Zu Zitate und zu Zitiert in
Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_200/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_200/2024, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
21.07.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_200/2024

Urteil vom 21. Juli 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte A.________ sel., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Bärtschi,

gegen

Bundesamt für Zivilluftfahrt Bundesamt, Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen.

Gegenstand Verbot zum Führen von Luftfahrzeugen im Schweizer Luftraum als Flugbesatzungsmitglied,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 4. März 2024 (A-580/2023).

Sachverhalt:

A.

Der Schweizer Staatsbürger A.________ (geb. 1947) verfügt über eine italienische Fluglizenz. Er war als verantwortlicher Pilot in den letzten zehn Jahren an mehreren Vorfällen beteiligt. Der letzte Vorfall ereignete sich am 18. Februar 2022, als bei dem von ihm gesteuerten Luftfahrzeug bei der Landung in U.________ der Reifen des linken Hauptfahrwerks platzte und das Luftfahrzeug vom Rollweg geborgen werden musste. Im Anschluss an diesen Vorfall verbot das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL; nachfolgend nur: Bundesamt) A.________ mit Verfügung vom 8. März 2022 vorsorglich, als Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs den Schweizer Luftraum zu benutzen, da in Anbetracht der Art der Vorfälle und deren Häufung ernsthafte Zweifel an dessen fliegerischen Fähigkeiten bestanden und es sich entsprechend veranlasst sah, unverzüglich zu handeln.

B.

Nach der Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Gewährung des rechtlichen Gehörs entschied das Bundesamt mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 definitiv, dass A.________ bis auf Weiteres jegliche Benutzung des Schweizer Luftraums als Flugbesatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs untersagt wird. Im Weiteren verfügte das Bundesamt, dass A.________ für die Aufhebung dieses Nutzungsverbots den Nachweis eines bestandenen Proficiency Checks bei einem vom Bundesamt zu bestimmenden "Examiner" zu erbringen hat. Ausserdem wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.

B.a. Das Bundesamt begründete seine Verfügung vom 14. Dezember 2022 im Wesentlichen damit, die Liste mit den als bedenklich einzustufenden Verfehlungen von A.________ zeige dessen Fehlverhalten, welches wiederholt Ursache für kritische Situationen im Luftverkehr gewesen sei. Bei den zahlreichen Vorfällen habe er gegen verschiedene rechtliche Bestimmungen verstossen und es sei aufgrund seines fortgeschrittenen Alters auch nicht auszuschliessen, dass seine Fähigkeit und Tauglichkeit, ein Luftfahrzeug zu führen, beeinträchtigt seien. Um sicherzustellen, dass die Sicherheit im Schweizer Luftraum durch A.________ nicht beeinträchtigt werde, sehe sich das Bundesamt gezwungen, die am 8. März 2022 vorsorglich erlassene Verfügung zu bestätigen. Für die Aufhebung des Nutzungsverbots sei ein Proficiency Check bei einem vom Bundesamt zu bestimmenden "Examiner" zu erbringen.

B.b. Gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2022 erhob A.________ am 30. Januar 2023 Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er begründete sein Begehren im Wesentlichen damit, der Entscheid verstosse gegen internationales sowie supranationales Recht, habe er doch den Nachweis seiner medizinischen Flugtauglichkeit sowie seiner fliegerischen Fähigkeiten erbracht. Zwar sei dieser Nachweis, wie vom Bundesamt vorausgesetzt, nicht in der Schweiz bei einem vom Bundesamt anerkannten "Examiner", sondern in Italien und Deutschland sowie bei einem Fluglehrer in der Schweiz erfolgt. Dieser Nachweis sei aufgrund der Geltung internationalen sowie supranationalen Rechts anzuerkennen.

B.c. Mit Urteil vom 4. März 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. April 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 4. März 2024. Es sei das ihm auferlegte Verbot zur Benutzung des Schweizer Luftraums aufzuheben.

C.a. Während das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde beantragt, verzichten die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer reicht mit Schreiben vom 5. Juli 2024 einen weiteren Proficiency Check vom 24. April 2024 ein.

C.b. Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 teilt das Bundesamt dem Bundesgericht mit, es habe Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschwerdeführer bei einem Flugunfall verstorben sei. Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 wies die Instruktionsrichterin die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers daraufhin, dass beabsichtigt werde, das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und forderte die Rechtsvertretung auf, sich zur Eingabe des Bundesamts, zur Verfahrenserledigung sowie zur Verlegung der Prozesskosten zu äussern (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 2-4 BZP [SR 273]).

C.c. Mit Eingabe vom 7. April 2025 bestätigte die Rechtsvertretung den Todesfall unter Beilage der Sterbeurkunde vom 18. Februar 2025 ohne zur Art der Verfahrenserledigung und zur Verlegung der Prozesskosten Stellung zu nehmen.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.1; 146 II 276 E. 1).

1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) auf dem Gebiet des Luftfahrtrechts (Art. 83 BGG) und richtet sich gegen ein verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer ist bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG).

1.2. Nach Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG wird im Weiteren verlangt, dass die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Fällt es im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; BGE 150 II 409 E. 2.2.1; 145 III 422 E. 5.2).

1.2.1. Vorliegend ist der Beschwerdeführer nach der Einreichung der bundesgerichtlichen Beschwerde verstorben (vgl. Bst. C.b f. hiervor). Liegen höchstpersönliche, unvererbliche Ansprüche im Streit, hat der Tod der betroffenen Person die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zur Folge (vgl. Verfügung 2C_85/2023 vom 31. März 2023 E. 2.2). Massnahmen, wie das vorliegend umstrittene Flugverbot, sind ihrer Natur nach höchstpersönlich und unvererblich. Der Anspruch, sich gegen eine Massnahme zur Wehr zu setzen, ist ebenso höchstpersönlich. Die Trägerin des Anspruchs ist ausschliesslich die Prozesspartei, die in eigener Person die Voraussetzungen erfüllt. Verstirbt sie, geht der Anspruch unter (vgl. Verfügung 2C_140/2012 vom 2. August 2012 E. 3.2), womit das Verfahren im Grundsatz infolge des Entfallens des aktuellen und praktischen Interesses gegenstandslos wird (vgl. Verfügung 2C_85/2023 vom 31. März 2023 E. 2.3).

1.2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ausnahmsweise unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses auf eine Beschwerde einzutreten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn eine Verletzung der EMRK offensichtlich ist und der betroffenen Person durch die entsprechende Feststellung eine für sie vorteilhafte Kostenregelung sogleich die verlangte Wiedergutmachung verschafft werden kann (vgl. BGE 147 I 478 E. 2.2; 146 II 335 E. 1.3; 139 I 206 E. 1.1; 136 I 274 E. 1.3; Verfügung 1B_719/2011 vom 20. Januar 2012 E. 1.2 f.; vgl. auch Aubry Girardin, in: Aubry Girardin/Donzallaz/Denys/Bovey/Frésard, Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, Art. 32 N. 15). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Weder ist zu erkennen, dass eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre, noch ist eine Verletzung der EMRK offensichtlich.

1.3. Infolge des Entfallens des aktuellen und praktischen Interesses ist der vorliegende Rechtsstreit gegenstandslos geworden und das Verfahren 2C_200/2024 ist demnach als erledigt abzuschreiben. Dies erfolgt im ordentlichen Verfahren nach Art. 20 BGG, zumal Art. 32 Abs. 2 BGG lediglich eine Befugnis des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin statuiert, als Einzelrichter respektive Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit zu entscheiden (vgl. Urteil 7B_315/2023 vom 15. August 2024 E. 3).

Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses respektive Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]). Es ist in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2; 125 V 373 E. 2a; Verfügung 2C_1028/2020 vom 4. März 2021 E. 1.3). Zwar rechtfertigt es sich vorliegend, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Mit Blick auf die Zusprechung einer Parteientschädigung ist dennoch auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses einzugehen.

2.1. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine unvollständige Akteneinsicht. Die Vorinstanz hielt fest, das Bundesamt bestreite nicht, dass per 1. April 2021 ein "Observation Report" erstellt worden sei und dass dieser von der dem Beschwerdeführer gewährten Akteneinsicht nicht erfasst gewesen sei. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist im Rahmen einer summarischen Prüfung allerdings nicht zu erkennen: Es ist nicht offenkundig, dass der Bericht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren erstellt wurde, sodass dieser Bericht Teil der Verfahrensakten hätte sein sollen. Ausserdem ergibt sich weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus der Verfügung des Bundesamts vom 14. April 2022, dass der Bericht effektiv in das Verfahren beigezogen wurde oder daraus Sachverhaltselemente entnommen wurden. Es ist mutmasslich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit dieser Rüge nicht durchgedrungen wäre.

2.2. Der Beschwerdeführer machte in der Sache im Wesentlichen geltend, es fehle - insbesondere mit Blick auf die Zuständigkeit des Bundesamts - die gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BV für die Anordnung einer Massnahme. Aufgrund einer summarischen Beurteilung dieser Rüge ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen: Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ist für die Aufsicht über die zivile Luftfahrt in der Schweiz zuständig (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt [Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0]). Bei der Verletzung der Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes oder der von den zuständigen Behörden gestützt darauf erlassenen Verordnungen und weiteren Vorschriften oder der Bestimmungen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Luftfahrt kann das BAZL laut Art. 92 lit. a LFG, unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens, den zeitweiligen oder dauernden Entzug oder eine Einschränkung des Geltungsbereiches von erteilten Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen verfügen. ARA.GEN.355 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25. November 2011) in der vorliegend massgebenden Fassung vom 30. Oktober 2022 schränkt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die Kompetenz des Bundesamts nach Art. 92 lit. a LFG im Grundsatz nicht ein, da dem Bundesamt neben der Information an die ausländische (Lizenz-) Behörde nach wie vor die Kompetenz zukommt, bei Bedarf weitere Durchsetzungsmassnahmen zu ergreifen und einzuleiten (vgl. auch Ziffer 3 des Anhangs des Luftverkehrsabkommens [LVA; SR 0.748.127.192.68]; Art. 32 LVA).

2.3. Der Beschwerdeführer beanstandete im Weiteren die Anordnung, wonach ihm jegliche Benutzung des Schweizer Luftraums als Flugbesatzungsmitglied untersagt werde. Der Beschwerdeführer rügte namentlich eine unverhältnismässige Einschränkung der Bewegungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV. Dabei unterliess er es allerdings, zu begründen, inwiefern der Schutzbereich von Art. 10 Abs. 2 BV eröffnet sei. Angesichts des zur Diskussion stehenden Flugverbots wäre eine Auseinandersetzung mit dem Schutzbereich von Art. 10 Abs. 2 BV angezeigt gewesen (vgl. BGE 108 Ia 59 E. 4a; Urteile 1C_39/2021 vom 29. November 2022 E. 9.1.2, nicht publ. in: BGE 149 I 218; 2C_856/2013 vom 10. Februar 2014 E. 5.1). Im Übrigen ist nicht offenkundig, dass eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 36 BV vorläge. Es ist auch diesbezüglich mutmasslich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit dieser Rüge nicht durchgedrungen wäre.

Im Ergebnis ist das Verfahren 2C_200/2024 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist unter den vorliegenden Umständen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind in Anbetracht des mutmasslichen Prozessausgangs nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Das Verfahren 2C_200/2024 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger

Zitate

Gesetze

19

Gerichtsentscheide

14

Zitiert in

Gerichtsentscheide

4