GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
VA 20 16 Beschwerde beim Bundesgericht hängig
Entscheid vom 30. November 2020 Verwaltungsabteilung
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Verwaltungsrichterin Pascale Küchler, Verwaltungsrichter Sepp Schnyder, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Gerichtsschreiber Marius Tongendorff.
Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch Dr. iur. Claudio Nosetti, Rechtsanwalt, Bolzern Haas & Partner, Winkelriedstrasse 35, Postfach 2340, 6002 Luzern, Grundeigentümer / Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat Nidwalden, Regierungsgebäude, 6371 Stans, Vorinstanz / Beschwerdegegner 1,
Gemeinderat Dallenwil, Stettlistrasse 1a, 6383 Dallenwil, Baubewilligungsbehörde / Beschwerdegegner 2.
Gegenstand Wiederherstellung; Ausstand Beschluss Nr. 295 des Regierungsrates des Kantons Nidwalden vom 2. Juni 2020.
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Sachverhalt: A. A.__ (nachfolgend: «Beschwerdeführer») ist Eigentümer des Grundstücks (GS) Nr. xx, Grund- buch (GB) Dallenwil. Dort befindet sich die X.__strasse x. An der nordwestlichen Ecke des beschwerdeführerischen GS Nr. xx, GB Dallenwil, angrenzend an das westlich gelegene GS Nr. yy (X.__strasse y), GB Dallenwil, befindet sich ein Containerplatz, der gemäss gemeindli- cher Darstellung eine Fläche von 1.15 x 2.05 m aufweist, und dessen «massiv[e] Palisaden- elemente aus Naturstein» ab dem gewachsenen Terrain gemessen maximal 1.5m hoch sind. Gemäss beschwerdeführerischer Darstellung besteht dieser Containerplatz seit Ende 1992/Anfang 1993, zuerst mit Holz-, seit 2015 mit Natursteinpalisaden. Gemäss Beschwerde- führer sei dieser Containerplatz durch die Gemeinde Dallenwil bewilligt und dann abgenom- men worden; der Gemeinderat Dallenwil bestreitet dies.
B. Am 26. Januar 2018 leitete der Gemeinderat Dallenwil zugunsten des Beschwerdeführers ein Bauverfahren hinsichtlich des Containerplatzes ein. Mit Beschluss Nr. 216 vom 18. Juli 2019 erkannte er in Sachen «Bauprojekt, Abklärungen Containerplatz, Wiederherstellungsverfahren Containerplatz; Parzelle xx; X.__strasse x; Dallenwil (Art. 152 Planungs- und Baugesetz)» (VI- BF1-A-2): «1. Das Baugesuch Erstellen Containerplatz wird abgewiesen. Für den Containerplatz auf der Parzelle Nr. xx, X.__strasse x, muss der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden. 2. Der Containerplatz muss bis spätestens 31. Oktober 2019 zurückgebaut und in den rechtmässigen Ur- sprungszustand versetzt werden. 3. Das Ausstandsbegehren vom 5. Juli 2019 wird abgelehnt. 4. Projektunterlagen Folgende Projektunterlagen sind Bestandteil der Gesuchunterlagen und werden dem Gesuchsteller zu- rückgesendet: – Baugesuchformular vom 06.04.2018 – Grundbuchauszug vom 12.10.2016 – Situationsplan vom 25.01.2017 – Plan Knotensichtweiten Ausfahrt vom 09.01.2018 – Detailplan Containerplatz vom 06.04.2018 – Nachweis Naturgefahren vom 11.04.2018 – Protokoll Bestandsaufnahme mit Foto vom 30.01.2018
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C. Mit Beschluss Nr. 295 vom 2. Juni 2020 erkannte der Regierungsrat: «1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Ziff. 2 des Beschlusses vom 18. Juli 2019 der Vorinstanz (Gemeinderat Dallenwil) betreffend Wieder- herstellung des gesetzmässigen Zustandes wird wie folgt geändert:
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‹Der gesetzmässige Zustand – d.h. die vollständige Entfernung des Containerplatzes auf der Parzelle Nr. xx, Grundbuch Dallenwil, X.strasse x, ist gestützt auf Art. 167 PBG i.V.m. Art. 129 VRG binnen dreier Monate seit Rechtskraft dieses Entscheids wiederherzustellen.› 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Die amtlichen Kosten von Fr. 2‘570.00 (inkl. Auslagen) gehen zulasten des Beschwerdeführers (A.) und sind binnen 90 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheides auf das Konto IBAN ..., Kanton Nidwal- den, Finanzverwaltung, Bahnhofplatz 3, 6371 Stans, zu überweisen. Als Zahlungszweck ist die Nummer des Regierungsratsbeschlusses (RRB Nr. gemäss Seite 1) zu vermerken. Es erfolgt keine separate Rechnungsstellung. [5. Rechtsmittelbelehrung]»
D. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. Juni 2020 beantragte der Beschwerdeführer: «1. Der Beschluss Nr. 295 des Regierungsrats Nidwalden vom 2. Juni 2020 sei aufzuheben. 2. Der Beschluss Nr. 216 des Gemeinderats Dallenwil vom 18. Juli 2019 sei aufzuheben. 3. Das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2019 gegen die Herren C.__ und D.__ sowie die Mitglieder des Gemeinderats Dallenwil, welche am Beschluss Nr. 58 vom 19. Februar 2019 mitgewirkt haben, sei gutzuheissen. 4 Es sei festzustellen, dass für die Sanierung des Containerplatzes auf der Parz. Nr. xx GB Dallenwil keine Baubewilligung notwendig war. 5. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für den Containerplatz auf der Parz. Nr. xx GB Dallenwil nachträglich zu erteilen. 6. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners, eventualiter zu Lasten des Staates.» Der Kostenvorschuss über Fr. 2‘500.– wurde fristgerecht einbezahlt.
E. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2020 beantragte der Gemeinderat Dallenwil: «1. Die Beschwerde sei in allen Punkten vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Beschluss des Regierungsrates Nidwalden Nr. 295 vom 2. Juni 2020 sei nicht aufzuheben. 3. Der Beschluss des Gemeinderates Dallenwil Nr. 216 vom 18. Juli 2019 sei nicht aufzuheben. 4 Das Ausstandbegehren gegen die Mitglieder des Gemeinderates Dallenwil und den Gemeindeschreiber sei in allen Punkten vollumfänglich abzuweisen. 5. Es sei festzuhalten, dass für die Erstellung und den Wiederaufbau des Containerplatzes eine Baubewil- ligung notwendig ist.
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F. Mit Replik vom 31. August 2020, separaten Dupliken vom 10. September 2020 (Gemeinderat Dallenwil) und 15. September 2020 (Regierungsrat) und Triplik vom 21. September 2020 hiel- ten die Parteien im Wesentlichen an ihren Anträgen und Begründungen fest.
G. Das Verwaltungsgericht Nidwalden, Verwaltungsabteilung, beriet die Sache anlässlich seiner Sitzung vom 30. November 2020 in Abwesenheit der Parteien abschliessend. Auf die Partei- vorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
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Zustands besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde berechtigt. Die Beschwerde ist binnen 20 Tagen seit Eröffnung des Entscheides einzureichen (Art. 71 Abs. 1 VRG). Der angefochtene Entscheid erging am 2. Juni 2020. Die Beschwerde vom 15. Juni 2020 wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den Formanforderungen (Art. 73 f. VRG). Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2 Neue Tatsachen und Anträge; massgebliche Verhältnisse Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht können die Parteien und die Vorinstanz neue Tatsachen geltend machen und sich auf neue Beweismittel berufen (Art. 91 Abs. 1 VRG). Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides massgebend (Art. 92 VRG).
1.3 Ausstand 1.3.1 Ausgangslage und Parteivorbringen Mit Beschluss Nr. 58 vom 19. Februar 2019 unterstützte der Gemeinderat Dallenwil die von Bauverwalter B.__ entworfene Strafanzeige und beauftragte ihn, diesen nach einer rechtlichen Prüfung dem Gemeindepräsidenten C.__ und dem Gemeindeschreiber D.__ zur Unterschrift vorzulegen (VI-BF1-A-4). Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 reichten C.__ und D.__ na- mens der Gemeinde eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Nidwalden ein (VI-BF1-A- 5). Der für den Beschwerdeführer abschlägige und von ihm angefochtene Beschluss Nr. 216 des Gemeinderats Dallenwil datiert vom 18. Juli 2019; er ist unterschrieben von C.__ und D.__ (VI-BF1-A-2). Der Beschwerdeführer beantragt, sein Ausstandsbegehren vom 5. Juli 2019 gegen Gemein- depräsident C., Gemeindeschreiber D. und die Mitglieder des Gemeinderats Dallenwil, die am Beschluss Nr. 58 vom 19. Februar 2019 mitgewirkt haben, sei gutzuheissen (Rechts- begehren Ziff. 3). Er begründet dies damit, er verlange nicht, dass der gesamte Gemeinderat bzw. D.__ für sämtliche ihn betreffenden Geschäfte in den Ausstand zu treten habe. Es gehe lediglich um das vorliegende Verfahren betreffend Containerplatz, denn die Strafanzeige sei im Rahmen genau dieses Verfahrens erfolgt, weswegen ein enger sachlicher Zusammenhang
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bestehe. Der Gemeinderat Dallenwil unterstelle dem Beschwerdeführer explizit, den Contai- nerplatz einerseits vorsätzlich in strafbarer Weise (Widerhandlung gegen die Bestimmungen des PBG [NG 611.1]) erstellt und andererseits den Container vorsätzlich in strafbarer Weise im Jahr 2015 erneuert zu haben. Es handle sich dabei offensichtlich um dessen (im Zeitpunkt der Strafanzeige) gefestigten Meinung. Es sei demnach erstellt, dass der Gemeindepräsident, der Gemeindeschreiber und die am Beschluss Nr. 58 vom 19. Februar 2019 mitwirkenden Ge- meinderatsmitglieder spätestens ab dem Zeitpunkt der Strafanzeige gar nicht mehr unbefan- gen über die eigentliche Frage des damals noch nicht entschiedenen, erstinstanzlichen Ver- fahrens betreffend Containerplatz entscheiden konnten. Entsprechend sei unbeachtlich, ob der Gemeinderat noch ein Gutachten für die Frage eingeholt habe, ob eine Baubewilligung bzw. eine bewilligungsfreie Baute vorliege. Eine Gutheissung des Baugesuchs sei ohnehin nicht mehr in Frage gekommen.
1.3.2 Rechtsgrundlagen Ob und wann einzelne Behördenmitglieder oder deren Mitarbeitende in den Ausstand zu treten haben, bestimmt sich nach Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101) und dem kantonalen Verfahrensrecht (BGE 140 I 326 E. 5.2). Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht; Ausnahmegerichte sind untersagt (Art. 30 Abs. 1 BV). Für nicht- gerichtliche Behörden – wie namentlich für Mitglieder des Gemeinderates – kommt Art. 30 Abs. 1 BV nicht zur Anwendung. Hingegen gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt die- ses Grundrechts. Im Kern der Garantie der Unbefangenheit steht für Richter wie Verwaltungs- beamte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben. Die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit (vgl. Art. 30 Abs. 1 BV) können allerdings nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden. Gerade die systembedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens haben zur Schaffung unabhängiger richterlicher Instanzen geführt. Bei Exekutivbehörden ist dabei zu berücksichtigen, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Kumulation verschiedener, auch politi- scher Aufgaben einhergeht. Regierungsbehörden sind aufgrund ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufga-
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ben. Liegt die amtliche Mehrfachbefassung damit im öffentlichen Interesse und ist sie in die- sem Sinne systembedingt, so liegt nicht bereits darin eine unzulässige Vorbefassung. Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei ist vorab je nach Verfahrensart, Funktion oder Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens zu unterscheiden (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 329 f. mit Hinweisen). Im Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren richtet sich der Ausstand nach den Bestimmungen des Behörden- bzw. des Personalgesetzes (Art. 21 VRG), im vorliegenden Verfahren nach dem Behördengesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 BehG [NG 161.1]). Ein Behördenmit- glied hat in Ausstand zu treten (Art. 22 Abs. 1 Ingress BehG) in eigener Sache oder wenn es sonst ein unmittelbares persönliches Interesse am Ausgang des Geschäftes hat (Ziff. 1), in Sachen von ihm nahestehenden natürlichen (Ziff. 2–3) und juristischen Personen sowie Per- sonengesamtheiten (Ziff. 4), gewissen geschäftlichen Angelegenheiten (Ziff. 5) sowie in Sa- chen, in denen es selbst oder eine Partei aus begründeten Bedenken gegen seine Unbefan- genheit den Ausstand verlangt (Ziff. 6). Liegen somit Umstände vor, die bei objektiver Betrach- tung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds zu erwecken, tritt als gesetzliche Rechtsfolge der Befangenheit die Ausstandspflicht ein. Der Anspruch auf unparteiische Beurteilung ist formeller Natur, sodass ein Entscheid, der in Missachtung der Ausstandsvorschriften getroffen worden ist, regelmässig unabhängig von den Erfolgsaussich- ten in der Sache selbst aufzuheben ist. Indes lässt die bundesgerichtliche Praxis eine Heilung zu und sieht im Interesse der Verwaltungseffizienz von einer Aufhebung ausnahmsweise ab, wenn die Verletzung der Ausstandspflicht im Verwaltungsverfahren nicht schwer wiegt und ein Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung praktisch ausgeschlossen werden kann. Vorausge- setzt ist zudem, dass die Rechtsmittelbehörde hinsichtlich des Streitgegenstands über die glei- che Prüfungsbefugnis wie die Vorinstanz verfügt (BGer 2C_178/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2.7; 1C_96/2014 vom 5. Mai 2014 E. 2.5; je mit Hinweisen). Die Behördenmitglieder und Angestellten des Kantons und der Gemeinden sind zur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Ver- dachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen bekannt werden; bei Ver- gehen und Übertretungen sind sie zur Mitteilung berechtigt (Art. 85 Abs. 2 GerG).
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1.3.3 Abwägung 1.3.3.1 Mit Beschluss Nr. 58 vom 19. Februar 2019 unterstützte der Gemeinderat Dallenwil eine Straf- anzeige; der Entwurf sei dem Gemeindepräsidenten C.__ und dem Gemeindeschreiber D.__ zur Unterschrift vorzulegen (VI-BF1-A-4). Besagte Strafanzeige vom 26. Februar 2019 wurde vom Gemeindepräsidenten C.__ und vom Gemeindeschreiber D.__ namens des Gemeinde- rats Dallenwil unterschrieben und gleichentags versendet (VI-BF1-A-5). Gemeindepräsident C.__ und Gemeindeschreiber D.__ stellten die Strafanzeige in ihrer Funk- tion als Mitglieder des Gemeinderates, d.h. als Organe der Gemeindeexekutive, und nicht als Privatpersonen. Es ist weder ersichtlich noch wird dargetan, inwiefern sie ein persönliches Interesse am diesbezüglichen Verfahrensausgang haben könnten.
1.3.3.2 Behördenmitglieder – wozu Mitglieder eines Gemeinderates gehören – haben aufgrund von Art. 85 Abs. 2 GerG die Pflicht, der Staatsanwaltschaft konkrete Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen mitzuteilen, die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden; bei Vergehen und Übertretungen haben sie hierzu das Recht. Hätte der Gemeinderat bzw. hätten Gemeindepräsident C.__ und Gemeindeschreiber D.__ keine Anzeige gestellt, obwohl sich in ihren Augen konkrete Verdachtsgründe für eine mögli- che Strafbarkeit ergaben, wären sie folglich Gefahr gelaufen, sich zumindest des Tatverdachts der Begünstigung (Art. 305 Abs. 1 StGB [SR 311.0]) und/oder des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) auszusetzen. Denkt man die beschwerdeführerische Argumentation konsequent zu Ende, bestünde somit folgende Alternative: Entweder verzichten Gemeindeorgane entgegen ihrer gesetzlichen Pflicht auf eine Strafanzeige und müssen nicht in den Ausstand treten, lau- fen dafür aber Gefahr, wegen Begünstigung (Art. 305 Abs. 1 StGB) und/oder Amtsmiss- brauchs (Art. 312 StGB) verurteilt zu werden, mit dementsprechendem Eintrag in das Strafre- gister (Art. 365 ff. StGB). Oder aber Gemeindeorgane kommen ihrer gesetzlichen Pflicht auf eine Strafanzeige nach, liefen nicht Gefahr, in eine Strafuntersuchung verwickelt zu werden, müssten dafür aber eo ipso in den Ausstand treten. Eine solche Wahl treffen zu müssen, dürfte kaum dem Normzweck entsprechen. Eine Behörde ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist (Art. 23 Abs. 1 BehG). Führten die Meldepflichten und -rechte gemäss Art. 85 Abs. 2 GerG eo
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ipso zum Ausstand, wie der Beschwerdeführer zu meinen scheint, hätte dies in kleinen Ge- meinden – Dallenwil zählt weniger als 2‘000 Einwohner – zur Folge, dass Gemeinderäte und andere gemeindliche Behörden bereits bei blosser Gesetzeserfüllung infolge Ausständen rasch nicht mehr handlungsfähig wären. Auch dies dürfte kaum dem Normzweck entsprechen.
1.3.3.3 Zwar liegt eine Mehrfachbefassung in demjenigen Sinn vor, als die Mitglieder des Gemeinde- rats sowohl die Strafanzeige stellen liessen als auch über das Baugesuch entschieden. Diese Mehrfachbefassung ist aber einerseits zwingende Nebenfolge der gesetzlichen Regelung von Art. 85 Abs. 2 GerG, der Mitteilungspflichten bzw. -rechte vorsieht, wenn Behördenmitgliedern Verdachtsgründe im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit – und nicht ausserhalb derselben – bekannt werden. Damit verbunden ist andererseits, dass eine derartige Mehrbefassung sys- tembedingt und in der Verknüpfung der Strafanzeige mit dem Bauverfahren begründet liegt. In besagtem Bauverfahren sahen die Mitglieder des Gemeinderates Verdachtsgründe für eine mögliche Strafbarkeit; Verdacht und Verfahren liessen bzw. lassen sich nicht voneinander trennen.
1.3.3.4 Der Beschwerdeführer rügt, spätestens ab dem Zeitpunkt der Strafanzeige hätten Gemeinde- präsident C., Gemeindeschreiber D. und die übrigen Mitglieder des Gemeinderats, die die Strafanzeige unterstützten, gar nicht mehr unbefangen über das Bauverfahren entschei- den konnten. Eine Gutheissung des Baugesuchs sei ohnehin nicht mehr in Frage gekommen. Dieser Rüge kann in ihrer Pauschalität nicht gefolgt werden. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 StPO [SR 312.0]), so auch der Beschwerdeführer. Eine Strafanzeige impliziert bzw. präjudiziert so- mit weder Schuld noch Strafe. Zudem war es der Gemeinderat Dallenwil, der für den streitbefangenen Containerplatz am 6. April 2018 ein Baugesuch einreichte, weil der Beschwerdeführer dies nicht tat. Im Rahmen dieses Gesuchs prüfte der Gemeinderat, ob eine Bewilligung erteilt werden könne, und durch- schritt die in einem Bauverfahren notwendigen Schritte (Amtsblattpublikation, Auflage Projekt, Einholung Gutachten etc.). Es entsteht somit nicht der Eindruck, als sei der Gemeinderat Dallenwil, dessen Gemeindepräsident C.__ und/oder der Gemeindeschreiber D.__ dem Be- schwerdeführer schlecht gesonnen; Ausstandsgründe waren und sind zumindest nicht ersicht- lich.
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1.3.3.5 Im Übrigen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (dortige E. 2.3 S. 4– 8; Art. 56 Abs. 3 VRG).
1.3.4 Zwischenfazit Im Zusammenhang mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss Nr. 216 vom 18. Juli 2019 lagen keine Ausstandsgründe vor. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und Rechtsbegehren Ziff. 3 damit abzuweisen.
1.4 Verkehrsgutachten 1.4.1 Ausgangslage und Parteivorbringen Auf Ersuchen des Gemeinderats Dallenwil erstellte die E.__ AG ein Verkehrsgutachten und reichte dieses dem Gemeinderat am 3. August 2018 ein. Mit Schreiben vom 8. August 2018 stellte der Gemeinderat dem Beschwerdeführer besagtes Gutachten zu unter Mitteilung, dass der Gemeinderat zwischenzeitlich von einem unabhängigen und neutralen Ingenieursbüro ein Gutachten habe erstellen lassen. Der Beschwerdeführer rügt, bei der Erstellung bzw. Einholung des Verkehrsgutachtens der E.__ AG sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Er habe sich vorgängig nicht zur geplanten Gutachterstelle und den geplanten Fragestellungen äussern und auch bei der Sachverhaltsaufnahme durch den Gutachter nicht teilnehmen können. Das Gutachten beruhe auf falschen Tatsachen bzw. Annahmen. Aufgrund der fehlenden Mitwirkungsmöglichkeit des Beschwerdeführers habe die falsche Sachverhaltsfeststellung nicht berichtigt werden können, woran auch Ergänzungsfragen an der falschen Ausgangslage nichts zu ändern hätten vermö- gen. Die E.__ AG sei zudem nicht neutral, weil sie offenbar in einer Vielzahl von Fällen Gut- achten für die Gemeinde Dallenwil erstellt habe. Aufgrund der Gehörsverletzung sei das Gut- achten entsprechend nicht verwertbar und aus dem Recht zu weisen. Damit macht der Beschwerdeführer nicht nur eine Gehörsverletzung geltend, sondern sinnge- mäss ebenfalls, dass es sich beim Verkehrsgutachten um ein Gefälligkeitsgutachten handle.
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1.4.2 Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs 1.4.2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 39 Abs. 1 VRG). Die Behörde hat die Parteien anzuhören, bevor sie entscheidet (Art. 40 Abs. 1 VRG). Sie trifft die erforderlichen Massnahmen zur Untersuchung der Verwaltungsangelegenheit (Art. 23 Abs. 1 VRG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört unter anderem das Recht der Betroffe- nen, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser- gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneinge- schränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; BGer 1C_349/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.2; 1C_233/2017 vom 19. September 2018 E. 5.2; je mit Hinweisen).
1.4.2.2 Mit Schreiben vom 8. August 2018 stellte der Gemeinderat Dallenwil dem Beschwerdeführer das Gutachten der E.__ AG vom 3. August 2018 zu (VI-BF1-A-16). Mit Schreiben vom 10. Au- gust 2018 nahm der Beschwerdeführer zu diesem Gutachten Stellung (VI-BF1-A-17). Der strit- tige Beschluss Nr. 216 datiert vom 18. Juli 2019 (VI-BF1-A-2). Zwischen Gutachten und Ge- währung des rechtlichen Gehörs im August 2018 einerseits und der Entscheidfällung im Juli 2019 andererseits liegt somit knapp ein Jahr. Der Gemeinderat Dallenwil hörte somit den Be- schwerdeführer im Sinne von Art. 40 Abs. 1 VRG an, bevor er entschied.
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1.4.2.3 Zwar ist es grundsätzlich zu bevorzugen, wenn Verfahrensbeteiligte bereits vorgängig in die Erstellung eines Gutachtens einbezogen werden, sei es bei der Auswahl des Gutachters, sei es in Form der Teilnahme anlässlich der Abklärungen vor Ort. Der Beschwerdeführer wurde aber nicht zum blossen Verfahrensobjekt degradiert, sondern er erhielt das Gutachten binnen Wochenfrist nach dessen Erstellung und knapp ein Jahr vor Entscheidfällung. Unter Berück- sichtigung von Art. 40 Abs. 1 VRG – wonach die Behörde die Parteien anzuhören hat, bevor sie entscheidet – ist somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. Selbst wenn man indes mit dem Beschwerdeführer von einer ursprünglichen Gehörsverlet- zung ausginge, gilt einerseits zu berücksichtigen, dass die Gehörsverletzung nicht sonderlich schwer wiegt, und andererseits, dass der Beschwerdeführer vor drei Instanzen – vor dem Ge- meinderat Dallenwil, vor dem Regierungsrat und vorliegend vor dem Verwaltungsgericht – hin- länglich die Möglichkeit hatte, sich mehrfach und uneingeschränkt zum Gutachten zu äussern, mithin seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen. Diesfalls wäre von einer Hei- lung der Gehörsverletzung bereits im gemeindlichen Verwaltungsverfahren auszugehen.
1.4.2.4 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit seinem Gehörsanspruch und dem Gutach- ten der E.__ AG eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung. Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest; die Mitwirkungspflichten von Par- teien nach Art. 50 VRG bleibt vorbehalten (Art. 48 VRG). Die Behörde bedient sich nötigenfalls eines Gutachtens von Sachverständigen als Beweismittel (Art. 49 Abs. 1 Ziff. 6 VRG). Die Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung betrifft in erster Linie nicht das rechtliche Ge- hör (Formelles), sondern der Beweiserhebung bzw. -würdigung (Materielles). Hierauf ist unten einzugehen (namentlich E. 4.2).
1.4.2.5 Der Beschwerdeführer behauptet pauschal, nachträgliche Ergänzungsfragen vermöchten an der falschen Ausgangslage des Gutachtens nichts zu ändern, ohne dies genauer zu begrün- den oder wenigstens zu plausibilisieren. Er zeigt nicht auf, welche Ergänzungsfragen im vor- schwebten und inwiefern sie für die Klärung der Kernfrage des Gutachtens – ob der Contai- nerplatz die Verkehrssicherheit und die erforderlichen Sichtweiten gemäss den Normen des
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Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute («VSS-Normen») beein- trächtigt oder nicht – erforderlich sein könnten. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich mit dem Gutachten auseinander und verletzt seine Begründungspflicht (Art. 74 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Hierauf ist nicht weiter einzugehen.
1.4.3 Rüge des Gefälligkeitsgutachtens Der Beschwerdeführer rügt, die E.__ AG könne nicht als neutral bezeichnet werden, weil sie zuhanden des Gemeinderats Dallenwil offenbar in einer Vielzahl von Fällen Gutachten erstellt habe. Damit rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die E.__ AG habe ein Gefälligkeitsgut- achten erstellt. Zunächst behauptet der Beschwerdeführer lediglich pauschal, dass die E.__ AG «in einer Viel- zahl von Fällen» Gutachten für den Gemeinderat erstellt habe, ohne seine Vermutung («offen- bar») ansatzweise zu belegen oder wenigstens zu plausibilisieren. Sodann ist die Gemeinde Dallenwil eine verhältnismässig kleine; schon von daher fragt sich, ob tatsächlich überhaupt der Bedarf an einer «Vielzahl» von Gutachten besteht. Im Weiteren war der Gutachterauftrag neutral gestellt, d.h. ohne ein Ergebnis zu suggerieren, und im Zeitpunkt der Gutachtenerstel- lung im Sommer 2018 war offen, wie der Beschluss im Juli 2019 ausfallen würde. Ferner scheint eine eigene Gutachtensbeauftragung widersinnig zu sein, wenn bereits zu diesem Zeit- punkt das Ergebnis absehbar gewesen wäre. Schliesslich geht der Beschwerdeführer nicht darauf ein, dass nicht nur die E.__ AG in besagtem Gutachten zum Schluss kam, der Contai- nerplatz beeinträchtige die Verkehrssicherheit, sondern dass die Kantonspolizei Nidwalden in der kantonalen Gesamtstellungnahme vom 20. Juni 2018 zum nämlichen Schluss kam; der Gemeinderat Dallenwil stützte sich schwergewichtig auf diese Stellungnahme und weniger auf das Gutachten der E.__ AG (hierzu unten, E. 3.3.3). Eine (sporadische) Geschäftsbeziehung zumindest deutet nicht auf fehlende Qualität eines Gutachtens hin. Möglich ist auch, dass der Beschwerdeführer sinngemäss rügt, der Gutachter F.__ sei als Sachverständiger ungeeignet gewesen. Hierfür finden sich weder in fachlicher noch in persön- licher Hinsicht irgendwelche Anhaltspunkte. Ebenso wenig werden Gründe vorgebracht, die darauf hindeuten, dass der Gutachter in dieser Angelegenheit hätte in den Ausstand treten müssen.
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1.4.4 Zwischenfazit Im Übrigen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (dortige E. 2.4 S. 8 f.; Art. 56 Abs. 3 VRG). Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und abzuwei- sen.
Übersicht über die materiellen Rügen Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht zusammengefasst, man könne den Stras- senabstand unterschreiten bzw. der Standort sei nach damaligem Recht gesetzeskonform ge- wesen (nachfolgend E. 3). Der Containerplatz sei bewilligt gewesen und von der Gemeinde abgenommen worden, eventualiter stelle der Containerplatz eine bewilligungsfreie Baute dar; zudem geniesse der Containerplatz Bestandesschutz und der Beschwerdeführer könne sich auf den Vertrauensschutz berufen (E. 4). Ein Rückbau verletzte den Verhältnismässigkeits- grundsatz (E. 5). Schliesslich verlange der Gemeinderat Dallenwil zu hohe Gebühren, die zu- dem nicht genügend ausgewiesen seien (E. 6).
Strassenabstand 3.1 Ausgangslage und Parteivorbringen Die Vorinstanz hielt fest, dass der Containerplatz, wie er nun vorliege, die (Mindest-) Stras- senabstände gemäss Art. 157 Abs. 2 BauG (NG 611.01) nicht einhalte. Dass der Gemeinderat Dallenwil zugunsten der Verkehrssicherheit keinen Unterabstand in diesem Ausmass gewährt habe, sei kohärent und nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer rügt, der Containerplatz unterliege dem Bestandesschutz. Die Einfahrt der ehemaligen Einwender, deren Haus (zeitlich) nach dem Containerplatz erstellt worden sei, hätte nicht bewilligt werden dürfen, wenn der Containerplatz tatsächlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellte. Art. 46 des im Zeitpunkt der Erstellung des Containerplatzes 1993 gültigen Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Dallenwil entspreche dem ebenfalls damals gültigen Art. 69 Strassengesetz (StrG; NG 622.1) und sehe vor, dass an öffentlichen Strassen insbesondere tote Einfriedungen so zu halten seien, dass sie eine Höhe von 1.20m nicht überschreiten; an Kreuzungen und Einmündungen dürften sie die Strassenfahrbahn um höchstens 80cm überragen. Der 1995 erstellte Containerplatz entspreche somit den damals geltenden Vorgaben. Indem damals weder das Wohnhaus noch die Einfahrt auf dem Nach- bargrundstück im Zeitpunkt der Erstellung des Containerplatzes habe, habe dieser eine Höhe von 1.2 m (ab gewachsenem Terrain) erreichen dürfen; diese Höhe werde vorliegend einge- halten. Selbst wenn man von einer Unterschreitung des Strassenabstands ausgehe wie die
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Vorinstanz (mit Hinweis auf Art. 69 StrG), welche keinen Bestandesschutz verdiene, könne die Unterschreitung des Strassenabstands (auch heute noch) beispielsweise durch die Anbrin- gung eines Verkehrsspiegels ausgeglichen werden bzw. sei ein solcher bereits installiert wor- den. Es sei demnach vorliegend eine Ausnahmebewilligung (allenfalls unter Auflagen) zu er- teilen (mit Hinweis auf Art. 28 Abs. 3 StrG).
3.2 Rechtsgrundlagen Der Strassenabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen dem Fahrbahnrand (einschliesslich Radstreifen) der Strasse und der Fassade (Art. 157 Abs. 1 BauG). Bei Ge- meindestrassen beträgt der Strassenabstand 4.5 m (Abs. 2 Ziff. 3). Der Gemeinderat kann im Sinne von Art. 28 Abs. 3 StrG diese Mindestabstände herabsetzen oder aufheben (Abs. 3). Die Strassenabstände nach der Planungs- und Baugesetzgebung können durch den Gemein- derat, bei Kantonsstrassen mit Genehmigung der Direktion (Art. 28 Abs. 3 Ingress StrG): her- abgesetzt oder aufgehoben werden, wenn es zum Schutze bestehender oder für die planeri- sche Gestaltung neuer Ortskerne erforderlich ist (Abs. 1); im Rahmen von Gestaltungsplänen herabgesetzt werden, sofern es die Gestaltung erfordert und die Verkehrssicherheit und die Verkehrsentwicklung nicht beeinträchtigt werden (Abs. 2); herabgesetzt werden, wenn die Ver- kehrssicherheit und die Verkehrsentwicklung nicht beeinträchtigt werden (Ziff. 3). Für Bauten und Anlagen, die mit keinem Teil über das gewachsene Terrain hinausragen und für freistehende Kleinbauten mit einer Grundfläche bis zu 9 m 2 kann der Gemeinderat den Strassenabstand reduzieren, sofern die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird (Art. 157 Abs. 5, erster Satz BauG). Neue sichtbehindernde Einfriedungen entlang von öffentlichen Strassen dürfen ohne Bewilligung der Strassenaufsichtsbehörde die Höhe von 1.2 m nicht übersteigen; an unübersichtlichen Strassenstellen sowie an Kreuzungen und Einmündungen dürfen sie die Strassenfahrbahn um höchstens 80 cm überragen (Art. 69 Abs. 4 StrG).
3.3 Abwägung 3.3.1 Bestandesschutz Der Bestandesschutz betrifft in erster Linie nicht die Strassengesetzgebung, sondern die Frage, ob eine Baubewilligung bestand oder besteht bzw., ob es sich um eine bewilligungsfreie Baute handelt. Hierauf ist unten einzugehen (E. 4).
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3.3.2 Grundvoraussetzung für einen Unterabstand Strassen haben den verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten (Art. 2 Abs. 1 StrG). Grundvoraussetzung für die Bewilligung eines Unterabstandes ist, dass weder die Verkehrs- sicherheit noch die Verkehrsentwicklung beeinträchtigt werden (Art. 28 Abs. 3 Ziff. 3 StrG; Art. 157 Abs. 5, erster Satz BauG).
3.3.3 Verkehrssicherheit 3.3.3.1 Es ist unbestritten, dass der streitbefangene Containerplatz weniger als 4.5 m gemäss Art. 157 Abs. 2 Ziff. 3 BauG vom Fahrbahnrand entfernt steht. Es fragt sich folglich, ob der Gemeinde- rat Dallenwil einen Unterabstand zu Unrecht nicht bewilligte, weil – wie er meint – dadurch die Verkehrssicherheit gefährdet würde.
3.3.3.2 Im Beschluss Nr. 216 vom 18. Juli 2019 stützte sich der Gemeinderat vornehmlich auf die Ausführungen der Kantonspolizei in der kantonalen Gesamtstellungnahme vom 20. Juni 2018 ab (dortige E. II/3, Abschnitt «Kantonale Gesamtstellungnahme – Knotensichtweiten», S. 4 f.). In dieser Stellungnahme stellte die Kantonspolizei unter Hinweis auf die VSS-Norm SN 640 273a (Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene) sowie auf Art. 69 StrG fest, dass der Con- tainerplatz die Ausfahrt von der Nachbarliegenschaft X.__strasse y stark behindere. Bei einer Beobachtungsdistanz von 3 m, gemessen auf dem Vorplatz X.strasse y, könne die Knoten- sichtweite talwärts von Minimum 50 m nicht eingehalten werden. Das geforderte, freie Sicht- feld von 0.6–3 m sei wegen des Containerplatzes und zum Teil wegen der Holzpalisaden, nicht gewährleistet. Die Kantonspolizei kam zum Schluss, dass der Containerplatz aus Verkehrssi- cherheitsgründen nachträglich nicht bewilligt werden könne und deshalb entfernt werden müsse. Gleichzeitig wies die Kantonspolizei darauf hin, dass Mauern, Bepflanzungen, Palisa- den und dergleichen gestützt auf das StrG im Sichtfeld die Höhe von 0.8 m über der Fahrbahn nicht überschreiten dürfe. Zeitlich nachgelagert erstellte die E. AG ihr vom 3. August 2018 datierendes Gutachten. Der Gemeinderat Dallenwil verweist, nach der Stellungnahme der Kantonspolizei an erster Stelle, an zweiter Stelle «auch» auf dieses Gutachten (E. II/3, Abschnitt «Verkehrsgutachten», S. 6). Gestützt auf die VSS-Normen SN 640 273a (Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene), SN 640 045 (Erschliessungsstrassen), SN 640 050 (Grundstückzufahren) und SN 640 090b
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(Sichtweiten) kam die E.__ AG zum Schluss, dass wenn man alle Parameter berücksichtige, bereits im bestehenden Zustand ohne Neubau Containerplatz die Normen nicht eingehalten würden. Die Sichtlinie gehe durch die bestehende Hecke sowie den bestehenden Sichtschutz, der somit die Sicht behindere. Aus sicherheitstechnischen Gründen müsse der Containerplatz rückgebaut werden. Zusätzlich müsse eine Anpassung der bestehenden Hecke und des Sicht- schutzes (Holzzaun) auf dem beschwerdeführerischen GS Nr. xx, GB Dallenwil, vorgenom- men werden. Die Anpassungen dürften dabei die Höhe von maximal 0.8 m nicht überragen. Der geplante Grenzzaun auf dem GS yy, GB Dallenwil, dürfe erst ab 3 m vom Strassenrand eine Höhe von 0.8 m überragen. Idealerweise solle der Zaun auf den ersten 3 m nicht höher als 0.6 m sein. Wenn man diese Vorgabe einhalte, werde das Sichtfeld nicht eingeschränkt. Als Fazit schloss die E.__ AG, der ursprüngliche Zustand ohne Containerplatz müsse wieder- hergestellt werden. Da bereits beim ursprünglichen Zustand die Normen nicht erfüllt worden seien, müsse zusätzlich die Bepflanzung und der Sichtschutz/Grenzzaun im Bereich des Sicht- feldes auf die entsprechende Höhe angepasst werden. Nur so könne die Sicherheit gewähr- leistet werden.
3.3.3.3 Neue sichtbehindernde Einfriedungen entlang von öffentlichen Strassen dürfen ohne Bewilli- gung der Strassenaufsichtsbehörde die Höhe von 1,20 m nicht übersteigen; an unübersichtli- chen Strassenstellen sowie an Kreuzungen und Einmündungen dürfen sie die Strassenfahr- bahn um höchstens 80 cm überragen (Art. 69 Abs. 4 StrG). Diese Bestimmung gilt seit Inkrafttreten des StrG am 1. Januar 1967 unverändert und dem- nach auch für den Containerplatz, unabhängig davon, wann genau er errichtet wurde, denn zu irgendeinem Zeitpunkt nach 1967 war der Platz «neu» und potentiell «sichtbehindernd». Art. 69 StrG ist somit auch auf den vorliegend streitbefangenen Containerplatz anwendbar.
3.3.3.4 Der Beschwerdeführer rügt, das Gutachten der E.__ AG beruhe auf falschen Tatsachen bzw. Annahmen. Einerseits sei die E.__ AG von einem «Holzzaun» ausgegangen, der aber zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden habe, sondern einzig Steinpalisaden. Dem ist zu entgegnen, dass die blosse Materialität des Containerplatzes unerheblich ist. Die Palisaden stellen sowohl gemäss Gut- achten der E.__ AG als auch gemäss Stellungnahme der Kantonspolizei ein Sichthindernis
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dar, das die Verkehrssicherheit gefährdet. Zudem wiesen sowohl die E.__ AG als auch die Kantonspolizei darauf hin, dass die Bepflanzung des beschwerdeführerischen Grundstücks ebenfalls teilweise sichtbehindernd ist. Andererseits sei bei der Berechnung der Sichtweite nicht berücksichtigt worden, dass aufgrund des Parkplatzes auf dem Nachbargrundstück GS Nr. yy, GB Dallenwil, der genau an der Grundstücksgrenze zu liegen komme, faktisch die Ausfahrt gar nicht ganz auf der Seite des Grundstücks des Beschwerdeführers erfolgen könne, sondern vielmehr in der Mitte der Aus- fahrt erfolge. Die Sichtweiten seien daher fehlerhaft berechnet worden, d.h. unter Ausseracht- lassung der konkreten Verhältnisse, insbesondere des die Ausfahrt einschränkenden Parkfel- des des Nachbargrundstücks GS Nr. yy, GB Dallenwil. Dem ist zu entgegnen, dass diese Um- stände im Gutachten der E.__ AG berücksichtigt wurden (vgl. die Beilage zum Gutachten «Si- tuationsplan mit Sichtlinie», in: VI-BF1-A-16) und sowohl die E.__ AG als auch die Kantons- polizei zum Schluss kamen, dass der Containerplatz die Sichtweite in verkehrssicherheitsge- fährdender Weise einschränke.
3.3.3.5 Der Beschwerdeführer rügt, selbst wenn man davon ausginge, dass der Containerplatz keinen Bestandesschutz verdiene, könne die Unterschreitung des Strassenabstands (auch heute noch) beispielsweise durch die Anbringung eines Verkehrsspiegels ausgeglichen werden bzw. sei ein solcher bereits installiert worden. Auf die Frage, ob der Containerplatz Bestandesschutz geniesst oder nicht, ist unten einzuge- hen (E. 4.5.1). Sollte der Containerplatz keinen Bestandesschutz geniessen, ist zu bedenken, dass ein Verkehrsspiegel lediglich eine Hilfsmassnahme darstellt und grundsätzlich nicht in gleicher Weise geeignet ist, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten wie ein uneingeschränk- tes Sichtfeld. Zudem besteht die Möglichkeit, dass ein Verkehrsspiegel bestehende Sichtver- hältnisse behindert oder gar verschlechtert (vgl. VI-BF1-C-22). Gemäss gemeindlicher Darstellung sei der Containerplatz aufgefallen, als ein Verkehrsspiegel auf dem Nachbargrundstück GS Nr. yy, GB Dallenwil, aufgestellt worden sei. Der anwesende Kantonspolizist habe sich vor Ort erkundigt, ob für diesen Containerplatz eine Baubewilligung erteilt worden sei, da der Containerplatz verkehrs- und sicherheitstechnisch denkbar ungünstig liege; hierauf habe das Bauamt Dallenwil diverse Abklärungen getroffen (vgl. VI-BF1-A-5; VI- BF1-B-21; VI-BF1-C-22). Damit bestand der Verkehrsspiegel bereits während der Begutach- tungen durch die Kantonspolizei und durch die E.__ AG. Gleichwohl kamen beide zum Schluss, dass durch den Containerplatz die Verkehrssicherheit gefährdet werde. Dies lässt
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den Schluss zu, dass der bereits installierte Verkehrsspiegel ungeeignet ist, die Verkehrssi- cherheit zu gewährleisten, ansonsten sie auf diesen verwiesen hätten und zum gegenteiligen Schluss gekommen wären. Der Beschwerdeführer behauptet nur pauschal, ein Verkehrsspiegel sei genauso gut geeignet, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, ohne dies ansatzweise zu substantiieren. Weder die Kantonspolizei noch die E.__ AG schlugen einen – allenfalls neu anzubringenden – Ver- kehrsspiegel vor, sondern sie empfahlen übereinstimmend den Rückbau des Containerplat- zes. Wäre ein Verkehrsspiegel somit geeignet, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, wäre von den Fachleuten ein solcher Vorschlag zu erwarten gewesen.
3.3.3.6 Die beschwerdeführerische Auffassung, wonach der Containerplatz die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtige, trifft somit nicht zu.
3.3.4 Möglichkeit der gemeindlichen Ausnahmebewilligung Der Gemeinderat kann die Mindestabstände herabsetzen oder aufheben, wenn die Verkehrs- sicherheit und die Verkehrsentwicklung nicht beeinträchtigt werden (Art. 157 Abs. 3 BauG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 Ziff. 3 StrG). Für freistehende Kleinbauten mit einer Grundfläche bis zu 9 m 2 kann der Gemeinderat den Strassenabstand reduzieren, sofern die Verkehrssi- cherheit nicht beeinträchtigt wird (Art. 157 Abs. 5, erster Satz BauG). Bei Art. 157 Abs. 3 und Abs. 5, erster Satz BauG sowie Art. 28 Abs. 3 StrG handelt es sich um «Kann»-Bestimmungen, wonach eine Ausnahmebewilligung – unter Beachtung der Rechts- gleichheit (Art. 8 BV) – nicht zwingend zu erteilen ist. Die Ausnahme der herabgesetzten Stras- senabstände steht unter dem Vorbehalt, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Gestützt auf die Strassengesetzgebung kann folglich keine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Es kann im Übrigen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (dortige E. 2.5 S. 9–12; Art. 56 Abs. 3 VRG).
3.4 Fazit Die Beschwerde ist hinsichtlich des Strassenabstands unbegründet und damit abzuweisen.
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4.2 Zeitpunkt der Errichtung des Containerplatzes 4.2.1 Ausgangslage und Parteivorbringen Aus Sicht der Vorinstanz sei nicht erwiesen, dass der Containerplatz 1993 erstellt wurde. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Containerplatz sei «Ende 1992/Anfangs 1993» (VI-BF1-G S. 1 «Zur Frage 1») bzw. «zusammen mit dem Einfamilienhaus im Jahr 1993 erstellt» worden (z.B. Beschwerde, Ziff. 26 S. 8), und legt zur Untermauerung seines Standpunkts zahlreiche Luftbilder und Schriftstücke auf. Die vorliegend bedeutsamen sind zu beleuchten.
4.2.2 Beweismittel 4.2.2.1 Auf dem aktuellen GIS-Datenauszug (BF-Bel. 5) ist in der nordwestlichen Ecke des beschwer- deführerischen GS Nr. xx, GB Dallenwil, ein Objekt ersichtlich. Aus dem Sammelbeleg «Google Street View» (BF-Bel. 4) geht hervor, dass im Oktober 2013 ein Containerplatz mit Holzpalisaden vorhanden war. Auf dem Orthofoto 2004 (BF-Bel. 6), dem Luftbild Swisstopo 1998 (BF-Bel. 9) und wohl auch auf dem Orthofoto 1996 (BF-Bel. 7) ist nordwestlich ein Con- tainerplatz zu erkennen. Ob auf dem Luftbild Swisstopo 1993 (BF-Bel. 8) ein Containerplatz neben dem damals noch unbebauten, westlichen Nachbargrundstück GS Nr. yy (X.__strasse y), GB Dallenwil, abgebildet ist, kann aufgrund der schlechten Auflösung nicht zweifelsfrei erkannt werden, ist indes nicht auszuschliessen.
4.2.2.2 Der Beschwerdeführer verweist auf die auf den 10. März 1993 datierende Rechnung der G.__ Gartenbau (VI-BF1-A-7), betreffend «Containerplatz erstellen. Holzpalisaden einbetonieren und Verbundsteine verlegen und zuschneiden. Aushubmaterial abführen. Pauschal 1380 Fr.» Gemäss Belastungsanzeige der Schweizerischen Volksbank wurden vom Konto der H.__ AG am 22. April 1993 Fr. 1‘380.– verbucht, mit dem Begünstigten G.__ (VI-BF1-A-7).
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Aus der Rechnung 10. März 1993 geht zwar nicht hervor, ob der Betrag von Fr. 1‘380.– im Voraus oder im Nachhinein geschuldet war. Indes lässt die Zahlung vom 22. April 1993 es als plausibel erscheinen, dass der Containerplatz im ersten Trimester 1993 erstellt wurde.
4.2.2.3 Mit dem vom Beschwerdeführer unterzeichnetem Schreiben an die Gemeindeverwaltung Dallenwil vom 30. Dezember 1994 betreffend «Bewilligungsfreie Bauten» teilte die H.__ AG Folgendes mit (VI-VI1-A-3): «Herr A.__ wird an der nordwestlichen Ecke bauliche Verände- rungen nach § 185 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Raumplanung vorneh- men lassen. Wir nehmen an, dass Sie mit diesem Vorgehen ohne Ihren Gegenbericht innert 20 Tagen einverstanden sind. Wir bitten Sie um Kenntnisnahme und verbleiben mit freundli- chen Grüssen». In besagtem Schreiben wurde der Futur verwendet («wird ... vornehmen lassen»), keine Ver- gangenheitsform («liess ... erstellen» oder «hat ... erstellen lassen»). Hätte der Containerplatz Ende 1994 existiert, fragt sich, warum der Beschwerdeführer in seinem Schreiben nicht Prä- teritum oder Perfekt verwendete. Ebenfalls erstaunt die vage Formulierung in besagtem Schreiben («bauliche Veränderungen»). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass er un- mittelbar nach Erstellung des Containerplatzes an demselben grössere «bauliche Verände- rungen» vorgenommen habe; dies weckt Zweifel am Umstand, ob der Containerplatz zu die- sem Zeitpunkt bestand. Mit gemeindlichem Einschreiben vom 12. Januar 1995 antwortete der Gemeinderat (VI-VI1-A- 4): «Da aus Ihrem Schreiben nicht hervorgeht, was für bauliche Veränderungen vorgesehen sind und auch keine entsprechenden Pläne vorliegen, können wir nicht beurteilen, ob es sich um bewilligungsfreie bauliche Veränderungen im Sinne von § 185 der BauV handelt. Wir bitten Sie deshalb, uns schriftlich mitzuteilen, um welche bauliche Veränderungen es sich handelt (Baubeschrieb, evtl. Pläne). Im Übrigen verweisen wir auf unser Schreiben vom 13. Dezember 1994, insbesondere in Bezug auf die Behandlung des hängigen Baubewilligungsgesuches vom 6. Oktober 1994.» Das Baubewilligungsgesuch vom 6. Oktober 1994 betraf indes keinen Containerplatz, sondern den Ausbau einer Treibhausverglasung (vgl. VI-BF1-A-10 Ziff. III S. 3).
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4.2.2.4 In der handschriftlichen, vom Beschwerdeführer als «Protokoll» bezeichneten Notiz vom 2. März 1995 (VI-BF1-B-18) wird kein Containerplatz erwähnt, sondern lediglich das gewerb- lich genutzte Untergeschoss und der Wintergarten. Hieraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.2.2.5 Mit Beschluss Nr. 320 vom 23. Oktober 1995 bewilligte der Gemeinderat Dallenwil Aus- und Anbauten am beschwerdeführerischen Haus (im Untergeschoss: Umnutzung zweier Abstell- räume zum gewerblich genutzten Hobbyraum und zum gewerblich genutzten Büro/Sekreta- riat sowie Umnutzung einer Waschküche zum gewerblich genutzten Besprechungszimmer; im Erdgeschoss: Umnutzung eines unbeheizten zu einem beheizten Wintergarten sowie neu zu- sätzlich ein unbeheiztes, verglastes Treibhaus; VI-BF1-A-10). In besagtem Beschluss wird nirgends ein Containerplatz erwähnt.
4.2.2.6 Der Beschwerdeführer legte vorinstanzlich einen von ihm bezeichneten «Auszug aus den be- willigten Plänen vom 23. Oktober 1995» ins Recht (VI-BF1-A-11). Bei diesen Plänen äussert der Gemeinderat den Verdacht, sie könnten zumindest teilweise verfälscht sein; die fragliche Kopie bildet Bestandteil eines Strafverfahrens (VI-BF1-A-5 S. 2). Gemäss gemeindlicher Dar- stellung findet sich kein mit einem Baubewilligungsstempel versehenes Original im Archiv, das bescheinigen könne, dass der Containerplatz bewilligt sei. Mit Ausnahme von Elementarschadensereignissen (Hochwasserschäden, Feuer etc.) er- scheint es wenig plausibel, dass Unterlagen aus Gemeindearchiven verschwinden. Vielmehr ist zu vermuten, dass Gemeindearchive vollständig sind. Es erstaunt somit, wenn der Be- schwerdeführer einen Plan ins Recht legt, der kein Gegenstück im Archiv hat. Die vom Be- schwerdeführer triplicando aufgeworfene These, die Unterlagen seien «bewusst zurückgehal- ten bzw. allenfalls sogar vernichtet» worden, erscheint zumindest gewagt. Der Beweiswert dieses Belegs ist somit als neutral, d.h. weder als bestätigend noch als widerlegend, zu be- werten.
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4.2.2.7 Im Plädoyer vom 18. Februar 1997, gehalten vor dem Kantonsgericht Nidwalden, Strafabtei- lung/Kleine Kammer, führte der damalige beschwerdeführerische Rechtsbeistand nebenbei aus, dass anfangs Mai 1993 «die Abnahmen Einfriedungen (Holzpalisaden und Verbund- steine) sowie der Containerplatz inspiziert und die zwischenzeitlich geschlossenen Vereinba- rungen der benachbarten Grundeigentümer bezüglich Näherbaurechten überprüft» worden seien (VI-BF1-A-12 [S. 16], VI-BF1-B-19). Das Plädoyer entstammt einem gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafverfahren, in dem ihm vorgeworfen wurde, dass er ohne Bewilligung Projekt- und Nutzungsänderungen, d.h. widerrechtliche Aus- und Anbauten, vorgenommen haben soll. Der Beweiswert eines Plä- doyers, das im Rahmen eines Strafverfahrens zugunsten eines Beschuldigten gehalten wurde, ist eher gering, da es nicht der Wahrheitspflicht untersteht.
4.2.2.8 Der Beschwerdeführer verweist im Weiteren auf das Schreiben seines Nachbarn J.__, Z.__strasse zz, an den Gemeinderat Dallenwil vom 16. Juli 1997 betreffend «Einsprache ge- gen unerlaubte Gartenmauer inkl. Hinterfüllung derselben, auf Grundstück X.__strasse x, 6383 Dallenwil» (VI-BF1-A-9). Besagter Nachbar rügte, dass das beschwerdeführerische Haus im Jahr 1992 erstellt worden sei und die gesetzlichen Grundstücks-Einfriedungen voll eingehalten worden seien (Grenzabstand damals 60 cm mit einer gesetzlichen Böschung von 45 Grad, fertig bepflanzt). Ca. im Sommer 1994 habe der Beschwerdeführer dann ohne Bau- bewilligung eine markante Änderung vorgenommen: Bruchsteinmauer von einer Höhe bis 1.1 m, direkt auf des Nachbarn Grenzlinie, mit Fundament auf seinem Grundstück. Der Nach- bar fragte, bis wann die betreffende Mauer entfernt werde und der bewilligte Ursprungszustand wiederhergestellt sei. Das GS Nr. zz (Z.__strasse zz), GB Dallenwil, befindet sich südlich des beschwerdeführeri- schen GS Nr. xx, GB Dallenwil. Strittig war die südliche Gartenmauer, nicht die Abgrenzung im Nordwesten, wo sich der Containerplatz befindet. Ob das beschwerdeführerische GS Nr. xx, GB Dallenwil, die gesetzlichen Grundstücks-Einfriedungen voll eingehalten habe, wie der Nachbar damals meinte, bezog sich wohl nur auf die Südgrenze, denn hier gab es Unei- nigkeit betreffend die Gartenmauer; ob der Containerplatz an der Nordwestgrenze des be- schwerdeführerischen GS Nr. xx, GB Dallenwil, rechtmässig erstellt worden war, konnte der Nachbar überdies nicht wissen. Entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen ist dieses Schreiben ungeeignet, die Existenz des Containerplatzes zu belegen.
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4.2.2.9 Der Beschwerdeführer bringt vor, mit Einschreiben vom 18. Mai 2015 habe er dem Gemein- derat Dallenwil eine «Sanierung» mitgeteilt (VI-BF1-A-13). Gemäss diesem Schreiben habe die Containerrückseite an der nordwestlichen Grenze nach ca. 20 Jahren saniert werden müs- sen. «Ordnungshalber teile ich Ihnen den Abschluss dieser Arbeiten durch die Firma K.__ AG, Stans, schriftlich mit. Aus Rücksicht auf die Nachbarparzelle habe ich darauf verzichtet wieder ein U-förmiges Profil zu erstellen. Jetzt ist [es] ein L-förmiges Profil. Die Höhe wurde nicht verändert. Ich bitte Sie um Kenntnisnahme.» Auf diesem Einschreiben findet sich eine auf den 20. Mai 2015 datierende, handschriftliche Ergänzung: «pers. Besprechung Bauamt Dallenwil Hr. B.__ – es hat schon eine Besichtigung stattgefunden auf Verlangen von Hr. L.__ [westli- cher Nachbar] – da es ein schon bestehender und bewilligter P[l]atz war und weder Ausmass noch Höhe geändert wurden unternimmt die Gemeinde nichts – Hinweis Autounterstand Be- willigung im Wald einer Hochbaute [sic?] man klärt im Archiv ab!» Der Gemeinderat Dallenwil bestreitet sowohl den Erhalt dieses Einschreibens als auch den Umstand, dass eine solche Besprechung stattgefunden habe. Der Gemeinderat bringt vor, er habe den Beschwerdeführer mehrfach, aber erfolglos, gebeten, den Zustellbeleg dieses Brie- fes zuzustellen (vgl. VI-VI1-C S. 2). Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer einen als «Zustellnachweis» be- zeichnete Sammelbeleg ein (VI-BF1-B-20). Hierbei handelt es sich indes nicht um einen Nach- weis, dass das Einschreiben vom 18. Mai 2015 tatsächlich dem Gemeinderat Dallenwil zuge- stellt worden war, sondern nur um einen Beleg, dass zwei Einschreiben mit den Sendungs- nummern 98.00.__.48 und 98.00..49 am 18. Mai 2015 an der Poststelle Wolfenschies- sen abgegeben wurden. Auf der Quittung werden keine Empfänger angegeben, sondern nur der jeweilige Vermerk «Vorfrankatur Einschreiben Prepaid» (VI-BF1-B-20, S. 3). Ob tatsäch- lich das Einschreiben 98.00..__48 (dortige S. 2 und 3) an den Gemeinderat Dallenwil ge- richtet war (dortige S. 1), lässt sich aufgrund des Sammelbelegs nicht verifizieren. Dies zu beweisen wäre in den Händen des Beschwerdeführers gelegen (Art. 50 VRG). Selbst wenn das Einschreiben der Gemeinde zugestellt worden und ein Gespräch stattgefun- den hätte, hat die handschriftliche Notiz des Beschwerdeführers keinen Beweiswert, der über denjenigen einer Parteibehauptung hinausgeht. Auf besagten Beleg wird zurückzukommen sein (unten, E. 4.5.2.5).
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4.2.3 Bewertung Für eine Erstellung des Containerplatzes bereits im Jahr 1992 finden sich keinerlei Belege. Für die Erstellung im ersten Trimester 1993 sprechen die auf den 10. März 1993 datierende Rechnung der G.__ Gartenbau und die Belastungsanzeige der Schweizerischen Volksbank betreffend Zahlung am 22. April 1993 (VI-BF1-A-7). Mangels geeigneter Auflösung ist das Luft- bild Swisstopo 1993 (BF-Bel. 8) ungeeignet, dieses Indiz zu bestätigen. Gegen die Erstellung des Containerplatzes zu diesem Zeitpunkt spricht das im Futur verfasste Einschreiben des Beschwerdeführers an die Gemeinde Dallenwil vom 30. Dezember 1994 betreffend «Bewilli- gungsfreie Bauten» (VI-VI1-A-3). Gesichert ist der Bestand des Containerplatzes ab 1998 (Luftbild Swisstopo; BF-Bel. 9), zu vermuten jedoch schon 1996 (Orthofoto; BF-Bel. 7). Alle übrigen Belege sind ungeeignet, um den Zeitpunkt der Erstellung datieren zu können.
4.2.4 Zwischenfazit Zusammenfassend ist eine Erstellung des Containerplatzes bereits Ende 1992 völlig unbewie- sen, eine Erstellung bereits 1993 indes möglich. Gesichert besteht ein Containerplatz ab 1998, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit bereits 1996.
4.3 Bewilligung und/oder Abnahme des Containerplatzes 4.3.1 Parteivorbringen Der Beschwerdeführer bringt vor, der Containerplatz sei zusammen mit dem Haus bewilligt bzw. spätestens 1995 abgenommen worden. Da der Containerplatz abgenommen bzw. nicht beanstandet worden sei, habe somit offensichtlich im Rahmen des Einfamilienhauses auch die Bewilligung für die Erstellung des Containerplatzes vorgelegen bzw. sei die Gemeinde andernfalls, in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer, davon ausgegangen, dass der Containerplatz nicht bewilligungspflichtig gewesen sei.
4.3.2 Zeitablauf Das (ursprüngliche) Baugesuch stammt vom 19. September 1991 (vgl. VI-BF1-B-19 S. 13). Mit Beschluss 380/1991 vom 9. Dezember 1991 wurde die Baubewilligung erteilt (VI-BF1-A- 10 S. 1). Die Bauabnahme fand am 18. August 1992 statt (vgl. VI-BF1-B-19 Ziff. 2 lit. a S. 9). Eine Nachkontrolle fand am 2. März 1995 statt (vgl. VI-BF1-B-19 S. 11).
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4.3.3 1991 Die Baubewilligung datiert auf den 19. September 1991. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass zu diesem Zeitpunkt ein Containerplatz in der nordwestlichen Ecke des GS Nr. xx, GB Dallenwil, geplant bzw. (ausdrücklich) bewilligt worden wäre oder erstellt wer- den dürfe. Eine Bewilligung zeitgleich und zusammen mit dem Einfamilienhaus ist somit aus- zuschliessen.
4.3.4 1992/1993 Die Bauabnahme des damals neu erstellten Einfamilienhauses fand am 18. August 1992 statt. Wenn der Containerplatz, wie der Beschwerdeführer vorbringt, «Ende 1992/Anfangs 1993» erstellt worden wäre, konnte er somit nicht Gegenstand dieser Bauabnahme gewesen sein. Eine Erstellung «zusammen mit dem Einfamilienhaus im Jahr 1993» ist ebenso wenig möglich, da das Einfamilienhaus bereits 1992 abgenommen worden war, sich für eine Erstellung des Containerplatzes zu diesem Zeitpunkt jedoch keine Hinweise finden. Auch die Rechnung vom 10. März 1993 betreffend «Containerplatz erstellen» und die Zahlung vom 22. April 1993 (vgl. oben, E. 4.2.2.2) geben nur ein Indiz dafür, dass der Containerplatz im ersten Trimester 1993 erstellt worden sein könnte. Die blosse Erstellung des Containerplatzes beweist zudem noch nicht deren Rechtmässigkeit bzw. das Vorhandensein einer Bewilligung.
4.3.5 1995 Weder in der handschriftlichen, vom Beschwerdeführer als «Protokoll» bezeichneten Notiz vom 2. März 1995 (VI-BF1-B-18) noch im Beschluss Nr. 320 vom 23. Oktober 1995 (VI-BF1- A-10) war der Containerplatz ein Thema. Vielmehr ging es um die Umnutzung des Unterge- schosses für gewerbliche Zwecke und um den Wintergarten bzw. um ein Treibhaus im Erdge- schoss. Auch wenn der Containerplatz 1995 bestanden haben sollte – was immerhin plausibel ist –, bestand für die Gemeinde anlässlich des damaligen Verfahrensgegenstandes keine Ver- anlassung, alle Winkel des beschwerdeführerischen Grundstücks auf weitere mögliche Verstösse gegen die Bewilligungspflicht auszuforschen. Auf den vom Beschwerdeführer vorinstanzlich eingelegten, von ihm als «Auszug aus den be- willigten Plänen vom 23. Oktober 1995» bezeichneten Beleg (VI-BF1-A-11) wurde bereits ein- gegangen (oben, E. 4.2.2.6). Bei ihm ist der Beweiswert aufgrund des Umstandes, dass er in Verdacht steht gefälscht zu sein, als neutral zu werten, insbesondere, weil er kein Gegenstück im Gemeindearchiv hat. Zudem erscheint es unplausibel, dass anno 1995 beiläufig für eine im
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Nordwesten des Grundstücks stehende Baute eine Bewilligung erteilt worden wäre, obschon diese überhaupt nicht Verfahrensgegenstand gewesen war.
4.3.6 Zwischenfazit Es finden sich keine Hinweise darauf, dass der Containerplatz in den 1990er Jahren bewilligt und/oder abgenommen worden wäre.
4.4 Bewilligungsfreiheit des Containerplatzes 4.4.1 Parteivorbringen Im Eventualstandpunkt bringt der Beschwerdeführer vor, sofern der Containerplatz tatsächlich nicht in der Baubewilligung für das Einfamilienhaus enthalten gewesen wäre, so liege eine bewilligungsfreie Baute vor. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei der Containerplatz unter § 185 aBauV vom 19. April 1990 zu subsumieren. Dessen Ziff. 1 enthalte eine nicht ab- schliessende Aufzählung möglicher bewilligungsfreier Bauten. Bewilligungsfrei seien allge- mein «kleine Nebenanlagen, sofern sie bezüglich Baumaterial, Gestaltung sowie Standort zu keiner übermässigen Beeinträchtigung der Umgebung führen». Der Containerplatz stelle eine solche kleine Nebenanlage dar, und er füge sich nahtlos in die (notwendige) Einfriedung der Liegenschaft (Hecke). Zudem sei ein Containerplatz für die Kehrichtentsorgung notwendig. Auch die gewählten Materialien, die Gestaltung und der Standort seien besonders schonend gewählt, sodass keine zusätzliche Beeinträchtigung entstehe. Insbesondere überrage der Containerplatz die übrige Einfriedung (Hecke) nicht. Es seien dafür keine wesentlichen Abgra- bungen oder Aufschüttungen vorgenommen und natürliche Materialien (Holz- bzw. Steinpali- saden) gewählt worden. Sodann bleibe anzufügen, dass beispielsweise auch ein einseitig of- fener Fahrradunterstand bis 6 m 2 nicht bewilligungspflichtig gewesen wäre. Ein solcher Unter- stand hätte gar eine höhere Höhe wie der fragliche Containerplatz, wobei der Containerplatz klarerweise keine 6 m 2 messe. Der Unterschied zwischen Ziff. 1 und Ziff. 2 von § 185 aBauV sei sodann dahingehend, dass Ziff. 1 «kleine Nebenanlagen» betreffe, wohingegen Ziff. 2 «An- lagen der Garten- und Aussenraumgestaltung» umfasse. Sofern man eine Subsumtion unter Ziff. 1 verneinen sollte, so hätte der Containerplatz nach Ziff. 2 bewilligungsfrei erstellt werden können. Insbesondere seien ortsübliche Materialien (Holz- bzw. Steinpalisaden) verwendet worden. Der Containerplatz sei dem natürlichen Geländeverlauf angepasst (keine wesentli- chen Aufschüttungen/Abgrabungen) und füge sich auch in den übrigen Geländeverlauf (insb. Hecke) gut ein. Zudem seien gemäss Art. 46 der im Zeitpunkt der Baubewilligung vom 6. De- zember 1991 geltenden Bau- und Zonenreglements tote Einfriedungen bis zu einer Höhe von
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1.2 m gestattet gewesen. Ebenso habe Art. 148 aBauG von 1988 «andere Einfriedungen» er- laubt, sofern sie nicht mehr als 1.50m über das gewachsene Terrain geragt hätten. Diese Hö- hen würden vorliegend nicht überschritten. Entsprechende Aufnahmen des Terrainverlaufs seien von der Gemeinde in den Jahren 1994, 1995 und 2020 erstellt worden.
4.4.2 Bewertung 4.4.2.1 Eine Einfriedung dient vorrangig der Abgrenzung eines Grundstücks. Die Natursteinpalisade dient indes nicht der Abgrenzung des beschwerdeführerischen GS Nr. xx, GB Dallenwil, son- dern des Containerplatzes. Es dürfte unbestritten sein, dass der Containerplatz keine Einfrie- dung im landläufigen oder bauspezifischen Sinn darstellt.
4.4.2.2 Das Strassengesetz geht als normhierarchisch höherstehendes Recht einer (Bau-) Verord- nung und als kantonales Recht gemeindlichem Recht vor. Die Vorinstanz verwarf somit grund- sätzlich zurecht die Anwendbarkeit von § 185 aBauV und Art. 46 des Bau- und Zonenregle- ments. Gestützt auf Art. 28 und 69 StrG ist aufgrund des Strassenabstandes eine Bewilligung einzuholen. Eine Bewilligungsfreiheit gestützt auf normenhierarchisch nachrangiges Recht scheidet folglich aus.
4.4.2.3 Der Beschwerdeführer bringt verschiedene Umstände vor, die aus seiner Sicht für die Bewilli- gungsfreiheit des Containerplatzes sprechen. So sei ein Containerplatz notwendig für die Keh- richtentsorgung. Dem ist zu entgegnen, dass ein Container zwar notwendig sein mag, nicht aber zwingend ein separater, eigentlicher Containerplatz, und insbesondere nicht an diesem Standort. Die Gestaltung des Containerplatzes bzw. der Palisaden ist belanglos, denn es geht nicht um Materialität, Optik oder Ästhetik, sondern um die hierdurch verursachte Sichtbehin- derung der Verkehrsteilnehmer. Der beschwerdeführerische Verweis auf den Fahrradunter- stand ist unbehelflich, denn auch dieser darf aufgrund der Strassengesetzgebung nicht ohne ausdrückliche Bewilligung an diesem Standort aufgestellt werden, unabhängig von seinen Flä- chenmassen. Ob der Containerplatz dem natürlichen Geländeverlauf angepasst ist oder nicht, ist ebenso unerheblich, denn dies ändert nichts an der Höhe der Palisaden und dem Umstand, dass der Containerplatz die Sicht behindert. Es ist an dieser Stelle daran zu erinnern, dass die
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Einfriedung (Lebhag) des beschwerdeführerischen GS Nr. xx, GB Dallenwil, selbst dem Stras- sengesetz zu widersprechen scheint und die Verkehrssicherheit gefährden könnte (oben, E. 3.3.3.2). Deswegen ist belanglos, ob sich der Containerplatz nahtlos in die Einfriedung ein- fügt oder nicht.
4.4.3 Zwischenfazit Eine Bewilligungsfreiheit käme möglicherweise infrage, wenn der Containerplatz weiter im Grundstücksinneren stünde. Am Strassenrand indes liegt gestützt auf Art. 28 und 69 StrG keine Bewilligungsfreiheit vor.
4.5 Bestandes- und Vertrauensschutz 4.5.1 Bestandesschutz Der Beschwerdeführer beruft sich wiederholt auf den Bestandesschutz, den der Containerplatz gemäss seiner Auffassung geniesse. Art. 206 BauG in der Fassung gemäss Landsgemeindebeschluss vom 28. April 1996 (A 1996, 569), in Kraft seit 1. Oktober 1996, trägt die Marginalie «baupolizeiwidrige Bauten und Anla- gen» und lautet: «Die innerhalb der Bauzonen bestehenden Bauten- und Anlagen, die den baupolizeilichen Bestimmungen widersprechen, dürfen erhalten und zeitgemäss erneuert wer- den. Neubauähnliche Umbauten und Erweiterungen können ausnahmsweise gestattet wer- den, wenn keine wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen.» Folgte man dem Beschwerdeführer und übernimmt hinterfragungslos seinen Standpunkt – wo- nach der ursprüngliche Containerplatz anno 1993 aus Holz errichtet und 2015 durch Stein ersetzt worden sei –, griffe zwar möglicherweise die Bestandesgarantie nach Art. 206, erster Satz BauG, jedoch nur für den hölzernen Containerplatz. Der hölzerne Containerplatz hätte dann, trotz seiner Baupolizeiwidrigkeit, auch erhalten und zeitgemäss erneuert werden dürfen, namentlich, indem alte, verwitterte oder morsche Holzelemente durch neue Elemente, mithin Holz durch Holz, ersetzt worden wäre. Indes wurden die Holzpalisaden durch Naturstein er- setzt. Mit Ausnahme vielleicht des Fundaments führte der Beschwerdeführer somit einen Um- bau aus, der von der Optik und dem Material her einem Neubau entspricht. Demnach handelt es sich beim jetzigen, steinummantelten Containerplatz um eine neubauähnliche Umbaute ge- mäss Art. 206, zweiter Satz BauG. Neubauähnliche Umbauten und Erweiterungen haben grundsätzlich keine Bestandesgarantie, sie können aber ausnahmsweise gestattet werden, wenn keine wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen.
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Indem die unmittelbaren Nachbarn des westlich gelegenen GS Nr. yy, GB Dallenwil, ihre Ein- wendung zurückgezogen haben, sind nicht mehr private Interessen zu prüfen, jedoch die öf- fentlichen. Die Verkehrssicherheit – und damit der Schutz von Leib und Leben sowie Eigentum der Verkehrsteilnehmer – überwiegt ohne Weiteres das private Interesse des Beschwerdefüh- rers am Bestand eines Containerplatzes am jetzigen Standort. Ein Bestandesschutz mag folglich unter Umständen für den hölzernen Containerplatz bestan- den haben. Mit dessen Abriss infolge Neubaus eines steinernen Containerplatzes ging ein allenfalls bestehender Bestandesschutz indes unwiederbringlich unter. Für den steinernen Containerplatz ist ein Bestandesschutz zu verneinen; vielmehr gelten für ihn die Regeln eines Neubaus.
4.5.2 Vertrauensschutz 4.5.2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich ebenfalls auf den Vertrauensschutz. Der Gemeinderat Dallenwil habe den Containerplatz über Jahre bzw. sogar Jahrzehnte toleriert, was dazu ge- führt habe, dass sich der Gemeinderat nun nicht nachträglich auf diese (angebliche) Rechts- widrigkeit berufen könne. Ein solches Verhalten verstosse klar gegen Treu und Glauben. Dies ergebe sich analog aus § 86 Abs. 4 EGZGB LU (SRL 200) und Art. 661 ZGB. Der Beschwer- degegner habe Kenntnis vom Containerplatz bzw. hätte Kenntnis von ihm haben müssen, und habe diesen weder in dem 1995 nachträglich durchgeführten Baubewilligungsverfahren noch im Rahmen der Erstellung des Nachbarhauses oder sonst zu einem späteren Zeitpunkt bean- standet. Der Beschwerdeführer habe demnach darauf vertrauen dürfen, dass der Container- platz rechtmässig erstellt worden sei. Wäre der Containerplatz nicht rechtmässig gewesen, hätte der Gemeinderat Dallenwil bereits viel früher ein entsprechendes nachträgliches Bewil- ligungsverfahren einleiten müssen. Der Beschwerdeführer sei in seinem berechtigten Ver- trauen zu schützen und von einer Rückbaupflicht sei entsprechend abzusehen.
4.5.2.2 Einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands können der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und Gründe des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) entgegenstehen. Eine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz fällt aber nur in Betracht, wenn zum einen die Bauherrschaft aufgrund eines behördlichen Verhaltens, das geeignet war, Vertrauen zu be- gründen, annehmen durfte, sie sei zur Errichtung oder Änderung der Baute berechtigt gewe-
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sen, und zum andern dem Vertrauensschutz keine überwiegenden öffentlichen Interessen ent- gegenstehen. Als Vertrauensgrundlage kommen insbesondere Zusicherungen und (fehler- hafte) Auskünfte in Frage, wonach ein bestimmtes bauliches Vorhaben keiner Baubewilligung bedarf bzw. ohne Bewilligung zulässig ist. Die Bauherrschaft wird in ihrem Vertrauen auf die Auskunft nur geschützt, wenn die Auskunft von der hierfür zuständigen Behörde oder von einer Behörde, die sie in guten Treuen als zuständig betrachten durfte, erteilt wurde, sich auf ein konkretes, den Auskunftsersuchenden direkt betreffendes Vorhaben bezog, inhaltlich be- stimmt war und vorbehaltlos erfolgte, die Bauherrschaft die Unrichtigkeit der Auskunft weder erkannte noch hätte erkennen müssen, sie gestützt auf diese Auskunft Arbeiten oder Nut- zungsänderungen vorgenommen hat, ohne hierfür eine Baubewilligung einzuholen, sich nach der Auskunftserteilung weder die Rechtslage noch der Sachverhalt geändert haben, und dem Vertrauensschutz keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Auf den Ver- trauensschutz kann sich zudem berufen, wer gestützt auf eine Baubewilligung angenommen hat und, unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt, annehmen durfte, die erstellte Baute oder die von ihm ausgeübte Nutzung seien rechtmässig bzw. stünden mit der Baubewilligung im Ein- klang. Auch in diesen Fällen bleibt das Vertrauen ohne Schutz, wenn schwerwiegende öffent- liche Interessen gegen den Fortbestand der Baute bzw. die Fortsetzung der Nutzung spre- chen. Schliesslich kann auch das Verhalten der (zuständigen) Behörde nach Entdecken der formellen Rechtswidrigkeit einer Baute oder einer Nutzung geeignet sein, beim Betroffenen ein berechtigtes Vertrauen in die Rechtmässigkeit seines Handelns zu begründen, das er der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands entgegensetzen kann. Ein passives Verhalten der Behörde vermag allerdings nur unter besonderen Umständen vertrauenserweckend zu wirken, nämlich, wenn die Behörde von der Rechtswidrigkeit weiss und bewusst nichts dage- gen unternimmt, sodass in guten Treuen angenommen werden kann, sie verzichte definitiv auf ein Einschreiten (BERNHARD WALDMANN, in: FHB Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 6.35–38). Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene, analoge Anwendung der Bestimmungen über die ordentliche Ersitzung gemäss Bundeszivilrecht (Art. 661 ZGB) oder über die Duldung von grenzabstandsverletzenden Bäumen, Sträuchern, Grünhecken und Reben durch einen Grundstücknachbarn im Sinne von ausserkantonalem Nachbarrecht (§ 86 Abs. 4 EGZGB LU) erscheint demgegenüber für vorliegenden Fall wenig zweckdienlich zu sein.
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4.5.2.3 Ein aktives Tun vonseiten des Gemeinderats lag nicht vor. Weder machte er (unrichtige) Aus- künfte noch sicherte er dem Beschwerdeführer (fehlerhaft) zu, er dürfe einen Containerplatz erstellen. Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer unter Aufwendung zumutbarer Sorgfalt annehmen, er dürfe gestützt auf die Baubewilligungen von 1991 und 1995 weitere, nicht in der Baubewilligung enthaltene Bauten an die Grundstücksgrenze bzw. an den Strassenrand set- zen. Zudem stünden dem Vertrauensschutz, gestützt auf aktives Tun des Gemeinderats oder auf die Baubewilligungen, überwiegende öffentliche Interessen – Schutz von Leib und Leben sowie Eigentum der Verkehrsteilnehmer – entgegen.
4.5.2.4 Hinsichtlich eines allfälligen passiven, einen Vertrauensschutz begründenden Unterlassens vonseiten des Gemeinderats Dallenwil ist zunächst das Schreiben der H.__ AG vom 30. De- zember 1994 betreffend «Bewilligungsfreie Bauten» zu berücksichtigen (VI-VI1-A-3; vgl. oben, E. 4.2.2.3). Gemäss diesem werde (Futur) der Beschwerdeführer «bauliche Veränderungen» vornehmen lassen – eine Spezifizierung der vagen Formulierung «bauliche Veränderungen» oder wenigstens eine genauere Umschreibung dieser «Veränderungen» erfolgte nicht. Die H.__ AG nehme zumindest an, dass der Gemeinderat mit diesem Vorgehen ohne Gegenbe- richt innert 20 Tagen einverstanden sei. Mit Antwortschreiben vom 12. Januar 1995 zeigte sich der Gemeinderat hiermit nicht einver- standen (VI-VI1-A-4; oben, E. 4.2.2.3), da aus dem Schreiben weder hervorging, «was für bauliche Veränderungen vorgesehen sind» noch «entsprechende Pläne vorliegen». Deswe- gen bat der Gemeinderat den Beschwerdeführer bzw. die H.__ AG, «schriftlich mitzuteilen, um welche bauliche Veränderungen es sich handelt (Baubeschrieb, evtl. Pläne)». Im Übrigen ver- wies der Gemeinderat auf sein Schreiben vom 13. Dezember 1994, insbesondere in Bezug auf die Behandlung des damals hängigen Baubewilligungsgesuches vom 6. Oktober 1994. Gemäss Aktenlage kam der Beschwerdeführer dem Ansuchen des Gemeinderats nicht oder zumindest nicht in rechtsgenüglicher Weise nach. Zudem war im Rahmen des Baubewilli- gungsgesuchs vom 6. Oktober 1994 der Ausbau einer Treibhausverglasung verfahrensgegen- ständlich (vgl. VI-BF1-A-10 Ziff. III S. 3). Eine Pflicht des Gemeinderats, im Rahmen dieses Verfahren das gesamte beschwerdeführerischen Grundstück auf weitere mögliche Verstösse gegen Bewilligungspflichten oder gegen andere baupolizeiliche Bestimmungen auszufor- schen, bestand nicht.
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4.5.2.5 Ob das Einschreiben des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2015 betreffend «Mitteilung Sanie- rung» (VI-BF1-A-13) tatsächlich bei der Gemeinde Dallenwil einging oder nicht, ist umstritten (oben, E. 4.2.2.9). Geht man zugunsten des Beschwerdeführers von einer erfolgten Zustellung aus, ändert dies nichts daran, dass er den Gemeinderat vor vollendete Tatsachen gestellt hatte, indem er ihm lediglich «den Abschluss dieser Arbeiten» – «Sanierung» der «Container- rückseite» – mitteilte, mit der Bitte «um Kenntnisnahme». Auf der Aktennotiz des Gemeinderats Dallenwil vom 15. Januar 2016 betreffend «Verkehrs- spiegel auf der Parzelle yy» (VI-BF1-C-22) findet sich die «Zusätzliche Anmerkung», dass der Beschwerdeführer «[i]m letzten Jahr», d.h. 2015, auf seinem Grundstück «einen neuen Con- tainerplatz realisiert» habe. «Die Container stehen nun bergseitig an der X.__strasse, unmit- telbar bei der Ausfahrt [des westlichen Nachbarn]. Die Container behindern die Sicht bei der Ausfahrt auf dem Grundstück yy. Das Bauamt Dallenwil wird dem nachgehen.» Mit Antwort- schreiben vom 3. Februar 2017 auf das beschwerdeführerische Schreiben vom 4. Januar 2017 teilte der Gemeinderat Dallenwil dem Beschwerdeführer mit, dass das Bauamt «in dieser Angelegenheit (noch) nichts unternommen» habe. Gemäss Einschreiben des Gemeinderats Dallenwil vom 31. Januar 2018 an den Beschwerdeführer habe das gemeindliche Bauamt am 26. Januar 2018 festgestellt, dass der Containerplatz die Sichtweiten stark behindere, gegen das Strassengesetz sowie die Norm SN 640 273a verstosse und man im Gemeindearchiv keine Baubewilligung gefunden habe. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, eine Kopie einer allfällig erteilten Baubewilligung zuzustellen (VI-BF1-B-21). Das (durch den Gemeinderat eingereichte) Baugesuch datiert vom 6. April 2018. In zeitlicher Hinsicht führt der Gemeinderat aus, dass das Bauamt infolge der hohen Arbeits- auslastung die Abklärungen zum Containerplatz nicht unmittelbar in Angriff habe nehmen kön- nen. In derselben Zeit habe das Verfahren «Wiederherstellung rechtmässiger Zustand Park- platzüberdachung / Carport auf dem Grundstück Nr. xx» – das ist das beschwerdeführerische Grundstück GS Nr. xx, GB Dallenwil – begonnen. Der Beschwerdeführer rügt, für ihn sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Abklärungen zum Containerplatz nicht unmittelbar in Angriff ge- nommen worden seien. Dabei bestreitet er eine – hier nicht streitgegenständliche – Problema- tik mit seiner Parkplatzüberdachung bzw. seinem Carport nicht, sondern rügt, ökonomische Gründe hätten gegen ein solches Vorgehen gesprochen, weil eine zeitgleiche Behandlung beider Gegenstände weniger Zeit und Aufwand mit sich gebracht hätte. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer pauschal, dass der Gemeinderat Dallenwil erst im Januar 2016 vom Con- tainerplatz erfahren habe.
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Unabhängig davon, ob das beschwerdeführerische Einschreiben vom 18. Mai 2015 beim Ge- meinderat Dallenwil einging oder nicht, gibt es keine Belege, dass die Gemeinde vorher vom Containerplatz Kenntnis hatte. Ein Gemeinderat ist nicht verpflichtet, ohne konkrete Veranlas- sung regelmässig das ganze Gemeindegebiet nach möglichen Verstössen gegen die Bau- oder Strassengesetzgebung auszuforschen. Ob der Gemeinderat im Mai 2015 oder im Januar 2016 Kenntnis erhielt, ist nebensächlich, da weder beim einen noch beim anderen Datum eine langjährige Duldung vorliegt. Daran ändert die etwas verzögerte Bearbeitung nichts, denn ei- nerseits lag unbestritten zur gleichen Zeit eine Problematik hinsichtlich eines beschwerdefüh- rerischen Carports vor und andererseits ist die Tätigkeit als Gemeinderatsmitglied nebenbe- ruflicher Natur, womit an Gemeinderatsmitglieder nicht die nämlichen Anforderungen gestellt werden können wie an vollberuflich tätige Mandatare. Ob es vielleicht ökonomischer gewesen wäre, den Containerplatz zeitgleich mit dem Carport zu behandeln, ist ebenfalls weder erwie- sen noch massgebend. Beide Gegenstände waren bzw. sind nicht kausal miteinander ver- knüpft, weswegen sich eine zeitgleiche Behandlung nicht zwingend aufdrängte. Das passives Verhalten einer Behörde vermag nur unter besonderen Umständen vertrauens- erweckend zu wirken, dann nämlich, wenn sie von der Rechtswidrigkeit weiss und bewusst nichts dagegen unternimmt. Der Gemeinderat Dallenwil erweckte nicht den Eindruck, er wisse um die – zu diesem Zeitpunkt für möglich gehaltene – Rechtswidrigkeit, unternehme jedoch bewusst nichts dagegen. Vielmehr war es der Gemeinderat selbst, der am 6. April 2018 ein Baugesuch einreichte, weil der Beschwerdeführer sich weigerte, dies zu tun. Die handschrift- liche, auf den 20. Mai 2015 datierende Ergänzung auf dem Einschreiben, wonach die Ge- meinde nichts unternehme, hat dabei keinen Beweiswert, der über denjenigen einer reinen Parteibehauptung hinausgeht (vgl. oben, E. 4.2.2.9). Insbesondere vermag der Beschwerde- führer keine Schriftstücke ins Recht zu legen, die seine These bestätigen. Die bei den Akten befindlichen widerlegen seine Vorbringen.
4.5.2.6 Das Vorliegen eines (schützenswerten) Vertrauens ist zu verneinen.
4.5.3 Der Beschwerdeführer kann sich weder auf Bestandes- noch auf Vertrauensschutz berufen.
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4.6 Fazit Der Containerplatz ist weder bewilligt noch abgenommen, obschon er hätte bewilligt werden müssen. Weder geniesst der Containerplatz Bestandesschutz noch kann sich der Beschwerde auf Vertrauensschutz berufen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen.
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5.2 Rechtsgrundlagen Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Die Behörde trifft nur jene notwendigen und geeigneten Massnahmen, die erforderlich sind, das gesetzliche Ziel zu erreichen (Art. 7 Abs. 1 VRG). Die Massnahme darf nicht zu einer Beeinträchtigung des Einzelnen oder der Allgemeinheit führen, die zu dem be- absichtigten Erfolg in einem offenbaren Missverhältnis steht (Abs. 2). Die Behörde hat unter mehreren zulässigen und geeigneten Massnahmen jene anzuwenden, welche die Allgemein- heit und den Einzelnen am wenigsten beeinträchtigen (Abs. 3). Verhältnismässig ist somit, was geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Im Falle einer nicht den Bauvorschriften bzw. der Baubewilligung entsprechenden Baute kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt; ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nut- zung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht. Jedoch kann der Bauherr sich selbst bei langjähriger be- hördlicher Duldung nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wenn er selbst über den rechts- widrigen Zustand in bösem Glauben war. Dies setzt nicht voraus, dass ihm die Nutzung aus- drücklich untersagt worden ist. Vielmehr genügt es, wenn er wusste oder bei zumutbarer Sorg- falt wissen musste, dass der Zustand unrechtmässig war. Auf den Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit kann sich auch ein Bauherr berufen, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstel- lung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn al- lenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGer 1C_37/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 6.1; 1C_480/2011 vom 24. April 2012 E. 4; je mit Hin- weisen)
5.3 Bewertung 5.3.1 Vertrauensschutz und öffentliches Interesse Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen (oben, E. 4.5.2). Ein öffentliches Interesse an der Verkehrssicherheit ist ohne Weiteres gegeben (vgl. E. 4.5.1, 4.5.2.3 und 5.1 sowie unten, E. 5.3.4).
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5.3.2 Ausmass der Abweichung Von einem Rückbau ist Umgang zu nehmen, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbe- deutend ist. Sowohl die Kantonspolizei als auch die E.__ AG kamen unabhängig voneinander zum Schluss, dass der Containerplatz die Verkehrssicherheit gefährdet und sein Rückbau die Sicht und damit die Verkehrssicherheit wiederherstellt (oben, E. 3.3.3.2 und 3.3.3.4). Im Vergleich zum ursprünglichen Zustand stellt der Containerplatz folglich eine Abweichung dar, die so ge- wichtig ist, dass sie bereits für sich genommen die Verkehrssicherheit gefährdet. Die Abweichung vom Erlaubten ist somit nicht unbedeutend, sondern durch ihre Verkehrssi- cherheitsgefährdung bedeutsam.
5.3.3 Eignung Eine behördliche Anordnung muss zunächst geeignet sein, das angestrebte, im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen oder zur Zielerreichung einen nicht zu vernachlässigen- den Beitrag zu leisten (Zwecktauglichkeit, Zielkonformität). Ungeeignet ist eine Anordnung, wenn sie mit Blick auf das angestrebte Ziel keine nennenswerte Wirkung zeigt, und erst recht dann, wenn sie die Erreichung des Ziels erschwert oder sogar verunmöglicht (PIERRE TSCHAN- NEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A. 2009, § 21 N. 4). Ein Rückbau des Containerplatzes, d.h. die Entfernung eines verkehrssicherheitsgefährden- den Sichthindernisses, ist ohne Weiteres geeignet, die Sichtverhältnisse und dadurch die Ver- kehrssicherheit zu verbessern. Ein Rückbau zum «ursprünglichen Zustand», wie der Be- schwerdeführer meint, d.h. von Stein- zu Holzpalisaden, ist hierfür indes untauglich und damit ungeeignet. Der Beschwerdeführer verweist – wohl thematisch im Zusammenhang mit dem Kriterium der Eignung – auf einen Zierahorn, der gemäss seinen Angaben auf seinem Grundstück verblei- ben dürfe, und legt hierfür replicando den Vergleich S24/16 vor der Schlichtungsbehörde vom 11. Mai 2016 betreffend das Schlichtungsgesuch vom 16. Februar 2016 ins Recht. Verfah- rensbeteiligt waren neben dem Beschwerdeführer auf der klagenden Seite dessen westlicher Nachbar (GS Nr. yy, GB Dallenwil) mitsamt seiner Ehefrau auf der beklagten Seite. Unter an- derem anerkannte die beklagte Partei (beschwerdeführerischer Nachbar) im besagten Ver- gleich den Grenzabstand des roten Fächerahorns (Ziff. 5.4). Die klagende Partei (Beschwer-
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deführer) verpflichtete sich darauf zu achten, dass der rote Fächerahorn nicht auf das Nach- bargrundstück GS Nr. yy, GB Dallenwil, ragt, und die beklagte Partei (Nachbar), die allenfalls überragenden Äste nicht selber zu schneiden (Ziff. 5.5). Besagter, vor der Schlichtungsbehörde geschlossener Vergleich betrifft eine nachbar-, d.h. zivilrechtliche Streitigkeit zwischen Grundeigentümern. Vorliegend ist indes eine öffentlich- rechtliche Eigentumsbeschränkung streitbefangen. Mithin ist der beschwerdeführerische Ver- weis auf einen zivilrechtlichen Vergleich unbehelflich. Ob der Zwerg- bzw. Fächerahorn auf- grund öffentlichrechtlicher Bestimmungen (z.B. Art. 70 StrG) zu fällen oder zu stutzen ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und ändert nichts daran, dass das Entfernen eines Sichthindernisses (Containerplatz) geeignet ist, die Sichtverhältnisse zu verbessern.
5.3.4 Erforderlichkeit Staatliche Anordnungen müssen unterbleiben, sofern sie für die Erreichung des angestrebten, im öffentlichen Interesse stehenden Ziels nicht erforderlich sind (Übermassverbot). Unter dem Blickwinkel der Erforderlichkeit darf eine Anordnung den Bürger in sachlicher, räumlicher, zeit- licher und persönlicher Hinsicht nicht über das Notwendige hinaus belasten. In sachlicher Hin- sicht fehlt es an der Erforderlichkeit, wenn eine gleichermassen geeignete, aber weniger ein- schneidende Anordnung das angestrebte Ziel ebenso erreicht. In räumlicher Hinsicht fehlt sie, wenn die Anordnung (mit Blick auf das verfolgte Ziel) örtlich weiter ausgreift als nötig, in zeitli- cher, wenn die Anordnung länger dauert als zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig. In persönlicher Hinsicht fehlt es an Erforderlichkeit, wenn eine Anordnung – auch – den Fal- schen trifft (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 21 N. 6–15). In sachlicher Hinsicht ist ein Verkehrsspiegel nicht gleich geeignet wie ein freies Sichtfeld, der durch den Rückbau des Containers entsteht. Ein Verkehrsspiegel stellt immer nur eine Behelfslösung dar und kann sich gegebenenfalls selbst verkehrssicherheitsgefährdend aus- wirken (vgl. oben, E. 3.3.3.5). Der Umstand, dass der Gemeinderat nicht unmittelbar ein Ver- fahren einleitete (vgl. oben, E. 4.5.2.5), ändert nichts an der Erforderlichkeit des Rückbaus. Ob die Nachbarn des Beschwerdeführers einen Sichtschutz entlang der gemeinsamen Grund- stücksgrenze in Planung haben, ist für das vorliegende Verfahren und die Beurteilung des Containerplatzes unerheblich, denn auch der nachbarliche Sichtschutz hat der Strassenge- setzgebung zu entsprechen (vgl. Art. 69 StrG). In räumlicher Hinsicht geht es vorliegend nur um den Rückbau des an der nordwestlichen Ecke des GS Nr. xx, GB Dallenwil, befindlichen Containerplatzes. Ausser Bequemlichkeit (Stras- sennähe) gibt es keinen zwingenden Grund für ausschliesslich diesen Standort; vielmehr
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könnte ein Container auch weiter im Innern des GS Nr. xx, GB Dallenwil, mithin näher beim Haus, aufgestellt werden. Ob die ebenfalls sichtbehindernde Einfriedung (Lebhag) um den jetzigen Containerplatz herum in einer zweiten Phase zu stutzen oder rückzuversetzen ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er könne selbst bei einem kompletten Rückbau seine Container weiterhin an der entsprechenden Stelle (allenfalls auf einem Rasenstück) platzieren, womit die Sichtweite schlussendlich nicht verbessert werden würde. Dieses Verhalten wäre aber treuwidrig (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV) und der Gemeinderat Dallenwil gegebenenfalls gezwungen, die nötigen Schritte zu unternehmen. In zeitlicher Hinsicht ist ein Rückbau zwangsläufig dauerhaft; dies ist zur Gewährleistung eines freien Sichtfeldes nicht anders zu bewerkstelligen. In persönlicher Hinsicht trifft der Rückbau ausschliesslich den Eigentümer des GS Nr. xx, GB Dallenwil, d.h. den Beschwerdeführer, und keine Unbeteiligten. Der verfügte Rückbau geht somit nicht weiter, als zur Erreichung des angestrebten Ziels – die Behebung einer erkannten Verkehrsgefährdung zwecks Schutz von Leib, Leben und Eigentum von Verkehrsteilnehmern – erforderlich.
5.3.5 Zumutbarkeit Verwaltungsmassnahmen müssen schliesslich noch zumutbar sein. Verlangt ist eine ange- messene Zweck-Mittel-Relation, d.h. ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem konkreten Ein- griffszweck und der konkreten Eingriffswirkung bzw. zwischen öffentlichem Nutzen und priva- ter Last. Folglich kann eine geeignete und erforderliche Massnahme gleichwohl unverhältnis- mässig sein, wenn der damit verbundene Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen unvertretbar schwer wiegt (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 21 N. 16). Der Strassenabstand gemäss Art. 28 und 69 StrG soll ein freies Sichtfeld bewirken und be- zweckt damit den Schutz von Leib, Leben und Eigentum der Verkehrsteilnehmer. Der öffentli- che Nutzen daran ist als hoch einzuschätzen. Demgegenüber beträgt die Höhe der Bausumme gemäss Beschluss Nr. 216 des Gemeinderats Dallenwil vom 18. Juli 2019 «ca. CHF 5‘000.–» (VI-BF1-A-2 S. 1). Masslich scheint der Beschwerdeführer diese Schätzung nicht zu bestreitet. Diese Summe ist als nicht allzu hoch und damit für den Beschwerdeführer als verkraftbar ein- zuschätzen, insbesondere im Vergleich zu Schadenssummen, die bei Verwirklichung der vom Containerplatz mitsamt seinen Palisaden ausgehenden Gefährdung der Verkehrsteilnehmer fällig würden (Personen- und/oder Sachschäden).
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Der mit dem Rückbau verbundene Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen wiegt somit nicht unvertretbar schwer. Ein Rückbau ist somit zumutbar.
5.4 Fazit Der Containerplatz stellt keine unbedeutende Abweichung vom Erlaubten dar. Der Rückbau liegt im öffentlichen Interesse und ist geeignet, erforderlich und zumutbar, mithin verhältnis- mässig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen.
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6.2 Rügen 6.2.1 Fehlende separate Ausweisung der Kosten des Einwendungsverfahrens Hinsichtlich des Einwendungsverfahrens rügt der Beschwerdeführer, der Gemeinderat Dallen- wil habe die Gebühren entgegen Art. 168 Abs. 2 PBG nicht separat ausgewiesen, auch wenn die Einwendung kurz vor Erlass des Beschlusses zurückgezogen worden sei und sie nach dortigem Abs. 3 von den Einwendern zu tragen seien. Gemäss den damals und bis zum 30. Oktober 2020 geltenden Art. 168 aAbs. 2 und 3 PBG waren die Kosten des Einwendungsverfahrens separat auszuweisen (aAbs. 2). Sie waren von derjenigen Partei zu tragen, welche unterliegt, auf deren Einwendung nicht eingetreten worden war oder die ihre Einwendung zurückgezogen hatte (aAbs. 3). Letztgenannte Bestimmung war bundesrechtswidrig. In BGE 143 II 467 erwog das Bundesgericht gestützt auf Art. 4 und 33 Abs. 2 RPG (SR 700), dass die Kosten des Einspracheverfahrens einem Einsprecher grund- sätzlich nicht auferlegt werden dürfen (dortige E. 2.5 f. S. 473 f.), jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz gemacht werden kann bei offensichtlich missbräuchlicher Einspracheerhe- bung, die einer widerrechtlichen Handlung entspricht (E. 2.7 f. S. 474 f.). Das Bundesgericht bestätigte diese Rechtsprechung (Urteile 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 E. 5 und 1C_476/2018 vom 3. Juli 2019 E. 5). Die separate Ausweisung der Kosten des Einwendungsverfahrens nach Art. 168 aAbs. 2 PBG hatte nur für solange einen Sinn, als die Kosten des Einwendungsverfahren auch einem gut- gläubigen Einwender auferlegt werden konnte (aAbs. 3). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die gegen den Containerplatz erhobene Einwendung nicht offensichtlich rechtsmiss- bräuchlich war, womit dem Beschwerdeführer ohnehin die Kosten aufzuerlegen waren. Vor diesem Hintergrund stellte aAbs. 2 eine blosse Ordnungsvorschrift dar, denn eine separate Ausweisung der Kosten des Einwendungsverfahrens bot keinen nennenswerten Mehrwert. Zudem kann der Beschwerdeführer als Verfahrenspartei anhand der Datumsangaben im Stun- denblatt, vergleichen mit den Daten der Verfahrenshandlungen im Einwendungsverfahren, herauslesen, welche Aufwendungen das Einwendungsverfahren betreffen. Der Beschwerdeführer kann somit aus der fehlenden separaten Ausweisung der Kosten des Einspracheverfahrens nichts zu seinen Gunsten ableiten.
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6.2.2 «Bearbeitungsgebühr 2016» 6.2.2.1 Hinsichtlich der «Bearbeitungsgebühr 2016» über Fr. 600.– rügt der Beschwerdeführer, es sei in keinster Weise ersichtlich, welche Aufwände dem Gemeinderat Dallenwil zu diesem Zeit- punkt hätten angefallen sein sollen, zumal das Baugesuch durch den Gemeinderat erst im Jahr 2018 eingereicht worden sei. Das Stundenblatt (VI-VI1-B-1 = VI-BF1-C-23) weise einzig Aufwendungen auf, die alle im Januar und Februar 2016 erfolgt seien. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Baubewilligungsverfahren (betreffend Containerplatz) noch gar nicht hängig gewesen. Vielmehr habe der westliche Nachbar einen grösseren Verkehrsspiegel montieren wollen, weshalb ein Augenschein vor Ort durchgeführt worden sei, ohne Information oder Beisein des Beschwerdeführers. Besagtes Stundenblatt betreffe daher ein anderes Verfahren und könne nicht dem Beschwerdeführer zugeordnet werden. Zudem sei das Stundenblatt nachträglich erstellt worden, da es die Axioma-Nr. 2017-22 trage.
6.2.2.2 Aus dem Umstand, dass die Gebühren 2016 erst zu einem späteren Zeitpunkt in das «Axi- oma» überführt wurden, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es liegt in der Natur der Sache, dass nachträgliche Gebührenabrechnungen vergangene und nicht zukünftige Begebenheiten betreffen.
6.2.2.3 Besagtes Stundenblatt weist einen Aufwand des gemeindlichen Bauleiters von sechs Stunden à Fr. 90.– auf (1 Stunde [15. Januar 2016] + 2 Stunden [25. Januar 2016] + 2 Stunden [3. Feb- ruar 2016] + 1 Stunde [10. Februar 2016]) und einen Aufwand der gemeindlichen Sachbear- beiterin von einer Stunde (10. Februar 2016). Aus der vom 15. Januar 2016 datierenden Aktennotiz des Gemeinderats Dallenwil (VI-BF1-C- 22) geht hervor, dass der Containerplatz anlässlich eines Augenscheins vom 15. Januar 2016 auffiel (vgl. oben, E. 4.5.2.5). Der beschwerdeführerische Nachbar beschwerte sich, dass der Containerplatz die Sicht bei seiner Ausfahrt behindere. Die Aktennotiz schliesst mit dem Satz, dass das Bauamt Dallenwil dem nachgehen werde. Die vom Gemeinderat geltend gemachten Aufwendungen stehen somit in diesem Zusammenhang. Ein Aufwand von sechs Stunden (Bauverwalter) bzw. einer Stunde (Sachbearbeiterin) erscheint für die ersten Abklärungen – namentlich hinsichtlich allfälliger Bewilligungen, der Strassengesetzgebung und der SN-Nor- men – nicht übermässig hoch, sondern nachvollziehbar.
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Dem Gesuchsteller bzw. dem Verursacher sind Auslagen gemäss der Gebührengesetzgebung zusätzlich in Rechnung zu stellen (§ 59 Abs. 3 PBV). Die diesbezüglichen Gebühren sind folg- lich dem Verursacher dieser Abklärungen, d.h. dem Beschwerdeführer, zusätzlich zu belasten. Hierfür muss kein Baugesuch hängig sein.
6.2.2.4 Die Gebühren gemäss Stundenblatt 2016 sind rechtmässig und zu bestätigen.
6.2.3 «Baubewilligungsgebühr 2018/2019» 6.2.3.1 Hinsichtlich der «Baubewilligungsgebühr 2018/2019» über Fr. 4‘703.50 rügt der Beschwerde- führer, sie sei doch unverhältnismässig hoch, insbesondere im Vergleich zur Bausumme (ca. Fr. 5‘000.– gemäss Beschluss Nr. 216 des Gemeinderats Dallenwil vom 18. Juli 2019). Das Stundenblatt (VI-VI1-B-1 = VI-BF1-C-25) enthalte diverse Aufwendungen, die nicht mit dem vorliegenden Verfahren im Zusammenhang stünden oder sich in einer Abrechnung (VI-BF1- C-24) befänden, die das Verfahren 2018-11 (beschwerdeführerische Einsprache gegen den nachbarlichen Grenzzaun) beträfen. Es sei davon auszugehen, dass gewisse Aufwendungen bereits im Einwendungsverfahren 2018-11 verrechnet worden seien. So seien etwa am 26. Ja- nuar 2018 sowohl im Verfahren 2017-22 (Containerplatz) als auch im Verfahren 2018-11 (Grenzzaun) zwei bzw. eine Stunde berechnet worden. Am 22. Februar 2018 und 3. April 2018 seien ebenfalls in beiden Verfahren ein Aufwand verrechnet worden. Da aus den Stundenblät- tern nicht ersichtlich werde, welche konkreten Tätigkeiten ausgeübt worden seien, hätten sie als pauschal bestritten zu gelten.
6.2.3.2 Zunächst rügt der Beschwerdeführer eine doppelte Geltendmachung der nämlichen Aufwen- dungen. Im Verfahren 2018-11 (Grenzzaun) macht der Gemeinderat Dallenwil u.a. geltend: Am 26. Ja- nuar 2018 eine Stunde (Bauverwalter, «Eingang Einwendung»), am 22. Februar 2018 eine Stunde (Bauverwalter, «Eingang Rechtsvertretung und Terminverschiebung») und am 3. April 2018 zwei Stunden (Bauverwalter, «Zustellung Protokoll beiden Parteien»). Im Verfahren 2017-22 (Containerplatz) sind dies am 26. Januar 2018 zwei Stunden (Bauverwalter), am 22. Februar 2018 eine Stunde (Sachbearbeiterin) und für den 3. April 2018 findet sich kein Eintrag auf dem Stundenblatt. Für den Monat April 2018 finden sich für beide Verfahren keine
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Paralleldaten (Verfahren 2018-11 [Grenzzaun]: 3. und 18. April 2018; Verfahren 2017-22 [Containerplatz]: 5., 6., 11., 12. und 27. April 2018). Die Angaben betreffen somit entweder unterschiedliche Stundenangaben (26. Januar 2018: eine vs. zwei Stunden) oder unterschiedliche Personen (22. Februar 2018: Bauverwalter vs. Sachbearbeiterin), bzw. es lag gar kein doppeltes Datum vor (3. April 2018: Nur Eintrag im Verfahren 2018-11 [Grenzzaun]). Eine doppelte Geltendmachung der nämlichen Aufwendun- gen ist somit auszuschliessen.
6.2.3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Aufwendungen gemäss Stundenblatt ausdrücklich bloss «pauschal» (Beschwerde, Ziff. 54 S. 17, erste Zeile). Anhand der Datums- und Bearbeiteran- gaben im Stundenblatt, vergleichen mit den Daten und Bearbeitern der Verfahrenshandlungen im Baubewilligungsverfahren, kann der Beschwerdeführer als Verfahrenspartei indes heraus- lesen, welche Aufwendungen wann von wem getätigt wurden und folglich welche Handlungen betreffen müssen. Stellte der Beschwerdeführer dabei tatsächlich Unstimmigkeiten fest, wäre es für ihn ein Leichtes, diese präzise zu benennen. Indem er dies nicht tut, verletzt er seine Begründungspflicht (vgl. Art. 74 Abs. 1 Ziff. 3 VRG), und es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um appellatorische Kritik handelt. Hierauf ist nicht weiter einzugehen.
6.2.3.4 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die «Baubewilligungsgebühr 2018/2019» über Fr. 4‘703.50 sei unverhältnismässig hoch, insbesondere im Vergleich zur Bausumme von ca. Fr. 5‘000.–. Aus dem Stundenblatt geht der Zeitaufwand, gemessen in Arbeitsstunden, hervor. Es leuchtet ein, dass zeitaufwendigere Geschäfte mehr Stundenaufwand verursachen als weniger zeitauf- wendige Geschäfte, womit die Gebühren höher ausfallen. Im vorliegenden Fall waren zwi- schen dem 26. Januar 2018 und dem 12. Juli 2019 diverse Verfahrenshandlungen nötig, die dem Beschwerdeführer als Verursacher aufzuerlegen sind. Ein Verstoss gegen das Äquiva- lenz- oder das Kostendeckungsprinzip ist nicht ersichtlich.
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6.2.3.5 Der Beschwerdeführer schrieb in seinem Beleg (VI-BF1-C-25) handschriftlich für die Einträge vom 22. Februar und 8. März 2019 betreffend den Aufwand des Bauverwalters von je drei Stunden: «Bereits im Ausstand». Dies trifft nicht zu, denn der Gemeinderat Dallenwil schloss den Bauverwalter erst mit Beschluss Nr. 98 vom 3. April 2019 von der Bearbeitung des Bau- bewilligungsverfahrens aus, hielt dabei jedoch fest, dass aus seiner Sicht keine rechtliche Ver- anlassung bestehe, dem Ausstandsbegehren rechtzugeben (vgl. VI-BF1-A-2 lit. E S. 2). Nach dem 3. April 2019 war der Bauverwalter nicht mehr tätig, sondern nur noch der Gemeinde- schreiber (vgl. die Einträge vom 10. und 12. Juli 2019). Diese Aufwendungen sind somit eben- falls nicht abzuziehen.
6.2.3.6 Die Gebühren gemäss Stundenblatt 2018/2019 sind rechtmässig und zu bestätigen.
6.2.4 Übrige Gebühren Die übrigen Gebühren (Fr. 52.– [Veröffentlichung Baugesuch im Amtsblatt], Fr. 90.– [Baukon- trolle], Fr. 200.– [Gebühren kantonaler Gesamtbewilligungsentscheid] und Fr. 20.– [Ausla- gen]) sind nicht begründet angefochten. Auf sie ist nicht weiter einzugehen.
6.3 Fazit Die Gebühren sind zu bestätigen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen.
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8.2 Gerichtskosten Die amtlichen Kosten (Entscheidgebühr) für verwaltungsrechtliche Verfahren vor Verwaltungs- gericht als Kollegialgericht betragen Fr. 100.– bis Fr. 7‘000.– (Art. 116 Abs. 3 VRG in Verbin- dung mit Art. 17 PKoG [NG 261.2]). Sie werden in Anbetracht, dass der Beschwerdeführer trotz vorgesehenem einfachen Schriftenwechsel sogar triplizierte, sowie ermessensweise (Art. 2 PKoG) auf Fr. 3‘500.– festgesetzt und mit dem beschwerdeführerischen Kostenvor- schuss über Fr. 2‘500.– verrechnet. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Fehlbetrag von Fr. 1‘000.– mittels beiliegendem Einzahlungsschein an die Gerichtskasse zu überweisen.
8.3 Parteientschädigung Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich, womit ihm keine Parteientschädigung zuzu- sprechen ist. Der Vorinstanz und dem Gemeinderat Dallenwil als am Verfahren beteiligte Gemeinwesen werden keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 123 Abs. 4 VRG).
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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
Stans, 30. November 2020 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber
Dr. iur. Marius Tongendorff
Versand:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.