Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 27875
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

SA 20 11

Urteil vom 18. Februar 2021 Strafabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichter Armin Murer, Oberrichter Paul Achermann, Gerichtsschreiberin Carmen Meier.

Verfahrensbeteiligte A.__,

vertreten durch lic. iur. Reto von Glutz, Rechtsanwalt, Pilatushof AG, Hirschmattstrasse 15, Postfach 3650, 6002 Luzern,

Berufungskläger/Beschuldigter,

gegen

Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Berufungsbeklagte/Anklägerin.

Gegenstand Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzge- bung (Art. 90 Abs. 2 SVG)

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung / Einzelgericht, vom 22. Juli 2020 (SE 20 9).

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Sachverhalt: A. Mit Strafbefehl A1 19 4600 vom 2. Oktober 2019 (STA-act. 1.1) legte die Staatsanwaltschaft Nidwalden A.__ (nachfolgend: Beschuldigter, Berufungskläger), in Sachen grobe Widerhand- lung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung Folgendes zur Last:

«Am 18.04.2019 um 05.21 Uhr lenkte A.__ den Personenwagen mit den Kontrollschildern OW __ auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Süd, Gemeindegebiet Stans (NW), in Kenntnis der auf jenem Streckenabschnitt zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h willentlich mit stark überhöhter Geschwindigkeit, nämlich mit 157 km/h (nach Abzug der Toleranz von 7 km/h) und damit um 37 km/h schneller als erlaubt.»

Gleichzeitig erklärt die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten hierfür schuldig der vorsätzli- chen groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwin- digkeit auf einer Autobahn (Ziff. 1) und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 (Ziff. 2). Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurde der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 600.00 bestraft (Ziff. 3) und ihm wurden die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 450.00 auferlegt (Ziff. 5 und Ziff. 6). Auf den Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 3. Mai 2016 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je Fr. 20.00 wurde verzichtet (Ziff. 4).

Der Strafbefehl wurde dem Beschuldigten am 7. Oktober zugestellt (STA-act. 1.3). Dagegen erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 (Eingang Staatsanwaltschaft: 14. Oktober 2020) innert Frist Einsprache (STA-act. 1.4).

Nach ergänzender Untersuchung hielt die Staatsanwaltschaft Nidwalden an ihrem Strafbefehl fest und überwies diesen mit Eingabe vom 24. März 2020 dem Kantonsgericht Nidwalden als Anklage.

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B. Mit Urteil SE 20 9 vom 22. Juli 2020 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Strafabtei- lung/Einzelgericht Folgendes:

« 1. Der Beschuldigte wird der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung durch Überschrei- ten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV schuldig gesprochen.

  1. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 47 StGB mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 20.00 be- straft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

  2. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB zudem mit einer Busse von Fr. 500.00 be[s]traft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

  3. Auf den Widerruf der mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 3. Mai 2016 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je Fr. 20.00 wird in Anwen- dung von Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet.

  4. Die Verfahrenskosten setzen sich nach Massgabe von Art. 422 StPO sowie Art. 1, Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 9 Ziff. 2 und Art. 10 Ziff. 2 PKoG (Prozesskostengesetz, NG 261.2) wie folgt zusammen: Ermittlungs- und Untersuchungskosten (Gebühren und Auslagen gemäss Strafbefehl) Fr. 450.00 Überweisungsgebühr der Staatsanwaltschaft Fr. 200.00 Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) Fr. 800.00 Total Verfahrenskosten Fr. 1'450.00

Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 4 Abs. 3 Satz 3 PKoG).

Der Beschuldigte hat demnach mit beiliegendem Einzahlungsschein Fr. 1'950.00 (Busse Fr. 500.00 und Verfahrenskosten Fr. 1'450.00) zu bezahlen.

  1. Zustellung dieses Urteils erfolgte an: [...].»

Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien am 23. Juli 2020 versandt. Mit Eingabe vom 31. Juli 2020 meldete der Beschuldigte Berufung an und ersuchte mithin um vollständige Aus- fertigung des Urteils. Die Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils erfolgte alsdann am 10. September 2020.

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C. Mit Eingabe vom 30. September 2020 reichte der Berufungskläger seine schriftliche Beru- fungserklärung ein und beantragte:

« 1. Das Urteil des Einzelrichters am Kantonsgerichts Nidwalden vom 22. Juli 2020 (SE 20 9) betreffend Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung sei vollumfänglich aufzuheben.

  1. Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

  2. Eventualiter sei das Urteil vom 22. Juli 2020 (SE 20 9) betreffend Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

  3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWSt zu Lasten des Kantons Nidwal- den.»

D. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Oktober 2020 wurde der Staatsanwaltschaft Nidwalden die Berufungserklärung zugestellt und Frist gesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten zu beantragen (amtl. Bel. 2). Die Staatsanwaltschaft Nidwalden teilte mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 mit, dass sie weder ein Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre (amtl. Bel. 3).

E. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 ordnete die Verfahrensleitung im Einverständnis der Par- teien die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und setzte der Staatsanwaltschaft Nidwalden zugleich Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort (amtl. Bel. 4).

F. Mit Berufungsbegründung vom 30. Oktober 2020 erneuerte der Berufungskläger seine Rechtsbegehren (amtl. Bel. 5).

G. Sowohl die Vorinstanz (amtl. Bel. 8) wie auch die Staatsanwaltschaft (amtl. Bel. 9) verzichteten auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel durchge- führt.

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H. Die Strafabteilung des Obergerichts Nidwalden hat die Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 18. Februar 2021 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.1 Angefochten ist das Urteil SE 20 9 des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelge- richt, vom 22. Juli 2020, betreffend Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung. Gegen erstinstanzliche Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Berufungsinstanz ge- gen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden ist das Obergericht Nidwalden, Strafabteilung (Art. 29 GerG [Gerichtsgesetz; NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ist somit gegeben. Als be- schuldigte und erstinstanzlich verurteilte Person verfügt der Berufungskläger zudem über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist damit zur Berufung legitimiert.

Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die Be- rufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das schriftliche Urteilsdispositiv wurde am 23. Juli 2020 an die Parteien versandt, wo- raufhin der Berufungskläger mit Eingabe vom 31. Juli 2020 (Eingang 3. August 2020) und so- mit innert Frist die Berufung anmeldete. Die Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils er- folgte alsdann am 10. September 2020. In der Folge reichte der Berufungskläger mit Eingabe vom 30. September 2020 fristgerecht seine schriftliche Berufungserklärung ein. Die Berufung wurde somit form- und fristgerecht erhoben. Auf die Berufung ist demnach einzutreten.

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1.2 Mit der Berufung können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens (Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO), die unvollständige oder unrich- tige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und Unangemessenheit (lit. c). Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Damit ist die Berufung ein vollkommenes, reformatorisches Rechtsmittel mit Suspensivwir- kung. Die Kognition ist, von den hier nicht interessierenden Ausnahmen in Art. 398 Abs. 4 und Abs. 5 StPO abgesehen, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt. Auch reine Ermessensfragen unterliegen der freien Überprüfung. Das Berufungsgericht ent- scheidet in eigener Verantwortung aufgrund seiner freien, aus den Akten, aus eigenen Be- weisaufnahmen und aus der Verhandlung gewonnenen Überzeugung. Die Berufung zielt da- mit auf vollständige oder teilweise Wiederholung der Überprüfung des Sachverhalts und eine erneute tatsächliche Beurteilung ab. Tritt das Berufungsgericht auf das Rechtsmittel ein, fällt es ein neues Urteil (LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 398 StPO mit Hinweis).

1.3 Die vorinstanzlichen Ausführungen zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung und dem Grundsatz «in dubio pro reo» sowie der Bedeutung der Haltereigenschaft bei einem Strassen- verkehrsdelikt sind zutreffend; es kann vollumfänglich auf sie verwiesen werden (vorinstanzli- ches Urteil, E. 2 S. 6 f. und E. 3 S. 7 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

1.4 1.4.1 Der Berufungskläger stellt mit Begründung der Berufungsklärung den Beweisantrag, den Be- schuldigten an der Berufungsverhandlung sowohl zum Vorwurf der Verkehrsregelverletzung wie auch zu seinen persönlichen Verhältnissen einzuvernehmen.

1.4.2 Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Untersuchungsmaxime (Art. 389 Abs. 3 StPO) hat das Berufungsgericht jedoch das Recht und die Pflicht, auf Antrag, aber auch von Amtes wegen, diejenigen Beweise zu erheben, die

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zur Beurteilung des Sachverhaltes sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht not- wendig sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich während des Verfahrens ergibt, dass erhebliche Tatsachen weder in der Untersuchung noch im erstinstanzlichen Verfahren nach- gegangen worden ist (MAX HAURI/PETRA VENETZ, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 343 StPO).

Beweisanträge sind – auch im Berufungsverfahren – zu begründen (Art. 379 StPO i.V.m. Art. 331 Abs. 2 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde be- kannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) umfasst auch die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegen- zunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 141 I 60 E. 3.3; 138 V 125 E. 2.1 je mit Hinweisen). Das hindert das Gericht nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abge- nommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genü- gend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich bean- tragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).

1.4.3 Der Beschuldigte wurde sowohl im Untersuchungsverfahren von der Staatsanwaltschaft wie auch vor dem vorinstanzlichen Verfahren vor dem Kantonsgericht zur Sache und zu seinen finanziellen Verhältnissen einvernommen. Im Zuge der Parteibefragungen konnte deshalb diesbezüglich hinreichend Beweis erhoben werden. Die vom Beschuldigten beantragte wei- tere Befragung kann daher in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben, zumal der Beweis- antrag weder begründet wurde noch ersichtlich ist, inwiefern der Beschuldigte über einem Jahr nach dem Vorfall relevante Ausführungen zur Sache machen kann. Dem Beweisantrag des Beschuldigten ist demgemäss keine Folge zu geben.

2.1 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn schuldig.

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2.2 Der Berufungskläger bestreitet dies und beantragt einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe. Er bemängelt das vorinstanzliche Urteil in verschiedener Hinsicht. Im nach- folgenden wird zunächst auf den berufungsklägerischen Einwand eingegangen, wonach die Vorinstanz die Beweismittel bzw. die Radarbilder unvollständig gewürdigt habe (nachfolgende E. 4). Der Beschuldigte bemängelt sodann auch die vorinstanzliche Aussagenwürdigung, ins- besondere die von ihm gemachten Aussagen zum Arbeitsbeginn (vgl. E. 5) wie auch die Aus- sagen der beiden Brüder betreffend die Nutzung des Autos (vgl. E. 6). Im Weiteren wird vor- gebracht, der Aufenthaltsorts des Beschuldigten sei nicht gewürdigt worden (vgl. E. 7). Auch das Indiz der Haltereigenschaft sowie deren Würdigung durch die Vorinstanz wurde vom Be- schuldigten gerügt (vgl. E. 8). Zum Schluss wird auf die Kosten eingegangen (vgl. E. 9).

Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteil zunächst fest, dass auf der Radarfotografie nicht erkennbar sei, von wem der fragliche Personenwagen zum Tatzeitpunkt gelenkt wurde. Der Beschuldigte habe bestätigt sowohl Halter des fraglichen Personenwagens sowie der häufigste Lenker des Fahrzeugs zu sein. Aus der Haltereigenschaft des Beschuldigten leitete die Vorinstanz sodann ein erstes Indiz für seine Täterschaft ab. Die Vorinstanz prüfte weiter, ob - trotz der bestehen- den Haltereigenschaft - erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran verbleiben, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt den Personenwagen lenkte. Sie würdigte die gemachten Aus- sagen insbesondere in Bezug auf den Arbeitsweg und -beginn des Beschuldigten sowie den Arbeitsort. Die Vorinstanz sah sodann die Aussage des Beschuldigten, wonach er immer um 5:00 Uhr mit der Arbeit auf dem Hof angefangen habe, als nicht glaubhaft an. Zusammen mit den Ermittlungsergebnissen der Kantonspolizei Obwalden, wonach sein Wagen im betreffen- den Zeitraum regelmässig erst zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr bei Alpnach in den Kanton Obwalden eingefahren sei, deute dies ebenfalls darauf hin, dass der Beschuldigte keinen fixen Arbeitsbeginn hatte. Zudem sei von ihm selber als möglich eingeräumt worden, dass er am 18. April 2019 schlicht etwas spät dran gewesen sein könnte.

Die Vorinstanz berücksichtigte sodann die Angaben des Beschuldigten, wonach er häufig auf dem Hof in Alpnach übernachte, zog aber auch die weiteren Ausführungen des Beschuldigten bezüglich die gleichmässigen Durchfahrtszeiten mit ein, wonach er dann jeweils von daheim gekommen sei. Die regelmässigen Zeiten erklärte die Vorinstanz sehr wahrscheinlich damit, dass der Beschuldigte an diesen Tagen nicht auf dem Hof übernachtete, sondern am Morgen von Engelberg nach Alpnach zu seinem Lehrbetrieb gefahren sei. Da dies regelmässig zur

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gleichen Zeit erfolgt sei, sei es naheliegend, dass der Beschuldigte am 18. April 2019 auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei, als die Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn A2 erfasst wurde.

Im Weiteren wies die Vorinstanz auf Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen des Beschul- digten und denjenigen seines Bruders hin, insbesondere in Bezug auf den Hinterlegungsort des Autoschlüssels bei Übergabe des Fahrzeuges. Die Vorinstanz schloss daraus, dies deute nicht zuletzt darauf hin, dass der Bruder das Auto nicht so oft ausgeliehen und am Morgen in aller Früh von Ennetbürgen nach Alpnach zurückgebracht habe, wie von ihm angegeben.

Zusammengefasst führte die Vorinstanz gestützt auf die Gesamtheit der Indizien Folgendes aus: Es liege der Schluss nahe, dass es sich um den Beschuldigten als Halter des Personen- wagens selber gehandelt haben müsse, der am 18. April 2020 um 5:21 Uhr mit seinem Fahr- zeug auf einer Strecke unterwegs gewesen sei, die er morgens früh jeweils gewählt habe, um zu seinem damaligen Lehrbetrieb zu gelangen. Demgegenüber wurde die Möglichkeit, dass der Bruder des Beschuldigten zu jenem Zeitpunkt gefahren sein sollte, nicht als hinreichend wahrscheinlich angesehen, um ernsthafte Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu begründen. In der Folge sah die Vorinstanz den Sachverhalt als erstellt an. Da der Beschul- digte damit sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand erfüllte und keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe vorlagen, wurde der Beschuldigte der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstge- schwindigkeit auf einer Autobahn schuldig gesprochen.

4.1 Der Beschuldigte rügt zunächst eine unvollständige Würdigung der Beweismittel. Er lässt dazu ausführen, dass die Radarfotoaufnahmen von derart grober Qualität seien, dass sie die Be- lastung einer bestimmten Person nicht zu stützen vermöge. Andere direkte Beweismittel wür- den nicht existieren, weshalb vor der Vorinstanz bereits aus Mangel an Beweisen bzw. wegen erheblichen Zweifel an der Tatbegehung ein Freispruch hätte ergehen müssen.

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4.2 Auch indirekte, mittelbare Beweise, sog. Indizien können einen für die Beweisführung bedeut- samen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmit- telbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird vermutet, dass eine nicht be- wiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatschen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Da ein Indiz jedoch immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Tä- terschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Anders-seins offen. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, auf den vollen rechtsgenüglichen Be- weis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteile des Bundesgerichts 6B_890/2009 vom 22. April 2010 E. 6.1; 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3 mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 144 V 50 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen, BGE 120 Ia 31 E. 4c).

4.3 Mit den Ausführungen des Beschuldigten ist insofern einig zu gehen, als dass kein direktes Beweismittel für die Täterschaft des Beschuldigten vorliegt. So kann aus den Radarbildern nicht auf die Person geschlossen werden, welchen den Wagen zum Tatzeitpunkt lenkte. Die Vorinstanz hielt dies entsprechend fest und führte korrekt aus, dass die Person, welche den fraglichen Personenwagen zum Tatzeitpunkt gelenkt hat, auf den Radarfotografien nicht er- kennbar ist (vgl. vorinstanzliches Urteil, dortige E. 3.1). Entgegen den Ausführungen des Be- schuldigten hat jedoch einzig aus dem Umstand, dass kein direkter Beweis vorliegt, nicht be- reits ein Freispruch aus Mangel an Beweisen bzw. wegen erheblichen Zweifeln an der Tatbe- gehung zu ergehen. Eine unvollständige Würdigung der Radarfotoaufnahmen durch die Vo- rinstanz ist nicht ersichtlich. Wie sich im Nachfolgenden zeigen wird, besteht aufgrund der Gesamtheit der vorliegenden Indizien an der Tatbegehung durch den Beschuldigten keine er- heblichen und unüberwindbaren Zweifel. Der Beschuldigte dringt in diesem Punkt der Beru- fung somit nicht durch.

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5.1 Der Berufungskläger weist im Weitern auf den festgestellten Zeitpunkt der Geschwindigkeits- überschreitung um 5.21 Uhr hin. Er moniert damit wohl (implizit) die vorinstanzliche Würdigung seiner Aussagen, insbesondere in Bezug auf seinen Arbeitsbeginn und führt dazu weiter aus, dass gemäss seinen Ausführungen anlässlich der Einvernahme vom 8. Januar 2020 sein Ar- beitsbeginn jeweils zwischen 5:00 Uhr und 5:30 Uhr gewesen sei. Bereits aufgrund seines Arbeitsbeginns sei es somit kaum wahrscheinlich, dass er zu dieser Zeit die Autobahn A2 bei Stans befahren habe. Demgegenüber würde der Arbeitsbeginn seines Bruders um 7:00 Uhr vielmehr dafürsprechen, dass dieser damals auf der Autobahn unterwegs gewesen sei. Sein Bruder habe sodann ebenfalls ausgesagt, auch schon am Morgen um diese Zeit dort vorbei- gefahren zu sein.

5.2 Die Vorinstanz sah die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf seinen Arbeitsbeginn als nicht glaubhaft an und führt diesbezüglich aus, dass er nicht immer um 5:00 Uhr mit der Arbeit auf dem Hof angefangen habe. Der Beginn der Arbeitszeit sei weder erfasst noch kontrolliert worden. Einzige Vorgabe sei gewesen, die Milch für die Abholung, welche ab ca. 7:00 Uhr bis 7:20 Uhr erfolgte, bereit zu machen. Der Arbeitsbeginn sei demzufolge weitgehend im Ermes- sen des Beschuldigten gewesen. Die Ermittlungsergebnisse der Kantonspolizei Obwalden hätten ergeben, dass der Personenwagen im betreffenden Zeitraum regelmässig erst zwi- schen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr bei Alpnach in den Kanton Obwalden eingefahren sei. Die Vo- rinstanz sah dies als Indiz dafür an, dass der Beschuldigte über keinen fixen Arbeitsbeginn verfügte. Zudem, so die Vorinstanz, habe es der Beschuldigte selber für möglich gehalten, dass er am 18. April 2019 etwas spät dran gewesen sei.

5.3 Wie die Vorinstanz sieht auch das Obergericht die Aussage des Beschuldigten, wonach er immer um 5:00 Uhr mit der Arbeit auf dem Hof angefangen hat, als nicht glaubhaft an. Gestützt auf die weiteren Beweismittel, insbesondere die Ermittlungsergebnisse der Kantonspolizei Ob- walden und die Aussagen des Beschuldigten selber, ist sodann davon auszugehen, dass er nicht über einen fixen Arbeitsbeginn verfügte. Dies wird von ihm indirekt auch anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme bestätigt, indem er ausführte, dass der Arbeitsbeginn je nach Jahreszeit und Anzahl der Kühe variiere (STA-act. 5.10 dep. 19). Der Beschuldigte bestätigte

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überdies selber, angesprochen auf die Auswertung der Verkehrsüberwachungskameras, wo- nach er regelmässig im Zeitraum zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr im Bereich Alpnach in den Kanton Obwalden eingefahren sei, dass er da von daheim gekommen sei (vgl. dazu STA- act. 5.13 dep. 52). Der vom Beschuldigen aufgeführte Arbeitsbeginn seines Bruders vermag am Ausgeführten nichts zu ändern. Die beiden Brüder sagten zwar aus, dass der Bruder des Beschuldigten das Auto auch schon früh morgens nach Alpnach brachte. Aus diesen überein- stimmenden Aussagen vermag der Beschuldigte aber weder in Bezug auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung noch sonst etwas zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal es sich dabei ledig- lich um sehr allgemeine Ausführungen handelt. Im Weiteren kann vollumfänglich auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3 und E. 3.6.1). Der Berufungskläger dringt in diesem Punkt der Berufung nicht durch.

6.1 Der Beschuldigte bringt im Weiteren vor, dass die beiden Brüder deckungsgleich und nach- vollziehbar ausgeführt hätten, ihre beiden Fahrzeuge abwechslungsweise genutzt zu haben. Sodann hätten beide die fragliche Strecke mehrfach zurückgelegt. In beiden Fällen sei dies jeweils am frühen Morgen geschehen. Diese entlastenden Aussagen seien bei der Beweis- würdigung zu wenig gewichtet worden.

6.2 Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte und sein Bruder in Bezug auf die Benutzung des Autos des Beschuldigten ausführten, dass der Bruder des Beschuldigten das Auto manchmal nehme, da es über eine Anhängerkopplung verfüge (STA-act. 5.4 dep. 5 sowie STA-act. 5.12 dep. 35). Der Beschuldigte gab jedoch klar zu Protokoll, dass er der häufigste Lenker seines Autos sei (STA-act. 5.4 dep. 2 sowie EVP B S. 3 dep. 9). Dementsprechend führte der Be- schuldigte im Weiteren aus, dass sein Bruder auch eine Person sei, welche das Auto ab und zu nehme (EVP B S. 3 dep. 12). Zusammengefasst ergibt sich, dass die Behauptung des Be- schuldigten, wonach die Brüder ihre beiden Autos abwechslungsweise genutzt hätten, in den Aussagen der beiden Brüder nicht bestätigt wird. Das Auto des Beschuldigten wurde haupt- sächlich von ihm gefahren, aufgrund der Anhängerkupplung jedoch auch von anderen Perso- nen, insbesondere seinem Bruder, benutzt. Dies steht im Einklang mit den weiteren Ausfüh- rungen des Beschuldigten, wonach das Auto ca. sechs bis sieben Mal pro Monat von anderen Personen bzw. von seinem Bruder benutzt werde (EVP B S. 3 dep. 10 und dep. 14). Soweit

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der Berufungskläger mit seinem Einwand versucht geltend zu machen, sein Auto sei in glei- chen Umfang von ihm wie auch von seinem Bruder benutzt worden, dringt er damit nicht durch.

In Bezug auf die Aussage des Bruders, wonach er auch schon früh morgens diese Strecke zurückgelegt habe, kann zunächst auf die Ausführungen unter E. 5.3 verwiesen werden. Ob- wohl sowohl der Beschuldigte wie auch der Bruder ausführten, dass der Bruder das Auto auch schon am frühen Morgen zurückbrachte, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Betreffend Häufigkeit mit welcher der Bruder das Auto nutzte, lässt sich in den Aussagen des Bruders lediglich entnehmen, dass er auch schon morgens dort vorbeigefahren sei (STA- act. 5.24 dep. 64). Genauere Angaben bzw. Ausführungen macht er nicht. Sodann war der Beschuldigte, wie er in der staatsanwaltlichen Einvernahme selber ausführte (STA-act. 5.14 dep. 56), nicht auf sein Auto angewiesen. Zusammen mit den von der Vorinstanz aufgeführten Unstimmigkeiten in den Angaben der Brüder, insbesondere bezüglich den Hinterlegungsort des Autoschlüssels, geht das Obergericht mit der Vorinstanz einig, dass das Auto vom Bruder des Beschuldigten nicht so oft ausgeliehen und am frühen Morgen zurückgebracht wurde, wie der Beschuldigte geltend zu machen versucht (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.6.2). Zusam- mengefasst wurden somit die Aussagen des Beschuldigten wie auch die seines Bruders von der Vorinstanz nachvollziehbar und ausreichend gewürdigt. Der Beschuldigte dringt somit auch in diesem Punkt der Berufung nicht durch.

6.3 Soweit der Beschuldigte in den Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die von ihm abge- gebene "Erklärung" (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.6.2 letzter Satz) einen Irrtum bzw. eine missverständliche Schlussfolgerung sehen will, welche richtig zu stellen sei, kann ihm nicht gefolgt werden.

Bei der "Erklärung" geht es um die Aussage des Beschuldigten, welche er anlässlich der Ein- vernahme vor dem Kantonsgericht abgab. Auf Frage des Vorsitzenden, weshalb sein Bruder vor Arbeitsbeginn um 7:00 Uhr in Engelberg in aller Herrgottsfrühe nach Alpnach fahren sollte, wenn er dies auch später hätte machen können, gab er Folgendes zu Protokoll: "Ja, er [Bruder] ist ein Frühaufsteher. Wenn er am Abend von Engelberg nach Alpnach muss, hat er den län- geren Weg, als wenn er von Ennetbürgen schnell nach Alpnach fährt und sein Auto nach Hause nimmt." Der Beschuldigte nahm dabei wohl an, dass sein Bruder bei seiner Freundin übernachtete und sich am Morgen in Ennetbürgen befand. Die Vorinstanz ging - entgegen den Ausführungen des Beschuldigten in der Berufungsbegründung - nicht davon aus, dass sein

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Bruder vor seinem Arbeitsbeginn von Engelberg nach Alpnach und von dort zurück nach En- gelberg gefahren sei, sondern liess offen von wo sein Bruder gegebenenfalls gestartet sein könnte. Die Vorinstanz hielt im Urteil etwas umständlich aber sinngemäss fest, dass die abge- gebene Erklärung des Beschuldigten nicht überzeugend sei ("Frühaufsteher, kürzere Weg"), zumal er gemäss eigenen Angaben nicht auf sein Auto angewiesen und sein Bruder nicht gezwungen gewesen sei, das Fahrzeug vor seinem Arbeitsbeginn in Engelberg nach Alpnach zu bringen. Ein Irrtum oder eine missverständliche Schlussfolgerung ist in den Ausführungen der Vorinstanz nicht ersichtlich.

7.1 Der Berufungskläger moniert sodann, die Vorinstanz habe es unterlassen seinen Aufenthalts- ort zu würdigen. Er habe angegeben, normalerweise beim Lehrbetrieb in Alpnach Dorf zu schlafen und "manchmal" am Abend nach Engelberg (nach Hause) gegangen zu sein. Bereits beruflich bedingt und praktischerweise überwiegend habe sich der Berufungskläger bei sei- nem Lehrbetrieb aufgehalten. Dort habe er auch ein Zimmer gemietet und für "Kost und Logis" bezahlt. Die Arbeitsumstände würden somit erheblich für einen Aufenthalt am 18. April 2019 in Alpnach Dorf sprechen.

7.2 Die Vorinstanz führte in ihrem Urteil aus, dass der Berufungskläger angab, häufig auf dem Hof in Alpnach zu übernachten. Sie stützte sich weiter auf die Aussagen des Beschuldigten hin- sichtlich der gleichmässigen Durchfahrtszeiten, in welchen er angab, dann jeweils von daheim und somit von Engelberg gekommen zu sein. Die Vorinstanz schloss daraus, die regelmässi- gen Zeiten seien sehr wahrscheinlich damit zu erklären, dass der Beschuldigte an diesen Ta- gen jeweils von Engelberg nach Alpnach gefahren sei und nicht auf dem Lehrbetrieb über- nachtet habe. Aufgrund dieser regelmässigen Durchfahrtszeiten sah die Vorinstanz es als na- heliegend an, dass sich der Beschuldigte am 18. April 2019 auf dem Weg zur Arbeit befand, als die Geschwindigkeitsüberschreitung erfasst wurde.

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7.3 Die Vorinstanz schloss die Aussage des Beschuldigten, wonach er häufig auf dem Hof über- nachte, in ihre Beurteilung mit ein. Sie stützte sich jedoch im Weiteren auf die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der Durchfahrtzeiten sowie die Ermittlungen der Kantonspolizei und schloss infolgedessen darauf, dass der Beschuldigte an diesen Tagen in Engelberg übernach- tete. Der Aufenthaltsort des Beschuldigten wurde von der Vorinstanz in ihre Beurteilung mit- einbezogen und ausreichend gewürdigt (vgl. vorstehende E. 7.2 sowie vorinstanzliches Urteil E. 3.6.2). Daran vermag weder der Umstand, dass die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil nicht mit dem vom Beschuldigten geltend gemachten übereinstimmen, etwas zu ändern noch die vom Beschwerdeführer im Weiteren aufgeführten Arbeitsumstände als Landwirt in Ausbil- dung. Der Beschuldigte dringt somit auch in diesem Punkt der Berufung nicht durch.

8.1 Der Berufungskläger moniert schliesslich, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkür- lich erfolgt sei. Die Vorinstanz habe dabei zu stark auf die Haltereigenschaft abgestellt. Die Haltereigenschaft stelle aber nicht mehr als ein Indiz dar. Zudem seien entlastende Aussagen zu wenig gewichtet worden, obwohl das Aussageverhalten in der Beweiswürdigung mitberück- sichtigt werden müsse.

8.2 Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die von ihm angeführte Route, die Arbeitszeiten, den Arbeitsbeginn (vgl. vorstehende E. 5) und den Aufenthaltsort in Alpnach (VI-Urteil S. 13 E. 3.6.1 f. sowie vorstehende E. 7). Im Weiteren wurde festgehalten, dass es einige Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen der Brüder gab, insbesondere in Be- zug auf den Hinterlegungsort des Autoschlüssels bei der Übergabe des Fahrzeuges. In der Folge schloss die Vorinstanz darauf, dies weise darauf hin, dass das Auto vom Bruder des Beschuldigten nicht so oft ausgeliehen und am Morgen in aller Frühe zurückgebracht wurde. Gestützt auf die Indizien kam die Vorinstanz in ihrer Gesamtheit zum Schluss, dass der Be- schuldigte selber gehandelt habe. Die Möglichkeit, dass der Bruder zu jenem Zeitpunkt gefah- ren sein soll, erscheine demgegenüber nicht hinreichend wahrscheinlich, um ernsthaft Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu begründen.

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8.3 Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Allein dass die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der berufungsführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).

8.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung in kei- ner Weise willkürlich. Die Berufungsinstanz gelangt nach einlässlicher Prüfung sämtlicher In- dizien zum gleichen Schluss und stützt die Erwägungen des Kantonsgerichts. Soweit sich der Beschwerdeführer auf sein Aussageverhalten bzw. diesbezüglich vorinstanzliche Beweiswür- digung bezieht, kann auf das unter E. 5 ff. ausgeführte verwiesen werden. Weitere Indizien, welche von der der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden, sind nicht ersichtlich, weshalb darauf nicht weiter eingegangen wird. Im nachfolgend ist einzig noch auf den Einwand in Bezug auf die Haltereigenschaft einzugehen.

Die Vorinstanz hat die Haltereigenschaft als eines von mehreren Indizien berücksichtigt. Die Aussagen des Beschuldigten sowie seines Bruders wurden gewürdigt sowie weitere Indizien, wie die Ermittlungen der Kantonspolizei Obwalden, in die Gesamtschau miteinbezogen. Die Vorinstanz zieht auch in Betracht, dass der Bruder des Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt gefahren sein könnte. Sie sieht diese Möglichkeit jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich an, um ernsthafte Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu begründen. Eine willkürliche Beweiswürdigung in Bezug auf die Haltereigenschaft ist diesbezüglich weder ersichtlich noch gegeben. Es kann sodann vollumfänglich auf die zutreffenden Aussagen der Vorinstanz ver- wiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3, insbesondere E. 3.6).

8.5 Unter Berücksichtigung der weiteren Aussagen, den Indizien sowie der bestehenden Halterei- genschaft ist deshalb als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt den Personenwagen lenkte. Nicht hinreichende wahrscheinlich erscheint demgegenüber die Mög- lichkeit, dass der Bruder des Beschuldigten zu jenem Zeitpunkt gefahren sein soll. Ernsthaft

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Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigens bestehen nach dem Ausgeführten nicht. Die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist damit abzuweisen.

8.6 Für die rechtliche Würdigung des Sachverhaltens kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 4 S. 15-17; Art. 82 Abs. 4 StPO).

8.7 Der Beschuldigte erfüllt somit den Tatbestand der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverlet- zung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV.

Der Beschuldigte macht weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe geltend; solche sind auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig äussert sich der Beschuldigte zu der Strafe. Den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz ist im Übrigen vollumfänglich zuzustim- men, weswegen darauf verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3 und E. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO).

Die Vorinstanz stellte dem Beschuldigten eine günstige Legalprognose aus. Unter Berücksich- tigung der Warnwirkung der ausgesprochenen Verbindungsbusse sowie in Abwägung der Ge- samtumstände sah die Vorinstanz vom Widerruf der mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 3. Mai 2019 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe ab.

Das Absehen vom Widerruf ist nicht zu beanstanden und es ist diesbezüglich auf die erstin- stanzlichen Erwägungen (vgl. vorinstanzliches Urteil, insbesondere E. 6) zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung in allen Punkten unbegründet und damit vollumfänglich abzuweisen ist.

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12.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Verfahrensausgang wird der Berufungs- kläger vollumfänglich kostenpflichtig.

12.2 Die Kosten des staatsanwaltschaftlichen und vorinstanzlichen Verfahrens sind nicht einmal pauschal angefochten. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 1'450.-- (Ermitt- lungs- und Untersuchungskosten Fr. 450.--, Überweisungsgebühr der Staatsanwaltschaft Fr. 200.--, Gerichtsgebühr Fr. 800.--) erscheinen angemessen und werden bestätigt (Art. 428 Abs. 3 StPO).

12.3 Der Gebührenrahmen des Berufungsverfahrens beträgt Fr. 300.– bis Fr. 6‘000.– (Art. 11 Ziff. 1 PKoG). Ermessensweise (Art. 2 Abs. 1 PKoG) werden die Gebühren für das Berufungsverfah- ren auf Fr. 1'200.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem Berufungskläger auferlegt (Art. 428 Abs. 1, erster Satz StPO). Der Berufungskläger hat der Gerichtskasse innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils den Betrag von Fr. 1'200.– zu bezahlen.

12.4 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Parteientschädigungen zu sprechen.

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Demnach erkennt das Obergericht

  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Der Berufungskläger wird der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung durch Über- schreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV schuldig gesprochen.
  3. Der Berufungskläger wird hierfür in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 47 StGB mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 20.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
  4. Der Berufungskläger wird in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB zudem mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatz- weise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
  5. Auf den Widerruf der mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 3. Mai 2016 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- wird in Anwen- dung von Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet.
  6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 1'450.-- (Ermittlungs- und Untersu- chungskosten Fr. 450.--, Überweisungsgebühr der Staatsanwaltschaft Fr. 200.--, Ge- richtsgebühr Fr. 800.--) werden dem Berufungskläger auferlegt.
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.– werden dem Berufungskläger aufer- legt. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils mit beiliegendem Einzahlungsschein an die Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.
  8. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
  9. Zustellung dieses Urteils an:

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Stans, 18. Februar 2021

OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin

MLaw Carmen Meier

Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Ent- scheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

34

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 44 BGG
  • Art. 90 BGG

BV

  • Art. 29 BV

GerG

  • Art. 22 GerG
  • Art. 29 GerG

i.V.m

  • Art. 78 i.V.m

PKoG

  • Art. 2 PKoG
  • Art. 4 PKoG
  • Art. 9 PKoG
  • Art. 10 PKoG
  • Art. 11 PKoG

StGB

  • Art. 34 StGB
  • Art. 42 StGB
  • Art. 44 StGB
  • Art. 46 StGB
  • Art. 47 StGB
  • Art. 106 StGB

StPO

  • Art. 3 StPO
  • Art. 82 StPO
  • Art. 139 StPO
  • Art. 331 StPO
  • Art. 343 StPO
  • Art. 379 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 389 StPO
  • Art. 398 StPO
  • Art. 399 StPO
  • Art. 422 StPO
  • Art. 426 StPO
  • Art. 428 StPO

SVG

  • Art. 32 SVG
  • Art. 90 SVG

VRV

  • Art. 4a VRV

Gerichtsentscheide

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