Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 28631
Entscheidungsdatum
19.05.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

VA 21 28 Entscheid vom 14. März 2022 Verwaltungsabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Sepp Schnyder, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Verwaltungsrichter Peter Fuhrer, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch Dr. iur. Jürg Krumm, Rechtsanwalt, Anwalts- büro Landmann, Möhrlistrasse 97, Postfach 6047, 8050 Zü- rich, Beschwerdeführer, gegen Kantonspolizei Nidwalden, Kreuzstrasse 1, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin, und Regierungsrat des Kantons Nidwalden, Postfach 1246, 6371 Stans, Vorinstanz.

Gegenstand Beschlagnahme und definitive Einziehung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör und Munition Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Nidwalden (RRB) Nr. 481 vom 24. August 2021.

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Sachverhalt: A. Am 9. August 2018 ging bei der Kantonspolizei Nidwalden («Beschwerdegegnerin») eine Mel- dung ein, wonach A.__ («Beschwerdeführer») im Juli 2018 als vormaliger Leiter Finanz- und Rechnungswesen der C.__ AG Todesdrohungen zum Nachteil vom Personalabteilungs-Team ausgestossen haben soll. Infolge dieser Meldung wurde der Beschwerdeführer am 10. August 2018 verhaftet, wobei gleichentags an dessen Wohnort eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde. Dabei wurden neben diversen anderen Gegenständen auch Waffen, Waffenbestand- teile, Waffenzubehör und Munition beschlagnahmt. Nachdem mehrere betroffene Personen Strafantrag gegen den Beschwerdeführer stellten, diesen dann aber wieder zurückzogen, stellte die Staatsanwaltschaft Nidwalden das Strafverfahren am 20. April 2020 ein.

B. Am 10. September 2019 verfügte die Beschwerdegegnerin u.a. die definitive Einziehung der beschlagnahmten Waffen, Waffenbestandteile, Waffenzubehör und Munition. Auf Beschwerde hin hob der Regierungsrat Nidwalden («Vorinstanz») diese Verfügung mit Beschluss Nr. 438 vom 25. August 2020 auf und wies die Beschwerdegegnerin an, die Angelegenheit neu zu beurteilen. Am 24. Februar 2021 erliess die Beschwerdegegnerin folgende Verfügung: «1. Folgende Gegenstände werden [dem Beschwerdeführer] herausgegeben:

  • eine Pfefferpistole, Piexon Guardian Angel II (D9),
  • ein Pfefferspray, B&T DEF-TEC MK-7 (D17),
  • eine Pfefferpistole, Piexon Guardian Angel II (E2).
  1. Folgende bei[m Beschwerdeführer] anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. August 2018 und im Strafverfahren beschlagnahmten Waffen, Waffenbestandteile, Waffenzu- behör und Munition werden gestützt auf Art. 31 Abs. 1 WG beschlagnahmt:
  • eine Glock Pistole FA 753 (B1),
  • ein Glock Magazin inkl. Taschenlampe (B2),
  • fünf Glock Magazine inkl. Munition (B3-B4, B6-B8),
  • ein Schalldämpfer 11-11587 (B5),
  • einmal Munition Magtech (D1),
  • 14 x 50 Schuss Munition, Vollmantelgeschoss (D2),
  • 14 x 50 Schuss Munition, Magtech (D3),
  • 13 x 50 Schuss Munition, Magtech (D4),
  • vier Magazin SIG inkl. Munition (D5),

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  • ein Magazin Glock inkl. Munition (D6),
  • eine Pfefferpistole (D8),
  • zwei Zubehör Pfefferpistolen (D10-D11),
  • ein Magazin SIG inkl. Munition (D13),
  • ein Magazin Glock inkl. Munition (D14),
  • Munition 9mm (D15)
  • einmal Munition 9mm (D16)
  • Zubehör Pfefferpistole (D18),
  • Zubehör Pfefferpistole (C3),
  • ein Lauf Glock 19 FA 753 (C2),
  • Pistole SIG (C1).
  1. Die in Ziffer 2 nach Art. 31 Abs. 1 WG beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 31 Abs. 3 WG definitiv eingezogen.
  2. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung erfolgt durch die [Beschwerdegegnerin] eine Meldung an die Zentralstelle betreffend Einzug der Waffen, Waffenbestandteile, Waffenzubehör und Munition des [Beschwerdeführers].
  3. Nach erfolgter Rechtskraft werden die einzuziehenden Waffen, Waffenbestandteile, Waffenzubehör und Munition in globo dem meistbietenden Waffenhändler verkauft. 5.1 Von dem durch den Verkauf erzielten Erlös werden die Gebühren (Ziffer 6 nachfolgend) in Abzug gebracht. 5.2 Ein allfälliger nach Abzug der Gebühren resultierender Gewinn wird [dem Beschwerde- führer] ausgehändigt.
  4. [amtliche Kosten ...]
  5. [Zustellung ...]» Eine hiergegen erhobene Verwaltungsbeschwerde des Beschwerdeführers wies die Vorinstanz mit Beschluss Nr. 481 vom 24. August 2021 («RRB Nr. 481») ab (Dispo-Ziff. 1), wobei sie dem Beschwerdeführer die amtlichen Kosten auferlegte (Dispo-Ziff. 2) und keine Parteientschädigung zusprach (Dispo-Ziff. 3).

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. September 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und stellte die folgenden Anträge: «1. Der Entscheid des Regierungsrates vom 24. August 2021 sei aufzuheben. 2. Die sichergestellten Waffen, Waffenbestandteile, Waffenzubehör und Munition gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2021 seien allesamt unverzüglich dem Beschwerdeführer zurückzugeben. 3. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer).»

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D. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin beantragten mit Stellungnahmen vom 19. res- pektive 22. Oktober 2021 jeweils die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

E. Mit Replik vom 5. November 2021 nahm der Beschwerdeführer nochmals Stellung. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab seine Kostennote zu den Akten. Weitere Stel- lungnahmen gingen nicht ein.

F. Die Sache wurde durch das Verwaltungsgericht Nidwalden, Verwaltungsabteilung, anlässlich der Sitzung vom 14. März 2022 abschliessend beurteilt. Auf die Vorbringen der Parteien wird nachstehend – soweit erforderlich – eingegangen.

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Erwägungen:

  1. Formelles 1.1 Sachurteilsvoraussetzungen Angefochten ist der Beschluss des Regierungsrates Nidwalden RRB Nr. 481 vom 24. August 2021, mit welchem die Vorinstanz eine Verwaltungsbeschwerde des Beschwerdeführers ab- wies. Letztinstanzliche Entscheide einer Verwaltungsbehörde – worunter auch der Regie- rungsrat fällt (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Ziff. 2 VRG) – können mit Verwaltungsgerichtsbe- schwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (Art. 89 Abs. 1 VRG). Zuständig ist die Verwaltungsabteilung, die in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 31, Art. 33 Ziff. 3 und Art. 38 Abs. 1 GerG [NG 261.2]). Das angerufene Verwaltungsgericht ist somit örtlich wie sachlich zuständig. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer formell und materiell beschwert ist, d.h. wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 70 Abs. 1 Ziff. 1 VRG), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Ziff. 2) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist in diesem mit seinen Anträgen unterlegen, womit er durch den Abweisungsentscheid besonders berührt ist. Im Übrigen droht, dass in seinem Eigentum befindliche Waffen, Waffenbestandteile, Waffenzubehör und Munition definitiv eingezogen und verkauft werden, womit er durch den angefochtenen Entscheid belastet ist und über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung verfügt. Der Beschwerdeführer ist demnach zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist binnen 20 Tagen seit Eröffnung des Entscheides einzureichen (Art. 71 Abs. 1 VRG) und hat den Formerfordernissen gemäss den Art. 73 f. VRG zu genügen, was vorliegend der Fall ist. Die von Amtes wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 54 Abs. 1 VRG) sind demnach erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2 Kognition Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur Rechtsverletzungen geltend gemacht werden; Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (Art. 90 VRG). Auch kann die offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 110 i.V.m. Art. 97 BGG); die kantonale

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richterliche Behörde hat von Bundesrechts wegen umfassend zu prüfen, ob der massgebliche Sachverhalt richtig und vollständig zusammengetragen ist und ob dessen Erhebung nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (BGE 142 II 49 E. 4.4). Eine Angemessenheitskontrolle ist im kantonalen Gerichtsverfahren aber weder nach kantonalem noch nach Bundesrecht vorgesehen (Art. 90 VRG und Art. 110 BGG e contrario; BGE 142 II 49 E. 4.4). Das Gericht hat den Handlungs- und damit Ermessensspielraum, welchen das Gesetz der Verwaltung einräumt, zu respektieren (BGE 145 I 52 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 2C_228/2020 vom 21. Juli 2020 E. 3.3.1). Zu beachten ist, dass die zulässigen Rügegründe im Zusammenhang mit der Begründungspflicht stehen (vgl. RENÉ WIEDERKEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N 2577). Die Rechtsmittelschrift hat u.a. Rechtsbegehren, eine kurz gefasste Darlegung des Sachverhalts und eine Begründung zu enthalten (Art. 74 Abs. 1 Ziffn. 2 und 3 VRG). In der Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Mangel leidet. Die Beschwerdebegründung erfordert eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids und beschränkt die Prüfpflicht des Verwaltungsgerichts. Es sind grundsätzlich nur beanstandete Mängel zu prüfen (sog. Rügeprinzip). Ausnahmen bestehen aber bei offensichtlichen Mängeln oder dort wo nicht gerügte Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit den Parteivorbringen stehen (vgl. zum Ganzen mit jeweils weiteren Hinweisen: MARCO DONATSCH, in: Bertschi et al. [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. A., 2014, N 9 ff. zu § 50 VRG/ZH; WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., N 2577 und N 2876 f.). Das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht dient mit anderen Worten in erster Linie der Überprüfung des von der Vorinstanz gefällten Entscheids. Zusätzliche Beweisabnahmen, Ergänzungen oder Anpassungen des massgeblichen Sachverhalts und Eingriffe in das vorinstanzliche Ermessen kommen entsprechend nur dort in Frage, wo das Zustandekommen des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht mängelbehaftet war, wobei es – offensichtliche Mängel vorbehalten – grundsätzlich dem Beschwerdeführer obliegt, diese Mängel hinreichend konkret darzulegen.

1.3 Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs. Im angefochtenen Entscheid werde ausgeführt, es hätten Auskunftspersonen ange- geben, er, der Beschwerdeführer, würde ausflippen, was auch bei Sitzungen mit externen Per- sonen geschehen sei. Es werde aber nicht auf eine entsprechende Quelle verwiesen, was so nicht angehe, zumal so die Ausführungen respektive die Fundstelle nicht überprüft werden könne (Beschwerde Ziff. 7 S. 4 f.). Damit verkennt der Beschwerdeführer Sinn und Tragweite

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der dem rechtlichen Gehör (Art. 39 Abs. 1 VRG; Art. 29 Abs. 2 BV) entspringenden Begrün- dungspflicht. Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überle- gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Solches war gegenständlich augenscheinlich der Fall. Daran ändert auch nichts, dass in der vom Beschwerdeführer angesprochenen Urteilspassage nicht konkret auf die einschlägigen Beweismittel verwiesen wird. Die Verfahrensakten waren hier indes von überschaubarem Umfang und dem Beschwerdeführer als Partei dieses Verwal- tungs- und des vorangehenden Strafverfahrens im Einzelnen bekannt. Auch ohne explizite Angabe der Fundstelle hat dem Beschwerdeführer damit klar sein können, dass die Vorinstanz ihre Feststellungen auf die Einvernahmen der Privatkläger (vi-act. VI1-A-5) stützte. Eine sach- gerechte Anfechtung des angefochtenen Entscheids war ihm demzufolge auch so ohne Wei- teres möglich.

  1. Angefochtener Entscheid In der Sache hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen (zum Ganzen: RRB Nr. 481 E. 2.2.4 S. 7 ff.), dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung nicht eingestellt worden sei, weil keine strafbare Handlung habe nachgewiesen werden können. Die Einstellung sei einzig dem Umstand geschuldet, dass die betroffenen Personen ihre Strafan- träge zurückgezogen hätten und es alsdann an einer notwendigen Prozessvoraussetzung ge- fehlt habe (vgl. E. 2.2.4.1). Zunächst sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Beschlag- nahme gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 WG erfüllt seien. Beim Be- schwerdeführer würden keine Hinderungsgründe wie eine Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit, eine Alkoholabhängigkeit beziehungsweise eine andere Sucht- krankheit oder eine erhöhte Suizidneigung vorliegen. Es sei auch nicht erstellt, dass er unmit- telbar mit Waffen gedroht habe (vgl. E. 2.2.4.2-2.2.4.4). Es bestehe beim Beschwerdeführer nicht nur ein vager, sondern vielmehr ein erhöhter Ver- dacht eines allfälligen Waffenmissbrauchs. Demzufolge ergebe sich, dass beim Beschwerde- führer, der seine Waffen wiedererlangen wolle, mit Blick auf die erhöhten Gefahren, welche von diesen Gegenständen ausgingen, die notwendigen Voraussetzungen der besonderen Zu- verlässigkeit nicht (mehr) erfüllt seien. Es müsse bei ihm aufgrund seines Waffenbesitzes mit

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einer möglichen Drittgefährdung gerechnet werden. Eine Rückgabe der Waffen, Waffenbe- standteile, Waffenzubehör und Munition sei daher ausgeschlossen. Die Vorinstanz habe zu Recht die Einziehung und Veräusserung der beschlagnahmten Gegenstände verfügt (vgl. E. 2.2.4.5-2.2.4.10).

  1. Beschlagnahme und Einziehung 3.1 Standpunkt des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer wendet mit Beschwerde vom 15. September 2021 und Replik vom
  2. November 2021 nun ein, dass die waffenrechtlichen Voraussetzungen weder der Beschlag- nahme noch der definitiven Einziehung erfüllt seien. Er leide an keiner psychischen Störung und eine waffenaffine problematische Einstellung habe bisher gutachterlich nicht festgestellt werden können. Im Gegenteil liege ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vor, welches seine Ungefährlichkeit im Zusammenhang mit Waffen attestiere. Dieses befinde sich bei den Akten und sei demzufolge auch zu berücksichtigen. Eine Abweichung vom Gutachten sei ent- sprechend zu begründen. In casu sei der Hinderungsgrund im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. d Waffengesetz (WG; SR 514.54) herangezogen worden, wobei massgeblich auf die angebli- che, bestrittene Drohung abgestellt werde. Dabei stütze sich die Vorinstanz auf mutmassliche Wahrnehmungen von Drittpersonen, auf Hören-Sagen. Mangels einer rechtskräftigen Verur- teilung könne nicht gesagt werden, ob eine strafbare Handlung des Beschwerdeführers vor- gelegen habe oder nicht. Ob eine strafbare Handlung hätte nachgewiesen werden können, sei eine Frage hypothetischer Natur und könne so nicht beantwortet werden. Der Beschwerdefüh- rer sei im Übrigen nicht im Strafregister verzeichnet. Die Vorinstanz wende Art. 8 Abs. 2 lit. d WG falsch an. Die vorinstanzliche Würdigung des Fachbegriffs «Affektexpressivität» könne ohne die nötige Sachkunde so nicht vorgenommen werden. Bei der Bestimmung gehe es um tatsächliche Gefahren, welche von Waffen ausgehen würden. Durch die Drohung werde keine tatsächliche Drittgefährdung begründet. Die Waffen seien auch nie missbräuchlich eingesetzt worden. Nur weil aufgrund der erhöhten Affektexpressivität seine Ausdrucksweise vom Norm- bereich abweiche, heisse das noch nicht, dass keine besondere Zuverlässigkeit in Bezug auf die erhöhten Gefahren, welche von Waffen ausgehen, vorliege. Wenn die Vorinstanz rigide auf den Wortlaut abstelle und aus seiner Ausdrucksweise auf eine Erschiessungs- oder Tö- tungsabsicht schliesse, sei dies falsch. Eine solche habe er nie gehegt, er äussere lediglich seinen Unmut mit seiner Ausdrucksweise. Hier massgeblich sei nicht die Wahrnehmung der/des Dritten, sondern seine mit seinen Worten verbundene Absicht. Damit seien – mangels erstellter Dritt- oder Selbstgefährdung – auch die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG

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(i.V.m. Art. 31 Abs. 1 lit. b WG), der Generalklausel, nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer erin- nert an die mit der definitiven Einziehung verbundenen Schwere des Grundrechtseingriffs und dem entsprechenden ultima ratio-Charakter. Es liege nicht annähernd ein Verhalten vor, wel- che eine Bejahung der Zulässigkeit einer Einziehung erlauben würde. Er habe nie eine Waffe unsachgemäss abgefeuert oder damit jemanden bedroht. Es könne unter keinen Umständen von einem Hinderungsgrund ausgegangen werden; die Waffen seien weder zu beschlagnah- men noch definitiv einzuziehen.

3.2 Sachverhalt Aus den Akten ergibt sich, dass der 1971 geborene Beschwerdeführer in bürgerlichen Verhält- nissen in der Zentralschweiz mit fünf Geschwistern aufwuchs. Nach seiner Koch-Lehre erwei- terte er seine Fremdsprachekompetenzen und bildete sich in den Bereichen Hotelfach, Finan- zen sowie Management weiter, was es ihm ermöglichte, in immer differenziertere Berufsfelder und komplexere Positionen aufzusteigen. Zuletzt war der Beschwerdeführer seit dem Septem- ber 2017 als Finanzchef bei der C.__ AG angestellt (vi-act. VI1-A-37.54), wobei er auch den Einkauf für __ und ein Team von rund 20 Personen verantwortete (VI1-A-8.1.9 dep. 6 und 7). Er war vormalig auch Mitglied der Finanzkommission seiner Wohngemeinde (VI1-A-8.1.8 dep. 1). Der (berufliche) Werdegang des Beschwerdeführers war mit anderen Worten unauf- fällig. Waffenrechtlich relevant ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 ge- stützt auf den Waffenerwerbsschein vom 20. Januar 2011 und die Ausnahmebewilligung vom 24. Januar 2011 Eigentum an zwei Handfeuerwaffen der Marke SIG respektive Glock und ei- nen Schalldämpfer erwarb (vi-act. VI1-A-21.1-12). Bis zur hier relevanten Beschlagnahme sind den Beschwerdeführer betreffend keine waffenrechtlichen Massnahmen oder Sanktionen ak- tenbekannt. Nach übereinstimmender Angabe der Parteien ist – mit Ausnahme auf den noch zu beleuchtenden Vorfall im Sommer 2018 – der Beschwerdeführer nie strafrechtlich relevant in Erscheinung getreten; Einträge im Strafregister sind dementsprechend keine zu verzeich- nen. Am 18. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer – aufgrund ärztlicher Krankschreibung schlussendlich auf den 31. Oktober 2018 (VI1-A-8.2.23) – seine Anstellung als Finanzchef bei der C.__ AG gekündigt. Im Zusammenhang mit der rund zehnmonatigen Tätigkeit des Be- schwerdeführers für die C.__ AG berichten Mitarbeiter, dass er verschiedentlich durch auffäl- lige oder unverhältnismässige Kommunikation aufgefallen sei (VI1-A-8.2.2 [«Ausflipper», «jäh- zorniges Verhalten»]; 8.2.12 dep. 24 und 25 [«aufbrausend»; laut, hereinsteigern]; 8.2.34 dep. 19-22[«schlechten Umgang»; «unangebrachten Ton»; «herablassende Formulierungen»

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in E-Mails, «schlechte Sozialkompetenz»]; 8.2.40 dep. 21 [Sticheleien; untolerierbare Kommu- nikation; Umgangston; unangemessener Umgang mit Mitarbeitern]; 8.2.56 dep. 22 [unsachli- che, emotionale E-Mails]; 8.2.71 f. dep. 26 und 35 [«angriffig»; aggressive Wortwahl]), was zu einer Verwarnung und schlussendlich zur Aussprache der Kündigung am 18. Juni 2018 geführt hat (VI1-A-8.2.2). Tätlich wurde der Beschwerdeführer indes nie (VI1-A-8.2.6, 8.2.12 dep. 25). D.__ beschreibt den Beschwerdeführer beispielsweise als bodenständig und emotional. Er habe eine klare Meinung und mache entsprechend klare Aussagen. Er sei etwas resolut und wolle sein Vorhaben durchsetzen. Er sei ein strenger Typ, aber korrekt. Er sei aber immer verständlich und mache gute und klare Aussagen. In gewissen Situationen könne er aufbrau- send sein (VI1-A-8.2.12 dep. 23). Im Kern umstritten und wesentlich sind in erster Linie die Geschehnisse vom 31. Juli 2018 anlässlich der 1. August-Feier in Stansstad. Den Tag der 1. August-Feier hatte der Beschwer- deführer mit Freunden auf einem Boot verbracht (vi-act. VI1-A-8.5.63 dep. 12), wobei sowohl dort wie auch an der Feier selbst Alkohol konsumiert wurden (vi-act. VI1-A-8.1.7 dep. 1). Wenn auch ein akuter Alkoholrausch (ICD-10: F10.0) im Zeitraum der mutmasslichen Tat gutachter- lich nicht mehr nachgewiesen werden konnte (vi-act. VI1-A-37.60), so kann gestützt auf die Aussagen der Anwesenden (vi-act. VI1-A-8.1.2 dep. 8 [Beschwerdeführer]; -8.2.13 dep. 33 [D.]; -8.2.63 dep. 12 [E.]) nichtsdestotrotz von einer gewissen Alkoholintoxikation und ei- ner – damit notorisch miteinhergehenden – enthemmten Stimmung beim Beschwerdeführer ausgegangen werden. Anlässlich der Feier soll der Beschwerdeführer gegenüber D., dem Leiter der Kreditorenabteilung, gedroht haben, den Sohn von F., dem __ der C.__ AG, sowie das Personalabteilungsteam zu erschiessen (VI1-A-8.2.4, 8.2.11 dep. 12). Der Beschwerde- führer habe sich zusammen mit seiner Lebenspartnerin zu D.__ und dessen Lebenspartnerin gesetzt. Er habe unmittelbar über die Kündigung zu sprechen begonnen und geäussert, noch keinen Lohn bekommen zu haben. D.__ erläutert, dass er einfach nur habe zuhören können, der Beschwerdeführer habe sich sichtlich in das Ganze hereingesteigert. Er habe gesagt, dass er die Kündigung nicht akzeptieren könne und dass er dagegen vorgehen werde. Es sei nicht seine erste solche Situation und er habe bisher immer gewonnen. Wenn er verliere, werde er den Sohn von F.__ sowie nicht nur G., sondern das gesamte Personalabteilungsteam er- schiessen. Er habe differenziert, dass er schon G. erschiessen wolle, aber nicht nur sie. Bei F.__ sei es anders, ihm wolle er weh tun, weshalb er seinen Sohn erschiessen wolle. Neben weiteren, mehrfach wiederholenden Ausführungen zu seinen schwierigen privaten Umständen habe er die Erschiessungsdrohung zwei bis drei Mal wiederholt, was D.__ als sehr beunruhi- gend wahrnahm. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, er solle sich beruhigen und darüber

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schlafen. Der Beschwerdeführer habe auch geäussert, bereits einiges getrunken zu haben (VI1-A-8.2.11 dep. 12, 8.2.13 f. dep. 28 ff.). E., die ebenfalls anwesende Lebenspartnerin von D., schildert den Gesprächsverlauf und -inhalt, namentlich auch die Drohung, im We- sentlichen deckungsgleich (VI1-A-8.2.63 f. dep. 12). Der Beschwerdeführer bestreitet, diese Drohung ausgesprochen zu haben (anstelle vieler: VI1-A-8.1.10 dep. 15). Indes äusserte er sich in seiner Begutachtung dahingehend, sich nicht mehr daran erinnern zu können, was er gesagt habe (VI1-A-37.53). Diese Widersprüchlichkeit und der Umstand, dass der Beschwer- deführer bereits am 21. Juli 2018 in einer WhatsApp-Nachricht festhielt, dass er den Sohn des , F., erschiessen werde, lassen aber darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer die Drohung, wie von D.__ beschrieben, ausgesprochen hat und seine gegenteilige Beteuerungen als Schutzbehauptungen zu werten sind (vgl. ebenso die gutachterliche Beurteilung der vom Beschwerdeführer angegebenen Amnesie [vi-act. VI1-A-37.57]). Es sind denn auch keine An- haltspunkte dafür ersichtlich, weshalb der unter Wahrheitspflicht einvernommene D.__ den Beschwerdeführer – zu dem er ein gutes Verhältnis pflegte und mit dem er sich beruflich gut verstand (VI-1-A-8.2.11 dep. 12) – wahrheitswidrig hätte belasten sollen. Gleiches gilt für die Lebenspartnerin von D., E.. Von diesem Vorfall erfuhr G., Personalchefin der C. AG, am 8. August 2018, welche die- sen der Kantonspolizei am 9. August 2018 meldete und damit den Anstoss für die Strafunter- suchungen gab. Von der Drohung betroffene Arbeitskollegen des Beschwerdeführers – G., H., F., I. und J.__ – stellten in der Folge Strafantrag, die Ermittlungen nahmen ihren Lauf und der Beschwerdeführer wurde verhaftet und vom 10. August 2018 bis zum 24. Okto- ber 2018 in Untersuchungshaft versetzt. Es wurden zudem die hier streitbefangenen Waffen, Waffenbestandteile, Waffenzubehör und Munition beschlagnahmt. Die von den betroffenen Personen gestellten Strafanträge haben diese mit Schreiben vom 30. November 2018 alle- samt zurückgezogen (vi-act. VI1-A-5.1 f.). Das Verfahren wegen Drohung (Art. 180 StGB) wurde entsprechend wegen definitiven Fehlens einer Prozessvoraussetzung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 und Art. 180 StGB eingestellt (vi-act. VI1-A-32.6). Im Zusammenhang mit diesem Vorfall hat die Staatsanwaltschaft ein forensisch-psychiatri- sches Gutachten erstellen lassen. Die Psychiater K.__ und Dr. med. L., M., schlussfol- gerten in ihrem Bericht vom 24. Oktober (vi-act. VI1-A-37.28 ff.) soweit hier wesentlich, dass der Beschwerdeführer weder im Zeitpunkt des Vorfalles noch aktuell an einer psychischen Störung leide. Er gebe zwar selber an, im Zeitraum der ihm vorgeworfenen Tat unter Alkohol- einfluss gestanden zu haben. Ob sich der Beschwerdeführer in einem akuten Alkoholrausch

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(ICD-10: F10.0) befunden habe, lasse sich retrospektiv nicht mehr objektivieren (S. 66). Die beim Beschwerdeführer festzustellende, im Vergleich zum Vergleichskollektiv der Schweizer Wohnbevölkerung eher erhöhte «Affektexpressivität» gehöre zum Spektrum normaler menschlicher Verhaltens- und Charakterstile und sei somit keine krankheitswertige psychische Störung. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Art und seinem Kommunikationsstil, welcher sich auch in der Begutachtung offenbart habe, sicherlich einen hohen «Wiedererkennungs- wert» – er sei jedoch sozusagen als «normal» einzuschätzen (S. 57). Im Frühjahr 2018 wurde beim Beschwerdeführer eine HIV-Infektion festgestellt. Der Beschwerdeführer absolviere eine antiretrovirale Therapie (S. 55). Die vom Beschwerdeführer angegebene Amnesie für das Tat- geschehen erachteten die Gutachter aus forensisch-psychiatrischer Sicht als wahrscheinliche Schutzbehauptung und nicht als Folge einer deutlichen Alkoholintoxikation (S. 58-60). Hypo- thesengeleitet schätzten die Gutachter die Ausführungsgefahr hinsichtlich den angedrohten Straftaten (Tötungsdelikte) als gering ein. Auch hinsichtlich anderer Straftaten sei die Ausfüh- rungsgefahr gering, namentlich sei der Beschwerdeführer auch nicht vorbestraft (S. 67). Es wird erläutert, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen für eine Emp- fehlung für strafrechtlich therapeutische Massnahmen nicht gegeben seien. Auch betreffend den Waffenbesitz des Beschwerdeführers seien keine spezifischen Massnahmen notwendig. Beim Beschwerdeführer habe keine waffenaffine problematische Einstellung festgestellt wer- den können, ein Einzug der Waffen sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht notwendig (S. 65).

3.3 Rechtliches 3.3.1 Beschlagnahme Das Waffengesetz bezweckt die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenzubehör und Munition zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG). Erklärtes Ziel ist mit anderen Worten die He- bung der öffentlichen Sicherheit durch kriminalprophylaktische Regelungen (PHILIPPE WEIS- SENBERGER, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in: AJP 2/2000 S. 153 ff., S. 155). Die zuständige Behörde beschlagnahmt Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waf- fenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Per- sonen, für die ein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind (Art. 31 Abs. 1 lit. b WG). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe ge- fährden (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG). Art. 8 Abs. 2 WG ist im Lichte von Art. 1 Abs. 1 WG auszule- gen. Demnach hat das Waffengesetz entsprechend Art. 107 Abs. 1 BV zum Zweck, die miss- bräuchliche Verwendung von Waffen zu bekämpfen (Urteil des Bundesgerichts 2C_955/2019

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vom 29. Januar 2020 E. 3.1 m.w.H.). Der genannte Hinderungsgrund bringt die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Waffen zum Ausdruck. Personen, die Waffen besitzen wol- len, müssen mit Blick auf die erhöhten Gefahren, die von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein. Ob Anlass zur Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG besteht, ist entscheidend nach dem Verhalten der betroffenen Person insgesamt und unter Würdigung aller relevanter Umstände zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 2C_235/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4.1; 2C_444/2017 vom 19. Feb- ruar 2018 E. 3.2.1 jeweils m.w.H.). Die zuständige Behörde hat eine Prognose zum Risiko der missbräuchlichen Verwendung der Waffe zu treffen, wobei an die von der Person ausgehen- den Gefahr keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Gestützt auf konkrete Gegeben- heiten muss jedoch eine sachliche begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung mittels Verwendung einer Waffe vorliegen (Urteil des Bundesge- richts 2C_235/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4.2; 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1 jeweils m.w.H.). Bei der Prognose steht der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 2C_555/2020 vom 21. Oktober 2020 m.w.H.). In dem Falle, in welchem jemand einen Dritten mit einer Waffe bedroht, einen Waffeneinsatz in Aussicht stellt oder mit einer Schusswaffe unkontrolliert in die Luft schiesst, ist eine Selbst- oder Drittgefähr- dung beziehungsweise Anhaltspunkte dafür regelmässig zu bejahen (WEISSENBERGER, a.a.O., S. 163). Wenn bei einer Person, die bereits im Besitz einer Waffe ist, ein solcher Hinderungs- grund festgestellt wird – sei es, weil der Waffenerwerbsschein gar nie hätte erteilt werden dür- fen oder nachträglich weggefallen ist –, so wird die Waffe beschlagnahmt (NICOLAS FACIN- CANI/JULIANE JENDIS, in: Facincani/Suter [Hrsg.], Waffengesetz, 2017, N 7 zu Art. 31 WG).

3.3.2 Einziehung Die Beschlagnahme ist vorsorglicher, konservatorischer und präventiver Natur; erst im Ver- waltungsverfahren betreffend die (definitive) Einziehung wird über das endgültige Schicksal des beschlagnahmten Gegenstands entschieden (FACINCANI/JENDIS, a.a.O., N 15 zu Art. 31 WG). Die zuständige Behörde zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn die Ge- fahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Per- sonen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). Die definitive Einziehung setzt mit anderen Worten voraus, dass eine sachliche begründbare, überwiegende Wahrscheinlich- keit für den Fortbestand der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung (vgl. vorne E. 3.3.1) besteht. Bezüglich der Prognose der zukünftigen missbräuchlichen Verwendung (der Waffe)

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ist die Behörde nicht abhängig von strafrechtlichen Erkenntnissen, denn sie hat auch die öf- fentliche Ordnung und Sicherheit im Blick. Deshalb kann sie auch einen strengeren Massstab anlegen als in einem strafrechtlichen Kontext. Jedenfalls ist der Begriff der Gefahr missbräuch- licher Verwendung gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a WG weit zu verstehen (Urteil des Bundesge- richts 2C_235/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4.2 m.w.H.). Eine Gefahr missbräuchlicher Verwendung wird in der Regel insbesondere dann zu bejahen sein, wenn in einem gegebenen Fall auch das Vorliegen des Hinderungsgrundes gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG zu bejahen wäre (FACINCANI/JENDIS, a.a.O., N 21 zu Art. 31 WG). Dessen ungeachtet hat die zuständige Behörde aber eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen und die konkreten Umstände sowie die Persönlichkeit des Betroffenen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_93/2007 vom 3. September 2007 E. 6.1; FACINCANI/JENDIS, a.a.O., N 21 und 27 zu Art. 31 WG).

3.3.3 Sachverständigengutachten Sachverständigengutachten sind Berichte von unabhängigen, externen Personen, welche Fra- gen betreffen, die von der Behörde mangels eigener Sachkenntnis nicht beantwortet werden können (RENÉ WIEDERKEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N 3016, m.w.H.). Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 2C_1086/2019 vom 24. April 2020 ist die Anordnung einer Begutachtung durch einen Sachverständigen bei der Überprüfung der Waffentauglichkeit grundsätzlich zulässig. Es bedürfe dafür aber, da eine Begutachtung im Waffenrecht nicht explizit vorgesehen sei, einer Grundlage im massgeblichen, kantonalen Ver- fahrensrecht (E. 5.4). Eine solche Grundlage besteht im Kanton Nidwalden mit Art. 48 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 Ziff. 6 VRG, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich dabei nötigenfalls dem Beweismittel des Sachverständigengutach- tens bedient, offenkundig. Ein waffenrechtliches Gutachten kann sich als weitergehende Ab- klärungsmöglichkeit namentlich dort aufdrängen, wo der Sachverhalt noch nicht vervollstän- digt ist, mit anderen Worten Anhaltspunkte beziehungsweise ein noch unbestätigter Verdacht im Raum steht (MICHAEL BOPP, in: Facincani/Suter, a.a.O., N 24 zu Art. 8 WG; FACINCANI/JEN- DIS, a.a.O., N 28 zu Art. 31 WG). Als Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit muss die Anordnung einer Begutachtung neben dem erwähnten Erfordernis der gesetzlichen Grund- lage durch ein öffentliches Interesse gedeckt sein sowie einer Verhältnismässigkeitsprüfung Stand halten (vgl. Art. 36 BV; FACINCANI/JENDIS, a.a.O., N 28 zu Art. 31 WG). Liegt wie hier aber bereits ein Sachverständigengutachten bei den Akten, ist dieses a maiore minus beweis- rechtlich grundsätzlich – vom Falle der Nicht-Verwertbarkeit eines rechtswidrig beschafften Gutachtens gemäss Art. 53 Abs. 1 VRG in Verbindung mit Art. 152 Abs. 2 ZPO einmal abge- sehen – verwertbar.

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Ob ein Gericht die in einem Gutachten oder Fachbericht enthaltenen Erörterungen für über- zeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen soll, ist hingegen nicht eine Frage der Verwertbarkeit, sondern eine Frage der Beweis- würdigung (Urteil des Bundesgerichts 2C_235/2021 vom 3. September 2021 E. 4.2.2). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne trif- tige Gründe von Sachverständigengutachten abweichen. Es hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüs- sigkeit eines Gutachtens aufdrängen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutach- tens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 145 II 70 E. 5.5 m.w.H.).

3.4 Würdigung 3.4.1 Beschlagnahme Zunächst ist die Zulässigkeit der konservatorischen Beschlagnahme zu prüfen. Die Beschlag- nahme der Waffen, Waffenbestandteile, Waffenzubehör und Munition war am 10. August 2018, anlässlich der Hausdurchsuchung, erfolgt. Anlass dieser präventiven Massnahme war, dass der Beschwerdeführer – wie vorne erstellt (vgl. E. 3.2) – am 31. Juli 2018 gedroht hatte, den Sohn von F.__ sowie G.__ und die gesamte Personalabteilung der C.__ AG zu erschies- sen. Diese wenn auch bloss einmalige «Entgleisung» genügt, weil den Behörden im ersten Moment eine nähere Abklärung, ob die Gefahr für einen Waffenmissbrauch fortbesteht, nicht zugemutet werden kann (vgl. einen ähnlichen Fall betreffend: Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau vom 30. April 2008 E. 1.1, in: Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008 S. 271 f.). Die Androhung eines tödlichen Waffeneinsatzes begründete mit an- deren Worten den haltbaren Anschein einer Drittgefährdung, womit die (vorläufige) Beschlag- nahme der Waffen zulässig war und ist.

3.4.2 Einziehung Damit ist aber noch nichts zur Frage des definitiven Schicksals der beschlagnahmten Waffen, Waffenbestandteile, Waffenzubehör und Munition gesagt. Diesbezüglich bleibt hier in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzung von Art. 31 Abs. 3 lit. a WG erfüllt ist, mit anderen Worten die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der Waffen, Waffenbestand- teile, Waffenzubehör und Munition fortbesteht. Hier liegt unbestritten ein Sachverständigengutachten, das forensisch-psychiatrische Gutach- ten der Psychiater K.__ und Dr. med. L., M., vom 24. Oktober (vi-act. VI1-A-37.28 ff.), bei

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den Akten. Dieses ist – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten und dem vorinstanz- lichen Beschluss respektive den Parteivorbringen – in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 49 Abs. 1 Ziff. 6 VRG auch verwertbar. Inhaltlich äussert sich dieses Sach- verständigengutachten unter anderem zu der sich hier stellenden Frage, nämlich dem Risiko der missbräuchlichen Verwendung. Sowohl die Ausführungsgefahr hinsichtlich den angedroh- ten Straftaten (Tötungsdelikten) wie auch anderen Straftaten schätzten die Gutachter als ge- ring ein. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht seien die Voraussetzungen für strafrechtlich the- rapeutische Massnahmen nicht gegeben. Auch betreffend den Waffenbesitz des Beschwer- deführers seien keine spezifischen Massnahmen notwendig. Beim Beschwerdeführer habe keine waffenaffine problematische Einstellung festgestellt werden können, ein Einzug der Waf- fen sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht notwendig. Damit hat sich das Sachverstän- digengutachten abschliessend zur sich stellenden Fachfrage geäussert, womit es diesbezüg- lich die Behörden und Gerichte grundsätzlich bindet (vgl. vorne E. 3.3.3). Indem die Vorinstanz ohne nähere Begründung von diesen Feststellungen der Sachverständigen abwich und ihre eigene (negative) Prognose an deren Stelle setzte, ohne dass triftige Gründe beziehungsweise ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens vorgelegen hätten, muss sie sich eine unzulässige Beweiswürdigung vorhalten lassen. Ein Abweichen von den gutachterlichen Schlussfolgerungen drängt sich auch mit Blick auf den massgeblichen Sachverhalt (vgl. vorne E. 3.2) nicht auf: Im Falle des Beschwerdeführers ist hier erstellt, dass es am 31. Juli 2018 einmalig zu einer Androhung eines Waffeneinsatzes gegen mehrere Personen gekommen ist, wobei er sich bereits am 21. Juli 2018 einmal – per WhatsApp – dahingehend geäussert hat. Dieser Vorfall ist indes dahingehend zu relativieren, als dass sich dieser in einer für den Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht fordernden, mithin ausserordentlichen Situation ereignete. Das Berufsleben war in massgeblicher Weise durch die erheblichen Differenzen mit der Personalabteilung beziehungsweise den Linienvor- gesetzten, welche Kritik an seiner Art zu kommunizieren äusserten, belastet, was schlussend- lich – relativ unmittelbar vor dem hier relevanten Drohungsvorfall – auch zur Kündigung seiner Arbeitsstelle führte. Privat hatte der Beschwerdeführer damit zu kämpfen, dass er im Frühjahr 2018 davon Kenntnis erhielt, mit HIV infiziert zu sein. Im Zeitpunkt des Vorfalls war der Be- schwerdeführer zudem alkoholisiert. Selbstredend vermögen all diese Umstände die Schwere und der Unrechtsgehalt der Todesdrohung(en) nicht zu marginalisieren. Namentlich wäre eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Drohung bei dieser Sach- und Beweislage – hät- ten die Betroffenen ihre Strafanträge nicht zurückgezogen – auch nicht unwahrscheinlich ge- wesen. Der Unrechtsgehalt und die Strafbarkeit sind hier aber nicht Thema. Mit Blick auf die

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vorzunehmende Gefährlichkeitsprognose entscheidend ist, dass es sich um eine höchst aus- sergewöhnliche Situation gehandelt hat. Dass sich eine solche Extremsituation wiederholt und der Beschwerdeführer in eskalierender Weise auf diese Situation reagiert – indem er tatsäch- lich eine Waffe einsetzt oder zumindest seine Drohung mit konkreter Inaussichtstellung eines Waffeneinsatzes unterstreicht –, ist zwar nicht mit absoluter Sicherheit auszuschliessen, aber nur wenig wahrscheinlich. Die blosse Möglichkeit genügt im Hinblick auf die definitive Einzie- hung aber nicht, gefordert wäre vielmehr eine sachliche begründbare, überwiegende Wahr- scheinlichkeit eines missbräuchlichen Waffeneinsatzes. Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz ihre gegenteilige Schlussfol- gerung nicht ganz unwesentlich darauf abstützte, dass der Beschwerdeführer einräume, in gewissen Stresssituationen gelegentlich krasse Äusserungen von sich geben und es sich da- bei um die Folgen einer erhöhten «Affektexpressivität» handle (RRB Nr. 481 E. 2.2.4.5 S. 9). Bis zum Vorfall habe er Konfliktsituationen und die Verfügbarkeit von Schusswaffen getrennt, was nun nicht mehr der Fall sei. Aus der Sicht einer bedrohten Person ergebe sich aufgrund des Wissens um den Waffenbesitz beim Drohenden eine erhöhte Bedrohungssituation (RRB Nr. 481 E. 2.2.4.8 S. 10). Damit nimmt die Vorinstanz eine unzulässige Perspektive ein. Ob Dritte nämlich subjektiv einen Waffeneinsatz für wahrscheinlich halten, ist für die Frage der konkreten Wahrscheinlichkeit eines missbräuchlichen Waffeneinsatzes nicht entscheidend. Die Fähigkeit, situationsadäquat zu kommunizieren, ist keine Voraussetzung für den Besitz einer Waffe. «Leidet» ein Waffenträger wie hier der Beschwerdeführer an einer «Affektexpres- sivität» – von den Gutachtern als normale Art und Kommunikationsstil mit hohem Wiederer- kennungswert beschrieben – ist dies in erster Linie eine «Problematik» auf der Ausdrucks- und nicht auf der Willensebene. Wenn daraus überhaupt eine Schlussfolgerung für die Waffen- missbrauchsprognose gezogen werden könnte, dann diejenige, dass das im Affekt allfällig übertrieben oder effekthaschend kommunikativ Vermittelte (die Äusserung), keine Kongruenz zu der dieser Äusserung zugrundeliegenden Absicht (dem Willen) aufweist. Anhaltspunkte für eine Absicht des Beschwerdeführers, Waffen drittgefährdend einzusetzen, sind keine ersicht- lich. Die Voraussetzung von Art. 31 Abs. 3 lit. a WG für eine definitive Einziehung der Waffen, Waf- fenbestandteile, Waffenzubehör und Munition ist demnach nicht erfüllt.

  1. Fazit Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. September 2021 ist gutzuheissen und der Be- schluss des Regierungsrates Nr. 481 vom 24. August 2021 aufzuheben. Die anlässlich der

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Hausdurchsuchung vom 10. August 2018 und im Strafverfahren beschlagnahmten Waffen, Waffenbestandteile, Waffenzubehör und Munition gemäss Auflistung in der Verfügung der Kantonspolizei Nidwalden vom 24. Februar 2021 sind dem Beschwerdeführer auf dessen Ver- langen herauszugeben.

  1. Kosten Die Kosten des Verwaltungsverfahrens umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Aus- lagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 Abs. 1 VRG). Deren Festlegung und Verteilung richtet sich nach den Art. 115 ff. VRG und dem Prozesskostengesetz (PKoG; NG 261.2).

5.1 Vorinstanzliche Verfahren Zunächst ist betreffend die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren neu zu befinden. Die amtli- chen Kosten betrugen Fr. 2'350.– (erstinstanzliches Verwaltungsverfahren) respektive Fr. 1'765.– (Verwaltungsbeschwerdeverfahren). Diese werden zufolge Gutheissung der Be- schwerde auf die Staatskasse genommen (Art. 121 f. VRG e contrario). Für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 123 Abs. 1 VRG). Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Par- tei eine angemessene Entschädigung zu Lasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen (Art. 123 Abs. 2 VRG). Im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6'000.– (Art. 116 Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 46 PKoG), zuzüglich Ausla- gen und Mehrwertsteuer (Art. 52 ff. PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in diesem Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeu- tung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 Abs. 1 PKoG). Entgegen der vorinstanzlichen Aufforderung mit Verfügung vom 10. Juni 2021 (vi-act. RR-4) hat der Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht. Die Parteientschädigung für das Ver- waltungsbeschwerdeverfahren wird ermessensweise (Art. 41 Abs. 3 PKoG) im unteren bis mittleren Bereich des Honorarrahmens auf Fr. 2'000.– (Auslagen und Mehrwertsteuer inkludi- ert) festgelegt. Die Beschwerdegegnerin wird in Anwendung von Art. 123 Abs. 2 VRG ver- pflichtet, den Beschwerdeführer für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren mit diesem Betrag zu entschädigen.

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5.2 Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (Art. 116 Abs. 3 VRG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 PKoG). Die Gebühr wird vorliegend ermessensweise (vgl. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 1'500.– festgelegt und zufolge Gutheissung der Beschwerde auf die Staatskasse genommen (Art. 122 Abs. 1 VRG e contrario). Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Kollegialgericht beträgt das ordent- liche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6'000.– (Art. 116 Abs. 3 VRG i.V.m. Art. 47 PKoG), zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer (Art. 52 ff. PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Hono- rars innerhalb der in diesem Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Be- deutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 Abs. 1 PKoG). Der Beschwerdeführer beantragt mit Kostennote vom 8. November 2021 eine Parteientschä- digung von Fr. 2'940.85 (Honorar Fr. 2'660.–; Auslagen Fr. 70.60; MwSt. Fr. 210.25 [7.7%]), was angemessen ist und genehmigt wird. Die Beschwerdegegnerin wird in Anwendung von Art. 123 Abs. 2 VRG verpflichtet, den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungs- gericht mit diesem Betrag zu entschädigen.

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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. September 2021 wird gutgeheissen. Der Beschluss des Regierungsrates Nr. 481 vom 24. August 2021 wird aufgehoben.

  2. Folgende anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. August 2018 und im Strafverfahren beschlagnahmten Waffen, Waffenbestandteile, Waffenzubehör und Munition werden dem Beschwerdeführer auf dessen Verlangen herausgegeben: − eine Pfefferpistole, Piexon Guardian Angel II (D9), − ein Pfefferspray, B&T DEF-TEC MK-7 (D17), − eine Pfefferpistole, Piexon Guardian Angel II (E2). − eine Glock Pistole FA 753 (B1), − ein Glock Magazin inkl. Taschenlampe (B2), − fünf Glock Magazine inkl. Munition (B3-B4, B6-B8), − ein Schalldämpfer 11-11587 (B5), − einmal Munition Magtech (D1), − 14 x 50 Schuss Munition, Vollmantelgeschoss (D2), − 14 x 50 Schuss Munition, Magtech (D3), − 13 x 50 Schuss Munition, Magtech (D4), − vier Magazin SIG inkl. Munition (D5), − ein Magazin Glock inkl. Munition (D6), − eine Pfefferpistole (D8), − zwei Zubehör Pfefferpistolen (D10-D11), − ein Magazin SIG inkl. Munition (D13), − ein Magazin Glock inkl. Munition (D14), − Munition 9mm (D15) − einmal Munition 9mm (D16) − Zubehör Pfefferpistole (D18), − Zubehör Pfefferpistole (C3), − ein Lauf Glock 19 FA 753 (C2), − Pistole SIG (C1).

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  1. Die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren betrugen Fr. 2'350.– (erstinstanzliches Verwal- tungsverfahren) respektive Fr. 1'765.– (Verwaltungsbeschwerdeverfahren) und werden auf die Staatskasse genommen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und auf die Staatskasse genommen.

Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zurückzuerstatten.

  1. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Verwaltungsbeschwerdever- fahren intern und direkt mit Fr. 2'000.– (Auslagen und Mehrwertsteuern inkludiert) zu ent- schädigen.

  2. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht intern und direkt mit Fr. 2'940.85 (Auslagen und Mehrwertsteuern inkludiert) zu entschädigen.

  3. [Zustellung].

Stans, 14. März 2022 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand: ___________

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. i. V. m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der ange- fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

44

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 44 BGG
  • Art. 90 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 97 BGG
  • Art. 110 BGG

BV

  • Art. 29 BV
  • Art. 36 BV
  • Art. 107 BV

GerG

  • Art. 33 GerG
  • Art. 38 GerG

i.V.m

  • Art. 4 i.V.m
  • Art. 110 i.V.m

PKoG

  • Art. 2 PKoG
  • Art. 17 PKoG
  • Art. 33 PKoG
  • Art. 41 PKoG
  • Art. 46 PKoG
  • Art. 47 PKoG
  • Art. 52 PKoG

StGB

  • Art. 33 StGB
  • Art. 180 StGB

StPO

  • Art. 319 StPO

VRG

  • Art. 3 VRG
  • Art. 39 VRG
  • Art. 49 VRG
  • § 50 VRG
  • Art. 53 VRG
  • Art. 54 VRG
  • Art. 70 VRG
  • Art. 71 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 89 VRG
  • Art. 90 VRG
  • Art. 115 VRG
  • Art. 116 VRG
  • Art. 121 VRG
  • Art. 122 VRG
  • Art. 123 VRG

Waffengesetz

  • Art. 8 Waffengesetz

WG

  • Art. 1 WG
  • Art. 8 WG
  • Art. 31 WG

ZPO

  • Art. 152 ZPO

Gerichtsentscheide

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