Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 29338
Entscheidungsdatum
21.07.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

ZA 21 30 Entscheid vom 24. März 2022 Zivilabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichterin Franziska Ledergerber Kilchmann, Oberrichter Franz Odermatt, Gerichtsschreiberin Helene Reichmuth.

Verfahrensbeteiligte A.__,

vertreten durch lic. iur. HSG Patrick Iten, Rechtsanwalt, Blöchlinger Iten Rechtsanwälte & Notare, Alter Postplatz 2 / City, Postfach, 6371 Stans, Berufungskläger, gegen

  1. B.__AG,

  2. Erbengemeinschaft C., bestehend aus: − D., − E., − F.,

beide vertreten durch Marie-Anne Dähler, Rechtsanwältin, Zwicky & Partner, Gartenstrasse 4, Postfach, 6302 Zug, Berufungsbeklagte.

Gegenstand Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Kontakt- und Rayonverbot nach Art. 28a und Art. 28b ZGB sowie Eigen- tums- und Besitzesschutz nach Art. 641 Abs. 2 ZGB und Art. 928 ZGB) Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, vom 9. November 2021 (ZE 21 221).

2│20 Sachverhalt: A. Zwischen dem Berufungskläger und den Berufungsbeklagten bestehen schon seit mehreren Jahren familiäre bzw. nachbarschaftliche Spannungen und Konflikte. Die Berufungsbeklagten sind Eigentümer der beiden Grundstücke Nrn. aa (H.strasse z) und bb (H.strasse y), Grundbuch X.__. Die Grundstücke liegen vis-à-vis und sind durch die H.strasse getrennt. Die B.AG betreibt an der H.strasse z sowie im Erdgeschoss des Gebäu- des an der H.strasse y einen Gewerbebetrieb im Bereich Y. Der Berufungskläger ist Eigentümer des Grundstücks Nr. dd (H.strasse x), welches hinter dem Gewerbebetrieb der B.AG liegt. Die Zufahrt zu seinem Grundstück führt entlang der südli- chen Grenze des Grundstücks Nr. aa (vi-GS 5). Der Berufungskläger ist mit den Eigentümern der B.AG wie auch mit den Mitgliedern der Erbengemeinschaft C. verwandt, war jedoch am Gewerbebetrieb nie beteiligt. Zwischen den Parteien kam es wiederholt zu Auseinandersetzungen wegen der Immissionen des Gewerbebetriebes und wegen des vom Berufungskläger am 2. November 2017 präsen- tierten Bauprojekts für den Abbruch und Neubau eines Mehrfamilienhauses auf der Parzelle Nr. dd, GB X.. Diese Streitsache ist derzeit beim Bundesgericht rechtshängig.

B. Mit Gesuch vom 3. September 2021 beantragten die Berufungsbeklagten als damalige Gesuchstellerinnen beim Kantonsgericht Nidwalden den Erlass vorsorglicher Schutzmassnah- men. Mit superprovisorischer Verfügung vom 8. September 2021 ordnete das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, ein Betretungs-, Kontakt- und Abstellverbot an.

C. Mit Urteil ZE 21 221 vom 9. November 2021 wurde die superprovisorische Verfügung vom 8. September 2021 vom Kantonsgericht Nidwalden folgendermassen bestätigt: «1. Mit dieser Verfügung fällt die superprovisorische Verfügung vom 8. September 2021 dahin. 2. Dem Gesuchsgegner wird verboten: 2.1 die Parzelle Nr. aa (H.strasse z), Grundbuch X., sowie die Parzelle Nr. cc (H.strasse y), Grundbuch X., zu betreten;

3│20 2.2 sich auf der H.strasse inkl. Trottoirs im Perimeter vom Kreisel im Süden bis zur Parzellengrenze Nr. aa im Norden, auf der I.strasse inkl. Trottoirs im Perimeter von der Einmündung bis zur Parzellengrenze Nr. cc im Osten sowie auf der Einmündung des Grundstücks Nr. dd aufzuhalten (gemäss Plan [gs. Bel. 5 S. 1], ausgenommen Betreten/Befahren zwecks Hin und Wegkommen zum/vom eigenen Grund- stück); 2.3 die Gesuchsteller, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesuchstellerin 1 sowie deren Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher anzusprechen, sie in ein Gespräch zu verwickeln, sie oder die Familie G.__ zu beschimpfen oder zu bedrohen, sie bei der Zu- oder Wegfahrt vom Grundstück Nr. aa und Nr. cc, beide Grundbuch X., zu behindern, ihnen bei der Arbeit zuzusehen und überhaupt in irgendeiner Weise in Kontakt mit den Gesuchstellerinnen, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Kundinnen und Kunden sowie den Besucherinnen und Besuchern zu treten, sei dies verbal oder non- verbal; 2.4 sein Fahrzeug auf der Einfahrt zu seinem Grundstück an der Grenze zur Parzelle Nr. aa, Grundbuch X., entlang der H.strasse direkt neben dem Garagenvorplatz des Betriebs der Gesuchstellerin 1 so abzustellen, dass Ein- und Aussteigen resp. ein Ausfahren aus dem Abstellplatz erheblich erschwert resp. verunmöglicht wird; unter Androhung von Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.00 wegen Ungehorsams gegen eine amtli- che Verfügung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle. 2.5 Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) lautet wie folgt: "Wer der von einer zustän- digen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 3. Den Gesuchstellerinnen wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils angesetzt, um den ordentlichen Zivilprozess beim zuständigen Gericht anzuheben. Bei ungenutztem Ablauf der Frist fällt die angeordnete Massnahme ohne Weiteres dahin. 4. Die Gerichtskosten betragen Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) und werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie werden dem den Gesuchstellerinnen geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen und sind somit bezahlt. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellerinnen intern und direkt Fr. 3'000.00 zu bezahlen. 5. Der Gesuchsgegner hat den Gesuchstellerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'920.00 zu bezahlen. 6. [Zustellung].»

D. Dagegen erhob der betroffene Berufungskläger mit Eingabe vom 22. November 2021 Beru- fung mit den Anträgen: «1. Das Urteil der Vorinstanz vom 09.11.2021 sei aufzuheben und das Gesuch der Berufungsbeklagten vom 03.09.2021 um Anordnung vorsorglicher Massnamen sei kostenpflichtig abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST in solidarischer Haftbarkeit zulasten der Berufungs- beklagten.»

4│20 E. Mit Berufungsantwort vom 13. Dezember 2021 beantragten die Berufungsbeklagten: «1. Die Berufung des Berufungsklägers vom 22. November 2021 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 9. November 2021 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Auslagen und MWST zu Lasten des Berufungs- klägers.»

F. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 stellte die Verfahrensleitung dem Berufungskläger die Berufungsantwort zur Kenntnisnahme zu und orientierte die Parteien gleichzeitig darüber, dass kein zweiter Rechtsschriftenwechsel angeordnet wird. Praxisgemäss wurden die vo- rinstanzlichen Akten beigezogen.

G. Die Zivilabteilung des Obergerichts Nidwalden beurteilte die Sache an seiner Sitzung vom 24. März 2022. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen.

Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist das Urteil ZE 21 221 des Kantongerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelge- richt, vom 9. November 2021 betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Kontakt- und Rayonverbot nach Art. 28a und Art. 28b ZGB [SR 210] sowie Eigentums- und Besitzesschutz nach Art. 641 Abs. 2 und Art. 928 ZGB). Gegen erstinstanzliche Endentscheide in nicht ver- mögensrechtlichen Angelegenheiten ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO [SR 272]; Art. 309 und 319 ZPO e contrario). Die Zuständigkeit des Oberge- richts Nidwalden als Berufungsinstanz ergibt sich aus Art. 27 GerG (NG 261.1). Diese ent- scheidet in Dreierbesetzung (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Zur Berufung ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Beschwer), und überdies durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen

5│20 ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Be- schwer; vgl. PETER REETZ, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 30 ff. zu den Vorbem. zu Art. 308–318 ZPO). Der Berufungskläger nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist durch das angefochtene Ur- teil berührt. Er ist somit zur Berufung berechtigt. Auf die im Übrigen form- und fristgerechte Berufung vom 22. November 2021 ist demnach einzutreten.

1.2 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Begriff der Rechtsanwendung (lit. a) ist aufgrund der freien und nicht an eine Rügepflicht des Berufungsklägers anknüpfen- den Kognition der Rechtsmittelinstanz als umfassend zu verstehen und beinhaltet sämtliche generell-abstrakten, staatlichen Normen. Die Ermessenskontrolle bezieht sich auf die Frage nach der korrekten Handhabung von Art. 4 ZGB und wird gelegentlich auch als Rechtsfolge- ermessen bezeichnet (im Unterschied zum Tatbestandsermessen, das zur Feststellung des Sachverhalts gehört). Diese Überprüfung erfolgt zwar grundsätzlich frei. Indes bedeutet die Einschränkung der Kognition auf unrichtige Rechtsanwendung, dass die Rechtsmittelinstanz nicht einfach ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen kann. Eine Berufung ist nicht die Fortsetzung des Sachprozesses in einer anderen Instanz (ausführlich MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar zur Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 6 und 8 f. zu Art. 310 ZPO; KURT BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schwei- zerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 4 ff. zu Art. 310 ZPO).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Anordnung von vorsorglichen Massnah- men vor Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens im Sinne von Art. 261 ff. ZPO. Gemäss Art. 261 Abs. 1 lit. a und b ZPO setzt der Erlass einer vorsorglichen Massnahme voraus, dass (1) dem Gesuchsteller gegenüber dem Gesuchsgegner ein materieller zivilrechtlicher An- spruch (Verfügungsanspruch) zusteht, (2) der Gesuchsgegner diesen Anspruch verletzt oder zu verletzen droht, (3) dem Gesuchsteller aus der Verletzung des Anspruchs ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, (4) die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zeitlich dringlich ist und (5) die vorsorgliche Massnahme verhältnismässig ist. Dabei bilden die Voraussetzungen 2 und 3 den Verfügungsgrund (vgl. JOHANN ZÜRCHER, in: Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2016, N. 8, 9 und 17 zu Art. 261

6│20 ZPO; SABINE KOFMEL EHRENZELLER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 4 ff. zu Art. 261 ZPO; LUCIUS HUBER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], N. 17 ff. zu Art. 261 ZPO; THOMAS SPRECHER, in: Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 39 zu Art. 261 ZPO).

3.1 Im angefochtenen Urteil legte der Einzelrichter in der Sache zunächst dar, unter welchen Vo- raussetzungen das Gericht vorsorgliche Massnahmen treffen darf (E. 2 und 3). In Erwägung 4 wurde zudem festgehalten, dass der Eigentümer eines Grundstücks gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB das Recht hat, jede ungerechtfertigte Einwirkung – wie beispielsweise unberechtigtes Betreten des Grundstücks – abzuwehren. Des Weiteren stehe dem Besitzer die Klage auf Beseitigung und Unterlassung fernerer Störung zu (Art. 928 ZGB; vgl. E. 4). Sodann hielt der Einzelrichter zusammenfassend fest, dass eine Klage gegen den Gesuchs- gegner auf Unterlassung persönlichkeitsverletzender Handlungen aus heutiger Sicht gute Er- folgschancen hätte. Aufgrund der Bildaufnahmen sei erwiesen und vom Gesuchsgegner so- weit unbestritten, dass dieser sich trotz Betretungsverbot am 17. August 2021 auf dem Areal der B.AG aufgehalten habe. Ferner hätten die Gesuchstellerinnen mithilfe der Fotoaufnah- men glaubhaft darlegen können, dass der Gesuchsgegner sein Fahrzeug direkt an die Parzel- lengrenze Nr. aa, GB X., gestellt habe und damit das Ein- und Aussteigen resp. ein Ausfah- ren aus dem Abstellplatz erheblich erschwert worden sei. Weiter gestehe der Gesuchsgegner ein, dass einige seiner Aktionen und insbesondere die Art und Weise seiner Kommunikation nicht richtig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei durchaus plausibel, dass er auf dem Firmenareal der B.__AG deren Familienmitglieder, Mitarbeiter sowie Kunden belästige. Es müsse auch in Zukunft – trotz anderslautender Beteuerung des Gesuchsgegners – damit ge- rechnet werden, dass der Gesuchsgegner das Grundstück der B.AG und/oder der Erben- gemeinschaft C. betreten werde, um von dort aus Personen zu belästigen. Ferner sei anzu- nehmen, dass er auch sein Fahrzeug ohne ersichtlichen Grund an die Parzellengrenze des Grundstücks der B.__AG stellen werde. Die Hauptsachenprognose falle daher positiv aus (vgl. E. 5). Auch die Beurteilung der Verletzung, des drohenden Nachteils und der Dringlichkeit, mithin die Nachteilsprognose, fällt im angefochtenen Urteil zugunsten der Gesuchsteller aus. Dem

7│20 Einwand des Gesuchsgegners, die zur Anordnung einer vorsorglichen Massnahme notwen- dige Dringlichkeit sei infolge Zeitablaufs verstrichen, könne nicht gefolgt werden. Die Gesuch- stellerinnen hätten glaubhaft dargelegt, dass sich das belästigende Verhalten des Gesuchs- gegners über die Jahre intensiviert habe. Konkret habe sich der Gesuchsgegner offenbar durch alle bisherigen Vorkehrungen – insbesondere durch das Betretungsverbot sowie die Videoüberwachung auf dem Firmengelände der B.__AG – nicht davon abbringen lassen, das genannte Grundstück zu betreten und dabei Mitarbeiter und Dritte zu belästigen. Es sei ent- sprechend zulässig gewesen, so lange zuzuwarten, bis das gesuchsgegnerische Verhalten einen gewissen Erfolg gezeitigt habe bzw. die Grenze des Tolerierbaren für die Gesuchstelle- rinnen überschritten gewesen sei. Das Betretungs- bzw. Ortsverbot schütze die Gesuchstelle- rinnen vor ungerechtfertigten Eingriffen in ihr Eigentum. Darüber hinaus sei es auch geeignet, Personen vor Nachstellungen zu schützen. Das Betretungsverbot sei nach dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip geeignet, notwendig und für den Gesuchsgegner ausserdem zumutbar. Der Gesuchsgegner vermöge keinen ernsthaften Nachteil zu begründen, welcher ihm durch die Anordnung dieser Massnahmen entstehen könnte. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es dem Gesuchsgegner weiterhin erlaubt sei, die H.- bzw. die I.strasse zu betreten bzw. zu befahren, um von seinem Wohnort wegzugelangen und an diesen zurückzukehren (E. 6). Im Ergebnis wurde die superprovisorische Verfügung vom 8. September 2021 bestätigt und die beantragten vorsorglichen Massnahmen, namentlich das Betretungs-, Kontakt- und Ab- stellverbot, unter Androhung von Strafe im Sinne von Art. 292 StGB angeordnet (E. 7).

3.2 Der Berufungskläger trägt dagegen im Wesentlichen vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die beantragten vorsorglichen Massnahmen angeordnet habe, obwohl er auf die fehlende objektive Dringlichkeit bereits in seiner Stellungnahme vom 30. September 2021 ausdrücklich hingewiesen habe (vgl. Berufung Ziff. 10.3). Die Berufungsbeklagten hätten die Dringlichkeit in ihrem Gesuch vom 3. September 2021 nicht glaubhaft gemacht. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei von den Berufungsbeklag- ten rund vier Jahre nach der ersten behaupteten Verletzungshandlung eingereicht worden. Unter diesen Umständen sei es offensichtlich gewesen, dass hinsichtlich des Erfordernisses der zeitlichen Dringlichkeit ein sehr grosser Erklärungsbedarf bestanden habe. Bei Anwen- dung zumutbarer Sorgfalt hätten die anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagen deshalb sämt- liche Umstände, die dafürsprechen würden, dass das Gesuch trotz Zuwartens gutzuheissen sei, bereits in ihrem Gesuch vorbringen können. Indem sie dies unterlassen haben, sei die

8│20 Dringlichkeit nicht bzw. nicht genügend glaubhaft gemacht worden. Deren erstmals mit unauf- geforderter Stellungnahme vom 14. Oktober 2021 gemachten Ausführungen zur relativen Dringlichkeit hätten als unzulässige Noven unbeachtet bleiben müssen. Die Vorinstanz hätte das Gesuch vom 3. September 2021, welches nach vierjährigem Zuwarten eingereicht worden sei, bereits aus diesem Grund abweisen müssen (vgl. Berufung Ziff. 10.1). Allerspätestens im Dezember 2018, als aus Sicht der Berufungsbeklagten festgestanden habe, dass er (der Berufungskläger) sich angeblich nicht an das Betretungsverbot gehalten habe, hätten die Berufungsbeklagten das ordentliche Verfahren betreffend Eigentums- und Besitzesschutz einleiten können bzw. müssen. Ein solches vereinfachtes Verfahren wäre im heutigen Zeitpunkt, mindestens drei Jahre später, längst rechtskräftig entschieden (vgl. Beru- fung Ziff. 10.2). Des Weiteren finde die Feststellung der Vorinstanz, wonach sich das Verhalten des Beru- fungsklägers «intensiviert» habe, im Beweisergebnis keine Stütze. Zudem wäre eine solche Intensivierung gemäss den Ausführungen der Vorinstanz ohnehin bereits Ende 2018 einge- treten, nämlich dann, als aus Sicht der Berufungsbeklagten festgestanden habe, dass sich der Berufungskläger nicht an das Betretungsverbot halte. Auch in diesem Fall wäre die relative Dringlichkeit aufgrund des übermässigen Zuwartens mit dem Massnahmengesuch heute also nicht gegeben. Überdies verkenne die Vorinstanz, dass ein Gesuch um vorsorgliche Mass- nahmen wegen zu langen Zuwartens gemäss Rechtsprechung auch dann abgewiesen werden müsse, wenn der Gesuchsgegner während des Zuwartens oder nach der Einreichung des Massnahmengesuchs weitere Verletzungshandlungen vornehme. Ferner habe sie übersehen, dass die für die Beurteilung der relativen Dringlichkeit massgebende Frist nicht mit jeder Ver- änderung der Situation neu ausgelöst werde. Eine neue Frist beginne nur dann, wenn sich der relevante Sachverhalt wesentlich bzw. massgeblich geändert habe. Schliesslich habe die Vo- rinstanz auch verkannt, dass gemäss Rechtsprechung Verzögerungen, die sich daraus erge- ben, dass der Gesuchsteller mit dem Gesuchsgegner Vergleichsverhandlungen geführt oder diesen (erfolglos) abgemahnt habe, bei der Beurteilung der Dringlichkeit nicht zu berücksich- tigen seien (vgl. Berufung Ziff. 10.3). Die Vorinstanz hätte das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mithin mangels relativer Dringlichkeit abweisen müssen. Der Anspruch der Berufungsbeklagten auf Erlass vorsorgli- cher Massnahmen sei somit verwirkt bzw. dessen Durchsetzung rechtmissbräuchlich (vgl. Be- rufung Ziff. 10.5).

9│20 3.3 Der Berufungskläger rügt somit eine unrichtige Anwendung von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO bzw. dass die Vorinstanz die zeitliche, namentlich die relative Dringlichkeit, zu Unrecht bejaht hat. Die übrigen Feststellungen der Vorinstanz werden vom Berufungskläger grundsätzlich nicht bestritten (vgl. Berufung Ziff. 8). Zu prüfen ist daher einzig die zeitliche Dringlichkeit.

4.1 Vorsorgliche Massnahmen dürfen nur bei zeitlicher Dringlichkeit angeordnet werden. Diese Voraussetzung wird in Art. 261 ZPO zwar nicht explizit genannt, doch ist sie gemäss Botschaft zur ZPO implizit im Kriterium des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils enthalten (BBl 2006 S. 7354; siehe auch THOMAS SPRECHER, a.a.O., N. 39 zu Art. 261 ZPO; LUCIUS HUBER, a.a.O., N. 22 zu Art. 261 ZPO). Damit wird die Notwendigkeit des vorläufigen Rechtsschutzes zum Ausdruck gebracht, welcher, sofern er erst nach Durchführung eines ordentlichen Prozesses gewährt würde, zu spät käme. So bestimmt Art. 261 Abs. 1 ZPO aus- drücklich, dass das Gericht nur Massnahmen zu erlassen hat, die «notwendig» sind, um dro- hende Nachteile zu vermeiden. Demnach hat der Gesuchsteller glaubhaft darzulegen, dass die von ihm verlangte Massnahme notwendig ist, weil das Ergebnis eines ordentlichen Pro- zesses nicht ohne weiteres abgewartet werden kann. Selbst wenn dieser Nachweis gelingt, kann der Anspruch auf Erlass vorsorglicher Massnahmen aber einer Verwirkung durch Zeit- ablauf unterliegen. Wartet der Gesuchsteller mit der Einreichung des Gesuchs nämlich unge- bührlich lange zu, kann dies unter Umständen zur «Verwirkung» des Anspruchs auf eine vor- sorgliche Massnahme führen (THOMAS SUTTER-SOMM/BENEDIKT SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 10 zu Art. 261 ZPO; LUCIUS HUBER, a.a.O., N. 22 zu Art. 261 ZPO; JOHANN ZÜRCHER, a.a.O., N. 13 zu Art. 261 ZPO; ANDREAS GÜNGERICH, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2012, N. 41 zu Art. 261 ZPO).

4.2 Eine «Verwirkung» des Anspruchs wird in der Praxis jedoch sehr zurückhaltend angewandt. Ein Hinauszögern bzw. ein Zuwarten durch die Gesuchsteller selbst führt grundsätzlich nur im Falle eines Begehrens um Erlass einer superprovisorischen Massnahme zur Abweisung des Gesuches. Vorsorgliche Massnahmen können demnach grundsätzlich so lange beantragt wer-

10│20 den, als die Gefahr, der nicht mehr rechtzeitigen oder vollständigen Durchsetzung des An- spruchs besteht, namentlich wenn noch weitere Verletzungen zu befürchten sind. Damit Un- tätigkeit bei vorsorglichen Massnahmen als rechtsmissbräuchliches Zuwarten qualifiziert wird, braucht es ein extrem langes Zuwarten (LUCIUS HUBER, a.a.O., N. 22a zu Art. 261; ANDREAS GÜNGERICH, a.a.O., N. 9 zu Art. 265; vgl. auch Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, ZK.2014.3 vom 22. Januar 2014). So kann etwa ein offensichtliches Hinauszögern der Ge- suchseinreichung als Indiz dafür genommen werden, dass für die gesuchstellende Partei das Erfordernis der Dringlichkeit nicht (mehr) gegeben bzw. selbst verschuldet ist. Es geht dabei primär um Fälle der Rechtsmissbräuchlichkeit und des fehlenden Rechtsschutzinteresses (THOMAS SPRECHER, a.a.O., N. 42 ff. zu Art. 261 ZPO). Dies gilt insbesondere auch im Bereich des Persönlichkeitsschutzes. Ein gewisses Zuwarten bewirkt hier, unter Vorbehalt des Rechts- missbrauchs, in der Regel keinen Rechtsverlust. Es ist legitim, ein gerichtliches Verfahren erst einzuleiten, wenn das gegnerische Verhalten einen nennenswerten Erfolg zeitigt, d.h. wenn feststeht, dass es sich weder um einen erfolglosen Versuch noch um eine Eintagsfliege han- delt. Grundsätzlich geht der Anspruch auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme also nicht durch Zeitablauf unter, zumal die Dringlichkeit in der Regel durch den Zeitablauf noch verstärkt wird (THOMAS SPRECHER, a.a.O., N. 41 ff. zu Art. 261 ZPO; JOHANN ZÜRCHER, a.a.O., N. 9 zu Art. 261 ZPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind schliesslich stets die konkreten Umstände zu beurteilen. Ob Dringlichkeit vorliegt, kann mithin nicht abstrakt, sondern immer nur einzelfallweise beurteilt werden (THOMAS SPRECHER, a.a.O., N. 39 zu Art. 261; Urteil BGer 4P.263/2004 vom 1. Februar 2005 E. 2.2).

4.3 Die gesuchstellende Partei muss sowohl das Bestehen ihres materiellen Anspruchs zivilrecht- licher Natur, dessen Gefährdung oder Verletzung als auch den drohenden, nicht leicht wieder- gutzumachenden Nachteil und die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft machen. Das Gericht ist gehalten, wenigstens summarisch zu prüfen, ob sich der von der gesuchstellenden Partei gel- tend gemachte Anspruch aus den dargelegten Tatsachen und Beweisen ergibt und ob für das Vorhandensein der Tatsachen gewisse Elemente sprechen, selbst wenn aus der Sicht des Gerichts noch die Möglichkeit der Nichtverwirklichung dieser Tatsachen besteht (LUCIUS HU- BER, a.a.O., Art. 261 N. 25 mit Hinweis u.a. auf BGE 130 III 321, E. 3.3). Blosse Behauptungen oder Verdächtigungen ohne ernsthafte Indizien genügen zur Glaubhaftmachung indessen nicht (BGE 103 II 287, E. 2). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache jedenfalls erst dann, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Die beklagte Partei kann das Glaubhaft- machen der gesuchstellenden Partei zerstören, indem sie ihrerseits glaubhaft macht, dass der

11│20 Anspruch nicht besteht (BGE 132 III 83, E. 3.2; Urteil BGer 4P.64/2003 vom 6. Juni 2003, E. 3.1).

Wie die nachfolgenden Erwägungen (E. 5.1 – 5.3) zeigen, haben im vorliegenden Fall die Berufungsbeklagten mit Gesuch vom 3. September 2021 glaubhaft gemacht, dass sich das schikanöse Verhalten des Berufungsklägers über die Jahre mehr und mehr intensiviert hat und aufgrund der akuten Gefährdungslage ein Zuwarten auf das Resultat des Hauptverfahrens nicht zumutbar ist (vgl. Gesuch Ziff. 7-20 samt Beilagen).

5.1 Mit Gesuch vom 3. September 2021 brachten die Berufungsbeklagten namentlich vor, dass zwischen den Parteien schon seit längerem familiäre und nachbarschaftliche Spannungen bzw. Konflikte bestehen würden. Das Verhältnis habe sich insbesondere durch das am 2. No- vember 2017 vom Berufungskläger vorgestellte Bauprojekt auf seinem Grundstück (Neubau eines Mehrfamilienhauses) verschlechtert. Ab diesem Zeitpunkt sei der Gesuchsgegner häufig und unangemeldet in den Büros der B.AG erschienen und habe herumgeschrien. Als ihm Hausverbot erteilt worden sei, habe er von aussen an die Fenster geklopft und Drohungen ausgestossen, dass er die Familie G. «kaputt» machen werde. Während des Rechtsstreits um den Neubau habe das unflätige Verhalten des Gesuchsgegners nicht aufgehört; im Ge- genteil habe es sich verschärft. Der Gesuchsgegner sei beinahe täglich im Betrieb sowie bei den Familienangehörigen erschienen und sei auch handgreiflich geworden. Aus diesem Grund habe die Gesuchstellerin 1 dem Gesuchsgegner ein Betretungsverbot für die Gewerberäum- lichkeiten und das Betriebsareal inkl. Parkplätze erteilt. Seither laufe der Gesuchsgegner vor dem Grundstück Nr. aa und dem Nachbargrundstück Nr. cc auf den öffentlichen Bereichen hin und her und beobachte den Gewerbebetrieb, die Mitarbeiter und die Kunden. Sein Fahrzeug parkiere der Gesuchsgegner an die Grenze zum Grundstück Nr. aa, direkt anschliessend an die Abstellplätze der B.__AG, so dass Personen nur mit Mühe in Fahrzeuge ein- und ausstei- gen könnten. Es gebe keinen anderen Grund, das Fahrzeug dort abzustellen, als dass der Gesuchsgegner absichtlich den Abstellplatz blockieren wolle. Es sei reine Schikane. Am 21. Juli 2019 habe der Gesuchsgegner sodann ein Schild aufgestellt, auf welchem er den Kapitalismus beschimpfe. Gleichzeitig habe er Autofahrer auf der H.strasse angehalten, um diesen mitzuteilen, dass die B.AG sowie die Familienmitglieder G. üble Kapitalisten seien.

12│20 Ein Angebot zur Aussprache vom 20. Dezember 2019 habe damit geendet, dass der Gesuchs- gegner am 22. Dezember 2019 am privaten Wohnsitz des Geschäftsführers der Gesuchstel- lerin 1 aufgetaucht sei, dort sturmgeklingelt und gedroht habe, er würde ihn umbringen. Ab diesem Vorfall habe der Gesuchsgegner begonnen, auch am Wohnort des Geschäftsführers herumzustehen und diesem zu folgen. Schliesslich habe man eine Sicherheitsfirma mit der Ausarbeitung eines Sicherheitskonzepts beauftragt. Die Videoaufnahmen würden belegen, dass sich der Gesuchsgegner trotz ausdrücklichem Verbot nachts auf dem Grundstück Nr. aa aufhalte. Am 17. August 2021 sei die Situation erneut und vollends eskaliert. Der Gesuchsgegner habe E., Mitinhaber der Gesuchstellerin 1 und Mitglied des Verwaltungsrates den Weg abge- schnitten, ihn ausgebremst und vermutlich versucht diesen tätlich anzugreifen. Er habe unauf- hörlich auf die Frontscheibe der Fahrertüre eingeschlagen, wahllos herumgeschrieben und E. bedroht. Dies seien keine Einzelfälle gewesen. Der Gesuchsgegner verbringe seine ganze Freizeit (Feierabend, Wochenende, Ferien) vor dem Betrieb der B.__AG. Er stelle sein Auto in seine Einfahrt direkt an den Garagenvorplatz der B.AG, öffne den Kofferraum, klappe eine Decke auf und setze sich in den offenen Kofferraum, um unter anderem die Fami- lienmitglieder G. zu beobachten und auf eine Reaktion zu warten. Häufig sei der Gesuchs- gegner «nur» passiv-aggressiv, indem er um den Betrieb herumlaufe und durch die Fenster in den Betrieb hineinschaue. Er halte sich entweder in den öffentlichen Bereichen, insbesondere auf der H.strasse und der I.strasse oder in der Zufahrt zu seinem Haus auf, die teilweise auf seinem Grundstück liegen würden. Wenn die Mitarbeiter der B.AG die H.strasse überqueren würden, um von einem in das andere Gebäude des Betriebs zu gelangen, schaue er die Per- sonen grimmig an. Teilweise beschimpfe er sie oder die Familie G., z.B. mit den Worten «je verwandter, desto verdammter». Der Gesuchsgegner scheine es insbesondere auf den Geschäftsführer der B.AG abgese- hen zu haben. Dieser könne sich nicht mehr frei bewegen, da er sofort vom Gesuchsgegner angesprochen, blockiert und verfolgt werde. Aber nicht nur die Familie G. sei betroffen. Auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der B.__AG würden regelmässig belästigt. Der Gesuchs- gegner spreche sie auf dem Weg vom Parkplatz zum Eingang an und erzähle ihnen vom Nachbarschafts- und Familienstreit. Wenn die Mitarbeiter nicht darauf eingehen würden, ver- sperre er ihnen den Weg. Wenn die Fenster des Betriebs geöffnet seien, schreie er auch von aussen in die Räume.

13│20 5.2 Daraus erhellt, dass die Berufungsbeklagten dem Verhalten des Berufungsklägers zunächst mit aussergerichtlichen, milderen Massnahmen Einhalt zu gebieten versuchten. Sie suchten mit dem Berufungskläger das Gespräch, erliessen ein Hausverbot und nachdem auch dieses nicht den gewünschten Erfolg gezeitigt hatte, erteilte die B.AG dem Berufungskläger am 19. November 2018 ein Betretungsverbot für die Gewerberäumlichkeiten und das Betriebsareal inkl. Parkplätze (vi-GS 8). Da in der Folge auch ein Angebot zur Aussprache (20. Dezember 2019) scheiterte und das schikanöse Verhalten des Berufungsklägers gegenüber den Mitglie- dern der Familie G. und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Firma B.AG nicht auf- hörte und für die Berufungsbeklagten immer beunruhigender wurde (vgl. Berufung Ziff. 10.3 S. 12 «genau eine solche Konstellation ist hier gegeben»), beauftragte die B.AG eine Si- cherheitsfirma mit der Ausarbeitung und Umsetzung eines Sicherheitskonzepts (Videoüber- wachung etc. [vi-GS 10]). Die Standbilder sowie ein Video der Überwachungskamera des Vor- platzes/Parkplatzes des Gewerbebetriebes belegen schliesslich, dass sich der Berufungsklä- ger trotz ausdrücklichem Verbot weiterhin auf dem Firmenareal aufhält, so passiert am 17. August 2021 (vi-GS 11 und 12). Der Berufungskläger führte dazu in seiner Stellungnahme vom 30. September 2021 aus, weil er um ca. 20.50 Uhr niemanden auf dem Areal angetroffen habe, sei er direkt zu D. nach Hause gegangen und habe dort an der Tür geklingelt. Da ihm nie- mand geöffnet habe, sei er wieder zum Betriebsareal zurückgekehrt, wo er E. angetroffen habe. Dieser habe ihm aus dem Weg gehen wollen, aber er sei beharrlich geblieben und habe ihm seine Reklamationen doch noch mitteilen können. Dabei habe er seinen Standpunkt sehr emotional und lautstark vertreten, weil E.__ die Scheibe nicht habe runterlassen wollen. Er habe sich jedoch «weitgehend» legal verhalten. Die nicht legalen Aktionen seien in einer «ent- schuldbaren heftigen Gemütsbewegung» erfolgt (vgl. Stellungnahme vom 30. September 2021 Ziff. 3). Für die Berufungsbeklagten eskalierte die Situation an diesem Abend vom 17. August 2021 vollends (vgl. Gesuch Ziff. 16). Sie machen in ihrem Gesuch sinngemäss geltend, man habe sich bisher davor gescheut, rechtlich gegen den Gesuchsgegner vorzugehen. Man habe die Ansicht vertreten, dass es sich um eine Familienangelegenheit handle und habe auf den Gesuchsgegner Rücksicht nehmen wollen. Das Verhalten habe sich jedoch in den letzten Monaten in einer Weise zugespitzt, welches sie nun zum Umdenken bewogen habe. Insbe- sondere der Angriff auf E.__ vom 17. August 2021 habe die Gesuchsteller nun veranlasst, Strafanzeige einzureichen und gerichtlich gegen den Gesuchsgegner vorzugehen (vgl. Ge- such Ziff. 20 und 21, vi-GS 13). Der Vorfall vom 17. August 2021 zeige, dass die Bedrohung real sei und zunehme. Es sei gar mit dem Schlimmsten zu rechnen (vgl. Gesuch Ziff. 27 und 29).

14│20

5.3 Damit ist erstellt, dass sich der Berufungskläger durch alle bisherigen Vorkehrungen – insbe- sondere durch das Betretungsverbot sowie die Videoüberwachung auf dem Firmengelände der B.AG – nicht davon hat abbringen lassen, den Berufungsbeklagten und ihren Familien nachzustellen. Aber nicht nur die Familie G. ist betroffen, sondern auch Mitarbeiter, Kunden und Besucher der B.AG. Es ist glaubhaft, dass diese regelmässig belästigt werden. Die Berufungsbeklagten haben mit Gesuch vom 3. September 2021 vorgetragen, dass die Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter vom Berufungskläger angesprochen und wahllos angeschrien wer- den. Überdies versperre der Berufungskläger ihnen den Weg und beschwere sich über die Familie G. (vgl. Gesuch Ziff. 19 S. 7). Es wurde sodann anschaulich und glaubhaft darge- legt, wie die Belästigungen, Beschimpfungen und Drohungen stetig zunahmen und sich das schikanöse Verhalten des Berufungsklägers gegenüber den Berufungsbeklagten deutlich in- tensiviert hat. Ferner ist plausibel, dass sich die Berufungsbeklagten und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dadurch stark belastet, hilflos und bedroht fühlen. Der Einwand des Berufungs- klägers, dass die Intensivierung im Beweisergebnis keine Stütze finde, ist mithin ebenso ver- fehlt wie der Einwand, dass sich die Berufungsbeklagten erst in ihrer Spontaneingabe vom 14. Oktober 2021 zur Dringlichkeit geäussert haben. In dieser nachträglichen Eingabe fassten die Berufungsbeklagten in Ziff. 6 S. 3 lediglich zusammen, was sie bereits in seinem Gesuch aus- führlich dargelegt hatten. Die Berufungsbeklagten führten überdies nachvollziehbar aus, dass aufgrund der Einreichung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen und der noch bevorste- henden Verkündung des Bundesgerichtsurteils in Sachen Baubewilligung sowie aufgrund der eingereichten Strafanzeige mit einer weiteren Eskalation der Situation zu rechnen sei. Es ist daher auch in Zukunft damit zu rechnen, dass der Berufungskläger die Berufungsbeklagten belästigten und die beiden Grundstücke Nrn. aa (H.strasse z) und bb (H.strasse y) betreten wird. Es ist auch anzunehmen, dass der Berufungskläger weiterhin sein Fahrzeug ohne er- sichtlichen Grund an die Parzellengrenze des Grundstücks Nr. aa stellen wird, so dass ein Ein- und Aussteigen respektive ein Losfahren vom Abstellplatz erheblich erschwert bezie- hungsweise verunmöglicht wird. Die Notwendigkeit des vorläufigen Rechtsschutzes ist daher glaubhaft gemacht und ein Zuwarten auf das Resultat des Hauptverfahrens aufgrund der akuten Gefährdungslage ist nicht zumutbar. Auch wenn der Berufungskläger nunmehr bekräf- tig, er werde sich fortan fachärztlich betreuen lassen (vgl. Stellungnahme vom 30. September 2021, Ziff. 2.3) und sich auch ohne gerichtliche Anordnung an die Verbote halten, so kann den Berufungsbeklagten nach dem Gesagten und insbesondere nach dem Vorfall vom 17. August

15│20 2021 die Dringlichkeit des Gesuchs nicht abgesprochen werden. Würde der Rechtsschutz erst nach Durchführung eines ordentlichen Prozesses gewährt, käme er womöglich zu spät.

6.1 Darüber hinaus haben die Berufungsbeklagten mit Gesuch vom 3. September 2021 aber auch ihr Zuwarten erklärt und glaubhaft gemacht, dass ihr Anspruch auf Erlass vorsorglicher Mass- nahmen nicht durch Zeitablauf «verwirkt» ist. Dass er sein Vorbringen rechtlich nicht ausführ- lich untermauert hat, vermag ihm nicht zum Nachteil gereichen. Es gilt der Grundsatz «iura novit curia», welcher besagt, dass das Gericht gestützt auf die festgestellten tatsächlichen Grundlagen das Recht ohne weiteres Zutun der daraus berechtigten Partei von Amtes wegen anzuwenden, d.h. auf die sich ergebenden Rechtsfolgen zu erkennen hat, ohne dass ihm von Parteiseite her die entsprechende Rechtsbelehrung zuteilwird (Urteil BGer 5C_120/2006 vom 8. September 2006 E. 3.2.2).

6.2 Den geschilderten Tatsachen und Beweisen kann nicht entnommen werden, dass die Beru- fungsbeklagten ungebührlich lange zugewartet haben, sodass die vorsorgliche Massnahme aufzuheben wäre. Anhand der dargestellten Umstände ist glaubhaft, dass das Verhältnis zwi- schen den Parteien lange Zeit zwar «schlecht und lästig» war, seitens der Berufungsbeklagten zunächst jedoch kein Grund für ein gerichtliches Vorgehen vorlag. Erst nachdem die erwähn- ten milderen Massnahmen erfolglos blieben und das schikanöse Verhalten des Berufungsklä- gers durch den Vorfall vom 17. August 2021 einen nennenswerten Erfolg zeitigte bzw. damit die Grenze des Tolerierbaren für die Berufungsbeklagten überschritten war, stellten diese Strafanzeige bzw. ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen. Von den Berufungsbeklagten konnte nicht erwartet werden, dass sie bereits im November 2017 bzw. Ende 2018 eine or- dentliche Klage einreichen. Dannzumal war die Intensivierung des Verhaltens des Berufungs- klägers für die Berufungsbeklagten noch nicht vorhersehbar und liquid. Insbesondere gingen die Berufungsbeklagten bis im Sommer 2021 glaubhaft davon aus, dass sich der Berufungs- kläger an das Betretungsverbot hält. Erst nachdem die Videoüberwachung installiert worden war, mussten sie erkennen, dass der Berufungskläger nachts immer wieder das Gelände be- tritt. Kommt hinzu, dass die Parteien bzw. deren Mitglieder miteinander verwandt und Nach- barn sind. Unter diesen besonderen Umständen ist ein Zuwarten bis zu einer gewissen Inten- sität des Verhaltens zulässig.

16│20 6.3 Des Weiteren verkennt der Berufungskläger, dass eine Verwirkung des Anspruchs auf vor- sorgliche Massnahmen durch Zuwartens höchstens gegeben ist, wenn dieses Zuwarten rechtsmissbräuchlich ist, was hier jedoch klar nicht der Fall ist. Aus den Akten ist nicht ersicht- lich, dass die Berufungsbeklagten offensichtlich zuwarteten bzw. das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen in rechtsmissbräuchlicher Weise bewusst hinausgezögert haben. Im Gegenteil machen die Berufungsbeklagten glaubhaft geltend, man habe die Ansicht vertreten, dass es sich um eine Familienangelegenheit handle und habe auf den Berufungskläger Rücksicht neh- men wollen. Erst als sich das Verhalten immer mehr zugespitzt habe, hätten sie sich zum Handeln veranlasst gesehen (vgl. Gesuch Ziff. 20 und 21, vi-GS 13). Das behauptete Zuwarten hat dem Berufungskläger denn auch nicht in erkennbarer Weise zum Nachteil gereicht.

6.4 Die vom Berufungskläger hauptsächlich aus dem Immaterialgüter- und Lauterkeitsrechts zi- tierten Urteile sind ferner nicht massgebend. In diesen Rechtsgebieten hat der vorsorgliche Rechtsschutz eine andere Bedeutung als im hier massgeblichen Bereich des Persönlichkeits- schutzes (und im Bereich des Besitzes- und Eigentumsschutzes). Eine Verletzung eines Pa- tent- oder Designrechts kann nicht mit der schleichenden Verschlechterung familiärer und nachbarschaftlicher Verhältnisse und der zunehmenden Belästigung der Berufungsbeklagten, ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ihrer Kundschaft und schliesslich der Kulmination eines «Angriffs» auf E.__ verglichen werden. Die Berufungsbeklagten mussten wie erwähnt nicht sofort ein ordentliches Verfahren einleiten und konnten stattdessen zuwarten, bis das Verhalten des Berufungsklägers eine gewisse Intensität zeitigte bzw. bis der Sachverhalt der- gestalt vorlag, dass ein dem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen entsprechendes Begehren für das ordentliche Hauptsachverfahren hätte formuliert und begründet werden kön- nen.

Die Frage, ob es sich bei den Eingaben vom 14. Oktober 2021 um unzulässige Noven handelt oder nicht, kann schliesslich offenbleiben, da die Berufung auch ohne Einbezug der nachge- reichten Belege abzuweisen ist. Gleiches gilt für den mit der Berufungsantwort vom 13. De- zember 2021 (Ziff. 34) neuerlich gestellten Antrag auf Edition der Polizeirapporte zwischen dem 16. September 2021 und dem 30. September 2021. Die Berufungsbeklagten vermochten auch ohne diese Akten glaubhaft darzulegen, dass eine Dringlichkeit vorliegt.

17│20 8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Berufungsbeklagten die zeitliche Dringlichkeit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO glaubhaft haben darlegen können. Die Vorinstanz hat die zeitliche Dinglichkeit mithin zu Recht als gegeben gesehen. Der Anspruch auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ist nicht durch übermässiges Zuwarten «verwirkt» bzw. ist dessen Durchsetzung nicht rechtsmissbräuchlich. Das angefochtene Urteil ZE 21 221 des Kantongerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, vom 9. November 2021 ist daher zu bestätigen und die Berufung vollumfänglich abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis ist kein neuer Kostenentscheid erforderlich und es bleiben einzig die Prozesskosten des obergerichtlichen Verfahrens festzusetzen.

9.1 Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusam- men (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Bei vorsorglichen Massnahmen können die Kosten separat verteilt oder zur Hauptsache ge- schlagen werden (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Zwingend im Massnahmenverfahren selber sind die Prozesskosten jedoch dann zu verlegen, wenn der Hauptprozess noch nicht rechtshängig ist bzw. die verfügte vorsorgliche Massnahme bei ungenütztem Ablauf der Klagefrist dahinfallen wird (VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar-ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 6a zu Art. 104 ZPO). Entsprechend sind die Kosten vorliegend dem Berufungskläger nach Massgabe seines Unter- liegens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 115 Abs. 2 ZPO). Obsiegt dieser im anschliessenden ordentlichen Prozess, steht ihm Anspruch auf Rückerstattung im Rahmen des Parteikostenersatzes zu (MARTIN H. STERCHI, a.a.O., N. 12a zu Art. 104 ZPO).

9.2 Die Höhe der Gerichtsgebühren bestimmen sich nach dem Prozesskostengesetz (PKoG; NG 261; Art. 96 ZPO). Die Entscheidgebühr des Obergerichts richtet sich als Berufungsinstanz nach dem im Verfah- ren vor dem Kantonsgericht als erster Instanz massgebenden Tarif; sie wird um einen Drittel reduziert, beträgt jedoch mindestens Fr. 500.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). In nicht

18│20 vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Entscheidgebühr vor erster Instanz Fr. 300.– bis Fr. 10'000.– (Art. 7 Abs. 2 PKoG). Demnach beträgt die Entscheidgebühr vor Obergericht zwischen Fr. 500.– und Fr. 6'666.–. Das vorliegende Gesuch um vorsorgliche Massnahmen verfolgt keinen wirtschaftlichen Zweck, sondern hat den Schutz der Persönlichkeit sowie den Eigentums- und Besitzesschutz zum Gegenstand. In Anwendung von Art. 2 PKoG wird die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf pauschal Fr. 2'000.– festgesetzt. Die Gerichtsgebühr ist dem in gleicher Höhe bereits geleisteten Kostenvorschuss des Beru- fungsklägers zu entnehmen und hat als bezahlt zu gelten.

9.3 Da der Berufungskläger vollständig unterliegt, ist er ferner zu verpflichten, den Berufungsbe- klagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den Tarifen gemäss Art. 42 ff. PKoG zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 ZPO). Im Berufungsverfahren beträgt das ordentliche Honorar 20 bis 60 Prozent des für das Verfah- ren vor erster Instanz zulässigen Honorars, bemessen nach dem noch strittigen Betrag, min- destens jedoch Fr. 500.– (Art. 43 PKoG). In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt das ordentliche Honorar vor erster Instanz Fr. 300.– bis Fr. 10'000.– (Art. 42 Abs. 2 PKoG). Somit liegt der Kostenrahmen für das Honorar vorliegend zwischen Fr. 500.– und Fr. 6'000.–. Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der vorgesehenen Mindest- und Höchstansätzen sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftli- cher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeit- aufwand (Art. 33 PKoG). Zum Honorar hinzu kommen die Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 52-54 PKoG). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 reichte die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten eine Kostennote im Umfang von total Fr. 4'167.50 ein (Honorar Fr. 4'623.10 [16.67 Std. à Fr. 250.–], 3% Spesenpauschale Fr. 125.05; 7.7% MWST Fr. 330.55). Diese Kostennote liegt im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 PKoG und kann folglich im genannten Umfang gerichtlich ge- nehmigt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass die eingereichte Honorarnote nicht nur die Aufwendungen für das vorliegende Verfahren ZA 21 30, sondern auch diejenigen für das Ver- fahren ZA 21 29 und ZA 21 31 beinhalten. Allen drei Verfahren ist gemein, dass sich der Be-

19│20 rufungskläger gegen die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (Kontakt- und Rayonver- bot nach Art. 28a und Art. 28b ZGB sowie Eigentums- und Besitzesschutz nach Art. 641 Abs. 2 ZGB und Art. 928 ZGB) wehrt. Da die jeweiligen Rechtsschriften der Berufungsbeklagten weit- gehend identisch sind, ist es angezeigt, die genannte Honorarnote, wie von der Rechtsvertre- terin beantragt, anteilsmässig auf die drei Verfahren aufzuteilen. Im Ergebnis verbleiben für das vorliegende Verfahren Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'541.05 (Fr. 4'623.10 / 3). Der Berufungskläger ist zu verpflichten, den Berufungsbeklagten Fr. 1'541.05 (Honorar Fr. 1'389.15; 3% Spesenpauschale Fr. 41.70; 7.7% MWST Fr. 110.20) zu entschädigen.

20│20 Demgemäss erkennt das Obergericht:

  1. Die Berufung wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.– gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Berufungsklägers. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Gerichtskosten- vorschuss in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.

  3. Der Berufungskläger hat den Berufungsbeklagten 1 und 2 eine Parteientschädigung von Fr. 1'541.05 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

  4. [Zustellung].

  • Rechtsanwalt Patrick Iten (2-fach; GU)
  • Rechtsanwältin Marie-Anne Dähler (3-fach; GU)
  • Kantonsgericht Nidwalden (Empfangsbescheinigung)
  • Gerichtskasse Nidwalden (Dispositiv)

Stans, 24. März 2022 OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. HSG Helene Reichmuth Versand:

Rechtmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG [Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

33

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 44 BGG
  • Art. 90 BGG

GerG

  • Art. 22 GerG
  • Art. 27 GerG

i.V.m

  • Art. 72 i.V.m
  • Art. 105 i.V.m

PKoG

  • Art. 2 PKoG
  • Art. 7 PKoG
  • Art. 8 PKoG
  • Art. 33 PKoG
  • Art. 42 PKoG
  • Art. 43 PKoG
  • Art. 52 PKoG
  • Art. 53 PKoG
  • Art. 54 PKoG

StGB

  • Art. 292 StGB

ZGB

  • Art. 4 ZGB
  • Art. 28a ZGB
  • Art. 28b ZGB
  • Art. 641 ZGB
  • Art. 928 ZGB

ZPO

  • Art. 95 ZPO
  • Art. 96 ZPO
  • Art. 104 ZPO
  • Art. 106 ZPO
  • Art. 115 ZPO
  • Art. 261 ZPO
  • Art. 308 ZPO
  • Art. 309 ZPO
  • Art. 310 ZPO
  • Art. 319 ZPO

zu

  • Art. 8 zu

Gerichtsentscheide

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