Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 27941
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

BAS 21 18

Urteil vom 6. Januar 2022 Beschwerdeabteilung in Strafsachen

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichterin Franziska Ledergerber Kilchmann, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A., Z.,

Beschwerdeführerin/beschuldigte Person,

gegen

Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Einstellung (Art. 319 ff. StPO) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft Nidwalden vom 21. Oktober 2021 (STA-Nr. A1 21 2478).

2│12 Sachverhalt: A. Gestützt auf die Strafanzeige der Transportpolizei der Schweizerischen Bundesbahnen SBB vom 6. August 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft Nidwalden unter der Verfahrensnummer STA-Nr. A1 21 2478 eine Strafuntersuchung gegen A.__ («Beschwerdeführerin»). Ihr wurde vorgeworfen, am 29. Juni 2021 in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs vorsätzlich und un- befugt keine Gesichtsmaske getragen zu haben (Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung beson- dere Lage [Stand: 26. Juni 2021; SR 818.101.26] i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b Epidemiengesetz [EpG; SR 818.101]), wofür sie mit Strafbefehl vom 12. August 2021 mit einer Busse bestraft wurde. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. August 2021 (rechtzeitig) Einsprache. Sie machte geltend, dass sie im Besitz eines medizinischen Attests sei, welches sie von der Maskenpflicht befreie. Ein solches legte sie indes – wie auch bereits dem Zugbegleiter und der Transportpolizei der SBB – innert telefonischer vereinbarter Frist nicht auf. Die Staatsanwaltschaft forderte die Beschwerdeführerin mittels Editionsverfügung vom 7. September 2021 erneut dazu auf, ein medizinisches Attest einzureichen. Die Be- schwerdeführerin edierte das Attest sodann mit Schreiben vom 10. September 2021. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Einstellungsverfügung STA-Nr. A1 21 2478 vom 21. Oktober 2021 ein, auferlegte der Beschwerdeführerin indes die Verfah- renskosten von Fr. 100.–. Es wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuge- sprochen.

B. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Staatsan- waltschaft, wobei sie sinngemäss geltend machte, dass sie die Auferlegung der Verfahrens- kosten nicht akzeptiere. Die Staatsanwaltschaft überwies die Eingabe am 28. Oktober 2021 zuständigkeitshalber dem Obergericht, das die Eingabe als strafrechtliche Beschwerde entge- gennahm.

C. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 9. November 2021 – unter Verweis auf die angefochtene Einstellungsverfügung – Verzicht auf Einreichung einer Vernehmlassung und übermittelte die Verfahrensakten.

3│12 D. Mit Verfügung vom 5. November 2021 wurde der Beschwerdeführerin der staatsanwaltschaft- liche Verzicht auf Einreichung einer Vernehmlassung angezeigt und der Schriftenwechsel ge- schlossen.

E. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Einstellungsverfügungen sind innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anzufechten (Art. 322 Abs. 2 StPO). Das gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren wurde zwar eingestellt, indes wurden ihr Verfahrenskosten auferlegt, weshalb sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Ent- scheides hat und ein Rechtsmittel ergreifen kann (Art. 382 Abs. 1 StPO). Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbeset- zung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Begründung und die Anträge – ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage – gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie verfügt mithin über volle Kognition und kann folglich ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der

4│12 vorinstanzlichen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge begründet erscheint (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 2. A., 2014, N 5 zu Art. 322 StPO; PATRICK GUIDON, in: BSK-StPO, a.a.O., N 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (dortige lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (dortige lit. c). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Art. 396 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3).

Die Staatsanwaltschaft erwog – soweit hier relevant –, dass gemäss Art. 28 lit. e i.V.m. Art. 5 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 [Stand: 26. Juni 2021]) derjenige bestraft werde, welcher in geschlossenen Bereichen von Fahrzeugen des öffentlichen Ver- kehrs vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trage. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. b Covid- 19-Verodnung besondere Lage seien davon Personen ausgenommen, die mit einem medizi- nischen Attest einer Fachperson nachwiesen, dass sie insbesondere aus medizinischen Grün- den keine Gesichtsmaske tragen könnten. B., Facharzt für Allgemeinmedizin, praktizierend im Kanton C., habe am 6. Februar 2021 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin aus ge- sundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Vor die- sem Hintergrund sei sie befugt gewesen, am 29. Juni 2021 ohne das Tragen einer Gesichts- maske mit dem Zug Nr. 2971 (Engelberg-Luzern) nach Luzern zu reisen. Der vorgeworfene Tatbestand sei somit nicht erfüllt, weshalb das Strafverfahren einzustellen sei. Die Verfahrenskosten würden sich auf Fr. 100.– belaufen. Zwar würden die Kosten einer Stra- funtersuchung grundsätzlich vom Staat getragen (Art. 423 StPO). Hier verhalte es sich aber so, dass die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2021 in Stans (NW) im Zug gereist sei, ohne dabei eine Gesichtsmaske zu tragen, und damit gegen die Maskentragepflicht für Reisende im öffentlichen Verkehr verstossen habe. Sie habe trotz Aufforderung durch den Zugbegleiter das ärztliche Attest, welches sie von der Maskentragepflicht dispensiert hätte, nicht vorgewie- sen. Die Beschwerdeführerin habe dadurch schuldhaft und rechtswidrig die Einleitung der Strafuntersuchung verursacht. Diese Einleitung hätte durch ein Vorzeigen des Attests durch die Beschwerdeführerin gegenüber dem Zugbegleiter ohne Weiteres vermieden werden kön- nen. Die Verfahrenskosten seien deshalb der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

5│12 3. Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, keine Kosten tra- gen zu müssen, da sie «keine Gesetzesübertretung noch sonstige Verbrechen begangen habe». Vielmehr habe sie aufgrund der entstandenen Unannehmlichkeiten, ungerechtfertigten Beschuldigungen sowie der Kosten der eingeschriebenen Briefe Anspruch auf eine Genugtu- ung, worauf sie jedoch verzichte (amtl. Bel. 1a). Bereits im Verfahren vor der Staatsanwalt- schaft vertrat sie den Standpunkt, dass «weder das Bahnpersonal noch die Polizei befugt [sei], Einsicht in medizinische Atteste zu nehmen», weshalb sie das Attest nicht habe vorweisen müssen. Sie berufe sich auf ihre Persönlichkeitsrechte nach Art. 28 ZGB (STA-act. 8).

4.1 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Be- gründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein straf- rechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dage- gen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschrie- bene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivil- rechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen und das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_734/2019 vom 25. Ok- tober 2019 E. 2.4 m.w.H.; etwa auch: NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Straf- prozessordnung. Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 6 zu Art. 426 StPO).

6│12 4.2 Das Recht, Personen regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, ist dem Bund vorbehal- ten (sog. Personenbeförderungsregal; Art. 4 Personenbeförderungsgesetz [PBG; SR 745.1]). Er erteilt hierfür Personenbeförderungskonzessionen an Transportunternehmen (Art. 6 Abs. 1 PBG). Ausgleich findet das Monopol in der Transportpflicht, d.h. das konzessionierte Unter- nehmen ist grundsätzlich verpflichtet, Transporte auszuführen (Art. 12 PBG) und es besteht insofern ein Leistungsverweigerungsverbot (ausführlich: MICHAEL HOCHSTRASSER/ARNOLD F. RUSCH, Der Vertrag des Passagiers mit den SBB (2.0), in: Jusletter 23. September 2019, N 22 ff.). Hält die reisende Person Gesetzes- und Tarifbestimmungen nicht ein, besteht indes keine Transportpflicht (Art. 12 Abs. 1 lit. a PBG). Das Unternehmen kann Personen entsprechend vom Transport ausschliessen, welche die Benützungs- und Verhaltensvorschriften oder die darauf gestützten Anordnungen des Personals nicht befolgen (Art. 59 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Personenbeförderung [VPB; SR 745.11]). Für die Einhaltung der gesetzlichen Best- immungen hat das Transportunternehmen Gewähr zu leisten, andernfalls es Gefahr läuft, die Konzession zu verlieren (Art. 9 Abs. 2 lit. d i.V.m. Abs. 3 lit. b und c PBG). Der Personentransport erfolgt sodann auf Grundlage eines im PBG gesetzlich geregelten zweiseitigen Schuldverhältnisses zwischen dem Reisenden und dem Transportunternehmen, dem sogenannten Personentransportvertrag (vgl. Art. 19 PBG). Insoweit die Spezialgesetzge- bung keine eigene Regelung vorsieht, finden die allgemeinen obligationenrechtlichen resp. auftragsrechtlichen Bestimmungen (Art. 394 ff. OR) ergänzend Anwendung (BGE 145 III 409 E. 5.8.2; vgl. aber auch die für das Werkvertragsrecht [Art. 363 ff. OR] plädierenden SIMON EBERLE/TOBIAS SCHEIWILER/VITO ROBERTO, Personenbeförderung – Auftrag oder Werk-ver- trag?, S. 1239 ff., in: AJP/PJA 10/2020, S. 1249). Mit dem Personentransportvertrag verpflich- tet sich das Unternehmen, einen Reisenden gegen Entgelt zwischen bestimmten Stationen zu transportieren (Art. 19 Abs. 1 PBG; zur wohl privatrechtlichen Rechtsnatur vgl. Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-653/2019 vom 3. Juli 2019 E. 2.6). Als Gegenstück zu den Pflichten des Transportunternehmens ist der Reisende in der Form einer vertraglichen Nebenpflicht zu Aufklärung und Information verpflichtet, was sich etwa im Hinblick auf den Fahrausweis (vgl. Art. 57 VPB) auch explizit aus dem Gesetz ergibt. Bei einmaligen Austauschverträgen – wo- runter im Regelfall auch der Personenbeförderungsvertrag fällt – bestehen zwar nur geringe Aufklärungspflichten. Freilich hat aber auch dort jede Vertragspartei die andere über Um- stände aufzuklären, die für den Entschluss zum Vertragsabschluss in erkennbarer Weise von erheblicher Bedeutung sind (INGEBORG SCHWENZER/CHRISTINA FOUNTOULAKIS, in: Widmer Lü-

7│12 chinger/Oser [Hrsg.], BSK-OR I, 7. A., 2020, N 9 zu Art. 28 OR; CLAIRE HUGUENIN, Obligatio- nenrecht, 3. A., 2019, N 1543). Auf ausdrückliche Fragen des Vertragspartners hin müssen auf jeden Fall wahrheitsgemässe Angaben gemacht werden, sofern die entsprechende Frage zulässig ist (SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., N 9 zu Art. 28 OR). Solches gilt nach der hier vertretenen Auffassung namentlich auch anlässlich der vom Transportunternehmen durchge- führten Kontrollen, mit welchen dieses prüft, ob eine Transportpflicht bzw. Anlass für einen Transportausschluss besteht.

4.3 Nach dem dannzumal anwendbaren Recht waren Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen ver- pflichtet, im geschlossenen Bereich der Fahrzeuge eine Gesichtsmaske zu tragen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 [Stand: 26. Juni 2021]). Als Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs galten Fahrzeuge von Unternehmen mit einer Konzes- sion nach Art. 6 oder einer Bewilligung nach Art. 7 f. PBG (vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. a Covid-19- Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 [Stand: 26. Juni 2021]). Davon ausgenommen waren Personen, die aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichts- maske tragen und dies mittels Attest einer Fachperson, die nach dem Medizinal- oder Psycho- logieberufegesetz zur Berufsausübung in eigene fachlicher Verantwortung befugt war (lit. b), nachweisen konnten. Den sich auf den Ausnahmetatbestand berufenden Reisenden traf dem- nach eine Mitwirkungspflicht, indem er aus- bzw. nachweisbelastet war, also zum Beleg des Ausnahmetatbestands ein den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 lit. b entsprechendes Arztat- test vorzulegen hatte. Die betreffende Verordnung des Bundesrates wurde zwar zwischenzeitlich revidiert, die hier relevante Bestimmung ist indes in unveränderter Form nach wie vor in Kraft (vgl. Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 [Stand: 25. Oktober 2021]).

4.4 Gemäss Art. 28 ZGB kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt das Gericht anrufen (Abs. 1). Eine Verlet- zung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwie- gendes privates oder öffentliches Interesse oder durch das Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Freilich stellt nicht jede Beeinträchtigung der Persönlichkeit eine Verletzung dar. Die Beein- trächtigung der Persönlichkeit muss eine gewisse Intensität aufweisen (ANDREA BÜCHLER, in:

8│12 Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, Kommentar ZGB, 3. A., 2016, N 14 zu Art. 28 ZGB).

4.5 Die Beschwerdeführerin reiste am 29. Juni 2021 unbestrittenermassen auf der Strecke Engel- berg-Luzern bzw. im Gemeindegebiet von Stans mit einem gültigen Fahrausweis in einem Zug der zb Zentralbahn AG und damit in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Ebenso unbestritten ist, dass sie dabei keine Gesichtsmaske trug. Nicht mehr Thema ist die Verfahrenseinstellung in materieller Hinsicht, nachdem die Beschwerdeführerin ein ärztliches Attest auflegte, gemäss welchem sie durch eine Medizinalberufsperson von der Maskentragepflicht dispensiert war. Hingegen bleibt die Zulässigkeit der Kostenauflage zu beurteilen. Gemäss Meldung des Zug- begleiters respektive der SBB-Transportpolizei verweigerte die Beschwerdeführerin jede Aus- kunft wegen der fehlenden Maske beziehungsweise betreffend das (vorhandene) Attest (STA- act. 1 f.), was die Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet (STA-act. 8; vorne E. 3). Besagtes Transportunternehmen ist – was notorisch ist – personenbeförderungskonzessio- niert im Sinne von Art. 6 Abs. 1 PBG, wobei es sich bei der Beförderung der Beschwerdefüh- rerin am 29. Juni 2021 zweifelsfrei um eine dem Personenbeförderungsregal unterstehende Personentransportleistung gehandelt hat. Diesbezüglich verfügte die Beschwerdeführerin ge- genüber dem Transportunternehmen über einen grundsätzlichen Anspruch auf Transport (Art. 12 Abs. 1 PBG), wobei zwischen dem Transportunternehmen sowie der Beschwerdefüh- rerin diesbezüglich ein Personentransportvertrag gemäss Art. 19 PBG bestand. Die Gültigkeit des Personentransportvertrags bzw. die Geltung der Transportpflicht hing indes davon ab, ob sich die Beschwerdeführerin als reisende Person dannzumal an die Gesetzes- und Tarifbe- stimmungen hielt. Entsprechend war das Transportunternehmen – handelnd in der Person des Zugbegleiters – auf vertraglicher Grundlage berechtigt, im öffentlichen Verkehrsmittel die Ein- haltung der Gesetzes- und Tarifbestimmungen durch die Beschwerdeführerin zu kontrollieren. Dies namentlich um festzustellen, ob die Voraussetzungen einerseits der Transportpflicht (Art. 12 Abs. 1 PBG) respektive andererseits für einen Transportausschluss (Art. 12 Abs. 2 PBG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. c VPB) erfüllt waren und es gegenüber der Beschwerdeführerin dementsprechend überhaupt zum/zur Vertragsabschluss/-erfüllung verpflichtet war. Ob die Transportpflicht bzw. ein Transportausschlussgrund bestand, ist erkennbar von erheblicher Bedeutung für das Transportunternehmen. Demgegenüber oblag der Beschwerdeführerin in diesem Kontext eine (vertragliche) Mitwirkungs-, Aufklärungs- bzw. Informationsnebenpflicht,

9│12 mindestens soweit dies für die (zulässigen) Abklärungen des Transportunternehmens notwen- dig war. Die hauptsächlich zu prüfende Transportvoraussetzung gemäss Art. 12 Abs. 1 PBG bzw. Abs. 2 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. c VPB bildet die Einhaltung der Gesetzes- und Tarifbestimmun- gen bzw. der Benützungs- und Verhaltensvorschriften oder die darauf gestützten Anordnun- gen des Personals. Dies umfasst nicht bloss das Vorhandensein eines gültigen Fahrausweises (Art. 57 VPB), sondern aufgrund der im Zusammenhang mit dem weltweiten Ausbruch des neuartigen Corona-Virus zwischenzeitlich getroffenen Massnahmen insbesondere auch die Einhaltung der Pflicht, in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske zu tragen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Reisende, welche wie die Be- schwerdeführerin für sich beanspruchen, aus medizinischen Gründen keine Gesichtsmaske tragen zu können, wird – wie erläutert – zwar eine Ausnahme von der Maskenpflicht zugestan- den. Die Beschwerdeführerin, die solche Gründe geltend machte und darum keine Gesichts- maske trug, traf diesbezüglich aber die (gesetzliche) Pflicht, die medizinischen Gründe mittels eines Attests einer Fachperson, die nach dem Medizinal- oder Psychologieberufegesetz zur Berufsausübung in eigene fachlicher Verantwortung befugt ist nachzuweisen (lit. b). Sie war m.a.W. gegenüber dem ihr befördernden Transportunternehmen bzw. dem kontrollierenden Zugbegleiter ex lege nachweisverpflichtet. Offenbleiben kann, ob das Vorzeigen der Masken- tragedispens, dessen Inhalt keinen Rückschluss auf die zugrundeliegenden medizinischen Gründe zulässt (vgl. STA-act. 16), überhaupt eine im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB relevante Persönlichkeitsverletzung genügender Intensität darstellt, nachdem dafür mit Art. 5 Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage ohnehin ein (gesetzlicher) Rechtfertigungsgrund ge- mäss Art. 28 Abs. 2 ZGB vorliegen würde. Ihre einerseits vertragliche andererseits gesetzliche Nachweispflicht betreffend die Berechti- gung der Nutzung des öffentlichen Verkehrs ohne das Tragen einer Gesichtsmaske ist die Beschwerdeführerin anlässlich der Kontrolle des Zugbegleiters indes unberechtigterweise nicht nachgekommen. Aus diesem Grund sah sich das Transportunternehmen – mit Blick auf seine gesetzlichen Verpflichtungen (Art. 9 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. PBG) berechtig- terweise – veranlasst, einerseits einen Verstoss der Beschwerdeführerin gegen die allgemeine Maskentragepflicht im öffentlichen Verkehr anzunehmen und diese darum andererseits bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. Die aus der Anzeige resultierende Strafverfolgung – zu deren Durchführung die Strafverfolgungsbehörden im Übrigen verpflichtet waren (vgl. Art. 7 Abs. 1 StPO) – hätte ohne Weiteres vermieden werden können, wenn die Beschwerde- führerin pflichtgemäss gehandelt, sie nämlich ihr Attest bereits im Rahmen der Kontrolle und

10│12 nicht erst nach Zustellung des Strafbefehls vom 12. August 2021 vorgezeigt hätte. M.a.W. hat die Beschwerdeführerin hierdurch das Strafverfahren und die dadurch anfallenden Kosten überhaupt erst veranlasst, womit ihr die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO zulässigerweise haben auferlegt werden können. Die angefochtene Kostenauflage hält damit vor Bundesrecht, namentlich der Strafprozessordnung, Stand.

5.1 Bei der Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO hat die Strafbehörde der beschuldigten Person das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Gebot der prozessualen Fairness gebietet es in solchen Fällen, die beabsichtigte Kostenauflage anzukündigen, da die beschuldigte Person bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch grundsätzlich von der Kostentragung befreit wird und deshalb nicht ohne Weiteres mit einer Kostenauflage rechnen muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2.3). Eine nicht besonders schwer- wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2).

5.2 Zwar erhebt die Beschwerdeführerin keine formellen Rügen und macht insbesondere auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Indes unterliess es die Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführerin vor der Kostenauflage anzuhören, obwohl sie aufgrund der Nachrei- chung des Attests mit einem Freispruch und damit mit keinen Kosten rechnen musste. Damit verletzte sie ihr rechtliches Gehör. Diese leichtwiegende Verletzung – es ging um einen marginalen Geldbetrag – wird hier aber geheilt, da die betroffene Person die Möglichkeit er- hielt, sich vor der Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vorstehende Ziff. 1.2). Der geringfügigen Verletzung ist bei der Kostenverteilung Rechnung zu tragen (nachstehende Ziff. 6).

11│12 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Im vorliegenden Verfah- ren werden sie ermessenweise (vgl. Art. 2 Abs. 1 PKoG) im unteren Bereich des Kostenrah- mens auf Fr. 800.– festgesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Fall, dass eine Beschwerdeführerin unterliegt, weil ein Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren geheilt worden ist, regelt Art. 428 Abs. 1 StPO nicht ausdrücklich. Nach der Rechtsprechung ist dem jedoch bei der Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens Rechnung zu tragen. Dies kann durch eine angemessene Reduktion der Gerichtskosten oder allenfalls durch den Verzicht auf die Erhebung von Kosten geschehen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2.4.2). Dem Umstand der Gehörsverletzung wird vorliegend mit einer angemessenen Reduktion von Fr. 200.– Rechnung getragen, welche zu Lasten des Staates geht. Die restlichen Gerichtskosten von Fr. 600.– hat die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie wird angewiesen, den Betrag der Gerichtskasse Nidwalden innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. Unterliegt die beschwerdeführende beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren, hat sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 ff. StPO e contrario).

12│12 Demnach erkennt das Obergericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und im Umfang von Fr. 200.– durch den Staat getragen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 600.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie wird angewiesen, den Betrag innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Ent- scheids der Gerichtkasse Nidwalden mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu bezah- len.
  3. Es wird keine Entschädigung oder Genugtuung gesprochen.
  4. [Zustellung].

Stans, 6. Januar 2022

OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

37

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 44 BGG
  • Art. 90 BGG

BV

  • Art. 32 BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

Epidemiengesetz

  • Art. 6 Epidemiengesetz

GerG

  • Art. 22 GerG
  • Art. 29 GerG

i.V.m

  • Art. 9 i.V.m
  • Art. 28 i.V.m
  • Art. 78 i.V.m
  • Art. 436 i.V.m

OR

  • Art. 363 OR
  • Art. 394 OR

PBG

  • Art. 6 PBG
  • Art. 7 PBG
  • Art. 12 PBG
  • Art. 19 PBG

PKoG

  • Art. 2 PKoG
  • Art. 11 PKoG

StPO

  • Art. 7 StPO
  • Art. 10 StPO
  • Art. 319 StPO
  • Art. 322 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 385 StPO
  • Art. 391 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 423 StPO
  • Art. 426 StPO
  • Art. 428 StPO
  • Art. 429 StPO

Verordnung

  • Art. 59 Verordnung

VPB

  • Art. 57 VPB
  • Art. 59 VPB

ZGB

  • Art. 28 ZGB

Gerichtsentscheide

6