgemässen Vernehmlassungsverfahrens zur Teilrevision der Jagdverordnung zu äussern.
B.b. Mit Schreiben vom 22. November 2023 teilte das UVEK A.________ im Wesentlichen mit, dass keine Verfügung zu erlassen sei.
B.c. Mit Eingabe vom 28. November 2023 erhob A.________ Rechtsverweigerungsbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte in der Hauptsache, das UVEK anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, eventualiter ihr Gesuch vom 15. November 2023 an die zuständige Behörde zur Behandlung zu überweisen. Weiter beantragte sie mehrere superprovisorische bzw. vorsorgliche Massnahmen im Hinblick auf die Inkraftsetzung der Änderung der Jagdverordnung und die Wolfsregulierung. Auf Letztere trat das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. November 2023 nicht ein. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Januar 2024 nicht ein (Verfahrens-Nr. 2C_695/2023).
B.d. Mit Urteil vom 19. April 2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von A.________ teilweise gut, soweit sie die geltend gemachte Rechtsverweigerung durch das UVEK betraf. Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Schluss, das UVEK hätte über die seiner Meinung nach bestehende Unzuständigkeit eine formelle Nichteintretensverfügung erlassen müssen, damit A.________ die Möglichkeit gehabt hätte, diese rechtlich überprüfen zu lassen (angefochtenes Urteil E. 3.1). Das Bundesverwaltungsgericht sah von einer Rückweisung an das UVEK ab, da sich das UVEK als unzuständig erachtet habe, sodass die blosse Rückweisung der Sache zum Erlass einer formellen Verfügung über die Zuständigkeit aus prozessökonomischen Gründen als nicht zweckmässig erscheine. Diese würde sich in einem Verfahrensleerlauf erschöpfen, was aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht vertretbar erschiene (angefochtenes Urteil E. 3.3). Aus diesem Grund prüfte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde in der Sache und wies sie im Übrigen ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Mai 2024 gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ans Bundesgericht. Sie beantragt im Hauptbegehren die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2024 und die Rückweisung der Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das UVEK. In prozessualer Hinsicht stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Nach Einholung der Stellungnahmen von UVEK und Vorinstanz trat die Abteilungspräsidentin mit Verfügung vom 24. Juni 2024 nicht auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Erlass von vorsorglichen Massnahmen ein. Das UVEK beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin hat repliziert.
Erwägungen:
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 I 174 E. 1; 150 II 273 E. 1).
1.2. Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. a, 90 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 BGG).
1.3. Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Angelegenheit an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils noch ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG).
1.3.1. Von einem hinreichenden schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG darf allgemein ausgegangen werden, falls durch die Gutheissung des Rechtsmittels ein ansonsten drohender praktischer materieller oder ideeller Nachteil abgewendet werden kann. Zu verlangen ist daher, dass die Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens überhaupt in rechtserheblicher Weise verbessert werden kann (BGE 151 I 41 E. 2; 150 II 409 E. 2.2.2).
Das schutzwürdige Interesse muss daher grundsätzlich aktuell sein. Ausnahmsweise tritt das Bundesgericht unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses auf eine Beschwerde ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 147 I 478 E. 2.2; 146 II 335 E. 1.3; Urteil 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 I 89).
1.3.2. Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als gegenstandslos erklärt bzw. abgeschrieben. Hat es bereits bei der Beschwerdeeinreichung gefehlt, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 150 II 409 E. 2.2.1; 142 I 135 E. 1.3.1; 137 I 23 E. 1.3.1).
1.3.3. Verfahrensgegenstand bilden die (formellen) Fragen, ob das UVEK für die Beurteilung des Anliegens der Beschwerdeführerin, ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen, zuständig ist und ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung hat. Die Beschwerdeführerin stellte diese Begehren zwar mit Blick auf die Änderung der Jagdverordnung vom 1. November 2023. Mit ihren Begehren möchte sie aber im Ergebnis die Durchführung einer Vernehmlassung zur revidierten Jagdverordnung erreichen, an der sie teilnehmen und ihre Auffassung äussern kann, bevor die revidierte Jagdverordnung in Kraft gesetzt wird (vgl. vorstehend Bst. B.a, B.c, C). Die Änderung der Jagdverordnung vom 1. November 2023 wurde durch den Bundesrat ohne Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens einstweilen in Kraft gesetzt (vorstehend Bst. A.a). Bevor die Änderung der Jagdverordnung definitiv in Kraft gesetzt wurde, fand ein Vernehmlassungsverfahren statt. An diesem hat die Beschwerdeführerin teilgenommen (vorstehend Bst. A.b). Das von der Beschwerdeführerin Beantragte ist somit bereits geschehen: Der Bundesrat hat ein Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Jagdverordnung durchgeführt, an dem die Beschwerdeführerin teilnehmen durfte. Erst nach durchgeführtem Vernehmlassungsverfahren trat die Jagdverordnung per 1. Februar 2025 definitiv in Kraft (vorstehend Bst. A.b). Eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde hätte somit keinen Einfluss mehr auf die Situation der Beschwerdeführerin. Auch die Feststellungsbegehren sind mit dem durchgeführten Vernehmlassungsverfahren unter Teilnahme der Beschwerdeführerin obsolet geworden.
1.3.4. Es besteht vorliegend kein Anlass, ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten. Aufgrund der klaren Zuständigkeitsordnung für die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens bzw. den Verzicht auf dessen Durchführung und der gefestigten Rechtsprechung im Hinblick auf das schutzwürdige Interesse am Erlass einer Feststellungsverfügung (BGE 151 I 19 E. 6.2; 146 V 38 E. 6.2; 142 V 2 E. 1.1; 137 II 199 E. 6.5; 126 II 300 E. 2c; Urteile 2C_689/2022 vom 17. Januar 2025 E. 6.3, E. 7.8; 2C_357/2020 vom 20. August 2020 E. 3.4.1; 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 6.3) handelt es sich nicht um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, an deren Behandlung ein öffentliches Interesse besteht. Damit fehlt es an einer grundlegenden Voraussetzung, um auf das aktuelle Rechtsschutzinteresse zu verzichten.
1.4. Da das aktuelle Rechtsschutzinteresse während des hängigen bundesgerichtlichen Verfahrens entfallen und auf dieses Erfordernis vorliegend nicht zu verzichten ist, fehlt es der Beschwerdeführerin somit am schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG. Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos abzuschreiben.
2.1. Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als erledigt, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP, SR 273). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen, wobei nur eine summarische Beurteilung der Aktenlage erfolgt (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2; 125 V 373 E. 2a; Urteile 2C_315/2023 vom 1. März 2024 E. 2.1; 2C_1032/2021 vom 14. März 2022 E. 2.1).
2.2.
2.2.1. Die Beschwerdeführerin rief die Vorinstanz mit Beschwerde und diversen (super-) provisorischen Begehren an. Sie begehrte in der Hauptsache die Rückweisung an das UVEK. Das UVEK erklärte sich in seiner Vernehmlassung vor der Vorinstanz für unzuständig.
Dass die Vorinstanz die Angelegenheit nach Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde aus Gründen der Prozessökonomie nicht an das UVEK zurückgewiesen, sondern selbst einen materiellen Entscheid gefällt hat, wäre angesichts der bundesgerichtlichen Praxis mutmasslich keine Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV durch die Vorinstanz gewesen (Urteile 1C_517/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 4.1 mit Hinweisen, zur Publ. vorgesehen; 1C_216/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.5; 2C_166/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 1.3; 2C_245/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4.1; zu Art. 8 VwVG und Art. 9 Abs. 2 VwVG vgl. Urteile 2C_372/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.1.3 mit Hinweisen; 2C_246/2014 vom 7. August 2014 E. 7.1). Die Fällung des materiellen Entscheids stellt nach summarischer Prüfung angesichts des Devolutiveffekts (BGE 150 II 244 E. 4.4; Urteil 2C_143/2023 vom 18. März 2025 E. 1.2 mit Hinweisen), der freien Überprüfungsbefugnis der Vorinstanz (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und der der Vorinstanz beantragten vorsorglichen Massnahmen (vorstehend Bst. B.c; Art. 56 VwVG; Urteil 1C_556/2023 vom 27. August 2024 E. 2.1) keine Kognitionsüberschreitung und damit keine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV dar (BGE 131 II 271 E. 11.7.1; 118 Ia 35 E. 2e; Urteile 2C_503/2023 vom 29. Mai 2024 E. 3.1; 1C_402/2016 vom 31. August 2018 E. 8.5). Eine summarische Durchsicht der Akten legt vielmehr den Schluss nahe, dass die Vorinstanz im Rahmen des ihr von der Beschwerdeführerin vorgelegten Streitgegenstandes die ihr zukommende Überprüfungs- und Entscheidbefugnis genutzt hat.
2.2.2. Gleich verhält es sich mit der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Nach summarischer Prüfung ergibt sich, dass die Vorinstanz ihren Entscheid hinreichend begründete, sich mit den entscheidrelevanten Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte und ihr genügend Äusserungsmöglichkeiten im Verfahren einräumte (BGE 150 I 174 E. 4.1; 150 III 1 E. 4.5; 144 I 11 E. 5.3).
2.2.3. Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Anliegen vor ein Gericht bringen konnte, das dieses beurteilte, wäre eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) voraussichtlich ebenfalls zu verneinen gewesen (BGE 150 I 191 E. 2; 149 I 146 E. 3.3; je mit Hinweisen).
2.3. Nachdem die weitschweifige Beschwerdeschrift kaum den Begründungsanforderungen genügte und dem Entscheid der Vorinstanz nichts Substanzielles entgegensetzte (Art. 42 Abs. 2 und Abs. 6, Art. 106 Abs. 2 BGG), muss die Beschwerde insgesamt als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen (Art. 64 BGG). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ist bei dieser Ausgangslage ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha