GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
SV 20 32 P 20 8
Entscheid vom 26. April 2021 Sozialversicherungsabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Sepp Schnyder, Gerichtsschreiber Marius Tongendorff.
Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch lic. iur. Viktor Estermann, Rechtsanwalt, Sempacherstrasse 6, Postfach 2070, 6002 Luzern, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, Postfach, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Leistungen IVG
Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 9. Oktober 2020.
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Sachverhalt: A. a. Der 1948 geborene A.__ (Versicherter, nachfolgend «Beschwerdeführer») meldete sich erst- mals 1990 bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug an, unter Hinweis auf einen Verkehrs- unfall vom 18. Juli 1989 und Geltendmachung eines Schleudertraumas (IV-act. 1 f.). Mit Ver- fügung vom 2. Juli 1991 wurde ihm eine ganze IV-Rente bei einem IV-Grad von 100% zuge- sprochen (IV-act. 7). Diesen Rentenanspruch bestätigte die IV-Stelle Luzern in den folgenden amtlichen Revisionen im August 1995 (IV-act. 21), Mai 1999 (IV-act. 26) und Februar 2005 (IV-act. 51). Infolge Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers erfolgte im Jahre 2009 ein Zu- ständigkeitswechsel zur SVA Aargau (IV-act. 59) bzw. im Jahre 2011 zur IV-Stelle Nidwalden (nachfolgend: «IV-Stelle»; IV-act. 77 ff.).
b. Aufgrund von Hinweisen im September 2010 wurde ein Verfahren Bekämpfung Versiche- rungsmissbrauch (BVM) eingeleitet und am 23. April 2012 eine Strafanzeige gegen den Ver- sicherten und seine Lebenspartnerin bzw. nunmehrige Ehefrau eingereicht (IV-act. 81). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 wurde die laufende Rentenleistung vorsorglich sistiert (IV- act. 88, 105). Mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2013 stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die rückwirkende Einstellung der Rente und die Rückforderung in Aussicht (IV-act. 108). Hier- gegen liess der Beschwerdeführer Einwand erheben (IV-act. 112). Daraufhin erklärte sich die IV-Stelle mit einem Abwarten des Strafverfahrens einverstanden (IV-act. 114).
c. Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 teilte die Ausgleichskasse Luzern dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihm ab dem 1. Juni 2013 eine ordentliche AHV-Altersrente ausrichten könne (IV- act. 116).
d. Mit Gesuch vom 6. November 2013 beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung (IV-act. 115, 117, 119 f.). Mit Zwischen- verfügung vom 14. Februar 2014 wies die IV-Stelle das Gesuch ab. Die hiergegen am 18. März
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2014 erhobene Beschwerde (IV-act. 123) wies das Verwaltungsgericht Nidwalden, Sozialver- sicherungsabteilung, nach einer zwischenzeitlichen Sistierung infolge des Bundesgerichtsver- fahrens 9C_335/2014 hinsichtlich der Präsidialverfügung P 14 5 vom 2. April 2014 sowie ei- nem zweifachen Schriftenwechsel, mit Entscheid SV 14 9 vom 7. September 2015 ab (IV- act. 171). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. IV-act. 174).
e. Mit Anklageschrift vom 30. September 2016 klagte die Staatsanwaltschaft Nidwalden den Be- schwerdeführer an wegen gewerbsmässigen Betrugs, versuchten Betrugs, Veruntreuung, Un- terlassung der Buchführung sowie Urkundenfälschung (IV-act. 181). Mit Urteil SK 16 11 vom 8. Juni 2017 sprach das Kantonsgericht Nidwalden den Beschwerdeführer u.a. wegen des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0) zum Nachteil der IV-Stelle sowie Urkundenfälschung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren (IV-act. 182). Das daraufhin angerufene Obergericht Nidwalden bestätigte mit Ur- teil SA 17 14/15 vom Oktober 2018 den Schuldspruch, reduzierte jedoch die Freiheitsstrafe auf vier Jahre (IV-act. 183). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_570/2019 vom 23. September 2019 ab (IV-act. 184).
f. Mit (neuem) Vorbescheid vom 3. August 2020 stellte die IV-Stelle wiederum die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per 1. Juli 1990 sowie eine entsprechende Rückforderung in Aussicht (IV-act. 193). Mit Eingabe vom 9. September 2020 erhob der Beschwerdeführer hier- gegen Einwand (IV-act. 198).
g. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 erkannte die IV-Stelle (IV-act. 201): «1. Die Verfügung vom 02.07.1991 wird im Sinne einer Wiedererwägung aufgehoben. Die Zusprache der Invalidenrente wird rückwirkend per 01.07.1990 aufgehoben. 2. Die Invalidenrente ist für den Zeitraum vom 01.10.2003 bis 30.09.2012 zurückzuerstatten. Der Rückfor- derungsbetrag beträgt CHF 335‘385.– gemäss Aufstellung im Anhang. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren wird abgewiesen.»
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B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 6. November 2020 beantragte der Versicherte: «1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2020 sei aufzuheben. 2. Die Verfügung vom 2.7.1991 sei im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens nicht aufzuheben. Die Zusprache einer IV-Rente an den Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1.7.1990 sei nicht aufzuheben. 3. Der Beschwerdeführer sei nicht zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 1.10.2003 bis 30.9.2012 bezogene IV-Renten im Betrag von Fr. 335‘385.00 zurückzubezahlen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorangegangene Vorbescheidverfahren die vollumfängliche unent- geltliche Verbeiständung zu gewähren und ihm sei der unterzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. 5. Dem Beschwerdeführer sei ein Replikrecht zu gewähren. 6. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Verbeistän- dung zu gewähren und ihm sei der unterzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»
C. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be- schwerde, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und die Rentenaufhebung und Rück- forderung unter dem Aspekt einer Revision nach Art. 17 ATSG zu schützen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
D. Mit Präsidialverfügung P 20 8 vom 10. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer die un- entgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Estermann zum unentgeltlichen Rechts- beistand ernannt.
E. Antragsgemäss wurde ein zweiter Rechtsschriftenwechsel durchgeführt. Mit Replik vom
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F. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 26. April 2021 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in den Akten wird, soweit erfor- derlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen: 1. 1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 9. Oktober 2020. Zuständig für deren Beurteilung ist die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungs- gerichts Nidwalden (Art. 57 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 39 GerG [NG 261.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) und Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 2 SRG [NG 264.1]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erhebli- chen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebun- den. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten eines Beschwer- deführers ändern oder diesem mehr zusprechen, als er verlangt hat, wobei den Parteien vor- her Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (lit. d). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet den Versicherungsträger wie das kantonale Versi- cherungsgericht – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien – dazu, von Amtes wegen und von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. Dabei ist auf
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denjenigen Sachverhalt abzustellen, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal- tungsentscheids gegeben war. Das Versicherungsgericht hat volle Kognition. Es ist nicht an die Parteibegehren gebunden. Damit wird grundsätzlich die Verwirklichung des objektiven Rechts über die individuellen Rechtsschutzinteressen gestellt (UELI KIESER, Schulthess Kom- mentar ATSG, 4. A. 2020, N 106 f., 109, 156 zu Art. 61 ATSG).
1.3 Infolge Durchführung eines zweiten Rechtsschriftenwechsels fällt das beschwerdeführerische Rechtsbegehren Ziff. 5 – wonach dem Beschwerdeführer ein Replikrecht einzuräumen sei – als gegenstandslos dahin. Hierauf ist nicht weiter einzugehen.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be- handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich- keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Abs. 2).
2.2 Aufgrund des mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019 [IV-act. 184]) steht fest, dass der Be- schwerdeführer zumindest im damals angeklagten Zeitraum von 2002 bis 2008 nicht renten- begründend invalide im Sinne von ATSG und IVG war, er einer rentenausschliessenden Er- werbstätigkeit nachgegangen war und er mittels gewerbsmässigen Betruges zu Unrecht IV- Leistungen bezogen hatte. Indem feststeht, dass der Beschwerdeführer zumindest von 2002 bis 2008 einer rentenaus- schliessenden Erwerbstätigkeit nachgegangen war, dies nicht meldete und er hierfür des ge- werbsmässigen Betruges zum Nachteil namentlich der IV-Stelle schuldig gesprochen wurde, steht ebenfalls fest, dass der Beschwerdeführer zumindest im angeklagten – und rechtskräftig
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strafgerichtlich beurteilten – Zeitraum nicht seiner Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 77 IVV (SR 831.201) nachgekommen war, womit er eine Meldepflichtverletzung beging.
2.3 In der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2020 hob die IV-Stelle erstens sowohl die Verfügung vom 2. Juli 1991 im Sinne einer Wiedererwägung als auch die Zusprache der IV- Rente rückwirkend per 1. Juli 1990 auf (Dispositiv-Ziff. 1), verpflichtete den Beschwerdeführer zweitens, die ihm ausbezahlte IV-Rente des Zeitraums vom 1. Oktober 2003 bis 30. Septem- ber 2012 über Fr. 335‘385.– zurückzuerstatten (Ziff. 2) und wies drittens das Gesuch um un- entgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren ab (Ziff. 3). Hiergegen wehrt sich der Beschwerdeführer. Unbestritten zwischen den Parteien ist, dass eine Rückforderung der IV-Rentenleistungen zwi- schen 1990/1991 und dem 30. September 2003 – weil nicht Verfügungs- und damit nicht Ver- fahrensgegenstand bildend – nicht in Frage stehen und damit nicht zu behandeln sind. Zwischen den Parteien sind demnach im Wesentlichen drei Punkte umstritten: Ob die Wieder- erwägung rechtmässig erfolgte bzw. eine Revision möglich ist (nachfolgend E. 3), ob die Rück- forderung über Fr. 335‘385.– zulässig ist (E. 4) und, ob der Beschwerdeführer für das Vorbe- scheidverfahren unentgeltlich zu verbeiständen war (E. 5).
3.1 Ein Konflikt zwischen der aktuellen Rechtslage und einer früher erlassenen, in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügung über eine Dauerleistung kann in vier Konstellationen ent- stehen: Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit) lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen durch eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) korrigieren. Tritt nach dem Erlass einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung eine an- spruchsrelevante Änderung des Sachverhalts ein (nachträgliche tatsächliche Unrichtigkeit), hat gegebenenfalls eine Anpassung im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG stattzufinden. Falls die Verfügung auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht (an- fängliche rechtliche Unrichtigkeit), ist ein Rückkommen unter dem Titel der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu prüfen. Nicht allgemein gesetzlich geregelt ist der Tatbestand der nachträglichen rechtlichen Unrichtigkeit infolge einer nach dem Verfügungserlass eintretenden
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Änderung der massgebenden Rechtsgrundlagen (BGE 140 V 514 E. 3.2 S. 516; 135 V 201 E. 5.1 S. 204 f. mit Hinweisen). Die IV-Stelle ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Wiederwägung und rückwir- kende Aufhebung der IV-Leistungen seien gegeben (E. 3.2); eventualiter seien aber auch die- jenigen für eine Revision erfüllt (E. 3.3). Der Beschwerdeführer bestreitet beides.
3.2 3.2.1 Die IV-Stelle stellt sich auf den Hauptstandpunkt, eine Wiedererwägung sei zulässig, und be- gründet dies zusammengefasst damit, dass sich die offensichtliche Unrichtigkeit der Renten- verfügung vom 2. Juli 1991 ohne weiteres aus den Ergebnissen des Strafverfahrens ergebe, wie sie im Vorbescheid angeführt worden seien; aufgrund der erwirtschafteten Invalidenein- kommen habe kein rentenbegründender Invaliditätsgrad bestanden. Die Frage der Erheblich- keit sei im Hinblick auf die zur Diskussion stehenden Rentenbeträge ohnehin zu bejahen. Dem entgegnet der Beschwerdeführer zusammengefasst, die Voraussetzungen für eine Wie- dererwägung seien nicht erfüllt und würden von der IV-Stelle auch nicht nachgewiesen. Die damalige Rentenzusprechung sei zurecht erfolgt, sei aufgrund einer zutreffenden medizini- schen und erwerblichen Aktenlage geschehen und in Übereinstimmung und Koordination mit der zuständigen UV passiert, die zum gleichen zutreffenden Schluss wie die IV-Stelle gelangt sei, und dem Beschwerdeführer deshalb eine volle UV-Rente zugesprochen habe. Die IV- Stelle habe in der Folge verschiedene IV-Revisionen vorgenommen, bei denen sie die ge- sundheitliche und erwerbliche Situation beim Beschwerdeführer neu geprüft und jeweils be- stätigt habe. Wenn aber die Rentenzusprache ursprünglich rechtsfehlerfrei gewesen sei und der rentenbegründende Sachverhalt bestanden habe, entfalle die Möglichkeit einer Wiederer- wägung von Vornherein.
3.2.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheent- scheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn (kumulativ) ihre Be- richtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Zweifellose Unrichtigkeit meint, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg beste- henden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Das Er-
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fordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszuspre- chung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt war oder, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79 f.). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller An- spruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvorausset- zungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbar- keitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifello- ser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss ‒ derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung ‒ denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; Urteil des Bundes- gerichts 9C_125/2013 vom 12. Februar 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 V 15, aber in: SVR 2014 IV Nr. 10 S. 39). Eine zweifellose Unrichtigkeit kann nicht nur bei einer Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln vorliegen, sondern auch bei der unrichtigen Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein, worunter insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes fällt (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; Urteile des Bundesgerichts 8C_397/2020 vom 4. Dezember 2020 E. 3.2; 9C_391/2020 vom 25. August 2020 E. 2.1; 8C_789/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Wenn folglich bereits eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch einen Versicherungsträger eine Wiederer- wägung rechtfertigen kann, ist eine Wiedererwägung umso mehr möglich, wenn der Versi- cherte seine Meldepflicht verletzte (Art. 77 IVV) und erst recht, wenn er sich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB verhielt. Eine zeitliche Befristung der Wiedererwägungsmöglichkeit besteht nicht (BGE 140 V 514 E. 3 S. 516–519; THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar ATSG; 2020, N 93 zu Art. 53 ATSG; UELI KIESER, a.a.O., N 80 zu Art. 53 ATSG).
3.2.3 3.2.3.1 Sollte die rentenzusprechende Verfügung vom 2. Juli 1991 tatsächlich – wie die IV-Stelle meint – zweifellos unrichtig sein, wäre ihre Berichtigung aufgrund des in Frage stehenden Renten- betrages zweifelsohne von erheblicher Bedeutung; damit wäre – vorbehältlich der zweifellosen
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Unrichtigkeit – eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG rechtmässig. Die zweitgenannte, kumulativ zu erfüllende Voraussetzung, die erhebliche Bedeutung der Berich- tigung, ist somit erfüllt. Es fragt sich folglich, ob die erstgenannte Voraussetzung, die zweifel- lose Unrichtigkeit, ebenfalls erfüllt ist.
3.2.3.2 In sachverhaltlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer sich erstmals 1990 unter Hinweis auf einen Verkehrsunfall zum Leistungsbezug anmeldete (IV-act. 1 f.); die rentenzu- sprechende Verfügung datiert vom 2. Juli 1991. Der Rentenanspruch wurde in den folgenden amtlichen Revisionen im August 1995 (IV-act. 21), Mai 1999 (IV-act. 26) und Februar 2005 (IV-act. 51) bestätigt. Ebenfalls steht fest, dass der Beschuldigte im strafgerichtlich beurteilten Zeitraum von 2002 bis 2008 – aufgrund der Strafverfolgungsverjährung konnte nicht der ge- samte Zeitraum geprüft werden – nicht rentenbegründend invalide im Sinne von ATSG und IVG, sondern erwerbstätig war, wofür er u.a. wegen gewerbsmässigen Betruges verurteilt wurde. In genau diesem Zeitraum, im Februar 2005, fand eine der drei Rentenrevisionen statt, in der die IV-Stelle Luzern dem Beschwerdeführer bescheinigte, sie habe «keine Änderung festgestellt, die sich auf die Rente auswirkt», und es bestehe «deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 70 %» (IV-act. 51 S. 1).
3.2.3.3
Aufgrund der Strafuntersuchung steht im Weiteren fest, dass der Beschwerdeführer zwischen
1996 und 2005 als Inhaber und Geschäftsführer des B.__ Shops tätig war und 2003 die C.__
GmbH gründete, die im Wesentlichen die Geschäfte des B.__ Shops weiterführte. Während
dieser Zeit war der Beschwerdeführer v.a. für die D.__ AG tätig, die seine grösste Kundin war
(Kantonsgericht SK 16 11 [IV-act. 182] E. 3.1.3.1.3 S. 44 f.; Obergericht SA 17 14/15 [IV-
act. 183] E. 5.5.3 S. 17 f.). Ferner steht fest, dass der Beschwerdeführer systematisch und
über Jahre hinweg sowohl die ihn behandelnden Ärzte (Kantonsgericht SK 16 11 [IV-act. 182]
act. 182] E. 3.1.3.2.3 S. 61 f.) über seinen Gesundheitszustand, seine tatsächliche Arbeitsfä-
higkeit und, damit verbunden, Erwerbstätigkeit sowie sein aus dieser stammendes Erwerbs-
einkommen arglistig getäuscht hat (Obergericht SA 17 14/15 [IV-act. 183] E. 5.9.2 S. 33 f.).
Die amtliche Revision vom Mai 1999 erfolgte während der seit 1996, d.h. damals seit drei
Jahren, laufenden Tätigkeit des Beschwerdeführers als Inhaber und Geschäftsführer des B.__
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Shops. Sie kam damals zum Ergebnis, «[d]a keine Veränderungen ersichtlich, Weitergewäh- rung der ganzen Rente bei unverändertem Inv.Grad von 70 %» (IV-act. 24 S. 3), womit «die Leistung in der bisherigen Höhe weiterhin ausgerichtet» wurde (IV-act. 26). Dieses Ergebnis ist offensichtlich unrichtig, steht doch zweifellos fest, dass der Beschwerdeführer, als am Wirt- schaftsleben teilnehmender Inhaber und Geschäftsführer, während der Revision vom Mai 1999 keinerlei nennenswerten, rentenbegründenden Einschränkungen hatte. Die amtliche Revision vom 21. August 1995 kam zum Schluss, es liege beim Beschwerdefüh- rer eine «Arbeitsunfähigkeit von 100 %» vor, mit der Folge: «Weitergewährung der ganzen Rente bei einem IV-Grad von 70 %» (IV-act. 20). Damit wurde «die Leistung in der bisherigen Höhe weiterhin ausgerichtet», unter Hinweis auf die dem Beschwerdeführer obliegende Mel- depflicht (IV-act. 21 S. 1). Binnen Jahresfrist nahm der Beschwerdeführer dann als Inhaber und Geschäftsführer des B.__ Shops am Wirtschaftsleben teil. Eine spontane, derart tiefgrei- fende und umfassende Verbesserung des Gesundheitszustandes, ohne äusseren Anlass, er- scheint gänzlich unplausibel und widerspricht der Lebenserfahrung. Vielmehr ist nur ein einzi- ger Schluss denkbar – derjenige auf die Unrichtigkeit dieser Verfügung. Die Unrichtigkeit des Revisionsergebnisses vom August 1995 ist somit zweifellos.
3.2.3.4 Folglich steht fest, dass die Ergebnisse der amtlichen Revisionen im August 1995 (IV-act. 21), Mai 1999 (IV-act. 26) und Februar 2005 (IV-act. 51) allesamt zweifellos unrichtig waren. Ebenso steht fest, dass der Beschwerdeführer systematisch und über Jahre hinweg sowohl die ihn behandelnden Ärzte als auch die Mitarbeiter der IV-Stellen arglistig getäuscht hatte (soeben, E. 3.2.3.3). Hieraus lässt sich jedoch nicht unbesehen der Schluss ziehen, dass es sich bereits anlässlich der rentenzusprechenden Verfügung vom 2. Juli 1991 so verhalten hatte. Indes gilt es, folgende Punkte zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer war von 1996 bis 2005 Inhaber und Geschäftsführer des B.__ Shops, von 2003 bis 2011 faktischer Geschäftsführer der C.__ GmbH, daneben von 2005 bis 2007 «Berater» bzw. «Qualitätsmanagements-Verantwortlicher» in der Geschäftsleitung der D.__ AG. In diesen Funktionen arbeitete der Beschwerdeführer zwischen 2002 und 2008 in einem Arbeitspensum von mindestens 100 %, und dies teilweise auch in der Nacht und am Wochen- ende. Er übernahm Leitungs-, Führungs- und Beratungsfunktionen, erledigte aber auch selbst Informatik-Dienstleitungen wie das Aufsetzen von neuen Computern, Fernwartungen, E-Mail und Webhostings sowie Serversupport (Kantonsgericht SK 16 11 [IV-act. 182] E. 3.1.3.1.3 S. 44 f.; Obergericht SA 17 14/15 [IV-act. 183] E. 5.5.3 S. 17 f.). Mit anderen Worten war der
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Beschwerdeführer nicht nur ausserordentlich engagiert, sondern auch – wie die Breite seiner Tätigkeitsfelder und ebenso sein langjähriges Vertragsverhältnis mit der D.__ AG zeigen – ausserordentlich befähigt (vgl. Obergericht SA 17 14/15 [IV-act. 183] E. 5.5.1 S. 17: «hoch- qualifizierter EDV-Fachmann»). Mithin musste er stets auf dem neuesten Stand der Technik und damit auch des technischen Wissens gewesen sein. Der Beschwerdeführer stieg 1969 in die Informatik ein (IV-act. 173 S. 1) und war vom 15. April 1988 bis 30. September 1989 (Vertragslaufzeit) als Sales Manager bei der E.__ SA angestellt. Der Vertrag wurde im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst, sein letzte effektive Arbeitstag fand am 4. Juli 1989 statt (IV-act. 3). Der – gemäss beschwerdeführerischer Darstellung inva- liditätsbegründende und damit rentenauslösende – Verkehrsunfall ereignete sich zwei Wo- chen nach seinem letzten effektiven Arbeitstag, am 18. Juli 1989 (vgl. IV-act. 2). Es ist noto- risch, dass der Informatikbereich aufgrund der schnellen technischen und technologischen Entwicklungen ständigen Veränderungen unterworfen ist. Die Annahme ist lebensfremd, dass jemand nach mehrjähriger Untätigkeit und einem IV-Grad von 70 % in einem schnell sich ver- ändernden Geschäftsumfeld ad hoc Leitungs-, Führungs- und Beratungsfunktionen überneh- men und zugleich, zusätzlich, selbst Informatik-Dienstleitungen erledigen kann. Wäre der Be- schwerdeführer tatsächlich über mehrere Jahre hinweg rentenbegründend invalid gewesen, wäre er kaum derart erfolgreich als Inhaber und Geschäftsführer des B.__ Shops bzw. fakti- scher Geschäftsführer der C.__ GmbH gewesen. Insbesondere sein langjähriges Vertragsver- hältnis mit der D.__ AG legt nahe, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Verkehrsunfall weiterhin, d.h. durchgehend, berufstätig war bzw. blieb und er insbesondere seine bereits vor dem Verkehrsunfall geknüpften, beruflichen Kontakte unterhielt. Vom Gegenteil ausgehen zu wollen hiesse, dass ein grosses Unternehmen wie die D.__ AG mit jemandem Unbekannten, der über Jahre hinweg arbeitsunfähig und damit nicht berufstätig war, Geschäfte einginge und ihn überdies als «Berater» bzw. «Qualitätsmanagements-Verantwortlicher» in die Geschäfts- leitung beriefe. Diese Annahme wäre lebensfremd. Der Beschwerdeführer machte während seiner Bezugsdauer zu keinem Zeitpunkt geltend, sein Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit hätten sich mit der Zeit verbessert. Viel- mehr verneinte er in den Revisionsfragebögen jeweils die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. nachgehen zu können (IV-act. 24 S. 4 [14. August 1998] und S. 15 [17. Februar 1995]; IV-act. 48 [21. Dezember 2004]), und gab regelmässig nicht nur keine Ver- besserung, sondern sogar eine Verschlechterung oder zumindest ein Bestehenbleiben seines Gesundheitszustandes an (IV-act. 24 S. 14 [17. Februar 1995: «verschlimmert seit 1993»] und
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S. 26 [18. Oktober 1997: Entwicklung seit letzter Revision: Gesundheitszustand «verschlech- tert»]; IV-act. 48 [21. Dezember 2004: Gesundheitszustand «gleich geblieben»]). Bei seinen Angaben 1997, 1998 und 2004 war der Beschwerdeführer nachweislich mit einem Arbeitspen- sum von mindestens 100 % berufstätig. Vor dem Hintergrund des langjährigen beschwerde- führerischen Verhaltens ist nur ein einziger Schluss denkbar, nämlich derjenige, dass nie eine rentenbegründende Invalidität vorlag, sondern der Beschwerdeführer von Beginn an ein Schleudertrauma bzw. Beschwerden vorgetäuscht hatte, die nicht in rentenbegründender Weise vorlagen. Aufgrund dieser Punkte steht demnach ohne vernünftigen Zweifel fest, dass der Beschwerde- führer zu keinem Zeitpunkt während seiner Bezugsdauer von IV-Leistungen in rentenbegrün- dender Weise invalid war. Die Verfügung vom 2. Juli 1991 ist zweifellos unrichtig ergangen.
3.2.3.5 Hätte die IV-Stelle um den wahren Gesundheitszustand und die tatsächliche Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers gewusst, hätte sie keine Rente zugesprochen, weil sie dies mangels gesetzlicher Grundlage nicht hätte tun dürfen.
3.2.4 Die Verfügung vom 2. Juli 1991 ist zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung ist von erheblicher Bedeutung. Eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) ist zulässig. Die Zusprache der IV- Rente ist rückwirkend per 1. Juli 1990 aufzuheben. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen. Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung vom 9. Oktober 2020 ist zu bestätigen.
3.3 3.3.1 Man könnte sich fragen, ob nicht zugleich auch die Gründe für eine Revision gegeben sein könnten, wie die IV-Stelle vernehmlassungsweise in ihrem Eventualstandpunkt meint, jedoch nicht für den Zeitraum ab Beginn, sondern für den Zeitraum der Rückforderung. Die Zulässigkeit einer substituierten Begründung gilt in jedem möglichen Verhältnis unter den in Betracht fallenden Rückkommenstiteln (Revision nach SchlB, materielle Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG [vgl. auch Art. 61 lit. i ATSG; Art. 45 ff. VGG {SR 173.32} und Art. 121 ff. BGG {SR 173.110}] und Wiedererwägung
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nach Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Beschwerdeinstanz muss darauf eintreten, wenn der Versi- cherungsträger – wie vorliegend – vernehmlassungsweise mit seinem Haupt- oder Eventual- begehren eine Motivsubstitution beantragt (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369; Urteile des Bundes- gerichts 8C_214/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.3; 9C_803/2017 vom 12. April 2018 E. 3; 8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.4).
3.3.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (sog. materielle Revision; Art. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabge- setzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheb- lich verändert hat (Abs. 2). Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungs- träger nach deren Erlass neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibrin- gung zuvor nicht möglich war (sog. prozessuale Revision; Art. 53 Abs. 1 ATSG). Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invali- ditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen (Art. 88 Abs. 1 lit. b IVV). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekom- men ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Er- wirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV). Im Rahmen der Meldepflicht hat der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Än- derung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähig- keit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hil- febedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages mass- gebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 IVV). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits- zustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand,
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veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach- verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisions- grund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («all- seitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht, d.h., der Invalidi- tätsgrad ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 S. E. 2.3 S. 10 f. und E. 6.1 S. 13 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2017 vom 14. Dezem- ber 2017 E. 2.2, nicht publ. in BGE 143 V 431). Bei einer Meldepflichtverletzung (Art. 31 Abs. 1 ATSG) hat die rückwirkende Leistungsanpas- sung bzw. die Rückerstattungspflicht ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung des pflichtwidrig nicht gemeldeten Revisionstatbestandes zu erfolgen. Der massgebende Zeitpunkt entspricht jenem von Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV. Eine Meldepflichtverletzung setzt ein schuldhaftes Fehl- verhalten voraus, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_87/2019 vom 13. Juni 2019 E. 5.2 mit Hinweisen). Wird eine rentenausschliessende Er- werbstätigkeit verheimlicht, kann die Rente folglich rückwirkend aufgehoben werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_955/2011 vom 9. September 2012 E. 3.3). Eine IV-Stelle ist bei der materiellen Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) an keine Frist zur Gel- tendmachung des Revisionsgrundes gebunden (Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2018 vom 5. Februar 2019 E. 3.2).
3.3.3 Es steht strafgerichtlich rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht ge- mäss Art. 31 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 77 IVV mindestens für den angeklagten Zeitraum 2002 bis 2008 nicht nachgekommen war, ansonsten er nicht des gewerbsmässigen Betruges (Art. 146 StGB) hätte schuldig gesprochen werden können. Für den Zeitraum ab 2008 steht ebenfalls fest, dass der Beschwerdeführer nicht rentenbegründend invalide war. Damit ist grundsätzlich eine Revision nicht nur zulässig, sondern für die IV-Stelle verpflichtend (Art. 88 Abs. 1 lit. b IVV). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei den Rentenrevisionen jeweils auf die ihm obliegende Meldepflicht hingewiesen wurde, womit er die Meldepflicht kannte. Für eine Meldepflichtverletzung ist leichtes Verschulden erforderlich, wobei leichte Fahrlässigkeit ge- nügt; dem Beschwerdeführer ist rechtskräftig Vorsatz bzw. Arglist (vgl. Art. 146 StGB) nach-
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gewiesen worden. Der Beschwerdeführer verheimlichte somit nachweislich eine rentenaus- schliessende Erwerbstätigkeit, womit die Rente folglich rückwirkend aufgehoben werden kann – und muss. Im Falle einer materiellen Revision ist die IV-Stelle an keine Frist zur Geltendma- chung des Revisionsgrundes gebunden, womit der Revision nichts entgegensteht. Eine Revision (Art. 17 ATSG) wäre mithin zulässig, wenn nicht schon die Wiedererwägung zulässig wäre.
3.4 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) erfüllt; selbst wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt wären, wären es diejenigen einer ma- teriellen Revision (Art. 17 ATSG). Mithin liegt grundsätzlich ein tauglicher Rückkommenstitel vor. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen.
4.1 Die IV-Stelle verpflichtete den Beschwerdeführer, die Invalidenrente für den Zeitraum von 10 Jahren, vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2012 (Zeitpunkt der Sistierung), über den Betrag von Fr. 335‘385.– zurückzuerstatten (vgl. Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfü- gung). Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, die Rückforderungsmöglichkeit sei infolge Fristablaufs verwirkt, selbst wenn es einen Rückkommenstitel gäbe. Die IV-Stelle habe einer- seits die Dauer der Frist rechtswidrig bemessen (nachfolgend E. 4.2) und andererseits den Zeitpunkt des Fristenbeginns (E. 4.3). Zudem macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine grosse Härte geltend, die einer allfälligen Rückforderung entgegenstehe (E. 4.4).
4.2 4.2.1 Zunächst ist zwischen den Parteien die Dauer bzw. zeitliche Länge der Frist für eine Rückfor- derung umstritten. Während die IV-Stelle davon ausgeht, dass die längere, strafrechtliche Frist gilt, sieht der Beschwerdeführer die relative einjährige Frist für anwendbar.
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4.2.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt ein Jahr (seit 1. Januar 2020: drei Jahre), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2, erster Satz ATSG). Wird der Rückerstat- tungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine län- gere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Abs. 2, zweiter Satz). Bei den Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich nicht um (unterbrechbare) Verjäh- rungs-, sondern um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfristen («erlischt»; Urteile des Bundesgerichts 8C_843/2018 vom 22. Januar 2019 E. 3.2; 8C_377/2017 vom 28. Februar 2018 E. 7.3). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere (Strafverfolgungs-) Verjährung vorsieht, ist nach Art. 25 Abs. 2, zweiter Satz ATSG – analog Art. 60 Abs. 2 OR (SR 220) und ähnlicher Gesetzesbestimmungen – diese längere Frist massgebend (Urteile des Bundesgerichts 9C_720/2020 vom 5. Februar 2021 E. 1; 9C_484/2019 vom 25. September 2019 E. 1.3; JOHANNA DORMANN, in: Basler Kom- mentar ATSG, 2020, N 64 zu Art. 25 ATSG). Die Ausnahmeregelung des Art. 25 Abs. 2, zwei- ter Satz ATSG bezweckt, die Vorschriften des Sozialversicherungs- und des Strafrechts im Bereich der Verjährung zu harmonisieren. Es soll vermieden werden, dass der sozialversiche- rungsrechtliche Anspruch verwirkt, bevor die Verfolgungsverjährung des Strafrechts eintritt; denn es erschiene unbefriedigend, wenn der Täter zwar noch bestraft werden könnte, die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen aber nicht mehr verlangt werden dürfte. Dieser ratio legis wird entsprochen, wenn für den Beginn der längeren strafrechtlichen Verjäh- rungsfrist auf die entsprechende strafrechtliche Regelung abgestellt wird (BGE 138 V 74 E. 5.2 S. 79 f. mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.3; 8C_377/2017 vom 28. Februar 2018 E. 7.3).
4.2.3 Vorliegend leitet die IV-Stelle den Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung her (gewerbsmässiger Betrug; Art. 146 Abs. 2 StGB), für die der Beschwerdeführer rechtskräf- tig verurteilt ist. Damit ist, entgegen seinen Vorbringen, nicht die relative einjährige oder abso- lute fünfjährige Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2, erster Satz ATSG), sondern diejenige der Strafverfolgungsverjährung des besagten Delikts (Abs. 2, zweiter Satz). Der beschwerdefüh- rerische Standpunkt, wonach vorliegend eine einjährige relative Verwirkungsfrist gelte, wider- spricht folglich dem Gesetz und leuchtet vor dem Hintergrund der Einheit der Rechtsordnung
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nicht ein (vgl. Art. 97 StGB; Art. 60 Abs. 2 OR). Folgte man dem Standpunkt des Beschwer- deführers, könnte zwar jemand noch verurteilt werden, er müsste aber die zu Unrecht bezo- genen Leistungen nicht rückerstatten, weder gestützt auf Art. 25 ATSG, noch adhäsionsweise, denn eine IV-Stelle kann sich in einem Strafverfahren nicht als Privatklägerin im Zivilpunkt konstituieren. Damit würde, ohne sachlich nachvollziehbaren Grund, ein Täter bessergestellt, dessen Opfer ein Versicherungsträger ist und nicht eine juristische Person des Privatrechts oder eine natürliche Person, die sich auch im Zivilpunkt konstituieren und adhäsionsweise Ansprüche geltendmachen können. Dies dürfte kaum der ratio legis entsprechen, sondern mu- tete willkürlich an. Wer sich des (einfachen) Betrugs strafbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Abs. 2). Die Strafverfolgung von Delikten, deren angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist, verjährt in 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. a StGB) bzw., gestützt auf die mildere Regelung gemäss Art. 389 Abs. 1 StGB, in 10 Jahren (Art. 70 al. 2 aStGB). Von dieser 10-jährigen Verwirkungsfrist geht die IV-Stelle zutreffend aus. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die kürzere relative Frist diene der Rechtssicherheit, mag ihm zwar grundsätzlich, für den Normalfall, rechtgegeben werden. Im vorliegenden Fall aber erwirkte der Beschwerdeführer die ihm ausbezahlten IV-Leistungen mittels Straftaten. Er geniesst folglich kein schützenswertes Interesse daran, die zu Unrecht bezogenen Leistungen nicht rückerstatten zu müssen. Zudem liegt es im öffentlichen Interesse, dass Leistungen, die mittels Straftaten erwirkt wurden, zurückbezahlt werden.
4.2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt vorliegend 10 Jahre, nachdem die IV-Stelle davon Kenntnis erhalten hat (Art. 25 Abs. 2, zweiter Satz ATSG in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 389 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 70 al. 2 aStGB).
4.3 4.3.1 Sodann ist zwischen den Parteien der Zeitpunkt des Fristenbeginns für eine Rückforderung umstritten.
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Der (erste) Vorbescheid datiert vom 3. Oktober 2013. Der Beschwerdeführer bringt mehrere Zeitpunkte vor, zu denen der Fristenlauf begonnen habe, indem die IV-Stelle bereits rechts- genügliche Kenntnis gehabt haben soll, und womit der Vorbescheid sich als zu spät erlassen erweise:
4.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG verwirkt der Rückforderungsanspruch mit dem Ab- lauf eines Jahres, «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat». Un- ter dieser Wendung ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Verwaltung alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforde- rungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen (Adressaten) ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände be- kannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen könnten, oder dass der Anspruch bloss dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Glei- che gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Ferner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrachten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss folglich die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein. Verfügt die Versicherungseinrichtung über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat sie allenfalls
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noch erforderliche Abklärungen (betreffend Grundsatz, Ausmass oder Adressat) innert ange- messener Zeit vorzunehmen. Unterlässt sie dies, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in dem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforder- lichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückfor- derungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Ergibt sich jedoch aus den vorlie- genden Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung, beginnt die Frist, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden wird. Mit der an einen anderen, nicht rück- erstattungspflichtigen Adressaten gerichteten Verfügung wird die Frist nicht gewahrt (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; 112 V 180 E. 4a S. 181 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_819/2018 vom 22. März 2019 E. 3.1; 9C_511/2017 vom 6. September 2017 E. 2; 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4, nicht publ. in BGE 139 V 106; je mit Hinweisen).
4.3.3 4.3.3.1 Es fragt sich, ab welchem Zeitpunkt die IV-Stelle rechtsgenügliche, fristauslösende Kenntnis hatte, mithin Rechenschaft hätte geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Bereits an dieser Stelle ist der Beschwerdeführer jedoch an sein Schreiben vom 11. November 2013 zu erinnern, in dem er gegen den über einen Monat vorher erlassenen Vorbescheid vom 3. Oktober 2013 Einwand erhob und gegenüber der IV-Stelle von seinem damaligen Rechts- beistand ausführen liess (IV-act. 112): «Sie [d.i. ein Mitarbeiter der IV-Stelle] gehen bei Ihren Ausführungen von angeblichen Ergebnissen des lau- fenden Strafverfahrens aus; obwohl diesbezüglich noch nicht einmal klar ist, welche Vorwürfe die Staatsan- waltschaft des Kantons Nidwalden insgesamt nun tatsächlich erheben will und auf welche Unterlagen sie sich dabei stützen wird. Dazu kommt, dass nach mir vorliegenden Unterlagen der vor dem Eintritt des Ge- sundheitsschadens massgebende Lohn wesentlich höher lag, was die Berechnungen ebenfalls stark beein- flusst. Aus Sicht meines Klienten kann somit im heutigen Zeitpunkt gar noch nicht über [die] Frage einer allfällig zu viel bezahlten IV-Rente entschieden werden. Zudem ist mein Klient nach wie vor der Überzeu- gung, dass er grundsätzlich nichts falsch gemacht hat und die wesentlichen Faktoren immer korrekt an die IV gemeldet wurden. Dazu sind insbesondere auch die diversen Arztkonsultationen und Berichte der be- handelnden Ärzte zu berücksichtigen.» Einerseits liess der Beschwerdeführer der IV-Stelle somit im November 2013 vorwerfen, sie gehe von «angeblichen Ergebnissen des laufenden Strafverfahrens» aus. Dabei betonte der Beschwerdeführer persönlich («[a]us Sicht meines Klienten»), es könne «im heutigen Zeit- punkt» – nach Erlass des Vorbescheids vom 3. Oktober 2013 – «gar noch nicht über [die]
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Frage einer allfällig zu viel bezahlten IV-Rente entschieden werden», mithin, dass die Berech- nungsgrundlage einer Rückforderung gar noch nicht gegeben sei. Andererseits wirft der Be- schwerdeführer der IV-Stelle im vorliegenden Verfahren vor, sie habe bereits lange vor dem Vorbescheid rechtsgenügliche Kenntnis gehabt und also die Rückforderung leichthin beziffern können. Damit leidet die beschwerdeführerische Argumentation an einem grundsätzlichen, nicht auflösbaren Widerspruch. Widersprüchliches Verhalten ist nicht schutzwürdig (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69). Besagtem Einwand vom 11. November 2013 antwortete die IV-Stelle mit Schreiben vom 21. November 2013, in der sie ausführte, der Vorbescheid sei «vornehmlich aus Gründen der Fristenwahrung erlassen» worden. «Aufgrund Ihres Einwandes vom 11.11.2013 werden wir vorderhand den weiteren Verlauf des Strafverfahrens abwarten und zu einem späteren Zeit- punkt einen neuen Vorbescheid erlassen» (IV-act. 114). Gegen dieses Vorgehen – insbeson- dere gegen das Zuwarten aufgrund des Strafverfahrens – wehrte sich der Beschwerdeführer nicht. Vielmehr liess er mit Schreiben vom 22. November 2012 der IV-Stelle Unterlagen be- treffend unentgeltliche Rechtspflege zukommen (IV-act. 115). Obschon die IV-Stelle den Er- lass des Vorbescheids ausdrücklich damit begründete, sie erfolge «vornehmlich aus Gründen der Fristwahrung», äusserte sich der Beschwerdeführer damals hierzu nicht. Insbesondere rügte er nicht, die Frist sei abgelaufen. Dies tat er erst nach seiner mittlerweile rechtskräftigen Verurteilung, d.h. erst im vorliegenden Verfahren. Auch dieses Verhalten ist widersprüchlich, treuwidrig und damit nicht schutzwürdig.
4.3.3.2 Als ersten, spätestens fristauslösenden Zeitpunkt nennt der Beschwerdeführer den 17. Sep- tember 2010, woraufhin die IV-Stelle weitere Abklärungen vorgenommen habe. Am 1. und am 16. September 2010 gingen bei der IV zwei anonyme Meldungen ein. Die erste Person meldete, «[e]s bestehe der Verdacht auf IV-Betrug und er [d.i. der Beschwerdeführer] arbeite nebst dem Bezug der IV-Rente.» Die zweite anonyme Person führte aus, der Be- schwerdeführer sei ursprünglich Urner, verheiratet und wohne in Z.__. «Allerdings sei die Wohnung oder das Haus auf seine Frau oder Freundin registriert. Eventuell beziehe [der Be- schwerdeführer] die IV in einem anderen Kanton. Der Mann soll angeblich ziemlich durchtrie- ben sein und führe die IV offensichtlich an der Nase herum» (IV-act. 81 S. 17 f.). Aufgrund dieser anonymen Hinweisen im September 2010 wurde schliesslich ein Verfahren Bekämp- fung Versicherungsmissbrauch (BVM) eingeleitet.
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Besagte Hinweise vom September 2010 wurden der IV-Stelle unter dem Mantel der Anonymität zugetragen. Sie hatten somit im Zeitpunkt ihrer Mitteilung keinen Beweiswert, der höher als derjenige blosser Gerüchte liegt. Daran ändert sich nichts, dass sich diese Hinweise Jahre später, nach umfangreichen Untersuchungshandlungen, als grundsätzlich berechtigt er- weisen sollten. Auch der Umstand, dass die IV-Stelle ein Verfahren Bekämpfung Versiche- rungsmissbrauch einleiten liess, zeigt, dass sie bei weitem noch nicht abschätzen konnte, ob die Gerüchte zutreffen, ansonsten das Verfahren unnötig gewesen wäre. Gerüchteweise vernommene Umstände hinsichtlich eines Versicherten, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen könnten, genügen nicht, um die Verwirkungsfrist beginnen zu lassen. Die IV-Stelle hatte im September 2010 folglich keine rechtsgenügliche, fristauslösende Kenntnis.
4.3.3.3 4.3.3.3.1 Als zweiten, spätestens fristauslösenden Zeitpunkt nennt der Beschwerdeführer den 23. April 2012, als die IV-Stelle umfassend Kenntnis über einen angeblichen Rückerstattungssachver- halt gehabt habe und in der Lage gewesen sei, «eine Strafklage (nicht: Strafanzeige) gegen den Beschwerdeführer einzureichen und sich selbst als Privatkläger zu konstituieren». Die IV- Stelle sei nicht auf die Erkenntnisse des Strafverfahrens angewiesen gewesen, um ihren Rück- erstattungsanspruch geltend zu machen, sondern habe «problemlos die Höhe des Rückerstat- tungsanspruches gegenüber dem Beschwerdeführer beziffern» und ihn lückenlos belegen können.
4.3.3.3.2 Das Schreiben der IV-Stelle an die Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 23. April 2012 ist über- titelt mit «Dringender Verdacht des unrechtmässigen Bezugs von IV-Leistungen: Strafan- zeige» (IV-act. 81 S. 1). Der Beschwerdeführer führt nicht (nachvollziehbar) aus, inwiefern die blosse Begrifflichkeit («Strafanzeige», wie im Betreff angegeben, oder «Strafklage», wie von ihm bevorzugt) von irgendeiner Bedeutung für das vorliegende Verfahren ist oder sein könnte. Hierauf ist nicht weiter einzugehen.
4.3.3.3.3 In ihrer Strafanzeige vom 23. April 2012 teilte die IV-Stelle mit, der Beschwerdeführer «[d]ürfte vermutlich der Betreiber der C.__ GmbH gewesen sein und diese vermutlich immer noch als
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C.__ weiterbetreiben» (S. 1). Als «Deliktsbetrag» sprach sie von «Mutmasslicher Betrag: ca. CHF 267‘660.00 bis 931‘364.00», mit ihr als «Geschädigte[r]» (S. 3). Zum «Tatvorgehen» (S. 3 f.) schrieb sie: «Es besteht der dringende Verdacht, dass [der Beschwerdeführer] gegenüber diversen Ärzten, der IV-Stelle Luzern, Aargau und Nidwalden sowie der Schweizerischen Mobiliar (UVG-Versicherer) gesundheitliche Be- schwerden simuliert oder aggraviert hat, aber vor allem die darauf resultierenden Arbeitsfähigkeiten ver- schwiegen hat, um IV-Rentenleistungen und anderen Versicherungsleistungen zu erhalten, welche ihm nicht oder nicht in dieser Höhe zugestanden hätten. Insbesondere soll er trotz der dargelegten Beschwerden die C.__ GmbH erfolgreich weitergeführt, erhebliche Umsätze erzielt und wahrscheinlich seine Lebenspart- nerin, [Name geweisst], nur als Gesellschafterin und Geschäftsführerin vorgeschoben haben. Per 10. Ja- nuar 2011 wurde die C.__ GmbH in Folge Konkurs liquidiert. Trotzdem werden diese Dienste immer noch über eine Webseite der C.__ (jetzt ohne GmbH) angeboten. Neue Geschäftsadresse ist die gemeinsame Wohnadresse vo[m Beschwerdeführer] und [Name geweisst]. Als Kontakt-Telefonnummer wird dabei die vom Versicherten anlässlich der Rentenrevision auf dem Revisionsfragebogen angegebene Mobile-Num- mer angegeben. Die Festnetznummer der neuen C.__ ist gemäss Twixtel die private Telefonnummer von [Name geweisst].» Nachdem sie unter dem Kapitel «5 Anonymer Hinweis» (S. 17 f.) die beiden anonymen Mel- dungen vom 1. und vom 16. September 2010 behandelt hatte (vgl. oben, E. 4.3.3.2), führte sie unter dem Kapitel «6 Recherchen IV-Stelle Nidwalden im Umfeld des Versicherten im Sep- tember 2010» (S. 18 f.; Hervorhebung wie im Original) aus, der Beschwerdeführer «soll tatsächlich trotz ganzer IV-Rente während Jahren gearbeitet haben. [...] Seine Aktivitäten sollen gut getarnt sein. [Der Beschwerdeführer] betreibe eine IT-Firma, welche unter dem Namen ‹C.› auf seine Freundin laufe. [...] Rund 70–80% der Aufträge seien für die D. AG ausgeführt worden. Obwohl die Firma C.__ auf den Namen der Freundin, [Name geweisst], im Handelsregister (Beilage 39) eingetragen ist, soll aufgrund der Abklärungen der IV-Stelle und Ausgleichskasse immer [der Beschwerdeführer] als ‹Firmen- chef› aufgetreten sein. Gemäss verlässlichen Quellen habe er auch immer die Verhandlungen jeweils selbst geführt. In den Jahren 2005 bis 2007 soll [der Beschwerdeführer] für IT-Aufträge mindestens CHF 1.1 Mio. erhalten haben. Er soll auch eine Abgangsentschädigung von ca. CHF 400‘000.00 erhalten haben. [...] Auch sein luxuriöser Lebensstil weise darauf hin, dass er über viel Geld verfüge. Er sei immer luxuriöse Autos gefahren (Mercedes 500 etc.). Meistens habe er zusammen mit seiner Freundin drei oder vier Autos gleichzeitig besessen. Diese sollen immer auf den Namen seiner Freundin, [Name geweisst], eingelöst ge- wesen sein. Offenbar wissen von diesen Umständen diverse Personen, weil er damit im Kanton Nidwalden lauthals herumprahlte.» Unter dem Kapitel «7 Angaben über die Freundin von A.» (S. 19–21) führte die IV-Stelle u.a. aus, diese beziehe seit dem 1. Februar 2000 eine ganze IV-Rente. «Zwischen 1. April 1998 und 30. November 1998 hat sie [d.i. die damalige beschwerdeführerische Freundin] laut Arbeitgeberbericht der Firma D. (Beilage 40.4) als Teilzeitangestellte im ‹Büro› gearbeitet. Hierbei möchten wir erwähnen, dass einer der namhaften Auftraggeber der später gegründeten C.__ GmbH lautend
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auf Frau [Name geweisst] eben diese ‹D.› gewesen sein dürfte. Es erstaunt, dass eine solche renom- mierte Firma plötzlich einer Person ohne Informatik-Fachkenntnisse so grosse Aufträge gegeben haben soll. Viel logischer wäre es, dass die Aufträge an [den Beschwerdeführer] vergeben wurden. Dies sollte aber noch detaillierter abgeklärt werden. [...] Aktuell soll die langjährige Freundin [des Beschwerdeführers], [Name geweisst], in [Adresse, Telefonnummer] ein Fusspflegestudio (Pediküre) betreiben, obwohl sie nach wie vor eine ganze IV-Rente mit einem IV-Grad von 80% bezieht. Dass es ihr dabei möglich gewesen sein soll, nebenbei und ohne Fachkenntnisse im Informatik- oder EDV-Bereich zwischen dem 15. April 2003 (Eintrag ins HR) und der Löschung der Firma im HR am 30. August 2011, die C. GmbH als Gesellschaf- terin und Geschäftsführerin gegründet und betrieben zu haben, muss erheblich in Frage gestellt werden. Es dürfte deshalb zu vermuten sein, dass sie lediglich als ‹Strohfrau› vo[m Beschwerdeführer] vorgeschoben wurde. Zudem hat sie auf ihren Namen folgende Fahrzeuge eingelöst und man kann bei dieser Konstellation und den vorn erwähnten Abklärungen zumindest davon ausgehen, dass diese auch vo[m Beschwerdefüh- rer] verwendet werden: [Aufzählung vierer Fahrzeuge].» An anderer Stelle schrieb die IV (S. 27): «Sollte sich bestätigen, dass [der Beschwerdeführer] tatsächlich im Umfang von CHF 1.1 Mio. plus rund CHF 400‘000.00 Abgangsentschädigung von nur einer Firma erhalten hat, müssen auch die umfangreichen ärztlichen Abklärungen in Frage gestellt werden. Es ist dann anzunehmen, dass sich die Ärzte weitgehend auf die subjektiven Eigenangaben [des Beschwerdeführers] stützten, der seine Beschwerden und die Ein- schränkungen dann offensichtlich derart überzeugend vorspielte, dass die Ärzte den Wahrheitsgehalt seiner Angaben falsch einschätzten und das effektive Leistungspotential [des Beschwerdeführers] völlig unter- schätzen. Bei solchen Umsätzen und den möglicherweise daraus erzielten Einkommen müsste der IV-Grad [des Beschwerdeführers] rückwirkend angepasst werden und Leistungen zurück gefordert werden, weil er allenfalls den verschiedenen IV-Stellen diese Tätigkeit systematisch verschwiegen haben und in den Revi- sionen falsche Angaben gemacht haben dürfte.»
4.3.3.3.4 Aus dem Inhalt der Strafanzeige wird deutlich, dass die IV zwar nicht grundlos den dringenden Verdacht hegte, der Beschwerdeführer habe sie gewerbsmässig betrogen (Art. 146 StGB). Sie war sich aber damals, am 23. April 2012, nicht sicher, ob ihr Verdacht auch tatsächlich zutraf. Weil die IV-Stelle eine ungenaue, nur wenig belastbare Kenntnis vom Rückforderungssach- verhalt hatte, stellte sie einerseits Beweisanträge («Edition der Unterlagen und Abklärungen bei D.__» [S. 19], «Edition der Daten bei den Strassenverkehrsämtern LU, AG, ZH und NW» [S. 19 und 21]), und bat die Staatsanwaltschaft andererseits in ihren «Schlussbemerkungen» (S. 29) darum, «die erforderlichen Massnahmen einzuleiten und im Rahmen dieser Strafan- zeige die nötigen Abklärungen bzw. Ermittlungen vorzunehmen», sowie sie auf dem Laufen- den zu halten. Gleichzeitig konstituierte sich die IV-Stelle als Privatklägerin im Strafpunkt, nicht
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jedoch im Zivilpunkt, weil es sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Forderung handle, den das Strafgericht nicht als Zivilforderung beurteilen könne (S. 29). Wie gering die Kenntnis der IV-Stelle zum Zeitpunkt der Strafanzeige war, zeigt auch der Um- stand, dass sie in masslicher Hinsicht nicht einmal in der Lage war, den «Deliktsbetrag» we- nigstens annähernd genau anzugeben («Mutmasslicher Betrag: ca. CHF 267‘660.00 bis 931‘364.00», was eine Differenz von Fr. 663‘704.– ergibt). Wenn die IV-Stelle nicht einmal den Deliktsbetrag angeben konnte, konnte sie dies umso weniger von der Höhe einer allfälligen Rückforderung.
4.3.3.3.5 Im Zeitpunkt der Strafanzeige stand die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leis- tungen und damit der Rückerstattungsanspruch in masslicher Hinsicht nicht fest. Die IV-Stelle hatte am 23. April 2012 folglich keine rechtsgenügliche, fristauslösende Kenntnis.
4.3.3.4 Als dritten, spätestens fristauslösenden Zeitpunkt nennt der Beschwerdeführer den 24. Sep- tember 2012, als die IV aufgrund genügender Kenntnis des Sachverhalts die beschwerdefüh- rerische IV-Rente mit superprovisorischer Verfügung mit sofortiger Wirkung sistiert habe. Am 18. September 2012, sechs Tage vor der superprovisorischen Verfügung, wurden der Be- schwerdeführer und seine Lebenspartnerin verhaftet und durch die Staatsanwaltschaft einver- nommen. Im Feststellungsblatt vom 21. September 2012 schrieb die IV-Stelle, aufgrund des Einvernahmeprotokolls habe sich der Verdacht hinsichtlich eines unrechtmässigen Leistungs- bezugs erhärtet, sodass die laufenden Rentenleistungen mittels superprovisorischer Verfü- gung per 1. Oktober 2012 sistiert werden sollen. Gleichzeitig sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör mit Frist bis zum 10. Oktober 2012 zu gewähren (IV-act. 85). Mit Schreiben vom 24. September 2012 gewährte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör (IV-act. 87) und liess ihm die superprovisorische Verfügung vom gleichen Tage zukommen, wonach ihm gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 VwVG die laufenden Renten im Sinne einer superprovisorischen Massnahme ab sofort bzw. per 1. Oktober 2012 sistiert wurden (IV-act. 88). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 ersuchte der damalige be- schwerdeführerische Rechtsbeistand um Fristerstreckung bis zum 12. November 2012 mit der Begründung, der Beschwerdeführer befinde sich in Untersuchungshaft (IV-act. 91). Die Frist wurde ihm erstreckt (IV-act. 93). Mit Schreiben vom 6. November 2012 ersuchte der damalige beschwerdeführerische Rechtsbeistand um Fristerstreckung bis zum 10. Dezember 2012 und
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unentgeltliche Verbeiständung (IV-act. 98); die Fristerstreckung wurde ihm abermals gewährt (IV-act. 99). Mit rechtlichem Gehör vom 6. Dezember 2012 schliesslich liess der Beschwerdeführer vor- bringen, «[d]ie Ermittlungen sind nach wie vor in vollem Gang und es ist davon auszugehen, dass diese noch einige Zeit in Anspruch nehmen werden, bevor einigermassen verlässlich darüber geurteilt werden kann, ob und allenfalls in welchem Umfang tatsächlich entspre- chende Verfehlungen durch meinen Klienten verursacht wurden» (IV-act. 102 Ziff. 1 S. 1). Da- mit machte der Beschwerdeführer ausdrücklich geltend, der Anspruch stehe in masslicher Hin- sicht noch gar nicht fest. Es ist widersprüchlich und ein venire contra factum proprium, wenn der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2012 betonte, der Anspruch stehe in masslicher Hin- sicht nicht fest, um im vorliegenden Verfahren zu behaupten, der Anspruch sei zu diesem Zeitpunkt in masslicher Hinsicht schon seit Jahren festgestanden, weswegen der Rückforde- rungsanspruch verwirkt sei. Ein solches Verhalten ist nicht schutzwürdig (Art. 5 Abs. 3 BV). In besagtem rechtlichen Gehör vom 6. Dezember 2012 spricht der Beschwerdeführer zudem von «den noch zu prüfenden Vorwürfen» (IV-act. 102 Ziff. 4 S. 2), weswegen, zusammengefasst, die IV-Rente nicht zu sistieren sei (ebd., S. 2). Damit bestritt der Beschwerdeführer nicht nur den Anspruch in masslicher Hinsicht, sondern auch dem Grundsatz nach. Wenn aber, aus Sicht des Beschwerdeführers, zum damaligen Zeitpunkt selbst ein Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach unklar war, kann er sich im vorliegenden Verfahren nicht darauf berufen, der Anspruch sei der IV-Stelle bereits 2012 seit geraumer Zeit derart präzise bekannt gewe- sen, sodass die Verwirkung eingetreten sei. Die beschwerdeführerische Argumentation ist rechtsmissbräuchlich (Art. 5 Abs. 3 BV). Im Zeitpunkt der superprovisorischen Verfügung vom 24. September 2012 stand die Gesamt- summe der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen und damit der Rückerstattungsanspruch in masslicher Hinsicht nicht fest, wie der Beschwerdeführer bereits mit rechtlichem Gehör vom 6. Dezember 2012 ausdrücklich festhielt. Die IV-Stelle hatte zu diesem Zeitpunkt folglich keine rechtsgenügliche, fristauslösende Kenntnis.
4.3.3.5 Als vierten, spätestens fristauslösenden Zeitpunkt nennt der Beschwerdeführer den 19. De- zember 2012, als nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die Einstellung der IV-Rente als provisorische Massnahme weitergeführt worden sei. Besagte Verfügung vom 19. Dezember 2012 (IV-act. 105) erging keine zwei Wochen nach dem rechtlichen Gehör vom 6. Dezember 2012 (IV-act. 102). Sie war zukunftsgerichtet und
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nicht in demjenigen Sinne vergangenheitsbezogen, als dass bereits bekannt gewesen oder aufgeführt worden wäre, in welcher masslichen Höhe der Rückforderungsanspruch ausfallen könnte. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern in dieser kurzen Zeit bereits eine massliche Bezifferung des Rückforderungsanspruchs möglich gewesen sein könnte. Selbst wenn man die Verfügung vom 19. Dezember 2012 als fristauslösend betrachten und (contra legem) von einer einjährigen Verwirkungsfrist ausgehen wollte, wäre der Vorbescheid vom 3. Oktober 2013 binnen Frist ergangen.
4.3.3.6 Fünftens rügt der Beschwerdeführer, die IV-Akten zeigten nach Erlass des Vorbescheids vom 3. Oktober 2013 keinerlei Aktivitäten der IV-Stelle mehr. Es sei davon auszugehen, dass selbst wenn die Rückforderung mit damaligem Vorbescheid innert Frist ergangen wäre, diese Forde- rung mittlerweile durch (erneute) Verwirkung untergegangen wäre. Im Invalidenversicherungsrecht werden die relative einjährige und die absolute fünfjährige Ver- wirkungsfrist durch den Erlass eines Vorbescheids im Sinne von Art. 73 bis IVV gewahrt. Da- nach tritt keine Verwirkung mehr ein (Urteile des Bundesgerichts 8C_594/2019 vom 28. Mai 2020 E. 4.3; 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 7.2.2 mit Hinweisen). Es ist somit bedeutungslos, dass die IV-Stelle zwischen dem besagten Vorbescheid und dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens keine bedeutsamen Verfahrenshandlungen mehr unternahm. Eine Verwirkung kann aufgrund des Vorbescheids vom 3. Oktober 2013 nicht mehr eintreten.
4.3.3.7 Im Feststellungsblatt vom 2. Oktober 2013 (IV-act. 107) – einen Tag vor dem Vorbescheid vom 3. Oktober 2013 (IV-act. 108) – findet sich erstmals eine detaillierte «Aufstellung der Rückforderung» für den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2012, dem Zeit- punkt der Rentensistierung (IV-act. 107 S. 4 f. und S. 6). Die IV-Stelle berief sich ausdrücklich auf die Erkenntnisse des Strafverfahrens (vgl. IV-act. 107 S. 4: «In der Zwischenzeit kann auf- grund der Unterlagen des Strafverfahrens davon ausgegangen werden, dass der Versicherte schon bald nach der erstmaligen Rentenzusprache als Selbständigerwerbender im Bereich Informatik tätig war und Einkommen weit über CHF 120‘000.– pro Jahr erzielte, diese aber betrugsmässig nicht mit der AHV abrechnete.»). Besagte Aufstellung über die Gesamtsumme von Fr. 335‘385.– findet sich im Vorbescheid (IV-act. 108 S. 3).
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Es ist folglich davon auszugehen, dass die IV-Stelle den Rückforderungsbetrag erst gegen Anfang Oktober 2013 in masslicher Hinsicht kannte, womit sie am 3. Oktober 2013 einen Vor- bescheid erlassen konnte, kaum aber wesentlich früher. Auf die widersprüchliche Argumenta- tion des Beschwerdeführers in seinem Einwand vom 11. November 2013 (IV-act. 112), das Antwortschreiben der IV-Stelle vom 21. November 2013 (Vorbescheid «aus Gründen der Frist- wahrung erlassen»; IV-act. 114) und das Schreiben des damaligen beschwerdeführerischen Rechtsbeistands vom 22. November 2012 (IV-act. 115) wurde bereits eingegangen; es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. 4.3.3.1).
4.3.3.8 Man könnte sich schliesslich noch fragen, ob die IV-Stelle ihrer Pflicht verletzt haben könnte, die erforderlichen Abklärungen betreffend Grundsatz, Ausmass oder Adressat des Rückforde- rungsanspruchs innert angemessener Zeit vorzunehmen. Diesfalls wäre der Beginn der Ver- wirkungsfrist auf denjenigen Zeitpunkt festzusetzen, in dem sie ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Unmittelbar nachdem die IV-Stelle im September 2010 gerüchteweise vernahm, der Be- schwerdeführer «führe die IV offensichtlich an der Nase herum» (IV-act. 81 S. 17 f.), wurde ein Verfahren Bekämpfung Versicherungsmissbrauch (BVM) eingeleitet (oben, E. 4.3.3.2). Damit war die IV-Stelle von externen Kenntnissen abhängig. Als sich der Verdacht erhärtete, reichte die IV-Stelle am 23. April 2012 eine Strafanzeige ein, bei denen sie diverse Beweisbe- gehren stellte, weil sie die benötigten Kenntnisse nicht auf eigenständige Weise erlangen konnte (E. 4.3.3.3). Nachdem das Strafverfahren hinlängliche Kenntnisse hinsichtlich des Um- fangs des Rückforderungsanspruchs brachte (vgl. IV-act. 107 S. 4: «In der Zwischenzeit kann aufgrund der Unterlagen des Strafverfahrens davon ausgegangen werden [...]»), erliess die IV-Stelle am 3. Oktober 2013 verzögerungslos den fristwahrenden Vorbescheid (E. 4.3.3.7). Das Bundesgericht hielt hinsichtlich des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfah- rens rechtskräftig fest, dass «[d]ie vom Beschwerdeführer vorgegebenen Beschwerden und Schmerzen [...] nicht oder jedenfalls nur mit einem unzumutbaren Aufwand überprüfbar» wa- ren und führte aus: «Der pauschale Vorwurf an die involvierten Versicherungen, sie hätten ‹elementarste Sorgfaltspflichten› verletzt (Beschwerde S. 43), mutet angesichts des Ausmas- ses der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers und des dabei erwirtschafteten Einkom- mens bei gleichzeitiger regelmässiger Vorspiegelung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit und
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der Entgegennahme von Leistungen diverser Leistungserbringer dreist an» (Urteil des Bun- desgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 6.3). Der IV-Stelle kann folglich nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre Abklärungen nicht innert angemessener Zeit vorgenommen.
4.3.3.9 Der Rückforderungsanspruch über den Betrag von Fr. 335‘385.– ist nicht verwirkt.
4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die IV-Stelle einen «enorm hohen Rückforderungsbetrag geltend» mache. Für ihn sei die Verpflichtung, einen solchen Betrag zurückzuzahlen, «existenzbedrohend und von existenzieller wirtschaftlicher Bedeutung». Eine Rückerstattung bringe ihn in erhebliche finanzielle Nöte, weil er über kein Vermögen verfüge und einzig von einer AHV-Rente und Ergänzungsleistungen leben müsse. Mit anderen Worten macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine grosse Härte geltend, die mit einer Rückforderung verbunden wäre.
4.4.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1, erster Satz ATSG). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1, zweiter Satz). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsman- gels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. An- derseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Be- troffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f. mit Hinwei- sen).
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Arglist ist Tatbestandsmerkmal des Betruges (Art. 146 StGB). Der Beschwerdeführer ist des Betruges rechtskräftig verurteilt. Er kann sich somit nicht auf guten Glauben berufen und keine grosse Härte geltend machen, die einer Rückforderung entgegenstünde.
4.4.3 Im Übrigen ist der Anspruch auf Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen über Fr. 335‘385.– zu unterscheiden von der Möglichkeit, diese mittels Zwangsvollstreckung auch tatsächlich einzutreiben. Insofern ist der IV-Stelle zuzustimmen, wenn sie darauf verweist, dass der Beschwerdeführer wohl kaum in der Lage sein wird, «vorbehältlich eines grösseren Lottogewinns», die Forderung zurückzuerstatten. Dies ändert indes nichts daran, dass der Be- schwerdeführer grundsätzlich verpflichtet ist, Fr. 335‘385.– zurückzuzahlen.
4.5 Der Beschwerdeführer rügt die Höhe der Rückforderung über Fr. 335‘385.– und den Rückfor- derungszeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2012 nicht eigens bzw. nur in Zu- sammenhang mit der Wiedererwägung bzw. der Revision. Unter Verweis auf die obigen Aus- führungen (E. 3) kann es hierbei sein Bewenden haben.
4.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer die zu Unrecht bezogene Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2012 über den Betrag von Fr. 335‘385.– zurückzuerstatten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen. Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 9. Oktober 2020 ist zu bestätigen.
5.1 Die IV-Stelle wies das beschwerdeführerische Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren ab (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung). Der Beschwer- deführer rügt zusammengefasst, die Voraussetzungen seien erfüllt gewesen.
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5.2 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG; vgl. Art. 29 Abs. 3, zweiter Satz BV). Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 ATSG sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung. Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsver- fahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durch- führungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neut- ralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungsgrund- satzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fra- gen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Um- stände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Im Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht; andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Zu beachten ist ausserdem, dass die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 4 ATSG für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren strenger sind als jene des Art. 61 lit. f ATSG, die für das Beschwerdeverfahren gelten. Eine Rechtsprechung, die darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsver- fahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den glei- chen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung (Urteile des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1; 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2, nicht publ. in: BGE 142 V 342; je mit Hinweisen).
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5.3 Das Vorbescheidverfahren, für das der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege an- begehrt, fand im Wesentlichen parallel zur Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft statt. Im mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren wurden der (damals) unübersichtli- che Sachverhalt und die komplexen Rechtsfragen aus strafrechtlicher Sicht beinahe erschöp- fend geklärt; im Strafverfahren war der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten bzw. amtlich verteidigt (vgl. IV-act. 182 S. 5 lit. E). Das versicherungsrechtliche Vorbescheidverfahren hingegen war von bedeutend geringeren tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten geprägt. Die getätigten Verfahrenshandlungen des damaligen beschwerdeführerischen Rechtsbeistands im Vorbescheidverfahren waren von durchschnittlicher Komplexität, fielen quantitativ eher gering aus und beschränkten sich quali- tativ im Wesentlichen auf blosses Bestreiten der Vorbringen der IV-Stelle. Der Beschwerde- führer legt nicht substantiiert dar, inwiefern trotz des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) gleichwohl eine Verbeiständung sachlich zwingend geboten gewesen wäre. Insbeson- dere behauptet er nicht, er sei nicht in der Lage gewesen, sich im Vorbescheidverfahren ohne anwaltliche Verbeiständung zurechtfinden zu können. Derlei ist aus den Akten auch nicht er- sichtlich. Eine bloss vom Standpunkt der IV-Stelle abweichende, eigene Rechtsauffassung rechtfertigt zumindest nicht, von der gesetzlichen Konzeption des Art. 37 Abs. 4 ATSG als ei- ner Ausnahmeregelung abzuweichen und eine unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Im Übrigen kann auf den Entscheid SV 14 9 vom 7. September 2015 verwiesen werden (IV- act. 171), mit dem das nach Erlass des Vorbescheids gestellte Gesuch des Beschwerdefüh- rers vom 6. November 2013 betreffend unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbei- ständung (IV-act. 115, 117, 119 f.) abgewiesen wurde, und der unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. IV-act. 174; oben, Sachverhalt lit. D).
5.4 Mangels sachlicher Gebotenheit ist der Beschwerdeführer für das Vorbescheidverfahren nicht unentgeltlich zu verbeiständen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen. Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung vom 9. Oktober 2020 ist zu bestätigen.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gänzlich unbegründet und damit vollum- fänglich abzuweisen ist. Die Verfügung der IV-Stelle vom 9. Oktober 2020 ist zu bestätigen.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt für das gerichtliche Beschwerdeverfahren die vollumfängli- che unentgeltliche Verbeiständung, unter Ernennung des ihn vertretenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Präsidialverfügung P 20 8 vom 10. November 2018 wurde dem entsprochen. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege umfasst für einen Gesuchsteller die Befrei- ung von Vorschussleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die Bestellung ei- ner Rechtsverbeiständung, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 124a Abs. 1 VRG [NG 265.1]). Das Gericht entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch nicht mehr besteht oder nie bestanden hat (Art. 124c VRG). Es finden sich keine Anhaltspunkte für den nachträglichen Entzug der unentgeltlichen Rechts- pflege. Die Präsidialverfügung P 20 8 vom 10. November 2018 wird bestätigt, womit dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihm sein Rechtsanwalt als un- entgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben wird.
7.2 Das Verfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenlos, soweit das Bundesrecht nichts an- deres bestimmt (Art. 18 Abs. 1 PKoG [NG 261.2]). Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig; die Kos- ten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200 bis Fr. 1‘000.– festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten des Verwaltungsgerichtsverfahrens werden ermessensweise auf Fr. 1‘000.– fest- gesetzt, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt und zufolge Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege vorerst auf die Staatskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 124f Abs. 1 VRG). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Abs. 2).
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7.3 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwen- digen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Im Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht als Versicherungsgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6‘000.– (Art. 47 Abs. 3 PKoG). Die Anwaltskosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsrechtsverfahren werden von der urteilenden Instanz festgesetzt und vorerst vom Kanton bezahlt (Art. 38 Abs. 1 PKoG). Das Honorar beträgt je Stunde Fr. 220.– (Abs. 2). Entschädigungsberechtigt ist nur der Aufwand, der in kausalem Zusammenhang steht mit der Interessenwahrung im Beschwerdeverfahren. Ausserdem müssen die Leistungen notwendig und verhältnismässig sein. Es genügt nicht, dass der Aufwand zur Wahrung der Rechte (bloss) vertretbar erscheint; er muss vielmehr notwendig sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2018 vom 6. September 2019 E. 3.1). Der beschwerdeführerische Rechtsbeistand legt eine Kostennote über Fr. 4‘237.80 ins Recht (Fr. 3‘755.90 [ordentliches Honorar, 16.33 Industriestunden à Fr. 230.–] + Fr. 178.90 [Ausla- gen] + Fr. 303.– [MWSt.]). Zunächst ist der Stundenansatz auf das zulässige Mass von Fr. 220.– zu kürzen (Art. 38 Abs. 2 PKoG). Sodann erweist sich der geltend gemachte Auf- wand von 16.33 Industriestunden der Streitsache nicht als angemessen, zumal sich der Rechtsbeistand bereits im Verwaltungs- bzw. Einwandverfahren mit der Sache befasst hat und keine medizinischen oder rechtlich komplexe Fragen strittig waren. In Anbetracht der gesam- ten Umstände und mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle erachtet das Gericht einen Arbeitsauf- wand von 12 Stunden à Fr. 220.‒ als angemessen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem beschwerdeführerischen Rechtsbeistand den Be- trag von Fr. 3‘036.‒ zu überweisen (Honorar Fr. 2‘640.‒ [12 Stunden à Fr. 220.–], Auslagen Fr. 178.90, 7.7% MwSt Fr. 217.‒). Der Beschwerdeführer wird zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 124f Abs. 1 VRG). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Abs. 2).
7.4 Den am Verfahren beteiligten Versicherungsträgern wird in der Regel keine Parteientschädi- gung zugesprochen (Art. 14 Abs. 2 SRG). Es ist keine Ausnahme ersichtlich, womit die IV- Stelle nicht zu entschädigen ist.
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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
Stans, 26. April 2021 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
Dr. iur. Marius Tongendorff Versand:
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht wer- den (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizu- legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.