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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_246/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_246/2024, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
22.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_246/2024

Urteil vom 22. Mai 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, Bundesrichter Kradolfer, nebenamtlicher Bundesrichter Berger, Gerichtsschreiber Quinto.

Verfahrensbeteiligte A.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Michelangelo Giovannini, Rechtsanwalt und Frau Michelle Mehli, Rechtsanwältin,

gegen

Gemeinde Andeer, Veia da Scola 6, 7440 Andeer, Gemeinde Avers, Kirchenweg 15, 7447 Cresta (Avers), Gemeinde Bregaglia, Via ai Crott 17, 7606 Promontogno, Gemeinde Ferrera, Schulhausstrasse 8, 7444 Ausserferrera, Gemeinde Muntogna da Schons, Farden 40, 7433 Donat, Gemeinde Rheinwald, Oberdorf 40, 7435 Splügen, Gemeinde Rongellen, Husmatta 3, 7430 Rongellen, Gemeinde Sils i.D., Ausserdorf 9, 7411 Sils im Domleschg, Gemeinde Sufers, Poststrasse 13, 7434 Sufers, Gemeinde Thusis, Untere Gasse 1, 7430 Thusis, Gemeinde Zillis-Reischen, Hauptstrasse 28, 7432 Zillis, alle vertreten durch Rechtsanwalt Fadri Ramming, Hinterem Bach 6, 7000 Chur.

Gegenstand Stromversorgung (Kostentragung für Netzanschlüsse), Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer, vom 5. März 2024 (U 21 78).

Sachverhalt:

A.

1954 verliehen die Gemeinden Andeer, Muntogna da Schons, Rongellen, Sils im Domleschg, Thusis im Domleschg und Zillis-Reischen (bzw. deren Vorgängergemeinden) einerseits sowie die Gemeinden Avers, Bregaglia, Ferrera, Rheinwald, Sufers (bzw. deren Vorgängergemeinden) andererseits der B.________ AG zuhanden der noch zu gründenden A.________ AG (nachfolgend A.) zwei Konzessionen zur Nutzung der Wasserkraft des Hinterrheins, und zwar eine für die Gefällstufe Innerferrera/Sufers-Andeer (nachfolgend: Konzession 1) und die andere für die Gefällstufe Andeer-Sils (nachfolgend: Konzession 2). Beide Konzessionen wurden 1955 von der Regierung des Kantons Graubünden genehmigt. Eine weitere Konzession (nachfolgend: Konzession 3) erteilte 1955 die Schweizerische Eidgenossenschaft der B. AG und der C.________ in Mailand zuhanden einer zu gründenden Aktiengesellschaft für die Nutzung der Wasserkraft des Averser Rheins und des Reno di Lei in einem Kraftwerk bei Innerferrera. Alle drei Konzessionen wurden in der Folge (nach deren Gründung) auf die A.________ übertragen, welche die Kraftwerksgruppen erstellte und heute die Kraftwerke Ferrera, Bärenburg, Sils im Domleschg und Thusis betreibt. Die Konzessionsgemeinden schlossen sich zur Gemeindekorporation Hinterrhein (nachfolgend: GKH) zusammen. Art. 8 Abs. 1 der Konzessionen 1 und 2 lautet:

"Der 'Beliehene' erstellt, betreibt und unterhält auf eigene Kosten sämtliche Übertragungs- und Verteilanlagen (Hochspannungsleitungen, Transformatorenstationen, Niederspannungsleitungen und Strassenbeleuchtungen, exkl. Beleuchtungskörper) bis zu den Hausanschlüssen in den 'Gemeinden' (exkl. Soglio) exkl. Hausinstallationen und Verbrauchseinrichtungen. Soweit eine 'Gemeinde' entsprechende Einrichtungen auf eigene Kosten erstellt hat und betreibt, sind sie ihr vom 'Beliehenen' auf Verlangen der 'Gemeinde' abzukaufen. Die Bestimmung des Kaufpreises erfolgt durch im Benehmen mit den 'Gemeinden' oder im Nichteinigungsfalle durch vom Kleinen Rat ernannte unabhängige Fachleute in verbindlicher und unweiterzüglicher Weise." Diese Bestimmung wurde in Art. 3 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen den damaligen Gemeinden Soglio, Avers und Innerferrera sowie der B.________ AG betreffend die Konzession 3 vom 13. März 1954 übernommen. Zur Konkretisierung des Vollzugs der Konzessionsbestimmungen schlossen die A.________ und die GKH Energieversorgungsverträge ab (Energieversorgungsvertrag 1964, 1978/79 mit Zusatz von 1981 sowie Energieversorgungsvertrag 2015).

B.

In Verhandlungen zwischen der GKH und der A.________ über die Tragung der Kosten von Netzanschlüssen innerhalb der Bauzone für Ladestationen für Elektromobilität sowie energieintensive Datenverarbeitungsanlagen (für sog. Krypto-Mining Rechenzentren) stellte sich die A.________ auf den Standpunkt, solche Kosten seien von Art. 8 Abs. 1 der Konzessionen 1 und 2 (bzw. via des Verweises in Art. 3 der Vereinbarung) nicht erfasst und müssten von den Konzessionsgemeinden selbst bezahlt werden. Nachdem die Verhandlungen zwischen GKH und A.________ zu keinem Ergebnis geführt hatten, erhob die GKH am 7. Oktober 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Klage gegen die A.. Nachdem im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren ein Parteiwechsel stattgefunden hatte, indem nicht mehr die GKH, sondern die Konzessionsgemeinden selbst als Klägerinnen auftraten, hiess das Verwaltungsgericht, 1. Kammer, am 5. März 2024 die Klage mit Bezug auf die Konzessionen 1 und 2 (betreffend die Gefällstufen Innerferrera/Sufers-Andeer sowie Andeer-Sils) gut. Mit Bezug auf die Konzession 3 (Wasserkraftnutzung des Averserrheins mit dem Reno die Lei) trat das Gericht auf die Klage nicht ein mit der Begründung, es sei dafür sachlich nicht zuständig. Die A. wurde verpflichtet, im gesamten Gebiet der Konzessionsgemeinden für die Gefällstufen Innerferrera/Sufers-Andeer sowie Andeer-Sils die Kosten im Zusammenhang mit Netzanschlüssen für die Elektromobilität sowie für energieintensive Endverbraucher ("besondere Netzanschlüsse") innerhalb der im Dezember 2015 ausgeschiedenen Bauzonen (exklusive Bauzonenarten und Objekte, die nach den Bestimmungen der Raumplanungsgesetzgebung nicht erschliessungspflichtig sind oder für die spezialgesetzliche Regelungen gelten) zu übernehmen. Ausserdem verpflichtete das Verwaltungsgericht die A.________, die seit 2015 Anschlüsse in den beiden streitigen Sachbereichen (Elektromobilität und Netzanschlüsse für energieintensive Endverbraucher) nur unter Kostenüberwälzung auf die Angeschlossenen realisiert hatte (wobei sie im Hinblick auf den Ausgang der Verhandlungen bzw. des Rechtsstreits mit den Konzessionsgemeinden jeweils einen Vorbehalt angebracht hatte), gegenüber den Gemeinden offenzulegen, bei welchen realisierten Netzanschlüssen sie die Netzanschlussnehmer belastet habe und die entsprechenden Kosten zu erstatten.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Mai 2024 beantragt die A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden, 1. Kammer, vom 5. März 2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, eventualiter die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat verlangt, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Während das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation ausdrücklich auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet hat, schliessen die Vorinstanz und die Konzessionsgemeinden als weitere Verfahrensbeteiligte auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 15. Mai 2024 hat die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung ein Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen sowie diejenige des vorinstanzlichen Verfahrens von Amtes wegen (Art. 29 Abs.1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 148 I 160 E. 1 Ingress; 148 IV 155 E. 1.1; 148 V 265 E. 1.1; 144 V 97 E. 1, 138 E. 4.1).

Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer Streitsache über die Rechte und Pflichten aus einem kantonalen Wasserkraftkonzessionsverhältnis (Art. 71 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. November 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte [WRG; SR 721.80]) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 83 e contrario, Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht prüft die Anwendung des Bundesrechts frei und von Amtes wegen (Art. 95 lit. a und Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 141 V 234 E. 1; 148 V 366 E. 3.1; Urteil 2C_691/2022 vom 7. September 2023 E. 2). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur auf entsprechende Rüge hin. Dafür gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2; 138 I 274 E. 1.6).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 149 I 207 E. 5.5; 149 V 108 E. 4). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 148 V 427 E. 3.2). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 149 IV 57 E. 2.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1). Willkürlich ist die Beweiswürdigung, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 149 II 43 E. 3.6.4; 149 V 156 E. 6.2; vorne E. 1.2). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (auch dazu BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).

Der Streit dreht sich um das Ausmass der Verpflichtung, welche die Beschwerdeführerin in Art. 8 Abs. 1 der Konzessionen 1 und 2 übernommen hat.

2.1. Dabei macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe zwar die Legitimation der GKH, die ursprünglich Klage erhoben habe, geprüft. Nach dem Parteiwechsel hätte indessen auch das Rechtsschutzinteresse der Konzessionsgemeinden bzw. der Anschlussnehmer geprüft werden müssen, was nicht geschehen sei. Art 65 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. August 2006 über die Verwaltungsrechtspflege für den Kanton Graubünden (VRG/GR; BR 370.100) verweise ausdrücklich auf die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Die (unvollständige) Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VRG/GR i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO sei willkürlich. Gleiches gelte für die Aktivlegitimation in Bezug auf die Offenlegung und Rückerstattung der Netzanschlusskosten (Beschwerdeschrift Rz 48 f.).

Die Beschwerdeführerin selbst konzediert, dass aufgrund des vorgenommenen Parteiwechsels das Rechtsschutzinteresse der GKH "nicht mehr von Relevanz" gewesen sei (vgl. Beschwerdeschrift, Rz 49). Da es um Ansprüche der Konzessionsgemeinden aufgrund der Konzession geht, liegt auf der Hand, dass jedenfalls diese (wenn schon nicht die GKH) ein Rechtsschutzinteresse an der Klageerhebung hatten; dieses ist auch mit Bezug auf allfällige Rückerstattungsansprüche im Zusammenhang mit bereits erstellten besonderen Anschlüssen offensichtlich gegeben - und zwar unabhängig davon, ob daneben auch den betroffenen Anschlussnehmern ein selbständiges Rückforderungsrecht zukäme. Von einer willkürlichen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz kann somit insoweit keine Rede sein. Unter diesen Umständen erübrigte es sich für die Vorinstanz insbesondere auch, im angefochtenen Entscheid näher auf die Frage des Rechtsschutzinteresses der Konzessionsgemeinden einzugehen.

2.2. Die Beschwerdeführerin ist weiter der Auffassung, das Dispositiv des angefochtenen Entscheids genüge den Anforderungen an ein Dispositiv bei einer Leistungsklage nicht, indem es sie dazu verpflichte, im gesamten Konzessionsgebiet die Kosten im Zusammenhang mit Netzanschlüssen zu übernehmen und sie nicht zur Bezahlung eines ziffernmässig bestimmten Geldbetrags verurteile. Schon deshalb sei die betreffende Dispositivziffer aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin nimmt für ihre Kritik am vorinstanzlichen Entscheid Bezug auf Art. 84 Abs. 2 ZPO, wonach dann, wenn die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt wird, dieser zu beziffern ist. Abgesehen davon, dass die Vorschriften der ZPO im Klageverfahren vor der Vorinstanz nur mittels des Verweises darauf in Art. 65 Abs. 2 VRG/GR zur Anwendung gelangen können - und damit deren Anwendung als ergänzendes kantonales Recht nur einer eingeschränkten Prüfung durch das Bundesgericht unterliegt (vgl. BGE 140 II 298 E. 2 mit Hinweisen) -, erweist sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin ohnehin als unberechtigt. Die verfahrensbeteiligten Konzessionsgemeinden weisen zutreffend darauf hin, sie hätten im Klageverfahren vor Vorinstanz keine Geldforderung eingeklagt, sondern verlangt, dass die Beschwerdeführerin die Kosten für die von ihr erstellten bzw. noch zu erstellenden Anschlüsse für Ladestationen von Elektromobilität sowie energieintensive Datenverarbeitungsanlagen übernehme (vgl. Beschwerdeantwort, S. 7 Rz 15 ff.). Damit haben die Konzessionsgemeinden als Klägerinnen des vorinstanzlichen Verfahrens ein bestimmtes Verhalten der Beschwerdeführerin eingeklagt; dass sie nämlich die Leitungen bzw. deren allfällig erforderlichen Kapazitätsausbau bis zum Hausanschluss erstellt bzw. vornimmt und die Kosten nicht den Gemeinden und auch nicht den Anschlussnehmern überwälzt, sondern selbst übernimmt. Dieses Begehren war zulässig (vgl. auch Art. 84 Abs. 1 ZPO) und die Vorinstanz hat ihm mit dem angefochtenen Entscheid entsprochen.

2.3. Als unberechtigt erweist sich im Übrigen auch die Kritik der Beschwerdeführerin an Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids. Darin wird ihr auferlegt offenzulegen, bei welchen bisher realisierten Netzanschlüssen für Ladestationen von Elektromobilität sowie für energieintensive Datenverarbeitungsanlagen sie die Kosten dem Anschlussnehmer belastet hat und diese zu erstatten. Aus dem Sachzusammenhang des angefochtenen Entscheids ergibt sich ohne weiteres, wem - nämlich dem bzw. denjenigen, welche diese Kosten getragen hat bzw. haben - die Kosten zu erstatten sind. Es kann keine Rede davon sein, dass diese Dispositivziffer, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (Beschwerdeschrift, S. 14 Ziff. 47), den inhaltlichen Anforderungen an die Bestimmtheit eines Urteilsspruchs nicht genüge.

3.1. Konzessionen, insbesondere solche über die Verleihung von Wassernutzungen, weisen sowohl vertragliche als auch hoheitliche Elemente auf. Während der Inhalt der vertraglichen Bestimmungen durch die Parteien ausgehandelt wird, ergeben sich die einseitigen Bestimmungen direkt und zwingend aus dem Gesetz (BGE 149 II 320 E. 5.3; 130 II 18 E. 3.1; 109 II 76 E. 2; siehe auch die Urteile 2C_81/2020 vom 13. Juli 2020 E. 3.1 und 2C_815/2012 vom 24. Juni 2013 E. 2.1). In Bezug auf die vertraglichen Elemente, so namentlich diejenigen Fragen, die von Gesetzes wegen unterschiedlich geregelt werden können, ist die Konzession wie ein öffentlich-rechtlicher Vertrag auszulegen (BGE 126 II 171 E. 4c/bb; Urteile 2C_81/2020 vom 13. Juli 2020 E. 3.1; 2C_815/2012 vom 24. Juni 2013 E. 2.1; 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 4.1). Wie bei einem privatrechtlichen Vertrag ist in erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR; empirische oder subjektive Vertragsauslegung). Die subjektive Vertragsauslegung bezieht sich auf den tatsächlichen Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Diesbezüglich ist nicht alleine der Wortlaut massgebend, sondern als Indiz kann auch nachträgliches Parteiverhalten berücksichtigt werden, wenn es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zulässt (BGE 143 III 157 E. 1.2.2; 132 III 626 E. 3.1; 129 III 675 E. 2.3; Urteil 5A_109/2018 vom 20. April 2018 E. 6.1). In diesem Zusammenhang kann auch das Geltenlassen des Vertrages sowie die gesamte Art und Weise der Vertragsabwicklung als Indiz für den tatsächlichen Willen berücksichtigt werden (WOLFGANG WIEGAND, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar OR I, 7. Aufl. 2020 [BSK OR I], N. 29 zu Art. 18 OR). Lässt sich ein übereinstimmender Parteiwille nicht feststellen, ist der Vertrag so auszulegen, wie er nach dem Vertrauensgrundsatz verstanden werden durfte und musste (normative oder objektive Vertragsauslegung; BGE 149 II 320 E. 5.4; 137 III 145 E. 3.2.1; 136 III 186 E. 3.2.1; 135 V 237 E. 3.6; 133 III 406 E. 2.2; 121 II 81 E. 4a).

3.2. Was die Parteien beim Vertragsabschluss gewusst, gewollt oder tatsächlich verstanden haben, ist Tatfrage (BGE 144 V 84 E. 6.2.2; 133 III 675 E. 3.3; 131 III 606 E. 4.1); die tatsächliche Ermittlung dieses subjektiven Parteiwillens (subjektive Vertragsauslegung) beruht auf Beweiswürdigung, die der bundesgerichtlichen Überprüfung nur in den Schranken von Art. 105 BGG zugänglich ist (BGE 144 V 84 E. 6.2.2; 133 III 675 E. 3.3; 132 III 626 E. 3.1; 126 II 171 E. 4c/bb). Die Vertragsauslegung nach dem Vertrauensgrundsatz ist demgegenüber Rechtsfrage, die vom Bundesgericht bei bundesrechtlichen Verträgen frei (BGE 136 III 186 E. 3.2.1; 133 III 675 E. 3.3; 132 III 626 E. 3.1; 131 III 606 E. 4.1), bei kantonalrechtlichen Verträgen aber grundsätzlich nur auf Willkür hin überprüft wird (Art. 95 BGG; BGE 144 V 84 E. 6.2.2; 122 I 328 E. 3a; 103 Ia 505 E. 1). Die Auslegung von Wasserkraftkonzessionen nach Vertrauensprinzip prüft das Bundesgericht hingegen frei, weil diese nicht nur eine kantonale, sondern mit dem WRG auch eine bundesrechtliche Grundlage haben, welche die Grundsätze der Wasserkraftnutzung festlegt (Urteile 2C_81/2020 vom 13. Juli 2020 E. 3.2; 2C_815/2012 vom 24. Juni 2013 E. 2.3; 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 4.2; 1C_207/2008 vom 20. Februar 2009 E. 4.2; implizit ebenso bereits das Urteil A.188/1987 des Bundesgerichts vom 11. Juli 1988, ferner BGE 126 II 171 E. 4c/bb; 90 I 121 E. 5; 78 I 375 E. 3). Auch bei der objektivierten Auslegung von Willenserklärungen ist das Bundesgericht allerdings an die Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten gebunden (BGE 135 III 410 E. 3.2; 133 III 61 E. 2.2.1; 132 III 24 E. 4; 131 III 606 E. 4.1).

4.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zunächst geprüft, worauf sich der wirkliche Wille der Parteien bei Abschluss der Konzessionsvereinbarungen, insbesondere von Art. 8 Abs. 1 der beiden Konzessionen, gerichtet hat.

Dabei hat sie festgehalten, der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 stelle mit der Verwendung des Begriffs "sämtliche" in untechnischem Sinn klar, dass alle Netzanschlüsse von dieser Bestimmung erfasst seien, und damit wohl auch die Netzanschlüsse für E-Mobilität und energieintensive Datenverarbeitungsanlagen in den Anwendungsbereich der Bestimmung fielen. Weiter definiere der Vertragstext den "Hausanschluss" als Abgrenzungsmerkmal für die Kostentragung. "Bis zu den Hausanschlüssen" (exklusive Beleuchtungskörper, Hausinstallationen sowie Verbrauchseinrichtungen) habe die Beschwerdeführerin eine Kostentragungspflicht. Sie habe beim Vertragsschluss nicht darauf beharrt, dass diese besonders weitgehende Verpflichtung eingeschränkt werde. Dass die Beschwerdeführerin sich der Tragweite der Bestimmung klar gewesen sei, ergebe sich sogar explizit aus dem Protokoll einer Sitzung des "Konsortiums A." (vom 3. Dezember 1953, d.h. rund drei Monate vor Unterzeichnung der Konzession), an der die Bestimmungen der Konzession Thema gewesen seien. Einer der Sitzungsteilnehmer, D., habe bemerkt, dass die Bestimmung der Energiezuleitung bis zu den Hausanschlüssen in den Gemeinden ausserordentlich weit gehe; seiner Meinung nach hätte man eine zentrale Abgabestelle in den Gemeinden bezeichnen sollen. Der Beschwerdeführerin müsse somit bereits beim Vertragsschluss klar gewesen sein, dass Art. 8 Abs. 1 "ausserordentlich weit" gehe. Dennoch habe sie der vereinbarten Kostenpflicht zugestimmt. Es sei im Übrigen von Beginn weg klar gewesen, dass es um einen auf 80 Jahre befristeten Vertrag gehe und die Entwicklungen damals nicht absehbar gewesen seien; immerhin sei allen Beteiligten klar gewesen, dass der Strombedarf stark zunehmen werde. Rund zehn Jahre nach dem Vertragsschluss habe die Beschwerdeführerin dann um Vertragsverhandlungen ersucht, um die Verpflichtung gemäss Art. 8 Abs. 1 einzuschränken. Dabei sei es aber stets nur um die geographische Beschränkung der Bestimmung auf Bauzonen gegangen, eine sachliche Beschränkung habe nie im Raum gestanden und über eine solche sei auch nicht verhandelt worden. Einer geographischen Einschränkung auf die Tragung der Anschlusskosten innerhalb der Bauzonen hätten die Konzessionsgemeinden bzw. die GKH schliesslich im Energieversorgungsvertrag 2015 zugestimmt, indem die Anschlusspflicht der Beschwerdeführerin auf Objekte innerhalb der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen begrenzt worden sei; eine sachliche Einschränkung der Anschlusspflicht sei aber auch in dieser zuletzt geschlossenen Vereinbarung nicht vorgenommen worden. Zusammenfassend ergebe sich damit aus der Vorgeschichte der Konzessionsverträge, deren Wortlaut und dem nachträglichen Parteiverhalten, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein gemeinsamer Parteiwille bestanden habe, wonach die Beschwerdeführerin alle Netzanschlüsse bis zu den Hausanschlüssen zu erstellen und damit auch zu finanzieren habe. Darunter fielen auch die Ladestationen für Elektromobilität sowie energieintensive Datenverarbeitungsanlagen (angefochtener Entscheid E. 4.4 S. 49 - 56).

4.2. Die Beschwerdeführerin bemängelt diese Feststellung des subjektiven Parteiwillens durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich (Art. 97 Abs. 1 BGG).

4.2.1. Sie macht zunächst geltend, die strikte Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Konzessionen nach dem Wortlaut durch die Vorinstanz missachte den Vertragszweck. In Abweichung von damals üblichen Konzessionsinhalten habe die Beschwerdeführerin die Pflicht zur Erstellung der Übertragungs- und Verteilanlagen bis zu den Hausanschlüssen übernommen und nicht nur die übliche Erstellung einer Zuleitung und Trafo-Station pro Gemeinde vereinbart. Aufgrund des schlechten Zustandes und der speziellen topographischen sowie siedlungstechnischen Verhältnisse mit weit auseinandergezogenen (Streu-) Siedlungen hätte die damals übliche Konzessionsregelung nicht zu den gewünschten Verbesserungen für die einheimische Bevölkerung geführt, weshalb sich die Beschwerdeführerin damals bereit erklärt habe, den hierzu erforderlichen Ausbau des Verteilnetzes zu übernehmen. Dieser Vertragszweck, also was die Parteien beim Vertragsabschluss gewollt hätten, werde im angefochtenen Entscheid bei der Ermittlung des Parteiwillens nicht berücksichtigt (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 62).

Dieses Vorbringen erweist sich, soweit es den Substanziierungserfordernissen an eine entsprechende Rüge überhaupt genügt (oben E. 1.3), jedenfalls als unbegründet. Zweck der Konzessionen 1 und 2 war, die Verleihung von Wasserrechten gegen die Erbringung von Gegenleistungen durch die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvorgängerin als Beliehene. Davon zu unterscheiden sind die Interessenlagen der Vertragsparteien, die seitens der Beschwerdeführerin darin bestand, mittels Nutzung der Wasserenergie elektrische Energie zu produzieren und zu vermarkten. Die Konzessionsgemeinden waren demgegenüber daran interessiert, für die Wasserrechtsverleihung möglichst viele Gegenleistungen zu erhalten. Wenn sie in diesem Zusammenhang in den Vertragsverhandlungen die umstrittene Formulierung durchsetzten, wonach "sämtliche Übertragungs- und Verteilanlagen [...] bis zu den Hausanschlüssen in den Gemeinden" durch die Beliehene zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten seien, so lässt sich entgegen der Beschwerdeführerin daraus nicht ableiten, dass sich der Wille der Parteien angesichts der topographischen und siedlungstechnischen Verhältnisse nur auf die Errichtung der damals üblichen Übertragungs- und Verteilanlagen erstreckte. Vielmehr war den Vertragsparteien bei Abschluss der Verträge klar, dass sich die Bedürfnisse und dementsprechend auch die Anforderungen an die infrage stehenden Übertragungs- und Verteilanlagen während der 80-jährigen Vertragsdauer ändern könnten bzw. sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich ändern würden. Wenn die Beschwerdeführerin ihre Verpflichtung zur Energieverteilung bis zu den Hausanschlüssen auf das in naher Zukunft Erwartbare hätte begrenzen wollen, so hätte sie einen entsprechenden Passus in den Vertragsverhandlungen durchsetzen müssen; indem sie die Verpflichtung zur Erstellung, zum Unterhalt und zum Betrieb sämtlicher entsprechenden Anlagen übernommen hat, hat sie indessen gerade keine Begrenzung ihrer entsprechenden Verpflichtung durchgesetzt. Es erweist sich damit jedenfalls nicht als unhaltbar, wenn die Vorinstanz aus der Interessenlage der Konzessionsgemeinden zusammen mit der eindeutigen Vertragsformulierung auf eine umfassende Verpflichtung der Beschwerdeführerin zu Erstellung, Betrieb und Unterhalt von Leitungen bis zum Hausanschluss geschlossen hat.

4.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Verwaltungsgericht habe den räumlichen Aspekt der übernommenen Verpflichtung nicht berücksichtigt. In beiden Konzessionen sei von Hausanschlüssen die Rede. Dieser Begriff verdeutliche den Zweck, der mit dem Vertrag habe erreicht werden sollen, nämlich die kostenfreie Erschliessung für die Endverbraucher bis zu den einzelnen Häusern, d.h. Gebäuden der Einwohner des Konzessionsgebiets (Wohnhäuser und Kleingewerbe) und die Lieferung von günstiger Konzessionsenergie für den in diesen Häusern vor Ort anfallenden üblichen Verbrauch in einem Wohn- und Geschäftshaus. Dabei habe das jeweilige Gebäude eine Hauptfunktion (Wohnen, Arbeiten) und die Energie sei lediglich eine Leistung, welche den Nutzen des Gebäudes erhöhe. Hingegen habe es keinen gemeinsamen Parteiwillen gegeben, dass die Beliehene über den stationären Stromverbrauch im Konzessionsgebiet hinaus auch Energie im Sinne von "Treibstoff" für die überregionale Mobilität oder gar die Alimentierung von Infrastrukturen für Dienstleistungen und Transaktionen ausserhalb des Konzessionsgebiets zu liefern habe. Die E-Mobilität weite das Anwendungsgebiet von Energie weit über das Konzessionsgebiet hinaus aus, zumal die Energieverwendung eben gerade nicht stationär erfolge. Ebenso gebe es keine Hinweise darauf, dass die Parteien im Zeitpunkt des Konzessionsabschlusses volkswirtschaftlich motivierte Anreize für eine Ansiedlung energieintensiver Unternehmungen im Konzessionsgebiet für gewerbliche Prozesse ohne lokale Wertschöpfung hätten setzen wollen, seien doch Krypto-Mining Rechenzentren als Infrastruktur zu verstehen, welche Nutzern ausserhalb des Konzessionsgebiets Leistungen erbrächten. Faktisch handle es sich um einen Energieexport - grösstenteils sogar ins Ausland. Auch insofern widerspreche die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung dem Vertragszweck (Beschwerdeschrift, Rz 63 f.).

Entgegen der Beschwerdeführerin lässt auch der Umstand, dass es bei der E-Mobilität und bei energieintensiven Datenverarbeitungsanlagen um Energieverwendungen geht, welche den Vertragsparteien bei Abschluss der Konzessionsvereinbarung unbekannt waren, die Feststellungen der Vorinstanz betreffend den subjektiven Willen der Parteien bei der Vereinbarung von Art. 8 Abs. 1 der Konzessionen jedenfalls nicht als unhaltbar erscheinen. 1954 gab es zwar keine Elektromobilität und auch keine energieintensiven Datenverarbeitungsanlagen. Das ändert indessen nichts daran, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin sämtliche Kosten für Erstellung, Betrieb und Unterhalt des Verteilnetzes bis zum Hausanschluss der Haushaltungen und Gewerbebetriebe übernahm. Über die Verwendungen der über das von der Beliehenen zu erstellende Verteilnetz zu beziehenden Energie vereinbarten die Parteien in der Konzession nichts. Insbesondere brachten sie auch keinen Vorbehalt mit Bezug auf bestimmte, besonders energieintensive Nutzungen und/oder einen zur Hauptsache nicht stationär erfolgenden Verbrauch der zu liefernden Energie an. Ob die Beschwerdeführerin sich angesichts dessen, dass bei Vertragsabschluss keine der Parteien an die Möglichkeit von Anschlüssen für Elektromobilität und energieintensive Datenverarbeitungsanlagen dachte, auf die clausula rebus sic stantibus berufen kann, ist eine andere Fragestellung. Es erweist sich daher auch insoweit nicht als unhaltbar, wenn die Vorinstanz die Art der Verwendung der unter der Konzession gelieferten Energie für die Ermittlung des subjektiven Vertragswillens als unerheblich erachtet hat.

4.2.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz überdies insoweit, als diese ausgeführt habe, ihr bzw. ihrer Rechtsvorgängerin hätte bereits vor Vertragsschluss klar sein müssen, dass Art. 8 Abs. 1 der beiden Konzessionen ausserordentlich weit gehe. Obwohl das Verwaltungsgericht die entsprechende Passage aus einem Protokoll der Beschwerdeführerin umfassend wiedergebe, stelle es in seinen Schlussfolgerungen allein auf die Feststellung D.________ s ab, der hervorgehoben habe, dass die Verpflichtung gemäss Art. 8 Abs. 1 ausserordentlich weit gehe. Die daran anschliessende Aussage in der angeführten Textpassage, wonach die Beschwerdeführerin davon ausging, dass ihr aus der eingegangenen Verpflichtung praktisch keine übermässige Belastung erwachse, lasse das Verwaltungsgericht unbeachtet. In Kenntnis dieses Verständnisses der Beschwerdeführerin sei es unhaltbar, wenn das Verwaltungsgericht dennoch auf einen subjektiven Willen der Beschwerdeführerin schliesse, eine Kostenpflicht mit grossem finanziellem Risiko eingehen zu wollen. Den Parteien sei bewusst gewesen, dass der Strombedarf ansteigen werde. Die seither eingetretenen Veränderungen, insbesondere durch die Digitalisierung und die Dekarbonisierung des Verkehrssektors seien damals jedoch schlicht nicht vorstellbar gewesen (Beschwerdeschrift Ziff. 65 ff.).

Abgesehen davon, dass auch insoweit fraglich ist, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin den Substanziierungserfordernissen an eine Willkürrüge genügt, ist auch diese Rüge unbegründet. Gemäss dem infrage stehenden Protokoll bemerkte der Vorsitzende der Versammlung nach dem Hinweis D.________s darauf, dass die mit Art. 8 Abs. 1 eingegangene Verpflichtung ausserordentlich weit reiche, praktisch dürfte daraus keine übermässige Belastung erwachsen, weil alle Siedlungen mit Ausnahme von Juf im Bereich der ohnehin notwendigen Bauenergieleitungen liegen würden. Daraus wird lediglich deutlich, dass der Vorsitzende - offenbar, um die Bedenken D.________s auszuräumen - darauf hinwies, praktisch werde die übernommene Verpflichtung nicht zu exorbitanten Kosten führen. Damit mag seine Äusserung im Willensbildungsprozess der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der zum Abschluss der Konzessionsvereinbarung führte, zwar eine Rolle gespielt haben, indem dadurch den zuvor geäusserten Bedenken Rechnung getragen bzw. diese entkräftet wurden. Aus der Prognose bezüglich des Umfangs der möglichen Folgen der gemäss Art. 8 Abs. 1 der Konzessionen übernommenen Verpflichtung lässt sich indessen entgegen der Beschwerdeführerin nicht ableiten, sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin habe nur eine irgendwie begrenzte Verpflichtung übernehmen wollen. Dass sich für Erstellung, Betrieb und Unterhalt von Leitungen aus der Digitalisierung und Dekarbonisierung des Verkehrssektors für die Beschwerdeführerin in Zukunft bis dahin unbekannte Folgen ergeben könnten bzw. nunmehr auch ergeben haben, ändert nichts. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz sich nicht weiter mit der Äusserung des Vorsitzenden befasst, sondern davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin habe mit Art. 8 Abs. 1 eine umfassende Verpflichtung im Hinblick auf die Zurverfügungstellung der für den Stromverbrauch erforderlichen Infrastrukturen bis zum Hausanschluss übernommen.

4.2.4. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe sich zwar auch mit dem Verhalten der Parteien nach dem Vertragsabschluss als mögliche Erkenntnisquelle dafür, was die Parteien beim Vertragsabschluss tatsächlich gewollt hätten, auseinandergesetzt. Dabei seien die Parteien sich einig gewesen, dass der Begriff "sämtliche" gemäss Art. 8 Abs. 1 der Konzessionen in Bezug auf die Anschlusspflicht "vernünftig ausgelegt" werden müsse. Die Vorinstanz verkenne, was diese Äusserungen ganz im Allgemeinen aufzeigten, nämlich dass der Begriff nicht strikt grammatikalisch ausgelegt werden solle bzw. eine solche Auslegung nicht dem Parteiwillen bei Vertragsabschluss entsprochen habe. Vielmehr habe es dem Willen der Parteien entsprochen, dass keine unzumutbaren Forderungen gestellt werden sollten. Nicht berücksichtigt habe die Vorinstanz insbesondere die Aussage seitens der GKH, wonach es zu weit ginge, den Gesetzen des Wettbewerbs unterstehende Wirtschaftsbetriebe durch Gratisanschlüsse zu subventionieren. Auch wenn in der Folge die Diskussionen um die Anschlusspflicht lediglich deren räumliche Einschränkung betroffen hätten, dokumentierten solche Aussagen vielmehr die Auslegungsbedürftigkeit der Regelung in Art. 8 Abs. 1. Auch insoweit erweise sich damit die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid in Bezug auf die Würdigung des nachträglichen Parteiverhaltens als offensichtlich unrichtig.

4.2.5. Entgegen der Beschwerdeführerin erweist sich die Feststellung des subjektiven Vertragswillens beim Vertragsschluss durch die Vorinstanz auch insoweit nicht als unhaltbar. Gerade angesichts der weitreichenden Folgen der von der Beschwerdeführerin mit Art. 8 Abs. 1 der beiden Konzessionen übernommenen Verpflichtung ist es nur allzu verständlich, dass es während der Laufzeit des Vertrags immer wieder zu Diskussionen zwischen der Beschwerdeführerin und den Konzessionsgemeinden kam. Dass Letztere dabei auch ihre Bereitschaft erklärten, zu einer räumlichen Einschränkung der Verpflichtung Hand zu bieten, die dann zur im Energieversorgungsvertrag 2015 getroffenen Lösung (Übernahme der vollen Kosten nur für Bauten innerhalb rechtskräftig ausgeschiedener Bauzonen) führte, bedeutet indessen nicht, dass es schon beim Vertragsschluss einen Konsens hinsichtlich einer geografischen und/oder sachlichen Begrenzung der von der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvorgängerin eingegangenen Verpflichtung gemäss Art. 8 Abs. 1 gegeben hätte. Bei einem wie hier für einen Zeitraum von 80 Jahren abgeschlossenen Vertrag ist es normal, wenn sich die Parteien während der Laufzeit des Vertrags über entstehende Auslegungsfragen verständigen, zumal solche Verständigungen einer ungestörten Vertragserfüllung dienen. Wenn dabei wie hier eine Partei zu einer einvernehmlichen Lösung Hand bietet, lässt sich daraus indessen nicht ableiten, eine von der Gegenpartei, hier der Beschwerdeführerin, übernommene Verpflichtung sei entgegen dem Vertragswortlaut nicht umfassend zu verstehen. Dies muss hier umso mehr gelten, als sich die Diskussionen zwischen der Beschwerdeführerin und den Konzessionsgemeinden stets nur um die räumliche Ausdehnung der Verpflichtung gemäss Art. 8 Abs. 1 der Konzessionen drehten, indessen - bis zum vorliegend zu beurteilenden Streit - zu keinem Zeitpunkt um das sachliche Ausmass der von der Beschwerdeführerin übernommenen Verpflichtung. Auch im Rahmen der Verhandlungen zum Energieversorgungsvertrag 2015 hat die Beschwerdeführerin nicht die Gelegenheit ergriffen, die Übernahme der Kosten für Übertragungs- und Verteilanlagen zugunsten der Elektromobilität und energieintensiver Datenverarbeitungsanlagen auszuschliessen. Demzufolge sind die Feststellungen der Vorinstanz mit Bezug auf den subjektiven Parteiwillen zur Übernahme einer Anschlussverpflichtung für sämtliche Übertragungs- und Verteilanlagen bis zu den Hausanschlüssen nicht unhaltbar.

4.2.6. Die Vorinstanz ist in wie dargelegt willkürfreier und damit verfassungskonformer Weise zum Ergebnis gelangt, der tatsächliche, übereinstimmende Vertragswille der Parteien bezüglich der im Rahmen der Konzessionserteilung geschlossenen Vereinbarung habe sich auf die umfassende Übernahme der Verpflichtung zur elektrischen Erschliessung sämtlicher Liegenschaften in den Konzessionsgemeinden bis zum Hausanschluss durch die Beschwerdeführerin gerichtet. Diese Verpflichtung sei später lediglich im Hinblick auf deren räumlichen Anwendungsbereich mit dem Energieversorgungsvertrag 2015 konkretisiert bzw. auf die in den rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen gelegenen Grundstücke beschränkt worden. Der übereinstimmende, tatsächliche Parteiwille umfasse damit auch die Übernahme der Netzanschlusskosten für Elektromobilität und energieintensive Datenverarbeitungsanlagen innerhalb der Bauzone durch die Beschwerdeführerin (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.4.6 f.). Dass eine andere Lösung bzw. eine andere subjektive Vertragsauslegung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, bedeutet noch keine Willkür (BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3).

Damit fragt sich weiter, ob die Vorinstanz auch den unter dem Titel der clausula rebus sic stantibus erhobenen Einwand der Beschwerdeführerin verwerfen durfte, wonach sie beim Vertragsschluss im Jahr 1954 nicht mit einer Entwicklung habe rechnen müssen, die zu einem Bedürfnis für Ladestationen für Elektromobilität sowie für energieintensive Datenverarbeitungsanlagen führen würde, und es ihr daher nicht zuzumuten sei, die mit der Erstellung, dem Betrieb und Unterhalt der dafür erforderlichen Infrastruktur verbundenen Kosten zu übernehmen.

5.1. Die Vorinstanz hat diesen Einwand in der Sache gar nicht behandelt, weil sie zur Auffassung gelangt ist, es genüge nicht, dass die Beschwerdeführerin die Abweisung der Klage beantragt habe. Die Ausübung der clausula rebus sic stantibus sei ein Gestaltungsrecht und das Gericht könne nicht einfach die vorzeitige Auflösung oder Anpassung des Vertrags oder eine Vertragsänderung verfügen, wenn es von keiner Partei beantragt worden sei. Die Beschwerdeführerin hätte daher, hätte sie eine Vertragsanpassung geltend machen wollen, nicht bloss einen Antrag auf Abweisung der Klage stellen müssen, sondern eine Eventualwiderklage erheben und einen Antrag auf richterliche Vertragsanpassung bzw. -ergänzung stellen müssen. Da sie dies unterlassen habe und die Vorinstanz unter der Geltung der im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden anwendbaren Dispositionsmaxime an die Anträge der Parteien gebunden sei, könne die clausula rebus sic stantibus nicht angewendet werden. Sie, die Vorinstanz, könne die Klage lediglich gutheissen, teilweise gutheissen oder abweisen. Entsprechend sei auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der clausula rebus sic stantibus nicht einzugehen und es könne offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin obsiegt hätte, wenn sie einen Antrag auf Vertragsanpassung gestellt hätte (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.1.1. - 5.7). Im Übrigen sei zu beachten, dass die Vertragsanpassung grundsätzlich keine Rückwirkung kenne. Massgebender Zeitpunkt für die Gestaltungswirkung sei die Geltendmachung gegenüber der anderen Vertragspartei. Insofern hätte die Beschwerdeführerin somit ohnehin erst ab Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils - und nicht schon mit Bezug auf die im Zusammenhang mit Ladestationen für Elektromobilität sowie für energieintensive Datenverarbeitungsanlagen bereits erstellten Anlagen - eine richterliche Vertragsanpassung erwirken können (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.8).

5.2. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, die fehlende Prüfung der clausula rebus sic stantibus durch die Vorinstanz verletze Art. 2 Abs. 2 ZGB und sei zudem willkürlich. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil könne die clausula rebus sic stantibus auch einredeweise geltend gemacht werden und bedürfe keines separaten Antrags auf richterliche Vertragsanpassung. Eine richterliche Vertragsanpassung hätte vorliegend eine Abweisung der Klage der Konzessionsgemeinden zur Folge gehabt. Der Beschwerdeführerin wäre also das zugesprochen worden, was sie verlangt habe. Eine Verletzung der Dispositionsmaxime sei somit entgegen der Vorinstanz nicht ersichtlich. Unzutreffend sei im Übrigen auch der Hinweis der Vorinstanz, dass eine Vertragsanpassung erst ab Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils hätte erwirkt werden können. Wie die Vorinstanz korrekt ausführe, sei massgebender Zeitpunkt für die Gestaltungswirkung die Geltendmachung gegenüber der Gegenpartei. Das sei der Zeitpunkt, in welchem die vertraglich geschuldete Leistung verweigert bzw. der Gegenseite angezeigt werde, dass man nicht gewillt sei, die Forderung zu erfüllen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe die Übernahme der Kosten sowohl bei den einzelnen derartigen Anschlussgesuchen als auch im Allgemeinen gegenüber den Konzessionsgemeinden verweigert. Folglich wäre dies jeweils der massgebende Zeitpunkt für eine Vertragsanpassung und nicht das Datum des Gerichtsurteils (Beschwerdeschrift, Ziff. 93 f.).

5.3. Eine vertragliche Vereinbarung kann gegen den Willen einer Partei angepasst werden, wenn infolge einer - im Zeitpunkt des Vertragsschlusses - unvorhersehbaren und unvermeidbaren, grundlegenden und ausserordentlichen Veränderung der Verhältnisse eine gravierende Störung der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung eintritt und der Vertrag nicht bereits vorbehaltlos erfüllt wurde (vgl. BGE 138 V 366 E. 5.1; 135 III 1 E. 2.4; 127 III 300 E. 5b; Urteil 2C_825/2013 vom 24. März 2014 E. 6.1). Die Vertragsanpassung greift auch für verwaltungsrechtliche Verträge bzw. die vertraglichen Elemente einer Konzession (vgl. Urteil 2C_825/2013 vom 24. März 2014 E. 6.1; Stefan Vogel, Die "clausula rebus sic stantibus" als Mittel zur Anpassung und Aufhebung von verwaltungsrechtlichen Verträgen, ZBl 109/2008, S. 298; Marco Weiss, Vertragsanpassung bei öffentlich-rechtlichen Verträgen, ZBJV 157/2021 S. 412 mit weiteren Nachweisen in FN 52). Vergleichsmassstab ist dabei die Leistungsäquivalenz, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden hat; diese ist zu vergleichen mit der später eingetretenen Änderung der Leistungsäquivalenz. Grundregel ist, dass der Vertrag so eingehalten wird, wie er abgeschlossen wurde; wer sich auf eine Änderung infolge der clausula rebus sic stantibus beruft, ist deshalb beweispflichtig dafür, wie die Umstände beim Vertragsschluss waren und inwiefern sie sich seither verändert haben (Art. 8 ZGB; 2C_825/2013 vom 24. März 2014 E. 6.1).

5.4.

5.4.1. Die Beschwerdeführerin hat sich von Beginn weg, d.h. seit sie erstmals mit Begehren zur Erstellung von Leitungen im Hinblick auf Ladestationen für Elektromobilität sowie für energieintensive Datenverarbeitungsanlagen konfrontiert wurde, geweigert, die im Zusammenhang damit anfallenden Kosten zu übernehmen. Zur Begründung ihrer Weigerung hat sie sich darauf berufen, dass eine solche Kostenübernahme nicht dem ursprünglichen Vertragswillen bei Erteilung der Konzession im Jahr 1954 und der in diesem Rahmen von ihr übernommenen Verpflichtung zu Leitungserstellung, -betrieb und -unterhalt entspreche. Zumindest der Sache nach hat die Beschwerdeführerin dabei aber auch stets geltend gemacht, E-Mobilität und der Betrieb von energieintensiven Datenverarbeitungsanlagen stellten Umstände dar, mit denen bei Vertragsabschluss niemand habe rechnen können und müssen und die deshalb insofern nach einer Vertragsanpassung riefen, als sie zwar nach wie vor zur Kostenübernahme im Rahmen der "normalen" Erschliessung innerhalb der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen in den Konzessionsgemeinden verpflichtet bleibe, sie jedoch keine Verpflichtung zur Kostenübernahme im Zusammenhang mit Ladestationen für Elektromobilität und energieintensive Datenverarbeitungsanlagen treffe.

5.4.2. Das Verwaltungsgericht hat aus der Natur des Rechts auf Vertragsanpassung abgeleitet, dass dieses im von der Dispositionsmaxime beherrschten Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage nach bündnerischem Verwaltungsprozessrecht nicht einredeweise geltend gemacht werden könne. Das aus der clausula rebus sic stantibus abgeleitete Recht auf Vertragsanpassung müsse vielmehr klageweise oder wie hier - wo die Konzessionsgemeinden gegen die die Vertragsanpassung verlangende Beschwerdeführerin bereits geklagt hätten - mittels Widerklage geltend gemacht werden. Zwar stehe dem Richter mit Bezug auf die Art der Vertragsanpassung (vorzeitige Vertragsauflösung oder Modifikation der vertraglichen Leistungspflicht) ein Ermessensspielraum zu. Die Dispostionsmaxime bestimme aber auch insoweit den Spielraum, innerhalb dessen sich der Richter bewegen könne. Ohne einen entsprechenden Antrag falle eine Vertragsanpassung von vornherein ausser Betracht.

5.4.3. Es ist fraglich, ob das Recht auf Vertragsanpassung ein Gestaltungsrecht oder - worauf die Argumentation der Vorinstanz hinausläuft - ein Gestaltungsklagerecht darstellt (vgl. zur Unterscheidung etwa Alexander R. Markus, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2012, N 1 f. zu Art. 87 ZPO). Wie es sich damit verhält, braucht nicht entschieden zu werden (vgl. auch Wolfgang Wiegand, in: BSK OR I, N. 118 zu Art. 18 OR mit der Bemerkung: "diese Fragen sind weitgehend ungeklärt"). Selbst wenn davon ausgegangen wird, das Recht auf Vertragsanpassung (genauer: auf korrigierende Vertragsergänzung; vgl. dazu Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 11. Aufl. 2020, Bd. I Rz 1293) stelle ein Gestaltungsklagerecht dar, erlauben jedoch Literatur und Rechtsprechung, dass der Anspruch auf (korrigierende) Vertragsergänzung auch durch blosse Einrede geltend gemacht werden kann (siehe wiederum Markus, a.a.O., N. 10 zu Art. 87 ZPO; Miguel Sogo, Gestaltungsklagen und Gestaltungsurteile des materiellen Rechts und ihre Auswirkungen auf das Verfahren, Diss. ZH 2007, S. 60, je m.H.; vgl. auch allgemein Daniel Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, N. 27 zu Art. 224 ZPO, der darauf hinweist, dass Gestaltungsklagerechte im Zivilprozess regelmässig durch Erhebung einer entsprechenden Einrede zu Abwehr der Leistungsklage und nicht durch Widerklage ausgeübt würden; vgl. auch Urteil 4A_263/2019 vom 2. Dezember 2019 passim, insbes. E. 6.3 [betreffend die Weigerung einer Bank, einem ausländischen Kunden sein Guthaben auf seinem Edelmetallkonto in natura auszuhändigen, mit dem Hinweis auf deshalb der Bank allfällig drohende Sanktionen]). Die Auffassung der Vorinstanz betreffend die (nur) klageweise mögliche Geltendmachung des Anspruchs auf Vertragsanpassung trifft somit nicht zu.

5.4.4. Selbst wenn im Übrigen die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Berufung auf das Recht auf Vertragsanpassung durch Erhebung einer Widerklage geltend zu machen wäre, - als Anwendung von Vorschriften der ZPO als kantonales Recht (vgl. oben E. 2.2) - zumindest nicht als unhaltbar zu bezeichnen wäre, läuft das Verhalten der Vorinstanz in diesem Zusammenhang hier jedenfalls im Ergebnis auf eine formelle Rechtsverweigerung hinaus.

Die vorinstanzliche Rechtsauffassung betreffend die klageweise Geltendmachung des Anspruchs auf Vertragsanpassung bei öffentlich-rechtlichen Verträgen entspricht wie dargelegt nicht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (vgl. im Übrigen auch die zu Unrecht in E. 5.5.3 des angefochtenen Urteils als Beleg für die Auffassung der Vorinstanz angeführten Hinweise auf Christoph Müller, in: Berner Kommentar Obligationenrecht, 2018, N. 723 zu Art. 18 OR; sowie Marco Weiss, a.a.O., S. 422). Für die Vorinstanz war zudem angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin sich von Beginn weg geweigert hatte, die Kosten für Ladestationen für Elektromobilität sowie für energieintensive Datenverarbeitungsanlagen zu übernehmen, klar, dass diese zwar an der Konzession festhielt, indessen - ob nun infolge der von ihr verfochtenen Vertragsauslegung oder unter Berufung auf die clausula rebus sic stantibus - von einem anderen Vertragsinhalt als die Konzessionsgemeinden ausging. Die Thematik der clausula rebus sic stantibus lag damit für die Vorinstanz bereits mit der Klageeinreichung durch die Konzessionsgemeinden gewissermassen "auf dem Tisch". Wird zusätzlich in Betracht gezogen, dass für die Vorinstanz klar war, dass die zivilrechtlichen Grundsätze über die Vertragsanpassung auch bei öffentlich-rechtlichen Verträgen zum Zuge kommen, wäre es daher selbst unter Geltung der Dispositionsmaxime an ihr gewesen, die Beschwerdeführerin so rechtzeitig über ihre Auffassung betreffend die prozessuale Geltendmachung des Anspruchs auf Vertragsanpassung ins Bild zu setzen, dass diese spätestens mit Einreichung der Klageantwort (Art. 224 Abs. 1 ZPO; Willisegger, a.a.O., N. 31 zu Art. 224 ZPO; vgl. auch Urteil 5A_618/2015 vom 2. März 2016 E. 6.5) Widerklage hätte erheben können. Indem die Vorinstanz eine entsprechende Mitteilung an die Beschwerdeführerin unterlassen und hernach gestützt auf ihre Rechtsauffassung betreffend das für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vertragsanpassung geforderte prozessuale Verhalten die für den Ausgang der Sache zentrale Thematik der clausula rebus sic stantibus gar nicht behandelt hat, hat sie daher der Beschwerdeführerin formell das Recht verweigert (vgl. BGE 141 I 49 E. 3.5.5; 135 I 6 E. 2.1; 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 E. 1.5.6).

5.4.5. Es kann nicht Aufgabe des Bundesgerichts sein, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anpassung der von der Beschwerdeführerin und den Konzessionsgemeinden im Rahmen der Konzessionen von 1954 geschlossenen Vereinbarung, insbesondere von deren Art. 8 Abs. 1, mit Bezug auf die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt von Ladestationen für Elektromobilität sowie für energieintensive Datenverarbeitungsanlagen erfüllt sind. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf Art. 86 Abs. 2 BGG, weil sich im Rahmen der Einrede der clausula rebus sic stantibus rechtliche Grundfragen stellen (Behandlung von Elektromobilität gegenüber traditionellen, vor allem auf eine räumlich begrenzte Nutzung der Energie gerichteten Anschlüssen an das Elektrizitätsnetz; Behandlung von Anschlüssen für energieintensive Datenverarbeitungsanlagen, deren wirtschaftliche Nutzung weithin ortsungebunden ist), welche die Vorinstanz bisher noch nicht erörtert hat, sondern insbesondere auch deshalb, weil sich in diesem Zusammenhang überdies zahlreiche tatsächliche Fragen (z.B. erforderliche Kapazität bzw. Belastbarkeit der erforderlichen Leitungen im Vergleich zu den bisher unter der Geltung von Art. 8 Abs. 1 erstellten Anschlüssen an das Elektrizitätsnetz; Notwendigkeit von Übertragungs- und Verteilanlagen, deren Leistungsfähigkeit über diejenige der üblicherweise für die lokale Energieversorgung erstellten Anlagen hinausgeht) stellen. Es wird daher Aufgabe der Vorinstanz sein, den diesbezüglichen Sachverhalt zu ermitteln, die Sachverhaltsfeststellungen zu ergänzen und den entsprechenden Sachverhalt der materiellen Anwendung der clausula rebus sic stantibus zu unterziehen.

Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und die Angelegenheit ist entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.1. Die Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1; 137 V 210 E. 7.1; je mit Hinweisen; Urteil 1C_693/2023 vom 31. Juli 2024 E. 6).

6.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den unterliegenden Konzessionsgemeinden, welche im vorliegenden Verfahren Vermögensinteressen verfolgen, zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Sie schulden der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer, vom 5. März 2024 wird aufgehoben und die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 20'000.-- werden unter solidarischer Haftbarkeit den Gemeinden Andeer, Avers, Bregaglia, Ferrera, Muntogna da Schons, Rheinwald, Rongellen, Sils i.D., Sufers, Thusis und Zillis-Reischen auferlegt.

Die Gemeinden Andeer, Avers, Bregaglia, Ferrera, Muntogna da Schons, Rheinwald, Rongellen, Sils i.D., Sufers, Thusis und Zillis-Reischen haben der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, sowie dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: C. Quinto

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