Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_127/2025
Urteil vom 14. November 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Kradolfer, nebenamtliche Bundesrichterin Petrik, Gerichtsschreiber Quinto.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.
Gegenstand Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 20. Januar 2025 (WBE.2024.151).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1972), türkischer Staatsangehöriger, reiste am 17. April 1988 in die Schweiz ein und ist seit 5. März 1997 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist letztmals bis zum 30. Juni 2028 verlängert wurde. Seine am 13. Januar 1994 geschlossene Ehe mit einer Landsfrau, welche am 2. Oktober 1994 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihm in die Schweiz einreiste, wurde am 5. November 2005 geschieden. Daraus sind zwei mittlerweile erwachsene Töchter (geb. 1997 und 2000) hervorgegangen, die beide im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind.
A.b. A.________ wurde in den Jahren 1996 bis 1999 wiederholt straffällig und entsprechend verurteilt: mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 8. Oktober 1996 wegen Diebstahls, Fahren eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und weiterer mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; mit Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 23. Juli 1997 wegen Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Autobahnvignette; mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 6. Oktober 1997 wegen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; mit Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 11. November 1997 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts; mit Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 10. Dezember 1997 wegen Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit und mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 2. Juni 1999 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, u.a. wegen Fahren eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, und falscher Anschuldigung. Mit letztgenanntem Entscheid wurde der mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 8. Oktober 1996 gewährte bedingte Vollzug widerrufen und eine unbedingte Gefängnisstrafe von fünf Monaten, eine Busse von Fr. 500.-- und eine bedingte Landesverweisung von drei Jahren ausgesprochen.
Weiter ordnete das Bezirksamt Lenzburg am 6. Januar 2000 in drei weiteren Strafbefehlen die Umwandlung von gerichtlich auferlegten Bussen in Haftstrafen an, nachdem A.________ sie nicht bezahlt hatte. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Hägglingen vom 4. Februar 2000 lagen gegen A.________ zu diesem Zeitpunkt 38 offene Betreibungen und Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 18'000.-- vor. Zudem wurden A.________ und seine Familie vom 1. September 1998 bis zum 31. Januar 2000 mit einmonatigem Unterbruch vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Aufgrund der Verschuldung, des Sozialhilfebezugs und der Straffälligkeit wurde A.________ erstmals mit Verfügung der Fremdenpolizei des Kantons Aargau (heutiges Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau [MIKA]) vom 26. April 2000 die Wegweisung angedroht.
A.c. Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte A.________ mit Entscheid vom 8. Juni 2000 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu zwei Monaten Gefängnis, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 2. Juni 1999. Zudem widerrief es den mit jenem Urteil gewährten bedingten Vollzug der Landesverweisung von drei Jahren und erklärte diese für vollstreckbar. Zwischen August 2001 und Dezember 2002 ergingen drei weitere Strafbefehle gegen A.________ (zwei betrafen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung und einer erging wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung), mit denen er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Tagen und zu Bussen von insgesamt Fr. 320.-- verurteilt wurde.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 drohte das MIKA A.________ erneut die Wegweisung an, sollte er künftig keine Anstrengungen zur Verbesserung seiner finanziellen Lage unternehmen, weiterhin keiner geregelten Arbeit nachgehen oder weitere Strafbefehle gegen sich erwirken.
A.d. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 11. März 2003 wurde A.________ entmündigt.
Ab März 2004 waren er und seine Familie erneut auf sozialhilferechtliche Unterstützung angewiesen. Zudem wurden gegen A.________ im Jahr 2004 zwei weitere Strafbefehle wegen Übertretung der Verkehrsregelverordnung und der Nationalstrassenabgabeverordnung erlassen, mit denen er zu Bussen von insgesamt Fr. 200.-- verurteilt wurde. Aus dem Betreibungsregisterauszug der damaligen Wohngemeinde vom 14. August 2006 geht hervor, dass die Schuldenlast von A.________ kontinuierlich angestiegen war und sich damals auf Fr. 64'226.16 belief. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 stellte das MIKA A.________ aufgrund seiner strafrechtlichen Verfehlungen, seiner Verschuldung und seines Sozialhilfebezugs die Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Mit Strafbefehl des Bezirksamts Bremgarten vom 9. Januar 2007 wurde A.________ wegen eines weiteren Verstosses gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung zu einer Busse von Fr. 40.-- verurteilt. Am 25. Januar 2007 meldete sich A.________ nach Niedergösgen SO ab. Sein Gesuch um Kantonswechsel wurde vom Departement des Innern des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 14. Juli 2008 unter Hinweis auf die strafrechtlichen Verurteilungen, die Fürsorgeabhängigkeit und Arbeitslosigkeit abgelehnt. Nachdem sämtliche dagegen erhobenen Rechtsmittel erfolglos geblieben waren, meldete sich A.________ am 1. Oktober 2009 erneut im Kanton Aargau an. Gemäss Aktennotiz des MIKA vom 13. Oktober 2009 wurde das gegen ihn eingeleitete ausländerrechtliche Verfahren betreffend Wegweisung, welches wegen des damals hängigen Gesuchs um Kantonswechsel nicht weitergeführt werden konnte, aufgrund des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Ausländergesetzes und der damit einhergehenden Gesetzesänderung abgeschrieben, so dass A.________ die Niederlassungsbewilligung belassen wurde.
A.e. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 15. September 2011 wurde A.________ erneut wegen verschiedener Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt.
Im Juni 2013 wurde der Sohn von A.________ geboren. Er ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, im Besitz einer Niederlassungsbewilligung und lebt bei seiner Mutter, welche ebenfalls chinesische Staatsangehörige ist. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 10. Dezember 2014 wurde die umfassende Beistandschaft von A.________ per 31. Dezember 2014 aufgehoben.
A.f. A.________ wurde von 2018 bis 2021 erneut straffällig: Wegen Sachbeschädigung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 29. August 2018 zu einer bedingten Geldstrafe und Busse verurteilt. Weiter wurde er mit Strafbefehl derselben Staatsanwaltschaft vom 30. Juni 2021 der Hinderung einer Amtshandlung und der Beschimpfung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe und Busse verurteilt.
A.g. Nachdem ein erstes Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt Aargau (SVA) vom 13. Juli 2017 abgewiesen worden war, ersuchte A.________ am 3. Juli 2019 erneut um Ausrichtung einer Invalidenrente. Nach Einholung eines bidisziplinären Gutachtens wurde sein Rentenbegehren mit Verfügung vom 13. Januar 2023 unter Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten Restarbeitsfähigkeit von 80% sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit abgewiesen.
B.
B.a. Am 26. September 2023 wurde seine Niederlassungsbewilligung aufgrund der anhaltenden Schuldenwirtschaft (32 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 115'706.56 und weitere offene Verlustscheine und Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 63'860.- per Juni 2023), der seit Dezember 2014 fortwährenden Sozialhilfeabhängigkeit (gesamthaft Fr. 339'128.40 per Juli 2023) und der mangelhaften beruflichen Integration widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt (Rückstufung). Die dagegen mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 erhobene Einsprache wurde vom MIKA mit Einspracheentscheid vom 28. März 2024 abgewiesen.
B.b. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen mit Eingabe vom 29. April 2024 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. Januar 2025 ab.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Februar 2025 an das Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (nachfolgend Vorinstanz) vom 20. Januar 2025 sei aufzuheben und das Amt für Migration und Integration sei anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Rückforderung der Kosten für den unentgeltlichen Rechtsvertreter sei zu verzichten. Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Vorinstanz und das MIKA beantragen vernehmlassungsweise die Abweisung der Beschwerde, während das Staatssekretariat für Migration auf eine Vernehmlassung verzichtet hat.
Erwägungen:
1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung kann mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt werden, da die entsprechende Bewilligung an sich zeitlich unbeschränkt gilt (Art. 34 AIG; vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteil 2C_1040/2019 vom 9. März 2020 E. 1.1). Es besteht insofern ein Rechtsanspruch auf die Beibehaltung der Bewilligung (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG), als mit der Rückstufung - d.h. dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - in ein bisher grundsätzlich auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis eingegriffen und die Rechtsstellung des Beschwerdeführers dadurch verschlechtert wird. Da auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen oder Beweismittel, die auf das vorinstanzliche Prozessthema Bezug nehmen, sich aber erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein. Diese sog. "echten Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig (vgl. BGE 147 II 49 E. 3.3; 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1).
Soweit der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren einen Zwischenbericht der zuständigen IV-Stelle vom 31. Januar 2025, wonach die Massnahme betreffend Wiedereingliederung nicht verlängert und das Gesuch in die Rentenprüfung übergeben wird, einreicht, handelt es sich dabei um ein unzulässiges Novum, das im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden kann.
1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2).
1.4. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2; 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3).
Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der seitens der Vorinstanz bestätigte Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (sog. Rückstufung).
2.1. Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr) erfüllt (Art. 63 Abs. 2 AIG). Die entsprechende Regelung steht seit dem 1. Januar 2019 in Kraft und hat zum Zweck, den Migrationsbehörden ein Instrument an die Hand zu geben, um die betroffene ausländische Person präventiv dazu zu bewegen, ihr Verhalten zu ändern und sich besser zu integrieren, wobei es um die Beseitigung eines ernsthaften Integrationsdefizits gehen muss und den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteile 2C_14/2024 vom 4. September 2024 E. 4.1; 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 3.2; 2C_1040/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.2). Als Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Die Art. 77a ff. VZAE (SR 142.201) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben.
2.2. Die Rückstufung ist gestützt auf den Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 AIG (bereits) zulässig, wenn ein Integrationsdefizit besteht. Es ist nicht erforderlich, dass auch ein Widerrufsgrund vorliegt. Beim Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung muss die Rückstufung jedoch im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots an ein seit Geltung des neuen Rechts aktualisiertes, genügend ausgeprägtes Integrationsdefizit anknüpfen; nur dann besteht ein hinreichend gewichtiges öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019 geltenden Recht (Urteile 2C_14/2024 vom 4. September 2024 E. 4.2; 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 3.3; 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 4.3; 2C_308/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.2; 2C_1040/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.3; grundlegend BGE 148 II 1 E. 5). Entsprechend dürfen die Migrationsbehörden vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente berücksichtigen, um die neue Situation im Licht der bisherigen zu würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und den Fortbestand des Integrationsdefizits umfassend klären zu können. Die Rückstufung muss sich aber im Wesentlichen auf Sachverhalte abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum andauern; andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung vor (BGE 148 II 1 E. 5.3; Urteile 2C_14/2024 vom 4. September 2024 E. 4.2; 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 3.4; 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 4.4).
2.3. Die Rückstufung muss schliesslich, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig, d.h. geeignet, erforderlich und zumutbar sein, was jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu begründen ist. Die Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen; sie erfolgt jedoch als Einheit ("uno actu"), weshalb im kantonalen Verfahren ihre Verhältnismässigkeit jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann deshalb auch als eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden - gegebenenfalls muss sie dies auch in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Nach der Rückstufung ist ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn eine mit der Bewilligung verbundene Bedingung oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten wird (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. d und g AIG). Eine allfällige künftige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss dannzumal wiederum als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 148 II 1 E. 2.6; Urteile 2C_14/2024 vom 4. September 2024 E. 4.3; 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 3.5; 2C_1040/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.5; 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 5.6).
2.4. Eine Rückstufung kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als "mildere" Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung (Widerrufsgrund und Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme) erfüllt sind. Der Widerruf mit Wegweisung geht in diesem Sinn der Rückstufung vor (BGE 148 II 1 E. 2.5 mit Hinweisen; Urteile 2C_1040/2019 vom 9. März 2020 E. 6; 2C_782/2019 vom 10. Februar 2020 E. 3.3.4; 2C_58/2019 vom 31. Januar 2020 E. 6.2 in fine; 2C_450/2019 vom 5. September 2019 E. 5.3).
3.1. Die Vorinstanz bestätigte die Vorgehensweise der migrationsrechtlichen Behörden, welche - nachdem sie zum Schluss gekommen waren, ein Widerruf mit Wegweisung erweise sich angesichts der langen Aufenthaltsdauer und der hiesigen familiären Beziehungen als unverhältnismässig - eine Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung prüften, als rechtmässig. Sie erachtete die fortgesetzte Verschuldung des Beschwerdeführers als hoch und besorgniserregend, stellte jedoch in Frage, ob sie als mutwillig zu qualifizieren sei. Letztlich liess sie offen, ob die Voraussetzungen für ein Integrationsdefizit aufgrund mutwilliger Schuldenwirtschaft erfüllt seien, bejahte jedoch selbst unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers das Vorliegen des Integrationsdefizits der Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben bzw. der Sozialhilfeabhängigkeit.
Konkret erwog sie diesbezüglich, aufgrund der jahrelangen und auch nach dem 1. Januar 2019 andauernden Nichtteilnahme des Beschwerdeführers am Wirtschaftsleben und der daraus resultierenden Sozialhilfeabhängigkeit sei erstellt, dass er mit Blick auf Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG und Art. 77e Abs. 1 VZAE ein Integrationsdefizit aufweise. Selbst wenn aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme an das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben gestützt auf Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77f VZAE tiefere Anforderungen gestellt würden, liege ein Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG vor. Die Würdigung der vorhandenen medizinischen Berichte zeige, dass sich die Kernsymptomatik (psychische Beeinträchtigung) seit 2019 kaum verändert habe. Wäre dem Beschwerdeführer eine Teilnahme am Wirtschaftsleben gänzlich und unabänderlich verwehrt, wären seine mehrfachen Gesuche um Ausrichtung einer Invalidenrente kaum abschlägig beantwortet worden. Der letzte abweisende Entscheid der zuständigen IV-Stelle datiere vom 13. Januar 2023, nachdem gemäss der eingeholten bidisziplinären Begutachtung kein invalidisierender Gesundheitsschaden habe festgestellt werden können. Die bisherige Erwerbstätigkeit als Lagerist und jede andere angepasste Tätigkeit sei demnach mit einer Einschränkung von 20% als zumutbar beurteilt worden, weshalb von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 80 % auszugehen sei.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f lit. b VZAE. Ein Rückstufungsgrund liege nur vor, wenn eine betroffene Person den für sie zumutbaren Integrationsgrad nicht erreiche. Sein prekärer Gesundheitszustand, der ihn an der Teilnahme am Wirtschaftsleben hindere, sei ungenügend gewürdigt worden. Die seit 2019 bezogene Sozialhilfe setze keinen Rückstufungsgrund, nachdem er bis zum Eintritt seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen über 20 Jahre hinweg uneingeschränkt am Erwerbsleben teilgenommen habe und vor Dezember 2014 nie auf Sozialhilfe angewiesen gewesen sei. Er habe aufgrund unvorhersehbarer gesundheitlicher und sozialer Schicksalschläge und somit unverschuldet seine wirtschaftliche Eigenständigkeit eingebüsst.
3.3.
3.3.1. Beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers wegen dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) bzw. eines entsprechenden Integrationsdefizits geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es muss unter Berücksichtigung der bisherigen und aktuellen Verhältnisse prospektiv auf die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der ausländischen Person auf längere Sicht abgestellt werden. Erforderlich ist eine andauernde konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit; Hypothesen und pauschalierte Gründe genügen nicht. Ein Widerruf bzw. eine Rückstufung fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können (Urteile 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 6.1; 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 6.1; 2C_96/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.1 mit Hinweisen).
3.3.2. Erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung als unverhältnismässig, ist eine Rückstufung zulässig, soweit durch die Sozialhilfeabhängigkeit das Integrationskriterium der "Teilnahme am Wirtschaftsleben" (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG) nicht (mehr) gegeben ist. Eine ausländische Person hat diesbezüglich als integriert zu gelten, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen oder Vermögen oder Leistungen Dritter deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77e Abs. 1 VZAE). Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an ihrer fehlenden wirtschaftlichen Integration bzw. der damit verbundenen Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet keine Frage des Integrationsdefizits, sondern eine solche der Verhältnismässigkeit (Urteile 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 6.2; 2C_96/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6.1; vgl. auch Urteil 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 6.3). Dabei ist der Situation von Personen, welche sich aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder wegen anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen wirtschaftlich integrieren können, angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG). Als andere gewichtige persönliche Umstände kommen gemäss Art. 77f lit. c VZAE namentlich eine ausgeprägte Lern-, Lese- oder Schreibschwäche, Erwerbsarmut und die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben in Betracht.
3.4. Wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer könne (auch aktuell) nicht für seine Lebenshaltungskosten aufkommen, weshalb er den Rückstufungsgrund von Art. 63 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1 VZAE erfülle und sich damit bisher auch ungenügend am Wirtschaftsleben beteiligt hätte, ist dies nicht zu beanstanden:
3.4.1. Eine Person nimmt wie erwähnt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77e Abs. 1 VZAE). Die entsprechenden Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer bezog nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz seit Dezember 2014 ununterbrochen Sozialhilfegelder; der Betrag belief sich per Ende Juli 2023 auf Fr. 339'128.40. Rund Fr. 108'000.-- davon entfielen auf die Zeitspanne zwischen Anfang Januar 2019 und Ende September 2023. Er ist seither nicht mehr erwerbstätig bzw. hat seit vielen Jahren nicht mehr am hiesigen Wirtschaftsleben teilgenommen. Auch nach Inkrafttreten der neurechtlichen Rückstufungsregelung und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs bezog er nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz somit weiterhin in erheblichem Umfang Sozialhilfe. Dies, obschon mit der Vorinstanz auf der Grundlage der rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle vom 13. Januar 2023 mithin von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 80 % in der bisherigen Tätigkeit auszugehen ist. Die Annahme, dass im Rahmen der Würdigung der konkreten Umstände im vorliegenden Fall nicht auf eine nachhaltige Ablösung von der Sozialhilfe geschlossen werden könne, verletzt Art. 9 BV (Willkür) nicht. Ein künftiger Sozialhilfebezug ist nicht ausgeschlossen und die finanzielle Zukunft des Beschwerdeführers nicht aus "eigenen Mitteln" sichergestellt: Der Ausgang des hängigen IV-rechtlichen Verfahrens war zum Zeitpunkt der Fällung des vorinstanzlichen Entscheids noch offen (Gesuch vom 4. April 2024). Ausgehend von den bislang negativen IV-Bescheiden und den ärztlichen Berichten, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Anmeldung nicht wesentlich verändert hatte, durfte die Vorinstanz die entsprechenden Erfolgsaussichten als sehr gering einstufen und davon ausgehen, dass selbst im Fall einer teilweisen Zusprechung einer Invalidenrente davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen wäre, ohne dadurch Bundesrecht zu verletzen (vgl. auch Urteil 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
3.4.2. Damit liegt sowohl der Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) wie auch der Rückstufungsgrund der mangelnden Teilnahme am Wirtschaftsleben (Art. 58a Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 63 Abs. 2 AIG) vor (vgl. Urteil 2C_96/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.3). Dies wäre selbst dann nicht anders, wenn die Zeit vor dem 1. Januar 2019 unberücksichtigt bliebe, zumal der Beschwerdeführer seither rund Fr. 108'000.-- an Sozialhilfegeldern erhalten hat, was nach der Rechtsprechung ein erhebliches Ausmass darstellt (vgl. Urteile 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 6.1; 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 6.2 mit Hinweisen).
3.5. Dass die Vorinstanz die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers als Rückstufungsgrund qualifizierte, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben bzw. der erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit ein ernsthaftes Integrationsdefizit aufweist (Art. 58a Abs. 1 lit. d), welches zugleich den Tatbestand des Widerrufsgrunds gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt, verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie das Nichterfüllen eines einzigen Integrationskriteriums für die vorliegend streitbetroffene Rückstufung ausreichen liess.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Rückstufung sei unverhältnismässig. Die Vorinstanz habe seinen gesundheitlichen Problemen zu wenig Rechnung getragen. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sei ihm seine Desintegration nicht vorwerfbar, weshalb seine Rückstufung weder dazu geeignet sei, eine - faktisch gar nicht mögliche - Verhaltensänderung herbeizuführen, noch im überwiegenden öffentlichen Interesse liege.
4.1.
4.1.1. Hinsichtlich der Eignung und Erforderlichkeit der Rückstufung weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Entzug des privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Verminderung der Voraussetzungen einer aufenthaltsbeendenden Massnahme im Fall weiteren Fehlverhaltens grundsätzlich dazu geeignet seien, den Beschwerdeführer an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern und ihm anzuzeigen, dass sein bisheriges Verhalten nicht mehr toleriert werde sowie ihn dazu bewegen, sich - soweit gesundheitlich möglich - gänzlich oder zumindest teilweise von der Sozialhilfe abzulösen. Dass er hierzu grundsätzlich in der Lage sei, habe er mit seinen - wiewohl nur wenigen bzw. kurzzeitigen - Anstellungen und Bewerbungen gezeigt. Ferner sei - nachdem sich der Beschwerdeführer trotz des laufenden migrationsrechtlichen Verfahrens und in Kenntnis der neuen Rechtslage nicht bemüht habe, sich im Rahmen seiner Restarbeitsfähigkeit von 80% wirtschaftlich zu integrieren - kein gleichermassen zielführendes milderes Mittel ersichtlich, womit die Rückstufung die Voraussetzung der Erforderlichkeit erfülle.
4.1.2. Der Beschwerdeführer bringt in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung unterbreitend vor, er sei krankheitsbedingt nicht dazu in der Lage, zu arbeiten. Dies trifft nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) nicht zu. Dass und inwiefern diese Feststellungen offensichtlich unrichtig und damit willkürlich sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) und Solches ist im Übrigen auch nicht ersichtlich (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz hat vielmehr zu Recht auf die Beurteilung der kantonalen Sozialversicherungsbehörde abgestellt (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.2 sowie Urteile 2C_284/2023 vom 19. März 2024 E. 5.4.3; 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 6.4.1.4; 2C_1048/2017 vom 13. August 2018 E. 3.4.1 und 3.4.2); dass sie dieser Beurteilung gegenüber den Berichten der behandelnden Ärzte ein grösseres Gewicht beimass, entspricht der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. Urteile 2C_1040/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.2.2; 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 6.4; 2C_96/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass sich nach der für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auch aus den Berichten der behandelnden Ärzte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine vollständige und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ableiten lässt, welche den Beschwerdeführer an der Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit gehindert hätte. Auf der Grundlage der rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle vom 13. Januar 2023 ist mithin von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 80 % in der bisherigen Tätigkeit auszugehen. Daran würde der im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichte Zwischenbericht der IV-Stelle vom 31. Januar 2025, welcher lediglich festhält, dass die Massnahme betreffend Wiedereingliederung nicht verlängert und das Gesuch in die Rentenprüfung übergeben werde, nichts ändern, selbst wenn dieser nach novenrechtlichen Grundsätzen beachtlich wäre (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. dazu vorne E. 1.2). Jedenfalls bliebe dem Beschwerdeführer die bis zu einer allfälligen Rentenzusprechung bezogene Sozialhilfe vorwerfbar.
4.1.3. Die vorliegend strittige Rückstufung erweist sich demnach insofern als geeignete Massnahme, als sie den Beschwerdeführer dahingehend beeinflussen kann, dass er eine Ablösung von der Sozialhilfe erreicht.
4.2.
4.2.1. Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit prüfte die Vorinstanz in erster Linie, ob den Beschwerdeführer an seiner mangelnden Teilnahme am Wirtschaftsleben bzw. an seiner Sozialhilfeabhängigkeit ein Verschulden trifft; sie berücksichtigte und würdigte dabei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sämtliche invalidenversicherungsrechtlichen Akten und Sachverhaltselemente (vgl. vorne E. 3.4.1 und E. 4.1.2).
4.2.2. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach dem Beschwerdeführer seine Sozialhilfeabhängigkeit in massgeblichem Umfang vorwerfbar sei, ist angesichts des vorhandenen Tatsachenfundaments nachvollziehbar: Der Beschwerdeführer hat sich jahrelang, namentlich auch seit dem 1. Januar 2019, nicht in hinreichendem Ausmass um eine zumindest teilweise existenzsichernde Tätigkeit und eine ernsthafte und nachhaltige Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme bemüht, sondern fortlaufend Schulden generiert bzw. von der Sozialhilfe gelebt (seit Dezember 2014). Das öffentliche Interesse an der Rückstufung des Beschwerdeführers ist folglich mit der Vorinstanz als erheblich zu qualifizieren. Da die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers nicht nur einen Rückstufungs-, sondern zugleich einen Widerrufsgrund setzt, wird das primär selbstverschuldete Integrationsdefizit und entsprechend auch das öffentliche Interesse an dessen Behebung zusätzlich akzentuiert.
4.2.3. Sodann hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie das öffentliche Interesse an der Rückstufung des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation und seiner bloss eingeschränkten Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt (Art. 58a Abs. 2 AIG) gegenüber seinem privaten Interesse daran, die Niederlassungsbewilligung zu behalten, als überwiegend erachtete. Zwar hat die Rückstufung eine substanzielle Verschlechterung der Rechtsposition des Beschwerdeführers zur Folge. Sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz wird mit der Rückstufung jedoch nicht unmittelbar gefährdet und er kann hier weiterhin sein Privat- und Familienleben pflegen (vgl. Urteil 2C_1040/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Sollte die zuständige Migrationsbehörde dereinst in Betracht ziehen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund anhaltenden Sozialhilfebezugs nicht zu verlängern, wird sie abermals eine sorgfältige Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. eine umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen haben (vgl. E. 2.3 hiervor; vgl. des Weiteren Urteil 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 7.3).
4.3. Die Rückstufung des Beschwerdeführers hält nach dem Gesagten vor dem Verhältnismässigkeitsgebot stand.
5.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
5.2. Der Beschwerdeführer ist bedürftig und seine Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen. Es ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Donato Del Duca als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Ihm wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto