Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_180/2024
Urteil vom 23. Januar 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Ryter, Gerichtsschreiber Hongler.
Verfahrensbeteiligte A.A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Reinhold Nussmüller,
gegen
Migrationsamt des Kantons Thurgau, Multiplex 1, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld, Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. Februar 2024 (VG.2023.115/E).
Sachverhalt:
A.
A.A.________ (geb. Januar 2000) ist deutsche Staatsangehörige und leidet seit Geburt an einer beidseitigen, links- und beinbetonten spastischen Zerebralparese mit Begleitbeschwerden, namentlich einer chronischen Schmerzsymptomatik. Am 15. Oktober 2018 reiste A.A.________ - damals bereits volljährig - mit ihrer Familie (Mutter, Stiefvater, Geschwister) in die Schweiz ein, woraufhin das Migrationsamt des Kantons Thurgau ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit dem Aufenthaltszweck "Verbleib bei den Eltern" und Gütligkeit bis zum 14. Oktober 2023 ausstellte. Nach ihrer Einreise wohnte A.A.________ bei ihrer Mutter und ihrem Stiefvater in U., und besuchte ein Beschäftigungsprogramm in der Institution C. in V.. Am 11. Juni 2019 sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) A.A. nebst Kostengutsprachen für Hilfsmittel per 1. Oktober 2018 eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades zu. Am 17. September 2019 wurde ihr zudem per 1. April 2019 eine ausserordentliche ganze Invalidenrente zugesprochen, wobei A.A.________ ebenfalls rückwirkend seit 1. April 2019 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 2'923.-- pro Monat (zzgl. monatlich Fr. 325.-- Pauschalbetrag an Krankenkassen) bezieht. Am 7. Juli 2022 ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________ A.A.________ eine Beiständin. Im Oktober 2022 wurde die Meldeadresse von A.A.________ rückwirkend per 1. November 2021 im C., V., angemeldet. Am 1. April 2022 nahm die Mutter von A.A.________ mit der restlichen Familie in W.________ Wohnsitz. Mit Bericht vom 2. August 2023 wurde der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert. Im September 2023 wurden bei der Beschwerdeführerin zudem im Rahmen einer notfallmässigen Hospitalisation im Kantonsspital D.________ (Neurologie) holocephale Kopfschmerzen und eine Sensibilitätsminderung am gesamten Körper diagnostiziert (Erstdiagnose).
B.
Mit Verfügung vom 31. März 2023 wiederrief das Migrationsamt des Kantons Thurgau - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.A.________, und wies diese an, die Schweiz innert 90 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids zu verlassen. Hiergegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau vom 5. September 2023; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. Februar 2024).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 15. April 2024 gelangt A.A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt sinngemäss, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern respektive von der Wegweisung Abstand zu nehmen. Zudem beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und -verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Das Migrationsamt und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau hat ebenfalls Stellung genommen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen soweit darauf eingetreten werden könne. Das Verwaltungsgericht hat sich vernehmen lassen und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
D.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 informierte A.A.________ das Bundesgericht über ihre Heirat mit dem Schweizer Staatsangehörigen B.A.________. Sie hat seinen Namen angenommen. Am 5. November 2024 teilte das verfahrensbeteiligte Migrationsamt dem Bundesgericht mit, dass der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2024 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei. Mit Schreiben vom 6. November 2024 nahm die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in deren Namen Stellung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, und hielt fest, dass damit das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin bestätigt sei und auch dem (weiteren) Bezug von Ergänzungsleistungen nichts entgegenstehe. Schliesse das Bundesgericht vor diesem Hintergrund auf Gegenstandslosigkeit des Verfahrens werde darum ersucht, bei der Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen die bescheide-nen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3; 148 I 160 E. 1).
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen ein kantonal letztinstanzliches (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessendes Urteil (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 BGG).
1.2. Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Angelegenheit an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils noch ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG).
1.2.1. Das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die Beschwerdeführerin mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Das schutzwürdige Interesse muss daher grundsätzlich aktuell sein. Ausnahmsweise tritt das Bundesgericht unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses auf eine Beschwerde ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 147 I 478 E. 2.2; 146 II 35 E. 1.3; Urteil 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 I 89).
Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als gegenstandslos erklärt bzw. abgeschrieben. Hat es bereits bei der Beschwerdeeinreichung gefehlt, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 137 I 23 E. 1.3.1).
1.2.2. Das Bundesgericht hat ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses insbesondere in Konstellationen verneint, in welcher einer ausländischen Person während einem bundesgerichtlichen Verfahren mit Blick auf Art. 50 AIG infolge eines erneuten Eheschlusses eine neue Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde (vgl. insb. das Urteil 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015 E. 2.4; auch die Urteile 2C_478/2018 vom 15. November 2018 E. 2.1; 2C_26/2014 vom 14. August 2014 E. 3 f.). Demgegenüber bejahte das Bundesgericht das Rechtsschutzinteresse in anderen Konstellationen, in welchen eine neu erteilte Aufenthaltsbewilligung für die beschwerdeführende Person eine vergleichsweise weniger vorteilhafte (Rechts-) Position nach sich zog (vgl. die Urteile 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 1.3; 2C_1069/2013 vom 17. April 2014 E. 1.3).
1.2.3. Am 31. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Familiennachzugs infolge der Heirat mit ihrem Schweizer Ehegatten eine neue Aufenthaltsbewilligung erteilt. Damit stellt sich die Frage, ob der durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung entstandene Nachteil der Beschwerdeführerin behoben worden und ihr aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils entsprechend dahingefallen ist.
Die Beschwerdeführerin hat durch ihre Rechtsvertretung zur neuen Sachlage nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung Stellung genommen. In diesem Rahmen hat sie kein weiterbestehendes Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde geltend gemacht, sondern sich vielmehr zu den Kostenfolgen für den Fall der Gegenstandslosigkeit geäussert.
1.2.4. Nachdem der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin während dem laufenden Verfahren vor Bundesgericht eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist, und sie in ihrer Stellungnahme im Anschluss an die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung selber kein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geltend macht, fehlt es ihr am schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG. Das Verfahren ist somit gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben.
Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als erledigt, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP, SR 273). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2; 125 V 373 E. 2a; Urteile 2C_315/2023 vom 1. März 2024 E. 2.1; 2C_518/2022 vom 25. September 2023 E. 2.1).
2.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich vor Bundesgericht auf ein Aufenthaltsrecht sowohl gestützt auf Art. 8 EMRK als auch Art. 24 Anhang I FZA.
Die Beschwerdeführerin bezieht seit Oktober 2022 Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 2'923.-- und verfügt deshalb praxisgemäss nicht über ausreichende finanzielle Mittel im Sinne von Art. 24 Anhang I lit. a FZA (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7; Urteile 2C_16/2023 vom 12. Juni 2024 E. 5.4; 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 4.1; 2C_168/2021 vom 23. November 2021 E. 4.3.3; 2C_914/2020 vom 11. März 2021 E. 5.10). Die vom Beschwerdeführer mit Blick auf diese Rechtsprechung geäusserte (teilweise appellatorische) Kritik war bereits Gegenstand früherer Verfahren vor Bundesgericht und hätte voraussichtlich nicht zur Neubewertung der Rechtslage geführt. Die Beschwerdevorbringen hätten diese eingehend begründeten Überlegungen der Vorinstanz voraussichtlich nicht umzustossen vermocht. Ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 24 Anhang I FZA wäre deshalb voraussichtlich zu verneinen gewesen. Dasselbe gilt für den ebenfalls geltend gemachten Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK. Zwischen der volljährigen Beschwerdeführerin und ihrer Familie ist es nach der gemeinsamen Einreise in die Schweiz zu einem Zerwürfnis und einem Kontaktabbruch gekommen, weshalb sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils nicht mehr auf ein Abhängigkeitsverhältnis unter dem Aspekt des Familienlebens berufen konnte (vgl. hierzu das Urteil 2C_967/2021 vom 23. Januar 2023 E. 7.2 mit Hinweisen). Unter dem Aspekt des Privatlebens war ihre Aufenthaltsdauer in der Schweiz sehr kurz - ungefähr fünfeinhalb Jahre - und wäre eine besonders ausgeprägte Integration im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.2; 144 I 266 E. 3.9; Urteil 2C_707/2022 vom 6. November 2023 E. 6.1) trotz der besonderen Lebensumstände der Beschwerdeführerin (schwere Behinderung; Lebensmittelpunkt und -umfeld seit 2021 in einer Institution im Kanton Thurgau bei gleichzeitig schwer belastetem Verhältnis zur ebenfalls in der Schweiz wohnhaften leiblichen Familie; Beziehung zu einem ebenfalls behinderten Schweizer Staatsangehörigen) zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils voraussichtlich zu verneinen gewesen. Mangels Aufenthaltsanspruch wäre die Beschwerde voraussichtlich abzuweisen gewesen.
2.2. Demgegenüber ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 64 BGG) gutzuheissen. Angesichts der besonderen Konstellation im vorliegenden Verfahren (vgl. vorne E. 2.1) kann die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos angesehen werden. Zudem ist die Beschwerdeführerin bedürftig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist deshalb gutzuheissen und es ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 2C_78/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
2.3. Soweit die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Bundesgericht darum ersucht, über die Anträge bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens zu entscheiden, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens nur anders verteilen kann, wenn es den angefochtenen Entscheid ändert (Art. 67 BGG). Dies ist hier, wo das Ver-fahren gegenstandslos geworden ist, nicht der Fall (vgl. Urteil 2C_622/2016 vom 31. März 2017 E. 3.4 mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Das Verfahren 2C_180/2024 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Rechtsanwalt Reinhold Nussmüller wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 23. Januar 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler