Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 25520
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

VA 21 5

Entscheid vom 5. Juli 2021 Verwaltungsabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Pascale Küchler, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Verwaltungsrichter Sepp Schnyder, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A., Z., vertreten durch lic. iur. Franz Hess, Rechtsanwalt, Egli Hess Schwegler Rechtsanwälte und Notare, Kirchweg 16, Postfach 136, 6048 Horw,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Nidwalden, vertreten durch den Rechtsdienst des Kantons Nidwalden, Regierungsgebäude, Dorfplatz 2, Postfach 1246, 6371 Stans,

Vorinstanz.

Gegenstand Änderung Genehmigungsentscheid (Art. 65 VRG)

Beschluss Nr. 49 des Regierungsrates des Kantons Nidwalden vom 2. Februar 2021.

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Sachverhalt: A. Der Landrat Nidwalden genehmigte am 28. Juni 2017 das «Gesamtprojekt Kehrsitenstrasse», Stansstad, Abschnitt General-Guisan-Quai bis Kapelle Kehrsiten, gemäss den Art. 22a-22f des Strassengesetzes (StrG; NG 622.1) und sprach gleichzeitig die notwendigen Objektkredite. Mit Beschluss Nr. 647 vom 15. Oktober 2019 genehmigte der Regierungsrat Nidwalden (Vorinstanz) das Ausführungsprojekt «Kantonsstrasse/Ausbau und Unterhalt der Kantonsstrasse KV6 in Stansstad, Abschnitt General-Guisan-Quai bis Kapelle Kehrsiten, Gesamtprojekt Kehrsitenstrasse (Steinschlagschutz-, Verkehrsqualität-, Instandsetzungs- und Amphibienschutzmassnahmen) unter Bedingungen und Auflagen (nachfolgend: RRB- Nr. 647/2019). Die Einwendung des A.__ (Beschwerdeführer) vom 21. Mai 2019 hiess die Vorinstanz dabei teilweise gut. Sie stellte diesbezüglich Folgendes fest (vgl. Dispositiv-Ziffer 5): «5.1 Die Ausweichstelle wird gemäss der Planskizze "#497758" vergrössert und Richtung Kehrsiten verschoben. Der Vorplatz vor den Garagen wird baulich durch eine Sockelmauer und Aufbordung von der Fahrbahn abgetrennt. Die Planskizze "#497758" ersetzt den Plan -208 des Auflageprojektes und ist integrierender Bestandteil der Projektgenehmigung. 5.2 Die Landerwerbsflächen werden erst im Rahmen der Landerwerbsverhandlungen definitiv festgelegt. Gemäss geltender Praxis finden diese Verhandlungen nach der Projektgenehmigung und vor dem Bau statt. 5.3 Die Verleihung des Wasserrechts ist nicht Gegenstand der vorliegenden Projektgenehmigung, wird aber in Aussicht gestellt. 5.4 Der Schutz des Bambushains wird zugesichert. 5.5 Die Stützmauer wird gemäss den Planskizzen im Verhandlungsprotokoll eingekürzt. Die Planskizze im Anhang des Einwendungsprotokolls ist integrierender Bestandteil der Projektgenehmigung.» Mit Beschluss Nr. 49 vom 2. Februar 2021 (nachfolgend: RRB Nr. 49/2021) änderte die Vorinstanz den Genehmigungsentscheid zum Ausführungsprojekt vom 15. Oktober 2019: «1. Der Genehmigungsentscheid Nr. 647 vom 15. Oktober 2019 zum Ausführungsprojekt betreffend Ausbau und Unterhalt der Kantonsstrasse KV6 wird gestützt auf Art. 65 VRG gemäss nachstehender Ziff. 2 bis 7 geändert. 2. Der Projektanpassung einer neu strukturierten Abschlussmauer des C.__ im Bereich P. km __ wird zugestimmt. Der genehmigte Plan #452962-v1-33-304 wird durch den Plan #573124-v1-41-304 ersetzt.

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  1. Die Ziff. 5.4 des Genehmigungsentscheids (Einwendung [des Beschwerdeführers] vom
  2. Mai 2019) wird wie folgt geändert: "5.4.1 Der heute bestehende Bambus wird zurückgeschnitten oder ausgestochen, soweit der Bauablauf dies erforderlich macht. Das Zurückschneiden bzw. Ausstechen erfolgt unter Beizug eines fachkundigen Gärtners. 5.4.2 Vor dem Ausstechen lässt der Kanton eine Bestandesaufnahme inkl. Plan erstellen, in dem der Perimeter des heute bestehenden Bambushains festgehalten wird. 5.4.3 Nach Rückbau der Bauinstallationen wird der noch bestehende Bambushain mit Beihilfe eines Gärtners im gleichen Perimeter wie heue bestehend aufgeforstet. 5.4.4 Der neu gepflanzte Bambushain wird während 2 Jahren durch den Kanton unterhalten (übliche Garantiezeit)."
  3. Die Ziff. 5 des Genehmigungsentscheids (Einwendung [des Beschwerdeführers] vom
  4. Mai 2019) wird mit einer neuen Ziff. 5.6 ergänzt: "5.6.1 Der Kanton nimmt eine lose zusätzliche Bestockung entlang der neuen Betonkonstruktion Richtung Stansstad mit einheimischer Bepflanzung vor. 5.6.2 Die zusätzliche Bestockung wird während 2 Jahren durch den Kanton unterhalten (übliche Garantiezeit). 5.6.3 Die neue Betonmauer wird in der Ausführung strukturiert (analog Konsolköpfen bei den übrigen Stützbauwerken)."
  5. Die Ziff. 5 des Genehmigungsentscheids (Einwendung [des Beschwerdeführers] vom
  6. Mai 2019) wird mit einer neuen Ziff. 5.7 ergänzt: "5.7.1 Der Kanton verpflichtet sich, die Instandsetzung von Grund und Boden [des Beschwerdeführers] innerhalb des Baubereichs fachgerecht vorzunehmen. 5.7.2 Allfällige weitergehende Ansprüche gemäss Art. 48 Abs. 4 StrG bleiben vorbehalten."
  7. Die Ziff. 5 des Genehmigungsentscheids (Einwendung [des Beschwerdeführers] vom
  8. Mai 2019) wird mit einer neuen Ziff. 5.8 ergänzt: "5.8.1 Der Ist-Zustand der heutigen Bruchsteinmauer (Sockelmauer) wird auf Kosten des Kantons durch externe Fachpersonen (bspw. B.__ AG) aufgenommen. 5.8.2 Die Kosten für die Erarbeitung des Baugesuches der neuen Sockelmauer werden auf Grund der Verhandlungen mit [dem Beschwerdeführer] zu Lasten des Projektes Kehrsitenstrasse verrechnet. 5.8.3 Für die Einreichung des Bauprojektes der Sockelmauer wie auch des Baues dieser Sockelmauer ist alleinig [der Beschwerdeführer], inkl. Kosten, verantwortlich."
  9. Die neuen Auflagen gemäss obenstehender Ziff. 4-6 sind für den Kanton nur verbindlich, wenn auch die Ziff. 1-3 in Rechtskraft erwachsen.

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  1. Es wird festgestellt, dass der Privatgrund [des Beschwerdeführers] gestützt auf Art. 48 Abs. 4 StrG und die Landerwerbspläne sowie unterzeichneten Kauf- und Dienstbarkeitsverträge (Baustellenperimeter) in Anspruch genommen werden darf.
  2. Gestützt auf Art. 125 Abs. 2 VRG wird für die Ziffern 1, 2, 3 und 8 dieses Entscheids die sofortige Vollstreckbarkeit dieses Entscheides angeordnet (Dringlichkeit).
  3. [Rechtsmittelbelehrung ...] Für den übrigen Prozessverlauf bis zum 2. Februar 2021 wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen (vgl. RRB Nr. 49/2021 lit. Ziff. 1 S. 1 f.).

B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. Februar 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht Nidwalden und beantragte: «1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei gutzuheissen. 2. Der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Nidwalden vom 2. Februar 2021 (Nr. 49) sei aufzuheben. 3. Der in Ziff. 9 des angefochtenen Entscheides verfügte teilweise Entzug der aufschiebenden Wirkung sei aufzuheben und der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.» Der Beschwerde wurde am 1. März 2021 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt (amtl. Bel. 2). Der Beschwerdeführer leistete innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– (amtl. Bel. 4).

C. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung P 21 3 vom 9. März 2021 präsidialiter abgewiesen (amtl. Bel. 5).

D. Mit Vernehmlassung vom 18. März 2021 beantragte die Vorinstanz das kostenfällige Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter die kostenfällige, vollumfängliche Abweisung (amtl. Bel. 6).

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E. Auf die Anordnung eines zweiten Rechtsschriftenwechsels wurde verzichtet (amtl. Bel. 7). Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 19. April 2021 und legte mit Schreiben vom 21. April 2021 einen zusätzlichen Beleg auf (amtl. Bel. 8 und 10). Er beantragte überdies neu die Feststellung, dass der Bambushain widerrechtlich entfernt worden sei. Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 29. April 2021 an ihren Anträgen fest (amtl. Bel. 12). Aufforderungsgemäss reichte der Beschwerdeführer am 10. Mai 2021 seine Kostennote ein und gab zusätzliche Beweismittel bzw. Bemerkungen zu Protokoll (amtl. Bel. 14 f.). Mit Eingaben vom 20. Mai und 2. Juni 2021 legte der Beschwerdeführer weitere Korrespondenz auf (amtl. Bel. 17 und 18).

F. Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt (Art. 93 VRG [NG 265.1]). Die Verwaltungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die Streitsache auf dem Zirkularweg abschliessend beurteilt. Auf die Vorbringen der Parteien wird nachstehend – soweit erforderlich – eingegangen.

Erwägungen: 1. 1.1 Die Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Entscheides erfüllt sind (Art. 54 Abs. 1 VRG). Angefochten ist der RRB Nr. 49/2021 vom 2. Februar 2021. Letztinstanzliche Entscheide einer Verwaltungsbehörde – worunter der Regierungsrat fällt (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. mit Abs. 1 Ziff. 2 VRG) – können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (Art. 89 Abs. 1 VRG). Zuständig ist die Verwaltungsabteilung, die in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 31, Art. 33 Ziff. 3 und Art. 38 Abs. 1 Gerichtsgesetz [GerG; NG 261.1]). Die örtliche wie sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist demnach gegeben. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer formell und materiell beschwert ist, d.h. wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 70 Abs. 1 Ziff. 1 VRG), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Ziff. 2) und ein schutzwürdiges

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Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer nahm zwar am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist als Eigentümer des betroffenen Grundstücks besonders berührt. Ob er indes nach wie vor auch über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides verfügt, wird nachfolgend gesondert zu prüfen sein (nachstehende E. 2 f.). Die Beschwerde ist binnen 20 Tagen seit Eröffnung des Entscheides einzureichen (Art. 71 Abs. 1 VRG). Der angefochtene Entscheid erging am 2. Februar 2021 und wurde dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2021 zugestellt (BF-Bel. 5). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. Februar 2021 erfolgte somit fristgerecht und sie entspricht den Formanforderungen (Art. 73 f. VRG). Nachdem auch die übrigen Sachentscheidvoraussetzungen nach Art. 54 ff. VRG erfüllt sind, wäre grundsätzlich auf die Beschwerde – vorbehaltlich der Frage des schutzwürdigen Interesses – einzutreten und in der Sache zu entscheiden (Art. 55 VRG).

2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des RRB Nr. 49/2021. Dieser betrifft eine Änderung des Genehmigungsentscheids des Ausführungsprojekts betreffend Ausbau und Unterhalt der Kantonsstrasse KV6 gestützt auf Art. 65 VRG. Im Wesentlichen umfasst die genehmigte Projektanpassung zwei Aspekte, nämlich die vorübergehende Entfernung des Bambushains (nachfolgende E. 2.3.1) sowie eine zusätzliche lose Bestockung der Betonkonstruktion (nachfolgende E. 2.3.2). Es wird jeweils zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 70 Abs. 1 Ziff. 3 VRG hat und überhaupt auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist. Auf seinen Antrag um Verschiebung einer bestehenden Sockelmauer trat der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid nicht ein. Darauf wird ebenfalls einzugehen sein (nachfolgende E. 2.3.3).

2.2 2.2.1 Das Strassengesetz regelt die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse an den Strassen (Art. 1 Abs. 1 StrG). Die Strassen haben den verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Regional- und Ortsplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die

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Interessen gegeneinander abzuwägen (Art. 2 StrG). Strassenbauliche Massnahmen unterliegen grundsätzlich dem Strassen- und nicht dem Bau- bzw. Raumplanungsrecht (BGE 113 Ia 426 E. 3a). Bei der Neuanlage oder bei einem Ausbau der Strassen ist erstens ein generelles Projektierungsverfahren gemäss den Art. 22a-Art. 22e StrG zu durchlaufen. Sobald ein generelles Projekt gemäss Art. 22d-Art. 22f StrG rechtskräftig geworden ist, hat das Strassenbauorgan das Ausführungsprojekt auszuarbeiten. Dieses gibt Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien (Art. 27 Abs. 1 und 2 StrG). Nach öffentlicher Auflage und Durchführung des Einwendungsverfahrens entscheidet der Regierungs- bzw. Gemeinderat über die Einwendungen (Art. 31 StrG). Die Vorschriften von Art. 31 StrG gelten sinngemäss auch für die Abänderung von Ausführungsprojekten. Auf die nochmalige öffentliche Auflage und die Veröffentlichung kann verzichtet werden, wenn den durch die Abänderung oder Ergänzung betroffenen Einwendungsberechtigten Gelegenheit gegeben wird, in die neuen Pläne Einsicht zu nehmen und Einwendung zu erheben (Art. 32 Abs. 1 und 2 StrG). Nach Abschluss des Einwendungsverfahrens sind Ausführungsprojekte für Kantonsstrassen durch den Regierungsrat, solche für Gemeindestrassen, öffentliche Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen durch den Gemeinderat zu genehmigen (Art. 33 Abs. 1 StrG). Das Strassenbauorgan trifft jene Vorkehren, die zur Sicherheit von Personen und Sachen sowie zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen der Anwohner notwendig sind. Werden durch die Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen wie Verkehrswege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so ist nach Massgabe des öffentlichen Interesses deren Fortbenützung zu ermöglichen. Die wirtschaftliche Nutzung des Grundeigentums während des Strassenbaus ist sicherzustellen. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, zeitweilige Schutzvorkehren sowie die nötigen Baueinrichtungen und Materialablagerungen neben der Strasse zu dulden; für den hieraus entstehenden Schaden ist voller Ersatz zu leisten, der im Streitfall durch die Enteignungskommission bestimmt wird (Art. 48 Abs. 1-4 StrG).

2.2.2 Der vorstehend erwähnte Art. 70 Abs. 1 Ziff. 3 VRG verlangt, dass die beschwerdeführende Person einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen kann, d.h. seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der

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angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (für den gleichlautenden Art. 48 Abs. 1 Ziff. 3 VwVG [SR 172.021] erläuternd: BGE 142 II 451 E. 3.4.1; auch: BGE 137 II 30 E. 2.2.2). Der Beschwerdeführer muss über ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung verfügen: Die Beschwerde soll also tatsächlich auch zum Erfolg führen können, d.h. dazu dienen, dass der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden kann (Restitution). Aktuell ist das Interesse, wenn der gerügte Nachteil im Urteilszeitpunkt noch besteht; praktisch, wenn der Nachteil durch eine erfolgreiche Beschwerdeführung beseitigt werden kann (REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A., 2015, N 1446-1448; MARTIN BERTSCHI, in: Bertschi et al. [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. A., 2014, N 15-17, 24 f. zu § 21 VRG/ZH). Dass eine Partei durch einen Entscheid besonders berührt ist, ersetzt dieses Erfordernis im Übrigen nicht; das Interesse muss zusätzlich, kumulativ zum besonderen Berührtsein bestehen (BGE 139 II 279 E. 2.3). Das aktuelle Rechtsschutzinteresse muss auch bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen; die Behebung dieses verfahrensrechtlichen Mangels hat ebenso von einem aktuellen Nutzen zu sein (ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2000, N 647). Das schutzwürdige Interesse bildet eine Voraussetzung der Legitimation, welche wiederum Sachurteilsvoraussetzung ist. Fehlt die Legitimation, ist auf die Sache nicht einzutreten (Art. 54 Abs. 3 VRG; vgl. auch ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N 939).

2.3 2.3.1 Der Beschwerdeführer ist der Grundeigentümer der seeanstössigen Parzelle Nr. , Grundbuch Stansstad. Östlich bzw. bergseitig dieser Parzelle saniert der Kanton im Rahmen des vorerwähnten Strassenbauprojekts die Kantonsstrasse (Abschnitt C.; RR-Bel. 2 und 3). Direkt unterhalb des C.__ befindet sich auf der Parzelle des Beschwerdeführers ein Bambushain (RR-Bel. 2 und 3). Die Dispositiv-Ziffern 3 und 5 des RRB Nr. 49/2021 beziehen sich auf die vorübergehende Entfernung dieses Bambushains. Im ursprünglichen Genehmigungsentscheid RRB Nr. 647/2019 hatte der Regierungsrat den Schutz des Bambushains festgehalten. Im nun angefochtenen Änderungsentscheid RRB Nr. 49/2021 ordnete der Regierungsrat den Rückschnitt des bestehenden Bambus ‒ soweit für den Bauablauf erforderlich ‒ unter Beizug eines fachkundigen Gärtners an (Dispositiv-Ziffer 3) und beschloss die sofortige Vollstreckung (Dispositiv-Ziffer 9). Vom 8. bis 12. Februar 2021

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wurde der Bambushain zurückgeschnitten bzw. ausgestochen (RR-Bel. 7 und 8). Demzufolge war die Entfernung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 24. Februar 2021 bereits abgeschlossen. Das vom Beschwerdeführer Geforderte, nämlich den Erhalt des Bambushains während der Umsetzung des Strassenbauprojekts im Bereich C.__, lässt sich aufgrund der bereits erfolgten Entfernung desselben in diesem Rechtsmittelverfahren nicht mehr erreichen, weshalb es ihm diesbezüglich bereits grundsätzlich an einem Rechtsschutzinteresse fehlt. Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer als Grundeigentümer einer an den Perimeter des Strassenbauprojekts angrenzenden Parzelle verpflichtet ist, zeitweilige Schutzvorkehren sowie die nötigen Baueinrichtungen und Materialablagerungen neben der Strasse zu dulden (Art. 48 Abs. 4 StrG). Unstrittig ist er hierfür schadlos zu halten. Der Regierungsrat beschied dem Beschwerdeführer denn auch, dass vor der Entfernung eine Bestandsaufnahme inklusive Plan des betroffenen Perimeters erstellt, nach Rückbau der Bauinstallationen der Bambushain mit Beihilfe eines Gärtners im gleichen Perimeter wie vormals bestehend aufgeforstet und der neu gepflanzte Bambushain während 2 Jahren durch den Kanton unterhalten werde (RRB Nr. 49/2021 Dispositiv-Ziffer 3). In diesem Zusammenhang verpflichtete sich der Kanton zudem, die Instandsetzung von Grund und Boden des Beschwerdeführers innerhalb des Baubereichs fachgerecht vorzunehmen, wobei Ansprüche des Beschwerdeführers gemäss Art. 48 Abs. 4 StrG vorbehalten wurden (dortige Dispositiv-Ziffer 5). Überdies einigten sich der Kanton und der Beschwerdeführer vertraglich betreffend diverser Punkte mit dem Kaufrechts- und Dienstbarkeitsvertrag vom 1. September 2020 (RR-Bel. 9). Im Zeitpunkt der Beschwerdeführung war der Beschwerdeführer demnach – soweit dies in diesem Zeitpunkt bereits möglich war – umfassend abgesichert und im Falle eines nicht gedeckten Schadens hat er nach wie vor die Möglichkeit, Ansprüche i.S.v. Art. 48 Abs. 4 StrG geltend zu machen. So hätte der Beschwerdeführer im Streitfall die Möglichkeit, Ansprüche infolge ungedeckter Schäden durch die Enteignungskommission festsetzen zu lassen, ohne dass er einen Staatshaftungsprozess anstrengen müsste. Inwiefern der Beschwerdeführer in dieser Kon- stellation noch ein Interesse an der Führung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens hat, ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Frage der Wiederinstandsetzung des Bambushains fehlt es ihm an einem schützenswerten Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

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2.3.2 Im Rahmen des Projekts wird beim C.__ zudem eine Abschluss- bzw. Stützmauer mit einer Gesamtlänge von zirka 100 Metern erstellt bzw. instandgesetzt (RR-Bel. 3). Die Dispositiv- Ziffern 2 und 4 des RRB Nr. 49/2021 beziehen sich auf diese Stützmauer. Die Instandsetzung der Stützmauer war bereits im ursprünglichen Genehmigungsentscheid bewilligt worden. Konkret wurde darin das Teilprojekt Strasseninstandsetzung, welches die bauliche Umsetzung der see- und bergseitigen Stützkonstruktionen – namentlich auch im hier relevanten Bereich C./D. – umfasst, rechtskräftig genehmigt (vgl. RRB-Nr. 647/2019 E. 1.5 S. 3 f. [Projektbeschrieb]). Der hier nun angefochtene Änderungsentscheid befindet hinsichtlich der Stützmauer lediglich, dass diese «neu strukturiert» bzw. dass eine lose zusätzliche Bestockung entlang der Betonkonstruktion mit einheimischer Bepflanzung vorgenommen wird (dortige Dispositivziffern 2 und 4). Namentlich wird nur die Neigung der Mauer, die Ausbildung mit einem Betonkonsolkopf und die Natursteinverkleidung angepasst (RR-Bel. 3 und 6). Nachdem gegenständlich der Änderungs-, nicht aber der Genehmigungsentscheid angefochten ist, muss nicht geprüft werden, ob der Beschwerdeführer grundsätzlich über ein schützenswertes Interesse an der Nichtinstandsetzung der Betonmauer an sich verfügt, sondern einzig, ob dessen Begehren um Rückgängigmachung der mit dem angefochtenen Entscheid beschlossenen Änderung schützenswert ist. Ein solches Interesse ist aber zu verneinen. Der Beschwerdeführer argumentiert denn auch im Wesentlichen mit grundsätzlichen Bedenken gegen die Betonmauer, nämlich mit dem unschönen Erscheinungsbild sowie Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes. Allerdings war schon im genehmigten Projekt vom 15. Oktober 2019 eine Betonmauer mit vermörtelter Bruchsteinvormauerung vorgesehen und bewilligt worden. Bereits damals hatte sich der Regierungsrat mit den nun aufgeworfenen Aspekten auseinandersetzen müssen. Die als «unschön» monierte Oberfläche der Betonmauer wird vom See (und vom beschwerdeführerischen Grundstück) aus – teils aufgrund der losen Bestockung, teils aufgrund der Bepflanzung (wiederaufzuforstender Bambushain [RR-Bel. 3]) – überhaupt nicht sichtbar sein. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf den Natur- und Landschaftsschutz berufen. Diesbezüglich ergibt sich aufgrund der Materialisierungsänderung gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Mauer keine massgebliche Abweichung (vgl. etwa RR-Bel. 5 [Aktennotiz der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz]). Indessen ist der Beschwerdeführer in seinen Rechtspositionen durch die nun beschlossenen Änderungen betreffend die Materialisierung der Stützmauer nicht anders bzw. stärker beeinträchtigt als durch das ursprünglich genehmigte Projekt gemäss

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Genehmigungsentscheid, weshalb es ihm auch diesbezüglich an einem schützenswerten Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Änderungsentscheids fehlt.

2.3.3 Im vorinstanzlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer zusätzlich, dass im Rahmen des Genehmigungsentscheids über eine Verschiebung der auf seinem Grundstück bestehenden Sockelmauer zu entscheiden sei. Diesbezüglich hielt der Regierungsrat zu Recht fest, dass es sich um eine vom relevanten Strassenbauprojekt unabhängige Baute handle und für eine solche Baubewilligung nicht der Regierungsrat, sondern die kommunale Baubehörde zuständig sei (zum Ganzen: RRB Nr. 49/2021 E. 2.5 S. 5). Entsprechend trat der Regierungsrat darauf – wenn auch ohne ausdrückliche Erwähnung in den Dispositiv-Ziffern – nicht ein, machte dem Beschwerdeführer allerdings freiwillige, einseitige Zugeständnisse im Rahmen der Dispositiv-Ziffer 6. Der Kassationsantrag des Beschwerdeführers bezieht sich auf den gesamten Entscheid des Regierungsrats und würde dementsprechend auch den Aspekt des Nichteintretens auf den Sockelmauerverschiebungs-Antrag mitumfassen. Inhaltlich äussert sich der Beschwerdeführer zu diesem Punkt in gegenständlichem Beschwerdeverfahren jedoch nicht mehr, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern ‒ mit Blick auf die tatsächlichen Umstände sowie die gesetzliche Regelung (Art. 141 PBG [NG 611.1]; Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 und Art. 20 ff. StrG) ‒ der Nichteintretensentscheid des Regierungsrates zu beanstanden ist. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen des Regierungsrates verwiesen werden.

2.3.4 Nachdem es dem Beschwerdeführer demnach an einem schutzwürdigen Interesse i.S.v. Art. 70 Abs. 1 Ziff. 3 VRG (und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung) fehlt, ist auf die in der Beschwerdeschrift vom 24. Februar 2021 geäusserten Anträge nicht einzutreten.

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3.1 In der Replik beantragt der Beschwerdeführer neu die Feststellung, dass die Entfernung des Bambushaines widerrechtlich erfolgt sei.

3.2 Das hinsichtlich den Leistungsbegehren Erläuterte (vorstehende E. 2.2.2) gilt auch im Hinblick auf den Erlass einer Feststellungsverfügung. Eine solche setzt ebenfalls ein schutzwürdiges Interesse voraus. Der Verfahrensbeteiligte muss demnach einen praktischen Nutzen aus der anbegehrten Feststellung ziehen können (ausführlich: HÄNER, a.a.O., N 699 ff.). Unter dem Feststellungsinteresse ist rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_949/2015 vom 7. September 2016 E. 4 m.w.H.). Es besteht kein Anspruch auf Behandlung einer gegenstandslos gewordenen Beschwerde, wenn den geltend gemachten Ansprüchen auf eine andere Art Rechnung getragen werden kann, z.B. auf dem Wege eines Entschädigungs- oder Staatshaftungsverfahrens, in dem sich die Widerrechtlichkeit des haftungsbegründenden Aktes noch thematisieren lässt. Generell gilt zwar im Staatshaftungsrecht der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes, wonach die Rechtmässigkeit rechtskräftiger Entscheide im Verantwortlichkeitsprozess nicht in Frage gestellt werden kann. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt aber voraus, dass der Betroffene überhaupt die Möglichkeit hatte, den betreffenden Entscheid anzufechten, hiervon jedoch keinen oder erfolglos Gebrauch gemacht hat. Ist jedoch ein Rechtsmittel nicht geeignet, zu einer Korrektur des umstrittenen Aktes, sondern bloss noch zur Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit zu führen, bleibt die Überprüfung dieses Aktes im Staatshaftungsverfahren zulässig, auch wenn von der entsprechenden Beschwerdemöglichkeit kein Gebrauch gemacht worden ist. Das gilt namentlich auch dann, wenn das Rechtsmittel gegen die Verfügung mangels eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses nicht (mehr) möglich ist. Mit anderen Worten verleiht die Vorbereitung eines Verantwortlichkeitsverfahrens einem Rechtsuchenden dem Grundsatz nach keine Befugnis für die Anfechtung einer Verfügung, wenn ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse entfallen ist. Das Feststellungsbegehren, mit dem die ursprüngliche

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Verfügung angefochten wird, ist somit subsidiär zum Leistungsbegehren im Haftungsverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 5.3.4 m.w.H.).

3.3 Sollte der Beschwerdeführer ‒ über die umfassenden Zugeständnisse des Kantons hinaus ‒ überhaupt noch geschädigt sein, so steht im bezüglich die Entfernung des Bambushains offen, ein Entschädigungs- bzw. Staatshaftungsverfahren gemäss Art. 48 Abs. 4 StrG oder dem Haftungsgesetz (NG 161.2) anzustrengen und dort Leistungsbegehren zu stellen. An einem Feststellungsinteresse fehlt es ihm demnach. Auf den in der Replik vom 19. April 2021 gestellten Feststellungsantrag ist demnach ebenfalls nicht einzutreten.

Im Ergebnis fehlt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse i.S.v. Art. 70 Abs. 1 Ziff. 3 VRG bzw. Feststellungsinteresse, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

5.1 Die Verfahrenskosten umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteientschädigung (Ar. 115 VRG). Die Festlegung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschädigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach dem Prozesskostengesetz (PKoG; NG 261.2 [Art. 116 Abs. 3 VRG]). Die Partei hat die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt, auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen hat (Art. 122 Abs. 1 VRG). Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (Art. 17 PKoG). Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Wird ein Streitfall ohne materiellen Entscheid erledigt, beträgt die Gebühr höchstens drei Viertel der ordentlichen Gebühr (Art. 4 Abs. 2 PKoG), d.h. hier Fr. 5'250.–.

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Die Gerichtsgebühr wird ermessensweise auf Fr. 2'000.– festgesetzt, ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt, dessen Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen und ist damit bezahlt. Dem Beschwerdeführer ist infolge Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 123 Abs. 2 VRG e contrario). Dem Gemeinwesen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 123 Abs. 4 VRG).

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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. Februar 2021 wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt, dessen Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen und ist bezahlt.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

  4. Zustellung dieses Entscheids an:

Stans, 5. Juli 2021 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. i. V. m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

36

BGG

Gerichtsgesetz

  • Art. 33 Gerichtsgesetz
  • Art. 38 Gerichtsgesetz

i.V.m

  • Art. 1 i.V.m
  • Art. 4 i.V.m

PBG

  • Art. 141 PBG

PKoG

  • Art. 2 PKoG
  • Art. 4 PKoG
  • Art. 17 PKoG

StrG

  • Art. 1 StrG
  • Art. 2 StrG
  • Art. 3 StrG
  • Art. 20 StrG
  • Art. 22e StrG
  • Art. 22f StrG
  • Art. 27 StrG
  • Art. 31 StrG
  • Art. 32 StrG
  • Art. 33 StrG
  • Art. 48 StrG

VRG

  • § 21 VRG
  • Art. 54 VRG
  • Art. 55 VRG
  • Art. 65 VRG
  • Art. 70 VRG
  • Art. 71 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 89 VRG
  • Art. 93 VRG
  • Art. 116 VRG
  • Art. 122 VRG
  • Art. 123 VRG
  • Art. 125 VRG

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Gerichtsentscheide

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