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BAS 22 19 BGer 6B_17/2023 vom 22.2.2023/Nichteintreten
Beschluss vom 5. Dezember 2022 Beschwerdeabteilung in Strafsachen
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Erwin Odermatt, Oberrichter Franz Odermatt, a.o. Gerichtsschreiberin Carmen Weilenmann.
Verfahrensbeteiligte A., Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin, B., Beschwerdegegner.
Gegenstand Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 24. Oktober 2022 (STA-Nr. A1 21 1067).
2│8 Sachverhalt: A. Am 12. März 2021 (eingegangen am 16. März 2021) erstattete A.__ (nachfolgend: Beschwer- deführer) bei der Staatsanwaltschaft Nidwalden einen Strafantrag gegen B.__ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen schwerer Verleumdung, schwerer psychischer Körperverletzung, Vertuschung einer Straftat, Unterlassene Hilfeleistung, mehrfache Diensteinteilung mit krimi- nellem Hintergrund und schwerer Inkompetenz sowie schwerer inner- und ausserbetrieblicher Ehrverletzungen (STA-act. 2.1). In der Folge beauftragte die Staatsanwaltschaft Nidwalden die Kantonspolizei Nidwalden mit der protokollarischen Befragung des Beschwerdeführers als Auskunftsperson zur Sache (STA-act. 4.1). Die Kantonspolizei Nidwalden vereinbarte am 13. Mai 2021 mit dem Beschwerdeführer einen Termin für die Einvernahme als Auskunftsper- son. Der Beschwerdeführer weigerte sich entgegen den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Covid-19 Schutzmassnahmen, während der Befragung eine Hygienemaske zu tragen. Darauf- hin wurde mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass er sich mit einem schriftlichen Bericht zur Sache äussern werde. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge aufgefordert, Fragen im Zusammenhang mit seinem Schreiben vom 12. März 2021 zu beantworten. Dieser Aufforde- rung kam er nach mehreren Aufforderungen am 3. Oktober 2021 nach und reichte einen schriftlichen Bericht ein (STA-act. 2.3 f.).
B. Am 26. Oktober 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Nidwalden, dass diese Sache nicht an die Hand genommen wird, verwies die Zivilklage des Beschwerdeführers auf den Zivilweg, überband die Verfahrenskosten dem Staat und richtete dem Beschwerdegegner weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus (STA-act. 1.1 ff.). Sie begründete die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, dass in Bezug auf die Ehrver- letzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB sowie auf die einfache Körperverletzung nach Art. 123 StGB kein fristgerecht gestellter bzw. gültiger Strafantrag vorliege und es somit an einer Prozessvoraussetzung fehle. Die in Art. 173 ff. StGB aufgeführten Ehrverletzungsdelikte sowie die einfache Körperverletzung nach Art. 123 StGB seien als Antragsdelikte konzipiert, weshalb das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten ab Kenntnisnahme der antragsbe- rechtigten Person über die Täterschaft erlösche. Das Kündigungsgespräch habe am 12. März 2020 stattgefunden. Selbst wenn anlässlich der Kündigung vom Beschwerdegegner eine Ehr- verletzung nach Art. 173 ff. StGB begangen worden sei, hätte der Beschwerdeführer den
3│8 erforderlichen Strafantrag innert drei Monaten nach dem Gespräch vom 12. März 2020 stellen müssen. Weiter mache der Beschwerdeführer Mobbing und eine einfache Körperverletzung während seines Arbeitsverhältnisses geltend, welches unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist spätestens per Ende Juni 2020 beendet worden sei. Aufgrund der auch hier verpassten dreimonatigen Antragsfrist habe kein Strafverfahren eingeleitet werden können. Weiter mache der Beschwerdeführer das Bestehen einer Lebensgefahr weder geltend, noch gehe diese aus den Akten hervor. Mangels Bestehens einer Lebensgefahr sei der Beschwer- degegner nicht verpflichtet gewesen, ihn vor Mobbing zu schützen. Die erforderlichen Tatbe- standsmerkmale von Art. 128 StGB seien offensichtlich nicht erfüllt.
C. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer am 7. November 2022 Beschwerde beim Obergericht Nidwalden (amtl. Bel. 1). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Eröffnung einer Strafuntersuchung ge- gen den Beschwerdegegner. Zur Begründung führte er zusammenfassend und sinngemäss aus, er habe die fristgerechten Termine aufgrund eines gesetzlich kompatiblen Grundes nicht eingehalten. Der Missbrauch durch den Beschwerdegegner hätten bei ihm schwere Gesundheitsschäden ausgelöst, so- dass er nicht in der Lage gewesen sei, den Strafantrag innerhalb der gesetzlichen Fristen zu stellen (amtl. Beil. 1).
D. Praxisgemäss wurden die Strafakten beigezogen. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg beurteilt (Art. 390 Abs. 4 StPO). Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
4│8 Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 24. Oktober 2022 betreffend das Verfahren STA-Nr. A1 21 1067. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft Nidwalden ist das Obergericht Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 29 GerG [NG 261.1]), die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit ist somit gegeben. Zur Ergreifung der Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügungen sind die Parteien, wo- runter auch Privatkläger fallen, befugt (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2). Der Beschwerdeführer als Privatkläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Nichtanhandnahmever- fügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2022 zugestellt (STA-act. 1.7), womit die am 7. November 2022 durch den Be- schwerdeführer eingereichte Beschwerde frist- und formgerecht erfolgte. Die formellen Vo- raussetzungen sind erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemes- senheit (lit. c) gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel der angefochtenen Verfü- gung geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO).
5│8 2. 2.1 Strittig ist, ob die Staatsanwaltschaft Nidwalden das Verfahren gegen den Beschwerdegegner zu Recht nicht an die Hand nahm (Art. 310 StPO). Auf die Nichtanhandnahmeverfügung und die Standpunkte des Beschwerdeführers wird nachfolgend einzugehen sein.
2.2 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme der Unter- suchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhand- nahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist ein Strafverfahren zu eröffnen. Der Staatsanwaltschaft steht dabei ein gewisser Spielraum zu (BGE 138 IV 86 E. 4.1 f.; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_312/2015 vom 2. September 2015 E. 2.2).
2.3 Die Staatsanwaltschaft Nidwalden ging aufgrund der Sach- und Beweislage davon aus, dass kein fristgerechter und somit gültiger Strafantrag vorliegt. Diese Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft Nidwalden ist im Lichte der gesetzlichen Be- stimmungen sowie der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstan- den. Bei einem Antragsdelikt beginnt die Antragsfrist, sobald dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird. Nach Ablauf von drei Monaten erlischt das Antragsrecht (Art. 31 StGB). Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, es sei korrekt, dass er den Strafantrag nicht innert Frist eingereicht habe, dies sei aber aufgrund eines gesetzlich kompatiblen Grun- des geschehen. Er habe durch den Machtmissbrauch des Beschwerdegegners schwere Ge- sundheitsschäden in jeglicher Form erlitten. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Wiederherstellung der versäumten Frist gemäss Art. 94 StPO beantragt, kann darauf, mangels Zuständigkeit des Gerichts, nicht eingetreten werden. Ein diesbezügliches Gesuch wäre
6│8 gemäss Art. 94 StPO innert 30 Tage nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und be- gründet bei derjenigen Behörde zu stellen gewesen, bei welcher die versäumte Verfahrens- handlung hätte vorgenommen werden müssen, vorliegend der Staatsanwaltschaft.
2.4 Selbst wenn auf die Beschwerde/das Wiederherstellungsgesuch einzutreten wäre, müsste es abgewiesen werden. Die Wiederherstellung kommt nämlich nur in Betracht, wenn der säumi- gen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, sie mit anderen Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1167/2019 vom 16. April 2020 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung von Fristwiederherstellungsgründen gilt ein strenger Massstab (Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.3). Ein Krankheitszustand bildet nach der Rechtsprechung ein unverschuldetes, zur Wiederher- stellung führendes Hindernis, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht. Die Erkrankung muss derart gravierend sein, dass der Rechtsu- chende durch sie davon abgehalten wird, innert Frist selber zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2). Der Beschwerdeführer macht zur Begründung der Fristversäum- nis «schwere Gesundheitsschäden in jeglicher Form» geltend und legt Arztzeugnisse eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie FMH auf, aus denen die konkrete Diagnose nicht hervorgeht, nach welchen er aber von 20. Juli 2020 bis 31. August 2020 für 100 % ar- beitsunfähig und ab 1. – 30. September 2020 für 50 % arbeitsunfähig befunden wurde (BF- Bel. 1). Es ist mangels Diagnose fraglich – kann aber offenbleiben – ob es dem Beschwerde- führer während der vollständigen Arbeitsunfähigkeit möglich gewesen wäre, einen Strafantrag zu stellen, zumal die Anforderungen an einen gültigen Strafantrag gering sind (er kann schrift- lich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden, vgl. Art. 304 Abs. 1 StPO) und auch ein Dritter damit hätte beauftragt werden können. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2020, als er wieder zu 50 % arbeitsfähig war, nicht möglich gewesen sein soll, einen Strafantrag zu stellen (sofern die Dreimonatsfrist noch lief) oder innert 30 Tagen seit Wegfall der Erkrankung als angeblicher Säumnisgrund ein Ge- such um Wiederherstellung einzureichen (falls die Strafantragsfrist bereits verpasst war). In- dem der Beschwerdeführer weder das eine noch das andere getan hat, hat er sein Strafan- tragsrecht verwirkt.
7│8 3. Auf die Beschwerde ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Handelt es sich um einen besonders leichten Fall oder lassen es die Umstände sonst als angezeigt erscheinen, kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen angemessen herabgesetzt oder ausnahmsweise auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden (Art. 4 Abs. 1 PKoG).
Grundsätzlich wäre der unterliegende Beschwerdeführer somit kostenpflichtig. Da es sich um einen besonders einfachen Fall handelt, wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet
4.2 Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Umtriebsentschädi- gung (Art. 436 StPO e contrario). Nachdem sich der Beschwerdegegner am Verfahren nicht aktiv beteiligt hat, ist ihm kein Aufwand entstanden. Auf die Festsetzung einer Parteientschä- digung ist zu verzichten.
8│8 Demnach erkennt das Obergericht:
Stans, 5. Dezember 2022 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Carmen Weilenmann Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden ist die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG zulässig. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefoch- tene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.