Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 29636
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

BAS 21 23 BGer 6B_1002/2022 vom 22. März 2023/Nichteintreten Urteil vom 23. Juni 2022 Beschwerdeabteilung in Strafsachen

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A., gesetzlich vertreten durch B. und C.__, diese wiederum vertreten durch lic. iur. Vijay Singh, MÜNCH SINGH Rechtsanwälte, Dufourstrasse 32, 8024 Zürich, Beschwerdeführer/beschuldigte Person, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abt. III, Jugendanwaltschaft, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Entschädigung (Art. 429 ff. StPO) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Jugendan- waltschaft Nidwalden vom 14. Dezember 2021 (STA-Nr. A3 21 162).

2│13 Sachverhalt: A. Am 13. Januar 2021 reichte die Politische Gemeinde Z.__ («Privatklägerschaft») Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft ein und konstituierte sich als Privatklägerin im Straf- und Zivil- punkt (STA-act. 2.15 ff.). Der unbekannten Täterschaft wurde vorgeworfen, auf dem Schulge- lände D.__ in Z.__ vandaliert zu haben. Gestützt auf die Ergebnisse der vorläufigen Ermittlun- gen der Kriminalpolizei (übereinstimmender Fingerabdruck) wurden A.__ («Beschwerdefüh- rer»/«beschuldigte Person») und D.__ am 21. August 2021 polizeilich einvernommen. Die am 18. Oktober 2021 gegen den Beschwerdeführer eröffnete Strafuntersuchung STA- Nr. A3 21 162 wegen Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) respektive wegen Verunreinigungen (Art. 13 Kantonales Strafgesetz [kStG; NG 251.1]) wurde nach dessen erneuter, nunmehr staatsanwaltschaftlicher Einvernahme vom 15. November 2021 mit Verfügung vom 14. De- zember 2021 durch die Staatsanwaltschaft, Abt. III, Jugendanwaltschaft («Staatsanwalt- schaft») eingestellt (Dispo-Ziff. 1). Dabei wurde dem Beschwerdeführer weder eine Entschä- digung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Dispo-Ziff. 5).

B. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 (Postaufgabe) an das Obergericht Nidwalden und stellte die folgenden Anträge: «1. Es sei Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und es sei A.__ eine angemessene Par- teientschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Jugendanwaltschaft zurück- zuweisen und diese anzuweisen, A.__ für seine anwaltlichen Aufwände angemessen zu entschä- digen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.»

C. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abwei- sung der Beschwerde, unter Kostenfolge. Eventualiter seien die Kosten angemessen zu Las- ten des Beschwerdeführers sowie des Staates aufzuteilen.

3│13 D. Mit Replik vom 20. Januar 2022 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 25. Januar 2022 auf eine Duplik.

E. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 23. Juni 2022 abschliessend beurteilt. Auf die Aus- führungen der Parteien und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen.

Erwägungen: 1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Einstellungsverfügungen sind innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anzufechten (Art. 322 Abs. 2 StPO). Das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wurde zwar eingestellt, indes wurden ihm die Zusprache der beantrag- ten Entschädigung verweigert, weshalb er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung des Entscheides hat und ein Rechtsmittel ergreifen kann (Art. 382 Abs. 1 StPO). Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen Eintretensvorausset- zungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Begründung und die Anträge – ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage – gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie verfügt mithin über volle Kognition und kann folglich ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der

4│13 vorinstanzlichen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge begründet erscheint (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 2. A., 2014, N 5 zu Art. 322 StPO; PATRICK GUIDON, in: BSK-StPO, a.a.O., N 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (dortige lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (dortige lit. c). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Art. 396 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3).

Die Staatsanwaltschaft verfügte in der angefochtenen Einstellungsverfügung, dass dem Be- schwerdeführer keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten sei (Dispo-Ziff. 5). Sie begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer in der Untersuchung betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung und Verunreinigung nicht auf eine fachspezifische Unterstützung sei- tens eines Anwalts angewiesen gewesen sei. Es habe sich um einen Bagatellfall gehandelt, der ohne Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur habe untersucht werden können und bei welchem der fehlende Tatbeweis schnell ersichtlich gewesen sei, so dass das Verfah- ren habe eingestellt werden können. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer aufgrund seiner intellektuellen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, sich selber der Untersuchung zu stellen und das Notwendige vorzubringen. Im Weiteren habe die Mutter und damit gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers, die selber Juristin sei, die Einvernahmen begleitet und unterstützt. Die zusätzliche Hilfe eines Anwalts sei objektiv nicht notwendig gewesen. Hinsichtlich der Frage nach einer allfälligen Genugtuung seien keine be- sonders schweren Verletzungen der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers er- kennbar.

3.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass er einen Anspruch auf Partei- entschädigung habe. Bei den vorgeworfenen Straftaten habe es sich keinesfalls um Bagatell- delikte gehandelt. Bereits die Akten zeigten, dass die Strafverfolgungsbehörden eifrig versucht hätten, den Täter zu ermitteln, indem die Strafverfolgungsbehörden Schuhspuren, daktylos- beziehungsweise lophoskopische Spuren sowie DNA-Spuren sicherten und auswerteten. Dar-

5│13 über hinaus habe auch eine grossangelegte Personenkontrolle stattgefunden, um die Schuh- profile zu kontrollieren. Dieser kostspielige Untersuchungsaufwand sei weit entfernt von einer Bagatelle. Zudem sei er aufgrund seines jugendlichen Alters auf fachspezifische Unterstüt- zung angewiesen gewesen. Anlässlich der ersten polizeilichen Befragung am 21. August 2021 sei trotz expliziter Nachfrage – zunächst durch ihn selbst und anschliessend durch seine Mut- ter – kein konkreter Tatvorwurf im Sinne eines Lebenssachverhaltes gemacht worden. Eine Verteidigung hätte in dieser Situation auf einen konkreten Vorwurf im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO bestehen können. Er sei denn auch nicht in der Lage gewesen, das forensische Vorgehen der Strafverfolgungsbehörde und die fraglichen Spurenberichte richtig zu deuten und daraus Rückschlüsse auf seine eigene Verteidigungsstrategie zu ziehen. Dies habe auch nicht von seiner Mutter erwartet werden können, auch wenn sie selbst Juristin sei. Einerseits beschäftige sie sich kaum mit strafprozessualen Themen, andererseits fehle es einer Mutter grundsätzlich an der nötigen Objektivität und Distanz zu ihrem eigenen Kind. Komme hinzu, dass die Strafverfolgungsbehörden mit ihrem erstmaligen Auftreten beim Beschwerdeführer – acht Monate nach der Tat – das Prinzip der Diskretion und Verhältnismässigkeit verletzt hät- ten, indem sie ihn zu Hause aufgesucht und mündlich vorgeladen hätten. Sodann sei die ihm drohende Zivilforderung der Geschädigten im Umfang von Fr. 7'700.– kein Bagatellbetrag mehr für einen Lehrling. Im Weiteren sei er vor Erlass der Einstellungsverfügung nicht von der Staatsanwaltschaft dar- über orientiert worden, dass sie ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen gedenke. Er habe sich vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung somit nicht äussern können, was eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehörs darstelle.

3.2 Die Staatsanwaltschaft Nidwalden hält dem entgegen, es handle sich entgegen der beschwer- deführerischen Ansicht um einen Bagatellfall. Die Polizei habe im Ermittlungsverfahren den für eine Straftat relevanten Sachverhalt festzustellen. Dazu habe sie unter anderem Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten. Der Umstand, dass die Polizei umfangreiche Schuhspuren, daktylos- bzw. lophoskopische Spuren sowie DNA-Spuren sichergestellt habe und auswerten liess, begründe noch keinen Fall ausserhalb des Bagatellbereiches. Im Weite- ren habe der Besuch der Polizei beim Beschwerdeführer zu Hause zum Zweck der Vorladung das Prinzip der Diskretion nicht verletzt. Die unmittelbare Nachbarschaft habe durch das blosse Vorfahren eines Polizeiautos nicht auf den Zweck des Besuches schliessen können. Der Entschädigungsanspruch setze zudem voraus, dass sowohl den Beizug eines Anwalts als

6│13 auch der von diesem betriebene Aufwand angemessen seien. Hinsichtlich der Angemessen- heit zum Beizug eines Anwalts seien die Schwere des Tatvorwurfes, die tatsächliche und rechtliche Komplexität des Falles sowie insbesondere die Dauer des Verfahrens und seine Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Rechtfertige sich der Beizug eines Anwalts, habe sich sein betriebener Auf- wand in juristisch einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken. Es habe sich anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme sodann gezeigt, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter in der Lage seien, ihre Verfahrensrechte wahrzunehmen, indem sie Akteneinsicht ver- langten und vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machten, was dann auch zum sofor- tigen Abbruch der Einvernahme führte. Die Eröffnung der Strafuntersuchung sei zudem ge- rechtfertigt gewesen, zumal eine Nichtanhandnahme nur verfügt werde, sobald aufgrund der Strafanzeige oder eines Polizeirapportes feststehe, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Im vorliegenden Fall sei es jedoch aufgrund des Polizeirapportes vom 4. Oktober 2021 und insbesondere aufgrund des sicher- gestellten Fingerabdruckes des Beschwerdeführers auf einem am Tatort aufgefundenen Be- cher gerechtfertigt gewesen, formell eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Im Weiteren lägen weder beim Beschwerdeführer noch bei der Mutter, als gesetzliche Vertreterin und ausgebil- dete Juristin, Anhaltspunkte vor, die aufgrund intellektueller Fähigkeiten die Interessenwah- rung hätte behindern können. Eine Interessenkollision zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter sei nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Ferner seien bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten keine schwerwiegenden tatsächlichen oder rechtlichen Fragen ersichtlich. Sodann sei dem Beschwerdeführer nach Akteneinsicht klar gewesen, dass es zu einer Einstellungsverfügung kommen würde, sofern er weiterhin die Aussage verweigere, was er dann auch gemacht habe. Somit sei nicht nachvollziehbar, wes- halb dennoch ein Anwalt beigezogen wurde. Im Weiteren sei die juristisch ausgebildete Mutter ebenfalls in der Lage gewesen, die Akten einzusehen und die Beweislage zu beurteilen.

7│13 4. 4.1 Die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche sowie die gesetzliche Vertretung können eine Anwältin oder einen Anwalt mit der Verteidigung betrauen (Art. 23 JStPO [SR 321.1]). Das Jugendstrafverfahren kennt hinsichtlich den Entschädigungsansprüchen der beschuldig- ten Person keine besonderen Vorschriften; es sind die einschlägigen Art. 429 ff. StPO an- wendbar (Art. 3 Abs. 1 JStPO; CHRISTOF RIEDO, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozess- recht, 2013, N 2554). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte. Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO gehören primär die Kosten der Wahlverteidigung. Das Gesetz sieht eine Entschädigung ausdrücklich nur für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vor. Dies bedeutet verkürzt gesagt, dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als ange- messen darstellen müssen; die beschuldigte Person muss objektiv begründeten Anlass ha- ben, einen Anwalt beizuziehen (STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: BSK-StPO, a.a.O., N 13 zu Art. 429 StPO). Der beschuldigten Person ist in der Regel der Beizug eines Anwalts zuzubilligen, jedenfalls bei einer bestimmten Schwere des Deliktsvorwurfs. Beim Ent- scheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Was die Angemessenheit des vom Anwalt betriebenen Aufwands betrifft, so wird sich dieser in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum beschränken; allenfalls muss es gar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen wird bei Verbrechen und Vergehen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeich- net werden können, etwa dort wo das Verfahren bereits nach einer ersten Einvernahme ein- gestellt wird (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.4). Massgebend für die Beurteilung der Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers sind die Umstände, die im Zeitpunkt der Man- datierung bekannt waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1472/2021 vom 30. Mai 2022 E. 3.4.1).

8│13 4.2 Die Polizei führte gestützt auf eine Meldung vom 10. Januar 2021 ein Vorverfahren betreffend Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und Verunreinigungen (Art. 13 kStG), mutmasslich began- gen im Zeitraum 7. bis 10. Januar 2021 (STA-act. 2.4 f.). Am 21. August 2021 wurde der Be- schwerdeführer – in Anwesenheit der gesetzlichen Vertreterin B., ausgebildete Juristin mit Nidwaldner Anwaltspatent, tätig als Richterin am E. – polizeilich einvernommen (STA- act. 2.8 ff.). Ihm wurde eröffnet, dass ein Vorverfahren eingeleitet worden sei. Es werde ihm vorgeworfen, sich vom 7. bis 10. Januar 2021 in Z.__ der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und Verunreinigungen (Art. 13 kStG) strafbar gemacht zu haben. Der Beschwerdeführer machte dabei umgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und die Einver- nahme wurde entsprechend unmittelbar wieder abgebrochen. Die gesetzliche Vertreterin B.__ verlangte zu wissen, um was es gehe, woraufhin ihr erläutert wurde, dass sie die Akteneinsicht über die Staatsanwaltschaft beantragen müsse. Der Beschwerdeführer wurde sodann am 19. Oktober 2021 auf den 3. November 2021 zur Einvernahme durch die Jugendanwältin vor- geladen. Am 22. Oktober 2021 mandatierte der Beschwerdeführer den privaten Verteidiger. Nach einem Verschiebungs- beziehungsweise Akteneinsichtsgesuch wurde der Beschwerde- führer am 3. November 2021 neu vorgeladen und es wurde Akteneinsicht gewährt. Am 15. No- vember 2021 ist der Beschwerdeführer durch die Jugendanwältin einvernommen worden (STA-act. 4.15 ff.). Er machte wiederum von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 eingestellt (STA-act. 1.1-5).

4.3 Zunächst stellt sich die Frage, ob der Beizug des Verteidigers angemessen war. Als der Be- schwerdeführer am 22. Oktober 2021 einen Verteidiger beizog, war er bereits polizeilich ein- vernommen worden. Mit belastenden Beweisen wurde er dabei nicht konfrontiert. Aufgrund der Einvernahme hatte er aber Kenntnis davon, dass es im Strafverfahren um mutmassliche Sachbeschädigungen/Verunreinigungen ging, begangen vom 7. bis 10. Januar 2021 in Z.__. Zwar handelt es sich beim ersten Vorwurf (Sachbeschädigung; Art. 144 StGB) um ein Verge- hen. Als im Tatzeitpunkt noch 17-jähriger unterstand der Beschwerdeführer indes dem milde- ren Strafregime des Jugendstrafrechts (Art. 21 ff. Jugendstrafgesetz [JStG; NG 311.1]). Rea- listischerweise drohte ihm dabei als mutmasslich nicht vorbestraftem Jugendlichen schlimms- tenfalls eine Busse (Art. 24 JStG; gleiches gilt für den kantonalrechtlichen Übertretungstatbe- stand der Verunreinigungen [Art. 13 kStG]). Daran ändert die blosse Möglichkeit eines Frei- heitsentzugs (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 Abs. 1 JStG) nichts, käme diese schliesslich

9│13 nur als ultima ratio in Frage, das heisst, wenn nicht ohnehin Gründe für eine Strafbefreiung bestünden (Art. 21 JStG) und keine andere Strafe gemäss den Art. 22-24 JStG angemessen und geeignet wäre (CHRISTOF RIEDO, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, 2013, N 1091; CHRISTOPH HUG/PATRIZIA SCHLÄFLI/MARTINA VALÄR, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB I, 4. A., 2019, N 2 zu Art. 25 JStG). In gegenständlicher Konstellation ist diese Möglichkeit offensichtlich ausgeschlossen und bleibt theoretischer Natur. Die Schwere des Deliktsvorwurfs, welche erforderlich wäre, damit der beschuldigten Person der Beizug eines Anwalts als angemessen zuzubilligen gewesen wäre, war damit im Zeitpunkt des Verteidiger- beizugs (22. Oktober 2021) jedenfalls nicht erreicht. Die Sache war denn auch weder tatsäch- lich noch rechtlich komplex, was sich namentlich daran zeigt, dass das Verfahren schlussend- lich eingestellt wurde, ohne dass der Beschwerdeführer auch nur eine Aussage getätigt oder einen Beweisantrag gestellt hätte. Beweis- oder Zwangsmassnahmen musste er – mit Aus- nahme der Vorladung/Vorführung zur polizeilichen Einvernahme – keinen beiwohnen oder sich unterziehen. Welche Untersuchungshandlungen die Strafverfolgungsbehörden im Vorfeld konkret getätigt hatten, spielt für die Beurteilung der sich dem Beschwerdeführer präsentie- renden Sach- und Verfahrenskomplexität keine Rolle, hatte der Beschwerdeführer davon man- gels Akteneinsicht im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs (22. Oktober 2021) noch gar keine Kenntnis. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer von der Jugendanwältin nach der polizeilichen Einvernahme nochmals zu einer Einvernahme vorgeladen worden war. Zum ursprünglich geplanten Zeitpunkt der jugendanwaltschaftlichen Einvernahme (3. November 2021) stand der am 11. November 2004 geborene Beschwerdeführer kurz vor der Volljährig- keit. Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund seiner geistigen Verfassung eingeschränkt gewe- sen wäre oder andere besondere Umständen vorgelegen hätten, die ihn daran gehindert hät- ten, seine Rechte in dieser neuerlichen Einvernahme selbständig zu wahren, sind nicht er- sichtlich, zumal der Beschwerdeführer dazu bereits in der polizeilichen Einvernahme in der Lage war, indem er die Aussage gestützt auf sein Aussageverweigerungsrecht verweigert hatte. Die einzige Auswirkung auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Be- schwerdeführers bestanden somit darin, dass er zu den beiden Einvernahmen erscheinen musste. Hinzu kommt, dass dessen Mutter (B.) als gesetzliche Vertreterin, den (für das Vor- verfahren zentralen) Einvernahmen des Beschwerdeführers beiwohnte. B. ist eine selbst in der Justiz tätige, ausgebildete Juristin mit Rechtsanwaltspatent. Sie hat ihre Rolle als gesetz- liche Vertreterin durch die Teilnahme an den Einvernahmen aktiv ausgeübt, sich damit auf Seiten des Beschwerdeführers eingebracht und diesen unterstützt. Soweit er dazu ohnehin nicht schon selbst in der Lage gewesen wäre, hat sie dafür gesorgt, dass seine Interessen

10│13 gewahrt wurden. Bei dieser Ausgangslage ist der Beizug eines zusätzlichen Privatverteidigers weder notwendig noch angemessen.

4.4 Der Beizug des Verteidigers am 22. Oktober 2021 war damit nicht notwendig und stellt keine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte mehr dar. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den Beizug des Privatverteidigers in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO nicht entschädigte. Ob der geltend gemachte Aufwand angemessen gewesen wäre, kann damit offenbleiben.

5.1 Die Strafbehörde prüft den Anspruch der beschuldigten Person auf Entschädigung oder Ge- nugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass sie die Partei zu der Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern hat, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BGE 144 IV 207 E. 1.3.1). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient der Sachaufklärung und stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Ent- scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu neh- men, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör um- fasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2.2). Art. 29 Abs. 2 BV verleiht indes keinen Anspruch, zu der vom Gericht beabsichtigten Entschädigungsregelung vorweg Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2.2 m.w.H.).

11│13 5.2 Mit Schlussverfügung vom 16. November 2021 teilte die Jugendanwältin dem Beschwerde- führer mit, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen ihn als vollständig er- achte und das Verfahren einzustellen gedenke. Der Rechtsvertreter wurde aufgefordert, seine Kostennote einzureichen (STA-act. 4.21). Damit hat die Staatsanwaltschaft den Beschwerde- führer – mindestens sinngemäss – aufgefordert seine Ansprüche zu beziffern. Art. 429 Abs. 2 StPO ist Genüge getan. Der Beschwerdeführer hat sich gestützt auf diese Aufforderung denn auch zur Entschädigungsfrage äussern können. Konkret kam er der Aufforderung mit Eingabe vom 24. November 2021 nach, in der er seine anwaltlichen Aufwände bezifferte und deren Entschädigung beantragte (STA-act. 4.23). In der Einstellungsverfügung vom 14. Dezember 2021 begründete die Staatsanwaltschaft sodann ausführlich, weshalb dem Beschwerdeführer keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen wird (E. 5 S. 4 f.). Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde damit gewahrt; er hat sich einerseits zur Entschädigungsfrage äussern können (mit Eingabe vom 24. November 2021) und die Staatsanwaltschaft hat ande- rerseits die Abweisung des Entschädigungsantrags einlässlich begründet. Weder Art. 429 StPO noch das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangen von der Staatsanwaltschaft, dem Beschwerdeführer eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Entschädigungsregelung zu geben. Nicht anwendbar ist die Art. 426 Abs. 2 StPO beschlagende Rechtsprechung, gemäss welcher der beschuldigten Person bei Verfahrenseinstellung (oder Freispruch) grundsätzlich mit einer Befreiung von der Kostentragung rechnen kann, ihr deshalb entsprechend im gegenteiligen Fall, das heisst bei einer beabsichtigen Kostenauflage, dazu das rechtliche Gehör zu gewäh- ren ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2.3). Die ausnahms- weise Auflage amtlicher Kosten im Fall der Verfahrenseinstellung (Art. 426 Abs. 2 StPO) ist nicht vergleichbar mit der Regelung der Ansprüche der beschuldigten Person gemäss den Art. 429 ff. StPO. Die beschuldigte Person kann aufgrund der Ankündigung der Verfahrens- einstellung zwar berechtigterweise damit rechnen, dass sie keine Kosten zu tragen hat. Hin- gegen erweckt die Ankündigung kein berechtigtes Vertrauen auf Entschädigung der den ab- schliessenden Katalog von Art. 429 Abs. 1 StPO übersteigenden Aufwände, namentlich etwa die Kosten des ohne objektiv begründeten Anlasses beigezogenen Wahlverteidigers. Solche Aufwände hat er so oder anders selbst zu tragen. Selbstredend wäre es dem Beschwerdefüh- rer freigestanden, sich nach Aufforderung zur Bezifferung seines Aufwands in seiner Eingabe vom 24. November 2021 zur Angemessenheit dieser Aufwendungen, einer Rechtsfrage, zu äussern.

12│13 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 44 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entscheidgebühr vor dem Obergericht beträgt Fr. 100.– bis Fr. 1'500.– (Art. 12 Abs. 2 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2]). Im vorliegenden Verfahren werden sie ermessenweise (Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 500.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Der im Rechtsmittelverfahren unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Ent- schädigung oder Genugtuung (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 sowie Art. 429 ff. StPO e contrario).

13│13 Demgemäss erkennt das Obergericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er wird angewiesen, den Betrag innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids der Gerichtskasse Nidwalden mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen.
  3. Es wird keine Entschädigung oder Genugtuung gesprochen.
  4. [Zustellung].

Stans, 23. Juni 2022 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 44 BGG
  • Art. 90 BGG

BV

  • Art. 29 BV

GerG

  • Art. 22 GerG
  • Art. 29 GerG

i.V.m

  • Art. 78 i.V.m

JStG

  • Art. 21 JStG
  • Art. 22 JStG
  • Art. 23 JStG
  • Art. 24 JStG
  • Art. 25 JStG

JStPO

  • Art. 3 JStPO
  • Art. 23 JStPO
  • Art. 44 JStPO

Jugendstrafgesetz

  • Art. 21 Jugendstrafgesetz

kStG

  • Art. 13 kStG

PKoG

  • Art. 2 PKoG

Prozesskostengesetz

  • Art. 12 Prozesskostengesetz

StGB

  • Art. 144 StGB

StPO

  • Art. 158 StPO
  • Art. 322 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 385 StPO
  • Art. 391 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 426 StPO
  • Art. 428 StPO
  • Art. 429 StPO

Gerichtsentscheide

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