Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 27929
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

VA 21 19 Urteil BGer 1C_13/2022 vom 9. März 2023/Abweisung

Entscheid vom 15. November 2021 Verwaltungsabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Sepp Schnyder, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Verwaltungsrichterin Hansruedi Schleiss, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Gerichtsschreiberin Carmen Meier.

Verfahrensbeteiligte A.__,

Beschwerdeführer,

gegen

Verkehrssicherheitszentrum OW/NW, Administrativmassnahmen, Kreuzstrasse 2, Postfach, 6371 Stans,

Beschwerdegegner.

Gegenstand Entzug Führerausweis

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Verkehrs- sicherheitszentrums OW/NW vom 9. Juni 2021 (Pid-Nr./Fall: NW_33612/2019_18603).

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Sachverhalt: A. Mit Strafbefehl DA_1054165/1 vom 14. Dezember 2018 sprach die "Sezione della circolazi- one" (nachfolgend: Übertretungsstrafbehörde) A.__ (nachfolgend Beschwerdeführer) der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig und verurteilte ihn in Anwen- dung von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 17, Art. 352 f. und Art. 357 StPO zu einer Busse von Fr. 430.--, ohne Eintrag ins Strafregister, bei Nichtbe- zahlen umzuwandeln in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, und zu Verfahrenskosten von Fr. 150.--. Die Übertretungsstrafbehörde sah den im Bericht der Kantonspolizei festgestellten Sachverhalt als ausreichend geklärt an und legte dem Beschwerdeführer gestützt darauf Fol- gendes zur Last (übersetzt):

A.__ überschritt am 27. Juni 2018, um 23:23 Uhr in Quinto, innerorts, mit dem Personenwagen NW _ die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 bis 24 km/h nach Abzug der Si- cherheitsmarge.

B. Das Verkehrssicherheitszentrum OW/NW (nachfolgend VSZ) teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juni 2019 mit, dass es aufgrund des Vorfalls vom 27. Juni 2018 gegen ihn ein Administrativverfahren eröffnet habe und beabsichtige, ihm den Führerausweis für die Dauer von einem Monat (gesetzliche Mindestentzugsdauer) zu entziehen. Gleichzeitig ge- währte das VSZ dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. Diese Gelegenheit nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2019 wahr und führte unter anderem sinngemäss aus, er habe gegen den Vorwurf der Überschreitung der Geschwindigkeit schriftlich widerspro- chen. Um sich weitere Umtriebe zu ersparen, habe er die Busse unter Protest bezahlt.

C. In der Folge teilte das VSZ dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juli 2019 mit, auf- grund seiner Stellungnahme das Administrativverfahren bis zum Abschluss des Strafverfah- rens zu sistieren. Gleichzeitig wies das VSZ den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Ad- ministrativbehörde an die Feststellungen im Strafbefehl gebunden sei. Allfällige Einwände seien immer schon im Strafverfahren geltend zu machen. Es sei mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen

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deren tatsächliche Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu erhe- ben.

D. Das VSZ bat die Tessiner Übertretungsstrafbehörde mehrfach um Zustellung des rechtskräf- tigen Strafbefehls (Schreiben vom 3. Juli 2019, vom 26. November 2020 sowie vom 25. Feb- ruar 2021). Der Strafbefehl ging beim VSZ schliesslich am 24. März 2021 ein. Die Übertre- tungsstrafbehörde teilte gleichzeitig mit, dass der Strafbefehl DA_1054165/1 vom 14. Dezem- ber 2018 in Rechtskraft erwachsen ist.

E. Mit Schreiben vom 25. März 2021 informierte das VSZ den Beschwerdeführer darüber, dass sie den Strafbefehl erhalten haben. Gleichzeitig teilte das VSZ ihm mit, dass die Überschrei- tung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 km/h (nach Abzug der Sicher- heitsmarge), begangen am 27. Juni 2018 in Quinto, Ambri innerorts, als mittelschwere Wider- handlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ge- wertet werde. Infolgedessen werde beabsichtigt, dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer eines Monates (gesetzliche Mindestentzugsdauer) zu entziehen. Dem Be- schwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen.

F. Der Beschwerdeführer gelang mit Schreiben vom 29. März 2021 an das VSZ und teilte diesem sinngemäss mit, den geforderten Betrag von Fr. 580.--, wenn auch "unter Protest", beglichen zu haben. Sodann führte der Beschwerdeführer aus, die Tessiner Behörde habe auf den von ihm erhobenen Widerspruch nicht reagiert. Es sei weder ein Strafverfahren durchgeführt noch ein solches abgeschlossen worden. Die Rückzahlung des Betrages habe er noch nicht ver- langt. Die Durchführung eines Administrativverfahrens sei unbegründet.

G. Das VSZ wertete die vom Beschwerdeführer begangene Widerhandlung gegen die Strassen- vorschriften als mittelschwer und entzog ihm mit Verfügung vom 14. Mai 2021 gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Abs. 2 lit. a SVG den Führerausweis aller Kategorien für einen Monat. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache vom 20. Mai 2021 wies das VSZ mit Entscheid vom 9. Juni 2021 ab.

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H. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2021 Beschwerde und macht sinngemäss geltend, der Einspracheentscheid sei aufzuheben.

I. Der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wurde vom Beschwerdeführer innert Frist bezahlt.

J. Das VSZ beantragte mit Vernehmlassung vom 25. August 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

K. Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung mit Schreiben vom 26. August 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde er gestützt auf die richterliche Fürsorgepflicht darauf aufmerksam gemacht, dass seine Beschwerde aufgrund der Aktenlage aussichtslos erscheine. Dem Beschwerdeführer wurde gleichzeitig die Möglichkeit gewährt, innert einer Frist von 10 Tagen, die Beschwerde zurückzuziehen.

L. Mit Schreiben vom 5. September 2021 hielt der Beschwerdeführer an der Verwaltungsge- richtsbeschwerde fest.

M. Das Verwaltungsgericht Nidwalden, Verwaltungsabteilung, hat die vorliegende Beschwerde anlässlich seiner Sitzung vom 15. November 2021 in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Verkehrssicherheitszentrums OW/NW vom 9. Juni 2021. Gegen Einspracheentscheide, die Administrativmassnahmen betreffen, kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Wohnsitzkantons ergriffen werden (Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. b Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden [Vereinbarung VSZ; NG 651.2]). Im Kanton Nidwalden ist das Verwaltungsge- richt, Verwaltungsabteilung, zur Beurteilung von verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten zustän- dig (Art. 31 GerG [NG 261.1]). Es entscheidet in Fünferbesetzung (Art. 33 Ziff. 3 GerG). Der Beschwerdeführer wohnt in Z.__, womit das Verwaltungsgericht Nidwalden örtlich und sach- lich zuständig ist.

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer formell und materiell beschwert ist, d.h. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (Art. 70 Abs. 1 VRG [NG 265.1]). Das VSZ verfügte einen Entzug des Führerausweises für die Dauer von einem Monat, wodurch der Beschwerdeführer besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Einspracheentscheids hat. Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde berechtigt. Die Beschwerde hat binnen 20 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet zu erfolgen (Art. 12 Abs. 3 Vereinbarung VSZ). Die Beschwerde vom 18. Juni 2021 wurde fristgerecht ein- gereicht und entspricht den Formanforderungen. Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur Rechtsverletzungen geltend gemacht werden; Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (Art. 90 VRG). Da das Verwaltungsgericht als einzige gerichtliche Behörde im innerkantonalen Verfah- ren eingesetzt ist, kann sich der Beschwerdeführer auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig

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festgestellten Sachverhalt (Art. 110 BGG). Der Untersuchungsgrundsatz wird deswegen je- doch nicht ausgeweitet. Die Parteien sind nach Massgabe des kantonalen Verfahrensrechts verpflichtet, Anträge zu stellen und in tatsächlicher Hinsicht ausreichend zu begründen, was folglich die Anwendung des Rügegrundsatzes nicht ausschliesst (BERNHARD EHRENZELLER, in: Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 8 und N. 17 ff. zu Art. 110 BGG). Die freie Prüfung des Sachverhalts bedeutet auch die Zulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel im Ver- waltungsgerichtsverfahren (BGE 135 II 369 E. 3.3), was denn auch Art. 91 Abs. 1 VRG vor- sieht. Die Parteien können jedoch die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellten An- träge nicht ausdehnen oder inhaltlich ändern (Art. 91 Abs. 2 VRG).

2.1 Die Übertretungsstrafbehörde ging in tatsächlicher Hinsicht gestützt auf den Polizeirapport vom 14. August 2018 davon aus, dass der Beschwerdeführer am 27. Juni 2018, um 23:23 Uhr in Quinto, Ambri, innerorts, mit dem Personenwagen NW __ die zulässige Höchstgeschwin- digkeit von 50 km/h um 21 bis 24 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) überschritt. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 17, Art. 352 f. und Art. 357 StPO zu einer Busse von Fr. 430.-- und zu Verfahrenskosten von Fr. 150.-- verurteilt.

Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.

2.2 Das VSZ ging im Einspracheentscheid vom 9. Juni 2021 gestützt auf den im rechtskräftigen Strafbefehl festgehaltenen Sachverhalt von einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften i.S.v. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG aus und entzog dem Beschwer- deführer den Führerausweis für die Dauer von einem Monat.

2.3 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, ihm sei vor der Übertretungsstrafbe- hörde das rechtliche Gehör nicht gewährt und mit ihm sei nicht in verständlicher Sprache kom- muniziert worden. Im Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer überhaupt, dass es gegen ihn ein Strafverfahren gegeben habe.

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In tatsächlicher Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer am Steuer gesessen zu habe. Zu- dem führt er aus, er wisse nicht, ob der Lenker ermittelt werden konnte.

2.4 Das VSZ vertritt zusammengefasst die Ansicht, der Beschwerdeführer habe offensichtlich die Post der Tessiner Staatsanwaltschaft erhalten und die verfügte Busse bezahlt. Damit habe er auch den Sachverhalt, welcher dem Strafbefehl zu Grunde liege, anerkennt. Im Administrativ- verfahren könne deshalb rechtsgültig auf den Sachverhalt gemäss Strafbefehl abgestellt wer- den.

In Bezug auf die vom Beschwerdeführer aufgeführte Verletzung des rechtlichen Gehörs ver- weist das VSZ auf die im Strafbefehlsverfahren vorgesehene Möglichkeit, wonach die Über- tretungsstrafbehörde bei ausreichend geklärtem Sachverhalt einen Strafbefehl erlassen könne. Der Beschwerdeführer habe sodann im Rahmen der Einsprache die Möglichkeit erhal- ten, sich zum Sachverhalt und der rechtlichen Würdigung zu äussern.

Das VSZ führt weiter aus, dass die Amtssprache im Kanton Tessin italienisch sei. Gemäss Art. 67 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen in ihren Ver- fahrenssprachen durch. Der Kanton Tessin sei befugt, seine Strafverfahren in italienischer Sprache durchzuführen. Damit sei das Verfahren korrekt erfolgt und der Strafbefehl rechtsgül- tig.

2.5 Strittig und zu prüfen ist, ob das VSZ zu Recht auf den Sachverhalt der Strafuntersuchungs- behörde abstellt und in der Folge der Entzug des Führerausweises für die Dauer von einem Monat gegenüber dem Beschwerdeführer korrekterweise und unter Einhaltung der Verfah- rensgarantien erfolgt ist.

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3.1 Der Beschwerdeführer macht vorab sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel- tend, welches ihm von der Tessiner Übertretungsstrafbehörde nicht gewährt worden sei. Die Eröffnung des Verfahrens hätte ihm bekannt gegeben werden müssen. Sodann hätte ihm auch Gelegenheit gegeben werden müssen sich zu äussern. Er sei zwar in unverständlicher italie- nischer Sprache angeschrieben worden. Für ihn sei aber weder erkennbar gewesen, dass es sich um einen Strafbefehl gehandelt habe noch, dass dieser von einer Strafbehörde ergangen sei. Der Umstand, dass er die Busse bezahlt habe, sei kein Schuldeingeständnis. Sodann hätten sich die Tessiner Behörden strikt geweigert, in verständlicher Sprache zu kommunizie- ren. Dies hätten sie tun müssen. Im Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer auch auf Art. 6 EMRK und beanstandet, er habe kein faires Verfahren erhalten.

3.2 3.2.1 Der vom Beschwerdeführer angerufene Anspruch auf rechtliches Gehör ist Teilgehalt des all- gemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 BV. Er wird auch durch Art. 29 Abs. 2 BV geschützt (BGE 134 I 140 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Parteien, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Ver- fahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1002). Der Gehörsanspruch ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Be- gründetheit der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Ur- teil des BGer 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

3.2.2 Die Sprachenfreiheit von Art. 18 BV garantiert das Recht des Individuums, die eigene Mutter- sprache oder eine andere Sprache seiner Wahl zu verwenden. Daraus ergeben sich allerdings noch keine prozessualen Ansprüche. Art. 18 BV räumt dem Rechtsuchenden namentlich kei- nen unbeschränkten Anspruch darauf ein, die Verfahrenssprache frei zu wählen (Urteil des BGer 1S.6/2004 vom 11. Januar 2005 E. 2.2 mit weiterem Hinweis).

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Bund und Kantone bestimmen die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden (Art. 67 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden der Kantone führen alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrens- sprachen durch (Art. 67 Abs. 2 StPO).

3.3 Die Verfahrenssprache der Strafbehörden im Kanton Tessin ist italienisch. Der Kanton Tessin ist damit befugt, seine Strafverfahren in italienischer Sprache durchzuführen. Der Erlass des Strafbefehls vom 14. Dezember 2018 in italienischer Sprache ist somit nicht zu beanstanden.

3.4

3.4.1

Nach Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person in einer ihr verständlichen Sprache

mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder

schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrens-

handlungen sowie der Akten besteht nicht. Die Bestimmung gilt auch im Strafbefehlsverfahren.

Der Umfang der Beihilfen, die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Ver-

fahrenssprache entspricht, zuzugestehen sind, ist nicht abstrakt, sondern aufgrund ihrer effek-

tiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Einzelfalls zu würdigen (BGE 145 IV 197

  1. 1.3.3 mit weiterem Hinweis; ADRIAN URWYLER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014,
  2. 7 zu Art. 68). Gemäss Botschaft des Bundesrates besteht gestützt auf diese Bestimmung

und im Einklang mit den Rechtsprechungsorganen der EMRK ein Anspruch auf Übersetzung

jener Verfahrensvorgänge, auf deren Verständnis die am Verfahren beteiligten Personen an-

gewiesen sind, um ihnen ein faires Verfahren zu gewährleisten (Botschaft zur Vereinheitli-

chung des Strafprozessrechts, in: BBI 2006 S. 1151). In der Lehre wird der Anspruch auf Über-

setzung des Strafbefehls grundsätzlich bejaht, wobei hinsichtlich Umfang und Erfordernis ei-

ner schriftlichen oder mündlichen Übersetzung unterschiedliche Meinungen bestehen (BGE

145 IV 197 E. 1.3.3 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass das

Dispositiv des Strafbefehls sowie der Rechtsmittelweg zu übersetzen sind (BGE 145 IV 197

E. 1.3.3 mit weiterem Hinweis).

3.4.2 Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern anfecht- bar und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen). Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig,

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wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtig- keit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur aus- nahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Un- zuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (wie bei- spielsweise der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzu- nehmen). Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwenden- den Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweis). Im Bereich des Strafrechts kommt der Rechtssicherheit eine besondere Bedeutung zu (Urteil des BGer 6B_667/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 3.2 mit weiterem Hinweis).

3.5 Die beschuldigte Person ist grundsätzlich nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, respektive gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3 mit weiteren Hinwei- sen). Der Beschwerdeführer hat seinen Übersetzungsbedarf, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht infolge der Zustellung des Strafbefehls, sondern erst knapp 2.5 Jahre später und somit erstmals anlässlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht. Es kann nicht angehen, allenfalls noch nach Jahren ein in formelle Rechtskraft erwachsener Strafbefehl nichtig zu er- klären (Urteile des BGer 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.4; 6B_744/2008 vom 23. Januar 2009 E. 1.3). Der Beschwerdeführer hätte sich innert nützlicher Frist und nicht erst nach 2.5 Jahren zur Wehr setzen müssen. Dies hat er vorliegend unterlassen.

Zwar führt der Beschwerdeführer aus, die Tessiner Behörde habe sich strikt geweigert, mit ihm in verständlicher Sprache zu kommunizieren. Diesbezüglich macht er jedoch weder kon- krete Angaben noch legt er für seine Behauptungen einen Beleg vor. Im Verkehr mit den kan- tonalen Behörden besteht kein Anspruch darauf, alle drei Amtssprachen nach freier Wahl be- ziehungsweise nach eigenem Gutdünken oder eigenen Kenntnissen benutzen zu können (DA- NIELA BRÜSCHWEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 67). Einen Anspruch darauf, dass mit ihm im Allgemeinen auf Deutsch oder Englisch, wie von ihm gefordert, kommuniziert wird, hat der Beschwerdeführer somit nicht. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich auch nicht vor, dass er seinen Übersetzungsbedarf bezüglich des Strafbefehls vor der Übertretungsstraf- behörde signalisiert oder sich nach dem Inhalt des Strafbefehls erkundigt hätte und ihm die

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Übersetzung dennoch verweigert worden wäre. Im Schreiben vom 2. Juli 2019 führt der Be- schwerdeführer klar aus, dass er Kenntnis von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der Über- schreitung der Höchstgeschwindigkeit erhalten und dagegen widersprochen habe. Es ist somit weder aus den Akten ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer dargelegt, dass er die Trag- weite des ihm gemachten Vorwurfs und des Strafverfahrens aufgrund der fehlenden Sprach- kenntnisse nicht erfasst hat. Offensichtlich hat der Beschwerdeführer den Strafbefehl der Übertretungsstrafbehörde erhalten und diesen zur Kenntnis genommen. Überdies beglich er auch die ihm mit Strafbefehl auferlegte Busse.

Es ist somit insgesamt nicht von derart offensichtlichen Verfahrensfehlern auszugehen, dass die für krasse Ausnahmefälle vorgesehene Annahme der Nichtigkeit gerechtfertigt und dem fraglichen Strafbefehl jegliche Rechtsverbindlichkeit abzusprechen wäre.

Die Frage nach der Wiederherstellung einer Frist zur Einsprache gegen einen Strafbefehl stellt sich mithin nur, wenn die Frist versäumt wurde (Urteil des BGer 6B_175/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.4). Der Beschwerdeführer führte bereits im Schreiben vom 2. Juli 2019 aus, er habe ge- gen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe schriftlich widersprochen. Es bestehen somit keine objektiven und subjektiven Gründe, die es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht haben, die Einsprachefrist zu wahren. Die Frage nach der Wiederherstellung der Einsprachefrist stellt sich deshalb vorliegend nicht.

3.6 3.6.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann sinngemäss vor, der Einspracheentscheid sei nicht be- gründet worden. Ohne einen Nachweis sei davon ausgegangen worden, dass er am 27. Juni 2018 in Quinto, innerorts eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit begangen habe.

3.6.2 Die Parteien haben Anspruch auf Begründung des Entscheids durch die Behörde. Diese zeigt den Parteien, ob sich die Behörden mit ihren Argumenten auseinandergesetzt hat, und erlaubt ihnen eine sachgerechte Anfechtung. Die Begründung ist Bestandteil einer korrekten Eröff- nung des Entscheids (BGE 141 I 60 E. 3.3, 135 II 286 E. 5.3, Urteil des BGer 1C_77/2013 vom 19. Juli 2013 E. 3.2).

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3.6.3 Sowohl in der Verfügung des VSZ vom 14. Mai 2021 wie auch im Einspracheentscheid vom 9. Juni 2021 wird der Entzug des Führerausweises gestützt auf den im rechtskräftigen Straf- befehl aufgeführten Sachverhalt (vgl. zum Sachverhalt nachfolgende E. 4, insbesondere E. 4.4.2) begründet. Aus diesem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die zulässige Ge- schwindigkeit von 50 km/h um 21 bis 24 km/h überschritt. Das VSZ ging in der Folge in An- wendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG von einer mittleren Widerhandlung gegen die Stras- senverkehrsvorschriften aus. Nach einer mittelschweren Widerhandlung muss der Führer- oder Lernfahrausweis für mindestens einen Monat entzogen werden (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Eine Verletzung des Anspruchs auf Begründung des Einspracheentscheids ist vorlie- gend nicht gegeben. Es kann im Übrigen auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfü- gung und im Einspracheentscheid verwiesen werden.

Nach dem Ausgeführten ist nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehör des Beschwerde- führers vorliegend verletzt wurde. Die formelle Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet und demnach abzuweisen.

4.1 Da der Beschwerdeführer den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 14. Dezember 2018 be- streitet, ist im Weiteren zu klären, auf welche tatsächlichen Feststellungen abzustellen ist.

4.2 Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings ge- bietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde deshalb beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Ent- scheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtli- che Rechtsfragen abgeklärt hat. Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen Feststellungen des Strafentscheids gebunden, der im Strafbe- fehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeibericht beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass neben dem

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Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafver- fahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (Urteile des BGer 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2; 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2; 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3; je mit Hinweisen).

4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am angegebenen Zeitpunkt weder am Steuer gewesen noch sei ihm bekannt, ob der Lenker überhaupt ermittelt worden sei. Er habe keine Straftat begangen.

4.4 4.4.1 Die Tessiner Übertretungsstrafbehörde hat den Beschwerdeführer mit rechtskräftigen Strafbe- fehl vom 14. Dezember 2018 wegen Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 bis 24 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) mit einer Busse von Fr. 430.00 bestraft. Grundlage hierfür bildet der "Rapporto di Contravvenzione" der Tessiner Kantonspolizei vom 14. August 2018 (VSZ-act. 2). Diesem ist zu entnehmen, dass am 27. Juni 2018, um 23:23 Uhr, mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen NW __, bei einer zulässigen Höchstgeschwin- digkeit von 50 km/h, mit dem Radarmessgerät Gatso eine Geschwindigkeit von 79 km/h ge- messen wurde bzw. unter Abzug der Toleranz noch eine Geschwindigkeit von 74 km/h. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der im Strafbefehl dargelegte Sachverhalt mit dem in den Strafakten befindenden "Rapporto di Contravvenzione" übereinstimmt.

Das VSZ sistierte das Administrativverfahren aufgrund der Stellungnahme des Beschwerde- führers und wartete den Abschluss des Strafverfahrens ab (vgl. Sachverhalt C.). Ihrem Ent- scheid legte das VSZ die Tatsachen zugrunde, welche der Tessiner Übertretungsstrafbehörde bekannt waren.

4.4.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, die Bindungswirkung des Strafbefehls für die Administrativbehörde in Frage zu stellen. Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ist es mit Treu und Glauben nicht vereinbar, die strafrechtliche Verur-

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teilung zu akzeptieren und gegen deren tatsächlichen Grundlagen erst im Rahmen des an- schliessenden Administrativverfahrens Einwände zu erheben (Urteile des BGer 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.4; 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.6; je mit Hinweisen). Wenn der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug nicht lenkte, hätte er seine Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bereits mit Einsprache gegen den Strafbefehl geltend machen können und müssen. Er führt hinsichtlich des Sachverhaltes aus, von Anfang an klargestellt zu haben, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt habe. Gegenüber wem er dies gemacht hat, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird vom Be- schwerdeführer weder weiter ausgeführt noch in einer Form belegt. Dies ist jedoch insofern nicht relevant, als der Beschwerdeführer schliesslich die ihm auferlegte Busse beglich (vgl. Schreiben vom 18. Juni 2021, amtl. Bel. 1). Der Beschwerdeführer hat mit dem Bezahlen der Busse den Strafbefehl und den darin zugrundeliegenden Sachverhalt im Verfahren vor der Übertretungsstrafbehörde anerkannt. Dass der Beschwerdeführer die Busse nur unter Protest bezahlt haben will, vermag daran nichts zu ändern.

Der massgebliche Sachverhalt ist insofern erstellt. Darauf ist vorliegend abzustellen.

4.5 Die Übertretungsstrafbehörde hat den Beschwerdeführer aufgrund dieses Verhaltens der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig gesprochen und ihn in Anwen- dung von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 17, Art. 352 ff. sowie Art. 357 StPO mit einer Busse von Fr. 430.-- und Verfahrenskosten von Fr. 150.-- bestraft (VSZ-act. 2).

5.1 Das VSZ wertete die vom Beschwerdeführer begangene Verkehrsregelverletzung als mittel- schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Dabei stützte sie sich auf die bundesgerichtliche Praxis, gemäss welcher bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 21 bis 24 km/h innerorts eine mittelschwere Widerhandlung vorliegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Strafurteil des Kantons Tessins vom 14. De- zember 2018 rechtskräftig verurteilt worden sei. Eine Falschbeurteilung der Strafbehörde sei nicht zu erkennen, weshalb sich das VSZ an die tatsächlichen Feststellungen des Strafverfah- rens hielt und in der Folge dem Beschwerdeführer den Führerausweis für einen Monat entzog.

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5.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die Rechtsanwendung des VSZ nicht.

5.3 Das VSZ hat rechtsfehlerfrei eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG bejaht. Da Art. 16a Abs. 2 lit. a SVG bei mittelschweren Widerhandlungen eine Min- destentzugsdauer des Führerausweises von einem Monat vorsieht, konnte das VSZ diese nicht unterschreiten. Die von der Vorinstanz angeordnete Mindestentzugsdauer von einem Monat ist nicht zu beanstanden.

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist damit abzuweisen.

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 122 Abs. 1 VRG). Die Kosten des Verwaltungsverfahrens umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 VRG). Die Festlegung der amtlichen Kos- ten sowie der Parteientschädigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach dem Prozesskostengesetz (PKoG; NG 261.2; Art. 116 Abs. 3 VRG).

6.2 Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 100.-- bis Fr. 7'000.-- (Art. 17 PKoG). Die Entscheidgebühr des Verwaltungsgerichts wird vorliegend gestützt auf Art. 2 PKoG auf Fr. 1‘000.– festgesetzt. Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 1‘000.– werden mit dem geleisteten Gerichtskostenvorschuss des Beschwerdeführers in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.

6.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Das VSZ obsiegt im Rahmen seines amtlichen Wirkungskreises. Folglich hat der Beschwer- deführer dem VSZ keine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 123 Abs. 4 VRG).

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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 1'000.--, geht ausgangsgemäss zu Lasten des Beschwer- deführers, wird mit dessen Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und ist somit bezahlt.

  3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

  4. [Zustellung]

Stans, 15. November 2021 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin

MLaw Carmen Meier Versand:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der ange- fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 44 BGG
  • Art. 90 BGG
  • Art. 110 BGG

BV

  • Art. 18 BV
  • Art. 29 BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

GerG

  • Art. 31 GerG
  • Art. 33 GerG

i.V.m

  • Art. 12 i.V.m
  • Art. 82 i.V.m

PKoG

  • Art. 2 PKoG
  • Art. 17 PKoG

StPO

  • Art. 67 StPO
  • Art. 68 StPO
  • Art. 352 StPO
  • Art. 357 StPO

SVG

  • Art. 16a SVG
  • Art. 16b SVG
  • Art. 90 SVG

VRG

  • Art. 70 VRG
  • Art. 90 VRG
  • Art. 91 VRG
  • Art. 115 VRG
  • Art. 116 VRG
  • Art. 122 VRG
  • Art. 123 VRG

Gerichtsentscheide

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