Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_15/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_15/2025, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
20.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_15/2025

Urteil vom 20. Oktober 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Plattner.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Moser,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, Webergasse 8, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner.

Gegenstand Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 14. November 2024 (B 2024/67).

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügung vom 20. August 2018 widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Niederlassungsbewilligung von B.________. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (SJD) wies den dagegen gerichteten Rekurs mit Entscheid vom 25. März 2024 ab.

B.

B.________ erhob - vertreten durch Rechtsanwalt A.________ - dagegen Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 14. November 2024 abwies (Dispositiv-Ziff. 1). Es gewährte die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und entschädigte Rechtsanwalt A.________ für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'100.-- (einschliesslich Barauslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) (Dispositiv-Ziff. 3).

C.

Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 gelangt Rechtsanwalt A.________ an das Bundesgericht und erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt, es sei die Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 14. November 2024 aufzuheben und ihm eine angemessene Entschädigung von Fr. 8'124.89 (zzgl. MWSt) zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen beantragt die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid.

Erwägungen:

Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG; vgl. Urteil 2C_306/2024 vom 28. März 2025 E. 1) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) über die Entschädigung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsvertreter in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Art. 82 lit. a BGG), die nicht unter den Ausnahmekatalog von Art. 83 BGG fällt. Der beschwerdeführende Rechtsanwalt ist zur Beschwerde in eigenem Namen legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; Urteile 2C_306/2024 vom 28. März 2025 E. 1; 5A_251/2023 vom 18. November 2024 E. 7). Auf die form- (Art. 42 BGG) und fristgerecht (Art. 100 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Kein Raum bleibt bei dieser Ausgangslage für die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). Auf diese ist nicht einzutreten.

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten sowie des kantonalen Rechts gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2; 145 II 32 E. 5.1). Die Verletzung von kantonalem Recht stellt vor Bundesgericht nur in den Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG einen selbstständigen Rügegrund dar. Abgesehen davon kann das Bundesgericht die Handhabung von kantonalem oder kommunalem Recht nicht als solches prüfen, sondern lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit. a, b und e BGG). Soweit sich die Rüge auf die Anwendung des kantonalen Rechts bezieht, ist sie vor allem unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; 145 II 32 E. 5.1).

Letztinstanzlich umstritten ist die dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als unentgeltlicher Rechtsbeistand zugesprochene Entschädigung. Vor Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer keine Honorarnote ein. Das kantonale Gericht legte das Honorar gestützt auf die Honorarordnung des Kantons St. Gallen (HonO/SG; sGS 963.75) pauschal auf Fr. 2'000.-- fest, zuzüglich Barauslagen von pauschal Fr. 100.-- (4 Prozent von Fr. 2'500.--) und Mehrwertsteuer.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs. Er macht mit Verweis auf das Willkürverbot geltend, er sei von der Vorinstanz zu Unrecht nicht zur Einreichung einer Honorarnote aufgefordert worden. Zudem habe er nicht von sich aus eine Honorarnote bei der Vorinstanz einreichen können, da ihm der Verfahrensabschluss nicht in Aussicht gestellt worden sei. Das Urteil sei daher "äusserst überraschend" gekommen. Weiter rügt er, die konkrete Höhe der Entschädigung sei nicht genügend begründet worden, was ebenfalls willkürlich sei.

4.1. Willkür liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Rechtsnorm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 I 170 E. 7.3; je mit Hinweisen; Urteil 2C_652/2023 vom 14. Juni 2024 E. 5.1).

4.2. Es verstösst nach der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und damit auch nicht gegen das Willkürverbot, wenn das Gericht vor Verfahrensabschluss auf die Einholung einer Kostennote verzichtet (vgl. BGE 141 I 70 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteile 1C_688/2023 vom 24. Februar 2025 E. 2.1.2; 9C_285/2022 vom 11. April 2023 E. 2.2; 8C_228/2022 vom 8. November 2022 E. 6.2.1; 8C_278/2017 vom 29. Juni 2017 E. 6.1; 2C_507/2014 vom 14. Juli 2015 E. 2.3). Soweit der Beschwerdeführer das Vorgehen der Vorinstanz allgemein im Licht des Willkürverbots kritisiert, ist seine Argumentation daher nicht stichhaltig (Art. 106 Abs. 2 BGG).

4.3. Soweit er sich auf den Standpunkt stellt, er habe die Spruchreife der Angelegenheit nicht erkennen können und deshalb keinen Anlass gehabt, eine Kostennote einzureichen, geht sein Vorbringen ebenfalls fehl. Zwar wird aus Art. 29 Abs. 2 BV das Recht der Parteien abgeleitet, innert einer 10-tägigen Frist eine Kostennote für die Rechtsvertretung einzureichen, sobald ohne weiteren Aufwand mit dem Abschluss des Verfahrens gerechnet werden kann (Urteile 1C_688/2023 vom 24. Februar 2025 E. 2.1.2; 9C_307/2014 vom 15. Juli 2014 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen). Vorliegend war dieser Zeitpunkt für den Beschwerdeführer jedoch ohne Weiteres erkennbar: Das Widerrufsverfahren gegen seinen Klienten dauert schon lange (Widerruf der Niederlassungsbewilligung am 20. August 2018; zwischenzeitliche Sistierung vor dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen [SJD]). Am 14. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht eine 34-seitige Beschwerdebegründung ein (act. 14 des Verwaltungsgerichts). Diese wurde dem SJD am 18. Juni 2024 zur Vernehmlassung zugestellt (act. 16 des Verwaltungsgerichts). Am 4. Juli 2024 beantragte das SJD die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf ergänzende Bemerkungen (act. 19 des Verwaltungsgerichts). Am 5. Juli 2024 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Eingabe des SJD zu und setzte eine Frist zur Stellungnahme bis 23. August 2024 (act. 21 des Verwaltungsgerichts). Die Frist verstrich ungenutzt. Der Beschwerdeführer musste spätestens nach Ablauf dieser Frist mit der Urteilsfällung rechnen. Unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs hatte er ab diesem Zeitpunkt Anlass, innert zehn Tagen eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urteil 1C_688/2023 vom 24. Februar 2025 E. 2.1.3). Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Entschädigung mit Urteil vom 14. November 2024 ohne Einholung einer Kostennote festlegte.

4.4. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, dass der Kostenentscheid (ausführlicher) hätte begründet werden müssen, geht sein Vorbringen ebenfalls fehl: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat ein Gericht die von ihm zugesprochene Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht zu begründen, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht, das Gericht diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht oder Honorarnoten eingereicht wurden, von denen das Gericht abweicht (BGE 141 I 70 E. 5.2 mit Hinweisen; 139 V 496 E. 5.1; Urteile 1C_688/2023 vom 24. Februar 2025 E. 2.2.2; 2C_171/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 4.3). Das kantonale Gericht hat vorliegend die vorgesehene Bandbreite der kantonalen Honorarordnung (Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--; vgl. E. 5.5 hiernach) mit der Festsetzung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- eingehalten. Der Beschwerdeführer reichte weder eine Honorarnote ein noch machte er aussergewöhnliche Umstände geltend.

Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die konkrete Höhe der ihm zugesprochenen Entschädigung.

5.1. Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im kantonalen Verfahren ist mangels bundesrechtlicher Bestimmungen dem kantonalen Recht überlassen (BGE 141 I 70 E. 2.1; 131 V 153 E. 6.1), mit welchem sich das Bundesgericht unter Vorbehalt der in Art. 95 lit. c-e BGG genannten und hier nicht einschlägigen Ausnahmen grundsätzlich nicht zu befassen hat. Eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG liegt vor, wenn die Anwendung kantonalen Rechts, sei es wegen seiner Ausgestaltung oder aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall, zu einer Verfassungsverletzung führt. Im Bereich der nach kantonalem Recht zuzusprechenden und zu bemessenden Parteientschädigungen, und damit namentlich auch der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, fällt praktisch nur das Willkürverbot (Art. 9 BV) in Betracht (BGE 150 I 80 E. 2.1; 141 I 70 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_306/2024 vom 28. März 2025 E. 3.1).

5.2. Dem kantonalen Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Ermessensspielraum klar überschritten worden ist oder wenn Bemühungen nicht honoriert worden sind, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines unentgeltlichen Vertreters gehören (BGE 141 I 70 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_306/2024 vom 28. März 2025 E. 3.3).

5.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung Pauschalen vorzusehen. Bei einer Entschädigung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen eines allenfalls anwendbaren Tarifansatzes berücksichtigt. Honorarpauschalen entlasten das Gericht davon, sich mit den einzelnen Positionen einer von der unentgeltlichen Rechtsvertretung eingereichten Honorarrechnung auseinandersetzen zu müssen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 mit Hinweis; Urteile 2C_306/2024 vom 28. März 2025 E. 3.4; 5A_576/2023 vom 8. März 2024 E. 3.2).

5.4. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich jedoch dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.3; Urteil 5A_520/2024 vom 13. November 2024 E. 5.1). Falls mit Blick auf den im kantonalen Recht gesetzten Rahmen erkennbar wird, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz von Fr. 180.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (BGE 141 I 124 E. 3.2) zu einer Entschädigung führt, die über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, liegt es deshalb an der unentgeltlichen Rechtsvertretung, darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Mandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Allein die Auflistung von Aufwandspositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend, sondern es ist aufzuzeigen, inwiefern im konkreten Fall den Rahmen des Üblichen sprengende Aufwendungen notwendig waren. Eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundensatz von Fr. 180.-- setzt das pauschalisierende Vorgehen nicht voraus (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; Urteile 2C_306/2024 vom 28. März 2025 E. 3.5; 5A_576/2023 vom 8. März 2024 E. 3.2).

5.5. Gemäss Art. 6 HonO/SG werden Entschädigungen nach Ermessen zugesprochen, wenn die Rechtsvertretung keine Honorarnote eingereicht hat. Das Honorar beträgt vor Verwaltungsgericht pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.-- (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO/SG). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO/SG). Das Honorar wird bei unentgeltlicher Prozessführung um einen Fünftel herabgesetzt (Art. 31 Abs. 3 Anwaltsgesetz des Kantons St. Gallen; sGS 963.70). Versand-, Telekommunikations-, Kopier- und Scankosten können pauschal mit 4 Prozent des Honorars, höchstens Fr. 1000.-- berechnet werden (Art. 28bis HonO/SG).

5.6. Die Höhe der vorliegenden Entschädigung für den Beschwerdeführer ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Beim kantonalen Beschwerdeverfahren handelte es sich um ein schriftliches Verfahren, wobei der Beschwerdeführer eine Beschwerdebegründung von 34 Seiten für seinen Mandanten verfasste. Eine Verhandlung fand nicht statt. Materiell betraf der Fall den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung. Der Schwerpunkt des Beschwerdeverfahrens lag dabei auf der Frage des Dualismusverbots (Art. 63 Abs. 3 AIG), der Sistierung und Wiederaufnahme des Verfahrens und der Verhältnismässigkeit des Widerrufs (Art. 8 EMRK; Art. 96 Abs. 1 AIG). Inwiefern die Vorinstanz vor diesem Hintergrund die Schwierigkeit des Falls in willkürlicher Weise verkannt haben soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Wenn der Beschwerdeführer weiter behauptet, er habe über tausend Seiten Akten studiert und einen Aufwand von insgesamt 36 Stunden betrieben, legt er nicht rechtsgenüglich dar, dass die Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von ihm geleisteten Diensten stehen würde (vgl. E. 5.4 hiervor). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz in willkürlicher Weise zu wenig Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse genommen hätte. Die Rüge der willkürlichen Entschädigungsfestsetzung erweist sich demzufolge als unbegründet.

5.7. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus Art. 12 lit. g BGFA ableiten. Wie dargelegt, wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters bundesrechtlich in erster Linie durch das Verfassungsrecht determiniert (E. 5.1-5.4 hiervor).

6.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist im Ergebnis unbegründet; sie ist abzuweisen.

6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: P. Plattner

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