Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_338/2018
Urteil 23. August 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Bundesrichter Zünd, Bundesrichterin Aubry Girardin, Gerichtsschreiberin Mayhall.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
gegen
Gegenstand Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2018 (100.2017.256U).
Erwägungen:
A.________ (Jahrgang 1979) ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er reiste am 15. April 1994 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Am 17. Mai 1999 heiratete er die niederlassungsberechtigte B., mit welcher er die gemeinsamen drei Kinder C. (Jahrgang 2002), D.________ (Jahrgang 2006) und E.________ (Jahrgang 2013) hat. A.________ verfügt seit dem 30. November 2004 über die Niederlassungsbewilligung. Seit dem Jahr 1997 wurde A.________ wie folgt strafrechtlich verurteilt:
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. April 2018, mit der sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2018 beantragt wird und die sich gegen die Wegweisung und die Ausreisefrist nur als Folge des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung richtet, ist zwar zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG), aber offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abgewiesen wird.
2.2. Der Beschwerdeführer hat zwar einen Anspruch auf Fortbestand seiner Niederlassungsbewilligung, doch erlischt dieser, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Allein mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG (bis zum 31. September 2016, Art. 62 lit. b AuG) (längerfristige Freiheitsstrafe) erfüllt (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 f.), was der Beschwerdeführer nicht ernsthaft bestreitet.
2.3. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss zudem verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Massgebliche Kriterien sind grundsätzlich die Schwere des Delikts, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob diese Taten als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden und ob es sich dabei um Gewaltdelikte handelte, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, insbesondere unter gesundheitlichen Aspekten, sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). Generalpräventive Gesichtspunkte dürfen berücksichtigt werden, sofern die ausländische Person vom Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) ausgenommen ist (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4.1 S. 183; je zum FZA). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung des Widerrufs (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG) entspricht inhaltlich jener, welche bei eröffnetem Schutzbereich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorausgesetzt wird (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233; 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; ebenso die Rechtsprechung des EGMR zur wiederholten Delinquenz von erwachsenen Personen, vgl. Urteil des EGMR Joseph Grant gegen Grossbritannien vom 8. Januar 2009 [Nr. 10606/07] § 39; Entscheid des EGMR, Fünfte Sektion, Shala gegen Deutschland vom 22. Januar 2013 [Nr. 15620/ 09] §§ 28, 34 sowie das Urteil des EGMR Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011, [Nr. 41548/06] §§ 58, 67). Auch unter besonderer Berücksichtigung des Wohls der Kinder der Person, deren Niederlassungsbewilligung widerrufen werden soll (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.1 S. 250), betrifft das Urteil über die Beendigung des Aufenthalts eines straffällig gewordenen Ausländers vorab diese Person selbst, weshalb die Natur und die Schwere der begangenen Delikte die übrigen Kriterien im Einzelfall zu überwiegen vermögen (zur Darstellung der Praxis des EGMR vgl. das Urteil Salem gegen Dänemark vom 1. Dezember 2016, [Nr. 77036/11] § 76).
2.4. Der Beschwerdeführer erachtet ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise als deswegen unhaltbar, weil ihm eine gute Legalprognose gestellt werden könne und das Wegweisungsinteresse deshalb gering sei. Zu Unrecht: Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit rund 24 Jahren in der Schweiz auf. Kurz nach seiner Einreise im Jahr 1994 wurde er jedoch noch als Jugendlicher straffällig und setzte seine deliktische Tätigkeit sowohl als junger Erwachsener wie auch als Erwachsener ungeachtet zweier ausländerrechtlicher Verwarnungen und mehrerer strafrechtlichen Verurteilungen unverdrossen während seiner gesamten Aufenthaltsdauer fort. Mögen die begangenen Delikte auch praktisch durchwegs als Vermögens- und nicht als Gewaltdelikte zu qualifizieren sein, legte der Beschwerdeführer dennoch mit seinen wiederholten und äusserst zahlreichen Verstössen ein Verhalten an den Tag, welches darauf schliessen lässt, dass er weder fähig noch gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Eine deliktsfreie Zeit ist angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer ab dem 21. Februar 2010 in Untersuchungshaft befand, aus welcher er mit Beschluss des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 17. März 2011 mit sofortiger Wirkung entlassen wurde, anschliessend unter dem Eindruck des Strafverfahrens stand, nach Eintritt der Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung vom 1. Juli 2014 durch das Obergericht des Kantons Bern den Strafvollzug am 7. September 2015 antrat, mit Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern per 19. Februar 2017 daraus bedingt entlassen wurde und sich gemäss dieser Verfügung bis am 19. August 2018 in der Probezeit befindet, zu seinen Gunsten nicht zu berücksichtigen. Das ausländerrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers wiegt vielmehr sehr schwer. Angesichts dessen, dass beim Beschwerdeführer generalpräventive Elemente berücksichtigt werden können, kommt einer allfälligen Legalprognose von Vornherein nicht die Bedeutung zu, welche ihr der Beschwerdeführer zumessen möchte. Während seines Aufenthalts gelang es ihm jedenfalls nicht, sich beruflich zu integrieren: Gemäss der verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG) hat der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung abgeschlossen, war bei verschiedenen Unternehmen, teilweise temporär oder im Stundenlohn, angestellt und zeitweise arbeitslos, woran die eigene Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerdeschrift, welche die Anforderung an eine Sachverhaltsrüge (Art. 97 BGG) nicht erfüllt, nichts zu ändern vermag. Die durch die Einwohnergemeinde Thun ausgerichteten Unterstützungsleistungen beliefen sich bis Ende Oktober 2016 auf Fr. 247'688.05 und die private Verschuldung auf einen ausstehenden Betrag von rund Fr. 100'000.--. Das durch seine äusserst zahlreichen, sowohl als Jugendlicher wie auch als Erwachsener begangenen Delikte begründete öffentliche Interesse an einer Ausreise werden durch seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz nicht aufgewogen. Auszugehen ist ungeachtet der ebenfalls nicht die Anforderungen von Art. 97 BGG erfüllenden, in der Beschwerdeschrift vorgetragenen eigenen Sachverhaltsdarstellung, dass der Beschwerdeführer die Landessprache spricht und nach wie vor Kontakt zu in seinem Heimatstaat lebenden Personen pflegt, weshalb ihm eine Rückreise zumutbar ist. Seiner niederlassungsberechtigten Ehefrau und den ebenfalls niederlassungsberechtigten Kindern steht es frei, in der Schweiz zu bleiben oder dem Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zu folgen. Sollte der Beschwerdeführer alleine in seinen Heimatstaat zurückreisen, kann die Beziehung zu seinen Familienangehörigen in der Schweiz über elektronische Kommunikationsmittel und - ungeachtet einer allfälligen Einreisesperre bewilligungsfähigen - Kurzbesuche aufrecht erhalten werden (zit. Urteil Shala, § 31). Angesichts dessen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse und verhältnismässig ist, liegt eine rechtmässige Einschränkung seines konventionsrechtlich garantierten Anspruches auf Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK) vor, weshalb diese konventionsrechtliche Garantie entgegen der Beschwerdeschrift keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 AuG begründet. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist mit summarischer Begründung abzuweisen (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG).
Bei diesem Verfahrensausgang sind die angesichts des geringen Aufwandes zu reduzierenden Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall