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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_501/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_501/2024, CH_BGer_002, 2C 501/2024
Entscheidungsdatum
03.12.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_501/2024

Urteil vom 3. Dezember 2024

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Kaufmann.

Verfahrensbeteiligte

  1. A.________,
  2. B.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Miran Sari,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 21. August 2024 (VB.2024.00417).

Erwägungen:

1.1. Die türkischen Staatsangehörigen A.________ (geboren 1974) und B.________ (geboren 1964) heirateten im Jahr 1994 in der Türkei. In den Jahren 1996, 1998 und 2001 kamen die drei gemeinsamen Kinder zur Welt. Die Ehe wurde im Dezember 2000 geschieden. Im November 2001 heiratete B.________ eine in der Schweiz lebende Landsfrau und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Diese Ehe wurde im Januar 2008 geschieden. Im Dezember 2011 heirateten B.________ und A.________ erneut. Seit Mai 2013 verfügt B.________ über eine Niederlassungsbewilligung.

1.2. Im Sommer 2023 ersuchten A.________ und B.________ beim Migrationsamt des Kantons Zürich darum, A.________ im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 2. April 2024 ab. Die auf kantonaler Ebene gegen diesen Entscheid erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 10. Juni 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2024).

1.3. A.________ und B.________ gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Oktober 2024 ans Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und die Anweisung des Migrationsamts, A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 erkannte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 21. August 2024 (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Gegen ausländerrechtliche Bewilligungsentscheide ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG) nur zulässig, wenn auf den angestrebten Aufenthaltstitel ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Der Beschwerdeführer verfügt über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, womit ein potenzieller Anspruch auf Familiennachzug betreffend die Beschwerdeführerin ausgewiesen ist (Art. 43 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; vgl. Urteil 2C_531/2023 vom 3. Juli 2024 E. 2). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1 mit Hinweis). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, dass und inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Grundrechte verletzt (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis).

3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweis). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 II 392 E. 1.4.2; 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen).

Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet die Frage, ob der Beschwerdeführerin aufgrund des Vorliegens wichtiger familiärer Gründe im Rahmen eines nachträglichen Familiennachzugs (Art. 47 Abs. 4 AIG) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei.

4.1. Nach Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von in der Schweiz niederlassungsberechtigten Personen unter den in lit. a-e aufgezählten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung einer bzw. auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG innert fünf Jahren geltend gemacht werden. Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen niederlassungsberechtigter Personen mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Die Voraussetzung der wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug ist indes in Konformität mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2; 2C_837/2022 vom 19. April 2023 E. 5.3.1).

4.2. Der Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühzeitigen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.3). Die gesetzliche Regelung des Familiennachzugs ist ein Kompromiss zwischen den konträren Anliegen, das Familienleben zu gestatten und die Einwanderung zu begrenzen (Urteil 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). Das letztere Interesse überwiegt nach der Praxis des Bundesgerichts regelmässig dasjenige am Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK, wenn eine Familie über Jahre freiwillig getrennt gelebt hat, solange nicht nachvollziehbare objektive Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und belegen sind, etwas anderes nahelegen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.3; 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung kann ein wichtiger Grund u.a. dann vorliegen, wenn sich der im Ausland wohnhafte Ehegatte um die Pflege eines nahen Verwandten kümmern musste, vorausgesetzt, dass die Familie ernsthaft, aber letztlich vergeblich nach einer Pflegealternative gesucht hat (vgl. Urteil 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.3 mit Hinweisen; zur diesbezüglichen Beweislastverteilung Urteil 2C_586/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.9.1).

4.3. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschwerdeführerin habe nach Ablauf der Nachzugsfrist im Dezember 2016 in der Türkei bleiben müssen, um bis im Jahr 2019 die gemeinsamen Kinder zu betreuen und bis im Jahr 2021 ihren im Jahr 2018 verunfallten Vater zu pflegen. Somit seien der fristgerechten Beantragung des Ehegattennachzugs die Kinderbetreuung und die Pflegebedürftigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin im Weg gestanden. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellung sei mehr als vier Jahre nach Eintritt der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erfolgt, was die Kinderbetreuung als wichtigen familiären Grund klar entfallen lasse. Ferner habe der Vater der Beschwerdeführerin laut dem eingereichten Arztzeugnis ab dem Jahr 2021 seinen Alltag wieder eigenständig bestreiten können, womit sich das im Juli 2023 eingereichte Nachzugsgesuch auch mit Blick auf die Situation des Vaters als verspätet erweise. Im Übrigen sei nicht erstellt, dass keine Pflegealternativen bestanden hätten.

4.4. Die Vorinstanz hat die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Beurteilung des Vorliegens wichtiger familiärer Gründe für die verspätete Einreichung von Nachzugsgesuchen (vgl. E. 4.1 und 4.2 hiervor) korrekt wiedergegeben sowie in nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb die entsprechenden Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind. Auf die besagte Begründung (vgl. E. 2.4 des angefochtenen Urteils) kann an dieser Stelle verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführer setzen dem angefochtenen Urteil nichts entgegen, was dessen Stichhaltigkeit erschüttern könnte. Aus ihren Ausführungen geht insbesondere nicht hervor, weshalb das strittige Familiennachzugsgesuch erst eingereicht wurde, als der Vater der Beschwerdeführerin bereits seit etwa zweieinhalb Jahren nicht mehr pflegebedürftig war. Dies lässt einen Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Pflege von Verwandten und dem verspäteten Nachzugsgesuch als unplausibel erscheinen (vgl. Urteil 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.5). Damit kann offenbleiben, ob es - wie die Vorinstanz annimmt - Alternativen zur Betreuung des verunfallten Vaters durch die Beschwerdeführerin gegeben hätte. Nicht relevant sind sodann die seitens der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren ins Recht gelegten Beweismittel (u.a. undatierte Schreiben der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin und des Dorfvorstehers sowie von Nachbarn der Eltern der Beschwerdeführerin); diese neuen Beweismittel beziehen sich nicht auf den Zeitraum ab dem Jahr 2021, weshalb vorliegend nicht geprüft zu werden braucht, ob bzw. inwieweit sie dem Novenverbot gemäss Art. 99 BGG (vgl. dazu Urteil 2C_658/2023 vom 4. November 2024 E. 2.3 mit Hinweisen) unterliegen. Die Vorinstanz hat die Betreuung der gemeinsamen Kinder und des Vaters der Beschwerdeführerin mithin zu Recht nicht als wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG anerkannt.

Nach dem Gesagten ist die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen. Die Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2024

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann

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