Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_122/2025
Urteil vom 10. Dezember 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte A.A.____, c/o C._____ und B.A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Ozan Polatli,
gegen
Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft, Schlossstrasse 1, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegner,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.
Gegenstand Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 15. Januar 2025 (810 24 119).
Sachverhalt:
A.
A.A.________ (geb. 1942) ist russische Staatsangehörige. Am 14. Dezember 2019 reiste sie mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein, um ihre Tochter B.A.________ zu besuchen, die über das Schweizer Bürgerrecht verfügt und mit ihrem Ehemann in der Schweiz wohnt. Aufgrund der Covid-19-Pandemie verlängerte sich der Aufenthalt von A.A.________ in der Schweiz. Das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft duldete die Anwesenheit von A.A.________ während der Covid-19-Pandemie und stellte ihr sog. "Anwesenheitsbestätigungen" aus. Sie hält sich seither ununterbrochen in der Schweiz auf.
B.
Am 3. Mai 2022 ersuchte B.A.________ für ihre Mutter um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 21. April 2023 wies das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft das Gesuch ab und wies A.A.________ aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 23. April 2024; Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 15. Januar 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Februar 2025 gelangt A.A.________ an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. Januar 2025 aufzuheben und die Migrationsbehörde sei anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Aufenthaltsbewilligung unter der Auflage zu erteilen, dass sie keine Renten- oder Ergänzungsleistungen beantragt oder erhält oder dass sie eine Bankgarantie in Höhe von Fr. 126'000.-- durch ihre Tochter vorlege. Subeventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 hiess das Abteilungspräsidium das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen in dem Sinn gut, dass A.A.________ gestattet wurde, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft verzichtet auf Stellungnahme. Der Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat des Kantons Basel-Landschaft trägt in seiner Vernehmlassung vom 17. März 2025 auf Abweisung an. Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 12. Mai 2025.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1).
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig, wenn sie eine Bewilligung betrifft, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Das innerstaatliche Recht kennt keinen allgemeinen Anspruch auf Nachzug von Personen in aufsteigender Linie. Die Beschwerdeführerin, die aktuell bei der erwachsenen Tochter und dem Schwiegersohn lebt, beruft sich indessen auf Art. 8 EMRK. Sie bringt vor, sie stehe aufgrund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zur Tochter. Damit macht sie in vertretbarer Weise einen potenziellen Anspruch auf Bewilligung ihres Aufenthalts aufgrund des Familienlebens geltend. Ob dieser Anspruch besteht, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; Urteil 2C_1011/2022 vom 14. Februar 2023 E. 1.2). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich insoweit als zulässig.
1.2. Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.1. Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 145 V 215 E. 1.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 139 I 229 E. 2.2; Urteil 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 2.1).
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist qualifiziert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 137 II 353 E. 5.1).
Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführerin aufgrund eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrer Schweizer Tochter gestützt auf Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.
3.1. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (BGE 149 I 72 E. 2.1.1; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des EGMR Gezginci Cevdet gegen Schweiz vom 9. Dezember 2010 [Nr. 16327/05] § 54). Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird (BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; Urteil des EGMR Emonet und andere gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 [Nr. 39051/03] § 35). Dasselbe gilt in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 BV, der sich insoweit mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK inhaltlich deckt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.2; 138 I 225 E. 3.8.1; Urteil 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 2.1 f.).
3.2. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1e; 115 Ib 1 E. 2d). Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen erbracht werden muss. Besteht kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK oder Art. 13 Abs. 1 BV (Urteile 2C_596/2023 vom 13. März 2024 E. 5.1; 2C_682/2022 vom 29. März 2023 E. 4.2; 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zieht ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im dargelegten Sinn namentlich in Betracht, wenn sich im konkreten Einzelfall ein spezifischer Betreuungsbedarf aus der Kombination mehrerer Beeinträchtigungen ergibt (vgl. Urteile 2C_598/2023 vom 2. Juli 2024 E. 5.4; 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.5; 2C_978/2021 vom 11. August 2022 E. 4.3; vgl. auch Urteil des EGMR Martinez Alvarado gegen Niederlande vom 10. Dezember 2024, 4470/21, § 39).
3.3. Wenn ein ausländischer Elternteil sich auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind beruft und selbst über keine Aufenthaltsberechtigung verfügt, gilt nach konstanter Rechtsprechung, dass ein in der Schweiz geschaffenes fait accompli grundsätzlich keine Berücksichtigung finden kann (Urteile 2C_596/2023 vom 13. März 2024 E. 5.4; 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 7.5; 2C_1011/2022 vom 14. Februar 2023 E. 4.3; vgl. auch BGE 149 I 207 E. 5.6).
Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung bzw. willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz und macht im Wesentlichen geltend, die eingereichten Arztberichte würden ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis belegen.
4.1. Die Vorinstanz stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, den Berichten der behandelnden Fachärztin für innere Medizin zufolge leide die 83-jährige Beschwerdeführerin seit Jahren und verstärkt seit 2020 (Pandemie) an einer Depression und einer Angststörung sowie an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere Bluthochdruck, diastolischer Dysfunktion und Belastungsdyspnoe. Sie sei so hilfsbedürftig, dass sie nicht mehr alleine leben könne. Die behandelnde Psychotherapeutin habe bei der Beschwerdeführerin eine gegenwärtig schwergradige rezidivierende depressive Episode und eine Somatisierungsstörung diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin sei gemäss der Psychotherapeutin aufgrund ihres Alters und ihres gesundheitlichen sowie psychischen Zustands nicht in der Lage, nach Russland zu reisen und dort alleine ihren Alltag zu bewältigen (angefochtenes Urteil, E. 4.3.3).
Die Vorinstanz erwog, aus den Berichten ergebe sich im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin in ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung sei und Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen benötige. Dass und inwiefern die Tochter eigentliche Pflegeaufgaben wahrnehme und ihre Mutter in einer Art und Weise betreuen würde, wie nur sie dies tun könne, gehe aus den genannten Berichten nicht hervor. Entsprechend sei nicht ersichtlich, dass die erforderlichen Pflege- und Betreuungsleistungen unabdingbar von der Tochter zu erbringen wären. Die Ausführungen der Hausärztin und der Psychotherapeutin, wonach die Beschwerdeführerin auf die "tägliche Unterstützung und Hilfe ihrer Tochter" angewiesen sei, "ein sicheres Umfeld im Familienkreis" benötige und eine Trennung sich auf ihre Gesundheit und ihr weiteres Leben "dramatisch auswirken" würde, seien derart allgemein gehalten, dass sie die Unabdingbarkeit der persönlichen Pflege- und Betreuungsleistung nicht zu belegen vermögen (angefochtenes Urteil, E. 4.3.4).
4.2. Die Beschwerdeführerin macht dagegen zusammengefasst geltend, die pauschale Abwertung der Arztberichte als "allgemein gehalten" sei willkürlich. Die ärztlichen Berichte seien nicht nur detailliert, sondern unterstrichen in klarer Weise die Notwendigkeit der Pflege und Unterstützung durch die Tochter. Die behandelnde Fachärztin für innere Medizin bestätige explizit, dass die Beschwerdeführerin ein sicheres Umfeld im Familienkreis benötige, was nur bei der Tochter und dem Schwiegersohn möglich sei. Eine Trennung von ihrem familiären Umfeld hätte dramatische Auswirkungen auf ihren Zustand. Die Psychotherapeutin schätze die Beschwerdeführerin als psychisch schwer belastet ein; aufgrund des kritischen Zustands könne sie alleine nicht zurechtkommen und benötige eine sichere familiäre Umgebung für den Alltag. Im vorinstanzlichen Verfahren sei zudem im Detail dargetan worden, inwiefern die Beschwerdeführerin Hilfe ihrer Tochter und ihres Schwiegersohns bei sehr grundlegenden Aufgaben benötige. Die psychische und physische Befindlichkeit der Beschwerdeführerin sei so stark beeinträchtigt, dass sie zwingend auf ein sicheres familiäres Umfeld angewiesen sei, Medikamente oder sonstige therapeutische Alternativen könnten keinen vergleichbaren Effekt erzielen. Die Vorinstanz habe es versäumt, alle relevanten Informationen aus den Arztberichten und Stellungnahmen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte vollständig zu würdigen. Die Sache sei daher zur Sachverhaltsergänzung bzw. erneuten Beweiswürdigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.3. Die Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erweist sich als stichhaltig. Aus den eingereichten Berichten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für einen personenbezogenen Betreuungsbedarf. Sowohl die behandelnde Psychologin wie auch die behandelnde Fachärztin für innere Medizin verweisen auf die Notwendigkeit einer familieninternen Betreuung (Berichte vom 30. August 2024; 5. September 2024). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz steht mit diesen Ausführungen in klarem Widerspruch und erweist sich insofern als willkürlich. Allerdings lässt sich weder gestützt auf das angefochtene Urteil noch auf die im Recht liegenden ärztlichen Berichte abschliessend beurteilen, ob die von der Rechtsprechung aufgestellten - strengen - Anforderungen an ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis tatsächlich vorliegen. Es ist Aufgabe der Vorinstanz, den Sachverhalt in diesem Punkt weiter abzuklären, zumal die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) mit Einreichung mehrerer Arztberichte nachkam (vgl. Urteile 2C_978/2021 vom 11. August 2022 E. 5.1; 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 6.4.1; 2C_220/2019 vom 11. Februar 2020 E. 6.3; vgl. auch Urteil des EGMR Martinez Alvarado gegen Niederlande vom 10. Dezember 2024, 4470/21, § 55). Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen (z.B. eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin oder deren Angehörigen; unabhängige Expertise) zurückzuweisen.
4.4. Anzufügen ist, dass gestützt auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils unklar bleibt, ob im konkreten Fall ein fait accompli im Sinn der Rechtsprechung (E. 3.3 hiervor) vorliegt. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich zwar, dass die Behörden den Aufenthalt der Beschwerdeführerin aufgrund der Covid-19-Pandemie verlängerten bzw. duldeten, nachdem sie ursprünglich mit einem Touristenvisum eingereist war. Die Vorinstanz äussert sich jedoch nicht weiter dazu. Sie wird entsprechend zu beurteilen haben, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Einreise als Touristin, ihrem Verbleib in der Schweiz und der seither eingetretenen Steigerung des Betreuungsbedarfs ein fait accompli im Sinn der Rechtsprechung geschaffen hat, woraus sie nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte.
Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 3 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz hat zudem über die Kosten- und Entschädigungsfrage für die kantonalen Verfahren neu zu befinden (Art. 107 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. Januar 2025 aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.
2.2. Der Kanton Basel-Landschaft hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner