Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 25033
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

BAS 20 15

Beschluss vom 26. November 2020 Beschwerdeabteilung in Strafsachen

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Armin Murer, Oberrichter Rolf Gabriel, Gerichtsschreiber Marius Tongendorff.

Verfahrensbeteiligte A.__ AG, vertreten durch B.__ und C.__, Beschwerdeführerin/Privatklägerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin/Anklägerin,

D.__, Beschwerdegegner/Beschuldigter.

Gegenstand Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 24. August 2020 (STA-Nr. A1 20 2121).

2 I 19 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 reichte die A.__ AG (nachfolgend: «Beschwerdeführerin») Strafanzeige und Strafantrag gegen D.__ («Beschuldigter») wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (SR 311.0) und konstituierte sich als Privatklägerin (STA-act. 1–6). Auslöser für diese Strafanzeige war ein vom 26. Juni 2020 datierendes Schreiben des Beschuldigten an die Beschwerdeführerin (STA-act. 3). Am 18. August 2020 edierte die Staatsanwaltschaft intern die Akten aus dem Strafverfahren gegen E.__ (STA-Nr. A1 20 1208) wegen übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB), soweit sie für den Nachweis des Sachverhalts erforderlich sind (STA-act. 7).

B. Mit Verfügung vom 24. August 2020 nahm die Staatsanwaltschaft die Sache STA- Nr. A1 20 2121 nicht an Hand (Dispositiv-Ziff. 1), auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat (Ziff. 2) und richtete dem Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus (Ziff. 3).

C. Mit Beschwerde vom 3. September 2020 beantragte die Beschwerdeführerin: «1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 24.08.2020 sei aufzu- heben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft Nidwalden anzuweisen, die Strafsache anhandzunehmen und der Beschuldigte der versuchten Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen. 3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.»

D. Mit Eingabe vom 10. September 2020 verzichtete die Staatsanwaltschaft Nidwalden auf eine Beschwerdeantwort. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt.

3 I 19 E. Das Obergericht Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, beriet die Streitsache an- lässlich seiner Sitzung vom 26. November 2020 abschliessend. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 24. August 2020 (STA-Nr. A1 20 2121). Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde erheben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO [SR 312.0]). Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, welche in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Die Beschwerdeführerin ist als Pri- vatklägerin zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die mit Eingabe vom 3. September 2020 erhobene Beschwerde erfolgte fristgerecht und erfüllt die Formerfordernisse. Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt (Rechtsbegehren Ziff. 2, zweiter Teilsatz), der Beschuldigte sei der versuchten Nötigung schuldig zu sprechen. Eine Beschwerdeinstanz ist nicht befugt, die Staatsanwaltschaft oder ein erstinstanzliches Gericht unter Ausschaltung des ordentlichen Verfahrenswegs zu einem Schuldspruch zu zwingen. Auf dieses Teilrechtsbegehren ist dem- zufolge nicht einzutreten.

4 I 19 2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht (Art. 310 Abs. 1 Ingress StPO), dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a); dass Verfah- renshindernisse bestehen (lit. b); oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Ein Nichtanhandnahmeentscheid hat somit zu erge- hen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafan- zeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Das Prinzip «in dubio pro duriore» schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Entsprechend ist die Möglichkeit der Nichtanhandnahme als Durchbrechung der verfassungsmässigen Prinzipien an das Vor- liegen eng umgrenzter Gründe geknüpft. Diese Gründe sind aber zwingenden Charakters, d.h. bei deren Vorliegen muss der Staatsanwalt eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, ist das Verfahren zu eröffnen. Entsprechend darf keine Nichtanhandnahme verfügt werden, wenn der Staatsanwalt zur Prüfung der Nichtanhandnahmegründe zuerst Untersuchungshandlungen durchführen muss. Es muss sich folglich allein aus den Akten ersichtlich um sachverhaltsmässig und recht- lich klare Fälle handeln (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, N. 6–8 zu Art. 310 StPO). Die Staatsanwaltschaft stützt sich in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, d.h. nach ihrer Auffassung sind die fraglichen Straftatbestände – versuchte Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) – oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt. Die Nichtanhandnahme aufgrund des unzureichenden Verdachtsgrades (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) verlangt, dass der Verzicht auf die Verfahrensöffnung nur dann erfolgt, wenn die fragli- chen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Situation muss sich für den Staatsanwalt demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Verlangt wird somit eine klare Straflo- sigkeit, die dann gegeben ist, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbe- stand fällt. Dies kann z.B. bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall sein. Der Staatsan- waltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewis- ser Spielraum zu. An einem konkreten Verdacht fehlt es beispielsweise bei einer unglaubhaf- ten Strafanzeige eines Querulanten, wenn keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen oder wenn

5 I 19 eine Anzeige überhaupt keine strafrechtliche Relevanz aufweist. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen (z.B. im Zusammenhang mit Zivilklagen) hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Schulthess Kommentar StPO, 3. A. 2020, N 4 f. zu Art. 310 StPO mit Hinweisen).

Das streitgegenständliche Schreiben des Beschuldigten an die Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2020 lautet (STA-act. 3): «D.__ ... A.__ AG Hr. C.__ ... Betreff: Pendente Rechnungen, Schreinerei F.__ AG, Projekt: xx Stans, ..., Sanierung ... ..., 26.06.2020 Herr C.__ Sie werden unter Beilage der Vollmacht Hr. E., Schreinerei F. AG, ..., informiert, dass die Eintreibung der noch ausstehenden Beträge zu oben genanntem Projekt vollumfänglich, ohne Einschränkungen, mir durch Hr. E.__ übertragen wurden. Per sofort bin ich für Herrn E.__ dieser Sache zuständig, Ihr Ansprechpartner. Bauhandwerkerpfandrecht Durch Ihren schriftlichen Auftrag der Arbeitserweiterung (Hr. G.__ an Hr. E., Schreinerei F. AG vom 23.06.2020), hat sich der Arbeitsaufwand Hr. E.__s erweitert. Durch diesen Zusatzauftrag ist die Eingabefrist des Bauhandwerkerpfandrechtes um weitere 3 Monate verlängert. Ich werde Ihnen separat eine Rechnung zustellen, die sämtliche noch ausstehende Beträge ausweist. Sollte es Ihnen, wie bis dahin, in den Sinn kommen diese Rechnung lapidar zu ignorieren, darf ich Sie in- formieren ,ohne weiteren Schriftverkehr die Betreibung, sowie parallel das Bauhandwerkerpfandrecht einzu- reichen. Es ist zwecklos, wie üblich, zu probieren mich persönlich mit Ihren Streittheraden [recte: -tiraden] zu bombardie- ren und einzudecken. Sollten Sie auch dies, einfach ignorieren wird auch da sofort der Rechtsweg eingeschlagen. Je nach Ihrer Reaktion sehen wir uns gezwungen die Bauherrschaft, sowie die Öffentlichkeit durch z.B. St. Galler Tagblatt, wie auch, oder, und St. Galler Nachrichten, über diesen Missstand zu informieren.

6 I 19 Sie sind in Kenntnis gesetzt. D.__ [sig.]»

4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahmeverfügung zusammengefasst da- mit, dass offenbleiben könne, ob die Drohung mit medialen Schritten die Tatbestandsvariante des Androhens ernstlicher Nachteile erfülle, denn es fehle bereits an der für die Nötigung not- wendigen Rechtswidrigkeit. Rechtswidrig sei eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt sei oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis stehe oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig sei (mit Hinweis auf BGE 134 IV 216). Es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin als Bauherrin Umbauarbeiten ... in Stans durchgeführt und dazu die F.__ AG mit Schreinerarbeiten betraut habe. Ferner könne den Akten entnommen werden, dass es zwischen ihnen Streit über die Höhe einer offenen Forderung gab, wobei die F.__ AG deshalb bereits eine Betreibung in der Höhe von Fr. 13‘867.30 sowie ein Schlich- tungsgesuch gegen die Beschwerdeführerin eingereicht habe. Mit der Drohung, die Öffentlich- keit beispielsweise durch Zeitungen über die Missstände bei der Beschwerdeführerin zu infor- mieren, habe der Beschuldigte die Durchsetzung dieser offenen Forderung bezweckt. Der an- gestrebte Zweck sei folglich zulässig. Ebenso sei das eingesetzte Mittel – sich mit einer für wahr gehaltenen Angelegenheit an die Medien zu wenden – grundsätzlich erlaubt. Ferner sei eine offene Forderung in der Höhe von ungefähr Fr. 10‘000.– für ein KMU wie die F.__ AG von erheblicher Bedeutung und könne ein Unternehmen in dieser Grösse in finanzielle Schwierig- keiten bringen. Insofern sei die Verhältnismässigkeit vorliegend gewahrt. Da im Zeitungsbe- richt über «die Missstände», mithin den Zahlungswillen bzw. das Vorgehen bei streitigen For- derungen durch die Beschwerdeführerin hätte berichtet werden sollen, sei auch der erforder- liche Sachzusammenhang zu bejahen. Da der unmittelbare sachliche Zusammenhang zwi- schen Mittel und Zweck gegeben sei, könne offenbleiben, ob die Forderung der F.__ AG zum Zeitpunkt des Schreibens vom Beschuldigten liquid gewesen sei oder nicht.

4.2 Die Beschwerdeführerin rügt in tatsächlicher Hinsicht, sie wisse nicht, von welchen «Missstän- den» die Staatsanwaltschaft spreche. Tatsache sei, dass die F.__ AG für sie diverse Leistun- gen erbracht habe und dafür mit Fr. 67‘523.10 entschädigt worden sei. Im Mehrbetrag von

7 I 19 Fr. 13‘867.30 habe der externe Bauleiter die Rechnungen im Detail geprüft und als unbegrün- det zurückgewiesen, weil dieselben Leistungen teilweise doppelt verrechnet bzw. in Rechnung gestellte Leistungen nicht erbracht worden seien und die Abrechnungen nicht dem vereinbar- ten Werklohn entsprochen hätten. Eine korrekte Abrechnung habe die Beschwerdeführerin nie erhalten. Am 28. Januar 2020 habe sie der F.__ AG einen Vergleichsvorschlag über Fr. 7‘131.40 übermittelt. Zu diesem Vorschlag habe sich die F.__ AG nicht geäussert, sondern sogleich eine Betreibung für den Betrag von Fr. 13‘867.30 eingeleitet. Am 9. April 2020 habe vor dem Vermittleramt St. Gallen eine Schlichtungsverhandlung stattgefunden. Die F.__ AG habe gleichentags die Klagebewilligung erhalten, bis heute aber keine Klage erhoben. Statt- dessen habe die F.__ AG den Beschuldigten mit dem Inkasso bevollmächtigt, der mit Schrei- ben vom 26. Juni 2020 die erneute Betreibung, die Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechts und die Information der Öffentlichkeit über die regionalen Medien angedroht habe. Be- sagtem Schreiben sei eine Rechnung über insgesamt Fr. 10‘784.40 beigelegt gewesen. Es falle auf, dass der Beschuldigte die angeblich offenen Forderungen der F.__ AG nunmehr mit insgesamt Fr. 8‘810.85 bezifferte, d.h. um Fr. 5‘056.45 tiefer als ursprünglich in Rechnung ge- stellt und in Betreibung gesetzt (Fr. 13‘867.30). Zudem habe der Beschuldigte für Zinsen, Be- treibungskosten, Vermittlergebühren, «Rechtsvertretung» und «Administrativaufwand» zu- sätzlich insgesamt Fr. 1‘973.55 verlangt. In rechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, das Schreiben des Beschuldigten habe einzig dazu gedient, sie zur Bezahlung einer Forderung zu nötigen, von dem er gewusst habe, dass sie nicht oder jedenfalls nicht in diesem Umfang bestehe. Insofern treffe es gerade nicht zu, dass der Beschuldigte «sich mit einer für wahr gehaltenen Angelegenheit» habe an die Medien wenden wollen. Die Androhung rechtlicher Schritte wie einer Betreibung bei Nichtbe- zahlung der bestrittenen Forderungen und die Drohung mit steigenden Kosten seien wider- rechtlich, soweit sie der Durchsetzung einer nicht bestehenden Forderung dienten (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1074/2016 vom 20. Juli 2017). Dies gelte vorliegend, wenn nicht bereits für die bestrittene Forderung, so doch jedenfalls für die vom Beschuldigten geforderten Zuschläge, die offensichtlich nicht geschuldet seien. Insofern spiele es entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft durchaus eine Rolle, ob die Forderung der F.__ AG zum Zeitpunkt des Schreibens des Beschuldigten liquid gewesen sei. Weiter habe die Staats- anwaltschaft in ihrer Begründung weitgehend die Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils 1B_677/2012 vom 18. Februar 2013 übernommen. Dort sei es allerdings nicht darum gegan- gen, eine Unternehmung in den Medien zu diskreditieren, sondern darum, über Konsumen- tenorganisationen und das Internet eine adäquate Beurteilung dubioser Finanzprodukte zu

8 I 19 erhalten. Der Vollständigkeit halber sei schliesslich erwähnt, dass der Beschuldigte die Be- schwerdeführerin am 28. August 2020 – offenbar unter dem Eindruck der Nichtanhandnahme- verfügung – angerufen und seine Drohungen in seinem Schreiben vom 26. Juni 2020 wieder- holt habe. Ein allfälliger Anruf des Beschuldigten vom 28. August 2020 ist nicht Gegenstand des Be- schwerdeobjekts, d.h. der Nichtanhandnahmeverfügung, und demnach nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu beurteilen.

5.1 Eine Nötigung (Art. 181 StGB) begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstli- cher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden; er wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei der Nötigung handelt es sich um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 1 StGB). Ein Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbre- chens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann; diesfalls kann das Gericht die Strafe mildern.

5.2 Nötigen als Tathandlung bedeutet, einem anderen ein von ihm nicht gewolltes Verhalten auf- zuzwingen, d.h. ihn durch Einsetzen eines der im Gesetz genannten Nötigungsmittel zu einem Tun (z.B. Anerkennung einer Schuld, Abschluss eines Vergleichs), Unterlassen (z.B. Nichthal- ten einer Ansprache) oder Dulden (z.B. Schläge, ehelichen Beischlaf) zu veranlassen. Der Tatbestand von Art. 181 StGB zählt drei Tatmittel (Nötigungsmittel) auf: Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile und andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit. Zwischen Nöti- gungsmittel und Nötigungserfolg muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dieser fehlt, wenn das Opfer sich ohnehin so verhalten wollte, wie es der Täter von ihm verlangt. Bei der Nötigung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Vollendet ist die Nötigung dann, wenn das Opfer zu dem vom Täter gewollten Tun, Unterlassen oder Dulden gebracht worden ist. Verhält sich das Opfer nicht so, wie der Täter es will, liegt nur Nötigungsversuch vor, welcher zu fakultativer Strafmilderung oder bei Untauglichkeit je nach den Umständen zu Straflosigkeit führen kann (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 2 StGB; VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar StGB, N 49 f. und 65 f. zu Art. 181 StGB; RETO HEIZMANN/JULIA LÜÖND, in: Annotierter Komm StGB,

9 I 19 2020, N 2 f. zu Art. 181 StGB; STEFAN TRECHSEL/MARTINO MONA, in: Praxiskommentar StGB, 3. A. 2018, N 8 f. zu Art. 181 StGB; je mit Hinweisen).

5.3 5.3.1 Mit Schreiben vom 26. Juni 2020 strebte der Beschuldigte eine Zahlung der Beschwerdefüh- rerin, mithin ein Tun, an. Indem die Beschuldigte nicht zahlte, ist der Erfolg nicht eingetreten und der objektive Tatbestand einer Nötigung ist nicht erfüllt. Die Parteien sind sich einig, dass wenn, dann nur ein Versuch vorliegen kann. Ebenso unbestritten ist, dass einzig die zweite Tatbestandsvariante (Androhung ernstlicher Nachteile) zu prüfen ist.

5.3.2 Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom Willen des Täters abhängt. Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen. Massgebend für die Ernst- lichkeit des angedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive, absolute Kriterien – es ist zu fragen, ob die Androhung geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffe- nen gefügig zu machen. Die Absolutheit des Massstabs ist indes in zweierlei Hinsicht zu rela- tivieren: Einerseits bietet die spezifische Lage des Opfers Raum für eine gewisse Differenzie- rung, andererseits muss ein relativ geringfügiger Nachteil dann als «ernstlich» angesehen wer- den, wenn der Täter eine besondere Schwäche des Opfers, z.B. eine Phobie, gezielt ausnützt. Auch eine Drohung gegen Drittpersonen kann tatbestandsmässig sein. Ernstlich ist etwa die Androhung einer Strafverfolgung oder der Nichtrückgabe von Wärmepumpen kurz vor Beginn der Heizperiode (TRECHSEL/MONA, a.a.O., N 4 f. zu Art. 181 StGB). Das streitbefangene Schreiben des Beschuldigten an die Beschwerdeführerin macht einen ungelenken und dadurch wenig bedrohlichen Eindruck. Demgegenüber kann die Beschwer- deführerin einschliesslich ihrer Organe als geschäftserfahren bezeichnet werden. Damit fragt sich, ob ein solches Schreiben einschliesslich der Androhungen überhaupt geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen. Ebenso fragt sich, ob ein solches Schreiben geeignet ist, Journalisten zu überzeugen, über die Beschwerdefüh- rerin zu. Im Ergebnis erscheint die objektive Tatbestandsmässigkeit folglich fraglich.

10 I 19 5.4 5.4.1 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) erforderlich. Der Täter muss das Opfer in Kenntnis der Unrechtmässigkeit seines Ver- haltens zu dem von ihm gewünschten Verhalten zwingen wollen (HEIZMANN/LÜÖND, a.a.O., N 18 zu Art. 181 StGB).

5.4.2 Zwischen der Beschwerdeführerin und der F.__ AG herrscht(e) Uneinigkeit darüber, ob die Arbeiten der zweitgenannten vollständig entlöhnt worden sind. Die F.__ AG war bzw. ist der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin ihr noch Fr. 13‘867.30 schulde, und leitete hierfür eine Betreibung ein, gegen die die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag erhob, und ein Schlichtungsverfahren, das unvermittelt endete. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die von der F.__ AG geltend gemachte Forderung bestehe nicht. Gemäss Aktenlage und be- schwerdeführerischen Ausführungen verzichtete die F.__ AG auf die gerichtliche Geltendma- chung ihrer Forderung, und beauftragte stattdessen den Beschuldigten mit der Eintreibung. Der blosse, mitunter vorläufige Verzicht auf eine gerichtliche Geltendmachung impliziert indes noch keine Anerkennung, dass keine Forderung besteht.

5.4.3 Im vorliegenden Fall finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschuldigte von einer allfälligen Unrechtmässigkeit der in Rechnung gestellten Forderung wusste oder wissen musste. Auch aus objektiver Sicht ist mangels rechtskräftigem Zivilurteil unklar, ob die von der F.__ AG geltend gemachte Forderung besteht; zumindest ist ein Nichtbestand der Forderung nicht offensichtlich, auch wenn die Beschwerdeführerin den Bestand bestreitet. Deswegen durfte der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht und nach Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB [SR 210]) davon ausgehen, dass wenn ihn die F.__ AG mit einem Inkasso beauftragte, die Forderung zumindest aus deren Sicht sowohl bestand als auch zugleich liquide war. Hätte bereits ein in Rechtskraft erwachsenes Zivilurteil vorgelegen, hätte die F.__ AG sinnigerweise wohl eher den Zwangsvollstreckungs- als den Inkassoweg beschritten. Im Weiteren spricht die Höhe der vom Beschuldigten geltend gemachten Forderung – Fr. 10‘784.40 anstelle von Fr. 13‘867.30 – ebenfalls dafür, dass er zumindest den Betrag von Fr. 8‘810.85 für wahr hielt und von dessen Rechtmässigkeit ausging (Fr. 1‘087.85 [«Rechnung 19239-01-6» abzgl. Zahlung vom 15. Januar 2020] + Fr. 2‘838.70 [«Rechnung 19239-3-6»

11 I 19 abzgl. eine Akontozahlung vom 29. September 2019 und einer Zahlung vom 28. November 2019] + Fr. 4‘884.30 [«Rechnung 19239-4-6» abzgl. Teilrechnung 19239-4-1 und geleisteter Zahlung vom 15. Januar 2020]). Soweit der Beschuldigte seiner Rechnung zusätzlich Zinsen («1/2 Jahr» Fr. 220.25), Betreibungskosten (Fr. 103.30) und die Gebühren für das Schlich- tungsverfahren (Fr. 300.–) aufschlug, beruhen diese auf Aufwänden, die mit der Geltendma- chung der Forderung durch die F.__ AG zusammenhingen. Sie wären bei Gutheissung einer allfälligen Klage wohl ohnehin den Grundbeträgen aufzuschlagen gewesen. Zwar mag es sein, dass die vom Beschuldigten in seiner Rechnung geltend gemachten Positionen «Rechtsver- tretung» über Fr. 1‘000.– und «Administrativaufwand» über Fr. 350.– nicht auf zivilrechtlichem Weg von der Beschwerdeführerin einforderbar sind, insofern sie tatsächlich bestehen. Aber auch dieser Punkt legt nicht nahe, dass der Beschuldigte von der Unrechtmässigkeit seiner Rechnung ausging. Im Inkasso-Wesen sind solche Zuschläge üblich, auch wenn sie nicht zwingend rechtlich durchsetzbar sind. Zudem erscheint es nicht völlig unplausibel, dass der Beschuldigte in irgendeiner Weise Aufwände hatte. Hinsichtlich der Rechnungsstellung ist der subjektive Tatbestand in Form eines auf Unrechtmässigkeit der Forderung gerichteter Vorsatz bzw. Eventualvorsatz zu verneinen.

5.4.4 Der subjektive Tatbestand muss sich auch auf die Unrechtmässigkeit des Verhaltens erstre- cken. Auf die eigens zu behandelnde Rechtswidrigkeit ist noch ausführlicher einzugehen, wo- bei insbesondere das Tatmittel – Drohen mit Bauhandwerkerpfandrecht, Betreibung und/oder Gang an die Medien – in Frage steht. Insbesondere mit dem Gang an die Medien – seien es Zeitungen, seien es Zeitschriften oder Fernsehsendungen aus dem Bereich des sog. Konsumentenschutzes – wird landläufig ge- droht, um Forderungen einzutreiben, von dem der meist finanziell unterlegene Androhende meint, sie stünden ihm zu. Hierdurch entsteht eine Nähe zum Bagatellfall. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands fragt sich dadurch zumindest, ob der Beschuldigte überhaupt ein Un- rechtsbewusstsein hatte bzw. haben musste, mithin um die Unrechtmässigkeit wusste und sie zumindest in Kauf nahm. Dies kann im vorliegenden Fall und mit Verweis auf die nachstehen- den Erwägungen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit offengelassen werden. Grundsätzlich kann sich jedermann wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Missstände an Medien wenden. Im Gegensatz zur Einleitung einer Betreibung oder eines Schlichtungsver- fahrens liegt eine Medienpublikation jedoch nicht in den Händen des Androhenden allein, d.h.

12 I 19 der Gang an die Medien bedeutet nicht, dass Medien eine Geschichte auch tatsächlich publi- zieren. Aufgrund der sich aus dem Journalistenkodex des Schweizer Presserats («Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» sowie dazugehörige «Richtli- nien») ergebenden Sorgfaltspflichten der Journalisten folgt vielmehr, dass sie nicht jede, ins- besondere nicht jede unbelegte Ausführung hinterfragungslos publizieren dürfen.

5.5 5.5.1 Die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung indiziert, entgegen den allgemeinen Grundsätzen, für sich noch nicht die Rechtswidrigkeit; vielmehr ist diese positiv zu begründen. Rechtswidrig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen ei- nem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sitten- widrig ist. Letzteres ist der Fall, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beab- sichtigten Forderung keinerlei Zusammenhang entsteht. Ob missbräuchliche oder sittenwid- rige Mittel eingesetzt oder Zwecke angestrebt wurden und wie sich diese im Kontext zueinan- der verhalten, ist immer an der rechtlich geschützten Freiheit des Betroffenen zu messen. Wenn derjenige, der Druck ausübt, auf den von ihm beabsichtigten Erfolg Anspruch hat (oder zu haben glaubt), kann Nötigung ausscheiden. Die rechtlich geschützte Freiheit des einen findet meist an der rechtlich geschützten Freiheit (und den Ansprüchen) des andern ihre Grenze (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 57 zu Art. 181 StGB; HEIZMANN/LÜÖND, a.a.O., N 19 zu Art. 181 StGB; je mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

5.5.2 5.5.2.1 Als Mittel rechtswidrig ist in der Regel die Gewalt, Drohung mit Gewalt oder mit Boykott, mit Verweigerung eines Arbeitszeugnisses (entgegen Art. 330a i.V.m. Art. 362 OR [SR 220]), mit aussergewöhnlich drastischen Methoden der Schuldeneintreibung (insb. Androhung einer völ- lig haltlosen Strafanzeige wegen Misswirtschaft, wobei der Täter überdies täuschend behaup- tet, der Strafantrag könne nicht mehr zurückgenommen werden und der Procureur général erhalte eine Kopie des Schreibens), mit Nichtabschluss eines gründlich und kostenaufwendig vorbereiteten Vertrags oder mit der Blossstellung als Zeugin in einem Scheidungsprozess. Im Weiteren setzt ein unerlaubtes Mittel etwa derjenige ein, der eine rechtswidrige Handlung an- droht, wie das Töten eines fremden Hundes (was als Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144

13 I 19 i.V.m. Art. 110 Abs. 3 bis StGB strafbar ist), der einen anderen ohne verkehrsbedingten Grund (und entgegen Art. 37 Abs. 1 SVG [SR 741.01] und Art. 12 Abs. 2 VRV [SR 741.11]) brüsk ausbremst, oder der eine Anzeige ohne ernsthaften Verdacht auf eine Straftat androht. Zuläs- sig hingegen ist z.B., wahre oder für wahr gehaltene Gegebenheiten der Presse zu melden, als Opfer einer Straftat mit der Erhebung einer Strafanzeige zu drohen oder eine Beschwerde an den Untersuchungsrichter in ultimativer Form anzukünden (HEIZMANN/LÜÖND, a.a.O., N 20 zu Art. 181 StGB; TRECHSEL/MONA, a.a.O., N 11 zu Art. 181 StGB).

5.5.2.2 Der Beschuldigte drohte mit einem Bauhandwerkerpfandrecht, einer Betreibung und dem Gang an die Medien. Beim Bauhandwerkerpfandrecht handelt es sich um ein gesetzliches Grundpfandrecht zu- gunsten eines Handwerkers oder Unternehmers (vgl. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB), auf das er nicht zum Voraus verzichten kann (Abs. 2). Beim Bauhandwerkerpfandrecht handelt es sich somit um ein grundsätzlich erlaubtes, gesetzlich vorgesehenes Mittel. Ob ein Bauhandwerker- pfandrecht tatsächlich im Rahmen eines summarischen Verfahrens durch ein Gericht (Art. 249 lit. d Ziff. 5 i.V.m. Art. 198 lit. a ZPO [SR 272]) gutgeheissen worden wäre, ist vorliegend nicht zu beurteilen. Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, wel- che auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind (Art. 38 Abs. 1 SchKG). Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt (Abs. 2). Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten (Art. 67 Abs. 1, erster Satz SchKG). Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 SchKG). Will der Betriebene Rechtsvor- schlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 SchKG). Eine Betreibung ist somit grund- sätzlich ein erlaubtes, gesetzlich vorgesehenes Mittel, gegen den der Betriebene Rechtsvor-

14 I 19 schlag erheben kann, womit die Betreibung eingestellt wird und der Betreibende den Rechts- vorschlag gerichtlich beseitigen lassen muss. Ob vorliegend ein allfälliger Rechtsvorschlag aufgehoben und Rechtsöffnung erteilt worden wäre (vgl. Art. 80–83 SchKG), ist vorliegend nicht zu beurteilen. Es ist grundsätzlich erlaubt, sich mit einer wahren oder für wahr gehaltenen Angelegenheit an die Presse zu wenden (Urteil des Bundesgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 1.5). Der Beschuldigte durfte nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die von ihm geltend gemachte Forderung bestand. Es finden sich keine Hinweise, dass der Beschuldigte bösgläu- big oder leichtfertig gewesen war. Hätte er sich folglich an die Presse gewandt, dann mit einer für wahr gehaltenen Angelegenheit. Nach dem Gesagten war das Mittel nicht rechtswidrig.

5.5.3 Als Zweck unrechtmässig ist das Erwirken einer Schuldanerkennung mit einem «freiwilligen Zuschlag», eines höheren Mietzinses als der durch die Preiskontrolle zugelassene, einer Pro- vision für einen Beamten, der Bezahlung einer illiquiden Forderung oder die Verhinderung der freien Meinungsäusserung; damit braucht das abgenötigte Verhalten also durchaus nicht an sich rechtswidrig zu sein. Im Weiteren verfolgt einen unerlaubten Zweck, wer einem anderen eine Lektion erteilen will, indem er brüsk bis zum Stillstand bremst (weil ein solches Bremsen und Halten nach Art. 12 Abs. 2 VRV nur gestattet ist, wenn kein Fahrzeug folgt und ein Notfall vorliegt) oder, wenn Demonstranten durch Errichtung eines Hindernisses auf einer Autobahn den übrigen Verkehrsteilnehmern die Weiterfahrt verunmöglichen wollen (denn die Arbeits- kampfmassnahme traf die Verkehrsteilnehmer als unbeteiligte Dritte). Zulässig hingegen ist das Ziel, Schulden einzutreiben oder eine Schuldanerkennung zu erwirken, eine Verbesserung der hygienischen Verhältnisse und der Behandlung von Lehrlingen in einer Metzgerei herbei- zuführen, als Arbeitnehmer mit Kündigung zu drohen, falls der Geschäftsführer beibehalten wird, oder eine schriftliche Entschuldigung für unzutreffende Vorwürfe zu erwirken (HEIZ- MANN/LÜÖND, a.a.O., N 21 zu Art. 181 StGB; TRECHSEL/MONA, a.a.O., N 12 zu Art. 181 StGB). Das Eintreiben von Schulden stellt somit grundsätzlich einen erlaubten Zweck dar.

5.5.4 Die Beschwerdeführerin macht unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1074/2016 vom 20. Juli 2017 geltend, die Androhung rechtlicher Schritte einer Betreibung bei Nichtbezahlung der bestrittenen Forderungen sowie die Drohung mit steigenden Kosten seien widerrechtlich, soweit sie der Durchsetzung einer nicht bestehenden Forderung dienten,

15 I 19 was auch vorliegend gelte, wenn nicht bereits für die bestrittene Forderung, so doch jedenfalls für die vom Beschuldigten geforderten Zuschläge, die offensichtlich nicht geschuldet seien. In besagtem Fall ging es um eine Gesellschaft, die im Rahmen von «Mailings» tausende von nach Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (SR 241) irreführenden Formularen versandt hatte, in denen sie den Adressaten vortäuschte, es gehe um die Prüfung bzw. Ergänzung von Geschäftsadressen bzw. Geschäftsdaten und einen kostenlosen Eintrag in ein Register. Tatsächlich schlossen die Adressaten einen mehrjährigen, kostenpflichtigen Inserationsvertrag ab, dessen Vertragsbe- stimmungen in einem kleingedruckten, kaum lesbaren Fliesstext kaschiert wurden, von wel- chem ein «Eyecatcher» ablenkte. Die Staatsanwaltschaft legte dem dortigen Beschuldigten zur Last, in diesem Zeitraum als Teamleiter der «Rechtsabteilung» besagter Gesellschaft «Schuldner» mittels wiederholter unerwünschter Kontaktaufnahmen unter Androhung von Nachteilen, namentlich Klageanhebung, Betreibung sowie Kostenfolgen, zur Bezahlung der auf den irreführenden Formularen basierenden Forderungen bewegt zu haben. Ausserdem habe er «Kunden» unter Druck gesetzt, damit diese die angefochtenen Vertragsschlüsse doch noch akzeptiert hätten. Infolge des erzeugten Drucks hätten «Kunden» die Forderung vielfach ganz oder teilweise bezahlt. Der dortige Fall ist mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall nicht ansatzweise vergleichbar: Der Beschuldigte schrieb nicht wahllos tausende natürliche und/oder juristische Personen an, um sie unter Täuschung und Verwendung unlauterer Formulare zu einem Vertragsabschluss zu bewegen, sondern eine einzige, bei der er die Begleichung einer Rechnung forderte. Sein Schreiben erfolgte nicht unter Verwendung eines Pseudonyms zwecks Verschleierung seiner Identität, sondern unter Nennung seines Klarnamens und Angabe seiner Adresse. Während im dortigen Fall noch kein Vertragsverhältnis bestand – denn die unlautere Herbeiführung ei- nes solchen war das Ziel bzw. der Zweck der Kontaktaufnahme –, bestand im vorliegenden Fall unstreitig bereits ein Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der F.__ AG, womit auch Forderungen bestanden, wobei strittig war und ist, ob sämtliche Forderungen der F.__ AG schon beglichen sind oder nicht. Es ist unbestritten, dass die von der F.__ AG geltend gemachten, aus ihrer Sicht noch nicht beglichenen Forderungen – mögen sie beste- hen oder nicht – zumindest weder UWG-widrig sind noch auf UWG-widrige Weise geltend gemacht wurden. Im Gegensatz zum dortigen Fall behauptet die Beschwerdeführerin im vor- liegenden Fall nicht, dass die F.__ AG im In- und Ausland bereits wegen unlauterer Forderun- gen aufgefallen wäre, und ebenso wenig besteht ein Urteil eines Zivilgerichts – sei es rechts- kräftig oder nicht –, wonach überhaupt keine Forderung bestehe. Hätte die F.__ AG – wie im dortigen Fall – gewusst, dass die Forderung schlechthin nicht durchsetzbar ist, insbesondere,

16 I 19 weil sie nicht besteht, hätte sie kaum eine Betreibung und hernach ein Schlichtungsverfahren eingeleitet. Wie bereits erwähnt, durfte der Beschuldigte des vorliegenden Verfahrens nach Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) davon ausgehen, dass wenn ihn die F.__ AG mit einem Inkasso beauftragte, die Forderung (zumindest aus deren Sicht) sowohl bestand als auch zu- gleich liquide war. Die Höhe der vom Beschuldigten geltend gemachten Forderung spricht ebenfalls dafür, dass er zumindest den Betrag von Fr. 8‘810.85 für wahr hielt und von dessen Rechtmässigkeit ausging. Dass die Positionen «Rechtsvertretung» über Fr. 1‘000.– und «Ad- ministrativaufwand» über Fr. 350.– wohl nicht auf zivilrechtlichem Weg von der Beschwerde- führerin einforderbar sein mögen, lässt nicht den Schluss zu, dass diese Positionen offensicht- lich nicht (von irgendjemandem) geschuldet sind. Die Beschwerdeführerin kann aus dem zi- tierten Urteil folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Zweck war nicht rechtswidrig.

5.6 Die Rechts- oder Sittenwidrigkeit ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen Mittel und Zweck, und insbesondere dann, wenn zwischen ihnen ein sachlicher Zusammenhang fehlt. Rechts- oder Sittenwidrigkeit liegt z.B. vor, wenn der Rückzug eines Strafantrags von der Regelung einer damit nicht zusammenhängenden Streitsache abhängig gemacht wird, wenn Täter und Opfer gemeinsam in zwielichtige Aktivitäten verstrickt sind und der Täter mit einer Strafanzeige droht (Zuhälterei, Betäubungsmittel), wenn das Tatmittel einen im Vergleich zum angestrebten Zweck unverhältnismässigen Eingriff in die Interessen des Opfers bewirkt (Fernsehpublizität eines Streits wegen eines Occasionsautos, bei dem eine Forderung von Fr. 500.– geltend ge- macht wurde; Stalking durch eine Gruppe von 10 bis 30 Mitgliedern als erhebliche Beeinträch- tigung sowie Eingriff in das Familienleben des Betroffenen), wenn mit einer Anzeige wegen sexuellen Missbrauchs einer schwierigen jungen Frau gedroht wird zur Erreichung des Ver- zichts der Mutter auf die elterliche Gewalt, oder bei Androhung des Suizids für den Fall, dass die Partnerschaft nicht weitergeführt wird. Zulässig hingegen ist die Drohung mit einer Straf- anzeige, um Ersatz des Schadens aus strafbarer Handlung vom Täter zu erwirken, oder als Berechtigter eine Dienstbarkeit auszuüben bzw. die Zustimmung zur Löschung einer Dienst- barkeit von einer Gegenleistung abhängig zu machen (HEIZMANN/LÜÖND, a.a.O., N 22 zu Art. 181 StGB; TRECHSEL/MONA, a.a.O., N 13 zu Art. 181 StGB). Zwischen dem Mittel der Androhung von Bauhandwerkerpfandrecht und Betreibung einerseits und dem Zweck der Eintreibung von Forderungen, deren Vorhandensein nach Treu und Glau- ben für wahr gehalten werden durfte, besteht ohne Weiteres ein unmittelbarer Sachzusam- menhang. Hierauf ist nicht weiter einzugehen.

17 I 19 Auch mit dem Mittel der Androhung mit einem Gang an die Medien bezweckte der Beschul- digte die Eintreibung von Forderungen. Der Sachzusammenhang ist hier ebenfalls zu bejahen, denn der Beschuldigte hätte die Medien «über diesen Missstand» – d.h. die Nichtbezahlung der aus seiner Sicht fälligen Forderungen – «informiert», und nicht über Dinge, die überhaupt nichts mit der Forderung zu tun hat. Es ist weder Rechtsmissbrauch noch Sittenwidrigkeit zu erkennen.

5.7 Die Beschwerdeführerin rügt, die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Begründung weitgehend die Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils 1B_677/2012 vom 18. Februar 2013 übernom- men. Hierin ist indes nichts Inkriminierendes oder Fehlerhaftes erkennbar. Die Beschwerde- führerin bringt zwar vor, es sei in besagtem Fall nicht darum gegangen, eine Unternehmung in den Medien zu diskreditieren, sondern darum, über Konsumentenorganisationen und das Internet eine adäquate Beurteilung dubioser Finanzprodukte zu erhalten. Diesem Vorbringen ist aber nicht zuzustimmen, denn es ist nicht erkennbar, dass das Ziel des Beschuldigten ein- zig gewesen wäre, die Beschwerdeführerin zu «diskreditieren», sondern vielmehr, eine für wahr gehaltene Forderung einzutreiben. Zudem hat der eingeforderte Betrag – seien es Fr. 8‘810.85, Fr. 10‘784.40 oder Fr. 13‘867.30 – eine Höhe, die durchaus für eine Schreinerei bedeutsam sein kann. In diesem Zusammenhang besteht auch keine Analogie zu BGE 106 IV 125 (dortige E. 3b) und der Fernsehpublizität im Streit um ein Occasionsauto, denn einerseits war dort der Betrag von Fr. 500.– streitbefangen und andererseits bestand zwischen der Dro- hung, die Sache im «Kassensturz» zur Sprache zu bringen, und der Forderung von Fr. 500.– kein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang. Da zwischen Mittel und Zweck ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang besteht und keine Unverhältnismässigkeit vorliegt, ist das Verhalten des Beschuldigten weder rechtsmissbräuch- lich noch sittenwidrig. Eine Rechtswidrigkeit ist eindeutig nicht gegeben.

Der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht, der aufgrund der beschwer- deführerischen Anzeige entstanden war, hat sich vollständig entkräftet. Es handelt sich um einen sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fall. Allein aus den Akten wird ersichtlich, dass der Straftatbestand der versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) eindeutig

18 I 19 nicht erfüllt ist (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft hat zurecht von einer Ver- fahrensöffnung abgesehen und die Nichtanhandnahme verfügt. Die Beschwerde ist unbegrün- det und damit vollumfänglich abzuweisen.

7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich, womit sie kostenfällig wird.

7.2 Die Entscheidgebühr des Obergerichts als Beschwerdeinstanz beträgt Fr. 200.– bis Fr. 3‘000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]), werden ermessenweise (vgl. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 800.– festgesetzt und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse den Betrag von Fr. 800.– mit bei- liegendem Einzahlungsschein zu bezahlen.

7.3 Der Beschuldigte verzichtete auf eine Stellungnahme. Indem ihm keinerlei Aufwände entstan- den sind, ist er nicht zu entschädigen.

19 I 19 Demnach erkennt das Obergericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
  2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens betragen Fr. 800.– und werden ausgangs- gemäss der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat der Gerichtskasse den Betrag von Fr. 800.– mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Zustellung dieses Urteils an: − A.__ AG (GU; mit Einzahlungsschein) − D.__ (GU) − Staatsanwaltschaft Nidwalden (Empfangsbescheinigung) − Gerichtskasse (Dispositiv)

Stans, 26. November 2020 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

Dr. iur. Marius Tongendorff Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

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BGG

GerG

  • Art. 22 GerG
  • Art. 29 GerG

i.V.m

  • Art. 78 i.V.m
  • Art. 104 i.V.m
  • Art. 181 i.V.m
  • Art. 249 i.V.m
  • Art. 310 i.V.m
  • Art. 330a i.V.m

PKoG

  • Art. 2 PKoG
  • Art. 11 PKoG

SchKG

StGB

StPO

SVG

UWG

VRV

ZGB

ZPO

zu

  • Art. 65 zu

Gerichtsentscheide

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