GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
BAS 21 16
Urteil vom 20. Dezember 2021 Beschwerdeabteilung in Strafsachen
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichterin Franziska Ledergerber Kilchmann, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte A., Z.,
Beschwerdeführer/beschuldigte Person,
gegen
Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Einstellung (Art. 319 ff. StPO) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft Nidwalden vom 27. September 2021 (STA-Nr. A1 21 2570).
2│13 Sachverhalt: A. Gestützt auf die Strafanzeige der Transportpolizei der Schweizerischen Bundesbahnen SBB vom 8. August 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft Nidwalden eine Strafuntersuchung ge- gen A.__ («Beschwerdeführer»). Ihm wurde vorgeworfen, am 4. Juli 2021 in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs vorsätzlich und unbefugt keine Gesichtsmaske getragen zu haben (Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage [Stand: 26. Juni 2021; SR 818.101.26] i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b Epidemiengesetz [EpG; SR 818.101]). Mit Strafbefehl vom 31. August 2021 wurde er mit einer Busse von Fr. 100.‒ bestraft. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. September 2021 (rechtzeitig) Einsprache und legte gleichzeitig ein Attest einer ärztlichen Fachperson ins Recht, in welchem diese bestätigt, dass der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen von der Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, befreit sei. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 27. September 2021 ein, auferlegte dem Beschwerdeführer indes die Verfahrenskosten von Fr. 100.‒. Es wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen.
B. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht. Er beantragt sinngemäss, dass ihm für das Untersuchungsverfahren einerseits keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen und andererseits eine (Aufwand-)Entschädigung von Fr. 2'000.– zuzu- sprechen sei. Auf eine entsprechende Anfrage der Verfahrensleitung hin bekräftigte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 an seiner Beschwerde festhalten zu wollen. Zugleich er- suchte er um Einsicht in die Verfahrensakten.
C. Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 3. November 2021 die Verfahrensakten ein und erklärte – unter Verweis auf die angefochtene Einstellungsverfügung – Verzicht auf Ein- reichung einer Vernehmlassung.
3│13 D. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht wurde mit Verfügung vom 5. Novem- ber 2021 stattgegeben. Der Beschwerdeführer nahm das Einsichtsrecht am 25. November 2021 persönlich wahr, indem er auf der Kanzlei des Obergerichts die Strafuntersuchungs- und Verfahrensakten einsah. Eine weitere Stellungnahme ging nicht ein.
E. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache an seiner Sitzung vom 20. Dezember 2021 abschliessend beurteilt. Auf die Aus- führungen der Parteien und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen.
Erwägungen: 1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Einstellungsverfügungen sind innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anzufechten (Art. 322 Abs. 2 StPO). Das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wurde zwar eingestellt, indes wurden ihm Verfahrenskosten auferlegt, weshalb er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entschei- des hat und ein Rechtsmittel ergreifen kann (Art. 382 Abs. 1 StPO). Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbesetzung ent- scheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Da die Beschwerde fristgerecht einge- reicht wurde und auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Begründung und die Anträge – ausser bei der Beurteilung
4│13 einer Zivilklage – gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie verfügt mithin über volle Kognition und kann folglich ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der vorinstanzlichen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge begründet erscheint (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 2. A., 2014, N 5 zu Art. 322 StPO; PATRICK GUIDON, in: BSK-StPO, a.a.O., N 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (dortige lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (dortige lit. c). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Art. 396 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3).
Die Staatsanwaltschaft erwog – soweit hier relevant –, dass gemäss Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid- 19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 (Stand: 31. Mai 2021; recte: Art. 5 Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 [Stand: 26. Juni 2021]) Perso- nen von der Pflicht des Maskentragens befreit seien, wenn sie nachwiesen, dass sie aus be- sonderen Gründen – insbesondere medizinischen – keine Gesichtsmaske tragen können. Es sei ein Attest einer Fachperson nötig, die nach dem Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) oder dem Psychologieberufegesetz (PsyG; SR 935.81) zur Berufsausübung in ei- gene fachlicher Verantwortung befugt sei. Hier liege ein Schreiben von Dr. med. univ. B.__ vom 6. Januar 2021 vor, in welchem dieser den Beschwerdeführer aus medizinischen Grün- den von der Maskentragepflicht befreit habe, wozu er als im Kanton C.__ als zugelassener praktizierender Arzt befugt sei. Vor diesem Hintergrund sei es dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2021 erlaubt gewesen, den Zug zu benutzen, ohne dabei eine Gesichtsmaske zu tra- gen, weshalb das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen sei. Die Verfahrenskosten würden sich auf Fr. 100.– belaufen. Zwar würden die Kosten einer Stra- funtersuchung grundsätzlich vom Staat getragen (Art. 423 StPO). Hier verhalte es sich aber so, dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2021 in Stans (NW) im Zug gereist sei, ohne dabei eine Gesichtsmaske zu tragen. Damit habe er gegen die Maskentragepflicht für Reisende im öffentlichen Verkehr verstossen. Er habe schuldhaft und rechtswidrig gehandelt, indem er der Zugbegleiterin auf Aufforderung hin das ärztliche Attest, welches ihn von der Maskentragpflicht dispensiert, nicht vorgewiesen habe. Die Einleitung des Strafverfahrens hätte durch das Vor-
5│13 zeigen des Attests gegenüber der Zugbegleiterin durch den Beschwerdeführer vermieden wer- den könne. Entsprechend seien die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 1 StPO erfüllt und die Kosten trotz Einstellung des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde sinngemäss auf den Standpunkt, er habe den Vorwurf am 4. Juli 2021 unbefugt keine Maske getragen zu haben durch Auflage eines ärztlichen Attests, datierend vom 6. Januar 2021, entkräften können. Die Zugbegleiterin sei an besagtem Tag an ihm «[vorbeigehuscht], ohne Fahrschein und Maskenattest zu kon- trollieren». Die besagte Zugbegleiterin wisse aufgrund eines früheren Vorfalls bestens, dass er über ein Maskenattest verfüge. Am 21. April 2021 habe diese – in der falschen Annahme, er hätte we- der gültige Fahrscheine noch ein Maskenattest, die Kantonspolizei verständigt, welche ihn «mit Gewalt und gegen [s]einen Willen in Stans aus dem Zug [geschleift habe], obwohl [er] damals das erwähnte Attest auf dem Sperrbildschirm [s]eines iPhones mit [ihm geführt habe]». Er habe die Zugbegleiterin und die beteiligten Kantonspolizisten bei der Staatsanwalt- schaft verzeigt, die Untersuchung sei noch nicht abgeschlossen. Von seiner angeblichen Über- tretung am 4. Juli 2021 habe er aufgrund eines Telefonats eines angeblichen Bahnpolizisten erfahren, wobei er, da er gemeint habe, es gehe um den Vorfall vom 21. April 2021, gesagt habe, dass er seinen bereits gemachten Ausführungen nichts hinzuzufügen habe und von seinem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch machen wolle. In seiner Eingabe vom 25. Oktober 2021 wiederholt der Beschwerdeführer, dass er von der Zugbegleiterin am 4. Juli 2021 nicht angesprochen worden sei. Selbst wenn sie es getan hätte, wäre er nicht zur Vorweisung eines Attestes verpflichtet gewesen, da gesetzlich niemand zu solchen Kontrollen autorisiert sei.
4.1 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1
6│13 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Be- gründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein straf- rechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dage- gen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschrie- bene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivil- rechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen und das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_734/2019 vom 25. Ok- tober 2019 E. 2.4 m.w.H.; etwa auch: NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Straf- prozessordnung. Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 6 zu Art. 426 StPO).
4.2 Das Recht, Personen regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, ist dem Bund vorbehal- ten (sog. Personenbeförderungsregal; Art. 4 Personenbeförderungsgesetz [PBG; SR 745.1]). Er erteilt hierfür Personenbeförderungskonzessionen an Transportunternehmen (Art. 6 Abs. 1 PBG). Ausgleich findet das Monopol in der Transportpflicht, d.h. das konzessionierte Unter- nehmen ist grundsätzlich verpflichtet, Transporte auszuführen (Art. 12 PBG) und es besteht insofern ein Leistungsverweigerungsverbot (ausführlich: MICHAEL HOCHSTRASSER/ARNOLD F. RUSCH, Der Vertrag des Passagiers mit den SBB (2.0), in: Jusletter 23. September 2019, N 22 ff.). Hält die reisende Person Gesetzes- und Tarifbestimmungen nicht ein, besteht indes keine Transportpflicht (Art. 12 Abs. 1 lit. a PBG). Das Unternehmen kann Personen entsprechend vom Transport ausschliessen, welche die Benützungs- und Verhaltensvorschriften oder die darauf gestützten Anordnungen des Personals nicht befolgen (Art. 59 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Personenbeförderung [VPB; SR 745.11]). Für die Einhaltung der gesetzlichen Best- immungen hat das Transportunternehmen Gewähr zu leisten, andernfalls es Gefahr läuft, die Konzession zu verlieren (Art. 9 Abs. 2 lit. d i.V.m. Abs. 3 lit. b und c PBG). Der Personentransport erfolgt sodann auf Grundlage eines im PBG gesetzlich geregelten zweiseitigen Schuldverhältnisses zwischen dem Reisenden und dem Transportunternehmen,
7│13 dem sogenannten Personentransportvertrag (vgl. Art. 19 PBG). Insoweit die Spezialgesetzge- bung keine eigene Regelung vorsieht, finden die allgemeinen obligationenrechtlichen resp. auftragsrechtlichen Bestimmungen (Art. 394 ff. OR) ergänzend Anwendung (BGE 145 III 409 E. 5.8.2; vgl. aber auch die für das Werkvertragsrecht [Art. 363 ff. OR] plädierenden SIMON EBERLE/TOBIAS SCHEIWILER/VITO ROBERTO, Personenbeförderung – Auftrag oder Werkver- trag?, S. 1239 ff., in: AJP/PJA 10/2020, S. 1249). Mit dem Personentransportvertrag verpflich- tet sich das Unternehmen, einen Reisenden gegen Entgelt zwischen bestimmten Stationen zu transportieren (Art. 19 Abs. 1 PBG; zur wohl privatrechtlichen Rechtsnatur vgl. Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-653/2019 vom 3. Juli 2019 E. 2.6). Als Gegenstück zu den Pflichten des Transportunternehmens ist der Reisende in der Form einer vertraglichen Nebenpflicht zu Aufklärung und Information verpflichtet, was sich etwa im Hinblick auf den Fahrausweis (vgl. Art. 57 VPB) auch explizit aus dem Gesetz ergibt. Bei einmaligen Austauschverträgen – wo- runter im Regelfall auch der Personenbeförderungsvertrag fällt – bestehen zwar nur geringe Aufklärungspflichten. Freilich hat aber auch dort jede Vertragspartei die andere über Um- stände aufzuklären, die für den Entschluss zum Vertragsabschluss in erkennbarer Weise von erheblicher Bedeutung sind (INGEBORG SCHWENZER/CHRISTINA FOUNTOULAKIS, in: Widmer Lü- chinger/Oser [Hrsg.], BSK-OR I, 7. A., 2020, N 9 zu Art. 28 OR; CLAIRE HUGUENIN, Obligatio- nenrecht, 3. A., 2019, N 1543). Auf ausdrückliche Fragen des Vertragspartners hin müssen auf jeden Fall wahrheitsgemässe Angaben gemacht werden, sofern die entsprechende Frage zulässig ist (SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., N 9 zu Art. 28 OR). Solches gilt nach der hier vertretenen Auffassung namentlich auch anlässlich der vom Transportunternehmen durchge- führten Kontrollen, mit welchen dieses prüft, ob eine Transportpflicht bzw. Anlass für einen Transportausschluss besteht.
4.3 Nach dem dannzumal anwendbaren Recht waren Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen ver- pflichtet, im geschlossenen Bereich der Fahrzeuge eine Gesichtsmaske zu tragen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 [Stand: 26. Juni 2021]). Als Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs galten Fahrzeuge von Unternehmen mit einer Konzes- sion nach Art. 6 oder einer Bewilligung nach Art. 7 f. PBG (vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. a Covid-19- Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 [Stand: 26. Juni 2021]). Davon ausgenommen waren Personen, welche nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbeson- dere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen konnten; für den Nachweis medizinischer
8│13 Gründe war ein Attest einer Fachperson erforderlich, die nach dem Medizinal- oder Psycholo- gieberufegesetz zur Berufsausübung in eigene fachlicher Verantwortung befugt war (lit. b). Den sich auf den Ausnahmetatbestand berufenden Reisenden traf demnach eine Mitwirkungs- pflicht, indem er aus- bzw. nachweisbelastet war, also zum Beleg des Ausnahmetatbestands ein den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 lit. b entsprechendes Arztattest vorzulegen hatte. Die betreffende Verordnung des Bundesrates wurde zwar zwischenzeitlich revidiert, die hier relevante Bestimmung ist indes in unveränderter Form nach wie vor in Kraft (vgl. Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 [Stand: 25. Oktober 2021]).
4.4 Der Beschwerdeführer reiste am 4. Juli 2021 unbestrittenermassen auf der Strecke Engelberg- Luzern bzw. im Gemeindegebiet von Stans mit einem gültigen Fahrausweis in einem Zug der D.__ AG und damit in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Ebenso unbestritten ist, dass er dabei keine Gesichtsmaske trug. Nicht mehr Thema ist die Verfahrenseinstellung in materieller Hin- sicht, nachdem der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest auflegte, gemäss welchem er durch eine Medizinalberufsperson von der Maskentragepflicht dispensiert war. Hingegen bleibt die Zulässigkeit der Kostenauflage zu beurteilen. Gemäss schriftlicher Meldung der Zugbegleiterin E.__ verweigerte der Beschwerdeführer nämlich jede Auskunft wegen der fehlenden Maske (STA-act. 1.6 ff.) bzw. betreffend das Attest, was der Beschwerdeführer aber bestreitet. Besagtes Transportunternehmen ist – was notorisch ist – personenbeförderungskonzessio- niert im Sinne von Art. 6 Abs. 1 PBG, wobei es sich bei der Beförderung des Beschwerdefüh- rers am 4. Juli 2021 zweifelsfrei um eine dem Personenbeförderungsregal unterstehende Per- sonentransportleistung gehandelt hat. Diesbezüglich verfügte der Beschwerdeführer gegen- über dem Transportunternehmen über einen grundsätzlichen Anspruch auf Transport (Art. 12 Abs. 1 PBG), wobei zwischen dem Transportunternehmen sowie dem Beschwerdeführer dies- bezüglich ein Personentransportvertrag gemäss Art. 19 PBG bestand. Die Gültigkeit des Per- sonentransportvertrags bzw. die Geltung der Transportpflicht hing indes davon ab, ob sich der Beschwerdeführer als reisende Person dannzumal an die Gesetzes- und Tarifbestimmungen hielt. Entsprechend war das Transportunternehmen – handelnd in der Person der Zugbeglei- terin E.__ – auf vertraglicher Grundlage berechtigt, im öffentlichen Verkehrsmittel die Einhal- tung der Gesetzes- und Tarifbestimmungen durch den Beschwerdeführer zu kontrollieren. Dies namentlich um festzustellen, ob die Voraussetzungen einerseits der Transportpflicht (Art. 12 Abs. 1 PBG) respektive andererseits für einen Transportausschluss (Art. 12 Abs. 2 PBG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. c VPB) erfüllt waren und es gegenüber dem Beschwerdeführer
9│13 dementsprechend überhaupt zum/zur Vertragsabschluss/-erfüllung verpflichtet war. Ob die Transportpflicht bzw. ein Transportausschlussgrund bestand, ist erkennbar von erheblicher Bedeutung für das Transportunternehmen. Demgegenüber oblag dem Beschwerdeführer in diesem Kontext eine (vertragliche) Mitwirkungs-, Aufklärungs- bzw. Informationsnebenpflicht, mindestens soweit dies für die (zulässigen) Abklärungen des Transportunternehmens notwen- dig war. Die hauptsächlich zu prüfende Transportvoraussetzung gemäss Art. 12 Abs. 1 PBG bzw. Abs. 2 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. c VPB bildet die Einhaltung der Gesetzes- und Tarifbestimmun- gen bzw. der Benützungs- und Verhaltensvorschriften oder die darauf gestützten Anordnun- gen des Personals. Dies umfasst nicht bloss das Vorhandensein eines gültigen Fahrausweises (Art. 57 VPB), sondern aufgrund der im Zusammenhang mit dem weltweiten Ausbruch des neuartigen Corona-Virus zwischenzeitlich getroffenen Massnahmen insbesondere auch die Einhaltung der Pflicht, in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske zu tragen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Reisende, welche wie der Be- schwerdeführer für sich beanspruchen, aus medizinischen Gründen keine Gesichtsmaske tra- gen zu können, wird – wie erläutert – zwar eine Ausnahme von der Maskenpflicht zugestan- den. Den Beschwerdeführer, der solche Gründe geltend machte und darum keine Gesichts- maske trug, traf diesbezüglich aber die (gesetzliche) Pflicht, die medizinischen Gründe mittels eines Attests einer Fachperson, die nach dem Medizinal- oder Psychologieberufegesetz zur Berufsausübung in eigene fachlicher Verantwortung befugt ist nachzuweisen (lit. b). Er war m.a.W. gegenüber dem ihn befördernden Transportunternehmen bzw. der kontrollierenden Zugbegleiterin ex lege nachweisverpflichtet. Seine einerseits vertragliche andererseits gesetzliche Nachweispflicht betreffend die Berech- tigung der Nutzung des öffentlichen Verkehrs ohne das Tragen einer Gesichtsmaske ist der Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle der Zugbegleiterin E.__ indes gemäss deren Mel- dung unberechtigterweise nicht nachgekommen. Was der Beschwerdeführer dagegen vor- bringt, vermag nicht zu überzeugen: Obwohl ihm bereits mit Strafbefehl vom 31. August 2021 vorgeworfen worden war, «trotz Ermahnung der Zugbegleiterin» keine Maske getragen zu ha- ben, führte der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 13. September 2021 einzig aus, dass es «äusserst unwahrscheinlich [sei], dass [er] das Attest nicht vorgewiesen habe» (STA- act. 1.15). Davon, dass überhaupt keine Kontrolle stattgefunden habe, war indes – gleich wie in seiner E-Mail vom 23. September 2021 (STA-act. 1.19) – keine Rede. Die nun erstmals in seiner Beschwerde vom 7. Oktober 2021 vorgetragene Behauptung, dass überhaupt keine
10│13 Kontrolle von Fahrschein und/oder Maskenattest stattgefunden habe, sondern die Zugbeglei- terin einfach an ihm «vorbeigehuscht» sei (amtl. Bel. 1), erscheint bereits aus diesem Grund widersprüchlich und wenig glaubhaft. Es ist denn auch unwahrscheinlich, dass die Zugbeglei- terin E.__ den sich unbestritten im Zug befindlichen Beschwerdeführer nicht kontrollierte, han- delt es sich dabei nach allgemeiner Lebenserfahrung ja um eine der hauptsächlichen Aufga- ben eines Zugbegleiters. Auch die Strafanzeige der Transportpolizei der SBB (STA-act. 1.6 ff.) samt beigelegter Meldung der Zugbegleiterin E.__ lässt keinen anderen Schluss zu. Diese beschrieb darin den Vorfall wie folgt: «Grafenort-Stans Reisender A.__ X.__ Geb.Datum __ Grundkartennr. ; Ohne Maske im Zug gefahren, und verweigerte jede Auskunft wg. fehlender Maske, oder gültigem At- test zur Dispens der Maskentragepflicht» Es leuchtet nicht ein, dass die Zugbegleiterin diese interne Meldung ohne jede Veranlassung erstellt haben soll, ist doch damit erfahrungsgemäss ein nicht unbeachtlicher Mehraufwand verbunden. Vielmehr liegt nahe, dass ein Austausch zwischen der Zugbegleiterin E. und dem Beschwerdeführer stattgefunden hat, was im Widerspruch zur Sachdarstellung des Letz- teren steht. Bekräftigt wird dies durch den Umstand, dass die Zugbegleiterin E.__ in ihrer Mel- dung sowohl die Personalien des Beschwerdeführers als auch Angaben zu seinem Fahraus- weis nennt, was voraussetzt, dass sie diesen in irgendeiner Form – naheliegenderweise mit- tels Kontrolle des Fahrausweises – hat identifizieren können. Der Einwand des Beschwerde- führers, wonach die Zugbegleiterin ohne jegliche Interaktion bzw. Kontrolle an ihm «vorbeige- huscht» sei, erscheint unter diesen Gesichtspunkten als offensichtliche Schutzbehauptung. Daran vermag im Übrigen auch der Verweis auf einen angeblichen früheren Vorfall am 21. Ap- ril 2021 (Transportausschluss) nichts zu ändern. Dieser ist nicht Gegenstand dieses Verfah- rens. Es sei aber bemerkt, dass die Gesichtsmaskenpflicht im öffentlichen Bereich bereits da- mals galt (vgl. Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020). Der Be- schwerdeführer verfügte schon seit dem 6. Januar 2021 über einen ärztlichen Dispens, womit es ihm durch Vorweisen des Attests jederzeit ohne weiteres möglich gewesen wäre, allfällige Auseinandersetzungen mit dem Zugbegleitungs- oder Strafverfolgungspersonal wegen des Nichttragens einer Gesichtsmaske in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs zu vermeiden. Auch diesbezüglich scheint wenig glaubhaft, dass er wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske vom Transport ausgeschlossen wurde, obwohl er dem Zugbegleitungspersonal einen gültigen Fahrschein sowie sein Maskenattest vorzeigte. Der Beschwerdeführer hält in diesem Zusam- menhang denn auch bloss fest, dass «[er] damals das erwähnte Attest auf dem Sperrbild- schirm [s]eines iPhones mit [ihm] führte», nicht jedoch, dass er besagtes Attest auch tatsäch- lich vorwies.
11│13 Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtung sein (vorhandenes) Schutzmaskenattest dem Transportunternehmen am 4. Juli 2021 nicht vorzeigte bzw. sich nicht über das Vorliegen von maskentragepflichtausschliessen- den, medizinischen Gründen auswies. Aus diesem Grund sah sich das Transportunternehmen – mit Blick auf seine gesetzlichen Verpflichtungen (Art. 9 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. PBG) berechtigterweise – veranlasst, einerseits einen Verstoss des Beschwerdeführers ge- gen die allgemeine Maskentragepflicht im öffentlichen Verkehr anzunehmen und diesen da- rum andererseits bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. Die aus der Anzeige resul- tierende Strafverfolgung – zu deren Durchführung die Strafverfolgungsbehörden im Übrigen verpflichtet waren (vgl. Art. 7 Abs. 1 StPO) – hätte ohne Weiteres vermieden werden können, wenn der Beschwerdeführer pflichtgemäss gehandelt, er nämlich sein Attest bereits im Rah- men der Kontrolle und nicht erst nach Zustellung des Strafbefehls vom 31. August 2021 vor- gezeigt hätte. M.a.W. hat der Beschwerdeführer hierdurch das Strafverfahren und die dadurch anfallenden Kosten überhaupt erst veranlasst, womit ihm die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO zulässigerweise haben auferlegt werden können. Die angefochtene Kostenauflage hält damit vor Bundesrecht, namentlich der Strafprozessordnung, Stand.
5.1 Bei der Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO hat die Strafbehörde der beschuldigten Person das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Gebot der prozessualen Fairness gebietet es in solchen Fällen, die beabsichtigte Kostenauflage anzukündigen, da die beschuldigte Person bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch grundsätzlich von der Kostentragung befreit wird und deshalb nicht ohne Weiteres mit einer Kostenauflage rechnen muss (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2.3). Eine nicht besonders schwerwiegende Ver- letzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2).
5.2 Zwar erhebt der Beschwerdeführer keine formellen Rügen und macht insbesondere auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Indes unterliess es die Staatsanwaltschaft, den Beschwerdeführer vor der Kostenauflage anzuhören, obwohl er aufgrund der Nachrei- chung des Attests mit einem Freispruch und damit mit keinen Kosten rechnen musste. Damit
12│13 verletzte sie sein rechtliches Gehör. Diese leichtwiegende Verletzung – es ging um einen mar- ginalen Geldbetrag – wird hier aber geheilt, da die betroffene Person die Möglichkeit erhielt, sich vor der Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechts- lage frei überprüfen kann (vorstehende Ziff. 1.2). Der geringfügigen Verletzung ist bei der Kos- tenverteilung Rechnung zu tragen (nachstehende Ziff. 6).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Im vorliegenden Verfah- ren werden sie ermessenweise (vgl. Art. 2 Abs. 1 PKoG) im unteren Bereich des Kostenrah- mens auf Fr. 800.– festgesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Fall, dass ein Beschwerdeführer unterliegt, weil ein Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren ge- heilt worden ist, regelt Art. 428 Abs. 1 StPO nicht ausdrücklich. Nach der Rechtsprechung ist dem jedoch bei der Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens Rechnung zu tragen. Dies kann durch eine angemessene Reduktion der Gerichtskosten oder allenfalls durch den Verzicht auf die Erhebung von Kosten geschehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2.4.2). Dem Umstand der Gehörsverletzung wird vorliegend mit einer angemessenen Reduktion von Fr. 200.– Rechnung getragen, welche zu Lasten des Staates geht. Die restlichen Gerichtskosten von Fr. 600.– hat der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er wird angewiesen, den Betrag der Gerichtskasse Nidwalden innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. Unterliegt die beschwerdeführende beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren, hat sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 ff. StPO e contrario).
13│13 Demnach erkennt das Obergericht:
Stans, 20. Dezember 2021
OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.