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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_232/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_232/2025, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
04.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_232/2025

Urteil vom 4. August 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, Gerichtsschreiberin Wortha.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 26. Februar 2025 (VB.2024.00770).

Erwägungen:

1.1. A.________ (geb. 1986) ist Staatsangehöriger von Simbabwe. Er reiste am 11. Dezember 2022 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration SEM wies sein Asylgesuch am 26. April 2024 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis 21. Juni 2024. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juni 2024 nicht ein.

1.2. Am 27. Juli 2024 ersuchte A.________ das Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit der in der Schweiz niedergelassenen italienischen Staatsbürgerin B.________ (geb. 1993). Das Migrationsamt lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 ab, da es die zu schliessende Ehe als Scheinehe erachtete. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 25. November 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2025).

1.3. Mit Eingabe vom 30. April 2025 erhebt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde in französischer Sprache ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2025 und die Anweisung an das Migrationsamt, ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung zu erteilen. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 gewährte das präsidierende Mitglied der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. Es wurden die Akten eingeholt, aber keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet. Am 16. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer eine unaufgeforderte Eingabe samt Beilage ins Recht.

2.1. Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf sein Recht auf Eheschliessung (Art. 14 BV und Art. 12 EMRK), da er seine Verlobte, die italienische Staatsbürgerin und in der Schweiz niederlassungsberechtigt ist, heiraten wolle. Diese Bestimmungen vermitteln grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch. Da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Bedingungen von Art. 14 BV und Art. 12 EMRK erfüllt sind, wird die vorliegende Beschwerde nicht von der Regelung bezüglich Unzulässigkeit bzw. Nichteintreten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG erfasst (vgl. Urteil 2C_617/2024 vom 18. März 2025 E. 1.2). Ob vorliegend effektiv ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine Frage der materiellen Prüfung und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht demnach offen. Für die hilfsweise erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt damit kein Raum; auf diese ist nicht einzutreten (Art. 113 BGG).

2.2. Das Verfahren vor dem Bundesgericht wird gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Dem Beschwerdeführer steht es frei, seine Eingabe in der Amtssprache seiner Wahl zu verfassen (Art. 42 Abs. 1 BGG), die nicht notwendigerweise mit der Verfahrenssprache des vorinstanzlichen Verfahrens übereinstimmen muss (BGE 150 I 174 E. 1.3). Der Beschwerdeführer hat die vorliegende Eingabe in französischer Sprache verfasst, was nach Gesagtem zulässig ist. Die Verfahrenssprache bleibt jedoch wie vor der Vorinstanz Deutsch; das Urteil ergeht folglich in deutscher Sprache.

2.3. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.

3.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1). Um der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht zu genügen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen und, wenn möglich, zu belegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 I 248 E. 3.1).

3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst willkürlich (Art. 9 BV). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 3.1 vorstehend; BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 I 73 E. 2.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3).

3.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven; vgl. BGE 151 I 41 E. 4.3; 148 I 160 E. 1.7). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können, sind dagegen in jedem Fall unzulässig (vgl. BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2). Folglich bleibt das Schreiben des Zivilstandsamts vom 6. Mai 2025 als echtes Novum unberücksichtigt.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), da die Behörden ihn nicht aufgefordert hätten, Belege für das Bestehen der Liebesbeziehung einzureichen.

4.1. Die Sachverhaltsfeststellung erweist sich nur dann als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 150 II 417 E. 2.6.4). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht unter anderem das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern und erhebliche Beweise beibringen zu können (BGE 150 I 174 E. 4.1; 144 I 11 E. 5.3). Grundsätzlich ist es Sache der Migrationsbehörden, die Scheinehe nachzuweisen. Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus substanziiert Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (Urteile 2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 4.3; 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 4.3 mit Hinweisen).

4.2. Wie die kantonalen Behörden stützt die Vorinstanz den Verdacht der Scheinehe auf verschiedene konkrete Umstände (angefochtener Entscheid E. 3.3.1) : Der Beschwerdeführer halte sich unrechtmässig in der Schweiz auf und sei rechtskräftig weggewiesen worden; er habe das Gesuch um Kurzaufenthaltsbewilligung erst nach dem negativen Asylentscheid gestellt und die Beziehung weder im Asylverfahren noch im Ausreisegespräch vom 24. August 2024 erwähnt; er habe die Beziehung nicht substanziiert und auch keine Belege eingereicht, dass diese tatsächlich bestehe, namentlich keine Bilder oder Kommunikationsnachweise, obschon der Beschwerdeführer und seine Verlobte nicht zusammenlebten; schliesslich gebe es nur vage Pläne für ein zukünftiges Zusammenleben und keine Nachweise eines tatsächlichen Heiratswillens. Bei dieser Ausgangslage wäre es am Beschwerdeführer gewesen, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und unaufgefordert Belege für die von ihm behauptete Liebesbeziehung einzureichen oder deren Eckpunkte immerhin näher zu umschreiben (Daten des Kennenlernens, Heiratsantrags, geplanten Zusammenzugs usw.). Dies gilt umso mehr, nachdem der Vorwurf der Scheinehe bereits nach dem Entscheid des Migrationsamts im Raum stand. Der Beschwerdeführer hat es jedoch im gesamten Verfahren unterlassen, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Dass die Vorinstanz ihn nicht zusätzlich aufforderte, seinen Standpunkt zu belegen, stellt nach dem Gesagten weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Ebenso wenig verfällt die Vorinstanz in Willkür, wenn sie die aktenkundigen Verdachtsmomente feststellt; diese werden letztlich vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert in Abrede gestellt.

Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt bleibt somit verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht keine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung erteilt hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, die verweigerte Bewilligung verletzte sein Recht auf Heirat und Familienleben. Er rügt eine Verletzung von Art. 14 BV, Art. 8 und Art. 12 EMRK.

5.1. Vorliegend hat die Vorinstanz in korrekter Weise die anwendbaren rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung, aufgrund derer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung erteilt wird, dargestellt. Eine solche ist dann zu erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (namentlich Scheinehe) und klar erscheint, dass sie nach der Heirat mit der Ehepartnerin in der Schweiz wird verbleiben können (Art. 14 BV bzw. Art. 12 EMRK; Art. 98 Abs. 4 ZGB; BGE 139 I 37 E. 3.5.2; 138 I 41 E. 4 u. 5; 137 I 351 E. 3.7). Dasselbe gilt für die Voraussetzungen, unter denen Ehegatten von EU/EFTA-Angehörigen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird. Das Recht des Ehegatten, bei der EU/EFTA-Angehörigen Wohnung zu nehmen, setzt grundsätzlich nur das formale Bestehen einer Ehe voraus, doch steht es unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA; BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1; 130 II 113 E. 9). Diesbezüglich kann deshalb auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

5.2. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen und zu Recht erwogen, dass konkrete Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer mit der zu schliessenden Ehe die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen möchte. So liess der Beschwerdeführer nähere Umstände sowie Angaben zu seiner Beziehung bei der Stellung des Gesuchs um Kurzaufenthaltsbewilligung gänzlich unerwähnt. Nachdem sein Asylgesuch am 26. April 2024 abgewiesen und auf die dagegen erhobene Beschwerde am 28. Juni 2024 nicht eingetreten wurde, er aber weniger als einen Monat später am 27. Juli 2024 das genannte Gesuch stellte, hätte er sowohl Gelegenheit als auch Anlass gehabt, die Beziehung zu erwähnen und zu belegen. Dass er dies nicht tat, würdigt die Vorinstanz zu Recht als signifikantes Indiz für eine Scheinehe. Dazu kommt, so die Vorinstanz zutreffend weiter, dass im gesamten Verfahren keine Belege eingereicht wurden, aus denen geschlossen werden könnte, dass eine Beziehung besteht und tatsächlich gelebt wird. So fehlen insbesondere Kommunikationsnachweise der nach wie vor getrennt lebenden Verlobten und sind die Pläne für ein zukünftiges Zusammenleben bloss vage. Weiter fehlen Nachweise für einen ernsthaften Heiratswillen, namentlich gemeinsame Konten oder Versicherungen, was gemäss zutreffender Erwägung der Vorinstanz weitere Zweifel an der Aufrichtigkeit der Beziehung weckt und schliesslich durch den Umstand verstärkt wird, dass das Gesuch um Kurzaufenthaltsbewilligung unmittelbar nach dem definitiv abschlägigen Asylentscheid gestellt wurde (angefochtener Entscheid E. 3.3.2). Die Vorinstanz führt weiter überzeugend an, dass es auffällig ist, dass die Verlobten nach wie vor nicht zusammenwohnen, obwohl der Beschwerdeführer in die geeignete Wohnung der Verlobten ziehen könnte und wollte, wozu auch der Vermieter sein Einverständnis gegeben hat. Ob und wann die Verlobten zusammenziehen, bleibt damit offen, ohne dass Gründe für das Getrenntleben vorgebracht wurden (angefochtener Entscheid E. 3.3.3). Dies verstärkt den Eindruck, dass es sich nicht um eine echte, tatsächlich gelebte Beziehung handelt. Abschliessend rechtfertigt auch das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers die Annahme, dass die Ehe nur zum Schein geschlossen werden soll, wie die Vorinstanz richtigerweise festhält. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen, weigerte sich jedoch wiederholt, das Land zu verlassen, und wirkte auch nicht bei der Papierbeschaffung mit. Vielmehr stellte er das Gesuch um Kurzaufenthaltsbewilligung kurz vor Ablauf der Ausreisefrist und gab noch am 14. August 2024 an, die Schweiz nicht freiwillig verlassen zu wollen. Dies lässt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz erhebliche Zweifel an der Aufrichtigkeit seiner Absicht aufkommen und verstärkt den Verdacht der missbräuchlichen Geltendmachung der beabsichtigten Eheschliessung (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.4).

5.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Seiner Auffassung nach dürfe nicht allein aufgrund der Tatsache, dass das vorliegende Gesuch unmittelbar nach dem rechtskräftig abgelehnten Asylantrag gestellt worden sei, auf eine Missbräuchlichkeit der Ehe geschlossen werden. Rechtsprechungsgemäss darf das Vorliegen einer Scheinehe nicht leichthin angenommen werden, sondern müssen diesbezügliche Indizien klar und konkret sein (BGE 135 II 1 E. 4.2; 128 II 145 E. 2.2; Urteile 2C_194/2024 vom 19. Mai 2025 E. 4.1; 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 4.3). So mag zutreffen, dass nicht allein aufgrund eines Anhaltspunktes auf eine Scheinehe geschlossen werden darf. Dies ist vorliegend aber auch nicht der Fall, nachdem die zeitliche Komponente - wie gezeigt - nicht das einzige Indiz ist, das auf die Scheinehe hindeutet.

Auch dass die Verlobten keinen übertriebenen Altersunterschied hätten, sich auf Deutsch und Englisch verständigten, lange vor dem Heiratsantrag eine Liebesbeziehung führten und faktisch zusammenlebten, wie der Beschwerdeführer weiter vorbringt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Indizien einer Scheinehe beschränken sich nicht auf die kurze Dauer der Bekanntschaft, einen grossen Altersunterschied und Schwierigkeiten bei der Kommunikation (vgl. Urteil 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Indizien für eine Scheinehe lassen sich nach der Rechtsprechung vielmehr unter anderem auch darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Ehe keine Aufenthaltsbewilligung erhielte, oder dass die (zukünftigen) Ehegatten gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (Urteil 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 4.2). Die Würdigung der Vorinstanz, dass die vorliegenden Indizien auf eine Scheinehe hindeuten, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer kritisiert damit überdies im Wesentlichen den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt und passt den Sachverhalt seinem Rechtsstandpunkt an, ohne in einer begründeten Sachverhaltsrüge Willkür aufzuzeigen (vgl. vorstehend E. 3.2). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt er sich im Übrigen nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vorstehend E. 3.1). Damit gelingt es ihm nicht, eine durch die Vorinstanz begangene Rechtsverletzung aufzuzeigen.

5.4. Aufgrund der gesamten Umstände, namentlich der fehlenden Erwähnung und Konkretisierung des Beziehungslebens, des anhaltenden Getrenntlebens trotz Möglichkeit des Zusammenlebens sowie der rechtskräftigen Wegweisung und ablaufenden Ausreisefrist im Vorfeld der Gesuchseinreichung, ist der Schluss der Vorinstanz, es handle sich bei der zu schliessenden Ehe um eine Scheinehe, nicht zu beanstanden. Ergänzend kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Damit erweist sich sich die Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat vorliegend als bundesrechts- und konventionskonform.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach in Anwendung des vereinfachten Verfahrens im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 4. August 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz

Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha

Zitate

Gesetze

21

AIG

  • Art. 90 AIG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 54 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 83 BGG
  • Art. 90 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 99 BGG
  • Art. 100 BGG
  • Art. 105 BGG
  • Art. 106 BGG
  • Art. 109 BGG
  • Art. 113 BGG

BV

  • Art. 9 BV
  • Art. 14 BV
  • Art. 29 BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK
  • Art. 12 EMRK

FZA

  • Art. 7 FZA

ZGB

  • Art. 98 ZGB

Gerichtsentscheide

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