Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_370/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_370/2024, CH_BGer_002, 2C 370/2024
Entscheidungsdatum
12.08.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_370/2024

Urteil vom 12. August 2024

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Ryter, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt U.________, Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8001 Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich, Beschwerdegegner.

Gegenstand Waffenbeschlagnahmung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 13. Juni 2024 (VB.2023.00445).

Erwägungen:

1.1. Mit E-Mail vom 24. November 2022 gelangte eine Mitarbeiterin des Generalsekretariats der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich an die Kantonspolizei Zürich und bat diese um Informationen über A.________ sowie um Rat, wie sie sich gegenüber A.________ verhalten solle, der am Telefon zwar jeweils anständig, aber auch sehr bestimmt sei. Auslöser dieser Anfrage waren Telefonate und der E-Mail-Verkehr dieser Mitarbeiterin der Justizdirektion mit A.________, der dabei geltend gemacht hatte, ein Betrugssystem am Flughafen Zürich aufgedeckt zu haben.

In der Folge ersuchte die Kantonspolizei die Fachstelle Forensic Assessment & Risk Management der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich um eine risikoorientierte Einschätzung aus forensisch-psychologischer Sicht der insgesamt fünf von A.________ an die Justizdirektion versandten E-Mails, inklusive einer beigefügten "Leuchtstift-Zusammenfassung". In ihrer forensischen Aktennotiz vom 14. Dezember 2022 hielt die Fachstelle fest, es gebe deutliche Hinweise dafür, dass bei A.________ eine schwere psychische Erkrankung aus dem schizophrenen Formkreis mit einem paranoid-wahnhaften Beeinträchtigungs- und Verfolgungserleben vorliege.

1.2. Im Rahmen der vom Statthalteramt U.________ gestützt auf die Einschätzung der Fachstelle angeordneten Hausdurchsuchung stellte die Kantonspolizei Zürich am 16. Januar 2023 am Wohnort von A.________ mehrere Schusswaffen, inklusive Magazine, sicher.

Mit Verfügung vom 8. März 2023 beschlagnahmte das Statthalteramt die sichergestellten Gegenstände für die Dauer des Verfahrens, wobei es A.________ die Möglichkeit einräumte, gestützt auf ein ärztliches Waffentauglichkeitsgutachten innert sechs Monaten die Rückgabe der Waffen zu beantragen; bei Säumnis werde anhand der Akten über die definitive Einziehung derselben entschieden. Über die Kosten der Aufbewahrung und der Beschlagnahmung werde anlässlich des Endentscheids verfügt.

1.3. Einen dagegen erhobenen Rekurs von A.________ wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. Juli 2023 ab. Mit Urteil vom 13. Juni 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, eine gegen den Entscheid des Regierungsrats erhobene Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.

1.4. Gegen das Urteil vom 13. Juni 2024 gelangt A.________ mit einer als "Rekurs" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht. Soweit überhaupt nachvollziehbar beantragt er Schutz- und Hilfmassnahmen gemäss der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstösse gegen das Unionsrecht melden. Zudem stellt er einen "Befangenheitsantrag" bzw. ein Ausstandsbegehren "gegen den Kanton Zürich und den Bund Schweiz".

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.1. Streitgegenstand bildet einzig die Rechtmässigkeit der Beschlagnahmung der im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 16. Januar 2023 sichergestellten Schusswaffen.

2.2. Soweit der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen den Kanton Zürich bzw. gegen "den Bund Schweiz" stellt, ist festzuhalten, dass sich Ausstandsbegehren praxisgemäss nur gegen (sämtliche) Mitglieder einer Behörde, nicht aber gegen eine Behörde als solche richten können (BGE 139 I 121 E. 4.3; Urteil 2C_852/2019 vom 20. November 2020 E. 3.2). Umso weniger kann der Ausstand eines Kantons oder des Bundes beantragt werden. Folglich ist auf das Gesuch schon deshalb nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer nicht weiter spezifiziert, gegen welche Mitglieder welcher Behörden sich sein Gesuch richtet.

2.3. Dem angefochtenen Urteil kann entnommen werden, dass die strittige, gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) verfügte Beschlagnahmung der Schusswaffen bis zum Entscheid über eine allfällige definitive Einziehung angeordnet wurde. Die Massnahme diene dazu, beim Vorliegen eines Gefährdungspotenzial präventiv einzugreifen und daraufhin im Rahmen der Einziehung die Umstände genauer abzuklären. Daraus kann geschlossen werden, dass die Beschlagnahmung lediglich provisorisch, im Hinblick auf eine spätere definitive Einziehung der Schusswaffen, erfolgt ist.

Entscheide mit provisorischem Charakter, die eine rechtliche Frage so lange regeln, bis über sie in einem späteren Hauptentscheid definitiv entschieden wird, stellen in der Regel vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG dar (vgl. Urteile 1C_434/2023 vom 4. Juni 2024 E. 2.4, zur Publ. vorgesehen; 2C_992/2022 vom 5. Juni 2024 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 2C_798/2021 vom 11. Mai 2022 E. 1.2). Vor dem Hintergrund, dass die Beschlagnahmung nur für die Dauer des Verfahrens betreffend die definitive Einziehung der Waffen angeordnet wurde, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich beim angefochtenen Urteil um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen handelt. Dafür spricht auch der Umstand, dass in der Verfügung des Statthalteramts vom 8. März 2023 festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer gestützt auf ein ärztliches Waffentauglichkeitsgutachten innert sechs Monaten die Rückgabe der Waffen beantragen könne und dass über die Kosten der Beschlagnahmung erst mit dem Endentscheid entschieden werde.

2.4. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; Urteil 2C_490/2020 vom 23. November 2020 E. 1.3). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 146 III 303 E. 2; 142 III 364 E. 2.4; 135 III 232 E. 1.2).

In seiner Eingabe erhebt der Beschwerdeführer keine substanziierten Verfassungsrügen. Sollte er mit seinem pauschalen Vorwurf der Befangenheit gegen die Zürcher Behörden, so namentlich gegen den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht, Verletzungen von Verfahrensgarantien (insb. von Art. 30 Abs. 1 BV) geltend machen wollen, genügen seine Ausführungen in keiner Weise den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen.

Doch selbst wenn es sich vorliegend nicht um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen handeln bzw. Art. 98 BGG nicht zur Anwendung gelangen sollte, wäre auf die Beschwerde aus folgenden Gründen nicht einzutreten:

3.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).

3.2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen die zuständige Behörde u.a. Waffen, Waffenzubehör und Munition beschlagnahmen kann, so namentlich wenn anzunehmen ist, dass eine Person sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 WG; Art. 52 Abs. 1 lit. c der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffenverordnung, WV; SR 514.541). In Bezug auf den Beschwerdeführer hat sie sodann, insbesondere gestützt auf die risikoorientierte Einschätzung der Fachstelle Forensic Assessment & Risk Management der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, erwogen, dass in seinem Fall konkrete Anhaltspunkte für psychische Probleme vorliegen würden, die einen sicheren Umgang mit Schusswaffen ernsthaft infrage stellen würden. In der Folge hat das Verwaltungsgericht die verfügte Beschlagnahmung der Schusswaffen als rechtmässig erachtet und die bei ihm erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.

3.3. In seiner Eingabe an das Bundesgericht setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachbezogen mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Stattdessen legt er über weite Strecken seine eigene Sicht der Dinge dar, wonach er ein Whistleblower sei, weil er ein Betrugssystem am Flughafen Zürich gemeldet habe. Ferner wirft er den Zürcher Behörden unter anderem Korruption, Befangenheit, Verletzung der Gewaltenteilung sowie die Absicht, ihn "mundtot" zu machen, vor, wobei diese Vorbringen über blosse Behauptungen nicht hinausgehen. Soweit er sich auf die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstösse gegen das Unionsrecht melden (auch "EU-Whistleblower-Richtlinie" genannt) zu berufen scheint, tut er weder dar, dass diese Richtlinie in der Schweiz anwendbar sei noch zeigt er in nachvollziehbarer Weise auf, was er daraus in Bezug auf den konkreten Fall genau ableiten will.

Folglich würde die Beschwerde ohnehin einer hinreichenden Begründung entbehren (Art. 42 Abs. 2 BGG).

4.1. Auf die offensichtlich unzulässige bzw. unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten.

4.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2024

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: M. Ryter

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

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