Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 26005
Entscheidungsdatum
22.11.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

ZA 21 10 BGer 5A_694/2021/Nichteintreten

Urteil vom 21. Juli 2021 Zivilabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichterin Franziska Ledergerber Kilchmann, Oberrichter Franz Odermatt, Gerichtsschreiber Marius Tongendorff.

Verfahrensbeteiligte A.__, Berufungskläger,

gegen

Verein B.__, vertreten durch MLaw Anita Hüsler, Rechtsanwältin, Bolzern Haas & Partner AG, Winkelriedstrasse 35, Postfach 2340, 6002 Luzern, Berufungsbeklagter.

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzel- gericht, vom 26. Mai 2021 (ZE 21 124).

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Sachverhalt: A. Mit Schreiben datierend vom 18. Mai 2021 (BK-Bel. 7.1), gemäss Angaben des Vereinsmit- glieds A.__ (nachfolgend: «Berufungskläger») jedoch versandt am 26. April 2021 (vgl. Beru- fung, S. 4, 5 und 6; BK-Beilagenverzeichnis, Ziff. 7.1), lud der Präsident namens des Vereins- vorstands auf die «26. Ordentlich[e] Generalversammlung 2021» des Vereins B.__ («Beru- fungsbeklagter») ein, die am Freitag, 21. Mai 2021, 07.00–22.00 Uhr, als «online-Abstim- mung» durchgeführt werden sollte.

B. Mit Schreiben vom 15. Mai 2021 teilte der Präsident des Berufungsbeklagten dem Berufungs- kläger mit, der Vereinsvorstand habe anlässlich seiner Sitzung vom 8. Mai 2021 beschlossen, den berufungsklägerischen Antrag vom 6. Mai 2021 auf Aussetzung bzw. Neuansetzung der 26. Generalversammlung 2021 nicht zu entsprechen.

C. Mit Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 17. Mai 2021 beantragte der Berufungskläger als Gesuchsteller vor dem Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht: «1. Es sei dem Gesuchsgegner zu verbieten, die auf den 21. Mai 2021 vorgesehene ordentliche General- versammlung (GV) in der angekündigten Form (erneute Online-Befragung der Mitglieder) durchzufüh- ren; eventuell sei anzuordnen oder zu einem späteren Zeitpunkt zu einer GV mit Mitgliederpräsenz ein- zuladen; 2. Es seien dem Gesuchsgegner die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen; 3. Es sei dem Gesuchsteller eine angemessene Verfahrensentschädigung zuzusprechen.»

D. Mit superprovisorischer Verfügung vom 19. Mai 2021 hiess das Kantonsgericht das Gesuch gut und verbot dem Gesuchsgegner superprovisorisch, die auf den 21. Mai 2021 vorgesehene ordentliche Generalversammlung durchzuführen. Mit Gesuchsantwort vom 20. Mai 2021 beantragte der Berufungsbeklagte als damaliger Ge- suchsgegner die kostenfällige Abweisung des Gesuchs und Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 2021.

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E. Mit Mail vom 21. Mai 2021, 08.59 Uhr (BK-Bel. 10), teilte der Präsident den Vereinsmitgliedern zusammengefasst mit, dass die «26. Ordentliche Generalversammlung 2021» aufgrund der vom Berufungskläger erwirkten superprovisorischen Verfügung nicht stattfinde.

F. Mit Entscheid ZE 21 124 vom 26. Mai 2021 erkannte das Kantonsgericht: «1. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird abgewiesen und die superprovisorische Verfügung vom 19. Mai 2021 wird im Sinne von Art. 268 Abs. 1 ZPO aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten betragen Fr. 600.00 (inkl. Auslagen) und werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers in der Höhe von Fr. 200.00 verrechnet. Der Gesuchsteller hat somit noch den Betrag von Fr. 400.00 mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Gerichtskasse Nidwalden zu bezahlen. 3. Der Gesuchsteller hat dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘264.60 (Ho- norar Fr. 1‘140.00, Auslagen Fr. 34.20, Mehrwertsteuer Fr. 90.40 [7,7 % von Fr. 1‘174.20]) zu bezahlen. 4. Zustellung dieses Urteils erfolgt an: [...]» Der Entscheid wurde am 27. Mai 2021 versandt.

G. Mit Berufung vom 7. Juni 2021 beantragte der Berufungskläger: «1. Es seien Dispositiv-Ziffern 1.–3. des Urteils vom 26. Mai 2021 aufzuheben und die Verfügung des Kan- tonsgerichts Nidwalden vom 19. Mai 2021 deklaratorisch zu bestätigen; 2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, im Sinne der Er- wägungen die Verfügung vom 19. Mai 2021 deklaratorisch zu bestätigen und die Kostenfolgen entspre- chend festzulegen; 3. Es seien die Kosten dieses Berufungsverfahrens und die Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz dem Beklagten aufzuerlegen, eventualiter seien sie der als Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten auftre- tenden Frau Anita Hüsler persönlich aufzuerlegen; 4. Es sei dem Berufungskläger für dieses Berufungsverfahren sowie für das vorsorgliche Massnahmever- fahren vor der Vorinstanz angemessene Verfahrensentschädigungen zuzusprechen. Der Gerichtskostenvorschuss über Fr. 600.– wurde fristgerecht einbezahlt.

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H. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Das Obergericht Nidwalden, Zivilabteilung, beurteilte die Streitsache auf dem Zirkularweg abschliessend. Auf die berufungsklägerischen Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1. Eine Rechtsmittelinstanz hat ein Rechtsmittel von Amtes wegen einer Vorprüfung zu unterzie- hen, um ausschliessen zu können, dass es nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Die Prüfung hat aber grundsätzlich nur gestützt auf das dem Gericht vorge- legte Tatsachenmaterial zu erfolgen. Fehlen die Rechtsmittelvoraussetzungen, hat die obere Instanz auf das Rechtsmittel nicht einzutreten oder es abzuweisen. Zur Zulässigkeit eines Rechtsmittels gehören namentlich folgende Voraussetzungen: Das Rechtsmittel muss von ei- ner parteifähigen Person ergriffen werden, das Anfechtungsobjekt ist gegeben und die Frist ist eingehalten. Das angerufene Gericht ist örtlich wie sachlich zuständig. Der Kostenvorschuss und die Sicherheit sind bezahlt. Der Rechtsmittelkläger ist beschwert und legitimiert. Es liegt kein Verzicht auf das Rechtsmittel vor (KURT BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwan- der, ZPO-Komm., 2. A. 2016, N 70 f. zu Vor Art. 308–334).

Angefochten ist der Entscheid ZE 21 124 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 26. Mai 2021, in dem das berufungsklägerische Gesuch um vorsorglicher Massnahmen abgewiesen wurde. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO [SR 272]; Art. 309 und 319 ZPO e contrario). Berufungsinstanz gegen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden ist das Obergericht Nidwalden, Zivilabteilung (Art. 27 GerG [NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 3 sowie, e contrario, Ziff. 4 GerG). Die örtliche und sachliche Zustän- digkeit des Obergerichts ist somit gegeben.

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3.1 Angefochten ist zunächst die vorinstanzliche Dispositiv-Ziff. 1, wonach das berufungsklägeri- sche Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 17. Mai 2021 abgewiesen und die superpro- visorische Verfügung vom 19. Mai 2021 im Sinne von Art. 268 Abs. 1 ZPO aufgehoben wurde.

3.2 Zur Berufung ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Beschwer), und überdies durch den ange- fochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Auf- hebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer). Die Beschwer bildet demnach Zulässig- keitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels im Rechtsmittelverfahren und von Amtes wegen zu beachten (PETER REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A. 2016, N 30 zu den Vorbem. zu Art. 308–318 ZPO).

3.3 Ein schutzwürdiges Interesse (Rechtsschutzinteresse) gehört zu den Prozessvoraussetzun- gen gehört, die ein Kläger oder Gesuchsteller aufweisen muss (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses gilt indes nicht nur im erstinstanzlichen, sondern als Teil der materiellen Beschwer auch im Rechtsmittelverfahren (BGer 5A_9/2015 vom 10. August 2015 E. 4.3; SIMON ZINGG, in: Berner Kommentar ZPO, 2012, N 24 zu Art. 59 ZPO). Demnach muss ein Berufungskläger ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass die Rechtsmittelinstanz den erstinstanzlichen Entscheid abändert. Dieses Interesse muss aktuel- ler und praktischer Natur sein. Aktuell ist das schutzwürdiges Interesse, wenn es nicht nur bei der Begründung der Rechtshängigkeit, sondern auch im Zeitpunkt des Entscheids der Rechts- mittelinstanz noch vorhanden ist, denn Gerichte haben sich nur zu konkreten Fragen zu äus- sern. Das Rechtsschutzinteresse entfällt, wenn die Gutheissung der Berufung dem Berufungs- kläger im Zeitpunkt des Berufungsentscheids nicht mehr zum Recht verhelfen kann, das er mit der Berufung verfolgt (BGer 4A_508/2020 vom 25. März 2021 E. 1.3.1; 5A_441/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 4.1; 5A_9/2015 vom 10. August 2015 E. 4.3; je mit Hinweisen; REETZ, a.a.O., N 30 zu den Vorbem. zu Art. 308–318 ZPO). Das schutzwürdige Interesse muss zu- dem einen praktischen Nutzen aufweisen. Als Interesse praktischer Natur kann nicht jedes irgendwie geartete Interesse bzw. jede entfernte Möglichkeit gelten, dass ein anderer Verfah- rensausgang dereinst noch irgendwo eine Rolle spielen könnte. Vielmehr ist erforderlich, dass

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die tatsächliche oder rechtliche Situation eines Rechtsmittelklägers durch den Ausgang des Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst werden könnte (BGer 5A_441/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 4.1; 5A_2/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2; je mit Hin- weis). Ausnahmsweise kann – unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interes- ses – auf ein Rechtsmittel dennoch eingetreten werden, wenn sich die aufgeworfene Frage unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen kann, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung der Rechtsfrage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Dies gilt insbesondere bei schwerwiegenden staatlichen Eingriffen in verfassungsmässige Grundrechte (BGer 2C_384/2020 vom 9. Juni 2020 E. 2.2; 2C_447/2019 vom 31. März 2020 E. 1.2.1, nicht publ. in BGE 146 II 201; je mit Hinweisen).

3.4 Mit Gesuch vom 17. Mai 2021 beantragte der Berufungskläger vor der Vorinstanz, dass dem Berufungsbeklagten zu verbieten sei, die auf den 21. Mai 2021 vorgesehene ordentliche Ge- neralversammlung in der angekündigten Form durchzuführen (vi-Rechtsbegehren Ziff. 1). Mit superprovisorischer Verfügung vom 19. Mai 2021 hiess die Vorinstanz das Gesuch gut und verbot dem Berufungsbeklagten superprovisorisch, die auf den 21. Mai 2021 vorgesehene ordentliche Generalversammlung durchzuführen. Mit Mail vom 21. Mai 2021, 08.59 Uhr (BK- Bel. 10), teilte der Präsident der Berufungsbeklagten den Vereinsmitgliedern zusammenge- fasst mit, dass besagte Generalversammlung vom 21. Mai 2021 aufgrund der vom Berufungs- kläger erwirkten superprovisorischen Verfügung nicht stattfinde. Mit Entscheid ZE 21 124 vom 26. Mai 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch vom 17. Mai 2021 ab und hob die superprovi- sorische Verfügung vom 19. Mai 2021 auf (Dispositiv-Ziff. 1). Mit Berufung vom 7. Juni 2021 beantragte der Berufungskläger namentlich, die Dispositiv-Ziff. 1 sei aufzuheben und die su- perprovisorische Verfügung vom 19. Mai 2021 «deklaratorisch zu bestätigen» (Rechtsbegeh- ren Ziff. 1), eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurück- und sie anzuweisen, die su- perprovisorische Verfügung vom 19. Mai 2021 «deklaratorisch zu bestätigen» (Rechtsbegeh- ren Ziff. 2). Mit Gesuch vom 17. Mai 2021 beabsichtigte der Berufungskläger, die Durchführung der Ge- neralversammlung vom 21. Mai 2021 zu verhindern. Hierin hatte der Berufungskläger als Ver- einsmitglied (möglicherweise) ein Rechtsschutzinteresse. Indem die Generalversammlung

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nicht am 21. Mai 2021 durchgeführt wurde, sondern vielmehr mit superprovisorischer Verfü- gung vom 19. Mai 2021 gerichtlich untersagt und mit Mail des Vereinspräsidenten vom 21. Mai 2021 abgesagt wurde, wurde das Ansinnen des Berufungsklägers faktisch umgesetzt. Der angefochtene Entscheid vom 26. Mai 2021 datiert ebenso wie die Berufung vom 7. Juni 2021 aus dem Zeitraum nach der ursprünglich angesetzten und schliesslich abgesagten General- versammlung. Der Berufungskläger hat kein aktuelles Interesse an einer Aufhebung eines Entscheides hinsichtlich einer Generalversammlung, die, wie von ihm anbegehrt worden, gar nicht durchgeführt wurde. Fehlt es am aktuellen Rechtsschutzinteresse, fehlt die materielle Beschwer, womit eine Prozessvoraussetzung fehlt und darauf nicht einzutreten ist. Man könnte sich nun fragen, ob der Berufungskläger mit seinem Begehren, die superproviso- rische Verfügung vom 19. Mai 2021 sei «deklaratorisch zu bestätigen», sinngemäss ein Fest- stellungsbegehren stellt, mithin ein Begehren um die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (vgl. Art. 88 ZPO). Indes ist weder Bestand noch Nichtbestand eines Rechts oder Rechtsverhältnisses streitgegenständlich. Ebenfalls bleibt unklar und wird vom Berufungskläger in seiner Rechtschrift auch nicht ausgeführt, in- wiefern, weswegen oder worin genau für ihn ein praktisches Interesse in einem Feststellungs- entscheid oder einer anderweitigen «deklaratorisch[en]» Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 19. Mai 2021 bestehen könnte. Ein Rechtsschutzinteresse praktischer Natur ist nicht erkennbar. Fehlt es am praktischen Rechtsschutzinteresse, fehlt die materielle Be- schwer, womit eine Prozessvoraussetzung fehlt und darauf nicht einzutreten ist. Ebenfalls liesse sich fragen, ob sich die aufgeworfene Frage unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen kann, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung der Rechtsfrage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt, womit ausnahmsweise auf die Berufung eingetreten werden könnte. Indes ist eine spezifische Generalversammlung eines spezifischen Vereins streitbe- fangen, mit einer spezifischen Vorgeschichte zwischen Berufungskläger und -beklagten, wo- mit keine Verallgemeinerung möglich ist. Ebenso wenig lässt sich eine grundsätzliche Bedeu- tung der Frage erkennen, die im öffentlichen Interesse liegt. Indem es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, ist auch nicht ausnahmsweise – trotz fehlendem aktuellen und praktischen Interesse – darauf einzutreten.

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3.5 Der Berufungskläger schreibt in seiner Berufung (vgl. dortige S. 7 und 8) mehrfach von einer «Gegenstandslosigkeit» des Gegenstandes der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziff. 1. Namentlich führt er aus: «Dass diese sogenannte ‹ordentliche Generalversammlung› am 21. Mai 2021 nicht durchgeführt wurde, führte zur prozessualen Situation, dass nach diesem Tag der Ver- fügungsgegenstand entfiel.» (S. 7.) «Es liesse sich zusammenfassend folgendes festhalten: Was nicht mehr ist, kann in einem solchen Prozess auch nicht mehr ein Verfahrensgegenstand bilden! Demna[c]h lässt sich darüber auch nicht mehr gerichtlich verfügen.» (S. 8.) «Völlig ver- kannt hat die Vorinstanz den Umstand, dass gegen eine superprovisorische Anordnung nichts mehr ausgerichtet werden kann – weder im positiven, noch im negativen Fall [sic] Sinn. Es lässt sich darüber vorsorglich befinden, was dann aber keinen Sinn mehr macht, falls der An- tragsgegenstand wegfällt oder eben, wie hier, durch Zeitablauf obsolet wird.» (Ebd.) Wenn der Berufungskläger selbst ausführt, dass der «Verfügungsgegenstand» der vorinstanz- liche Dispositiv-Ziff. 1 der «Gegenstandslosigkeit» anheimfiel, anerkennt er implizit, dass er an der rechtsmittelinstanzlichen Beurteilung desselben kein Rechtsschutzinteresse mehr hat. Folglich leuchtet nicht ein, aus welchem Grund oder mit welchem Ziel er die vorinstanzliche Dispositiv-Ziff. 1 dann überhaupt anfechtet, bzw. was der Sinn seines diesbezüglichen Rechts- begehrens ist.

3.6 Mangels Rechtsschutzinteresse ist auf die Rechtsbegehren hinsichtlich der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziff. 1 (Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen vom 17. Mai 2021, Aufhebung der superprovisorischen Verfügung vom 19. Mai 2021) nicht einzutreten.

4.1 Angefochten sind sodann die vorinstanzliche Dispositiv-Ziff. 2 und 3, wonach der Berufungs- kläger die Gerichtskosten von Fr. 600.– tragen und nach Abzug des vorinstanzlichen Kosten- vorschusses von Fr. 200.– der Gerichtskasse den Fehlbetrag von Fr. 400.– zu begleichen und zudem den Berufungsbeklagten mit Fr. 1‘264.60 (inkl. Auslagen und MWSt) zu entschädigen habe.

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4.2 Hinsichtlich der vorinstanzlichen Prozesskostenverlegung kann der Berufungskläger grund- sätzlich ein schutzwürdiges Interesse geltend machen. Der Kostenpunkt kann unselbständig oder selbständig angefochten werden. Unselbständig wird er angefochten, wenn ein erstinstanzlicher Entscheid gemäss Art. 308 ZPO mit Berufung anfechtbar ist, und mit der Berufung gleichzeitig auch der Kostenpunkt angefochten wird. Selb- ständig kann der Kostenentscheid gemäss Art. 110 ZPO nur mit Beschwerde angefochten werden, und dies selbst dann, wenn dem Rechtsmittelkläger Kosten von über Fr. 10‘000.– (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO) auferlegt werden (DAVID JENNY, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leu- enberger, a.a.O., N 2 f. zu Art. 110 ZPO). Der Berufungskläger schreibt selbst sinngemäss, dass er an der rechtsmittelinstanzlichen Be- urteilung des Hauptpunkts, d.h. der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziff. 1, keinerlei Rechtsschutz- interesse geltend machen kann (vgl. soeben, E. 3.5). Demnach kommt eine unselbständige Anfechtung des Kostenpunkts nicht in Frage. Für die selbständige Anfechtung des Kosten- punkts ist einzig die Beschwerde zulässig (Art. 110 ZPO). Der Berufungskläger ergriff indes nicht die Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO), sondern die Berufung (Art. 309 ff. ZPO), und damit das falsche Rechtsmittel. Auf ein falsches Rechtsmittel ist grundsätzlich nicht einzutreten. Man könnte sich nun fragen, ob die Berufung im Rahmen einer Konversion in eine Beschwerde umgewandelt werden könnte. Teils wird die Konversion einer unzulässigen Berufung in eine zulässige Beschwerde und umgekehrt klar abgelehnt, selbst bei Vorliegen einer falschen Rechtsmittelbelehrung (so KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar ZPO, 3. A. 2017, N 17a zu Vor Art. 308–334 ZPO). Teils wird die Möglichkeit einer Konversion, mit Hinweis auf die sinn- gemässe Anwendung von Art. 18 OR (SR 220) in Verbindung mit Art. 52 ZPO, «mit äusserster Zurückhaltung» bejaht (vgl. REETZ, a.a.O., N 51 zu den Vorbem. zu Art. 308–318 ZPO). Die Frage einer Konversion stellt sich vorliegend indes nicht, denn es handelt sich nicht um die versehentliche, irrtümliche Bezeichnung eines Rechtsmittels, das in sinngemässer Anwen- dung von Art. 18 OR in Verbindung mit Art. 52 ZPO von einer Berufung in eine Beschwerde umgewandelt werden könnte. Vielmehr müsste im vorliegenden Fall von der Berufung, auf die im Hauptpunkt, d.h. hinsichtlich der gerügten vorinstanzlichen Dispositiv-Ziff. 1, nicht eingetre- ten werden kann, hinsichtlich der gerügten vorinstanzlichen Dispositiv-Ziff. 2 und 3 ein unmit- telbar in Eigenständigkeit erwachsendes Rechtsmittel(verfahren) abgespalten und hernach von der Form einer Berufung in eine Beschwerde konvertiert werden. Dies ist weder praktika- bel noch gesetzlich vorgesehen. Hierauf ist nicht einzutreten.

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4.3 Selbst wenn man von einer Zulässigkeit ausginge, wäre hierauf nicht einzutreten: Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Eine Berufung hat Anträge zu enthal- ten, die zu begründen sind (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen der Begründung wird dar- gelegt, weshalb die Berufungsanträge gestellt und die damit geforderten Abänderungen des erstinstanzlichen Entscheids verlangt werden, und gestützt auf welche Sachverhaltselemente. Der Berufungskläger hat sich folglich mit den Entscheidgründen im Einzelnen auseinanderzu- setzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid oder Verfahren falsch war, ohne dass an ihn jedoch überspitzte Anforderungen gestellt werden dürfen. Selbst im verein- fachten Verfahren ist eine Berufungsbegründung erforderlich, auch wenn diese kurz sein darf; ein blosser Verweis auf die vorinstanzlichen Akten genügt nicht. Die Begründung muss hinrei- chend genau und eindeutig sein und zudem von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden können. Die Verfahrensart spielt somit hinsichtlich der Anforderungen an die Begrün- dung der Berufung nur eine unwesentliche Rolle. Es kommt auf die effektive Komplexität eines Sachverhalts bzw. der Rechtslage an, die jedoch nicht von der Verfahrensart abhängt. Unab- hängig von der Verfahrensart gilt: Wer lediglich rudimentär und oberflächlich begründet, ver- ringert (womöglich) seine Chance, mit seinem Rechtsmittel (materiell) durchzudringen, was jedoch nicht mit der Verfahrensart zusammenhängt, sondern sich aus der Natur der Sache ergibt, woran auch der Grundsatz iura novit curia (Art. 57 ZPO) nur wenig zu ändern vermag (PETER REETZ/STEFANIE THEILER, in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger, a.a.O., N 36 f. zu Art. 311 ZPO mit Hinweisen; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Diese Ausführun- gen zur Begründungspflicht gelten gestützt auf Art. 320 ZPO sinngemäss auch für die Be- schwerde (vgl. SPÜHLER, a.a.O., N 4 zu Art. 321 und N. 15 zu Art. 311 ZPO; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Kommt ein Rechtsmittelkläger seiner Begründungspflicht nicht nach, ist auf die Beschwerde ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht einzutreten (BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622; BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1; je mit Hinweisen; Obergericht Zürich PS 180207-O/U vom 28. Februar 2019 E. 2). Hinsichtlich des angefochtenen Entscheids rügt der Berufungskläger, «die am Kantonsgericht tätigen Juristinnen» seien «offenbar völlig ‹durch den Wind›» (Berufung, S. 2), die Vorinstanz sei «ausser Rand und Band gerate[n]» (S. 3) und die Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Ent- scheids mute «[g]eradezu grotesk» an (S. 7). Vorliegend sei «wohl erneut zwischen den bei- den Damen und der als (ungerechtfertigterweise) auftretenden Rechtsvertreterin des Beru- fungsbeklagten gekungelt worden» (S. 2). Das Berufungsgericht habe den Sachverhalt zu

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«eruieren» mittels einer persönlichen «Befragung des Trios Brunner/Huber sowie A. Hüsler» (ebd.). Die «[w]irre Stellungnahme» der berufungsbeklagtischen Rechtsbeiständin vom 20. Mai 2021 sei «ein einziges Frustpapier, weil es ihr trotz aller Tricks und unlauteren Vorge- hensweisen nicht gelungen ist, die Vorinstanz an einer korrekten Entscheidung zu hindern, bzw. war das Superprovisorium aufgrund des Zeitelements nicht mehr abzuwenden» (S. 3). In einer Sache sei die berufungsbeklagtische Rechtsbeiständin jedoch «Weltklasse»: Sie tä- tige «kaum einen Atemzug, ohne dass sofort die entsprechende Rechnung präsentiert wird, was dem Verein eben die bereits mehrfach substa[n]tiiert dargelegten, nicht einfach wieder- gutzumachenden Schäden verursacht» (S. 4). Der Vereinspräsident könne «natürlich mit sei- nen Online-Befragungen die Willensbildung im Rahmen einer GV killen und so fuhrwerken, wie er will, was er auch macht» (S. 5). Aus diesen Anwürfen und Untergriffen geht nicht auf verständliche Weise hervor, inwiefern der Vorinstanz eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (Art. 310 ZPO) vorgeworfen werden könnte, mit dementsprechenden Auswirkungen auf die Kostenverlegung. Der Berufungskläger setzt sich auch bei seinen übrigen Ausführun- gen weder mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen im Einzelnen so auseinander, sodass sie von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden könnten, noch zeigt er auf nach- vollziehbare und nicht bloss appellatorische Weise konkret auf, was am angefochtenen Ent- scheid oder Verfahren falsch war, und wodurch sich eine andere Kostenfolge aufdrängt. So- weit die Ausführungen der Berufungsbegründung bereits weder hinreichend genau noch ein- deutig sind, verfällt der Berufungskläger bisweilen in Rabulistik und Selbstwiderspruch. So be- antragte er mit Gesuch vom 17. Mai 2021, es sei dem Berufungsbeklagten «zu verbieten, die auf den 21. Mai 2021 vorgesehene ordentliche Generalversammlung (GV) in der angekündig- ten Form (erneute Online-Befragung der Mitglieder) durchzuführen», um dann in seiner Beru- fungsschrift zu rügen, der Vereinspräsident «hätte, da das Verbot mit keinen Sanktionsandro- hungen versehen war, die online-Befragung vom 21. Mai 2021 durchaus durchführen kön- nen», denn die Vorinstanz habe die Durchführung einer Generalversammlung verboten, womit eine online-Befragung habe stattfinden können. Dass der Präsident das nicht gemacht hat, müsse er sich selber zuschreiben (S. 7). Solche Ausführungen erweisen sich damit als rechts- missbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB [SR 210]). Da die Berufungsschrift nicht (rechtsgenüglich) begründet ist, womit unklar bleibt, weswegen die vorinstanzliche Kostenverlegung fehlerhaft sein oder sich eine andere Verlegung aufdrän- gen könnte, ist hierauf ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht einzutreten.

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4.4 Mangels sowohl eines richtigen Rechtsmittels als auch einer rechtsgenüglichen Begründung ist auf die Rechtsbegehren hinsichtlich der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziff. 2 und 3 (Auferle- gung Gerichtskosten, Zahlung Parteientschädigung) nicht einzutreten.

Zusammengefasst ist auf die Berufung vom 7. Juni 2021 nicht einzutreten.

6.1 Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1, erster Satz ZPO). Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende, bei Klageanerkennung die beklagte Partei als unterliegend (Abs. 1, zweiter Satz). Die vorliegende Streitsache ist nicht- wirtschaftlicher Natur, womit sich kein Streitwert bemessen lassen kann.

6.2 Die Entscheidgebühr vor Obergericht als Berufungsinstanz richtet sich nach dem, im Verfah- ren vor dem Kantonsgericht als erster Instanz massgebenden Tarif, wird um einen Drittel re- duziert, beträgt jedoch mindestens Fr. 500.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG). In Verfahren vor Kan- tonsgericht ohne bestimmbaren Streitwert oder in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Entscheidgebühr Fr. 300.– bis Fr. 10‘000.– (Art. 7 Abs. 2 PKoG), womit der ordent- liche Gebührenrahmen im Verfahren vor Obergericht Fr. 500.– bis Fr. 6‘667.– beträgt. Wird ein Streitfall ohne materiellen Entscheid erledigt, beträgt die Gebühr höchstens drei Viertel der ordentlichen Gebühr (Art. 4 Abs. 2 PKoG). Damit beträgt der Gebührenrahmen für das vorlie- gende Berufungsverfahren Fr. 500.– bis Fr. 5‘000.–. Die Gebühren sind grundsätzlich inner- halb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden ermessensweise auf Fr. 600.– festge- setzt, ausgangsgemäss dem Berufungskläger auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), mit seinem Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.

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6.3 Dem Berufungsbeklagten entstanden keine Aufwände, womit er nicht zu entschädigen ist.

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Demnach erkennt das Obergericht:

  1. Auf die Berufung vom 7. Juni 2021 wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 600.‒ festgesetzt, ausgangsgemäss dem Berufungs- kläger auferlegt, mit seinem Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet und sind be- zahlt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Zustellung an:
  • A.__, ... (GU)
  • RA Anita Hüsler, 6002 Luzern (2-fach; GU; unter Zustellung 1 Exemplars der Berufungsschrift)
  • Kantonsgericht Nidwalden, 6371 Stans (Empfangsbescheinigung)
  • Gerichtskasse (Dispositiv)

Stans, 21. Juli 2021

OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

Dr. iur. Marius Tongendorff

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15 I 15

Rechtmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Art. 72 ff. oder 113 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder sei- nes Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkun- den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

25

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 44 BGG
  • Art. 90 BGG

GerG

  • Art. 27 GerG

i.V.m

  • Art. 72 i.V.m
  • Art. 113 i.V.m

PKoG

  • Art. 2 PKoG
  • Art. 4 PKoG
  • Art. 7 PKoG
  • Art. 8 PKoG

ZGB

  • Art. 2 ZGB

ZPO

  • Art. 52 ZPO
  • Art. 57 ZPO
  • Art. 59 ZPO
  • Art. 88 ZPO
  • Art. 95 ZPO
  • Art. 106 ZPO
  • Art. 110 ZPO
  • Art. 268 ZPO
  • Art. 308 ZPO
  • Art. 309 ZPO
  • Art. 310 ZPO
  • Art. 311 ZPO
  • Art. 319 ZPO
  • Art. 320 ZPO

Gerichtsentscheide

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