[AZA 3] 2A.499/1999/bol
II. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Betschart, Hungerbühler, Müller, Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Häberli.
In Sachen
Kanton B e r n, vertreten durch den Regierungsrat, dieser
vertreten durch die Erziehungsdirektion, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie,
Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepar -
tements,
betreffend Rückforderung von Bundesbeiträgen, hat sich ergeben:
A.-
Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (seit 1. Januar 1998: Bundesamt für Berufsbildung und Tech- nologie; nachfolgend: Bundesamt) sicherte dem Kanton Bern einen (zunächst provisorisch festgelegten) Bundesbeitrag zu an den Neubau der gewerblichen und kaufmännischen Berufs- schule Huttwil (Verfügung vom 12. Dezember 1985). Der defi- nitive Bundesbeitrag für die Anlage, welche im Herbst 1989 in Betrieb genommen wurde, betrug insgesamt Fr. 690'483.-- (gemäss Abrechnung des Bundesamtes vom 15. Mai 1991 wurden für den Schultrakt Fr. 667'533.-- bezahlt; später kamen Fr. 22'950.-- für einen Velounterstand hinzu).
B.-
Am 1. Juni 1995 verfügte die Erziehungsdirektion des Kantons Bern, dass die gewerbliche Berufsschule Huttwil auf Ende des Schuljahres 1994/95 geschlossen werde. Diesen Entscheid begründete sie damit, dass die Zahl der Lehrlinge im einzig verbliebenen Beruf des Schreiners auf einen an- dauernden Unterbestand gesunken sei und für die nächsten Jahre keine Änderung zu erwarten sei; die Bestände der ge- werblichen Berufsschule Huttwil könnten problemlos in beste- hende Klassen an den gewerblich-industriellen Berufsschulen Langenthal und Langnau integriert werden.
In der Folge forderte das Bundesamt für Berufsbil- dung und Technologie einen Anteil des Bundesbeitrags in der Höhe von Fr. 277'909.-- wegen Zweckentfremdung zurück und erliess am 19. August 1998 eine entsprechende, an die Erzie- hungsdirektion des Kantons Bern gerichtete Verfügung. Die Erziehungsdirektion focht diesen Entscheid namens des Kan- tons Bern bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (nachfolgend: Rekurskommission) an. Sie bestritt vorab die Passivlegitimation des Kantons; Subventionsempfängerin sei die Einwohnergemeinde Huttwil gewesen. Im Übrigen liege auch keine Zweckentfremdung vor, zumal die leerstehenden Räume weiterhin für Zwecke der Be- rufsbildung genutzt würden. Die Rekurskommission wies die Beschwerde mit Urteil vom 9. September 1999 ab.
C.-
Der Kanton Bern, vertreten durch die Erziehungs- direktion, führt hiegegen beim Bundesgericht Verwaltungsge- richtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid der Rekurs- kommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements aufzuheben.
Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie beantragt Abweisung der Beschwerde, während die Rekurskom- mission auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Einwohner- gemeinde Huttwil, welche vom Instruktionsrichter in das Ver- fahren vor Bundesgericht einbezogen wurde, bestreitet das Vorliegen einer Zweckentfremdung; eventuell sei der Kanton Bern, der die Schliessung der Schule gegen den Willen der Gemeinde verfügt habe, zur Rückzahlung der Subvention zu verpflichten, nicht aber die Gemeinde selbst. In einer er- gänzenden Stellungnahme äusserte sich das Bundesamt zur Praxis bei der Rückforderung von Beiträgen im Bereich der Berufsbildung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-
a) Der angefochtene Entscheid der Rekurskommission, durch welchen der Kanton Bern zur teilweisen Rückerstattung des Bundesbeitrags verpflichtet wird, stützt sich auf öf- fentliches Bundesrecht und unterliegt, da die Voraussetzun- gen gemäss Art. 97 ff. OG erfüllt sind, der Verwaltungsge- richtsbeschwerde. Aufgrund von Art. 103 lit. a OG ist der Kanton Bern zur Beschwerde legitimiert.
b) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hingegen ist das Bundesgericht nicht befugt, die Angemessenheit der angefoch- tenen Anordnung zu überprüfen (vgl. Art. 104 lit. c OG). Da vorliegend eine richterliche Behörde als Vorinstanz ent- schieden hat, ist das Bundesgericht zudem an die im ange- fochtenen Entscheid enthaltene Feststellung des Sachverhal- tes gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrens- bestimmungen ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Dies schliesst das Vorbringen von neuen tatsächlichen Behauptun- gen und Beweismitteln weitgehend aus (BGE 125 II 217 E. 3a S. 221; 114 Ib 27 E. 8b S. 33; Fritz Gygi, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 286 f.). Ins- besondere können nachträgliche Veränderungen des Sachver- halts in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden, denn einer Behörde ist nicht vorzuwerfen, sie habe den Sachver- halt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG fehlerhaft festge- stellt, wenn sich dieser nach ihrem Entscheid verändert hat (BGE 125 II 217 E. 3a S. 221; 121 II 97 E. 1c S. 99 f.).
2.-
a) Gemäss Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) leis- tet der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite unter anderem Beiträge für Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufs- bildung (lit. a) sowie für Bauten, die der Berufsbildung, der Unterkunft von Lehrlingen, von Kursteilnehmern oder von Besuchern der Schulen nach den Art. 50 BBG [Berufliche Wei- terbildung] und 58 - 61 BBG [Technikerschulen, Ingenieur- schulen, Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschulen, Höhere Fachschulen] oder dem obligatorischen Turn- und Sportunter- richt für Lehrlinge dienen (lit. b). Die Höhe des Beitrags hängt von der Finanzkraft des Kantons ab (Art. 64 BBG). Nä- here Vorschriften über diese Bundesbeiträge finden sich in Art. 55 - 76 der bundesrätlichen Verordnung vom 7. November 1979 über die Berufsbildung (BBV; SR 412.101).
b) Das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Fi- nanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) unterscheidet begrifflich zwischen Finanzhilfen und Abgeltungen: Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten (Art. 3 Abs. 1 SuG); Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von Lasten, die sich aus der Erfüllung von bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben oder dem Empfänger vom Bund übertragenen öffentlichrechtli- chen Aufgaben ergeben (Art. 3 Abs. 2 SuG; vgl. zu dieser Abgrenzung auch den Bericht des Bundesrats vom 25. Juni 1997 über die Prüfung der Bundessubventionen [Subventionsbe- richt], BBl 1998 2058 ff., sowie René Rhinow/Gerhard Schmid/
Giovanni Biaggini, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Basel
1998, S. 333 ff.). Der vorliegend in Frage stehende Bundes- beitrag hat, da es sich bei der Führung von Berufsschulen um eine bundesrechtlich vorgeschriebene Aufgabe handelt, den Charakter einer Abgeltung.
c) Das Subventionsgesetz regelt die Rechtsfolgen bei Zweckentfremdung oder Veräusserung einer subventionier- ten Baute nur für die Finanzhilfen (Art. 29 SuG). Der Ge- setzgeber hat bewusst darauf verzichtet, eine generelle Re- gelung zu erlassen, welche auch die Sanktionen bei Nicht- erfüllung, Zweckentfremdung und Veräusserung im Bereich der Abgeltungen miterfasst hätte; er war der Meinung, dass eine allgemeine Ordnung den Besonderheiten der verschiedenen Ab- geltungstatbestände nicht gerecht werden könne (vgl. Bot- schaft des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 zum Subventions- gesetz, BBl 1987 I 414). Der dem Parlament vorgelegte Ge- setzesentwurf hielt noch ausdrücklich fest, die Folgen der Nichterfüllung, mangelhaften Erfüllung, Zweckentfremdung und Veräusserung bei Abgeltungen seien nach Massgabe der ein- schlägigen Spezialerlasse zu beurteilen (Art. 30; BBl 1987 I 446). Diese Bestimmung wurde in den folgenden Beratungen ge- strichen, offenbar weil sie für überflüssig erachtet wurde (AB 1989 N 436; 1990 S 18). Belassen wurde jedoch die Vor- schrift von Art. 10 Abs. 1 lit. e SuG, wonach bei Abgeltun- gen u.a. die Folgen der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung der Aufgabe (Ziff. 1) sowie der Zweckentfremdung und Veräusserung von für eine bestimmte Verwendung subven- tionierten Objekten zu regeln sind.
d) Art. 76 Abs. 1 lit. a BBV sieht in diesem Sinne vor, dass die Zusicherung eines Bundesbeitrags u.a. dann rückgängig zu machen oder ein bereits ausgerichteter Bundes- beitrag zurückzufordern ist, wenn der "Empfänger den Beitrag zweckwidrig verwendet". Diese Regelung wird im "Beilageblatt zum Zusicherungsentscheid", welches einen integrierenden Be- standteil der Verfügung des Bundesamtes vom 12. Dezember 1985 bildet, wie folgt rechtskräftig konkretisiert:
"3. Änderung der Zweckbestimmung
Sollte der subventionierte Bau innert 30 Jahren seiner Zweckbestimmung teilweise oder ganz ent- fremdet werden, sind für jedes Jahr, das er nicht der Berufsbildung diente, 31 /3 Prozent des Bundesbeitrags zurückzuerstatten."
3.-
Bevor auf die Frage der Passivlegitimation für den geltend gemachten Rückerstattungsanspruch eingegangen wird, ist zu prüfen, ob überhaupt eine die Rückerstattungspflicht auslösende Zweckänderung vorliegt.
a) Der vorliegend in Frage stehende Bundesbeitrag wurde gemäss der Beitragszusicherung vom 12. Dezember 1985 für den "Neubau der gewerblichen und kaufmännischen Berufs- schule" Huttwil geleistet ("Abbruch und Wiederaufbau des Ge- bäudes an der Oberdorfstrasse/Hintergasse. Fassadengestal- tung nach denkmalpflegerischen Aspekten; neu 5 Geschosse: Untergeschoss, 3 Normalgeschosse, 1 Dachgeschoss"). Während der gewerbliche Teil der Schule geschlossen wurde, benutzt die (weitergeführte) kaufmännische Berufsschule Huttwil - gemäss den Feststellungen des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (Schreiben vom 9. Januar 1998) - noch zwei Schulräume mit der dazugehörenden Infrastruktur. Das subven- tionierte Schulhaus umfasse (neben drei Normalgeschossen) einen Keller und ein Dachgeschoss, welche zusammen kosten- mässig etwa einem der drei Normalgeschosse entsprächen. Das ergebe finanziell vier etwa gleichwertige Geschosse, von denen heute nur noch zwei der Berufsbildung dienten, was zu einem Rückforderungsanteil von 50 Prozent führe. Ausgehend von der verlangten minimalen Benützungsdauer von 30 Jahren und der tatsächlichen Benützungsdauer von 7 Jahren (1989 - 1995) setzte das Bundesamt den zurückzuerstattenden Teil des Bundesbeitrags fest, unter Anwendung der im Zusi- cherungsentscheid vorgesehenen Berechnungsweise (3 1 /3 Pro- zent des Bundesbeitrags pro fehlendes Jahr).
b) Die obige Darstellung wird, was die zeitlichen Verhältnisse und die räumlichen Auswirkungen der verfügten Schulschliessung anbelangt, an sich nicht bestritten.
Im Verfahren vor der Rekurskommission stellte sich der Kanton Bern aber auf den Standpunkt, dass eine Zweckent- fremdung deshalb gar nicht vorliege, weil "die im Moment leerstehenden Räume... heute im Bereich der Erwachsenenbil- dung und im sonderpädagogischen Bereich genutzt" würden. Zu- dem werde eine "Neuordnung der Vorlehrinstitutionen" vorbe- reitet, wobei für dieses regionale Angebot die vorhandene Infrastruktur verwendet werden könne. Bereits heute sei so- mit klar, dass das Berufsschulhaus Huttwil "im Bereiche des Berufsbildungsgesetzes weiterhin genutzt werden soll". Die Rekurskommission verwarf diese Argumentation mit der Begrün- dung, dass die Ausbildung für sonderpädagogische Tätigkeiten gemäss Art. 1 Abs. 3 BBG nicht in den Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes falle. Im Übrigen werde auch nicht näher spezifiziert, für welche Art von Erwachsenenbildung die Räume der Berufsschule Huttwil genutzt würden oder wer- den sollten. Eine Weiterverwendung der Räumlichkeiten der geschlossenen gewerblichen Berufsschule für Zwecke der Be- rufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sei somit nicht dargetan.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Kantons wird nichts vorgebracht, was diese Feststellungen der Vor- instanz, die geltend gemachten Aktivitäten in den Bereichen der sonderpädagogischen Ausbildung sowie der Erwachsenenbil- dung betreffend, in Frage stellen könnte. Die Stilllegung der gewerblichen Berufsschule wurde insofern zu Recht als Zweckänderung bzw. Zweckentfremdung eingestuft.
c) Die Einwohnergemeinde Huttwil macht in ihrer Stellungnahme an das Bundesgericht geltend, die Verwendung der frei gewordenen beiden Schulzimmer für den sonderpädago- gischen Bereich sowie für die berufsorientierte Erwachsenen- bildung (vor allem im EDV- und Sprachbereich) erfolge auf Zusehen hin, d.h. ohne langfristige Mietverträge. Zwischen der Gemeinde und dem Kanton Bern seien Verhandlungen über die künftige Nutzung des Gebäudes im Gange. Der Kanton plane den Ausbau der berufsvorbereitenden Schulen, unter anderem auch am Standort Huttwil, weshalb ab 1. August 2001 wieder mit einer vollen Nutzung des Schulhauses für die Berufsbil- dung gerechnet werden könne. Gemäss einer von der Gemeinde eingereichten Verlautbarung der Erziehungsdirektion (Amtli- ches Schulblatt des Kantons Bern vom 14. Januar 2000) soll der definitive Entscheid über diese Neuorganisation im Herbst des Jahres 2000 ergehen. Auch in der Beschwerde- schrift des Kantons ist von einer für das Jahr 2001 beab- sichtigten Reorganisation "der vom Bund subventionierten Vorlehrinstitutionen" und der damit verbundenen Möglichkeit der Weiternutzung der Räumlichkeiten der ehemaligen gewerb- lichen Berufsschule Huttwil die Rede. Hinweise in diese Richtung hatte die Erziehungsdirektion, allerdings ohne zeitliche Angaben, schon gegenüber dem Bundesamt und der Rekurskommission gemacht.
Wie es sich mit dieser beabsichtigten künftigen Nutzung verhält, bedarf hier keiner weiteren Abklärung. Das Bundesgericht ist an den im angefochtenen Rekursentscheid festgehaltenen Sachverhalt gebunden, was neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausschliesst und insbesondere keinen Raum für die Berücksichtigung nachträg- licher Veränderungen des Sachverhaltes lässt (vgl. E. 1b). Selbst wenn man davon absehen wollte, das aus Art. 105 Abs. 2 OG folgende Novenverbot auch der erst vor Bundesge- richt ins Verfahren einbezogenen Gemeinde entgegenzuhalten, erwiesen sich ihre Einwendungen als unbehelflich: Die Schliessung der gewerblichen Berufsschule Huttwil per Ende des Schuljahres 1994/95 liegt heute schon fünf Jahre zurück, ohne dass der frei gewordene Teil des Schulgebäudes einer anderen, mit dem Subventionsentscheid zu vereinbarenden Nut- zung zugeführt worden wäre oder eine andere solche Nutzung unmittelbar bevorstünde. Wenn die Rekurskommission vier Jah- re nach der Schliessung der gewerblichen Berufsschule Hutt- wil (mangels einer im Zeitpunkt ihres Entscheids verbindlich angeordneten oder unmittelbar bevorstehenden anderweitigen subventionskonformen Nutzung) vom Vorliegen einer - grund- sätzlich die Rückerstattungspflicht auslösenden - Zweckent- fremdung ausging, verstiess sie damit nicht gegen Bundes- recht. Gemäss Art. 32 Abs. 2 SuG verjährt der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen oder Abgeltungen ein Jahr, nachdem die verfügende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs. Diese Regelung verlangt von den eidgenössischen Subventionsbehörden bei Tatbeständen der vorliegenden Art ein rasches Handeln; sie müssen, selbst wenn seitens des Subventionsempfängers eine neue subven- tionskonforme Nutzung beabsichtigt oder angekündigt ist, den Rückerstattungsanspruch innert Frist vorsorglich geltend ma- chen, um dem Risiko der Verjährung zu entgehen. Wieweit auf die Rückforderung einer Abgeltung verzichtet werden darf, wenn die bisherige subventionskonforme Nutzung einer Baute durch eine neue, ebenfalls subventionsberechtigte abgelöst wird, braucht hier nicht generell geprüft zu werden (vgl. Art. 29 Abs. 2 SuG betreffend die Veräusserung von Bauten, für die Finanzhilfen ausgerichtet wurden). Es erscheint je- denfalls dann geboten, den Rückforderungsanspruch geltend zu machen und durchzusetzen, wenn - wie vorliegend - die bishe- rige subventionskonforme Nutzung aufgegeben wird, ohne dass umgehend oder kurzfristig eine andere subventionsberechtigte Nutzung Platz greift. Kanton und Gemeinde können sich nach der Stilllegung der gewerblichen Berufsschule nicht auf ein Vorhaben berufen, dessen Realisierung noch nicht beschlossen ist und gegebenenfalls erst Jahre später erfolgen wird, um die Rückerstattungspflicht abzuwenden. In einem solchen Fall darf der eidgenössische Subventionsgeber die Rückerstattung verlangen und sich den Entscheid über die Frage einer all- fälligen erneuten Subventionierung oder einer (späteren) Korrektur des Rückerstattungsentscheids für jenen Zeitpunkt vorbehalten, in dem eine neue Nutzung realisiert oder ver- bindlich beschlossen wird.
d) Der Kanton Bern vertritt den Standpunkt, die Schliessung der gewerblichen Berufsschule Huttwil stelle subventionsrechtlich keine Zweckänderung dar, weil diese Massnahme dem Ziel diene, die Betriebskosten zugunsten aller Beteiligten (vorab des Bundes, des Kantons und der Standort- gemeinde) zu senken. Gemäss Budget 1994 habe bei den jährli- chen Betriebskosten ein Betrag von Fr. 110'000.-- eingespart werden können, wovon 21,8 % vom Bund, 36,4 % vom Kanton, 37,3 % von den Wohnsitzgemeinden und 4,5 % von der Standort- gemeinde zu tragen gewesen wären. Weitere Schulschliessungen wegen Überkapazitäten stünden bevor, und zwar auch ausser- halb des Kantons Bern, weshalb ein allgemeines Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens bestehe. Von den Sparan- strengungen profitierten alle Beteiligten, so dass auch das "Risiko gemeinsam und solidarisch getragen werden" müsse.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Verantwortung für eine zweckmässige und kostengünstige Organisation des Berufsschulwesens primär beim Kanton liegt (vgl. Art. 32, 33 und 65 BBG sowie unten E. 4b/c), auch wenn die eidgenössi- schen Subventionsbehörden diese Belange bei der Zusprechung von Bundesbeiträgen für einzelne Bauten und Einrichtungen mitzuprüfen haben. Aus den vom Bundesamt eingereichten Akten geht hervor, dass es sich bei der gewerblichen Berufsschule Huttwil um eine bereits bestehende Einrichtung handelte, über deren Aufhebung wegen unterbesetzter Klassen offenbar schon im Jahre 1976 diskutiert wurde. Trotz bestehender Be- denken entschlossen sich die zuständigen kantonalen und kommunalen Instanzen in den Jahren 1983/84 zur Errichtung eines Neubaus, um die kaufmännische Berufsschule und die gewerbliche Berufsschule Huttwil unter einem Dach zusammen- zufassen. Auch wenn das Bundesamt diesem Vorgehen in der Folge zustimmte, liegt die Verantwortung für die spätere Stilllegung des gewerblichen Teils der Berufsschule in ers- ter Linie beim Kanton. Dieser hat sich zuerst für den strei- tigen Neubau eingesetzt, um wenige Jahre später - im Rahmen einer von ihm durchgeführten Reform des Berufsschulwesens - die (teilweise) Schliessung der Schule anzuordnen. Es ist nicht einzusehen, wieso der eidgenössische Subventionsgeber die Folgen einer derartigen Fehleinschätzung mittragen soll. Dass der Bund von der Schliessung der Schule insoweit "pro- fitiert", als er keine Beiträge an die Betriebskosten mehr zu bezahlen hat, steht dem Rückforderungsanspruch nicht ent- gegen.
e) Die Berechnung des zurückzuerstattenden Teils des Bundesbeitrags entspricht, was von keiner Seite in Abre- de gestellt wird, der im seinerzeitigen Subventionsentscheid festgelegten Regelung. Ob die geltend gemachten besonderen Umstände des vorliegenden Falles es rechtfertigen könnten, den zurückzuerstattenden Betrag - in analoger Anwendung der in Art. 29 Abs. 1 SuG für die Rückerstattung von Finanzhil- fen enthaltenen Härtefallklausel - gegenüber der angewandten Berechnungsweise noch zusätzlich zu reduzieren, ist eine Frage des Ermessens, dessen Handhabung das Bundesgericht nicht zu überprüfen hat (E. 1b).
4.-
a) Zu prüfen bleibt, welches Gemeinwesen zur Rück- erstattung des Bundesbeitrags verpflichtet ist. Der Kanton Bern ist der Auffassung, das Bundesamt habe sich an die Ein- wohnergemeinde Huttwil zu halten, welche Eigentümerin des Grundstücks, Trägerin der Berufsschule und Gesuchstellerin für die Bundessubvention sei. Die Einwohnergemeinde Huttwil hält dem entgegen, die Schliessung der Schule sei gegen ih- ren Willen erfolgt; sie habe sich mit den ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln (erfolglos) gegen den betreffenden Entscheid zur Wehr gesetzt. Damit trage allein der Kanton, der die Reorganisation beschlossen habe, die Verantwortung für die Folgen der Schliessung.
b) Die einschlägigen Vorschriften des Bundes geben auf die vorliegende Frage keine direkte Antwort. Das Subven- tionsgesetz geht in Art. 23 ff. davon aus, dass der "Empfän- ger" der Leistung rückerstattungspflichtig werden kann, ohne sich darüber auszusprechen, was dies für Bundesaufgaben be- deutet, die von Kanton und Gemeinde gemeinsam erfüllt wer- den. Nach Art. 32 des Berufsbildungsgesetzes haben "die Kan- tone" den Lehrlingen den Besuch von Berufsschulen zu ermög- lichen; soweit es keine von Berufsverbänden oder anderen Or- ganisationen getragene, eidgenössisch anerkannte Schulen gibt, haben sie für die Errichtung von Berufsschulen zu sor- gen, wobei nach Möglichkeit regionale Zentren zu bilden sind. Die Kantone sind weiter für die "Organisation des Un- terrichts" zuständig (Art. 33 Abs. 1 BBG) und sorgen für eine "wirksame Aufsicht" über die beruflichen Schulen sowie für eine "enge Zusammenarbeit" zwischen den für die Berufs- bildung zuständigen Behörden (Art. 65 BBG). Bundesbeiträge an Bauten werden nur gewährt, wenn "die zuständigen Behörden des Kantons" dem Projekt zugestimmt haben (Art. 68 Abs. 1 BBV). Gesuche um einen Bundesbeitrag sind, soweit nichts an- deres bestimmt ist, "der kantonalen Behörde einzureichen, die sie prüft und mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt weiterleitet" (Art. 71 Abs. 1 BBV); in gewissen Fällen kann ein Berufsverband das Gesuch direkt beim Bundesamt einrei- chen (Art. 71 Abs. 3 BBV). Die "kantonale Behörde" oder der Verband hat die Abrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit "zu prüfen und zu genehmigen" (Art. 74 Abs. 1 BBV). Der Bundesbeitrag wird der "kantonalen Behörde oder dem Verband, welche die Abrechnung an das Bundesamt weiter- geleitet haben, ausbezahlt" (Art. 75 Satz 1 BBV).
c) Die Formulierung der erwähnten Vorschriften der Verordnung zum Berufsbildungsgesetz setzt voraus, dass nicht der Kanton, sondern der Träger der Schule selber Gesuchstel- ler für den Beitrag ist und dass der kantonalen Fachstelle im Verkehr mit dem Bund bloss die Funktion einer Kontroll- und Verbindungsinstanz zukommt. Bei einer Streitigkeit, wel- che die Verweigerung der Bundessubvention für einen öffent- lichen Schutzraum betraf, erachtete das Bundesgericht ledig- lich die als Bauherrin beteiligte Gemeinde für legitimiert, Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben; dem Kanton, dessen Fachstelle bei der Abwicklung des Beitragsverfahren mitwirk- te und der allenfalls formell als Empfänger der Bundesleis- tungen auftritt, sprach es demgegenüber die Legitimation nach Art. 103 lit. a OG ab (BGE 122 II 382 E. 2 S. 383 f.). Daraus könnte für das vorliegende Verfahren abgeleitet wer- den, dass auch der Rückforderungsanspruch wegen Zweckent- fremdung nicht gegen den Kanton, sondern gegen den im Bei- tragsverfahren als Gesuchsteller aufgetretenen Schulträger zu richten sei. Eine solche Auslegung würde der besonderen Sach- und Interessenlage im Bereich der Berufsbildung aber nicht gerecht: Anders als beim Zivilschutz, wo die Gemeinden schon durch die Bundesgesetzgebung als Aufgabenträger direkt ins Recht gefasst werden, kommt die Verantwortung für die Organisation des Berufsschulwesens grundsätzlich dem Kanton zu (vgl. oben). Es liegt weitgehend in seiner Hand, wie er dieses auf seinem Gebiet organisieren will. Das bernische Gesetz vom 9. November 1981 über die Berufsbildung (bBBG) räumt der kantonalen Erziehungsdirektion denn auch weitge- hende Kompetenzen ein. Die Erziehungsdirektion sorgt mit den Gemeinden, Gemeindeverbänden und Berufsverbänden für die Er- richtung der notwendigen Schulen (Art. 24 bBBG). Sie kann Schulen anerkennen, eine Anerkennung widerrufen, Schulen aufheben oder mit andern zusammenlegen, sofern damit eine Verbesserung des beruflichen Unterrichts erzielt werden kann (Art. 25 bBBG). Sie ist auch befugt, die Einzugsgebiete der einzelnen Schulen nach Berufen festzulegen (Art. 26 bBBG). Das bernische Dekret vom 11. November 1982 über die Finan- zierung der Berufsbildung regelt in detaillierter Weise, wie die Investitions- und Betriebskosten auf die beteiligten Ge- meinwesen (Bund, Kanton, Schulorts- und Wohnsitzgemeinden) und weitere Träger zu verteilen sind. Im vorliegenden Zusam- menhang hat die Schulortsgemeinde insofern eine besondere Stellung, als sie für die Bereitstellung der Unterrichts- räumlichkeiten zu sorgen hat (Art. 9 des Dekretes). Falls sie Eigentümerin des Schulgebäudes ist, kann sie daher be- züglich der Bundesbeiträge an bauliche Massnahmen als "Em- pfängerin" und mithin bei einer Zweckentfremdung als mög- liche Adressatin des Rückerstattungsanspruchs erscheinen.
d) Das Bundesamt vertritt den Standpunkt, es könne sich für die Rückforderung von Bundesbeiträgen wegen Zweck- entfremdung in jedem Falle direkt an den Kanton halten, des- sen Fachstelle am Beitragsverfahren beteiligt gewesen sei; die Rückerstattung habe dieser dann im internen Verhältnis selber abzuwickeln. Für diese Auslegung sprechen gewichtige praktische Gründe: Im Berufsschulwesen bestehen komplizierte und von Kanton zu Kanton verschiedene Strukturen. Es wäre für das Bundesamt häufig mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, nach Massgabe des kantonalen Rechts den Träger einer Schule zu ermitteln, um dann diesen mit dem Rücker- stattungsanspruchs zu belangen; die prozessualen Risiken, welche mit einem solchen Vorgehen verbunden sind, würden sich gar noch vergrössern, wenn das Bundesamt gegebenenfalls noch eine Aufteilung der Forderung auf verschiedene Betei- ligte vornehmen müsste. Letztlich bedarf die Frage, wieweit die geltende Rechtslage für eine Praxis Raum lässt, wie sie das Bundesamt für den Bereich der Berufsbildung postuliert und durch eine Reihe von Beispielen belegt, hier keiner ab- schliessenden Beurteilung. Zweckmässigerweise sollte diese Frage ausdrücklich geregelt werden, sei es auf Verordnungs- stufe oder im jeweiligen Subventionsentscheid. Bei der heu- tigen Rechtslage darf sich das Bundesamt für den durch die Zweckentfremdung einer Berufsschulbaute ausgelösten Rücker- stattungsanspruch jedenfalls dann direkt an den Kanton hal- ten, wenn dieser - wie vorliegend - nicht nur durch seine Fachstelle seinerzeit das Projekt genehmigt und zur Subven- tionierung an den Bund weitergeleitet, sondern darüber hi- naus (entgegen dem Willen der Standortgemeinde) sogar selber die spätere (teilweise) Stilllegung der Schule angeordnet hat. Dem Kanton ist es unter solchen Umständen ohne weiteres zuzumuten, die Rückerstattungspflicht gegenüber dem Bund zu erfüllen und sich - nach Massgabe der kantonsinternen Ord- nung - um die allfällige Überwälzung der Kosten auf weitere Beteiligte zu bemühen. Der Kanton Bern dringt daher mit sei- ner Beschwerde auch in diesem Punkt nicht durch.
5.-
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesge- richtlichen Verfahrens dem Kanton Bern aufzuerlegen, welcher eigene Vermögensinteressen verfolgt hat (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 2 OG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung ent- fällt (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.-
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.- wird dem Kanton Bern auferlegt.
3.-
Dieses Urteil wird der Erziehungsdirektion des Kantons Bern, der Einwohnergemeinde Huttwil, dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie und der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2000
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: