Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_187/2025
Urteil vom 3. Oktober 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Müller.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 26. Februar 2025 (VB.2024.00587).
Sachverhalt:
A.
Die kanadische Staatsbürgerin A.________ (geb. 1983) reiste am 1. September 2019 von China in die Schweiz ein, um einen Masterstudiengang in Mathematik an der Universität Zürich zu absolvieren. Sie nahm bei ihrem hier aufenthaltsberechtigten (heute niederlassungsberechtigten) Vater mit chinesischer Staatsangehörigkeit Wohnsitz. Am 23. September 2019 erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung, welche letztmals bis am 31. August 2021 verlängert wurde. Am 28. Juni 2022 heiratete A.________ den ebenfalls aus China stammenden Schweizer Bürger D.________ (geb. 1969). Das Migrationsamt erteilte ihr am 12. September 2022 eine zuletzt bis am 27. Juni 2023 befristete Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Ehemann. Am 5. Dezember 2022 reisten die beiden Söhne von A.________ aus erster Ehe, B.B.________ (geb. 2012) und C.B.________ (geb. 2014), aus China in die Schweiz ein. Das Migrationsamt erteilte ihnen am 25. Januar 2023 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennachzugs.
B.
Mit Gesuch vom 28. April 2023 ersuchten A., B.B. und C.B.________ um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen. Das Migrationsamt verweigerte ihnen die Verlängerung mit Verfügung vom 16. Mai 2024 und wies sie aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Es begründet dies damit, dass es sich bei der Ehe von A.________ mit D.________ um eine Scheinehe handle. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 23. August 2024 ab. Gegen den Rekursentscheid reichten A., B.B. und C.B.________ am 27. September 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 26. Februar 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. März 2025 beantragen A., B.B. und C.B.________ dem Bundesgericht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2025 aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 31. März 2025 erteilte das präsidierende Mitglied der Abteilung der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Sicherheitsdirektion verzichtet auf Vernehmlassung. Vom Migrationsamt ging keine Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführer reichten am 7. Mai 2025 eine Beschwerdeergänzung ein.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 I 174 E. 1).
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht auf die jeweilige Bewilligung einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten auf die Beschwerde genügt es, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht (BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1).
Die Beschwerdeführerin 1 kann sich als Ehegattin eines Schweizers auf Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) berufen. Diese Bestimmung gewährt ihr bei gegebenen Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, mithin ob die Ehe tatsächlich gelebt wird und die Ehegatten zusammenwohnen, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und nicht des Eintretens (BGE 147 I 89 E. 1.1.1, 268 E. 1.2.7; Urteil 2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 1.1). Die Beschwerde ist somit zulässig.
1.3. Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG) und haben die Beschwerdeschrift vom 28. März 2025 form- und fristgerecht eingereicht (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Darauf ist einzutreten. Die Beschwerdeergänzung vom 7. Mai 2025 samt Beilage wurde jedoch verspätet eingereicht und ist folglich nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteile 2C_388/2025 vom 18. Juli 2025 E. 3; 5A_459/2024 vom 27. September 2024 E. 1).
2.1. Mit der Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es aber nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und qualifiziert (klar und detailliert) begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 105 E. 2.1; 142 I 99 E. 1.7.2).
2.2. Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5) - ist oder auf einer Rechtsverletzung i.S.v. Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine solche Rüge ist qualifiziert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel, die vor dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (unechte Noven), dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (echte Noven), sind vor Bundesgericht generell unzulässig (zum Ganzen BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 IV 362 E. 1.8.2; 148 V 174 E. 2.2). Die vom Migrationsamt am 17. Juni 2025 und am 18. Juli 2025 eingereichten Beilagen betreffend Rückreisevisa sind echte Noven und damit für das Bundesgericht unbeachtlich.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz die Ehe der Beschwerdeführerin 1 zu Recht als Scheinehe qualifiziert und in der Folge die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennachzugs zu Recht verweigert hat.
3.1. Der Anspruch ausländischer Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 AIG (Familiennachzug) steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Eine Form des Rechtsmissbrauchs ist die sogenannte Scheinehe oder Ausländerrechtsehe (BGE 146 I 185 E. 6.2 S. 191; 139 I 330 E. 2.4.2; Urteil 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 4.1). Für die Annahme, es liege eine Scheinehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (BGE 130 II 113 E. 4.2; 128 II 145 E. 2.2; 127 II 49 E. 5a). Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise sowie die Feststellung, ob bei den Ehegatten der Wille zu einer tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft fehlt, betreffen den Sachverhalt und werden vom Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung hin überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. in Bezug auf den Ehewillen Urteile 2C_337/2020 vom 23. Juli 2020 E. 4.3; 2C_135/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.4). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob aus den festgestellten Tatsachen zu schliessen ist, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteile 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 4.1; 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 1.3.2).
3.2. Dass Ehegatten mit der Heirat keine eigentliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern ausländerrechtliche Vorschriften umgehen wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann nur über Indizien festgestellt werden (BGE 128 II 145 E. 2.3; 127 II 49 E. 5a; 122 II 289 E. 2b). Indizien für eine Scheinehe können nach der Rechtsprechung u.a. das Fehlen einer Wohngemeinschaft sein, mangelnde Kenntnisse über das Umfeld und die Lebensumstände des jeweils anderen, widersprüchliche Angaben der Ehegatten über die Heirat oder das Eheleben, eine bloss kurze Dauer des Kennenlernens bzw. des Zusammenlebens vor dem Eheschluss, ein grosser Altersunterschied zwischen den Ehegatten oder der Umstand, dass der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Ehe keine Aufenthaltsbewilligung erhielte (BGE 128 II 145 E. 3.1; Urteile 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 4.2; 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.2; 2C_855/2020 vom 6. April 2021 E. 4.3; 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3).
3.3. Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (BGE 128 II 145 E. 2.2; Urteile 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 4.3; 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3). Grundsätzlich ist es Sache der Migrationsbehörden, die Scheinehe nachzuweisen. Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen (Art. 90 AIG) relativiert. Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus substanziiert Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (Urteile 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 4.3; 2C_855/2020 vom 6. April 2021 E. 4.2; 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.4).
Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe mit der Qualifizierung der Ehe als Scheinehe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und sodann Art. 42 i.V.m. Art. 51 AIG verletzt.
4.1. Die Vorinstanz stützte ihren Schluss auf das Vorliegen einer Scheinehe auf folgende Indizien: Die Beschwerdeführerin 1 sei ursprünglich zum Abschluss eines Masterstudiums in die Schweiz gereist, habe jedoch keine ernsthaften Bemühungen zum Erwerb des Diploms gezeigt. So habe sie angegeben, ihre Vorkenntnisse würden dafür nicht ausreichen, jedoch habe sie keine Kursbesuche zum Erwerb der nötigen Vorkenntnisse nachgewiesen. Es sei, wie sie selbst vorbringe, von Beginn weg absehbar gewesen, dass sie das Studium nicht erfolgreich abschliessen werde, was sie den Migrationsbehörden jedoch nicht gemeldet habe. Stattdessen habe die Beschwerdeführerin 1 in der Praxis ihres Vaters im Bereich der traditionellen chinesischen Medizin zu arbeiten begonnen. Zudem habe sie gemeinsam mit ihrem Vater eine 4.5-Zimmer-Wohnung im Miteigentum erworben und sich verpflichtet, diese bis Herbst bzw. Winter 2023/2024 zu beziehen. Daraus könne geschlossen werden, dass sie von Anfang an beabsichtigt habe, langfristig in der Schweiz zu verbleiben. Sodann sei der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 ein Bekannter ihres Vaters und ebenfalls im Bereich der traditionellen chinesischen Medizin tätig. Zudem habe der Ehemann Schulden aus einem "Corona-Kredit", womit er als finanziell schlecht gestellte Person zu einer bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehöre. Der Heiratsantrag seitens des Ehemannes sei bereits wenige Monate nach dem Kennenlernen erfolgt und an der Trauung seien ausser dem Vater der Beschwerdeführerin 1 keine Angehörigen, namentlich nicht die Kinder der Ehegatten anwesend gewesen. Weiter hätten die Ehegatten mangelnde Kenntnisse übereinander gezeigt. So habe der Ehemann die Adresse der ehelichen Wohnung, das Datum der Eheschliessung, die Handynummer der Beschwerdeführerin 1 sowie das Alter und den Schulort der Söhne seiner Ehefrau nicht gekannt. Die Beschwerdeführerin 1 habe ihrerseits die Adresse der Praxis ihres Ehemannes nicht gekannt und ebenso wenig die Namen von dessen Söhnen und dessen Mutter. Beide Ehegatten hätten zudem die amtlichen Namen ihrer Trauzeugen nicht nennen können. Auch wies die Vorinstanz sinngemäss auf widersprüchliche Aussagen der Beschwerdeführerin 1 hin. So habe diese an der Befragung vom 14. Februar 2023 ausgesagt, der Ehemann habe nur ein- bis zweimal pro Woche im ehelichen Domizil geschlafen, vor dem Verwaltungsgericht dann aber geltend gemacht, er habe nur selten in seiner Gemeinschaftspraxis übernachtet. Damit sei nicht einzusehen, wo sich der Ehemann sonst während der Woche aufgehalten haben soll. Anlässlich der Hauskontrolle sei sodann nur ein Teil der Kleidung des Ehemannes in der ehelichen Wohnung aufgefunden worden, namentlich weder Hosen noch Unterwäsche. Das Ehebett sei mit nur einer Garnitur Bettwäsche hergerichtet gewesen und sämtliche (geschäftliche und private) Korrespondenz des Ehemannes hätte sich nach Angabe der Beschwerdeführer in dessen Praxis befunden. Schliesslich wertete die Vorinstanz den Umstand als Scheineheindiz, dass der Ehemann keine finanzielle Verantwortung für die Beschwerdeführer übernehme und dass stattdessen der Vater der Beschwerdeführerin 1 für ihren Unterhalt sowie denjenigen ihrer Söhne aufkomme.
Nicht als Scheineheindiz wertete die Vorinstanz hingegen den Altersunterschied zwischen den Ehegatten von 14 Jahren, da in China der Eheschluss von Paaren, bei denen der Ehemann deutlich älter ist als die Ehefrau, kulturbedingt nicht ungewöhnlich sei. Ebenso wenig wertete sie den Umstand als Scheineheindiz, dass die Beschwerdeführerin 1 ohne die Heirat die Schweiz hätte verlassen müssen, da dies bei Drittstaatsangehörigen regelmässig der Fall sei. Die zwischen den Ehegatten ausgetauschten Textnachrichten wertete die Vorinstanz ebenfalls nicht als Scheineheindiz, wobei sie festhielt, diese würden zwar eine persönliche Verbundenheit erkennen lassen, könnten aber auch nur eine gute Freundschaft belegen und würden daher keine eindeutigen Schlüsse zulassen.
4.2. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz die einzelnen Indizien willkürlich festgestellt oder willkürlich als Indizien eines fehlenden tatsächlichen Ehewillens gewürdigt hat (vgl. E. 2.2 und 3.1 hiervor).
4.2.1. Willkürlich ist die Beweiswürdigung, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass eine andere Schlussfolgerung ebenfalls möglich wäre, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 V 35 E. 4.2; 144 II 281 E. 3.6.2).
4.2.2. Dem Vorhalt der fehlenden Bemühungen zum Abschluss des Masterstudiums stellen die Beschwerdeführer lediglich ihre eigene Darstellung des Sachverhalts gegenüber. Namentlich nennen sie Gründe für das Nichtbestehen der Prüfung (andere Fachausrichtung als in Kanada, Mehrbelastung durch Deutschkurs) und machen geltend, die Beschwerdeführerin 1 hätte die Entscheidung zum beruflichen Umstieg in die traditionelle chinesische Medizin erst während dem Aufenthalt in der Schweiz getroffen. Damit vermögen sie in Bezug auf die fehlenden Bemühungen im Studium keine Willkür aufzuzeigen. Auch bezüglich der Motive des Wohnungserwerbs zeigen die Beschwerdeführer keine Willkür auf. Entgegen ihrer Argumentation erscheint eine 4.5-Zimmer-Wohnung für die Mutter und die beiden Söhne nicht zu klein, weshalb es nicht willkürlich ist, den Wohnungserwerb als Indiz für eine ursprüngliche Absicht des dauerhaften Verbleibs in der Schweiz zu würdigen. Es ist schliesslich nicht willkürlich, dass die Vorinstanz diese Umstände insofern als Indizien gegen eine tatsächlich gelebte Ehe gewürdigt hat, als sie darauf hindeuten, dass das Einreisemotiv der Beschwerdeführerin 1 nicht primär das Studium, sondern von Anfang an der dauernde Verbleib in der Schweiz war, worin wiederum ein Motiv zur Eingehung einer Scheinehe gesehen werden kann.
4.2.3. In Bezug auf die Verschuldung wenden die Beschwerdeführer ein, die drei in Betreibung gesetzten Forderungen gegen den Ehemann (Fr. 1'500.--, Fr. 5'353.20, Fr. 326.30) seien inzwischen an das Betreibungsamt bezahlt worden. Sie machen jedoch nicht geltend, die Annahme der Vorinstanz, der Ehemann sei im Zeitpunkt des Entschlusses zur Eheschliessung mit der Beschwerdeführerin 1 verschuldet bzw. in einer prekären finanziellen Situation gewesen, sei willkürlich. Es ist zudem nicht willkürlich, dass die Vorinstanz die damalige prekäre finanzielle Situation des Ehemannes - nebst weiteren Anzeichen - als zusätzliches Indiz für eine Ehe wertete, die nicht auf dem beidseitigen Willen zu einer tatsächlichen Ehegemeinschaft beruht (vgl. Urteile 2C_656/2022 vom 5. April 2023 E. 5.2.4; 2C_117/2019 vom 7. Juni 2019 E. 6.4).
4.2.4. Sodann ist es mit Blick auf die Rechtsprechung (dazu E. 3.2 hiervor) nicht willkürlich, den frühen Heiratsantrag und die Abwesenheit weiterer Angehöriger bei der Trauung, namentlich der Kinder der Ehegatten, als Scheineheindizien zu werten. Dass der Heiratsantrag bereits wenige Monate nach dem Kennenlernen erfolgte, bestreiten die Beschwerdeführer nicht, sie wenden lediglich ein, die Hochzeit habe erst nach einem Jahr stattgefunden. Vor diesem Hintergrund erscheint es zudem nicht willkürlich, den Umstand, dass der Ehemann ein Bekannter und ein Berufskollege des Vaters ist - was auf eine mögliche Ehevermittlung durch den Vater hindeutet -, als zusätzliches Indiz zu betrachten, auch wenn dies alleine kein eindeutiges Scheineheindiz wäre.
4.2.5. In Bezug auf die mangelnden Kenntnisse übereinander ist den Beschwerdeführern zuzugestehen, dass das Auswendiglernen der Handynummer des Ehegatten in der heutigen Zeit, in der Nummern gespeichert werden, nicht zu erwarten ist. Hingegen durfte die Vorinstanz die Unkenntnisse des Ehemannes betreffend die Adresse der ehelichen Wohnung, das Heiratsdatum und das Alter der Söhne seiner Ehefrau sowie die Unkenntnisse der Beschwerdeführerin 1 betreffend die Namen der Söhne und der Mutter des Ehemanns ohne Willkür als Indizien für das Fehlen eines tatsächlichen Ehelebens werten. Was die übrigen Unkenntnisse betrifft (Praxisadresse, Schulort der Söhne, amtliche Namen der Trauzeugen), so mögen diese einzeln betrachtet zwar nicht derart unüblich bzw. in konkreten Fällen erklärbar sein. Es ist aber jedenfalls nicht willkürlich, die Quantität dieser Unkenntnisse als Indiz für mangelndes gegenseitiges Interesse der Ehegatten und damit für ein fehlendes tatsächliches Eheleben zu würdigen. Ebenso durfte die Vorinstanz mit Blick auf die Rechtsprechung (E. 3.2 hiervor) die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin 1 betreffend den Schlafort ihres Ehemannes willkürfrei als Scheineheindiz werten.
4.2.6. Dass anlässlich der Hauskontrolle nur wenig Kleidung und keine Korrespondenz des Ehemannes aufgefunden wurde, erklären die Beschwerdeführer - wie bereits vor der Vorinstanz - damit, dass zu dieser Zeit die Mutter der Beschwerdeführerin 1 und der Vater der beiden Söhne aus Kanada zu Besuch gewesen seien und dass der Ehemann deshalb wegen Platzmangels in der Wohnung vorübergehend in seiner Praxis übernachtet habe. Die Vorinstanz stellte diese Erklärung in tatsächlicher Hinsicht nicht in Abrede. Sie schloss aus dem Ergebnis der Hauskontrolle lediglich, dass der Ehemann "zum betreffenden Zeitpunkt" nicht in der Wohnung wohnhaft gewesen sei, nicht aber dass er auch ausserhalb dieser Besuchsphase nicht in der ehelichen Wohnung gewohnt habe. Insofern ist das Fehlen von Kleidung und sonstiger Gegenstände des Ehemannes zum damaligen Zeitpunkt kein zuverlässiges Indiz für eine Scheinehe. Allerdings ist unbestritten, dass der Ehemann jedenfalls bis Ende Februar 2024 allgemein nur ein- bis zweimal pro Woche in der ehelichen Wohnung übernachtete. Diesen Umstand hat die Vorinstanz - zumal der Ehemann auch die Adresse der ehelichen Wohnung nicht nennen konnte (E. 4.2.5 hiervor) - zu Recht als Indiz für das Fehlen einer ehetypischen Wohngemeinschaft und deshalb als Scheineheindiz gewürdigt.
4.2.7. Dass der Ehemann für die Beschwerdeführerin 1 und deren Söhne keine finanzielle Verantwortung übernimmt, bestreiten die Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Sie erklären dies damit, dass es nach dem für Chinesen prägenden konfuzianischen Erziehungsstil üblich sei, dass der Vater als Familienoberhaupt - in diesem Fall der Vater der Beschwerdeführerin 1 - für die finanziellen Belange der Nachkommen sorge. Die Vorinstanz stellte stattdessen auf das hiesige Eheverständnis ab, wonach von Ehegatten die Bereitschaft zu gegenseitigem finanziellem Beistand erwartet wird. Inwiefern das Abstellen auf die hiesigen Verhältnisse - zumal der Ehemann Schweizer Bürger ist - willkürlich sein soll, legen die Beschwerdeführer nicht dar und sie machen dies auch gar nicht substanziiert geltend. Die fehlende finanzielle Verantwortung des Ehemannes ist deshalb mit der Vorinstanz als Scheineheindiz zu würdigen.
4.3. Wenn die Vorinstanz in Würdigung dieser Indizien zum Schluss gelangt, die Ehegatten hätten keine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft gepflegt, sondern eine Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften beabsichtigt, ist dies nicht willkürlich. Daran vermögen auch die von den Beschwerdeführern genannten Gegenindizien (gemeinsamer kultureller Hintergrund, gemeinsame Interessen etc.) nichts zu ändern. Die Beschwerdeführer müssten aufzeigen, inwiefern der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich sein soll (vgl. Urteil 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.3), was ihnen nicht gelingt. Es bleibt daher beim Beweisergebnis gemäss Vorinstanz.
4.4. Auf dieser tatsächlichen Grundlage kam die Vorinstanz zutreffend zum Ergebnis, dass sich die Beschwerdeführer missbräuchlich auf die Ehe der Beschwerdeführerin 1 berufen. Die Beschwerdeführer stellen denn auch die Rechtsanwendung durch die Vorinstanz nicht in Frage. Somit wurden Art. 51 Abs. 1 lit. a und Art. 42 Abs. 1 AIG nicht verletzt.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen, welche die Beschwerdeführer 2 und 3 gesetzlich vertritt (Art. 66 Abs. 1 BGG; Art. 304 Abs. 1 ZGB). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Müller