Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_147/2025
Urteil vom 20. August 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 15. Januar 2025 (VB.2024.00628).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1992) ist nordmazedonischer Staatsangehöriger. Am 17. Oktober 2019 heiratete er in Nordmazedonien die nordmazedonische Staatsangehörige B., die in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Am 19. Januar 2020 reiste er in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Die Eltern von A. sind ebenfalls in der Schweiz wohnhaft.
A.b. Per 1. März 2022 trennten sich A.________ und seine Ehefrau. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 teilte A.________ dem Migrationsamt des Kantons Zürich mit, sein Ehewille sei am 15. Januar 2022 erloschen und er wohne seit dem 1. März 2022 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen. Die Ehefrau teilte dem Migrationsamt mit am 17. Januar 2024 eingegangenen Schreiben mit, ihr Ehewille sei im Dezember 2022 erloschen, sie wohne seit November 2022 nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammen und beabsichtige, sich von ihm scheiden zu lassen.
B.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 12. September 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2025).
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2025. Er beantragt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Sach- und Beweiserhebungen zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 11. März 2025 erkannte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichtet auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 150 II 273 E. 1; 150 II 346 E. 1.1).
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG).
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig, wenn sie eine Bewilligung betrifft, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die ausländische Person in vertretbarer Weise geltend macht, ihr stehe ein Rechtsanspruch zu. Ob der fragliche Anspruch tatsächlich besteht, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 139 I 330 E. 1.1; Urteil 2C_1011/2022 vom 14. Februar 2023 E. 1.2).
Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise auf einen aus dem nationalen Recht abgeleiteten Anspruch auf Verbleib in der Schweiz: Da er mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Person verheiratet ist, könnte ihm Art. 50 AIG einen solchen Anspruch vermitteln. Deshalb steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen.
1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 42, 89 Abs. 1, 100 Abs. 1 BGG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.1. Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist qualifiziert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 137 II 353 E. 5.1). Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3; Urteil 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 2.2).
Der Streitgegenstand vor Bundesgericht umfasst die Frage, ob dem Beschwerdeführer nach Auflösung der Familiengemeinschaft mit seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AIG zukommt. Art. 50 AIG wurde per 1. Januar 2025 revidiert. Das angefochtene Urteil erging zwar nach diesem Datum, wendet aber das bis Ende 2024 in Kraft gewesene Recht an. Das Bundesgericht hat bereits entschieden, dass die Änderung von Art. 50 AIG per 1. Januar 2025 im letztinstanzlichen Verfahren unbeachtlich ist, wenn das kantonale Gericht vor diesem Datum urteilte. Nicht geäussert hat es sich hingegen zur Frage, ob eine kantonale Gerichtsbehörde verpflichtet ist, das neue Recht anzuwenden, wenn es während des Rechtsmittelverfahrens in Kraft getreten ist (vgl. Urteil 2C_406/2024 vom 19. März 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 3). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben: Es bleibt für den Ausgang des Verfahrens ohne Bedeutung, ob Art. 50 AIG in der bis Ende 2024 in Kraft gewesenen Fassung oder in der heute geltenden Fassung angewendet wird.
Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, die tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau habe weniger als drei Jahre gedauert, weshalb ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG von vornherein ausscheide. Der Beschwerdeführer wendet sich vor Bundesgericht gegen diese Beurteilung und bringt vor, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich fest.
4.1. Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; Urteile 2C_10/2023 vom 31. Mai 2023 E. 3.1; 2C_888/2022 vom 10. März 2023 E. 3.1; 2C_862/2021 vom 16. März 2022 E. 4.2). Dabei ist im Regelfall auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; Urteile 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 3.1.1; 2C_294/2022 vom 28. Juli 2022 E. 4.2.1; 2C_301/2020 vom 8. Juni 2020 E. 4.2.1). Ob eine relevante Ehegemeinschaft während der gesetzlichen Frist von drei Jahren effektiv gelebt wurde, ist eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten überprüft (vgl. Urteil 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 3.1.3).
4.2. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Keine Willkür liegt vor, wenn die Schlüsse der Vorinstanz nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen (BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 2C_822/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.1; 2C_246/2022 vom 31. Januar 2023 E. 4.1), und ebenso wenig genügt es, wenn eine andere Würdigung der tatsächlichen Umstände ebenfalls vertretbar oder sogar plausibler ist (BGE 144 V 50 E. 4.2; Urteil 2C_340/2023 vom 28. März 2024 E. 4.1).
4.3. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau am 17. Oktober 2019 geheiratet und sei am 19. Januar 2020 in die Schweiz eingereist. Gemäss Trennungsvereinbarung habe das Ehepaar spätestens seit 1. März 2022 nicht mehr zusammengewohnt. Eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft sei durch die Ehefrau definitiv ausgeschlossen worden, die Trennung sei somit nicht vorübergehend erfolgt. Die Wohngemeinschaft habe sich auch nicht aus beruflichen Gründen aufgelöst. Auf dieser Grundlage verneinte die Vorinstanz eine tatsächliche und von einem gegenseitigen Ehewillen getragene Familiengemeinschaft von mindestens drei Jahren (angefochtenes Urteil, E. 2.2 ff.).
4.4. Der Beschwerdeführer stellt den Erwägungen der Vorinstanz seine eigene Würdigung der Sachumstände entgegen, ohne aber konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll. Insbesondere genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer wie schon vor der Vorinstanz ohne weitere Ausführungen geltend macht, die Arbeitsplätze der Ehegatten hätten sich in verschiedenen Kantonen befunden. Er müsste vielmehr darlegen, wo und inwiefern die Vorinstanz sich in Widerspruch zu den Akten setzt oder unhaltbare Schlüsse zieht. Nicht nachvollziehbar sind die Rügen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Dauer der Ehegemeinschaft nicht genügend abgeklärt. Es bleibt daher bei den Feststellungen der Vorinstanz zur Dauer der Familiengemeinschaft. Demgemäss begann die Familiengemeinschaft frühestens mit der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz am 19. Januar 2020 und endete spätestens mit der Aufnahme des Getrenntlebens am 1. März 2022, womit sie höchstens etwas mehr als zwei Jahre dauerte.
4.5. Da die Familiengemeinschaft nicht drei Jahre gedauert hat, kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter vor, einen persönlichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG zu Unrecht verneint zu haben.
5.1. Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen (BGE 138 II 229 E. 3.1). Dazu zählen die Integration der ausländischen Person, die Familienverhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand, die finanziellen Verhältnisse und die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; Urteile 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.1; 2C_8/2023 vom 3. Mai 2023 E. 3.1; 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 3.3). Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 299 E. 3.1; Urteil 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 3.2.1).
5.2. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer im Alter von 27 Jahren in die Schweiz gekommen. Angesichts des kurzen Aufenthalts erscheine er noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entwurzelt, als dass ihm die Rückkehr nach Nordmazedonien nicht mehr zuzumuten wäre. Er sei mit der Sprache und den Gepflogenheiten seines Heimatlandes nach wie vor bestens vertraut. Die Trennung von seinen in der Schweiz wohnhaften Eltern sei zumutbar, zumal er den überwiegenden Teil seines Lebens in Abwesenheit seiner Eltern in Nordmazedonien verbracht habe. Mit seiner in Nordmazedonien absolvierten Kochlehre könne er dort eine Arbeitsstelle finden.
5.3. Der Beschwerdeführer hält dem einzig entgegen, er sei mit den Verhältnissen in Nordmazedonien nicht mehr gut vertraut, könne dort auf kein funktionierendes Beziehungsnetz mehr zurückgreifen, würde den Kontakt zu den Eltern in der Schweiz verlieren und keine vergleichbare Arbeitsstelle mehr finden. Soweit er mit diesen Vorbringen die tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Urteils in Frage stellt, zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen ist (vgl. E. 2.2 und E. 4.2). Ausgehend von den Feststellungen im angefochtenen Urteil verbrachte der Beschwerdeführer den Grossteil seines Lebens in Nordmazedonien und lebt erst seit wenigen Jahren in der Schweiz. Es erscheint vor diesem Hintergrund zumutbar, dass der Beschwerdeführer sein Beziehungsnetz in Nordmazedonien reaktiviert und die Kontakte in die Schweiz im Rahmen von Besuchsaufenthalten und mit modernen Kommunikationsmitteln aufrechthält. Aus welchen Gründen ihm als ausgebildetem Koch und in der Schweiz tätigen Reinigungsmitarbeiter eine wirtschaftliche Integration in Nordmazedonien nicht möglich sein sollte, ist nicht einsehbar. Die Vorinstanz hat zu Recht einen nachehelichen Härtefall verneint.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner