GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
SV 21 7
Entscheid vom 27. September 2021 Sozialversicherungsabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiberin Carmen Meier.
Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch lic. iur. Viktor Estermann, Rechtsanwalt, Sempacherstrasse 6, Postfach 2070, 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, Postfach, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Leistungen IVG
Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 29. Januar 2021.
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Sachverhalt: A. a. Die 1996 geborene A.__ (Versicherte/Beschwerdeführerin) meldete sich am 2. Mai 2017 we- gen eines «psychischen Leidens» bei der IV-Stelle Nidwalden zur Früherfassung und in der Folge zum Leistungsbezug an. Sie hatte zum damaligen Zeitpunkt die Wirtschaftsmittelschule mit Berufsmaturität abgeschlossen und die begonnene Passarelle abgebrochen (IV-act. 1 ff.). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen (IV-act. 10, 15, 16, 18, 21 f.) und gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form von Berufsberatung (IV-act. 12) und veranlasste die Neigungsabklärung vom 17. Juli 2017 (IV-act. 19). Mit Mail vom 14. September 2017 teilte die Beschwerdeführerin der IV mit, dass sie keine weitere Unterstützung wünsche (IV-act. 28, S. 1). In der Folge wurde die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit als Kauffrau mit Be- rufsmaturität als zu 80% arbeitsfähig erachtet und die Berufsberatung als beendet erklärt (IV- act. 30, S. 7). Mit Vorbescheid vom 6. März 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Abweisung des Leis- tungsbegehrens in Aussicht gestellt (IV-act. 37). Im Rahmen des Einwandverfahrens legte die Versicherte einen Bericht der behandelnden Psychiaterin ins Recht, die ihr eine 50%ige Ar- beitsunfähigkeit attestierte. Dies wurde vom RAD als plausibel erachtet. Nach erneutem Erlass eines Vorbescheides verfügte die IV-Stelle am 15. Juni 2018 bzw. am 24. Juli 2018 eine halbe Rente ab 1. Februar 2018 (IV-act. 53 ff.).
b. Am 1. Juli 2018 trat die Versicherte eine (zunächst befristete) 50%-Stelle als Assistentin Ver- marktung bei der B.__ AG an. Aufgrund der am 19. Mai 2020 gemeldeten Lohn- bzw. Pense- nerhöhung (IV-act. 58-62) leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein (IV-act. 65). Die Versi- cherte legte in der Folge einen neuen und unbefristeten Arbeitsvertrag für ein Pensum von 60 % ab 1. Juli 2020 ins Recht und die behandelnde Psychiaterin C.__ bestätigte mit Arztbe- richt vom 15. Juni 2020 eine leichte Verbesserung des Gesundheitszustandes (IV-act. 66). Mit Vorbescheid vom 12. November 2020 wurde der Versicherten die Aufhebung der IV-Rente in Aussicht gestellt (IV-act. 72). Dagegen liess sie am 8. Januar 2020 Einwand erheben (IV-
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act. 77). Nach weiteren Abklärungen im Rahmen des Einwandverfahrens wurde das Validen- einkommen angepasst und am 29. Januar 2021 die Aufhebung der Rente bei einem IV-Grad von 38 % verfügt (IV-act. 81).
B. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Februar 2021 Beschwerde mit den Anträgen: «1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2021 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei mindestens eine Viertels-IV-Rente weiterhin auszurichten. 3. Der Beschwerdeführerin sei ein Replikrecht zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»
Der von der Prozessleitung eingeforderte Gerichtskostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.‒ wurde innert Frist überwiesen.
C. Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2021 auf Abweisung der Be- schwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
D. Der Beschwerdeführerin wurde antragsgemäss das Replikrecht gewährt, das sie mit Eingabe vom 28. April 2021 wahrte. Die IV-Stelle duplizierte am 14. Mai 2021. Dabei hielten beide Parteien an den gestellten Anträgen fest. Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlos- sen.
E. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die Beschwerdesa- che anlässlich ihrer Sitzung vom 27. September 2021 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist ‒ soweit erforderlich ‒ in den nachstehenden Er- wägungen einzugehen.
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Erwägungen: 1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 29. Januar 2021 der IV-Stelle Nidwal- den. Zuständig für deren Beurteilung ist die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsge- richts Nidwalden (Art. 69 IVG i.V.m. Art. 57 ATSG [SR 830.1] und Art. 39 Abs. 1 GerG [NG 261.1]), die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 33 Ziff. 2 GerG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Da auch die örtliche Zu- ständigkeit (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG) sowie die Voraussetzungen über Frist und Form (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög- lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu- dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: (a) ihre Erwerbs- fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen nicht durch zumutbare Ein- gliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; (b) während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und (c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
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2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom- men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein- kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein- kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invalidi- tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin- sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 130 V 343 E. 3.5 und 117 V 198 E. 3b). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach- verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hin- weisen). Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehen- des Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.‒ beträgt (Art. 31 IVG). Zu berücksichtigen ist dabei lediglich diejenige Einkommensver- besserung, die nicht teuerungsbedingt ist (vgl. Art. 86 ter IVV). Art. 31 IVG findet nur auf Ren- tenrevisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem
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Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch – durch erneute Aufnahme einer Erwerbstä- tigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums – ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet. Nicht heranzuziehen ist die Bestimmung demgegenüber in Fällen, in welchen die rentenbeziehende Person im Rahmen des Einkommensvergleichs lediglich ein hypotheti- sches, auf der Basis von Tabellenlöhnen ermitteltes (erhöhtes) Invalideneinkommen ange- rechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tat- sächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, das heisst unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums und ohne Bindung an die ursprüngliche Rentenverfügung, zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prü- fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht- sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis).
2.6 Nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Beweismass der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit ist ein bestimmter Sachverhalt nicht bereits dann bewiesen, wenn er bloss mög- lich ist; hingegen genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sa- chumstände, mithin nach objektiven Gesichtspunkten, zur Überzeugung gelangt ist, dass er der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe ‒ bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten: die wahrscheinlichere ‒ ist und zudem begründeterweise angenom- men werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (u.a. Urteil des BGer 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
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3.1 Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der Rente zusammengefasst damit, dass die Be- schwerdeführerin ihr Arbeitspensum als Assistentin Immobilienvermarktung per 1. Juli 2020 auf 60% habe steigern können. Damit erziele sie ein Invalideneinkommen von Fr. 38'220.‒ (Fr. 2'940.‒ x 13). Das Valideneinkommen von Fr. 62'075.‒ ermittelte sie anhand der Tabel- lenlöhne des Bundesamtes für Statistik (LSE 2018, TA17, Ziffer 4 ‒ Bürokräfte und verwandte Berufe, Alter bis 29 Jahre, Frauen = Fr. 4'911.‒ nominal aufgewertet). Der Einkommensver- gleich ergebe neu ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38%.
3.2 Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass sich das Invalideneinkommen der Beschwerdefüh- rerin seit der Rentenzusprache verändert hat, die in Art. 31 Abs. 1 IVG statuierte Erheblich- keitsgrenze von Fr. 1'500.‒ pro Jahr erreicht ist, mithin ein Revisionsgrund vorliegt (vgl. vor- stehend E. 2.4). Unbestritten blieb sodann das Invalideneinkommen und aus den Akten (stabi- les Arbeitsverhältnis, aktenkundige Lohnauskünfte des Arbeitgebers) ergibt sich keine Veran- lassung zur näheren Prüfung. Einziger Streitpunkt bildet das Valideneinkommen.
4.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die be- rufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise voll- zogen hätte. Dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend hö- heres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte
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wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein (u.a. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 57 f. zu Art. 16 ATSG mit weiteren Hinweisen). Indizien für eine berufliche Weiterentwicklung müssen grundsätzlich auch bei jungen Versicherten in Form von konkreten Anhaltspunkten bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens vorhanden sein (Urteil BGer 8C_550/2009 vom 12. November 2009 E. 4.2 f.). Die theoretisch vorhande- nen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (Urteil BGer 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen). Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz In- validität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt zwar allenfalls Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens bis zum Re- visionszeitpunkt gekommen wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 in fine; Urteil BGer 8C_550/2009 vom 12. November 2009 E. 4.2). Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet er- reicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 mit Hinweisen, Urteil BGer 8C_368/2021 vom 22. Juli 2021 E. 8.1). Dabei pflegt die Rechtsprechung diesbezüglich einen strengen Massstab anzulegen (Ur- teil BGer 8C_285/2020 vom 2. Oktober 2020 E. 4.3.3 mit Hinweisen).
4.2 Kann das Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so ist das Einkommen anhand der LSE-Tabellenlöhne zu bestimmen (Art. 26 Abs. 4 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV). Praxisgemäss ist von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Üblich ist die Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht ‒ Priva- ter Sektor), Zeile «Total»). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnah- men. Es kann sich durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA 17 (bis 2012: TA7 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffent- licher Sektor zusammen) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invaliden- einkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht und zumutbar ist, wie im vorliegenden Fall (u.a. Urteil BGer 8C_212/2018 vom 13. Juni 2018 E. 4.4.1 mit Hinweisen).
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5.1 5.1.1 Die Beschwerdeführerin erachtet das Valideneinkommen als rechtsfehlerhaft und unrealistisch zu tief angesetzt. Sie habe behinderungsbedingt die begonnene Passerelle abbrechen müs- sen; im Validenfall hätte sie die Passerelle erfolgreich abgeschlossen. Sie habe es trotz psy- chischer Einschränkungen geschafft, sowohl die Berufsmatura wie auch das Berufspraktikum bei der SUVA erfolgreich abzuschliessen. Obwohl die psychischen Probleme zugenommen hätten, habe sie im Weiteren ein 50 % Pensum bei der D.__ absolviert und auch nach der Rentenzusprache eine Anstellung als Assistentin Vermarktung bei der Firma B.__ AG in einem 50 % Pensum ausgeübt. Per 1. Juli 2020 sei es ihr gelungen, das Arbeitspensum auf 60 % zu steigern. Wenn es ihr – selbst im Invalidenfall – gelungen sei, eine Anstellung in einem 50 % Pensum anzutreten und zu erhöhen sowie ein Invalideneinkommen von Fr. 38'220.‒ zu erzie- len, hätte sie im Gesundheitsfall ihre Erwerbsfähigkeit und damit ihr Valideneinkommen auf- grund der vorhandenen Ressourcen erheblich erhöhen und per 2020 ein weitaus höheres Va- lideneinkommen als Fr. 62'464.80 erzielen können. Die Erwerbschancen einer jüngeren Ver- sicherten, welche über einen Berufsmaturitätsabschluss verfügen würde, hätten sich wesent- lich erhöht. Dies sei gerichtsnotorisch. Infolgedessen sei von einem monatlichen Einkommen von mindestens Fr. 6'000.‒ bzw. von einem jährlichen Einkommen von Fr. 78'000.‒ auszuge- hen. Insgesamt würden nicht bloss Absichtserklärungen, sondern genügend konkrete Anhalts- punkte für eine Karriere im Validenfall vorliegen.
5.1.2 Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich die Annahme eines Studi- enabschlusses bzw. einer hypothetischen beruflichen Validenlaufbahn im Gesundheitsfalle nicht. Nach der Aktenlage besuchte sie nach der Primarschule für ein Jahr das E., wechselte danach für zwei Jahre an die Integrierte Orientierungsschule Niveau A in Z. und besuchte hernach die Wirtschaftsmittelschule in Y.__, die sie 2016 erfolgreich abschloss (Kauffrau Dienstleistung und Administration EFZ mit Berufsmatura; IV-act. 8). Am 25. Oktober 2016 star- tete sie mit dem Passerellen-Lehrgang, den sie jedoch im März 2017 abbrach. Im Rahmen der Früherfassung gab sie an, dass sie bei stabilem gesundheitlichem Zustand eine Stelle suchen würde, eventuell auch eine Lehrstelle; es sei alles relativ offen (IV-act. 3, S. 3). Den Beginn eines Fachhochschulstudiums thematisierte die Beschwerdeführerin nie, obwohl sie über die erforderlichen Qualifikationen verfügt. Allein die Tatsache, dass sie die Passerelle startete,
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lässt angesichts der gesamtschweizerischen Durchfallquote von 40% (ohne Schulabbrüche) und den statistischen Daten, wonach bloss 6% der Studienanfänger an einer universitären Hochschule nicht über eine gymnasiale Maturität, also einen Passerellen-Ausweis verfügen (www.ausbildung-weiterbildung.ch/passerelle-info.aspx#tipps-panel), nicht überwiegend wahrscheinlich auf deren erfolgreichen Abschluss und die Aufnahme und Beendigung eines Hochschulstudiums im Gesundheitsfall schliessen. Es handelt sich insgesamt bloss um eine theoretische Möglichkeit, zumal die Beschwerdeführerin auch gleichzeitig vorträgt, dass sie im Validenfall überwiegend wahrscheinlich in der Immobilienbewirtschaftung tätig wäre (vgl. nachfolgende E. 5.2.1). Aus dem Umstand, dass sie ein 50%-Pensum bei der D.__ bzw. B.__ AG absolvierte kann sie ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, da das Pensum der (von der behandelnden Psychiaterin) attestierten und dem RAD als plausibel erachteten Arbeitsfä- higkeit entsprach (vgl. IV-act. 43, 48). Ausserdem durfte die Aufnahme einer Tätigkeit in die- sem Umfang im Rahmen der Schadenminderungspflicht erwartet werden. Schliesslich vermag auch der Verweis auf ihre Erwerbschancen als Versicherte mit Berufsmaturität nicht zu über- zeugen, da die Chancen auf dem freien Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden nicht per se einen beruflichen Aufstieg mit entsprechend höherem Einkommen zur Folge hat.
5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin verweist auf ihren beruflich-erwerblichen Werdegang als invalide Per- son. Sie habe trotz nach wie vor bestehenden erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ihr Arbeitspensum um 20% (recte: wohl 10%), d.h. von 50% auf 60% steigern können. Ihr sei in allen Belangen ein gutes Zeugnis ausgestellt worden. Der Mitarbeiterbeurteilung sei auch zu entnehmen, dass sie sich in Zukunft weiterbilden wolle. Allerdings bedürfe die berufsbeglei- tende Ausbildung mindestens 3 Jahre Berufserfahrung, die anhand eines Vollpensums be- rechnet werde. Sie wolle auch eine Weiterbildung mit Präsenzunterricht besuchen, was aber wegen der Covid-Krise nicht möglich sei. Die Mitarbeiterqualifikation zeige ihr sehr hohes Po- tenzial für weitere Aus- und Weiterbildungen in ihrer Branche. Durch die Krankheitsentwick- lung habe sich die erstmalige berufliche Ausbildung erheblich verzögert. Ohne Eintritt des Ge- sundheitsschadens wäre sie spätestens im Sommer 2015 mit ihrer erstmaligen beruflichen Ausbildung (LAP) fertig geworden und hätte ein geltend gemachtes Valideneinkommen ver- dienen können. Auch im Validenfall würde sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Be- rufssparte Ziff. 68 Immobilienbewirtschaftung ausüben. Spätestens ab Sommer 2019 hätte sie aufgrund der dreijährigen Berufserfahrung eine Aus- und Weiterbildung in Angriff genommen
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und mittlerweile ‒ im Sommer 2020 ‒ erfolgreich absolviert. Mit der Zusatzausbildung hätte sie das Kompetenzniveau 2 erreicht und damit ein deutlich höheres Valideneinkommen.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin machte keine Lehre, sondern absolvierte die Wirtschaftsmittelschule mit Berufsmatura (Kauffrau EFZ mit Berufsmaturität). Von 2012 bis 2015 absolvierte sie den schulischen Teil und danach von 2015 bis 2016 das Praktikum. Dies entspricht dem ordentli- chen Verlauf, womit sich die behauptete Verzögerung als haltlos erweist. Die Tätigkeit bei der B.__ AG, die laut Stellenbeschreibung «Administrative Unterstützung bei Verkaufs- und Erst- vermietungsmandaten» umfasst (IV-act. 65, S. 10; BF-Bel. 4) ‒ entspricht ihrer Ausbildung als Bürokauffrau. Die Arbeitgeberin bescheinigt der Beschwerdeführerin zweifellos gute Leistun- gen und die Absicht sich fachspezifisch weiterzubilden. Nebst der Tatsache, das blosse Ab- sichtserklärungen ‒ wie vorerwähnt ‒ nicht genügen, garantieren diese Faktoren alleine noch keinen erfolgreichen Karriereverlauf. In diesem Sinne erkannte auch das Bundesgericht, dass eine berufliche Laufbahn neben persönlichen Qualifikationen und Einsatzwille regelmässig von weiteren nicht beeinflussbaren äusseren Umständen abhängt, wobei dies umso mehr gilt, je höher und weiter entfernt die Ziele liegen (Urteil BGer 8C_550/2009 vom 12. November 2009 E. 4.3.1).
5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin moniert, nach theoretischen Ausführungen zu den Tabellenlöhnen, den einzelnen Tabellen und der entsprechenden Rechtsprechung, die Bestimmung des Vali- deneinkommens anhand der LSE-Tabelle T17. Dieses hätte vielmehr unter Zuhilfenahme der Tabelle TA1 bestimmt werden müssen. Sollte wider Erwarten das zumutbare Valideneinkom- men nicht gestützt auf das Kompetenzniveau 3, Frauen, bestimmt werden, so zumindest ge- stützt auf den Wirtschaftszweig Ziff. 68 Grundstücks- und Wohnungswesen, Kompetenzniveau 3, Frauen. Dieses Kompetenzniveau umfasse komplexe praktische Tätigkeiten, die ein gros- ses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzten. Damit sei von einem monatlichen Einkom- men von nicht unter Fr. 6'557.‒ auszugehen, mithin angepasst von nicht unter Fr. 82'128.10 pro Jahr. Da sie im Immobilienwesen tätig sei, müsse zwingend das erzielbare Einkommen in diesem Wirtschaftszweig angewendet werden (Randziffer 11).
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5.3.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine im Verfügungszeitpunkt 24-jährige Versi- cherte, die 2016 den Berufsabschluss Kauffrau EFZ mit Berufsmaturität erwarb und danach die einjährige Passerelle startete, die sie im März 2017 abbrach. Der Eintritt des Gesundheits- schadens wurde auf den 21. Februar 2017 datiert (IV-act. 50, S. 5). Bis zu diesem Zeitpunkt liegt kein aussagekräftiges Valideneinkommen vor, sodass die IV-Stelle das Valideneinkom- men anhand der Tabellenlöhne ermittelte. Da die Tabelle T17 eine genauere Bestimmung des Invalideneinkommens zulässt als die Tabelle TA1, welche die kaufmännisch-administrativen Tätigkeiten nicht separat ausweist und der Beschwerdeführerin zweifellos auch der öffentliche Sektor ohne Weiteres offensteht, ist die Anwendung der Tabelle T17 durchaus gerechtfertigt. Basierend auf der LSE 2018, TA17, Ziffer 4, Bürokräfte und verwandte Berufe, Alter bis 29 Jahren, Frauen, mit einem Monatslohn von Fr. 4'911.‒ ergibt sich unter Berücksichtigung einer Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und der Indexierung auf das Jahr 2020 ein Validenein- kommen von Fr. 61'436.60. Selbst wenn die LSE-Tabelle TA1 beizuziehen wäre, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, könnte sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Angesichts der bloss einjährigen Berufs- erfahrung als Bürokauffrau in der Administration und ohne fachspezifische Ausbildung im Im- mobilienbereich wäre vom Kompetenzniveau 2 (Löhne aus praktischen Tätigkeiten wie Ver- kauf, Pflege, Datenbearbeitung, Administration etc.) auszugehen. Diesfalls ergäbe sich basie- rend auf der LSE 2018, TA1, Frauen, Total (Fr. 4'849.‒) umgerechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41 Std. und indexiert auf das Jahr 2020 (Nominallohnindex 2019: 0.9%, 2020: 0.8%) ein Valideneinkommen von Fr. 61'696.60, was im Ergebnis ebenfalls nicht für einen Rentenanspruch genügen würde (vgl. nachfolgende E. 5.5).
5.4 5.4.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass sie bei einer allfälligen Verwendung der Tabelle T17 im Validenfall nicht einfach als Büroangestellte, sondern auf- grund ihrer Zusatzausbildung («berufsbegleitende Ausbildung im Immobilienwesen») entwe- der als Führungskraft und/oder in akademischem Berufsfeld tätig gelte. In beiden Berufsgat- tungen liege der statistische Durchschnittslohn von Frauen unter 29 Jahren weit über Fr. 6'276.‒ im Monat, womit sich per 2018 ein Valideneinkommen von mindestens Fr. 75'312.‒ ergebe. Damit ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 38'598.‒, was einem IV-Grad von mindestens 50.24% entspreche.
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Den Berufshauptgruppen Führungskräfte und Akademische Berufe liegt das Kompetenzni- veau 4 zugrunde. Dieses erfasst Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidfin- dung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraus- setzen. Abgesehen davon, dass für die entsprechenden Validenkarrieren keine genügenden Anhaltspunkte bestehen, wäre eine entsprechende Qualifizierung im Gesundheitsfall auch an- gesichts des Alters der Beschwerdeführerin nicht überwiegend wahrscheinlich.
5.5 Insgesamt stützte sich die IV-Stelle für die Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Recht auf das basierend auf der LSE-Tabelle TA17 errechnete Valideneinkommen von Fr. 61'436.60. Für das Invalideneinkommen ist auf das aktuelle Einkommen abzustellen (vgl. dazu E. 3.2), das bei einem 60%-Pensum rund Fr. 38'220.‒ beträgt (bei einem Vollpensum also rund Fr. 63'700.‒). Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt demnach Fr. 23'855.‒, was einem Invaliditätsgrad von 38% entspricht. Damit erweist sich die Aufhebung der Rente als rechtens.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu bean- standen ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und vollumfänglich abzu- weisen.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistun- gen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.‒ bis Fr. 1‘000.‒ festgelegt. Die Gerichtskosten werden den Parteien im Verhältnis ihres Unterliegens auferlegt.
Im Lichte dieser Richtlinien werden die Gerichtskosten auf Fr. 600.‒ festgesetzt, ausgangsge- mäss der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleiste- ten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.‒ verrechnet und ist in diesem Umfang bezahlt.
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7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.‒ werden der unterliegenden Beschwerdeführerin aufer- legt, mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
[Zustellung].
Stans, 27. September 2021 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Carmen Meier Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.