Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 28562
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

BAS 21 14 BGer 1B_232/2022 vom 17. Mai 2023/Gutheissung

Urteil vom 10. März 2022 Beschwerdeabteilung in Strafsachen

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch lic. iur. Kim Mauerhofer, Rechtsanwältin, Marktgasse 35, 3011 Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Nichtzulassung als Verteidigung (Art. 127 Abs. 3 StPO) Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 9. September 2021 (STA-Nr. A1 20 3744).

2│13 Sachverhalt: A. a. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden führt einerseits gegen A.__ («Beschwerdeführer») das Strafverfahren STA-Nr. A1 20 3744, in welchem dieser verdächtigt wird, sich der versuchten Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB) und/oder der versuchten Begünstigung (Art. 305 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB) strafbar gemacht zu haben. Andererseits läuft gegen den Sohn des Beschwerdeführers, B.__, ein ebenfalls von der Staats- anwaltschaft Nidwalden geführtes Strafverfahren STA-Nr. A1 20 781 wegen versuchter Er- pressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB) sowie Anstaltentreffens zum Handel mit Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG).

b. Lic. iur. Kim Mauerhofer, Rechtsanwältin, wurde mit Verfügung vom 5. August 2021 als amtli- che Verteidigerin des B.__ im Strafverfahren STA-Nr. A1 20 781 eingesetzt. Dieselbe zeigte der Staatsanwaltschaft zunächst telefonisch, sodann mit Schreiben vom 26. April 2021 (unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht vom 17. März 2021) an, dass sie nunmehr auch vom Beschwerdeführer für das gegen ihn geführte Strafverfahren STA-Nr. A1 20 3744 als Vertei- digerin mandatiert worden sei. Darin nahm sie zugleich zu einer allfälligen Interessenkollision durch eine Doppelvertretung Stellung. Am 9. September 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtzulassung von Rechtsanwältin Mauerhofer als Verteidigerin im Strafverfahren STA- Nr. A1 20 3744.

B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2021 beim Obergericht Nidwalden Beschwerde mit dem Antrag (amtl. Bel. 1): « Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. September 2021 mit der Bezeichnung "Ver- fügung betreffend Nichtzulassung als Verteidigung (Art. 127 Abs. 3 StPO)" sei aufzuheben und Rechtsanwältin lic. iur. Kim Mauerhofer sei als Wahlverteidigerin [des Beschwerdefüh- rers] im Verfahren STA-Nr. A1 20 3733 zuzulassen.

  • Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse - »

3│13 C. Die Beschwerdegegnerin reichte am 4. Oktober 2021 die Verfahrensakten sowie ihre Be- schwerdeantwort ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

D. Mit Verfügung vom 5. Oktober wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen. Der Beschwerdeführer reichte am 22. Oktober 2021 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme inklusive drei Belege ein (BF-Bel. 2-4), wozu die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 8. November 2021 hat Stel- lung nehmen können. Nach neuerlicher Verfügung betreffend den Schluss des Rechtsschrif- tenwechsels und Einreichung der Kostennote triplizierte der Beschwerdeführer am 13. Dezem- ber 2021 erneut unaufgefordert, was der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht wurde. Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.

E. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 10. März 2022 abschliessend beurteilt. Auf die Aus- führungen der Parteien in den Rechtsschriften und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

4│13 Erwägungen: 1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist am Strafverfahren als beschuldigte Person beteiligt und dessen Wahlverteidigerin wurde nicht zu dessen Vertretung zugelassen, weshalb er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entschei- des hat und ein Rechtsmittel ergreifen kann (Art. 382 Abs. 1 StPO). Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbesetzung ent- scheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Da die Beschwerde fristgerecht einge- reicht wurde und auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Be- schwerdeinstanz ist nicht an die Begründung und die Anträge – ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage – gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie verfügt mithin über volle Kognition und kann folglich ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der vorinstanzlichen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge begründet erscheint (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 2. A., 2014, N 5 zu Art. 322 StPO; PATRICK GUIDON, in: BSK-StPO, a.a.O., N 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen (dortige lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (dortige lit. c).

5│13 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, dass gegen B.__ unter der STA-Nr. A1 20 781 gegenwärtig ein Strafverfahren wegen versuchter Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB) sowie Anstaltentreffens zum Handel mit Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) laufe. In jenem Verfahren werde B.__ vorgeworfen, C.__ am Donnerstag, 12. März 2020 über sein Mobiltelefon angerufen und von diesem verlangt zu haben, ihm (B.) am nächsten Tag Geld zu bringen, ansonsten C. erhebliche Nachteile drohen würden. Ebenso wird B.__ vorgeworfen, im Sommer 2019 versucht zu haben, C.__ als sogenannten Läufer bzw. Verkäufer für Marihuana anzuwerben (E. 3). Das vorliegende Straf- verfahren werde gegen den Vater von B., den Beschwerdeführer, wegen versuchter Nöti- gung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB) sowie versuchter Begünstigung (Art. 305 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB) geführt. Dem Beschwerdeführer werde konkret vorgeworfen, am 8. Oktober 2020 – im Vorgang zu einer am Folgetag stattfindenden Konfrontationseinvernahme zwischen B. und C.__ im Strafverfahren STA-Nr. A1 20 781 – mittels einer WhatsApp-Sprachnach- richt an die Mutter von C., D., versucht zu haben, via sie auf das Aussageverhalten von C.__ Einfluss zu nehmen. Der Beschwerdeführer soll in der besagten Sprachnachricht D.__ in Aussicht gestellt haben, privat gesammelte, belastende Beweise zu Lasten von C.__ gegen- über der Staatsanwaltschaft Nidwalden offenzulegen, falls diese am Folgetag gegen seinen Sohn B., aussage (E. 4). Rechtsanwältin Mauerhofer beabsichtige, Vater und Sohn in den genannten Strafverfahren zu verteidigen. Diese würden einen Sachzusammenhang aufweisen, da der Beschwerdeführer verdächtigt werde, auf das Aussageverhalten von C. eingewirkt und so auf den Ausgang des Strafverfahrens gegen seinen Sohn Einfluss genommen zu haben. Zudem seien auch die Interessen beider Beschuldigter diametral ausgerichtet. So habe B.__ anlässlich der Konfron- tationseinvernahme vom 9. Oktober 2020 angegeben, dass er von der Sprachnachricht seines Vaters, dem Beschwerdeführer, an die Mutter von C.__ nichts gewusst habe. Auch Rechtsan- wältin Mauerhofer habe in ihrem Schreiben vom 26. April 2021 ausgeführt, dass B.__ von der besagten Sprachnachricht erst bei der erwähnten Konfrontationseinvernahme Kenntnis erhal- ten habe. Schliesslich sei der Sprachnachricht des Beschwerdeführers an die Mutter von C.__ zu entnehmen, dass sein Sohn ihn gebeten habe, diesen Schritt nicht zu gehen, weil er (B.) die Sache mit C. vor Gericht klären wolle. Vor diesem Hintergrund könne nicht davon aus- gegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Interesse von B.__ gehandelt habe (E. 7).

6│13 Es liege nicht bloss die abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonflikts zwischen dem Be- schwerdeführer und B.__ vor, sondern sei dieser im vorliegenden Fall geradezu eklatant, so- dass Rechtsanwältin Mauerhofer im Strafverfahren nicht zuzulassen sei (E. 8).

2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde sinngemäss auf den Standpunkt, es bestehe keine Interessenkollision, weil B.__ nichts von der Kontaktaufnahme mit D.__ gewusst habe. Aus dem fehlenden Wissen könne nicht geschlossen werden, dass sein Vorgehen nicht im Interesse seines Sohnes gewesen sei. Die Interessenlage von Vater und Sohn seien gleich- artig bzw. die prozessualen Interessen gleichgerichtet; die Beurteilung der Strafbarkeit des Einen sei für die Beurteilung der Strafbarkeit des Anderen nicht relevant. Der bestehende Sachzusammenhang wirke sich weder in die eine noch in die andere Richtung relevant aus. Aufgrund des fehlenden Wissens von B.__ betreffend die Kontaktaufnahme könnten Vater und Sohn gar keine widersprüchlichen Aussagen machen, geschweige denn einander be- oder entlasten. In seinem Strafverfahren sei denn auch keine Einvernahme von B.__ geplant. In den beiden Strafverfahren gehe es um komplett verschiedene, zeitlich weit auseinanderlie- gende Sachverhalte und Strafvorwürfe. Vater und Sohn seien in Bezug auf denselben Sach- verhalt und Strafvorwurf nicht Mitbeschuldigte und kämen als solche auch nicht in Betracht.

2.3 Dem wird durch die Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 entgegnet, dass offensichtlich ein Sachzusammenhang zwischen den beiden Strafverfahren bestehe. Dem Beschwerdeführer werde ja gerade vorgeworfen, mit der Sprachnachricht an die Mutter von C.__ versucht zu haben, dessen Aussageverhalten im Strafverfahren gegen B.__ zu be- einflussen. Für das Verbot der Doppelvertretung seien gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung zudem nicht bloss (straf-)prozessuale, sondern Interessen jedweder Form relevant. Indem der Beschwerdeführer sich dem Wunsch seines Sohnes widersetzt und durch ein un- lauteres kollusives Verhalten versucht habe, auf die Beweiswürdigung in dessen Strafverfah- ren einzuwirken, habe er eindeutig nicht in dessen Interesse gehandelt. Unzutreffend sei die Behauptung, dass der Beschwerdeführer und B.__ gleichgerichtete Prozessinteressen hätten. Vielmehr hätten beide in erster Linie ein (voneinander unabhängiges) Eigeninteresse am Aus- gang des sie jeweils betreffenden Verfahrens. Nach der gegenwärtigen Aktenlage im Strafver- fahren gegen den Beschwerdeführer müsse davon ausgegangen werden, dass sein Sohn zwar nichts von der schlussendlich tatsächlich aufgenommenen und versandten Sprachnach- richt gewusst habe, dieser aber durch den Beschwerdeführer vorgängig von dessen Vorhaben

7│13 unterrichtet worden sei. Anders sei der Inhalt der fraglichen Sprachnachricht nicht erklärbar. Vor diesem Hintergrund könne bis dato eine Einvernahme von B.__ im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer offensichtlich nicht ausgeschlossen werden. Anlässlich einer solchen Einvernahme bestünde die erhebliche Gefahr eines Interessenkonflikts.

2.4 In seiner unaufgeforderten Stellungnahme vom 22. Oktober 2021 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinem früheren Standpunkt fest. Es handle sich nicht um sachlich zu- sammenhängende Verfahren, gegenläufige Rechtsinteressen seien keine auszumachen, was sich auch aus einer schriftlichen Erklärung von B.__ vom 22. Oktober 2021 ergebe (BF-Bel. 2). Vater und Sohn verfolgten und wünschten beide den eigenen Freispruch und den Freispruch des anderen – sowohl in prozessualer als auch in persönlicher Hinsicht. Aufgrund der einge- reichten Erklärung würde sich eine Einvernahme von B.__ wohl erübrigen. Selbst wenn eine Einvernahme durchgeführt würde, wäre die Doppelvertretung aufgrund der geschilderten, gleichlaufenden Interessenlage unproblematisch.

2.5 In der Eingabe vom 8. November 2021 hält dem die Staatsanwaltschaft entgegen, dass die aufgelegte Erklärung von B.__ vom 22. Oktober 2021 gerade aufzeige, dass B.__ zwingend zum Vorwurf gegen den Beschwerdeführer befragt werden müsse. Es würden sich diverse Fragen aufdrängen. Es sei offenkundig, dass Rechtsanwältin Mauerhofer bei einer solchen Befragung von B.__ als Auskunftsperson nicht die Interessen der beschuldigten Person und diejenigen der Auskunftsperson wahren könne, wenn sie zugleich die Auskunftsperson in der gegen diese geführten Strafuntersuchung vertrete.

2.6 Die Triplik vom 13. Dezember 2021 enthält keine wesentlichen neuen Vorbringen. Der Be- schwerdeführer bekräftigt seine Ansicht, wonach es keine Einvernahme von B.__ in diesem Strafverfahren benötige.

3.1 Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (Art. 127 Abs. 1 und 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2

8│13 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Innerhalb der Schranken von Gesetz und Standesregeln ist die Verteidigung allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet (Art. 128 StPO). Die Verteidigung ist verpflichtet, einseitig und nur zugunsten und im Interesse der beschuldigten Person tätig zu werden, und zwar nur entlastend, um ein möglichst günstiges Urteil für die Klientschaft zu erreichen (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: BSK-StPO, a.a.O., N 1 zu Art. 128 StPO). Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Ver- fahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren (Art. 127 Abs. 3 StPO). Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist aber nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die strafpro- zessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen (Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1). Als gesetzliche Schranke fällt na- mentlich die Gefahr beziehungsweise der Anschein einer Interessenkollision gemäss Art. 12 lit. c Anwaltsgesetz (BGFA; SR 935.61) in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 1B_528/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.2; VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. A., 2020, N 22 zu Art. 127 StPO).

3.2 Konkret sind Anwälte verpflichtet, jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen zu meiden (vgl. Art. 12 lit. c BGFA). Art. 12 lit. c BGFA auferlegt dem Anwalt kraft öffentlichen Rechts eine besondere Treuepflicht; ein verbotener Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt die Wah- rung der Interessen eines Klienten übernommen hat und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potentiell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt (WALTER FELLMANN, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwalts- gesetz, 2. A., 2011, N 84 zu Art 12 BGFA). Eine unzulässige Interessenkollision liegt mithin nur dann vor, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt bestehen; die bloss abstrakte Möglichkeit genügt nicht (FELLMANN, a.a.O., N 84b zu Art. 12 BGFA; LIEBER, a.a.O., N 22 zu Art. 127 StPO). Bestehen solche aber, können sich Eingriffe in das Recht des Ange- schuldigten auf freie Verteidigerwahl als zulässig erweisen (Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.3). Hier insbesondere relevant ist die Fallkonstellation der unzulässigen Doppelvertretung: Der Anwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen ver- treten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte. Eine unzulässige Doppelvertretung muss nicht zwingend das gleiche formelle Verfah- ren oder allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Besteht

9│13 zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang, so verstösst der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang be- treffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, zumal die anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt ist (BGE 134 II 108 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1B_258/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.2; FELLMANN, a.a.O., N 86 und 96 zu Art. 12 BGFA). Das Verbot der Doppelvertretung ist daher als allgemeines Verbot der Vertretung wi- derstreitender Interessen aufzufassen (FELLMANN, a.a.O., N 96a und 103c zu Art. 12 BGFA, m.w.H. insb. auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_699/2007 vom 30. April 2008 E. 3). Das Bundesgericht geht davon aus, dass bei Mehrfachverteidigungen ein grundsätzlicher Interes- senkonflikt besteht und solche nur in Ausnahmefällen zulässig sind (den Fall von Mitbeschul- digten betreffend: RUCKSTUHL, a.a.O., N 9 zu Art. 127 StPO mit Rechtsprechungshinweis). Zulässig ist die Doppelvertretung bei übereinstimmenden Interessen, was aber voraussetzt, dass der Anwalt die Interessen der von ihm parallel vertretenen Klienten in umfassender Weise geprüft und dabei jegliche Interessenkollision ausschliessen kann; kommen dafür Anhalts- punkte erst nachträglich zu Stande, sind beide Mandate niederzulegen (FELLMANN, a.a.O., N 105 zu Art. 12 BGFA und Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.3). Namentlich für den Strafprozess ist zu beachten, dass Interessenkollisionen anfänglich regel- mässig nicht erkennbar sind und sich erst im Verlaufe der Untersuchung herausbilden (FELL- MANN, a.a.O., N 107 zu Art. 12 BGFA).

3.3 Die Staatsanwaltschaft leitet das Verfahren bis zur Einstellung oder Anklageerhebung (Art. 61 lit. a StPO). Die Verfahrensleitung trifft die Anordnungen, die eine gesetzmässige und geord- nete Durchführung des Verfahrens gewährleisten (Art. 62 StPO). In die Kompetenz der Ver- fahrensleitung fällt namentlich der Entscheid über die (Nicht-)Zulassung eines Privatbeistands (exemplarisch: Urteil des Bundesgerichts 1B_611/2012 vom 29. Januar 2013; in der Tendenz zustimmend: RUCKSTUHL, a.a.O., N 11a zu Art. 127 StPO). Bei ihrem Entscheid über die Nicht- zulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat die Verfahrensleitung Interessenkonflikten vo- rausschauend Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.3). Unbeachtlich ist dabei eine allfällige Zustimmung beider Mandanten zur Doppel- vertretung oder die Absicht des Verteidigers, für beide Mandanten auf Freispruch zu plädieren (für die Konstellation mit zwei Mitangeschuldigten: Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5).

10│13 4. Dem Beschwerdeführer wird in diesem Strafverfahren (STA-Nr. A1 20 3744) im Wesentlichen vorgeworfen, am 8. Oktober 2020 – im Vorgang zu einer am Folgetag stattfindenden Konfron- tationseinvernahme zwischen B.__ und C.__ im Strafverfahren STA-Nr. A1 20 781 – mittels einer WhatsApp-Sprachnachricht an die Mutter von C., D., versucht zu haben, via sie auf das Aussageverhalten von C.__ Einfluss zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe in der be- sagten Sprachnachricht D.__ in Aussicht gestellt, privat gesammelte, belastende Beweise zu Lasten von C.__ gegenüber der Staatsanwaltschaft Nidwalden offenzulegen, falls dieser am Folgetag gegen seinen Sohn, B., aussage (angefochtene Verfügung E. 4 S. 2). Mit anderen Worten steht der Vorwurf einer unzulässigen Einflussnahme auf das gegen B. geführte Strafverfahren (STA-Nr. A1 20 781) und die dortige Beweisfindung zur Diskussion. Damit be- steht offenkundig ein Sachzusammenhang zwischen den beiden Strafverfahren, gaben schliesslich überhaupt erst die Ermittlungen gegen B.__ in Sachen STA-Nr. A1 20 781 und die in diesem Zusammenhang durchzuführende Einvernahme von C.__ Anlass für die mutmass- liche Intervention des Beschwerdeführers bei D., der Mutter von C., und die diesbezügli- che Strafverfolgung in Sachen STA-Nr. A1 20 3744. Es stellt sich demnach die Frage, ob die Interessen des Beschwerdeführers sowie B.__ gleich- gerichtet sind und jegliche Interessenkollisionen aufgrund der Doppelvertretung ausgeschlos- sen werden können. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wenn der Beschwerdeführer durch seine Verteidigerin hier ausführen lässt (beziehungsweise auch B.__ schriftlich festhält), dass beide zum einen im dem sie jeweils betreffenden Verfahren einen Freispruch anstrebten sowie im sie jeweils nicht betreffenden Verfahren den Freispruch des anderen wünschten. Eine Verwandtschaft oder eine Erklärung angeblich gleichgerichteter Interessen genügt für die Verneinung eines Interessenkonflikts nicht. Es mag zwar zutreffen, dass sich die Verteidigerin schlussendlich an den Instruktionen ihrer beiden Klienten (und damit derer persönlichen, über- einstimmenden Wünschen) zu orientieren hat und diese sich dabei auch für ein – für sie selbst – allenfalls nicht optimales Vorgehen entscheiden dürfen. Diese subjektive Komponente findet ihren Ausgleich darin, dass eine gehörige Verteidigung Aufklärungspflichten umfasst. Diese verpflichten Rechtsanwältin Mauerhofer sowohl den Beschwerdeführer als auch B.__ mög- lichst objektiv über ihre prozessualen Handlungsmöglichkeiten aufzuklären, d.h. die einzelnen Varianten und deren jeweilige Chancen und Risiken aufzuzeigen. Die Varianten- und Risiko- beurteilung hat dabei für jedes Verfahren einzeln, in gesonderter Weise zu erfolgen, wobei einzig die Interessen des jeweils beschuldigten Klienten, nicht aber die Interessen des jeweils anderen massgebend sind. Die durch das Auftragsverhältnis entsprechend bedingte objektive,

11│13 unbeeinflusste Aufklärung und Beratung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwältin Mau- erhofer für das Verfahren STA-Nr. A1 20 3744 ist bei der sich bietenden Ausgangslage aber kaum möglich. Aufgrund ihrer Stellung als Verteidigerin von B.__ im Verfahren STA- Nr. A1 20 781 befindet sich Rechtsanwältin Mauerhofer in einem besonderen Vertrauensver- hältnis zu diesem. Namentlich wird sie diesen bei der Findung seiner Prozessstrategie (objek- tiv) beraten und aufgeklärt haben. Ebenso verfügt sie aufgrund dieser Stellung über sich al- lenfalls nicht im Prozess befindliche Sachverhaltsinformationen. Für das Strafverfahren STA- Nr. A1 20 781 gegen B.__ – und damit auch für die Festlegung von dessen Verteidigungsstra- tegie – von erheblicher Bedeutung ist insbesondere die vorläufige Einschätzung respektive Würdigung (der Aussagen) des Belastungszeugen C.. Genau auf die Aussagen dieses Be- lastungszeugen wollte der Beschwerdeführer nun mutmasslich Einfluss nehmen. Inwieweit diese Kontaktaufnahme strafrechtlich relevant war, ist in gegenständlichem Verfahren STA- Nr. A1 20 3744 noch zu klären und hängt massgeblich von den Beweggründen des Beschwer- deführers ab, was wiederum Einfluss auf dessen mit seiner Verteidigung zu definierende Pro- zessstrategie hat. Wie B. in seiner schriftlichen Erklärung vom 22. Oktober 2021 selbst fest- hält (BF-Bel. 2) war eine allfällige Kontaktaufnahme mit dem Zeugen C.__ – wenn er auch eine solche schlussendlich angeblich nicht gewünscht haben will – vorgängig Thema zwischen dem Beschwerdeführer und B.. Letzterer käme entsprechend auch als einzuvernehmender Zeuge oder Auskunftsperson im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren STA- Nr. A1 20 3744 in Frage. Als solchen dürfte Rechtsanwältin Mauerhofer diesen als Verteidige- rin des Beschwerdeführers nur unter sehr restriktiven Bedingungen kontaktieren (Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2 und 2.3 [Bestätigung der Recht- sprechung]), was offenkundig im Widerspruch zu ihrem bereits vorbestehenden Vertrauens- verhältnis zu B. aufgrund ihrer Verteidigerrolle im Verfahren STA-Nr. A1 20 781 steht. Rechtsanwältin Mauerhofer kann unter diesen Umständen keine unbeeinflusste Aufklärung und Beratung des Beschwerdeführers sowie Definition von dessen Verteidigungsstrategie ga- rantieren, nachdem sie mit B.__ schliesslich diejenige Person vertritt, zu deren Gunsten der Beschwerdeführer bei C.__ mutmasslich zu intervenieren meinte. Abhängig davon, was der Beschwerdeführer und/oder B.__ hinsichtlich der Intervention bei C.__ jeweils wussten oder wollten, kann mit Blick auf die jeweils eigenen Interessen eine (belastende) Aussage gegen den jeweils anderen ein valables, prozesstaktisches Vorgehen darstellen. Diesbezüglich müsste die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in der Lage sein, im Verfahren STA- Nr. A1 20 3744 ergebnisoffen beraten sowie aufklären zu können, was es unter Umständen insbesondere auch erforderlich machen kann, eine gegen die Interessen von B.__ laufende Prozessstrategie in Betracht ziehen. Solches ist bei Rechtsanwältin Mauerhofer aufgrund ihrer

12│13 gleichzeitigen Verteidigung von B.__ im konnexen Strafverfahren STA-Nr. A1 20 781 nur schwer vorstellbar. Damit ist die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zusam- menfassend zu Recht von einer unzulässigen Doppelvertretung ausgegangen, womit die an- gefochtene Nicht-Zulassung von Rechtsanwältin Mauerhofer als Verteidigerin des Beschwer- deführers im Verfahren STA-Nr. A1 20 3744 nicht zu beanstanden ist.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Im vorliegenden Verfah- ren werden sie ermessensweise (vgl. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 1'500.– festgesetzt und aus- gangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Unterliegt die beschwerdeführende beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren, hat sie kei- nen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 ff. StPO e contrario).

13│13 Demnach erkennt das Obergericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er wird angewiesen, den Betrag innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids der Gerichtskasse Nidwalden zu bezahlen.
  3. Es wird keine Entschädigung oder Genugtuung gesprochen.
  4. [Zustellung].

Stans, 10. März 2022

OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

31

Anwaltsgesetz

  • Art. 12 Anwaltsgesetz

BetmG

  • Art. 19 BetmG

BGFA

  • Art. 12 BGFA

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 44 BGG
  • Art. 90 BGG

EMRK

  • Art. 6 EMRK

GerG

  • Art. 22 GerG
  • Art. 29 GerG

i.V.m

  • Art. 78 i.V.m
  • Art. 181 i.V.m
  • Art. 436 i.V.m

PKoG

  • Art. 2 PKoG
  • Art. 11 PKoG

StGB

  • Art. 22 StGB
  • Art. 156 StGB
  • Art. 181 StGB
  • Art. 305 StGB

StPO

  • Art. 61 StPO
  • Art. 62 StPO
  • Art. 127 StPO
  • Art. 128 StPO
  • Art. 129 StPO
  • Art. 322 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 385 StPO
  • Art. 391 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 428 StPO
  • Art. 429 StPO

Gerichtsentscheide

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