Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 29093
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

ZA 21 26 Urteil vom 3. Mai 2022 Zivilabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Franziska Ledergerber Kilchmann, Gerichtsschreiberin Mirdita Kelmendi.

Verfahrensbeteiligte A., Berufungskläger, gegen B., vertreten durch MLaw Michelle Vollenweider, Rechtsanwältin, Bolzern Haas & Partner AG, Winkelriedstrasse 35, Postfach 2340, 6002 Luzern, Berufungsbeklagter.

Gegenstand Vorsorgliche Massnahme (Verbot der Umsetzung eines Vereinsbeschlusses) Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, vom 14. September 2021 (ZE 21 192).

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Sachverhalt: A. a. Der Verein B.__ (Berufungsbeklagter und Gesuchsgegner) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Berufungskläger war Vereinsmitglied. Mit Beschluss vom 30. Juni 2021 ist er aus dem Verein ausgeschlossen worden. Die Gerichte Nidwalden haben und hatten sich bereits mehrfach mit Streitigkeiten der Parteien zu befassen. So hat das Obergericht bereits mehrfach auf besagten Streitigkeiten beruhende Gesuche um vorsorgliche Massnahmen beurteilen müssen. Ebenso das Bundesgericht, das die Beschwerden des Berufungsklägers abwies, soweit darauf einzutreten war (Urteil BGer 5A_951/2021 vom 7. Dezember 2021 [ZA 21 15]) bzw. auf Nichteintreten erkannte (Urteile BGer 5A_693/2021 und 5A_694/2021 je vom 19. Januar 2022 [ZA 21 3 und ZA 21 10]). b. Mit Eingabe vom 22. Juli 2021 gelangte der Berufungskläger wegen des Vereinsausschluss- beschluss vom 30. Juni 2021 erneut mit einem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen an die Vorinstanz. Er verlangte im Wesentlichen, es sei dem Verein einerseits der Vollzug des Aus- schlusses zu verbieten und andererseits sei er anzuweisen, ihn weiterhin als ordentliches Ver- einsmitglied zu führen. Verbot und Anordnung seien superprovisorisch zu erlassen. c. Die Vorinstanz wies diese Begehren zunächst mit superprovisorischer Verfügung vom 26. Juli 2021, sodann mit Urteil vom 14. September 2021 ab.

B. Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 Beru- fung mit den Anträgen: «1. Es sei das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 14. September 2021 aufzuheben, und es sei dem Beklagten zu verbieten, die Ausschliessung des Klägers aus dem Verein B.__ zu vollziehen, und es sei gegenüber dem Beklagten anzuordnen, weiterhin vorbehaltlos als Vereinsmitglied des Vereins B.__ zu führen; 2. Es seien die Kosten dieses Verfahrens sowie die Kosten des Urteils vom 14. September 2021 dem Beklagten aufzuerlegen, und es sei der Kläger für dieses Verfahren sowie für das Verfahren vor dem Kantonsgericht Nidwalden angemessen zu entschädigen.»

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C. Mit prozessleitendem Schreiben vom 18. November 2021 wurde dem Berufungsbeklagten Frist zur Berufungsantwort angesetzt.

D. Mit Schreiben vom 25. November 2021 monierte der Berufungskläger, die Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten sei nicht rechtsgültig bevollmächtigt worden. Einmal mehr weigere sich das Obergericht die Bevollmächtigung zu überprüfen. Im Verein sei umstritten, wer diesen zu vertreten berechtigt sei. Mit Schreiben vom 26. November 2021 teilte die Prozessleitung dem Berufungskläger mit, dass die Rechtsvertreterin bereits erstinstanzlich eine Anwaltsvoll- macht aufgelegt habe und bis zu einem allfälligen anderslautenden Urteil als rechtsgültig man- datiert erachtet werde.

E. Mit Berufungsantwort vom 29. November 2021 verlangte der Berufungsbeklagte die Abwei- sung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers.

F. Mit Schreiben vom 30. November 2021 beanstandete der Berufungskläger erneut die Bevoll- mächtigung von Rechtsanwältin Hüsler. Die Prozessleitung verhalte sich parteiisch und ver- weigere sich einer seriösen Prüfung der Bevollmächtigungssache. Sodann wiederholte er aus- führlich seine Auffassung betreffend die Bevollmächtigung der berufungsbeklagtischen Rechtsvertreterin.

G. Es wurde kein zweiter Rechtsschriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 9. Dezember 2021 liess sich der Berufungskläger erneut vernehmen und beantragte, die Berufungsantwort sei zufolge Nichtigkeit aus dem Recht zu weisen. Die Rechtshandlungen von Rechtsanwältin Hüs- ler für den Verein seien mangels konformer Bevollmächtigung nichtig. Der Berufungsbeklagte verzichtete auf eine Duplik.

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H. Die vorinstanzlichen Akten ZE 21 192 wurden praxisgemäss beigezogen. Die Zivilabteilung des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg abschlies- send beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen.

Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist der Entscheid ZE 21 192 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Ein- zelgericht, vom 14. September 2021, in dem das berufungsklägerische Gesuch um vorsorgli- che Massnahmen vom 22. Juli 2021 abgewiesen wurde. Gegen erstinstanzliche Endent- scheide in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten ist das Rechtsmittel der Berufung zu- lässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO [SR 272]; Art. 309 und 319 ZPO e contrario). Be- rufungsinstanz gegen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, ist die Zivilabteilung des Obergerichts Nidwalden (Art. 27 GerG [NG 261.1]), die in Dreierbeset- zung entscheidet (Art. 22 Ziff. 3 sowie, e contrario, Ziff. 4 GerG). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ist somit gegeben. Zur Berufung ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Beschwer), und überdies durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Be- schwer). Die Beschwer bildet demnach Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels im Rechtsmittelverfahren und von Amtes wegen zu beachten (PETER REETZ, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. Aufl. 2016, N 30 zu den Vorbem. zu Art. 308–318 ZPO). Der Berufungskläger nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist durch das ange- fochtene Urteil hinlänglich berührt. Er ist somit zur Berufung berechtigt. Auf die im Übrigen form- und fristgerechte Berufung ist demnach einzutreten.

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1.2 Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition be- züglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist und deshalb abgeändert werden müsste. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinan- derzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Beru- fungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden. In diesem Rahmen ist auf die Par- teivorbringen insofern einzugehen, als sie für die Entscheidfindung relevant sind. Eine Beru- fung ist nicht die Fortsetzung des Sachprozesses in einer anderen Instanz (ausführlich MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar ZPO, 2012, N 6 und 8 f. zu Art. 310 ZPO; KURT BLICKENST- ORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO-Komm., 2. A. 2016, N 8 ff. zu Art. 310 ZPO).

2.1 Der Berufungskläger bestreitet zunächst zum wiederholten Male eine gehörige Bevollmächti- gung der Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten. Das Gericht weigere sich partout die Be- vollmächtigungs-Sache überhaupt seriös zu prüfen und betreibe «Heimatschutz» für die Be- klagtenseite.

2.2 Mittlerweile hat sich auch das Bundesgericht in seinem Urteil 5A_693/2021 vom 19. Januar 2022 zur Bevollmächtigung der Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten geäussert und Fol- gendes festgehalten (E. 1): «Eine von C.__ für die Beschwerdegegnerin unterzeichnete Vollmacht für Rechtsanwältin Hüsler vom 28. Januar 2021 liegt in den kantonalen Akten. Der Beschwerdeführer zielt mit seiner Kritik an die Adresse und Vollmacht des Beschwerdegegners darauf ab, als formelle Vorfrage vorab überprüfen zu lassen, ob C.__ rechtsgültig zum Präsidenten des

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Beschwerdegegners gewählt worden ist. Dies ist jedoch Gegenstand des Hauptverfahrens. Zudem muss sich der Beschwerdegegner gegen die Vorwürfe des Beschwerdeführers zur Wehr setzen können, und zwar durch diejenigen Organe die prima facie als für den Beschwer- degegner handlungsberechtigt erscheinen und um deren Handlungsberechtigung sich der Streit gerade dreht. Dies schliesst die Befugnis ein, eine Rechtsvertretung zu bestellen. Der Beschwerdeführer macht sodann ‒ unabhängig von der Person des Präsidenten ‒ geltend, die Unterzeichnung durch den Präsidenten allein sei statutenwidrig und es brauche einen Vor- standsbeschluss. Aus den beigelegten Statuten ergibt sich, dass der Vorstand die Zeichnungs- berechtigung regelt, der Präsident den Verein in wichtigen Geschäften nach aussen vertritt und für Einzelheiten eine Geschäftsordnung gilt (Art. 5.2.2 und 5.2.3 der Statuten). Eine Ein- zelzeichnungsberechtigung des Präsidenten ist dadurch nicht ausgeschlossen. Der Be- schwerdeführer belegt nicht, dass eine solche vorliegend fehlen würde. Damit hat es für das bundesgerichtliche Verfahren mit der vorliegenden Vollmacht sein Bewenden und Zustellun- gen erfolgen an die als Rechtsvertreterin bezeichnete Anwältin.»

2.3 Die Anwaltsvollmacht für Rechtsanwältin Hüsler vom 28. Januar 2021 liegt in den vorinstanz- lichen Akten. Nach Kenntnis des Obergerichts sind die vom Berufungskläger erwähnten Hauptverfahren (Klagen nach Art. 75 ZGB; vgl. Ziff. 2 der Berufungsschrift vom 29. Oktober 2021) nach wie vor hängig. Bis zu einem anderslautenden Urteil gilt Rechtsanwältin Hüsler für die Verfahren vor dem Obergericht Nidwalden als rechtsgültig mandatiert.

3.1 Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn der Gesuchsteller glaubhaft macht (Ingress), dass ein ihm zustehender Anspruch ver- letzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a), und ihm aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b). Eine vorsorgliche Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden (Art. 262 Ingress ZPO), worunter namentlich ein Verbot (lit. a), eine Anordnung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands (lit. b) oder eine Anweisung an eine Registerbehörde oder einen Drit- ten (lit. c) fallen.

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Für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen genügt hinsichtlich der rechtsrelevanten Tatsachen das Beweismass der Glaubhaftmachung. Eine Tatsache ist dann glaubhaft ge- macht, wenn für deren Vorhandensein eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Glaub- haftmachen bedeutet somit mehr als behaupten, aber weniger als beweisen. Damit ist es nicht erforderlich, das Gericht von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Behauptung zu überzeugen, sondern es genügt, ihm aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsachen zu ver- mitteln (ANDREAS GÜNGERICH, in: Berner Kommentar ZPO, 2012, N 18 f. zu Art. 261 ZPO). Glaubhaft zu machen ist folglich die (drohende) Verletzung eines Anspruchs (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO) und kumulativ ein hieraus drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (lit. b). Das Gericht stellt für die erstgenannte Voraussetzung eine Hauptsachen-, für die zweit- genannte eine Nachteilsprognose. Die Vorinstanz stellte eine negative Nachteilsprognose (so- gleich, E. 4), womit sie das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abwies. Auf die Hauptsa- chenprognose, die kumulativ erfüllt sein muss und systematisch am Anfang der Prüfung steht, ging die Vorinstanz nicht gesondert ein (dazu E. 4).

3.2 Damit die Nachteilsprognose positiv beantwortet werden kann, muss der Gesuchsteller u.a. glaubhaft machen (zur Glaubhaftmachung soeben, E. 3), dass ihm ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO), die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zeitlich dringlich ist und die vorsorgliche Massnahme verhältnismässig ist (vgl. LUCIUS HUBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 17 f., 20 und 23 zu Art. 261 ZPO). Nachteile im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO sind jegliche Beeinträchtigungen eines Ge- suchstellers sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht; sie können materieller oder immaterieller Natur sein, wobei auch bloss faktische Erschwernisse ausreichen können. Vor- sorgliche Massnahmen zielen in aller Regel darauf ab, Schaden gar nicht erst entstehen zu lassen, d.h. zukünftige Nachteile zu verhindern. Folglich muss der Nachteil noch zu befürchten sein. Ist der Nachteil bereits entstanden, ist für vorsorgliche Massnahmen nur dann Platz, wenn eine weitere Benachteiligung zu befürchten ist. Massgeblich für die Beurteilung des Nachteils und der Bedrohungslage sind dabei objektive Kriterien und nicht die subjektiven Vor- stellungen eines Gesuchstellers. In vielen Fällen handelt es sich beim drohenden Nachteil um einen Vermögensschaden. Ausreichend ist jedenfalls die Gefährdung oder Verzögerung der

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Vollstreckung eines in erster Linie auf Realerfüllung gerichteten Anspruchs, etwa die Übertra- gung einer Sache oder die Abtretung eines Rechts. Als relevanter Nachteil ist insbesondere auch eine Beeinträchtigung in der Ausübung absoluter Rechte wie das Eigentum anzusehen. Beachtlich ist zudem ein Nachteil, wenn er glaubhafterweise später nicht mehr ermittelt, be- messen oder ersetzt werden kann. Bedeutungslos ist indes, ob die Beeinträchtigung schluss- endlich mit Geld entschädigt werden kann. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil liegt im Sinne eines objektiven Kriteriums von vornherein nur dann vor, wenn ein rein ökono- mischer Ausgleich keinen vollwertigen Ersatz begründet; damit scheitert ein primär auf Scha- denersatz gerichteter Anspruch am Nachteilskriterium (GÜNGERICH, a.a.O., N 34 f. zu Art. 261 ZPO; HUBER, a.a.O., N 20 zu Art. 261 ZPO). Die zeitliche Dringlichkeit ist implizites Kriterium des drohenden, nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteils, kann aber auch separat berücksichtigt werden. Die Frage der Dringlichkeit bemisst sich dabei immer am vom Gesuchsteller geltend gemachten primären Realerfüllungs- anspruch und nicht an einem allfälligen, bloss sekundär gegebenen Schadenersatzanspruch, zumal ein Schadenersatzanspruch nicht nur an der Insolvenz der Gegenpartei scheitern kann, sondern häufig mit den Schwierigkeiten der Schadenbezifferung und dessen Nachweis ver- bunden ist. Allgemein ist zeitliche Dringlichkeit dann nicht gegeben, wenn eine akute Gefähr- dungslage und damit ein Massnahmeinteresse fehlt und das richterliche Endurteil ohne weite- res abgewartet werden kann. Dies kann namentlich vorliegen, wenn ein Gesuchsteller bei un- veränderter Bedrohungslage während Monaten oder eventuell Jahren keine vorsorgliche Massnahmen anbegehrt hatte und es ihm nunmehr zumutbar ist, das Urteil in der Hauptsache abzuwarten; in diesen Fällen verwirkte der Anspruch auf vorsorgliche Massnahmen infolge Zuwartens. Demgegenüber wurde in der Judikatur schon festgehalten, dass vorsorgliche Mas- snahmen grundsätzlich so lange beantragt werden können, als die Gefahr, der nicht mehr rechtzeitigen oder vollständigen Durchsetzung des Anspruchs besteht, namentlich, wenn noch weitere Verletzungen zu befürchten sind. Ein Zuwarten durch einen Gesuchsteller führt dann grundsätzlich nur bei Gesuchen um superprovisorische Massnahmen zur Abweisung des Ge- suchs (GÜNGERICH, a.a.O., N 41 zu Art. 261 ZPO; HUBER, a.a.O., N 22 f. zu Art. 261 ZPO).

4.1 Die Vorinstanz verneinte die Nachteilsprognose. Der Gesuchsteller behaupte bloss pauschal, er könne seine Mitgliedschaftsrechte nicht mehr wahrnehmen. Soweit er sich auf den Stand- punkt stelle, ihm gehe durch den Ausschluss bei den am Kantons- und Obergericht hängigen

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Prozessen die Aktivlegitimation verloren, handle es sich nicht um einen Nachteil, der nicht wiedergutzumachen sei. Der Gesuchsgegner halte zudem zutreffend fest, dass eine Anfech- tungsklage die Rechtskraft des Ausschluss-Beschlusses hemme.

4.2 Demgegenüber vertritt der Berufungskläger sinngemäss die Auffassung, er habe die Voraus- setzung für die Bejahung der Nachteilsprognose hinlänglich substantiiert, glaubhaft gemacht, belegt und bewiesen. Die Behauptung wonach die Anfechtungsklage die Rechtskraft des Aus- schliessungsentscheides hemme sei völlig falsch und rechtswidrig. Der Anfechtungsklage komme keine Suspensivwirkung zu, weshalb eben vorsorgliche Massnahmen von Bedeutung seien. Der Beschluss eines Vereinsorgans könne nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, sodass er derzeit und zufolge der Anfechtungsklage nicht mehr als Vereinsmitglied gelte und seine Mitgliedschaftsrechte nicht mehr ausüben könne. Die vom Berufungsbeklagten vorge- gebene und der Vorinstanz übernommene Rechtsauffassung sei mehr als durchsichtig. Im vorliegenden Verfahren solle suggeriert werden, dass er noch über alle Mitgliedschaftsrechte verfüge, weshalb für vorsorgliche Massnahmen kein Raum bleibe. Im ordentlichen Verfahren werde der Berufungsbeklagte dann behaupten, es fehle an der Mitgliedschaft und damit der Aktivlegitimation.

4.3 4.3.1 Gemäss Art. 72 Abs. 1 ZGB können die Statuten die Gründe bestimmen, aus denen ein Mit- glied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe von Gründen gestatten. Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in die- sen Fällen nicht statthaft (Abs. 2). Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen (Abs. 3).

4.3.2 Gegen die Ausschliessung kann Anfechtungsklage (Art. 75 ZGB) erhoben werden. Zur Aus- schluss-Anfechtungsklage ist nur das vereinsintern ausgeschlossene Mitglied aktivlegitimiert (HANS MICHAEL RIEMER, Berner Kommentar, N. 81, 86 zu Art. 72 ZGB). Wird die Klage gutge- heissen, wird der angefochtene Vereinsbeschluss rückwirkend aufgehoben. Bis dahin besteht ein resolutiver Schwebezustand, d.h. der Beschluss entfaltet trotz der (allfälligen) späteren Aufhebung Rechtswirkung (Urteil BGer 1C_294/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 4 mit weiteren

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Hinweisen; SCHERRER URS/BRÄGGER RAFAEL, in: BSK-ZGB-I, 6. Aufl. 2018, N. 31b zu Art. 75 ZGB). Angesichts dessen und aufgrund der fehlenden Suspensivwirkung der Anfechtungs- klage kann, wie der Berufungskläger richtig festhält, vorsorglichen Massnahmen unter Um- ständen besondere praktische Bedeutung zukommen. Allerdings bedingt die Anordnung vor- sorglicher Massnahmen, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so u.a. eine positive Nachteilsprognose (vgl. vorstehende E. 3).

4.3.3 Wie soeben aufgezeigt, ist zur Ausschluss-Anfechtungsklage nur das vereinsintern ausge- schlossene Mitglied aktivlegitimiert. Die Aktivlegitimation kann im entsprechenden Hauptver- fahren somit nicht ausschlaggebend sein bzw. zur Abweisung der Klage führen. Einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil lässt sich in diesem Zusammenhang nicht ausmachen.

4.3.4 In den übrigen Fällen steht das Anfechtungsrecht und damit die Aktivlegitimation zur Anfech- tungsklage nur jenen Personen zu, die Mitglieder des beklagten Vereins sind (RIEMER, a.a.O., N. 46 zu Art. 75 ZGB). Die Mitgliedschaft bzw. die Aktivlegitimation muss im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch gegeben sein. Bei vorherigem Untergang der Mitgliedschaft wird der Pro- zess gegenstandslos. Erfolgt aufgrund einer Anfechtungsklage eine Ausschliessung, so kann diese rechtsmissbräuchlich sein. Die Ausschliessung muss aber gesetzes- und statutenkon- form angefochten werden, sonst verliert der Ausgeschlossene gleichzeitig mit der Mitglied- schaft auch die Aktivlegitimation im primären Anfechtungsprozess (RIEMER, a.a.O., N. 49 zu Art. 75 ZGB). Nachdem der Berufungskläger seinen Ausschluss aus dem Verein angefochten hat, kann ihm die Aktivlegitimation in den übrigen hängigen Anfechtungsprozessen nicht unter Verweis auf eine fehlende Mitgliedschaft abgesprochen werden.

4.4 Die Vorinstanz hat daher den mit dem Verlust der Aktivlegitimation begründeten nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil (wenn auch mit nicht vollends korrekter Begründung) zu Recht verneint.

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Glaubhaft zu machen ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen einerseits die (dro- hende) Verletzung eines Anspruchs (Hauptsachenprognose) und andererseits ein hieraus dro- hender, nicht wiedergutzumachender Nachteil (Nachteilsprognose). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Fehlt es an der einen, ist auf die Anordnung vorsorglicher Mas- snahmen zu verzichten.

Indem die Nachteilsprognose zu verneinen ist, erübrigen sich Ausführungen zur Hauptsachen- prognose und mangels Anordnung vorsorglicher Massnahmen zu deren Verhältnismässigkeit.

Angefochten ist sodann der vorinstanzliche Kostenspruch. Konkret rügt der Berufungskläger die (im gesetzlichen Rahmen festgesetzte) Parteientschädigung pauschal als völlig überrissen und unangebracht. Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht, weshalb nicht wei- ter darauf einzugehen ist.

Die Berufung ist somit abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ZE 21 192 vom 14. Sep- tember 2021 zu bestätigen.

8.1 Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1, erster Satz ZPO). Gemäss Abs. 2 sind sie nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat. Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO).

8.2 Die Entscheidgebühr vor Obergericht als Berufungsinstanz richtet sich nach dem, im Verfah- ren vor dem Kantonsgericht als erster Instanz massgebenden Tarif, wird um einen Drittel re- duziert, beträgt jedoch mindestens Fr. 500.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG). In Verfahren vor Kan- tonsgericht ohne bestimmbaren Streitwert oder in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Entscheidgebühr Fr. 300.– bis Fr. 10‘000.– (Art. 7 Abs. 2 PKoG). Damit beträgt der

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ordentliche Gebührenrahmen vor Obergericht Fr. 500.– bis Fr. 6‘667.–. Die Gebühren sind grundsätzlich innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfah- renserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden ermessensweise sowie angesichts der insgesamt vier berufungsklägerischen Eingaben auf Fr. 1'000.‒ festgesetzt, ausgangsgemäss dem Berufungskläger auferlegt, mit seinem Kostenvorschuss von Fr. 800.– verrechnet und ist in diesem Umfang bezahlt. Der Berufungskläger wird verpflichtet, den Fehlbetrag von Fr. 200.– nach Rechtskraft dieses Entscheids der Gerichtskasse zu bezahlen.

8.3 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwen- digen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Das ordentliche Honorar eines Rechtsbeistands beträgt im Berufungsverfahren 20 bis 60 Prozent des für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Honorars, bemessen nach dem noch strittigen Wert, mindestens je- doch Fr. 500.– (Art. 43 PKoG). In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten betrug der Rahmen des ordentlichen Honorars vor der ersten Instanz Fr. 300.– bis Fr. 10ʻ000.– (Art. 42 Abs. 2 PKoG), womit der Rahmen vor Obergericht zwischen Fr. 500.– und Fr. 6‘000.– beträgt. Die Rechtsbeiständin des Berufungsbeklagten legte eine Honorarnote über Fr. 1'732.50 ins Recht (Fr. 1'608.65 [5.48 Std. à Fr. 285.–], Auslagen Fr. 46.85, 7.7% Mehrwertsteuern Fr. 123.85). In Nachachtung des maximal zulässigen Stundenansatzes von Fr. 250.‒ (Art. 34 Abs. 2 PKoG) wird die ansonsten der Sache als angemessen erscheinende Honorarnote be- willigt. Die Parteientschädigung beträgt somit Fr. 1'525.95 (Fr. 1'370.‒ [5.48 Std. à Fr. 250.–], Auslagen Fr. 46.85, 7.7 % Mehrwertsteuern Fr. 109.09). Der Berufungskläger wird verpflichtet, den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'525.95 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWSt).

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Demnach erkennt das Obergericht:

  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 1'000.‒ festgesetzt, aus- gangsgemäss dem Berufungskläger auferlegt, mit seinem Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 800.‒ verrechnet und sind in diesem Umfang bezahlt. Der Berufungskläger hat den Fehlbetrag von Fr. 200.‒ innert 30 Tagen nach Rechtskraft an die Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.
  3. Der Berufungskläger hat den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren intern und direkt mit Fr. 1'525.95 zu entschädigen.
  4. [Zustellung].

Stans, 3. Mai 2022 OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin

MLaw Mirdita Kelmendi Versand:

Rechtmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Art. 72 ff. oder 113 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Ver- treters zu enthalten; das angefochtene Urteil sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

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BGG

GerG

  • Art. 27 GerG

i.V.m

  • Art. 72 i.V.m
  • Art. 113 i.V.m

PKoG

  • Art. 2 PKoG
  • Art. 7 PKoG
  • Art. 8 PKoG
  • Art. 31 PKoG
  • Art. 34 PKoG
  • Art. 42 PKoG
  • Art. 43 PKoG

ZGB

ZPO

Gerichtsentscheide

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