Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 27902
Entscheidungsdatum
17.03.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

SV 17 23

Entscheid vom 22. November 2021 Sozialversicherungsabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Verwaltungsrichterin Carole Bodenmüller, Gerichtsschreiberin Helene Reichmuth.

Verfahrensbeteiligte A.__,

vertreten durch Dr. Philipp Ziegler, Elisabethenstrasse 15, Postfach 430, 4010 Basel,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, Postfach, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand AHV/IV/EO-Beiträge und Verzugszins für das Jahr 2015

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid E 61/17 BE vom 26. Oktober 2017.

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Sachverhalt: A. Aufgrund der AHV-Steuermeldung für das Jahr 2015 vom 20. September 2017 hat die Aus- gleichskasse Nidwalden («Ausgleichskasse») mit Datum vom 6. Oktober 2017 eine AHV/IV/EO-Beitragsverfügung für Selbständigerwerbende auf der Basis eines Einkommens von Fr. 473'188.– erlassen (AK-act. 109). Gegen diese Beitragsverfügung erhob der Be- schwerdeführer am 19. Oktober 2017 Einsprache mit dem Antrag, die Verfügung vom 6. Ok- tober 2017 sei (aufgrund eines Fehlers in der Steuermeldung 2014) vollumfänglich aufzuheben und der persönliche Beitrag des Einsprechers sowie der Verzugszins sei neu auf Fr. 0.– fest- zusetzen (AK-act. 111). Mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2017 reduzierte die Ausgleichskasse, basierend auf einer korrigierten AHV-Steuermeldung 2014 mit einem Verlust von Fr. 234'097.–, das reine Einkommen von bisher Fr. 473'188.– auf neu Fr. 239'091.–. Da der Beschwerdeführer mit der nachgebesserten AHV-Steuermeldung 2014 nach wie vor nicht einverstanden war, nahm er mit dem Steueramt Kontakt auf. Dieses zeigte sich bereit, den Verlust des Jahres 2014 noch einmal zu prüfen (AK-act. 119). Mit Schreiben vom 14. No- vember 2017 bestätigte sodann die Ausgleichskasse, dass sie bereit sei, beim Erhalt eines neuerlichen Rektifikats der AHV-Steuermeldung 2014 den Einspracheentscheid E 61/17 BE vom 26. Oktober 2017 sowie die Beitragsverfügung 2015 im Sinne einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) entsprechend anzupassen.

B. Mit Eingabe vom 24. November 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den Einspracheent- scheid vom 26. Oktober 2017 beim Verwaltungsgericht Nidwalden Beschwerde mit den Anträ- gen: «1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Nidwalden vom 26. Oktober 2017 sei vollumfäng- lich aufzuheben. 2. Die Sache sei zur korrekten und vollständigen Sachverhaltsdarstellung und zur neuen Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, diese habe mit dem kantonalen Steuer- amt Nidwalden Kontakt aufzunehmen und sich zu verständigen. Dabei sei der Beschwerdeführer zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs angemessen miteinzubeziehen. Eventualiter habe das angerufene Gericht neu zu entscheiden. 3. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu sistieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

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C. Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2017 nahm die Ausgleichskasse zum Sistierungsan- trag Stellung und beantragte die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der Abklärun- gen des kantonalen Steueramts betreffend den erlittenen Verlust des Beschwerdeführers im Jahr 2014. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 wurde das Verfahren bis zum Abschluss der Abklä- rungen des kantonalen Steueramtes sistiert. In der Folge wurde die Sistierung mehrfach ver- längert, zuletzt am 28. Mai 2021 bis Ende Juli 2021.

D. Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 teilte die Ausgleichskasse mit, das kantonale Steueramt habe ihr am 9. Juni 2021 eine neue AHV-Steuermeldung für das Jahr 2014 (2. Rektifikat) zukommen lassen, aus der sich ein Geschäftsverlust des Beschwerdeführers im Jahr 2014 von Fr. 399'598.– ergebe. Die Sistierung sei aufzuheben und die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben. Im Übrigen sei von der Zusprache einer Parteientschädigung an den Be- schwerdeführer abzusehen.

E. Mit Stellungnahme vom 23. Juni 2021 stimmte der Beschwerdeführer der Aufhebung der Sis- tierung und der Abschreibung des Verfahrens zu. Indessen beantragte er die Zusprechung einer Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts und übermittelte unter anderem die Honorarnote der Kanzlei B.__ AG vom 27. Juli 2018 (BF-Bel. 1). Die Ausgleichskasse erneu- erte mit Eingabe vom 5. Juli 2021 ihre Anträge und sprach sich erneut gegen die Zusprache einer Parteientschädigung aus.

F. Mit Replik vom 15. Juli 2021 und Duplik vom 28. Juli 2021 hielten die Parteien an ihren Anträ- gen fest. Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen.

G. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vor- liegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 22. November 2021 in Abwesenheit der Par-

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teien abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird – soweit rechtserheb- lich – in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen. Die Relevanz aller übrigen Vor- bringen wird vom Gericht verneint.

Erwägungen: 1. Angefochten ist der Einspracheentscheid der kantonalen Ausgleichskasse E 61/17 BE vom 26. Oktober 2017 betreffend die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2015. Als Rechtsmittel gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse ist gemäss Art. 84 AHVG und Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 3 SRG (NG 264.1) und Art. 39 GerG (NG 261.1) die Beschwerde an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts gegeben. Nachdem auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 2 ff. SRG (NG 264.1) und Art. 56 ff. ATSG (SR 830.1) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Die Parteien beantragen übereinstimmend die Aufhebung der Sistierung und die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit. Strittig ist die Zusprache einer Parteientschädi- gung.

3.1 Die Aufhebung der Sistierung des Verfahrens ist ebenso wie die Sistierung selbst ein Akt der Prozessleitung (vgl. Art. 1 Abs. 2 SRG i.V.m. Art. 25 VRG). Fällt im Verlaufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid in der Sache weg, namentlich infolge Rückzuges der Parteibegehren oder Einigung, erklärt die Behörde das Verfahren sodann als erledigt und kann den Parteien die Verfahrenskosten auferlegen (Art. 1 Abs. 2 SRG i.V.m. Art. 26 VRG).

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3.2 Das vorliegende Verfahren wurde auf Antrag der Parteien mehrfach sistiert, zuletzt mit Verfü- gung vom 28. Mai 2021 bis Ende Juli 2021. Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 teilte die Aus- gleichskasse dem Verwaltungsgericht mit, das kantonale Steueramt habe ihr eine neue AHV- Steuermeldung für das Jahr 2014 (2. Rektifikat) zukommen lassen, aus der sich ein Geschäfts- verlust des Beschwerdeführers im Jahr 2014 von Fr. 399'598.– ergebe. Damit sei der Grund für die Verfahrenssistierung entfallen bzw. die Sistierung aufzuheben und die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben. Dem stimmte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2021 vorbehaltlos zu.

3.3 Der materielle Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist zweifelsfrei vom Ergebnis der Abklärungen des kantonalen Steueramtes zum Geschäftsverlust des Beschwerdeführers im Jahr 2014 abhängig. Mit Datum vom 9. Juni 2021 hat das kantonale Steueramt der Ausgleichs- kasse eine neue AHV-Steuermeldung für das Jahr 2014 (2. Rektifikat) zukommen lassen, aus der sich ein Geschäftsverlust des Beschwerdeführers im Jahr 2014 von Fr. 399'598.– ergibt (AK-act. 121). Gestützt auf dieses 2. Rektifikat hat die Ausgleichskasse den angefochtenen Einspracheentscheid E 61/17 BE vom 26. Oktober 2017 und die Beitragsverfügung 2015 vom 6. Oktober 2017 lite pendente wiedererwogen (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG) und durch die neue Verfügung vom 14. Juni 2021, mit welcher den Anträgen des Beschwerdeführers im Ergebnis materiell entsprochen wurde, ersetzt (AK-act. 109, 116, 121-123). Damit ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht nur der Grund für die Sistierung des Verfahrens, sondern auch das Objekt bzw. das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid in der Sache weggefallen. Somit ist die Sistierung aufzuheben und die Beschwerde vom 24. November 2017 infolge Ge- genstandslosigkeit abzuschreiben.

4.1 Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 13 SRG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 PKoG (NG 261.2) grundsätzlich kostenlos.

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4.2 4.2.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG, Art. 14 Abs. 1 SRG). Als Obsiegen gilt in diesem Zusammenhang auch die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit, etwa nach einer Aufhebung lite pendente der angefochtenen Verfügung (Urteil des Bundesgerichts 9C_612/2014 vom 5. November 2014 E. 2.2; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 61 ATSG N. 224). Den am Verfahren beteiligten Versicherungsträgern wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 14 Abs. 2 SRG).

4.2.2 Im vorliegenden Verfahren ist mit der neuen Beitragsverfügung vom 14. Juni 2021 (AK-act. 123) den Anträgen des Beschwerdeführers im Ergebnis materiell entsprochen worden. Die Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit lässt sich damit gestützt auf Lehre und Recht- sprechung als Obsiegen im materiellen Sinne verstehen. Dies wird von der Ausgleichskasse im Grundsatz nicht bestritten, jedoch verneint sie eine Parteientschädigung aufgrund von «Be- sonderheiten» im vorliegenden Fall. So sei die neu erlassene Verfügung nicht aufgrund einer fehlerhaften Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung erfolgt, sondern auf der Grund- lage der rektifizierten Steuermeldung 2014, die für sie bindend sei. Sodann wäre sie auch ohne Beschwerdeverfahren bereit gewesen, eine neue AHV-Steuermeldung im Sinne einer Wieder- erwägung zu berücksichtigen. Dies entspreche nicht nur ihrer ständigen Praxis, sondern sei dem Beschwerdeführer schriftlich und mündlich zugesichert worden. Unter diesen Umständen sei die Einleitung des Beschwerdeverfahrens unnötig und daher auch nicht entschädigungs- würdig. Es sei an den allgemeinen Rechtsgrundsatz zu erinnern, wonach jene Partei für die Verfahrenskosten aufzukommen habe, welche sie (unnötigerweise) verursacht habe. Der Argumentation der Ausgleichskasse kann nicht zugestimmt werden. Wie sich aus den Akten ergibt, hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bereits in seiner Einsprache vom 19. Oktober 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Steuerbehörde bei der AHV- Steuermeldung ein Fehler unterlaufen sei (BF-Bel. 2, Ziff. 3). Gleichzeitig hat er sich offen- sichtlich bemüht, diesen Sache mit der Steuerverwaltung zu bereinigen (vgl. BF-Beilage 1 zur Stellungnahme vom 23. Juni 2021). Auch die Ausgleichskasse hielt in ihrem Einspracheent- scheid vom 26. Oktober 2017 (vgl. S. 2) einen irrtümlichen Fehler der Steuerbehörden bei der

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AHV-Steuermeldung 2014 fest, den sie auf Einsprache hin dementsprechend mit der Beitrags- verfügung vom 6. Oktober 2017 korrigierte. Da der Beschwerdeführer aber auch mit diesem Einspracheentscheid bzw. der zugrundeliegenden, korrigierten AHV-Steuermeldung 2014 (1. Rektifikat) nicht einverstanden war, war es absolut legitim und im Sinne der anwaltlichen Sorgfaltspflicht, dagegen Beschwerde einzureichen. Zwar hat der selbständigerwerbende Ver- sicherte seine Rechte bezüglich des Ausmasses der Beitragspflicht in erster Linie im steuer- rechtlichen Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren zu wahren (BGE 110 V 369 E. 2a), je- doch bleibt es ihm zur Wahrung seiner Interessen unbenommen, parallel dazu auch gegen die Beitragsverfügung Einsprache zu erheben und den Instanzenzug auszuschöpfen. Die Be- schreitung des Rechtsweges war daher im vorliegenden Fall durchaus berechtigt und zwar unabhängig von der schriftlichen Zusicherung der Ausgleichskasse betreffend einer allfälligen Wiedererwägung. Gemäss Aussage des Beschwerdeführers konnte denn auch das Steuer- verfahren erst mit Einspracheentscheid vom 1. April 2021 endgültig abgeschlossen werden (vgl. Stellungnahme vom 23. Juni 2021, Ziff. 7 S. 4); das 2. Rektifikat erfolgte am 9. Juni 2021 (AK-act. 121). Soweit sich die Ausgleichskasse auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz beruft, wonach jene Partei für die Verfahrenskosten aufzukommen habe, welche sie (unnötigerweise) verursacht hat, ist sie daran zu erinnern, dass damit gemeinhin jene Kosten verstanden, die zu den übli- cherweise ohnehin entstehenden Prozesskosten hinzukommen (BGE 133 I 234 E. 3 S. 248; Urteil 8C_194/2016 vom 14. Juni 2016 E. 4.2 mit Verweis auf SVR 2019 IV Nr. 51 S. 157 [9C_363/2009 vom 18. März 2010] E. 3.3). Zu denken ist etwa an solche, die statt der unter- liegenden Partei deren Vertretung auferlegt werden, wenn mit einem Minimum an Aufmerk- samkeit zu erkennen gewesen wäre, dass eine Beschwerde unzulässig ist, oder die Vertretung die Beschwerdefrist grobfahrlässig verpasst hat (BGE 129 IV 206 E. 2). Ferner betrifft dies Prozesskosten, die aufgrund trölerischer Begehren oder weitschweifiger Eingaben verursacht werden. Im vorliegenden Fall lässt sich den Akten nichts dementsprechendes entnehmen. Ins- gesamt kann daher nicht argumentiert werden, die Einleitung des Beschwerdeverfahrens sei unnötig gewesen und folglich nicht entschädigungswürdig. Es besteht daher keine Veranlas- sung von Art. 61 lit. g ATSG abzuweichen. Der Beschwerdeführer hat daher Anspruch auf Ersatz seiner Kosten.

4.3 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.‒ bis Fr. 6'000.‒, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer (Art. 13 SRG i.V.m.

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Art. 47 Abs. 3, 52-54 PKoG [NG 261.2]). Das ordentliche Honorar beträgt je Stunde zwischen Fr. 220.‒ bis Fr. 250.‒ (Art. 34 Abs. 2 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der gesetzlichen vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind neben der Wich- tigkeit der Streitsache und ihrer Schwierigkeit auch Umfang und Art der Arbeitsleistung sowie der Zeitaufwand des Rechtsbeistandes (Art. 33 PKoG). Das Honorar beträgt je Stunde zwi- schen Fr. 220.– und Fr. 250.–. Bei Erledigung des Verfahrens ohne materiellen Entscheid, insbesondere bei Vergleich, Nichteintreten, Klageanerkennung oder Klagerückzug, werden je nach Verfahrensstand 30 bis 100 Prozent des Honorars berechnet (Art. 37 PKoG).

4.4 Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 23. Juni 2021 die Festsetzung der Partei- entschädigung nach Ermessen des Gerichts und legte die Kostennote des vormaligen Rechts- vertreters vom 27. Juli 2018 ins Recht mit einem Aufwand von 10 Stunden bzw. Fr. 2'375.– für das vorliegende Verfahren (vgl. Ziff. 8 S. 4). Die Beschwerdeschrift vom 24. November 2017 beinhaltet den kurzgefassten Sachverhalt so- wie den Sistierungsantrag, die folgenden Eingaben waren ebenfalls einfach und überblickbar. Mit Blick auf die Schwierigkeit und den Umfang der Sache sowie die Erledigung der Sache in Form eines Abschreibungsentscheids zufolge Gegenstandslosigkeit wird die Parteientschädi- gung ermessensweise auf pauschal Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festge- setzt.

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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. Die Sistierung wird aufgehoben und das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit der Be- schwerde abgeschrieben.

  2. Das Verfahren ist kostenlos.

  3. Die Ausgleichskasse Nidwalden hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

  4. [Zustellung].

Stans, 22. November 2021 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin

Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin

Helene Reichmuth Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertre- ters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

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AHVG

ATSG

BGG

GerG

  • Art. 39 GerG

i.V.m

  • Art. 82 i.V.m

PKoG

  • Art. 18 PKoG
  • Art. 33 PKoG
  • Art. 34 PKoG
  • Art. 37 PKoG

SRG

  • Art. 1 SRG
  • Art. 2 SRG
  • Art. 13 SRG
  • Art. 14 SRG

VRG

  • Art. 25 VRG
  • Art. 26 VRG

Gerichtsentscheide

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