GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
VA 21 23 BGer 2C_148/2022 vom 17. November 2022/Gutheissung
Entscheid vom 13. Dezember 2021 Verwaltungsabteilung
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Pascale Küchler, Verwaltungsrichter Sepp Schnyder, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte A., zurzeit: Z.,
vertreten durch Rechtsanwältin Róisín Dubach, Anwaltsge- meinschaft, Denkmalstrasse 2, Postfach, 6000 Luzern 6,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justiz Nidwalden, Migration, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegner 1/Kantonale Migrationsbehörde,
und
Regierungsrat des Kantons Nidwalden, Dorfplatz 2, 6371 Stans, vertreten durch den Rechtsdienst des Kantons Nidwalden, Dorfplatz 2, Postfach 1246, 6371 Stans, Beschwerdegegner 2/Vorinstanz.
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Gegenstand Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegwei- sung
Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Nidwalden (RRB) Nr. 383 vom 29. Juni 2021.
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Sachverhalt: A. A.__ («Beschwerdeführer») wurde am 9. Januar 1997 in der Schweiz geboren. Am 27. Okto- ber 2000 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration SEM) mit Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ordnete aber gleichzeitig die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Per 16. September 2003 wurde dem Beschwerdeführer die Aufenthalts-, sodann am 11. September 2013 die Niederlassungs- bewilligung erteilt. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 4. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen sexueller Nötigung und Exhibitionismus zu einer Frei- heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je Fr. 10.00 verurteilt. Zurzeit befindet sich der Beschwerdeführer aufgrund dieser Verurtei- lung in einem Massnahmenvollzug.
B. Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 erkannte das Amt für Justiz des Kantons Nidwalden, Migration («Beschwerdegegner 1») gestützt auf Art. 63 und 64 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) wie folgt: «1. Die Niederlassungsbewilligung [des Beschwerdeführers] wird widerrufen. 2. [Der Beschwerdeführer] wird aus der Schweiz, dem Schengenraum sowie der Europäi- schen Union weggewiesen. 3. [Der Beschwerdeführer] hat die Schweiz spätestens am Tag der Entlassung aus dem Massnahmen- bzw. allfälligen Strafvollzug zu verlassen. 4. Die Gebühr dieser Verfügung beträgt CHF 800.00 und ist [vom Beschwerdeführer] mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 90 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung zu bezahlen.» Eine hiergegen gerichtete Verwaltungsbeschwerde hiess der Regierungsrat des Kantons Nidwalden («Beschwerdegegner 2»/«Vorinstanz») mit Beschluss Nr. 383 vom 29. Juni 2021 («RRB Nr. 383») teilweise gut (Dispo-Ziff. 1) und ergänzte resp. änderte die angefochtene Verfügung in folgender Weise (Dispo-Ziff. 2): «2a. Sobald der vorliegende Entscheid vollstreckbar ist, hat das Amt für Justiz, Migration (Vo- rinstanz):
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Entsprechend dem Verfahrensausgang wurden dem Beschwerdeführer – unter Berücksichti- gung der gewährten unentgeltlichen Prozessführung – die Kosten teilweise auferlegt (Dispo- Ziffn. 4 und 5).
C. Mit Eingabe vom 26. August 2021 erhob der Beschwerdeführer nunmehr Verwaltungsgerichts- beschwerde, wobei er die folgenden Anträge stellen liess: «1. Die Verfügung [des Beschwerdegegners 1] vom 5. Mai 2020 sowie der [RRB Nr. 383] seien aufzuheben. 2. Die Sache sei an [den Beschwerdegegner 1] zurückzuweisen mit der Auflage der Neu- beurteilung frühestens in 24 Monaten (nach Ablauf von 2/3 der mit Beschluss des Kan- tonsrats [recte: Kantonsgerichts] vom 12. Juli 2021 neu angeordneten Massnahmen i.S.v. Art. 59 StGB). 3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen und auf die Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sei zu verzichten. 4. Subeventualiter sei gegenüber dem Beschwerdeführer eine Verwarnung i.S.v. Art. 96 Abs. 2 AIG auszusprechen. 5. Der vorliegenden Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 6. Dem Beschwerdeführer seien aufgrund der schwerwiegenden Fehler in der Rechtsan- wendung und in der Ermessensausübung keine amtlichen Kosten für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren aufzuerlegen, sowie eine vollumfängliche Parteientschädigung dafür auszurichten. 7. Dem Beschwerdeführer sei für das Gerichtsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechts- vertreterin einzusetzen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.»
D. Mit Verfügung P 21 11 vom 30. August 2021 wurde das beschwerdeführerische Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Róisín Dubach als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
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E. Der Beschwerdegegner 1 äusserte sich mit Stellungnahme vom 10. September 2021 zur Sa- che.
F. Am 11. Oktober 2021 wurde der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Verfügung P 21 12 die aufschiebende Wirkung erteilt.
G. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 erstattete der Beschwerdegegner 2 seine Vernehmlassung. Er beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Darüber hinaus wurden die Verfahrensakten eingereicht.
H. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 18. Oktober 2021 ihre Kostennote ein.
I. Die Sache wurde durch das Verwaltungsgericht Nidwalden, Verwaltungsabteilung, anlässlich der Sitzung vom 13. Dezember 2021 abschliessend beurteilt. Auf die Vorbingen der Parteien wird nachstehend – soweit erforderlich – eingegangen.
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Erwägungen:
1.2 Kognition und Rügeprinzip Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur Rechtsverletzungen geltend gemacht werden; Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (Art. 90 VRG). Auch kann die offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 110 i.V.m. Art. 97 BGG); die kantonale richterliche Behörde hat von Bundesrechts wegen umfassend zu prüfen, ob der massgebliche Sachverhalt richtig und vollständig zusammengetragen ist und ob dessen Erhebung nicht auf
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einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (BGE 142 II 49 E. 4.4). Eine Angemessenheitskontrolle ist im kantonalen Gerichtsverfahren aber weder nach kantonalem noch nach Bundesrecht vorgesehen (Art. 90 VRG und Art. 110 BGG e contrario; BGE 142 II 49 E. 4.4). Das Gericht hat den Handlungs- und damit Ermessensspielraum, welchen das Gesetz der Verwaltung einräumt, zu respektieren (BGE 145 I 52 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 2C_228/2020 vom 21. Juli 2020 E. 3.3.1). Zu beachten ist, dass die zulässigen Rügegründe im Zusammenhang mit der Begründungspflicht stehen (vgl. RENÉ WIEDERKEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N 2577). Die Rechtsmittelschrift hat u.a. Rechtsbegehren, eine kurz gefasste Darlegung des Sachverhalts und eine Begründung zu enthalten (Art. 74 Abs. 1 Ziffn. 2 und 3 VRG). In der Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Mangel leidet. Die Beschwerdebegründung erfordert eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids und beschränkt die Prüfpflicht des Verwaltungsgerichts. Es sind grundsätzlich nur beanstandete Mängel zu prüfen (sog. Rügeprinzip). Ausnahmen bestehen aber bei offensichtlichen Mängeln oder dort wo nicht gerügte Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit den Parteivorbringen stehen (vgl. zum Ganzen mit jeweils weiteren Hinweisen: MARCO DONATSCH, in: Bertschi et al. [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. A., 2014, N 9 ff. zu § 50 VRG/ZH; WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., N 2577 und N 2876 f.). Das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht dient mit anderen Worten in erster Linie der Überprüfung des von der Vorinstanz gefällten Entscheids. Zusätzliche Beweisabnahmen, Ergänzungen oder Anpassungen des massgeblichen Sachverhalts und Eingriffe in das vorinstanzliche Ermessen kommen entsprechend nur dort in Frage, wo das Zustandekommen des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht mängelbehaftet war, wobei es – offensichtliche Mängel vorbehalten – grundsätzlich dem Beschwerdeführer obliegt, diese Mängel hinreichend konkret darzulegen. Insoweit er in seiner Beschwerdeschrift stellenweise bloss eine alternative, ebenfalls mögliche Sach- und/oder Rechtsinterpretation schildert, ohne gleichzeitig darzutun, inwiefern diejenige der Vorinstanz mängelbehaftet ist, ist darauf nicht weiter einzugehen.
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1.3 Massgebliche Verhältnisse Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht können die Parteien und die Vorinstanz neue Tatsachen geltend machen und sich auf neue Beweismittel berufen (Art. 91 Abs. 1 VRG). Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aber die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeit- punkt des angefochtenen Entscheides, hier somit dem 29. Juni 2021, massgebend (Art. 92 VRG). Der Beschwerdeführer legt – nebst dem angefochtenen Entscheid (BF-Bel. 1) – mit seiner Beschwerde neue Urkundenbeweise auf (BF-Bel. 2-6). Er beantragt zudem eine Parteibefra- gung sowie ein Sachverständigengutachten. Darauf wird nachfolgend, wo es jeweils relevant sein wird, noch einzugehen sein.
1.4 Rechtliches Gehör 1.4.1 Begründungspflicht Der Beschwerdeführer rügt verschiedentlich eine Verletzung der Begründungspflicht im angefochtenen Beschluss. Er beanstandet diesbezüglich – mindestens soweit dies aus den Ausführungen ersichtlich wird – die Interessenabwägung gemäss Art. 63 Aug (sic!) bzw. Art. 8 EMRK, die Verhältnismässigkeitsprüfung im Rahmen von Art. 8 EMRK bzw. Art. 96 AIG, die Auseinandersetzung mit den «Akten, [der] Rechtslage und die Einwände und Vorbringen des Beschwerdeführers» entweder als fehlend oder nicht nachvollziehbar begründet (Beschwerde Ziff. 20 S. 23). Damit verkennt der Beschwerdeführer Sinn und Tragweite der dem rechtlichen Gehör (Art. 39 Abs. 1 VRG; Art. 29 Abs. 2 BV) entspringenden Begründungspflicht. Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Solches war gegenständlich augenscheinlich der Fall: Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, welche Standpunkte vom Beschwerdeführer und der Erstinstanz vertreten wurden (Ziff. 2.2.1) bzw. auf welchen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Entscheid beruhte (Ziffn. 2.2.2 und 2.2.3). Ebenso stellte sie ausführlich die öffentlichen und privaten Interessen fest (Ziffn. 2.3.2 und 2.3.3), die sie in der Folge auch gegeneinander abwog (Ziff. 2.3.4). Der Frage der Vereinbarkeit des Eingriffs in das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK
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widmete sich die Vorinstanz in der Ziff. 2.4. Dass sie dabei im Wesentlichen auf ihre Interessenfestsetzung und -abwägung an anderer Stelle verwies, schadet nicht. Inwiefern Rügen des Beschwerdeführers oder andere wesentliche Punkte unberücksichtigt geblieben sind bzw. keine sachgerechte Anfechtung möglich gewesen wäre, erschliesst sich nicht. Unzutreffend ist auch der Vorwurf, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe, indem sie in falscher Anwendung von Art. 92 VRG zu Unrecht auf die tatsächliche Situation im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids (5. Mai 2020) abgestellt habe (Beschwerde Ziff. 18.1 S. 15 oben), insbesondere die tatsächlichen Erkenntnisse des Gutachtens B.__ vom 5. Februar 2021 und die darin geäusserte Diagnose der schweren paranoiden Schizophrenie nicht beachtet habe. Diese Behauptung steht in einem offensichtlichen Widerspruch zum an- gefochtenen Entscheid: Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid vom 29. Juni 2021 mit den tatsächlichen Entwicklungen seit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinandergesetzt. Na- mentlich ist sie auf das neue Gutachten vom Februar 2021 eingegangen, hat aktualisierte Ver- laufsberichte aus dem Massnahmenvollzug eingeholt und diese gewürdigt. Die Beschwerde ist – mindestens insoweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begrün- dungspflicht moniert – offenkundig unbegründet.
1.4.2 Persönliche Befragung Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, dass er nicht angehört wurde und beantragt eine Parteibefragung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Ziff. 2 VRG. Dem Beschwerdeführer stand es im Rahmen des rechtlichen Gehörs im erst- und vorinstanzlichen Verfahren mehrfach offen, seine Sachverhaltsauffassung darzulegen und Beweisanträge zu stellen, was er namentlich in der Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung vom 7. Mai 2018 (VI-act. BF1-A-7), der Beantwortung von Fragen vom 17. Januar 2020 (VI-act. BF1-A-8), der Verwaltungsbeschwerde vom 26. Mai 2020 (VI-act. BF1-A), der Replik vom 26. August 2020 (VI-act. BF1-B) und den Stellungnahmen vom 19. Februar und 18. Juni 2021 (VI-act. BF1-E und BF1-G) auch tat. Eine Parteibefragung beantragte der – dabei durchwegs anwaltlich ver- tretene – Beschwerdeführer bei diesen Gelegenheiten nicht. Auch die Behörden erachteten aufgrund der schriftlichen Eingaben und der übrigen Beweismittel eine zusätzliche persönliche Befragung des Beschwerdeführers offensichtlich als nicht notwendig, wobei der Beschwerde- führer hier nicht darlegt, inwiefern diese antizipierte Beweiswürdigung mit Blick auf die der Vorinstanz zur Verfügung stehenden Beweismittel unzulässig war. Insbesondere hat ihn die kantonale Migrationsbehörde auf dem Schriftweg Fragen zu seinen persönlichen und familiä- ren Verhältnissen, Sprachkenntnissen sowie seiner Gesundheitssituation und Beziehung zum
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Heimatstaat gestellt, welche der Beschwerdeführer am 17. Januar 2020 ausführlich beantwor- tete (vgl. VI-act. BF1-A-8). Der neue Beweisantrag wird lediglich in pauschaler Weise damit begründet, dass «[d]as Gericht im vorliegenden Fall aufgrund der Umstände [...] verpflichtet [sei], sich ausnahmsweise ein persönliches Bild des Beschwerdeführers zu machen, um eine wirksame Prognosebeurteilung und damit verbundene Verhältnismässigkeitsprüfung vorneh- men zu können» (amtl. Bel. 1 [Verwaltungsgerichtsbeschwerde] Ziff. 14.2 S. 11). Eine wirk- same Prognosebeurteilung und Verhältnismässigkeitsprüfung ist vorliegend aber bereits auf- grund der umfangreichen Akten möglich, eine persönliche Anhörung durch das Gericht ist nicht angezeigt.
Übersicht Der Beschwerdeführer beanstandet den Widerruf der Niederlassungsbewilligung, wobei er ei- nerseits die Sachverhaltsfeststellungen bzw. eine fehlerhafte Beweiswürdigung, andererseits die rechtliche Würdigung rügt (E. 4). Ebenso ist er mit der vorinstanzlichen Kostenfestsetzung nicht einverstanden (E. 5).
Rechtliches 3.1 Die zuständige Behörde kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen, wenn die Auslän- derin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59–61 oder 64 StGB angeordnet wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG). Dies ist grundsätzlich auch bei Niederlas- sungsberechtigten der zweiten Ausländergeneration (sog. Secondos) möglich (etwa: Urteil des Bundesgerichts 5C_589/2021 vom 20. September 2021 E. 4.1), indes ist diesfalls aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes eine grosse Zurückhaltung geboten (MARC SPE- SCHA/ANTONIA KERLAND/PETER BOLZLI, Handbuch zum Migrationsrecht, 3. A., 2015, S. 280).
3.2 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist noch zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) müssen verhältnismässig sein. Dabei sind sowohl im Rahmen von Art. 96 AIG als auch von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 BV folgende Ele- mente zu gewichten und gegeneinander abzuwägen: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer
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des Betroffenen im Land; (3) die Nationalität der verschiedenen Beteiligten; (4) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (5) das Verhalten des Ausländers während diesem; (6) die familiäre Situation des Betroffenen, die Dauer seiner Ehe und andere Hinweise auf die Qualität des Ehelebens; (7) ob der Ehepartner bei Eingehung der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; (8) ob aus der Beziehung Kinder hervorgegangen sind und gegebenenfalls deren Alter; (9) auf welche Schwierigkeiten der Partner und die Kinder bei einer Ausreise in die Heimat des Betroffenen stossen würden; (10) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Auf- nahmestaat und zum Herkunftsland; (11) der Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner Angehörigen; (12) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (13) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nach- teile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände im Einzelfall. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung wi- derrufen werden; allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_589/2021 vom 20. September 2021 E. 4.3 Recht- sprechungshinweisen). Zu ergänzen ist, dass Art. 8 EMRK praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise oder Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel verschafft. Der EGMR anerkennt das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln. Die Staaten sind berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu prüfen. Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Auf- rechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Das Recht nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt – auch in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite – als verletzt, wenn keine um- fassende, faire Interessenabwägung erfolgt, obwohl die intakten, engen persönlichen und fa- miliären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden kön- nen (Urteil des Bundesgerichts 2C_136/2017 vom 20. November 2017 E. 3.1 m.w.H.).
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3.3 Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist die vom Strafgericht ausgespro- chene Strafe (Urteil des Bundesgerichts 2C_589/2021 vom 20. September 2021 E. 4.4). Da das Strafgericht bei der Strafzumessung auch schuldherabsetzende Umstände berücksichtigt, ist weitgehend auf die Würdigung des Verschuldens im Strafurteil abzustellen (SILVIA HUNZI- KER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus- länder [AuG], 2010, N 11 zu Art. 63 AuG).
3.4 Das Wohl eines Jugendlichen oder eines jungen Erwachsenen und dessen Wiedereingliede- rungschancen, die gefährdet erscheinen, wenn die familiären und sozialen Banden aufgelöst werden und er im Aufnahmestaat seine Wurzeln verliert, sind bei der Interessenabwägung jeweils von besonderem, aber nicht allein ausschlaggebendem Gewicht, falls den Jugendli- chen oder den jungen Erwachsenen mit seinem Heimatstaat nicht mehr verbindet als lediglich (noch) seine reine (weitgehend nicht mehr gelebte) Staatsbürgerschaft. Handelt es sich bei den begangenen Straftaten jedoch um Gewaltdelikte, so vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters, je nach Gewichtung der übrigen, ebenfalls bei der Interessen- abwägung zu berücksichtigenden Elemente, dessen privates Interesse an einem Verbleib im Aufnahmestaat zu überwiegen. Selbst eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeen- dende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutsverletzung schwer wiegt (Urteil des Bundesgerichts 2C_896/2014 vom 25. April 2015 E. 2.3 m.w.H.).
4.2 Angefochtener Entscheid 4.2.1 Sachverhalt Die Vorinstanz stellte für seinen Entscheid auf die folgende Tatsachengrundlage (Ziff. 2.2.3)
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ab: « 2.2.3.1 Persönliche Beziehungen Der Beschwerdeführer wurde am 9. Januar 1997 in der Schweiz, als Staatsangehöriger von Sri Lanka, geboren. Bis zum Jahr 2003 war sein ausländerrechtlicher Status derjenige eines vorläu- fig Aufgenommenen. Im September 2003 wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung B erteilt und seit September 2013 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung C. Nach der Schule hat er ein Brückenangebot angenommen und anschliessend eine Lehre als Automobilassistent begonnen. Diese hat er jedoch nach ca. 6 Monaten wieder abgebrochen. Gemäss Aussagen des Beschwer- deführers vom 20. Januar 2020 sowie vom 26. Mai 2020 seien seine Verwandten grösstenteils in der Schweiz und auf der Welt zerstreut. Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen würden eben- falls in der Schweiz und in Deutschland leben. Lediglich einzelne entfernte Verwandte würden in Sri Lanka leben. Er hätte jedoch zu diesen keinen Kontakt. Er wisse von der Grossmutter väter- licherseits, diese lebe jedoch mittlerweile in Kanada. Die einzige Person sei seine Grossmutter mütterlicherseits gewesen, welche jedoch mittlerweile bereits verstorben sei. Im Jahr 2005 oder 2006 hätte er mit seiner Familie für drei bis vier Wochen sein Heimatland besucht. Er sei nur ein einziges Mal in Sri Lanka gewesen. Er hätte keine Verbindungen zum Heimatland seiner Eltern. Die einzige Verbindung zu Sri Lanka bestehe darin, dass es sich dabei um das Heimatland seiner Eltern handle. Schweizerdeutsch sei seine Hauptsprache. Seine Eltern würden mit ihm tamilisch sprechen, wobei er jedoch nicht alles verstehe. Seine mündlichen Kenntnisse würden nicht über den Sprachgebrauch eines familiären Alltags hinausgehen. Er könne einzelne Wörter, nicht je- doch Textzusammenhänge lesen. Seine Fähigkeiten tamilisch zu schreiben seien ebenfalls sehr bescheiden. Ebenfalls spreche und verstehe er die offizielle Landessprache "singhalesisch" nicht. 2.2.3.2 Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 4. Oktober 2017 wurde er wegen sexu- eller Nötigung und des Exhibitionismus zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mona- ten sowie einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je Fr. 10.00 verurteilt. Das Obergericht hielt fest, dass die Gewalt in ihrer Intensität ein Ausmass angenommen habe, welches über das bloss strafbegründende Element des Tatbestandes der sexuellen Nötigung hinausgehe. Die Gewalt- einwirkungen seien daher erheblich verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Am 24. März 2016 trat er den vorzeitigen Strafvollzug an. Seit dem 25. Juli 2017 befindet er sich in einem gelockerten Massnahmenvollzug im Z.__. Der Strafvollzug wurde somit zu Gunsten des Mass- nahmenvollzugs aufgehoben. Im Sinne von Art. 61 StGB wurde er in eine Einrichtung für junge
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Erwachsenen eingewiesen. Der Beschwerdeführer befindet sich dort in Ausbildung zum Schrei- ner EBA. Ebenso hat er regelmässigen Ausgang und besuchte seine Familie in X.__ und das nahegelegene Y.. 2.2.3.3 Verlaufsberichte des Z. Aus dem Verlaufsbericht des Z.__ vom 18. Oktober 2018 ist ersichtlich, dass beim Beschwerde- führer wiederholt hätte kriseninterveniert werden müssen. Es hätte einerseits Vorfälle von Gewalt oder angedrohter Gewalt gegeben, andererseits seien aber auch sexualisierte Verhaltensweisen oder gedankliche Absorbiertheit betroffen. Im Zuge der aktuellsten Befunderhebung müsse der Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis geprüft werden, auch wenn bisherige Akten keine Hinweise darauf liefern würden (BF1-A-11). Gemäss Verlaufsbericht vom 18. Oktober 2019 hätte der Beschwerdeführer Entwicklungsfortschritte erzielen können. Das Ri- siko sei jedoch immer noch auf moderat bis deutlichem Niveau. Es werde auch wichtig sein, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin der psychiatrisch-psychologischen Behandlung unterziehe. Gegenüber dem letzten Berichtszeitraum hätte nicht mehr aufgrund von Vorfällen von Gewalt oder angedrohter Gewalt oder sexualisierter Verhaltensweise kriseninterveniert werden müssen (BF1-A-10). Im Verlaufsbericht des Z.__ vom 7. August 2020 ist festgehalten, dass seit der Lehr- zeitverlängerung und der zunehmenden Stabilisierung die positiven Verhaltensweisen noch au- genfälliger seien. Er übernehme Verantwortung, leite mit Freude jüngere Lernende unterstützend an und entwickle bei den Arbeitsaufträgen einen zunehmenden positiven Selbstwert. Im Team falle er durch diese Veränderungen positiv auf und benötige keine kindlichen Verhaltensmuster mehr (BF1-B-2). Seit sich [der Beschwerdeführer] im Einzelstatus befinde, sprich Ausgänge ohne Begleitung absolvieren könne, hätte er häufig Ausgänge in das Haus seiner Eltern unternommen. Zudem hätte er an verschiedenen Aktivitäten teilgenommen, welche von Seiten Wohngruppe angeboten würden. Er hätte auch Begeisterung in der Ausübung eines Hobbys gefunden. Nach den Sommerferien würde er wieder an der Fussball-Freizeit-Gruppe teilnehmen können. Das er- mögliche ihm, neue Kontakte zu knüpfen, was wiederum seine soziale Wiedereingliederung er- leichtern und die sozialen Defizite im Beziehungsverhalten verbessern soll. Seine Familie sei zu den Besuchszeiten oft anwesend, um ihn zu begleiten und zu unterstützen. Sie würden ebenfalls eine konstante Ressource und vermeintlicher Rückhalt für ihn darstellen. Das Verhalten [des Be- schwerdeführers] hätte sich deutlich gebessert. Destruktive Verhaltensmuster hätten bearbeitet und zum Teil aufgelockert werden können. Im genannten Berichtszeitraum hätte es auch keine Vorfälle von Gewalt, angedrohter Gewalt oder sexualisierter Verhaltensweisen gegeben. Auch hätten keine krisenbedingten psychiatrischen Interventionen stattgefunden. Ebenfalls ist aus dem Verlaufsbericht zu entnehmen, dass sich das Risk-Management seit Juli 2018 verbessert hat und
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das aktuelle Risiko für erneute Straftaten im Bereich der beurteilten Zieldelikte von Jahr zu Jahr minimiert werden konnte. War das aktuelle Risiko im Oktober 2018 noch als "deutlich" und im Juli 2019 als "moderat bis deutlich" festgelegt, entspricht das aktuelle Risiko Stand Juli 2020 einem "moderaten" Risiko. Dem Kurzbericht des Z.__ vom 12. Februar 2021 kann entnommen werden, dass [der Beschwerdeführer] praktisch das gesamte dritte Semester aufgrund psychiat- rischer Symptomatik sowie einer nachfolgenden Hospitalisation verpasste. Der Wiedereinstieg sei im Dezember 2020 erfolgt. In Bezug auf Drogen könne er sich inzwischen sehr gut distanzie- ren. Sie würden derzeit nicht von einem aktuell erhöhten Risiko gegenüber der Einschätzung vom Juni 2020 ausgehen, weshalb weitere Vollzugslockerungen (Übernachtungen im familiären Um- feld und Übertritt in die Aussenwohngruppe) beantragt worden seien: [Der Beschwerdeführer] hätte über die gesamte Massnahmendauer betrachtet Entwicklungsschritte realisieren können, welche zudem eine Entlassung im Sommer 2021 mit entsprechenden Auflagen und einer Nach- sorge ermöglichen würden-(BF-1-E-3). 2.2.3.4 Gutachten Der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Nidwalden ersuchte um ein weiteres foren- sisch-psychiatrisches Gutachten. Aus dem Gutachten der C.__ von Dr. med. B.__ vom 5. Februar 2021 ist zu entnehmen, dass er seit er 16 Jahre ist Cannabis konsumiert (BF1-E-2). Bis auf zwei Rückfälle im Massnahmezentrum Z.__ hätte er aber nicht mehr konsumiert. Seit einem halben Jahr konsumiere er nicht mehr, was auch die negativen Urinproben bestätigen würden. In einem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.__ vom 1. Februar 2016 sei der Gutachter zu der Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional-instabilen und narzisstischen Anteilen sowie einem schädlichen Gebrauch von Cannabis gekommen. Im Verlauf der Massnahme sei zunehmend der Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophre- nen Formenkreis aufgekommen. In den psychiatrischen Aufenthalten in den C.__ sowie der E.__ Ende 2020 sei die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt worden und es hätte eine antipsychotische Depotmedikation begonnen. Hierunter sei die psychotische Symptomatik deut- lich regredient gewesen. Im Rahmen des Gutachtens sei auch eine Fremdanamnese durch den behandelnden Psychologen eingeholt worden, welche besage, dass es eine deutliche Verbesse- rung des psychopathischen Zustandsbildes unter der begonnenen Depotmedikation gegeben habe. Der Explorand stehe kurz vor dem Abschluss zum Schreiner (EBA) und wolle gerne wieder zu seinen Eltern zurück. Das Gutachten kam zum Schluss, dass [beim Beschwerdeführer] eine paranoide Schizophrenie in schwerem Ausmass vorliege. Die Behandlung der festgestellten psy- chischen Störung setze sich zusammen aus einer antipsychotischen Medikation sowie einer be- gleitenden Psychotherapie. Eine solche regelmässige antipsychotische Medikation sowie eine
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begleitende Psychotherapie mit Bearbeitung der antisozialen Einstellungen bei gleichzeitiger Drogenabstinenz würden eine Rückfallwahrscheinlichkeit sehr wohl deutlich zu verringern ver- mögen. In diesem Zusammenhang hält das Gutachten fest, dass das Opfer zufällig ausgewählt worden sei. Insgesamt sei von einer niedrigen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen. In der Zusammenschau sei nach Ablauf der aktuellen Massnahme am ehesten ein weiteres engma- schiges ambulantes Setting mit einer deliktorientierten Psychotherapie (vor allem die Bearbeitung der dissozialen und narzisstischen Persönlichkeitseigenschaften sollten hier im Vordergrund ste- hen), eine regelmässige antipsychotische Depotmedikation und Urinkontrollen zu empfehlen. 2.2.3.5 Stellungnahme Vorinstanz betreffend Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Die Vorinstanz reichte am 25. Mai 2021 ihre Parteiauskunft zu den Fragen rund um den Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers sowie zu aktuellen und zukünftigen Behandlungs-möglich- keiten ein. Sie führt aus, dass sich ihre Ausführungen auf vom SEM (Staatssekretariat für Migra- tion) zur Verfügung gestellte medizinische Consultings in ähnlich gelagerten Fällen stützen wür- den, welche sich ihrerseits auf Quellen aus internen Datenbanken mit länderspezifischen Infor- mationen stützen würden. Zur medizinischen Versorgung führt sie folgendes aus: Das Bundes- gericht würde in einem neuen Entscheid (2C_74612020 vom 4. März 2021 E. 2.3.5) festhalten, dass es in Sri Lanka 23 Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen für die stationäre Behandlung sowie mehr als 300 Kliniken zur ambulanten Behandlung psychisch kranker Patienten gebe. Im öffentlichen Sektor sei in den Spitälern und in den ambulanten Behandlungsstellen die medizini- sche Behandlung kostenlos verfügbar. Es sei jedoch möglich, dass trotzdem gewisse Dienstleis- tungen aus eigener Tasche bezahlt werden müssten. Ambulante psychiatrische Behandlungen seien im öffentlichen Jaffna Teaching Hospital oder im privaten Northern Central Hospital in Jaffna möglich. Stationäre und/oder auch eine zwangsweise Einweisung in private Einrichtungen sei möglich. Im Privatsektor müssten die Behandlungskosten von den Patienten aus eigener Ta- sche sowie im Voraus bezahlt werden. Betreffend Behandlungsmöglichkeiten hält sie fest, dass der Wirkstoff Paliperidon, welcher in der aktuellen Depotmedikation mit Xeplion vorhanden sei, sowohl als Depot-Injektion als auch in Tablettenform in den privaten Apotheken City Medicals oder City Medical Care in Jaffna auf eigene Kosten erhältlich seien. In Colombo sei eine psychi- atrische Behandlung im privaten Lanka Hospital oder in der psychiatrischen Abteilung des öffent- lichen National Hospital of Sri Lanka möglich. Batticaloa verfüge über ein staatliches Teaching Hospital mit einer psychiatrischen Akutabteilung. Diese könne sowohl die ambulanten Konsulta- tionen als auch allenfalls nötig werdende stationäre Aufenthalte sicherstellen. Zudem würden im Distrikt Batticaloa zahlreiche sogenannte Mental Health Clinics, die als Erstansprechpartner fun-
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gieren würden und auch eine Medikamentenabgabe sicherstellen könnten, bestehen. Selbstver- ständlich sei im Falle eines rechtskräftigen Wegweisungsentscheids und des damit verbundenen bevorstehenden Vollzugs ein medizinisches Consulting für den Beschwerdeführer und eine sorg- fältige Planung des Vollzugs durchzuführen. In diesem Zusammenhang sei eine ärztliche Beglei- tung auf dem Flug sowie allenfalls eine Kontaktaufnahme mit Spezialisten im Heimatland zu prü- fen. Es könne festgehalten werden, dass die medizinische Versorgung von Personen mit Schi- zophrenie in Sri Lanka als gewährleistet zu beurteilen sei. 2.2.3.6 Beweisauskunft Vollzugs- und Bewährungsdienst Der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Nidwalden führte in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2021 aus, dass mit Verfügung vom 19. Juli 2017 der vorzeitige Massnahmenvollzug bewilligt worden sei. Unter Berücksichtigung der vierjährigen Höchstfrist berechne sich das Ende der laufenden Massnahme auf den 18. Juli 2021. Die Strafvollzugsbehörde werde dem Kantons- gericht Nidwalden einen Antrag auf Umwandlung der laufenden Massnahme in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB stellen. Der mit einer stationären therapeutischen Massnahme verbundene Freiheitsentzug betrage in der Regel höchstens fünf Jahre, wobei diese Massnahme gerichtlich verlängerbar sei.»
4.2.2 Öffentliches Interesse Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, dass das Verschulden des Beschwerdefüh- rers im Urteil des Obergerichts vom 4. Oktober 2017 hinsichtlich der Anlasstat der sexuellen Nötigung als mittelschwer bezeichnet worden sei. Der Beschwerdeführer habe gemäss Urteil einen «intensiven verbrecherischen Willen zum Ausdruck» gebracht. Zudem habe er sich rund einen Monat nach dieser Tat vor zwei Frauen entblösst, weshalb er diesbezüglich im selben Urteil auch wegen Exhibitionismus verurteilt worden sei. Das Verschulden des Beschwerde- führers stufte die Vorinstanz entsprechend als schwer ein und sah das öffentliche Interesse, insbesondere die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, am Widerruf der Nie- derlassungsbewilligung als hoch an. Es sei zu berücksichtigen, dass hochwertige Rechtsgüter verletzt worden seien, welche seit dem 1. Oktober 2016 gemäss dem hier noch nicht anwend- baren Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB gar eine obligatorische Landesverweisung nach sich gezogen hätten. Hinzu komme, dass die Opfer zufällig ausgewählt worden seien, was ebenfalls für eine erhöhte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung spreche. Eine Rückfallgefahr sei gemäss Gutachten zwar gering, aber ebenfalls nicht zu verneinen. Zusammengefasst sei auf- grund der Art und Schwere des begangenen Delikts von einem schweren ausländerrechtlichen Verschulden auszugehen, wobei auch das ausgesprochene Strafmass von 4.5 Jahren als
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hoch anzusehen sei. Die Straftat im damaligen Kontext zeuge von einer sehr deutlichen Gleichgültigkeit gegenüber Gesetzen und der öffentlichen Ordnung, weshalb ein grosses öf- fentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung bestehe. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt erst 18-jährig gewesen sei und somit als junger Erwachsener gegolten habe. Ebenfalls nicht von entscheidender Bedeu- tung sei, dass er im Massnahmenvollzug Fortschritte erzielt und sich das sicherheitspolizeili- che Interesse an der Beendigung des Aufenthalts in den letzten Jahren seit dem Antritt des Massnahmenvollzugs abgeschwächt habe.
4.2.3 Privates Interesse Im Wesentlichen erkannte die Vorinstanz hinsichtlich dem privaten Interesse des Beschwer- deführers, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1997 in der Schweiz geboren worden sei und sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht habe. Der Beschwerdeführer habe hier die Schule durchlaufen, beherrsche die deutsche Sprache einwandfrei. Er umgebe sich mit einheimischen Jugendlichen und habe – bis auf seine Familie – fast gar keinen Kontakt mit Landsleuten sei- nes Herkunftslandes. Seine engsten familiären Bezugspersonen (Eltern und Bruder), welche ihn auch während des Massnahmenvollzugs unterstützen, würden sich ebenfalls in der Schweiz aufhalten. Während des Massnahmenvollzugs absolviere er eine Lehre als Schreiner EBA. Seine mündlichen Kenntnisse der tamilischen Sprache würden nicht über den Sprach- gebrauch des familiären Alltags hinausgehen. Die offizielle Landessprache «singhalesisch» spreche er ebenfalls nicht; er kenne die Schriftzeichen und könne einzelne Wörter lesen, ohne aber die Textzusammenhänge zu verstehen. Er sei lediglich im Alter von acht oder neun Jah- ren mit seinen Eltern ferienhalber für etwa drei oder vier Wochen dort gewesen. Er habe nur sehr wenig Verwandte in Sri Lanka. Weder kenne er deren Verwandtschaftsgrad noch wisse er, wo diese wohnten. Seine Eltern hätten Kontakt zu diesen, er jedoch nicht. In medizinischer Hinsicht leide der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie schweren Ausmasses. Die Behandlung setze sich zusammen aus einer antipsychotischen Medikation sowie einer begleitenden Psychotherapie. Er sei gesundheitlich angeschlagen und könne nach eigener Auffassung in Sri Lanka nicht angemessen behandelt werden. Die Vorinstanz schliesst daraus zusammengefasst ein grosses privates Interesse des Be- schwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Eine Wegweisung zurück in sein Heimatland würde in Anbetracht der Tatsache, dass er in der Schweiz aufgewachsen sei, keine Beziehun- gen zu Leuten in Sri Lanka pflegt und gesundheitlich sehr angeschlagen sei, einen groben Einschnitt in dessen private Interessen darstellen.
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4.2.4 Interessenabwägung In ihrer Interessenabwägung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass sowohl die öffentli- chen Interessen an einer Wegweisung wie auch die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz gross seien. Nach einer wiederholten Darlegung des öffentlichen Interesses (vgl. vorne) hält die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zugute, dass er im Massnahmenvollzug eine Schreinerlehre absolviere, um nach Beendigung des Vollzugs auch beruflich auf eigenen Bei- nen zu stehen. Fakt sei aber, dass aufgrund der Vorgeschichte und Gesundheit nicht sicher- gestellt sei, dass er mit diesem Abschluss auch tatsächlich finanziell für sich selbst sorgen könne. Bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ein Auslän- der zweiter Generation sei und damit nicht der gleiche Massstab anwendbar sei, damit m.a.W. eine Wegweisung nur mit Zurückhaltung anzuordnen sei. Der Darlegung des Beschwerdefüh- rers, wonach seine einzige Verbindung zum Heimatland seine Staatsbürgerschaft sei, sei ent- gegenzuhalten, dass er wenige Verwandte in Sri Lanka habe, zu welchen seine Eltern Kontakt pflegen würden. Auch spreche er mit seinen Eltern tamilisch und diese würden die tamilische Kultur leben. Die Landessprache sei ihm nicht gänzlich unbekannt und dem Umstand, dass er sich in Sri Lanka nicht auskenne, werde durch die Auflage Rechnung getragen, wonach die kantonale Migrationsbehörde die medizinischen Einrichtungen zu dokumentieren habe. Hier- durch sei ihm eine Eingliederung ermöglicht. Im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand (paranoide Schizophrenie mit schwerem Aus- mass) erwägt die Vorinstanz, dass dieser ein massgeblicher Grund für das starke private In- teresse an einem Verbleib in der Schweiz darstelle. Die Behandlung erfolge mittels einer anti- psychotischen Medikation sowie einer begleitenden Psychotherapie. Gemäss Abklärungen der kantonalen Migrationsbehörde (VI-act. VI1-E) gebe es in Sri Lanka 23 Spitäler mit psychi- atrischen Abteilungen für die stationäre Behandlung sowie mehr als 300 Kliniken zur ambu- lanten Behandlung psychisch kranker Patienten. Im öffentlichen Sektor seien in den Spitälern und in den ambulanten Behandlungsstellen die medizinische Behandlung kostenlos verfügbar, wobei möglich sei, dass trotzdem gewisse Dienstleistungen aus eigener Tasche bezahlt wer- den müssten. Ambulante psychiatrische Behandlungen seien im öffentlichen Jaffna Teaching Hospital oder im privaten Northern Central Hospital in Jaffna möglich. Stationäre und/oder auch eine zwangsweise Einweisung in private Einrichtungen sei möglich. Im Privatsektor müssten die Behandlungskosten von den Patienten selbst im Voraus bezahlt werden. Zu den Behandlungsmöglichkeiten halte die kantonale Migrationsbehörde fest, dass der Wirkstoff
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Paliperidon, welcher in der aktuellen Depotmedikation mit Xeplion vorhanden sei, sowohl als Depot-Injektion als auch in Tablettenform in den privaten Apotheken City Medicals oder City Medical Care in Jaffna auf eigene Kosten erhältlich sei. In Colombo sei eine psychiatrische Behandlung im privaten Lanka Hospital oder in der psychiatrischen Abteilung des öffentlichen National Hospital of Sri Lanka möglich. Batticaloa verfüge über ein staatliches Teaching Hos- pital mit einer psychiatrischen Akutabteilung. Diese könne sowohl die ambulanten Konsultati- onen als auch allenfalls nötig werdende stationäre Aufenthalte sicherstellen. Zudem würden im Distrikt Batticaloa zahlreiche sogenannte Mental Health Clinics, die als Erstansprechpartner fungieren würden und auch eine Medikamentenabgabe sicherstellten, bestehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei eine ausreichende – was genüge – medizinische Ver- sorgung seines Gesundheitsleidens in Sri Lanka damit sichergestellt und im öffentlichen Sek- tor auch grundsätzlich kostenlos. Trotz der mit der Rückweisung regelmässig verbundenen Schwere würde hier das öffentliche Interesse entsprechend die – aufgrund der auch in seinem Heimatland sichergestellten, angemessenen Versorgung seines Gesundheitsleidens ge- schmälerten – privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen.
4.2.5 Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK) Die Vorinstanz hat erwogen, dass sich der Beschwerdeführer als Ausländer zweiter Genera- tion grundsätzlich auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berufen könne. Beim Beschwerde- führer bestehe aufgrund seiner Vorgeschichte und insbesondere aufgrund seines Gesund- heitszustands eine besondere Abhängigkeit respektive Bindung zu seiner Familie (Eltern und Bruder), weshalb vorliegend der Schutzbereich betroffen sei. Im Ergebnis erweise sich der Eingriff in diesen aber als zulässig, wobei die Vorinstanz auf ihre Feststellungen zu den hier relevanten öffentlichen und privaten Interessen sowie deren Abwägung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zulässigkeit des Widerrufs verweist.
4.3 Rügen 4.3.1 Der Beschwerdeführer bemängelt die vorinstanzliche Feststellung und Würdigung des öffent- lichen Interesses. Er sei erstmals im Februar 2021 korrekt diagnostiziert (paranoide Schizo- phrenie schweren Ausmasses) worden. Die Wertung der Symptomatik als Persönlichkeitsstö- rung, welche dem Strafurteil vom 4. Oktober 2017 zugrunde gelegen habe, sei falsch gewe- sen. Grundsätzlich würde für das Strafurteil demnach ein Revisionsgrund bestehen. Aufgrund
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der falschen Diagnose habe das Strafgericht fälschlicherweise volle Schuldfähigkeit angenom- men, es sei in unzutreffender Weise von einer Tatmehrheit ausgegangen, das Strafmass sei zu hoch ausgefallen und die angeordnete Massnahme sei unsachgemäss gewesen. Es sei m.a.W. nicht auf die Würdigung des Strafgerichts abzustellen. Aufgrund der falschen Diagnose sei er bis anhin auch nicht adäquat behandelt worden und habe sich darum nicht bewähren können. Eine Rückfallgefahr sowie die Gefahr einer konkreten auch künftigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bestehe nicht. Das vom Beschwerdeführer angesprochene Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 4. Oktober 2017 ist rechtskräftig und damit verbindlich. Eine Abänderung eines allfällig unrichtigen Strafurteils wäre mittels strafprozessualer Revision (vgl. Art. 410 ff. StPO) zu er- wirken (gewesen). Das Strafurteil und die darin vorgesehene Sanktionierung bzw. die Straf- barkeit des Beschwerdeführers für das Delikt – damit auch die Bejahung der vollen Schuldfä- higkeit und die Beurteilung der (fehlenden) Tateinheit – ist im migrationsrechtlichen Verfahren nicht neu zu prüfen. Vielmehr hatten die Vorinstanzen von der Tat-, d.h. Schuld- und Strafwür- digung des Obergerichts auszugehen. Das Strafgericht hatte den Beschwerdeführer schuldig gesprochen und verurteilt, was die Bejahung von dessen Schuldfähigkeit (und damit auch der Steuerungsfähigkeit [vgl. Art. 19 Abs. 1 StGB]) voraussetzte. Die Vorinstanz (und das Verwal- tungsgericht) ist an diese Tat- bzw. Täterbeurteilung gebunden. Dass sich die Krankheit des Beschwerdeführers fortgebildet hat und er nun aktuell an einer schweren Schizophrenie leidet, vermag die damalige Rechtsgutsverletzung bzw. die Tat- und Täterumstände entsprechend nicht zu marginalisieren oder in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Zu ergänzen ist, dass das damalige Strafurteil – in psychiatrischer Hinsicht – auf dem Gutach- ten vom 1. Februar 2016 von Psychiater Dr. med. D.__ basierte. Dieser diagnostizierte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional-instabilen und narzisstischen Anteilen sowie einen schädlichen Gebrauch von Cannabis. Zutreffend ist, dass im Gutachten der C.__ von Dr. med. B.__ vom 5. Februar 2021 anders die Diagnose der schweren parano- iden Schizophrenie gestellt wird. Selbst Gutachter B.__ hält aber explizit fest, dass sich aus der angepassten Diagnose mit Blick auf die Straftat keine veränderte Bewertung der Einsichts- oder Steuerfähigkeit ergebe (vgl. VI-act. BF1-E-2 S. 13 unten). Mit seiner Rüge verkennt der Beschwerdeführer damit Inhalt und Aussage des neuen Gutachtens. Dieses Gutachten beruht auf keinen neuen, bis anhin unbekannten Befunden. Gutachter B.__ ordnet lediglich die bereits bekannte psychische Problematik aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung des Gesund- heitszustands diagnostisch neu ein. Daraus folgt indes weder, dass das vormalige Strafurteil auf einer materiell falschen Grundlage beruhte und ein Revisionsgrund vorläge, noch, dass
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die medizinische Behandlung respektive Betreuung bis zur neuen Diagnosestellung im Feb- ruar 2021 inadäquat gewesen wäre und sich der Beschwerdeführer darum nicht hätte bewäh- ren können. Die entsprechende (pauschale) Behauptung des Beschwerdeführers findet weder im Gutachten B.__ noch anderweitig in den Akten Stütze. Vielmehr verhält es sich so, dass sowohl schizophrene (F20-F29) – worunter die aktuelle Diagnose fällt – wie auch Persönlich- keits- und Verhaltensstörungen (F60-69) – worunter die damalige Diagnose fiel – im gängigen Klassifikationssystem ICD-10 den psychischen und Verhaltensstörungen (F00-F99) zugeord- net werden. Während schizophrene Störungen im Allgemeinen durch grundlegende und cha- rakteristische Störungen von Denken und Wahrnehmung sowie inadäquate oder verflachte Affekte gekennzeichnet sind, zeichnen sich letztere in erster Linie durch normabweichende Verhaltensmuster im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen aus. Eine Schizophrenie im Prodromalstadium, d.h. im Vorläuferstadium – m.a.W. sich erst andeu- tungsweise zeigend –, unterscheidet sich nicht grundlegend vom Krankheitsbild einer kombi- nierten Persönlichkeitsstörung. Auch die Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten (Anti-Psy- chotika, nicht-medikamentöse Psycho- und Sozialtherapien) sind vergleichbar, unabhängig davon, ob das Krankheitsbild des Beschwerdeführers formal-medizinisch nun als eine Schizo- phrenie im Prodromalstadium oder als eine kombinierte Persönlichkeitsstörung klassifiziert wird.
4.3.2 Der Beschwerdeführer äussert sich verschiedentlich hinsichtlich seines Gesundheitszustands. Soweit dies aus den wortreichen Ausführungen ersichtlich ist, rügt er im Wesentlichen Folgen- des: Sein Gesundheitszustand sei noch «variabel», d.h. er könne derzeit noch nicht abschlies- send beurteilt werden, was auch eine Beurteilung der Rückfallgefahr und damit die Verhältnis- mässigkeitsprüfung ausschliesse. «Dass die Vorinstanz zudem und trotz der Feststellung des Gutachtens, dass eine niedrige Rückfallgefahr bestehe, zum Schluss kommt, dass diese be- stehe, [sei] stossend und rechtsmissbräuchlich» (Beschwerde Ziff. 18.3 S. 17 oben). Die Rück- fallgefahr könne aktuell noch nicht beurteilt werden. Schliesslich lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass er bis anhin – obwohl anlässlich bewilligter Ausgänge im Massnahmenvollzug die Möglichkeit bestanden hätte – nicht rückfällig geworden sei. Weiter sei auch noch nicht klar, wie es strafmassnahmerechtlich weitergehe, insbesondere ob seine derzeitige Massnahme in eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB umgewandelt werde. Hier sei zwar der Beschluss SK 21 5 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 12. Juli 2021 be- treffend nachträgliche Entscheide nach Art. 363 ff. StPO (Aufhebung der Massnahme für junge Erwachsene und Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59
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StGB) ergangen, welcher aber noch nicht rechtskräftig sei. Schlussendlich könne über die Wegweisung erst dann entschieden werden, wenn die Krankheit wirksam behandelt sei. Der Gesundheitszustand sei aktuell aber noch nicht klar beurteilbar. Dies hänge namentlich auch damit zusammen, dass die korrekte Diagnose erst im Februar 2021 gestellt worden und er darum bis dato auch nicht adäquat behandelt worden sei. In diesem Zusammenhang beantragt er in beweisrechtlicher Hinsicht zudem, dass beim fallführenden Psychologen sowie der zu- ständigen Konziliarpsychiaterin neue Berichte betreffend seinen aktuellen Gesundheitszu- stand einzuholen seien. Hier massgeblich ist – bezogen auf den Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (vorne E. 1.3) – der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wie seine Beschwerden angemes- sen behandelt werden können, ob die medizinische Versorgung im Heimatstaat gewährleistet ist (dies alles das private Verbleibeinteresse betreffend) sowie die Wahrscheinlichkeit einer Redelinquenz (dies das öffentliche Wegweisungsinteresse betreffend). Die ausländerrechtli- che Statusbeurteilung stellt auf eine Momentaufnahme ab und setzt keinen stationären, medi- zinischen Endzustand des Betroffenen voraus; Abweichendes ergibt sich aus den gesetzlichen Voraussetzungen des Bewilligungswiderrufs nicht (vgl. vorne E. 3). Die Vorinstanz stützte sich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Rückfallgefahr im Wesentlichen auf das Gutachten B.__ sowie diverse Verlaufs- bzw. Kurzberichte des Z.__ vom 18. Oktober 2018 (VI-act. BF1-A-11), 18. Oktober 2019 (VI-act. BF1-A-10), 7. August 2020 (BF1-B-2) und 12. Februar 2021 (VI-act. BF1-E-3) ab. Das Gutachten B.__ erscheint schlüssig und ist nach- vollziehbar begründet. Es ist in sich widerspruchsfrei und es bestehen keine Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit, womit ihm Beweiswert zukommt (vgl. für die Kriterien analog die sozi- alversicherungsrechtliche Rechtsprechung: BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Der Gutachter nahm eine Rückfallprognose vor und kam zum Schluss, dass eine – wenn auch geringe Rückfallge- fahr – bestehe (vgl. zum Ganzen: VI-act. BF1-E-2 S. 14 ff.). Das Gutachten B.__ steht auch im Einklang mit dem vom Beschwerdeführer hier aufgelegten Arztbericht der Psychiaterin Dr. med. F.__ vom 7. Mai 2021, worin im Wesentlichen bloss die bekannten Befunde und Diag- nosen wiederholt werden (BF-Bel. 6). Unter Mitberücksichtigung der Berichte des Massnah- mezentrums, aus welchen sich der Behandlungsverlauf herauslesen lässt, existierte damit eine Aktengrundlage, welche eine nachvollziehbare Beurteilung des im Juni 2021 aktuellen Gesundheits- und Behandlungszustands des Beschwerdeführers und damit der Rückfallge- fahr sowie die Vornahme der Verhältnismässigkeitsprüfung – im Mindesten soweit dies hier überhaupt Thema ist – zuliess. Es besteht damit auch keine Veranlassung für die vom Be-
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schwerdeführer beantragte Einholung von neuen Berichten betreffend seinen aktuellen Ge- sundheitszustand beim fallführenden Psychologen sowie der zuständigen Konziliarpsychiate- rin. Wie sich gezeigt hat, war und ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Juni 2021 aufgrund der vorliegenden Beweismittel beurteilungsreif. Insbesondere gestützt auf das Gutachten B.__ liess sich die Rückfallgefahr für den relevanten Zeitpunkt somit sehr wohl ein- schätzen. Auch die behandelnden Ärzte des Z.__ halten im vom Beschwerdeführer hier ins Recht gelegten Kurzbericht vom 3. Mai 2021 fest, dass sie von einer im Vergleich zum Juli 2020 unveränderten Rückfallgefahr ausgehen (BF-Bel. 4). Der Beschwerdeführer wurde im Mai 2021 in der geschlossenen Abteilung untergebracht, wobei aufgrund des klinischen Zu- standsbildes keine Vollzugslockerungen gewährt werden konnten (BF-Bel. 5). Dass der Mas- snahmenvollzug hiervon abgesehen bisher grossmehrheitlich positiv verlief, wurde von der Vorinstanz berücksichtigt, nachdem dies auch in die gutachterliche Einschätzung eingeflossen war (vgl. VI-act. BF1-E-2 S. 17 unten, S. 25). Dieser Umstand ist aber ohnehin insofern zu relativieren, als dass der Beschwerdeführer im Massnahmenvollzug fachlich betreut sowie überwacht war. Dass er sich unter diesen Voraussetzungen im Rahmen einzelner Heimgänge zu seiner Familie bewährt hat, ist entsprechend keine allzu übermässige Bedeutung beizu- messen. Zusammenfassend ist nicht nachvollziehbar, inwiefern es bei dieser Ausgangslage «stossend und rechtsmissbräuchlich» ist, dass die Vorinstanz eine – wenn auch geringe – Rückfallgefahr bejahte. Vielmehr ist diese Schlussfolgerung vertretbar. Zu bedenken ist dabei, dass die Anforderungen an die Rückfallgefahr und das Sicherheitsrisiko, das ausländerrecht- lich noch hingenommen werden kann, umso niedriger anzusetzen sind, je schwerer die zur Diskussion stehende Rechtsgüterverletzung und die Umstände der Tat wiegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_573/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.3.2). Nachdem dem Beschwerdefüh- rer die Straftat einer sexuellen Nötigung, unter Anwendung massiver Gewalt bei schwerem Verschulden, vorzuwerfen ist, mithin eine erhebliche Rechtsgüterverletzung, darf vorliegend selbst eine sehr geringe Rückfallgefahr ins Gewicht fallen. Ebenso ist ohne Relevanz, ob die angeordnete Sanktion, sei es eine Massnahme oder eine Strafe, bereits vollständig vollzogen worden ist. Straf- und Ausländerrecht verfolgen unter- schiedliche Ziele und sind unabhängig voneinander anzuwenden. Der Straf- und Massnah- menvollzug hat nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Ziel- setzung; für die Fremdenpolizeibehörden steht demgegenüber das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und Straf- vollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt. Mangels direkter Interdependenz
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ist mit dem ausländerrechtlichen Entscheid nicht bis zum Ende des Straf- oder Massnahmen- vollzugs zuzuwarten (BGE 137 II 233 E. 5.2-5.4; MARIANNE HEER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB I, 3. A., 2013, N 37k zu Art. 56 StGB). Eine weitergehende Auseinander- setzung mit dem (ohnehin nicht rechtskräftigen, da vom Beschwerdeführer an die Rechtsmit- telinstanz weitergezogenen) Beschluss des Strafmassnahmegerichts betreffend die nachträg- liche Anordnung einer stationären Behandlung (Art. 59 StGB; BF-Bel. 3) – sowie den Gründen die dazu geführt haben (BF-Bel. 2) – erübrigt sich damit.
4.3.3 Der Beschwerdeführer moniert im Weiteren, dass die Vorinstanz seine privaten Bleibeinteres- sen falsch gewürdigt habe. Er sei in der Schweiz aufgewachsen und habe keinen Bezug zu Sri Lanka. «[D]ie Vorinstanz [konstruiere] auf ziemlich abenteuerliche Weise, dass sich der Beschwerdeführer in Sri Lanka gut werde integrieren können. Diese Annahmen [seien] schlicht unhaltbar». Er sei in Sri Lanka auf Integrationshilfe angewiesen. Die Würdigung betreffend Behandlungsmöglichkeiten erscheine zudem absolut willkürlich. Es könne nicht angehen, dass gestützt auf die Parteiauskunft der kantonalen Migrationsbehörde vom 25. Mai 2021 an- genommen werde, dass die medizinische Versorgung von Personen mit Schizophrenie schwe- ren Ausmasses in Sri Lanka gewährleistet sei. Diese stütze bloss auf eine sehr allgemein ver- fasste Country Policy Note sowie ein Bundesgerichtsurteil, welches nichts über die zur Verfü- gung stehende Gesundheitsversorgung aussage, ab (zum Ganzen: Beschwerde Ziff. 18.4 S. 19 f.). Einleitend ist festzustellen, dass die Vorinstanz ein erhebliches privates Verbleibeinteresse des Beschwerdeführers anerkannt (vgl. vorne E. 4.2.3) und in der Interessenabwägung be- rücksichtigt hat (vgl. vorne E. 4.2.4). Namentlich ist sie – was auch den Erläuterungen des Beschwerdeführers entspricht – davon ausgegangen, dass er stark mit der Schweiz, wo er aufgewachsen ist, verbunden ist und nur rudimentärste Bezugspunkte zu seinem Heimatland Sri Lanka und der dortigen Sprache sowie Kultur hat. Sie schloss aber, dass diese rudimentä- ren Bezugspunkte (entfernte ortsansässige Verwandtschaft, Grundkenntnisse Sprache und Kultur) eine Eingliederung grundsätzlich ermöglichten. Indes stellte sich die Vorinstanz nir- gends auf den Standpunkt, dass eine gute Integration möglich sei beziehungsweise diese ein- fach sein werde. Solches ist mitunter aber auch nicht erforderlich, womit die beschwerdefüh- rerische Rüge ins Leere zielt. Ähnliches gilt hinsichtlich der Rüge betreffend die Feststellungen zu den Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka: Die kantonale Migrationsbehörde hat in ihrer Parteiauskunft vom 25. Mai 2021 (VI-act. VI1-E) dargelegt, welche Behandlungsmöglichkeiten
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in Sri Lanka existieren. Sie stützte ihre Auskunft auf Angaben des Staatsekretariats für Migra- tion (SEM) sowie öffentliche zugängliche Quellen, wobei sie als Beispiel für letztere eine Country Policy Note aufführte. Sie zitierte zudem das Bundesgericht, welches in einem neuen Entscheid ebenfalls festgestellt hatte, dass es in Sri Lanka 23 Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen für die stationäre Behandlung sowie mehr als 300 Kliniken zur ambulanten Be- handlung psychisch kranker Patienten gebe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_746/2020 vom 4. März 2021 E. 2.3.4). Die Vorinstanz stellte für ihre Würdigung auf diese Auskunft ab. Der Beschwerdeführer kritisiert diese Feststellungen zu den medizinischen Behandlungsmöglich- keiten zwar nun pauschal als unzutreffend, legt aber nicht ansatzweise dar, inwiefern diese tatsächlich falsch wären. Unzutreffend ist nach Gesagtem auch, dass die Parteiauskunft der kantonalen Migrationsbehörde einzig auf einer allgemein verfassten Country Police Note ba- sierte – diese diente lediglich als Beispiel für die neben den Angaben des SEM zusätzlich verwendeten, öffentlich zugänglichen Quellen –, noch, dass im zitierten Bundesgerichtsent- scheid keine Rede von den Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen in Sri Lanka sei. Die Vorinstanz durfte gestützt auf die Parteiauskunft der kantonalen Migrationsbe- hörde willkürfrei davon ausgehen, dass das Leiden des Beschwerdeführers auch in Sri Lanka in hinreichender Weise behandelt werden kann. Die Würdigung des privaten Verbleibeinteres- ses ist nicht zu beanstanden.
4.3.4 Die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung bezeichnet der Beschwerdefüh- rer schlussendlich als willkürlich und nicht gesetzeskonform. Es sei nicht erkennbar, weshalb das öffentliche Wegweisungsinteresse sein eigenes am Verbleiben übersteige (zum Ganzen: Beschwerde Ziff. 18.5 S. 20 f.). Der Rüge des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz die relevanten Interessen darlegte und sowohl das private Verbleibeinteresse wie auch das öffentliche Weg- weisungsinteresse als hoch einstufte. Bei der Abwägung der Interessen erwog sie indes, dass das hohe private Verbleibeinteresse in starkem Masse durch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bedingt sei. Dieser könne jedoch auch in Sri Lanka ausreichend behandelt werden, womit auch das private Verbleibeinteresse in gewissem Masse relativiert werde. Ent- sprechend gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass das hohe Wegweisungsinteresse das zu relativierende private Verbleibeinteresse überwiege. Sie berücksichtigte dabei, dass der Beschwerdeführer ein Ausländer zweiter Generation sowie jungen Alters ist und dessen fami-
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liäre Bindungen, erachtete das öffentliche Interesse aber trotzdem als überwiegend. Die Wer- tung der Vorinstanz mag zwar nicht mit derjenigen des Beschwerdeführers kongruent sein, ist aber weder willkürlich noch wider die gesetzlichen Grundlagen.
4.3.5 Ebenso wird eine Verletzung von Art. 8 EMRK gerügt. Die Vorinstanz habe zwar zurecht er- kannt, dass vorliegend der Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK betroffen sei. Sie habe den Eingriff jedoch fälschlicherweise als verhältnismässig und damit zulässig beurteilt. Er sei aufgrund seiner Krankheit abhängig von der Fürsorge und Unterstützung seiner Familie. Im Wesentlichen wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz je- doch vor, nicht auf seine Argumente eingegangen zu sein, keine Interessenabwägung vorge- nommen und damit sein rechtliches Gehör verletzt zu haben. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Prüfung von Art. 8 EMRK das Fehlen einer Abwägung moniert, ist an die Ausführungen zur Begründungspflicht zu erinnern (vgl. E. 1.4.1). Diese schliesst nicht aus, dass in der Begründung Verweise ver- wendet werden, sofern trotzdem eine sachgerechte Anfechtung möglich bleibt und die wesent- lichen Überlegungen erkennbar sind. Solches ist hier der Fall: Der Vorinstanz ist nämlich bei- zupflichten, wenn sie ausführt, dass sowohl Art. 8 EMRK wie auch die Widerrufsprüfung vor- liegend eine Abwägung derselben öffentlichen und privaten Interessen erforderte und deshalb bei der Prüfung nach Art. 8 EMRK (RRB Nr. 383 E. 2.4.3) auf die bereits an anderer Stelle vorgenommene Verhältnismässigkeitsprüfung (RRB Nr. 383 E. 2.3) verwiesen werden konnte. In dieser wurden denn auch die hier vom Beschwerdeführer zu seinen Gunsten genannten Umstände (Bindung zu Eltern und Bruder) berücksichtigt und gewürdigt. Die Wegweisung ist demnach auch mit Art. 8 EMRK vereinbar.
4.4 Zwischenfazit Der Beschwerdeführer vermag zusammenfassend nichts vorzubringen, was eine Abweichung von der Würdigung gemäss dem angefochtenen Beschluss des Regierungsrates Nr. 383 rechtfertigen würde. Es ist in Übernahme der vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass aus sicherheitspolizeilichen Gründen ein erhebliches Interesse an der Beendigung des Auf- enthaltsrechts des Beschwerdeführers besteht. Entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers ist dieses Interesse weder gering noch aktuell nicht bestimmbar (vgl. E. 4.2.2). Weiter ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ebenfalls hoch ist, namentlich aufgrund des starken Bezugs zur Schweiz, dem wenig
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ausgeprägten Bezug zum Heimatstaat Sri Lanka sowie dem Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, wird das private Interesse aber in ge- wisser Hinsicht relativiert, da einerseits – wenn auch marginale – Bezugspunkte bestehen, er etwa die Grundzüge einer im Heimatstaat gesprochenen Sprache beherrscht und ihm die dort gelebte Kultur nicht unbekannt ist, andererseits sein gesundheitliches Leiden in Sri Lanka hin- reichend medizinisch versorgt werden kann (vgl. E. 4.2.3). Damit ist auch die von der Vo- rinstanz vorgenommene Interessenabwägung zu Gunsten eines Widerrufs in bestätigender Weise zu übernehmen (vgl. E. 4.2.4). Ebenfalls nicht zu beanstanden und zu übernehmen ist, dass die Vorinstanz aus denselben Überlegungen die Vereinbarkeit des Widerrufs mit Art. 8 EMRK bejahte (vgl. E. 4.2.5). Immerhin ist zuzugestehen, dass mit der Beurteilung des Falles des Beschwerdeführers eine ausserordentliche Härte verbunden ist und der Entscheid aus der Sicht des Beschwerdefüh- rers als sehr restriktiv erscheinen mag. Die gesetzlichen Grundlagen und die darauf gestützte ausländerrechtliche Rechtsprechung (vgl. vorne E. 3) schliesst eine restriktive Handhabung von Fällen, wie demjenigen des Beschwerdeführers, indes nicht aus. Soweit und solange sich die Migrationsbehörden innerhalb dieser definierten rechtlichen Rahmenbedingungen bewe- gen, steht ihnen ein erhebliches Einzelfallermessen zu. Diese (zulässigen) Ermessensaus- übung beziehungsweise Rechtsanwendung ist nicht leichtfertig, ohne gewichtigen Grund durch die Rechtsmittelbehörden zu übersteuern. Hier besteht konkret – wie sich gezeigt hat (vgl. vorne E. 4.3.1-4.3.4) – keine Veranlassung korrigierend in das Handeln der zuständigen Fachbehörden einzugreifen.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt zudem die Entschädigungsfestsetzung vor Vorinstanz. Diese hat die Honorarforderung seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin in Höhe von Fr. 11'039.25 auf Fr. 7'571.30 gekürzt. Im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer nun geltend, der von seiner Rechtsvertreterin geltend gemachte Betrag sei «klar gerechtfertigt». Sie habe das Mandat erst nach Erhalt der Verfügung der Erstinstanz vom 5. Mai 2020 übernommen und habe den Beschwerdeführer weder im Rahmen des Strafverfahrens noch im Rahmen des Verfahrens vor der Erstinstanz vertreten, weshalb erhebliche Zeit für das Studium der Akten und (persönliche) Gespräche mit dem Beschwerdeführer sowie den Fachmitarbeitern des Z.__ notwendig gewesen seien. Die ihr unbekannten Vorakten seien umfangreich und die rechtli-
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chen Verhältnisse anspruchsvoll gewesen, was einen aussergewöhnlichen Zeitaufwand erfor- dert habe. Die Vorinstanz führe nicht aus, welche Aufwendungen der Rechtsvertreterin sie als nicht gerechtfertigt erachte.
5.2 Eine natürliche Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 124 Abs. 1 VRG). Ziel der unentgeltlichen Rechtspflege ist es, eine gewisse Waffengleichheit zu gewährleisten; jeder Betroffene soll grundsätzlich ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situa- tion unter den von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen Zugang zum Gericht und Anspruch auf Vertretung durch einen Rechtskundigen haben (BGE 131 I 350 E. 3.1). Un- terliegt die unentgeltlich prozessführende Partei wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 124e Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Die Anwaltskosten werden von der urteilenden Instanz festgesetzt, wobei das Honorar je Stunde Fr. 220.– beträgt (Art. 38 Abs. 1 und 2 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2]). Im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6'000.– (Art. 46 PKoG). Das Honorar entschädigt die Anwältin oder den Anwalt für die Verrichtungen, die unmittelbar mit der berufsmässigen Vertretung oder Verbeiständung der Parteien im [gerichtlichen] Ver- fahren zusammenhängen, namentlich für die Instruktion, das Studium der Akten, die Abklä- rung von Rechtsfragen, die Vergleichsverhandlungen, die ordentlichen Rechtsschriften und die Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen (Art. 32 Abs. 1 PKoG). Die Prozesskostenge- setzgebung gibt den zulässigen Entschädigungsrahmen für das verwaltungsinterne Rechts- mittelverfahren in verbindlicher Weise vor (vgl. Art. 46 PKoG vorne). Gleiches gilt für die Zu- schläge (vgl. Art. 50 PKoG). Das Honorar wird nur dort – ausnahmsweise – nach dem tatsäch- lichen Zeitaufwand bemessen, wo zwischen dem Arbeitsaufwand und den vorgegebenen Rah- men ein Missverhältnis besteht (vgl. Art. 34 Abs. 1 PKoG). Dieses Konzept ist auch mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben, namentlich Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar. Garantiert ist nicht eine volle bzw. bei privater Bestellung übliche, sondern nur eine angemessene Entschädigung (WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., N 844-846 mit Rechtsprechungshinweisen). Entschädigungs- pflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungs- spielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (für das Strafverfahren: BGE
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141 I 124 E. 3.1). Es ist verfassungsrechtlich im Übrigen zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich einzig dann als ver- fassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom amtlichen Anwalt geleisteten Diensten stehen (E. 4.3).
5.3 Die Vorinstanz hatte erwogen, dass gemäss Art. 46 PKoG im verwaltungsinternen Rechtsmit- telverfahren das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6'000.– betrage. Die (unentgeltliche) Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers habe indes mit Schreiben vom 24. Juni 2021 einen Zeitaufwand von 46 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 11'039.25 einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer geltend gemacht. Zwar bewege sich der geforderte Betrag über dem gesetz- lichen Honorarrahmen. Vorliegend habe das Verfahren jedoch auch mehr Zeit in Anspruch genommen, da nach dem Schluss des Rechtsschriftenwechsels noch ein Gutachten und dies- bezügliche Stellungnahmen eingegangen seien. Unter Berücksichtigung der erheblichen Ak- tenfülle und insbesondere aufgrund der Stellungnahmen, welche über den Schluss des Rechtsschriftenwechsels hinausgingen, rechtfertige sich eine Erhöhung des ordentlichen Rah- mens gemäss Art. 50 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG um 15% auf Fr. 6'900.–. Entsprechend setzte die Vorinstanz das Honorar für das verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren auf Fr. 7'571.30 (Honorar Fr. 6'900.–; Auslagen Fr. 130.–; MwSt. Fr. 541.30) fest. Auf die Honorarfestsetzung und die dieser zugrundeliegenden Begründung kann in bestäti- gender Weise verwiesen werden. Dem Fall ist – entgegen dem, was der Beschwerdeführer geltend macht – im Vergleich zu anderen verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren, insbe- sondere das Ausländerrecht betreffende, keine besondere, ausserordentliche tatsächliche oder rechtliche Komplexität zu attestieren. Vielmehr galt es die üblichen, sich in diesem Zu- sammenhang stellenden Fragen beziehungsweise das übliche Prüfschema zu beurteilen. Ent- sprechend ist nicht von einem Missverhältnis zwischen dem (objektiv erforderlichen) Arbeits- aufwand und den vorgegebenen Honorarrahmen auszugehen, womit eine Entschädigung nach dem Zeitaufwand gemäss Art. 34 Abs. 1 PKoG ausser Betracht fällt. Dem Umstand, dass die unentgeltliche Rechtsbeiständin neu mit dem Mandat betraut war und sie sich erst durch Gespräche mit ihrem Klienten sowie Aktenstudium damit hat vertraut machen müssen, hat die Vorinstanz durch die vollständige Ausschöpfung und Erhöhung des ordentlichen Honorarrah- mens um 15 Prozent mehr als hinreichend Rechnung getragen. Dabei ist auch nicht zu bean-
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standen, dass sich die Vorinstanz bei dieser Honorarfestsetzung nicht mit einzelnen Aufwand- posten auseinandergesetzt hat, sondern – in Nachachtung der massgeblichen Bestimmungen des anwendbaren Prozesskostenrechts – den Aufwand als Gesamtes, mit einer pauschalisie- renden Komponente, würdigte. Der Beschwerdeführer vermag keine besonderen Umstände vorzubringen, welche eine weitergehende Erhöhung rechtfertigen würden. Die Interessenwah- rung des Beschwerdeführers ist im Rahmen des zugesprochenen Honorars ohne weiteres möglich gewesen, womit die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet ist.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. August 2021 ist somit unbegründet und vollum- fänglich abzuweisen.
7.1 Die Kosten des Verwaltungsverfahrens umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Aus- lagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 VRG). Die Festlegung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschädigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach dem Prozesskostengesetz (Art. 116 Abs. 3 VRG).
7.2 Die Partei hat die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt, auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen hat (Art. 122 Abs. 1 VRG). Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (Art. 17 PKoG). Unterliegt die unentgeltlich prozessfüh- rende Partei, gehen die amtlichen Kosten unter Nachzahlungsvorbehalt zulasten des Kantons (Art. 124 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 124f VRG). Die Gerichtsgebühr wird für das Beschwerdeverfahren ermessensweise (Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 1'500.– festgesetzt und vollumfänglich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufer- legt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die amtlichen Kosten einst- weilen zulasten des Kantons (Art. 124 Abs. 1 Ziff. 2 VRG). Der Beschwerdeführer ist zur Nach- zahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 124f Abs. 1 VRG).
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7.3 7.3.1 Die unterliegende Partei hat im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich keinen Parteientschädi- gungsanspruch (vgl. Art. 123 Abs. 2 VRG e contrario). Ist die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt worden und unterliegt der unentgeltlich Vertretene, wird das Honorar von der urteilenden Instanz festgesetzt und die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechts- beistand vom Kanton angemessen entschädigt (vgl. Art. 124e Abs. 1 Ziff. 1 VRG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 PKoG). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nach- zahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 124f Abs. 1 VRG). Bei berufsmässig vertretenen Parteien umfassen die Anwaltskosten das Honorar (ordentliches Honorar und Zu- schläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Im Be- schwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Kollegialgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6'000.– (Art. 47 Abs. 2 PKoG). Wie vorstehend schon ausführt, ent- schädigt das Honorar die Anwältin oder den Anwalt für die Verrichtungen, die unmittelbar mit der berufsmässigen Vertretung oder Verbeiständung der Parteien im gerichtlichen Verfahren zusammenhängen, namentlich für die Instruktion, das Studium der Akten, die Abklärung von Rechtsfragen, die Vergleichsverhandlungen, die ordentlichen Rechtsschriften und die Teil- nahme an den Gerichtsverhandlungen (Art. 32 Abs. 1 PKoG). Massgebend für die Festset- zung des Honorars innerhalb der im Prozesskostengesetz vorgesehenen Mindest- und Höch- stansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hin- sicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands beträgt je Stunde Fr. 220.– (Art. 39 PKoG). Der Anwalt reicht die geltend gemachten Anwaltskosten bei der Behörde ein (Art. 41 Abs. 1 PKoG).
7.3.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des unterliegenden Beschwerdeführers macht mit Kos- tennote vom 18. Oktober 2021 Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 5'049.35 (Honorar Fr. 4'638.35 [21.08 Std. à Fr. 220.–]; Auslagen Fr. 50.– [pauschal]; MwSt. Fr. 360.– [7.7%]). Der effektive bzw. durch die Rechtsvertretung geltend gemachte Zeitaufwand ist indes nur einer der nach Art. 33 PKoG für die Honorarfestsetzung massgeblichen Faktoren. Mit anderen Worten ist nicht jeder effektiv betriebene Aufwand, der im Honorarrahmen liegt, per se geneh- migungsfähig. Hier fand bloss ein einfacher Rechtsschriftenwechsel und weder ein Beweis-
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verfahren noch Verhandlungen statt. Die eingereichte Rechtsschrift (Verwaltungsgerichtsbe- schwerde) umfasste effektiv 22 Seiten, wovon jedoch rund ein Drittel auf eine neuerliche Schil- derung des bereits bekannten Sachverhalts entfiel. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf das gleiche bzw. ähnliches Argumentarium wie im vorinstanzlichen Ver- fahren abgestützt, ohne dass zu verfahrenswesentlichen Noven Stellung zu nehmen gewesen wäre. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht war demnach – trotz des Aktenumfangs – von überschaubarer tatsächlicher und rechtlicher Komplexität, was die unbestreitbar grosse Bedeutung der Sache für die Sache Partei relativiert. Das Honorar ist im unteren mittleren Bereich des hier anwendbaren Honorarrahmens (Fr. 400.– bis Fr. 6'000.–) festzusetzen. Unter Berücksichtigung der erläuterten Umstände und mit Blick auf vergleichbare Fälle wird das Ho- norar auf Fr. 3'000.– festgesetzt, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer. Dies entspricht ei- nem dem Fall angemessenen Aufwand von rund 12 bis 13 Arbeitsstunden. Die Gerichtskasse wird angewiesen, die unentgeltliche Rechtsvertreterin mit diesem Betrag zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 124f Abs. 1 VRG).
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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. August 2021 wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und vollumfänglich dem Beschwerde- führer auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht die Gerichts- gebühr einstweilen zulasten des Kantons. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Anwaltskosten des Be- schwerdeführers einstweilen vom Kanton getragen. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Róisín Dubach wird auf Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) festgesetzt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, die unentgeltliche Rechtsvertre- terin mit diesem Betrag zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.
[Zustellung]
Stans, 13. Dezember 2021 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig Versand: ___________
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. i. V. m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwer- deführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.