Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 25541
Entscheidungsdatum
15.10.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

SV 20 11

Entscheid vom 19. Oktober 2020 Sozialversicherungsabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Heinz Metz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Gerichtsschreiberin Mirdita Kelmendi.

Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch lic. iur. Alex Beeler, Rechtsanwalt, BEELER | SCHULER RECHTSANWÄLTE, Pilatusstrasse 30, Postfach 2119, 6002 Luzern,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, Postfach, 6371 Stans,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Leistungen Invalidenversicherung Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 24. Februar 2020.

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Sachverhalt: A. A.__, geb. 1989, erlitt am 11. April 2018 einen Unfall und zog sich dabei eine Verletzung des rechten Fussgelenkes zu. Die Versicherte wurde zunächst konservativ behandelt. Am 26. No- vember 2018 wurde sie aufgrund anhaltender Beschwerden am oberen Sprunggelenk rechts operiert und war anschliessend vollständig arbeitsunfähig (u.a. IV-act. 36/127-134). Am 27. Mai 2019 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle Nidwalden tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklä- rungen und holte die erforderlichen Unterlagen ein, insbesondere auch die Akten der involvier- ten Unfallversicherung. Nach entsprechendem Vorbescheid verneinte die IV-Stelle schliess- lich mit Verfügung vom 24. Februar 2020 einen Leistungsanspruch der Versicherten (IV- act. 52; 53).

B. Gegen die Verfügung vom 24. Februar 2020 liess die Versicherte mit Eingabe vom 26. März 2020 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (amtl. Bel. 1): « 1. Die Verfügung vom 24.2.2020 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei vom 1.12.2019 bis zum 31.5.2020 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter 3. Die Sache sei an die IV zur Bestimmung der Rentenleistung zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV.»

C. Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde in allen Punkten, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin (amtl. Bel. 2).

D. Mit Replik vom 18. Mai 2020 und Duplik vom 8. Juni 2020 hielten die Parteien an ihren jewei- ligen Anträgen fest. Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen (amtl. Bel. 4-7).

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E. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die Streitsache an- lässlich ihrer Sitzung vom 19. Oktober 2020 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Aus- führungen in den Rechtsschriften sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorlie- genden Verfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 24. Februar 2020, so dass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Nidwalden gegeben ist. Zuständig für die Beurteilung ist die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts, welche in Drei- erbesetzung entscheidet (Art. 39 i.V.m. Art. 33 Ziff. 2 GerG [NG 261.1]). Die Beschwerdefüh- rerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch Frist und Form (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög- lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu- dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

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2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfä- higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Ein- gliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3 Bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit stützen sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die ver- sicherte Person arbeitsunfähig ist. Darüber hinaus bilden ärztliche Stellungnahmen eine wich- tige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Per- son noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut- achten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

2.4 Für das gesamte sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Dennoch hat die Recht- sprechung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (BGE 125 V 351 E. 3b; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.4 f.). Bei der Würdigung von Berichten behandelnder Ärzte (Hausärzte oder spezialärztli- che Fachpersonen) darf und soll das Gericht namentlich der Erfahrungstatsache Rechnung

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tragen, dass diese Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens- stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine konkreten Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ee). Auch reine Aktenbeurteilungen versicherungs- interner Ärzte können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Re- gional Ärztlicher Dienste (RAD; Urteile des Bundesgerichts 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2; 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 4.1; 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrechte zu Recht abgelehnt hat. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob die Beschwerdeführerin das soge- nannte Wartejahr erfüllt hat, mithin während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Die IV-Stelle verneint dies in ihrer Verfügung vom 24. Februar 2020. Sie hält im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Operation am 26. November 2018 zwar vollstän- dig arbeitsunfähig gewesen sei, allerdings kein Gesundheitsschaden vorliege, der sie dauer- haft in ihrer Arbeitsfähigkeit als Physiotherapeutin einschränke. Dementsprechend sei ihr auch aus medizinischer Sicht spätestens seit September 2019, also innerhalb der einjährigen War- tezeit, eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Mithin habe vor Ablauf des Warte- jahres wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden, womit die Voraussetzungen eines Ren- tenanspruchs nicht gegeben seien. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie bis Ende Feb- ruar 2020 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Dies gehe namentlich aus den ärztlichen Berichten von Dr. med. B.__, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hervor. Das Wartejahr sei folglich entgegen der Auffassung der IV-Stelle erfüllt, womit ihr eine Rente zuzusprechen sei.

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Die massgebliche medizinische Aktenlage zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. deren Ent- wicklung präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

4.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 11. April 2018 einen Unfall erlit- ten hat, als ihr beim Herausnehmen eines Therapiegegenstandes aus einem Regal ein Re- galbrett aus einer Höhe von ca. 1.5 Metern auf den rechten Fuss, genauer auf das obere Sprunggelenk, gefallen ist (IV-act. 15; 36/79). Nach anfänglich konservativer Behandlung wurde die Beschwerdeführerin am 26. November 2018 aufgrund anhaltender Beschwerden am oberen Sprunggelenk rechts operiert. Im Rahmen des operativen Eingriffs führte Dr. med. B.__ eine Stabilisation des distalen Tibiofibulargelenkes mit Naht der vorderen Sydesmose sowie lateraler Bandplastik durch. Er attestierte der Beschwerdeführerin daraufhin eine voll- ständige Arbeitsunfähigkeit ab Operationsdatum bis zum 10. März 2019 (IV-act. 36/152; 36/148-150; 36/143-146; 36/127-134).

4.2 Laut den Sprechstundenberichten des behandelnden Orthopäden Dr. med. B.__ vom 19. Feb- ruar 2019 und 22. März 2019 hat sich bei der Beschwerdeführerin postoperativ ein sensibles Tarsaltunnelsyndrom sowie ein leichtes CRPS Typ II bei Irritation des Nervus saphenus ent- wickelt. Aufgrund dessen verlängerte er die Arbeitsunfähigkeit bis Ende Mai 2019 (IV- act. 36/113-115).

4.3 Dr. med. C.__, Allgemeine Innere Medizin FMH und Vertrauensarzt SGV, hielt in seiner versi- cherungsmedizinischen Stellungnahme vom 4. April 2019 zuhanden der Unfallversicherung fest, bei den genannten Diagnosen handle es sich um beim durchgeführten operativen Eingriff bekannte Komplikationen. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit bis Ende Mai 2019 sei ausgewie- sen. Im Übrigen gelte es nun den weiteren Heilverlauf abzuwarten (IV-act. 36/107-112).

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4.4 Laut Sprechstundenbericht von Dr. med. B.__ vom 15. Mai 2019 zeigte sich aufgrund des CRPS Typ II ein verzögerter Heilverlauf und weiterhin eine verminderte Belastbarkeit des rech- ten Sprunggelenkes. Je nach weiterem Verlauf müsse allenfalls eine arthroskopische Arthro- lyse diskutiert werden. In der Zwischenzeit seien Physio- und Ergotherapie weiterzuführen. Zudem sei eine Verlaufs-MRT-Untersuchung vorgesehen. Die Arbeitsunfähigkeit werde bis Ende Juli 2019 verlängert (IV-act. 103-105).

4.5 Der Vertrauensarzt Dr. med. C.__ erachtete in seiner versicherungsmedizinischen Stellung- nahme vom 28. Mai 2019 die Ausführungen von Dr. med. B.__ als begründet und nachvoll- ziehbar. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit bis Ende Juli 2019 sei sicher ausgewiesen (IV- act. 98-101).

4.6 Mit Sprechstundenbericht vom 9. Juli 2019 berichtete Dr. med. B.__, klinisch und MRT-radio- logisch hätten sich regelrechte Verhältnisse gezeigt. Das Sprunggelenk sei gut beweglich und bandstabil. Es bestehe aber eine verminderte Belastbarkeit. Die Physiotherapie sei weiterzu- führen. Im November 2019 finde die Einjahreskontrolle statt. Sollten die Beschwerden dann noch bestehen, müsse allenfalls ein arthroskopisches Gelenksdébridement evaluiert werden. Auf eine Infiltration werde vorerst verzichtet. Die Arbeitsunfähigkeit werde bis Ende November 2019 verlängert (IV-act. 36/95-97).

4.7 Der Vertrauensarzt Dr. med. C.__ hielt dazu in seinem versicherungsmedizinischen Bericht vom 23. Juli 2019 fest, dass der Endzustand der Heilung noch nicht erreicht sei und mit einer weiteren namhaften Verbesserung zu rechnen sei. Die verordnete Physiotherapie sei daher weiterhin bis Ende November 2019 zu gewähren. Kritisch sehe er jedoch die wiederum ver- längerte vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Ende November 2019. Aufgrund des klinischen Befundes und der Angaben liege nämlich ein regelrechter Verlauf vor. Beklagt werde einzig noch eine verminderte Belastbarkeit. Vor diesem Hintergrund sei das Ausmass der verminder- ten Belastbarkeit mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit zu hinterfragen. Er empfehle daher die Versicherte fachvertrauensärztlich untersuchen zu lassen (IV-act. 36/90-93).

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4.8 Am 7. August 2019 wurde die Versicherte im Auftrag der Unfallversicherung von Dr. med. D.__, Praktischer Arzt FMH sowie Facharzt für manuelle Medizin FMH und Vertrauensarzt FMH, vertrauensärztlich untersucht (IV-act. 36/80-85). Als Diagnose stellte er eine Kontusion des Mittelfusses. Die Versicherte habe postoperativ überwiegend wahrscheinlich ein CRPS erlitten. Aktuell zeigten sich klinisch und in der MRT-Untersuchung unauffällige Verhältnisse. Angesichts der klinischen Befunde und der beidseitig gut ausgebildeten Fussbeschwielung könne er sich eine Einschränkung der Aktivität nicht mehr vorstellen. Hinsichtlich der Arbeits- fähigkeit gelangte der Vertrauensarzt zum Schluss, dass der Versicherten bei Berücksichti- gung des aktuellen klinischen Befundes die Arbeit ab 12. August 2019 zu 50% zugemutet werden könne. Das Ziel sei dann die volle Arbeitsfähigkeit ab 1. September 2019 zu prüfen. Gestützt auf diese vertrauensärztliche Beurteilung stellte die Unfallversicherung das Unfalltag- geld sowie die Heilungskosten per 28. August 2019 ein (IV-act. 36/10f.).

4.9 Dr. med. B.__ führte in seinem Bericht vom 6. November 2019 aus (BG-Bel. 10), dass die Versicherte bezüglich der Sprunggelenksstabilität vom operativen Eingriff profitiert habe. Ra- diologisch hätten sich regelrechte Verhältnisse gezeigt. Das Sprunggelenk sei gut beweglich und bandstabil. Im Vordergrund stünden nun neuropathische, mediale Sprunggelenksschmer- zen rechts sowie eine verminderte Belastbarkeit mit manschettenförmigen ventralen Schmer- zen. Die von der Versicherten beschriebenen Beschwerden seien aus seiner Sicht neuropa- thisch bedingt bei stattgehabter Algodystrophie. Er empfehle diesbezüglich eine Schmerzthe- rapie. Im Dezember 2019 werde er sodann eine Test-Infiltration mit anschliessendem Schmerzprotokoll durchführen. In der Zwischenzeit seien die Physiotherapie und lokal desen- sibilisierende Massnahmen weiterzuführen. Vom 26. November 2018 bis 3. November 2019 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 4. November 2019 bestehe nun eine Arbeitsfähigkeit von 50% (4 Stunden pro Tag).

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4.10 Der RAD-Arzt, Dr. med. E., schloss sich anlässlich des IP-Gesprächs vom 17. Oktober 2019 sowie im Rahmen seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2020 den Feststellungen von Dr. med. D. an (IV-act. 39; 48/11; 50). Der RAD-Arzt erwog, dass die Versicherte gemäss ver- trauensärztlichem Bericht 1.5 Jahre nach dem Unfallereignis einen hinkfreien Gang gezeigt habe. Die festgestellte, beidseits gut ausgebildete Fussbeschwielung deute auf keinerlei Ein- schränkungen bei Aktivitäten hin. Aus medizinischer Sicht sei somit kein Gesundheitsschaden im Sinne der IV ersichtlich, der die Versicherte in ihrer Tätigkeit als Physiotherapeutin langfris- tig einschränke. Diese Einschätzung decke sich auch mit den Schilderungen der Versicherten, wonach sie an guten Tagen wandern gehe, Velo fahre oder sich mittels Outdoor-Aktivitäten ihre Kondition aufbaue. Angesichts der klinischen Befunde im vertrauensärztlichen Bericht vom August 2019 lasse sich die Annahme einer dauerhaften und ausgeprägten Einschränkung demnach nicht mehr begründen. Im Ergebnis sei die Arbeitsunfähigkeit folglich bis Ende Au- gust 2019 ausgewiesen; ab September 2019 bestehe hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Eine darüberhinausgehende Einschränkung lasse sich medizi- nisch nicht mehr darstellen.

5.1 Die IV-Stelle stützte die angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2020 in medizinischer Hin- sicht im Wesentlichen auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes vom 17. Oktober 2019 und 13. Januar 2020 (IV-act. 39; 48/11; 50). Dieser kam gestützt auf die vorhandene Aktenlage und insbesondere den vertrauensärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. med. D.__ vom 7. August 2019 (IV-act. 36/80-85) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus medizini- scher Sicht seit September 2019 vollständig arbeitsfähig sei und folglich kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass auf die besagten versicherungsinternen Berichte aus verschiedenen Grün- den nicht abgestellt werden könne.

5.2 In Bezug auf den vertrauensärztlichen Bericht von Dr. med. D.__ vom 7. August 2019 ist zu- nächst festzuhalten, dass nach Prüfung der medizinischen Aktenlage keine Gründe ersichtlich sind, die Anlass geben könnten, dessen Untersuchungsergebnisse in Frage zu stellen oder gar davon abzuweichen. Es ist vielmehr festzuhalten, dass der Bericht die rechtsprechungs- gemässen Voraussetzungen an eine medizinische Entscheidgrundlage in jeder Hinsicht erfüllt

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(vgl. E. 2.3 und 2.4). Dr. med. D.__ erstellte seinen Bericht in Kenntnis der Vorakten und nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, bei welcher er diese auch zu ihren Beschwerden befragt hatte. Er legte sodann in nachvollziehbarer Art und Weise dar, dass er sich aufgrund der erhobenen Befunde hinsichtlich Gangart, Fussbeschwielung, Schwellung und Gelenkstabilität eine Einschränkung der Aktivität nicht mehr vorstellen könne. Der RAD- Arzt ergänzte in diesem Zusammenhang, dass sich die Feststellungen von Dr. med. D.__ mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin deckten, wonach sie an guten Tagen wandern gehe, Velo fahre oder sich mittels Outdoor-Aktivitäten ihre Kondition aufbaue (IV-act. 39; 48/4). Die von Dr. med. D.__ gezogenen Schlussfolgerungen sind somit begründet und erscheinen in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und in sich widerspruchs- frei, sodass darauf abgestellt werden kann. Gestützt darauf und unter Berücksichtigung der vorhandenen Aktenlage erweist sich auch die Beurteilung des RAD-Arztes, wonach sich in Anbetracht der medizinischen Befunde die Annahme einer dauerhaften und ausgeprägten Ein- schränkung nicht mehr begründen lasse und seit September 2019 eine vollständige Arbeits- fähigkeit bestehe (IV-act. 50), als nachvollziehbar und begründet.

5.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen das vorstehende Beweisergebnis nicht in Zweifel zu ziehen.

5.3.1 Fehl geht zunächst der Einwand, wonach Dr. med. D.__ nicht über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen zur Beurteilung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen verfüge. Dr. med. D.__ ist praktischer Arzt FMH und verfügt zudem über einen Fähigkeitsausweis in manueller Medizin FMH sowie als Vertrauensarzt FMH. Als Manualmediziner besitzt er zum einen fun- dierte Kenntnisse und Erfahrungen zur Erkennung und Behandlung gestörter Funktionen des Bewegungssystems und davon ausgehender Beschwerden (vgl. Fähigkeitsprogramm «Manu- elle Medizin (SAMM)» des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung, on- line abrufbar auf www.samm.ch). Als Vertrauensarzt ist er zudem mit der Erhebung des medi- zinischen Sachverhaltes sowie der Folgenabschätzung der erhobenen medizinischen Befunde vertraut. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Dr. med. D.__ angesichts seiner fachlichen Qualifika- tionen sowie gestützt auf die Vorakten und eine persönliche Untersuchung der Beschwerde- führerin nicht befähigt sein sollte, deren funktionelle Leistungsfähigkeit schlüssig zu beurteilen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang lediglich vorbringt, dass zur schlüs-

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sigen Beurteilung des CRPS der Beizug eines Neurologen nebst einem Traumatologen unab- dingbar sei, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die gestellten Diagnosen sind vorliegend nämlich nicht umstritten. Im Übrigen kommt es invalidenversicherungsrechtlich denn auch nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf an, welche Auswirkungen eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1; Urteil des BGer 9C_273/2018 vom 28. Juni 2018 E. 4.2).

5.3.2 Auch aus den Berichten von Dr. med. B.__ vermag die Beschwerdeführerin nichts für sich abzuleiten. Ein Vergleich der ärztlichen Berichte der Dres. med. B.__ und D.__ zeigt, dass beide Ärzte im Wesentlichen dieselben Befunde erhoben haben. So stellte Dr. med. B.__ in seinen Berichten vom 9. Juli 2019 und 6. November 2019 fest (vgl. E. 4.6, 4.9), dass sich anlässlich der jeweiligen Untersuchungen sowohl klinisch als auch radiologisch regelrechte Verhältnisse gezeigt hätten und das Sprunggelenk gut beweglich und bandstabil sei. Dies deckt sich mit dem vertrauensärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. med. D.__ vom 7. Au- gust 2019, der ebenfalls klinisch und radiologisch unauffällige Verhältnisse mit annähernd sei- tengleicher Fussbeschwielung sowie eine suffiziente Gelenkstabilität beschreibt. Während Dr. med. D.__ gestützt auf die erhobenen Befunde festhält, dass er sich keine funktionellen Ein- schränkungen mehr vorstellen könne, geht Dr. med. B.__ in Abweichung dazu von einer Ar- beitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Da es sich bei Dr. med. B.__ um den behan- delnden Arzt der Beschwerdeführerin handelt, ist in diesem Zusammenhang auf die Erfah- rungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags- rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E. 2.4). Des Weiteren fällt auf, dass Dr. med. B.__ bei seiner abweichenden Einschätzung offenbar einzig auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstellt, wonach eine Schmerzproblematik sowie eine verminderte Belastbarkeit des Fusses bestehe, ohne dies mit objektiven Befunden nachvollziehbar zu untermauern. Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen von Dr. med. B.__ vermögen demnach mangels nachvollziehbarer Herleitung bzw. mangels medi- zinischer Begründung nicht zu überzeugen. Sie sind insbesondere nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der übereinstimmenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. D.__ und den RAD zu begründen.

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5.3.3 Die Beschwerdeführerin wendet ferner ein, dass der RAD-Arzt keine persönliche Untersu- chung durchgeführt habe und er überdies nicht über die notwendigen fachärztlichen Qualifika- tionen auf dem Gebiet der Orthopädie verfüge, um den vorliegenden Fall zu beurteilen. Mit diesen Einwänden verkennt sie allerdings, dass es sich bei den fraglichen Stellungnahmen um interne Berichte des RAD handelt und nicht um ein medizinisches Gutachten (Art. 44 ATSG) oder einen Untersuchungsbericht des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV (831.201). Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusam- menzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizi- nischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (Urteile des Bundesgerichts 8C_262/2013 vom 5. Juli 2013 E. 4; 8C_73/2011 vom 1. April 2011 E. 5.4). Einer spezifischen fachärztlichen Qualifikation bedurfte es hierfür – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht (Urteile des BGer 9C_550/2020 vom 30. November 2020 E. 5.3; 9C_312/2019 vom 6. August 2019 E. 2.2; 9C_643/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.3). Die vorliegenden Stellungnahmen enthalten dementsprechend auch keine eigenständige me- dizinische Einschätzung des RAD-Arztes. Sie fassen lediglich die Ergebnisse der von der Un- fallversicherung veranlassten medizinischen Untersuchung zusammen und enthalten eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht (Art. 59 Abs. 2 bis IVG i.V.m. Art. 49 Abs. 3 IVV). Mit den Stellungnahmen wird demnach ein an sich feststehender medizinischer Sachverhalt beurteilt, so dass auf eine erneute Untersuchung der Versicherten verzichtet werden konnte (vgl. E. 2.4). Unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen an die Beweiswürdigung eines Berichtes ohne eigene Untersuchung der Versicherten (vgl. E. 2.4) ist festzuhalten, dass sich der RAD- Arzt aufgrund der lückenlosen Aktenlage und insbesondere gestützt auf den beweiskräftigen vertrauensärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. med. D.__ ein zuverlässiges Bild vom Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin machen konnte. Die daraus gezogenen Schlussfol- gerungen zur Arbeitsfähigkeit sind mit Blick auf die medizinischen Befunde nachvollziehbar und überzeugen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, auch nur ge- ringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit zu wecken. Auf die entsprechenden versicherungsinternen Feststellungen des RAD-Arztes kann mithin abgestellt werden.

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5.4 Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle zu Recht auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes vom 17. Oktober 2019 und 13. Januar 2020 sowie den vertrauensärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. med. D.__ vom 7. August 2019 abgestellt. Gestützt darauf durfte sie folgerichtig davon ausgehen, dass bei der Beschwerdeführerin seit September 2019 eine vollständige Arbeitsfä- higkeit in der angestammten Tätigkeit als Physiotherapeutin besteht.

Zusammenfassend führt die Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht seit September 2019, also innerhalb der einjäh- rigen Wartezeit, eine vollständige Arbeitsfähigkeit erlangt hat. Die Beschwerdeführerin hat das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG folglich nicht erfüllt und somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilli- gung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.‒ bis Fr. 1'000.‒ festgelegt. Im Lichte dieser Richtlinien werden die Gerichtskosten auf Fr. 800.– festgesetzt und ausgangs- gemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleis- teten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.

7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.‒ werden der unterliegenden Beschwerdeführerin aufer- legt, mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.

  3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

  4. [Zustellung].

Stans, 19. Oktober 2020 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin

MLaw Mirdita Kelmendi Versand:

[Rechtsmittelbelehrung]

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