Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_2/2024, 2C_3/2024
Urteil vom 9. Oktober 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, Gerichtsschreiber Weber.
Verfahrensbeteiligte A., B., Beschwerdeführende, beide vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.
Gegenstand Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung),
Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 20. November 2023 (WBE.2022.467, WBE.2022.468)
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1973) ist serbischer Staatsangehöriger und wurde am 14. August 1988 von seinen Eltern in die Schweiz nachgezogen, wo ihm zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und am 29. August 1989 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Am 5. August 1994 heiratete er die Landsfrau B.________ (geb. 1974), welche er am 6. November 1994 in die Schweiz nachzog und welcher am 1. Oktober 1999 ebenfalls die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Aus der Ehe sind die Kinder C.________ (geb. 1996), D.________ (geb. 1998) und E.________ (geb. 2007) hervorgegangen, die wie ihre Eltern serbische Staatsangehörige sind.
A.b. Nach der Geburt des Sohnes E.________ musste die Familie ab August 2007 von der Sozialhilfe unterstützt werden. In den nachfolgenden Jahren litt A.________ an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden, weshalb er seine Erwerbstätigkeit aufgab und seine Arbeitsfähigkeit durch die IV-Stelle der SVA Aargau interdisziplinär gutachterlich abgeklärt und mit Verfügung vom 16. Juli 2014 aufgrund des neurologischen Befunds (Verdacht auf Post-Polio-Syndrom) für mittelschwere und schwere Arbeiten verneint wurde. Zugleich schloss die IV-Stelle aber rentenbegründende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten aus. Auf nachfolgende Leistungsbegehren trat die IV-Stelle am 15. Januar 2018, 27. November 2020 (Vorbescheid), 17. Dezember 2021 und am 10. Februar 2022 jeweils mangels wesentlicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (bzw. Glaubhaftmachung von solchen) nicht ein bzw. wies diese ab. Soweit dagegen Rechtsmittel ergriffen wurden, blieben diese erfolglos.
Per Februar 2022 summierten sich die bezogenen Unterstützungsleistungen auf fast Fr. 405'000.--. Zudem ist auf A.________ beim Betreibungsamt seiner Wohngemeinde ein ungetilgter Verlustschein über Fr. 37'246.90 registriert.
B.
Hierauf widerrief das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (nachfolgend: Migrationsamt) mit Verfügungen vom 20. Juni 2022 die Niederlassungsbewilligungen von A.________ und B.________ unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung). Mit gemeinsamer Einsprache gelangten A.________ und B.________ an den Rechtsdienst des Migrationsamts. In einer Stellungnahme vom 12. September 2022 führte A.________ aus, dass er und seine Ehefrau sich inzwischen von der Sozialhilfe gelöst hätten, nachdem er als Aushilfe in einem Tankstellenshop eine Teilzeitstelle (50 %) gefunden habe und ihr 23-jähriger Sohn D.________ wieder bei ihnen eingezogen sei. Die Sozialen Dienste der Wohnsitzgemeinde hatten im Verwaltungsentscheid vom 7. September 2022 denn auch festgehalten, dass die Sozialhilfezahlungen an A.________ und B.________ per 31. August 2022 eingestellt werden und bis dahin rückerstattungspflichtige Sozialhilfeleistungen von Fr. 423'255.70 bezogen worden sind. Mit Entscheiden vom 25. Oktober 2022 wies der Rechtsdienst des Migrationsamt die Einsprache ab. Dagegen erhoben A.________ und B.________ mit getrennten Eingaben Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Nachdem das Verwaltungsgericht beiden Ehegatten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligte, wies es die Beschwerden mit Urteilen vom 20. November 2023 ab.
C.
Mit getrennten Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eingegangen am 3. Januar 2024, gelangen A.________ und B., handelnd durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter, an das Bundesgericht (Verfahren 2C_2/2024 bzw. Verfahren 2C_3/2024). A. und B.________ beantragen, das jeweilige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. November 2023 sei aufzuheben; eventualiter sei er bzw. sie zu verwarnen. Weiter beantragen A.________ und B.________, die beiden Verfahren seien zu koordinieren. Das Verwaltungsgericht und der Rechtsdienst des Migrationsamts beantragen die Abweisung der Beschwerden. Das Staatssekretariat für Migration lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.1. Den Beschwerden und den angefochtenen Urteilen in den Verfahren 2C_2/2024 und 2C_3/2024 liegt im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zugrunde. Zudem sind die Vorbringen und Erwägungen weitgehend identisch. In beiden Beschwerden werden die gleichen Anträge gestellt und es stellen sich die gleichen Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich deshalb und angesichts des Antrags, die Beschwerden zu koordinieren, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; Urteile 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011, E. 1, nicht publ. in: BGE 137 I 247; 2C_857/2017 vom 21. Januar 2019 E. 1).
1.2. Angefochten sind zwei kantonal letztinstanzliche Endentscheide in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Die Rechtsmittel sind als Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da auf die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich ein Anspruch besteht (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteil 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 1). Ob ein Anspruch besteht, bildet eine Frage der materiellen Prüfung und keine solche des Eintretens (BGE 149 I 72 E. 1.1; 147 I 268 E. 1.2.7). Die Beschwerden wurden zudem unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 46 Abs. 1 lit. c und Art. 100 Abs. 1 BGG) formgerecht (Art. 42 BGG) eingereicht und die Beschwerdeführenden sind zur Erhebung der Rechtsmittel legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit einzutreten.
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 147 I 73 E. 2.2; 139 I 72 E. 9.2.3.6) und setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 I 160 E. 3; 148 I 104 E. 1.5).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur ausnahmsweise vorgebracht werden, wenn der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten bzw. entstanden sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2).
Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass die Beschwerdeführerin von Januar bis November 2023 als Reinigungskraft durchschnittlich Fr. 882.50 verdient habe, nachdem vor der Vorinstanz lediglich ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin auf einer Warteliste für eine Anstellung stehe. Soweit diese Arbeitstätigkeit den Zeitraum vor dem angefochtenen Urteil betrifft, handelt es sich um ein unechtes Novum. Diesbezüglich ist nicht ersichtlich und es wird nicht dargelegt, inwiefern erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass gab, diese Tatsache vorzubringen. Sie kann folglich nicht mehr berücksichtigt werden. Die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin nach dem angefochtenen Urteil kann sodann als echtes Novum keine Berücksichtigung finden. Ferner legen die Beschwerdeführenden ihren Eingaben die Lohnabrechnung der Beschwerdeführerin für den November 2023 sowie ein Schreiben der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2023 bei, wonach der Stundenlohn per 1. Januar 2024 erhöht werde. Als echte Noven können diese Unterlagen ebenso wenig berücksichtigt werden.
Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe das Willkürverbot (Art. 9 BV) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie die Tatsachen in krass einseitiger und unsorgfältiger Weise gewürdigt habe. Diese Kritik betrifft einerseits die rechtliche Würdigung. Darauf ist im Rahmen der materiellen Beurteilung einzugehen. Andererseits gehen die Beschwerdeführenden teilweise von anderen tatsächlichen Grundlagen aus, sodass die genannten Vorbringen Sachverhaltsrügen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG darstellen, die vorab zu prüfen sind.
3.1. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2).
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1).
3.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden stand die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sowohl dessen Erwerbstätigkeit als auch jener der Beschwerdeführerin im Weg. Es würden deutliche Arztberichte vorliegen, wonach die Sozialhilfeabhängigkeit dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit vorwerfbar und Arbeit nicht zumutbar gewesen sei. Weil er zudem aus psychiatrischen Gründen auf die Anwesenheit seiner Ehefrau angewiesen sei, habe auch sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können bzw. dürfe ihr Arbeitsort nicht weiter als 5 Minuten weg liegen.
3.3. Die Beschwerdeführenden legen in ihren Ausführungen in erster Linie ihre eigene Sicht der Dinge dar. Dabei versäumen sie es, sich hinreichend präzise mit den Feststellungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Soweit sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden daher nicht ohnehin in einer rein appellatorischen Kritik erschöpfen, ist zu diesen Folgendes zu bemerken: Die Vorinstanz hat die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht einfach verneint, sondern ist unter Verweis auf die gutachterlichen Abklärungen im Rahmen der IV-Verfahren von einer beschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Dabei hat sich die Vorinstanz auch mit den Arztberichten der behandelnde Ärzte auseinandergesetzt, diese aber als weniger verlässlich beurteilt. Inwiefern dieses Vorgehen offensichtlich unrichtig und damit willkürlich sein sollte, legen die Beschwerdeführenden nicht dar und ist denn auch nicht ersichtlich (vgl. Urteile 2C_40/2023 vom 31. Juli 2023 E. 5.1; 2C_43/2022 vom 18. Januar 2023 E. 4.3.2). Gleiches gilt im Übrigen für das Argument der Vorinstanz, dass die derzeitige Erwerbstätigkeit im Umfang eines 50 %-Pensums grundsätzlich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers belege. Vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz demnach von der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehen durfte, erweist es sich zudem als schlüssig, dass sie auch der Behauptung nicht gefolgt ist, die Ehefrau des Beschwerdeführers könne nicht arbeiten, weil Letzterer aus psychiatrischen Gründen auf die Anwesenheit bzw. Nähe seiner Ehefrau angewiesen sei.
3.4. In formeller Hinsicht ist schliesslich auf den Vorwurf der Gehörsverletzung einzugehen: Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Akten nicht sorgfältig würdigte und Aspekte nicht berücksichtigte, die für die Beschwerdeführenden gesprochen hätten. Dabei übersehen die Beschwerdeführenden, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, auf sämtliche Vorbringen einzugehen, solange die wesentlichen Argumente ausgeführt werden (vorne E. 3.1). Dieser Anforderung kommen die angefochtenen Urteile nach, zumal die Vorinstanz explizit auf die abweichenden medizinischen Einschätzungen eingegangen ist. Eine Gehörsverletzung liegt damit nicht vor.
Nach Art. 63 Abs. 2 AIG (SR 142.20) kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr) erfüllt (Art. 63 Abs. 2 AIG).
4.1. Diese Regelung ist mit der Revision des AuG und dessen Umbenennung in AIG neu in das Gesetz aufgenommen worden und steht seit dem 1. Januar 2019 in Kraft (BGE 148 II 1 E. 2.1 mit Hinweisen). Gleichzeitig wurde der bisherige Art. 63 Abs. 2 AuG aufgehoben, wonach Niederlassungsbewilligungen von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhielten, nur bei längerfristigen Freiheitsstrafen, schwerwiegenden Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz widerrufen werden konnten (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG in der Fassung vom 16. Dezember 2015 [AS 2007 5437, 5456]). Neu ist damit insbesondere der Widerruf von Niederlassungsbewilligungen wegen dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit auch nach der Frist von 15 Jahren möglich (BGE 148 II 1 E. 2.1 mit Hinweis).
4.2. Als Integrationskriterium gilt unter anderem die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben. Mit der Rückstufung soll erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert; es geht jeweils darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG; Art. 77f VZAE; BGE 148 II 1 E. 2.3 f.; Urteil 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 4.2).
4.3. Die Rückstufung muss beim Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG anknüpfen; nur dann besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019 gültigen (neuen) Recht (BGE 148 II 1 E. 5.2 f. und 6.3 f.; Urteile 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 4.3; 2C_308/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.2).
4.4. Die Migrationsbehörden dürfen vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der bisherigen zu würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können. Die Rückstufung muss sich jedoch im Wesentlichen auf Sachverhalte abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum weiterdauern; andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige Rückwirkung vor (BGE 148 II 1 E. 5.3 und 6.2-6.4; Urteile 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 4.4; 2C_308/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.3).
4.5. Die Rückstufung muss gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG verhältnismässig sein, was jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu begründen ist. Die Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen. Die Rückstufung erfolgt jedoch als eine Einheit, weshalb im kantonalen Verfahren ihre Verhältnismässigkeit jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann deshalb auch als eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden - gegebenenfalls muss sie dies auch in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Nach der Rückstufung ist ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. d und g AIG). Eine allfällige künftige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss dannzumal wiederum als Ganzes verhältnismässig sein und insbesondere dem Übermassverbot genügen (BGE 148 II 1 E. 2.6; Urteile 2C_308/2023 vom 7. Mai 2024 E. 6.2; 2C_1040/2022 vom 18. Januar 2024; 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 5.6).
In materieller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Art. 63 Abs. 2 AIG. Die Beschwerdeführenden beziehen derzeit keine Sozialhilfe und bringen insbesondere vor, es bestehe daher kein Integrationsdefizit und kein Anlass für eine Rückstufung.
5.1. Beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers wegen einer dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) bzw. eines entsprechenden Integrationsdefizits geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der ausländischen Person berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung ist eine andauernde konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; Hypothesen und pauschalierte Gründe genügen in diesem Zusammenhang nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ein Widerruf bzw. eine Rückstufung fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können (Urteile 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 6.1; 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 6.1; 2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.1; vgl. auch Urteil 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 3.1).
5.2. In tatsächlicher Hinsicht ist auf den Zeitpunkt des angefochtenen Urteils abzustellen (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.7; Urteil 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.3.2). Wird im Entscheidzeitpunkt noch Sozialhilfe bezogen, kann eine positive Prognose Anlass dazu geben, die konkrete Gefahr einer andauernden Sozialhilfeabhängigkeit dennoch zu verneinen (vgl. Urteile 2C_430/2023 vom 4. September 2024 E. 5.3.3; 2C_235/2023 vom 27. September 2023 E. 4.3 mit Hinweisen). Wird im Entscheidzeitpunkt keine Sozialhilfe mehr bezogen, kann aufgrund einer prognostischen Beurteilung der Gesamtumstände gegebenenfalls trotzdem die konkrete Gefahr der andauernden Sozialhilfeabhängigkeit bestehen (vgl. Urteile 2C_430/2023 vom 4. September 2024 E. 5.3.3; 2C_319/2023 vom 23. Februar 2024 E. 5.5.3; 2C_235/2023 vom 27. September 2023 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine nachhaltige Ablösung von der Sozialhilfe ist regelmässig im Falle des Rentenbezugs gegeben (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.7), während der blosse Verzicht auf die Sozialhilfe sowie die freiwillige Unterstützung durch Angehörige eine dauerhafte Ablösung von der Sozialhilfe zweifelhaft erscheinen lassen (vgl. Urteile 2C_430/2023 vom 4. September 2024 E. 5.3.3; 2C_319/2023 vom 23. Februar 2024 E. 5.5.3; 2C_235/2023 vom 27. September 2023 E. 4.3 mit Hinweisen). Letzteres kann auch der Fall sein, wenn die betroffene Person einer Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. Urteil 2C_235/2023 vom 27. September 2023 E. 4.3 mit Hinweisen).
5.3. Erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung als unverhältnismässig, ist eine Rückstufung zulässig, soweit durch die Sozialhilfeabhängigkeit das Integrationskriterium der "Teilnahme am Wirtschaftsleben" (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG) nicht (mehr) gegeben ist. Eine ausländische Person hat diesbezüglich als integriert zu gelten, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch ihr Einkommen oder ihr Vermögen bzw. Leistungen Dritter deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht (vgl. Art. 77e VZAE). Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an ihrer fehlenden wirtschaftlichen Integration bzw. der damit verbundenen Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet keine Frage des Integrationsdefizits, sondern eine solche der Verhältnismässigkeit (Urteile 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 6.2; 2C_308/2023 vom 7. Mai 2024 E. 5; 2C_1040/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist der Situation von Personen angemessen Rechnung zu tragen, welche sich aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder wegen anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen wirtschaftlich integrieren können (Art. 58a Abs. 2 AIG; Art. 77f VZAE; vgl. Urteile 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 6.2; 2C_1040/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.1).
5.4. Die Vorinstanz hat eine dauerhafte Ablösung von der Sozialhilfe verneint, da die Erwerbstätigkeit erst unter dem Druck des Verfahrens aufgenommen worden ist und das Einkommen nicht ausreicht, um den sozialhilferechtlichen Existenzbedarf zu decken. Dabei sind die Beschwerdeführenden nur deshalb nicht ergänzend auf Sozialhilfe angewiesen, weil ihr erwachsener Sohn wieder eingezogen ist und sich an den monatlichen Lebenshaltungskosten im Umfang von Fr. 1'500.-- beteiligt. Diese Begründung ist schlüssig: Zunächst bestreiten die Beschwerdeführenden nicht hinreichend substanziiert, dass ihr Einkommen den sozialhilferechtlichen Existenzbedarf von ihnen und ihrem minderjährigen Sohn deckt. Sodann besteht auf den Beitrag des erwachsenen Sohnes nur in eingeschränktem Umfang ein Rechtsanspruch und seine Unterstützung dürfte spätestens mit seinem Auszug wieder wegfallen. Letzteres ist in absehbarer Zeit wahrscheinlich, da er - im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids - 23 Jahre alt war, bereits einmal ausgezogen ist und einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Selbst wenn die Beschwerdeführenden entsprechend ihren Vorbringen diesfalls bemüht sein sollten, ein Zimmer ihrer Wohnung unterzuvermieten oder in eine kleinere Wohnung umzuziehen, erweist sich eine dauerhafte Ablösung von der Sozialhilfe als zweifelhaft. Dafür spricht nicht nur der Umstand, dass die Erwerbstätigkeit erst vor Kurzem und unter dem Druck des Verfahrens aufgenommen worden ist. Die Beschwerdeführenden leben gemäss vorinstanzlichen Feststellungen in einer 3.5-Zimmerwohnung, wobei der Mietzins Fr. 1'320.-- beträgt. Der Kostenanteil des erwachsenen Sohnes übersteigt die anteilige Miete eines Zimmers (inkl. weiterer Haushaltskosten) deutlich. Zudem erscheint das Untervermietungspotenzial ebenso beschränkt wie die Möglichkeit, durch einen Umzug substanziell Kosten einzusparen, da die Beschwerdeführenden die genannte Wohnung mindestens zu dritt, also zusammen mit ihrem minderjährigen Sohn bewohnen. Vor diesem Hintergrund kann demnach nicht von einer nachhaltigen Ablösung von der Sozialhilfe ausgegangen werden. Zugleich wird die Erheblichkeitsschwelle, welche die Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG entwickelt hat (vgl. Urteile 2C_716/2021 vom 18. Mai 2022 E. 2.2.1 f.; 2C_47/2014 vom 5. März 2014 E. 2.1; 2C_672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3), mit einem Sozialhilfebezug von Fr. 423'255.70 klar erreicht.
5.5. Nicht zu folgen ist den Beschwerdeführenden, soweit sie sinngemäss vorbringen, der Rückstufungsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit respektive der Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben sei nicht erfüllt, weil der vormals bestehende Sozialhilfebezug aus gesundheitlichen Gründen nicht verschuldet gewesen sei. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschlägt rechtsprechungsgemäss nicht die Frage des Widerrufs- bzw. Rückstufungsgrundes, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung (vorne E. 5.3; vgl. dazu hinten E. 6.4.1).
5.6. Demnach erfüllen die Beschwerdeführenden grundsätzlich den Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG, womit sie im Sinne von Art. 58a AIG als wirtschaftlich ungenügend integriert gelten (vgl. Urteile 2C_308/2023 vom 7. Mai 2024 E. 5; 2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6.1). Es liegt ein Rückstufungsgrund vor (vgl. Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG; Art. 77e Abs. 1 VZAE).
Die Beschwerdeführenden rügen sodann, die Rückstufung sei nicht verhältnismässig.
6.1. Im Einzelnen bringen die Beschwerdeführenden vor, die Rückstufung sei ungeeignet, weil das damit verbundene Ziel der Teilnahme am Wirtschaftsleben bereits eingetreten sei. Zudem sei eine Rückstufung ohne Vorwarnung angesichts der erfolgten Verhaltensänderung unzulässig. Die Rückstufung sei sodann unverhältnismässig, weil sie eine psychische Destabilisierung und damit eine erneute Fürsorgeabhängigkeit zur Folge haben könnte, das öffentliche Interessen auf die Gefahr eines Wiederbezugs von Sozialhilfe beschränkt und die Rückstufung angesichts der erheblichen Verschlechterung des Aufenthaltsstatus letztlich nur schikanös sei.
6.2. Nach langjähriger Sozialhilfeabhängigkeit haben die Beschwerdeführenden sich erst unter dem Druck des Rückstufungsverfahren um eine Erwerbstätigkeit bemüht. Die Rückstufung hat demnach bereits eine Wirkung entfaltet, was ihre Eignung belegt. Zudem ist davon auszugehen, dass weiterhin eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit eines erneuten Sozialhilfebezugs besteht (vgl. vorne E. 5.4). Vor diesem Hintergrund ist die Rückstufung auch geeignet, die Integration weiter zu begünstigen, indem sie die Beschwerdeführenden daran erinnert, dass sie gehalten sind, ihre Erwerbstätigkeit auszubauen, um sich nachhaltig von der Sozialhilfe zu lösen. An der Eignung ändert sodann der Umstand nichts, dass mit der Rückstufung Druck ausgeübt wird, der sich in psychischer Hinsicht negativ auswirken und dadurch den Zweck der Massnahme unterwandern könnte. Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass das Rückstufungsverfahren bislang die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt hätte. Zudem ist angesichts der vorinstanzlichen Feststellungen davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden eine weitergehende Erwerbstätigkeit zumutbar ist. In diesem Rahmen vermögen der Druck und die psychische Belastung, die zwangsläufig mit einer Rückstufung einhergehen, ihre Eignung nicht in Frage zu stellen.
6.3. Hinsichtlich der Erforderlichkeit werfen die Beschwerdeführenden sodann die Frage auf, ob die kantonalen Behörden zunächst eine Verwarnung hätten aussprechen müssen. Zwar ist eine Rückstufung ohne vorgängige Verwarnung oder Ermahnung nur zurückhaltend auszusprechen (vgl. Art. 96 Abs. 2 AIG; BGE 148 II 1 E. 6.4). Vorliegend vermochte aber selbst die drohende Rückstufung keine Verhaltensänderung zu bewirken, die als vollständige und dauerhafte Loslösung von der Sozialhilfe zu interpretieren wäre (vgl. vorne E. 5.4). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, dass eine Verwarnung das verfolgte Ziel der wirtschaftlichen Integration nicht erreicht hätte, zumal die Rückstufung sich auch als angemessen erweist (Art. 96 Abs. 2 AIG), was nachfolgend darzulegen ist (vgl. hinten E. 6.4). Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang überdies auf BGE 148 II 1 verweisen, übersehen sie, dass sich die betroffene Person in jenem Fall anders als hier nach dem 1. Januar 2019 nichts mehr zu Schulden kommen liess (vgl. BGE 148 II 1 E. 6.3 und 6.5; dazu auch vorne E. 4.4).
6.4. Zu prüfen bleibt demnach, ob das öffentliche Interesse an der Rückstufung die entgegenstehenden Interessen der Beschwerdeführenden überwiegen und sich die genannte Massnahme folglich als zumutbar erweist.
6.4.1. Das öffentliche Interesse ergibt sich vorliegend aus einem erheblichen Defizit an wirtschaftlicher Integration (vgl. vorne E. 5.6). Dieses Integrationsdefizit geht mit einem langjährigen und erheblichen Sozialhilfebezug und der Gefahr einher, dass die aktuelle finanzielle Unabhängigkeit sich nicht als dauerhaft erweisen wird. Dabei ist die Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben auf ein Selbstverschulden zurückzuführen: Zwar sind beim Beschwerdeführer gewisse gesundheitliche Einschränkungen nicht von der Hand zu weisen. Eine angepasste Tätigkeit wäre ihm aber gemäss verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zumutbar gewesen (vorne E. 3.3). Auch von der Beschwerdeführerin durfte eine Erwerbstätigkeit erwartet werden (vorne E. 3.3). Zudem schöpfen die Beschwerdeführenden ihr Erwerbspotenzial bis heute nicht aus und behaupten keine dahingehenden Bemühungen. In diesem Zusammenhang erweist sich die Unterstellung der Beschwerdeführenden als unbegründet, das angefochtene Urteil sei diskriminierend, weil dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, er lasse seine Ehefrau aus kulturellen Gründen nicht arbeiten. Der Vorinstanz ist vielmehr darin beizupflichten, wenn sie feststellt, dass die Beschwerdeführenden die Verteilung der Betreuungs- und Lohnarbeit nicht zweckmässig vorgenommen hätten und sich insofern gegenseitig die Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben anzulasten haben. Das öffentliche Interesse wird sodann durch den Umstand unterstrichen, dass die Beschwerdeführenden gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im April und September 2021 der Gemeinde gegenüber nicht deklariert haben und der Beschwerdeführer anlässlich einer Besprechung mit der Sozialhilfebehörde im Oktober 2021 angekündigt hat, dass die Beschwerdeführerin künftig nicht mehr arbeiten werde, wenn deren Einkünfte an das Sozialhilfebudget angerechnet würden. Insgesamt ist es schlüssig, dass die Vorinstanz trotz der zumindest vorübergehenden Lösung von der Sozialhilfe ein grosses öffentliches Rückstufungsinteresse angenommen hat.
6.4.2. Das private Interesse der Beschwerdeführenden, ihren ausländerrechtlichen Status als Niedergelassene beizubehalten ist naturgemäss gewichtig. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids lebte der Beschwerdeführer, der als Jugendlicher von seinen Eltern nachgezogen worden war, seit rund 35 Jahren in der Schweiz; die Beschwerdeführerin hält sich ihrerseits seit knapp 30 Jahren hier auf. Angesichts dieser sehr langen Aufenthaltsdauer ist von einem beträchtlichen Kontinuitätsvertrauen auszugehen (vgl. vorne E. 4.3; BGE 148 II 1 E. 5.3; KNEER/SCHINDLER, Schutz des Kontinuitätsvertrauens in die Rechtsordnung bei Rückstufung und Widerruf von Niederlassungsbewilligungen, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2019/2020, S. 53). Das Kontinuitätsvertrauen wird vorliegend indes durch den Umstand relativiert, dass die Beschwerdeführenden während mehr als vier Jahren seit Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 2 AIG in massgeblich selbstverschuldeter Weise weiterhin Sozialhilfe bezogen haben und von einer nachhaltigen Ablösung mangels hinreichender Arbeitsbemühungen nicht ausgegangen werden kann. Soweit die Beschwerdeführenden sodann befürchten, durch die mit der Rückstufung verbundene Verunsicherung psychisch belastet zu werden, ergibt sich daraus keine wesentliche Erhöhung des privaten Interesses: Mit der Rückstufung als Mittel der Integrationsförderung ist zwangsläufig eine Druckausübung verbunden, sodass die erwähnte Belastung bereits vom Gesetzgeber in Kauf genommen wurde (vgl. auch vorne E. 6.2 i.f.).
6.4.3. Das öffentliche Interesse daran, dass die Beschwerdeführenden ihr Integrationsdefizit nachhaltig korrigieren, ist nach dem Dargelegten von grossem Gewicht. Dieses überwiegt das private Interesse der Beschwerdeführenden, da keine aussergewöhnlichen Aspekte vorliegen, die ihr Interesse beträchtlich erhöhen würden. Überdies bringen die Beschwerdeführenden nicht vor, anderweitig überdurchschnittlich integriert zu sein, d.h. andere Integrationskriterien in einer Weise zu erfüllen, welche die ungenügende Teilnahme am Wirtschaftsleben aufwiegen könnte, sofern eine derartige Kompensation überhaupt möglich sein sollte (vgl. Urteil 2C_96/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6.2.3). Die Rückstufung ist daher als zumutbar zu betrachten.
6.5. Nach dem Dargelegten erweist sich die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Rückstufung sei verhältnismässig, als bundesrechtskonform. Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Willkürverbots und des Gebots von Treu und Glauben (Art. 9 BV) geltend machen, genügen ihre Ausführungen nicht den Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.1).
Die Beschwerden sind demnach als unbegründet abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend würden die unterliegenden Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Indes sind die Voraussetzungen für die beantragte unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung erfüllt: Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse haben die Beschwerdeführenden wie bereits vor der Vorinstanz als bedürftig zu gelten (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Beschwerden können zudem mit Blick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführenden aktuell keine Sozialhilfe mehr beziehen, nicht von vornherein als geradezu aussichtslos bezeichnet werden (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Verfahren 2C_2/2024 und 2C_3/2024 werden vereinigt.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden gutgeheissen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Den Beschwerdeführenden wird Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Diesem wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 9. Oktober 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: F. Weber