Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 24401
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

VA 20 7

Entscheid vom 14. September 2020 Verwaltungsabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Heinz Metz, Verwaltungsrichterin Pascale Küchler, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Gerichtsschreiberin Helene Reichmuth.

Verfahrensbeteiligte Genossenkorporation A.__,

vertreten durch den Genossenrat und dieser wiederum ver- treten durch B.__ und C.__,

Beschwerdeführerin,

gegen

D.__,

Beschwerdegegnerin,

und

Regierungsrat Nidwalden,

vertreten durch den Rechtsdienst des Kantons Nidwalden, Dorfplatz 2, Postfach 1246, 6371 Stans,

Vorinstanz.

Gegenstand Korporationsbürgerrecht

Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Nidwalden RRB Nr. 42 vom 28. Januar 2020.

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Sachverhalt: A. Zum Sachverhalt und zum vorinstanzlichen Verfahren wird grundsätzlich auf den angefoch- tenen Beschluss der Vorinstanz RRB Nr. 42 vom 28. Januar 2020 verwiesen (Art. 56 Abs. 3 VRG [NG 265.1]).

B. Mit RRB Nr. 42 vom 28. Januar 2020 erkannte die Vorinstanz Folgendes:

«1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der Entscheid der Vorinstanz (Genossenrat A.) vom 19. November 2018 wird aufgehoben und zur Feststellung des Korporationsbürgerrechts an die Genossenkorporation A. zurückgewie- sen. 3. Die amtlichen Kosten von Fr. 442.00 (inkl. Auslagen; ein Viertel von Fr. 1'768.00) gehen zu Las- ten der Vorinstanz (Genossenrat A.) und sind binnen 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Ent- scheides auf das Postkonto 60-12525-3 der Finanzverwaltung Nidwalden zu überweisen. 4. Die Vorinstanz (Genossenrat A.) hat die Beschwerdeführerin D.__ ausserrechtlich mit Fr. 400.00 zu entschädigen. 5. [Rechtsmittelbelehrung].»

C. Gegen diesen RRB Nr. 42 vom 28. Januar 2020 erhob die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit folgendem Rechtsbegehren:

«1. Der Beschluss Nr. 42 vom 28. Januar 2020 des Regierungsrates des Kantons Nidwalden sei aufzuheben. Infolge Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid der Genossenkorporation A.__ vom 27. September 2018/19. November 2018 zu bestätigen. Eventualiter sei infolge Gutheissung der Beschwerde der Beschluss Nr. 42 vom 28. Januar 2020 des Regierungsrates des Kantons Nidwalden aufzuheben und die Sache sei zur erneuten Ent- scheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

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D. Mit Schreiben vom 18. Februar 2020 bestätigte die Vorsitzende den Eingang der Beschwerde und ersuchte die Beschwerdeführerin um Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'000.– innert zehn Tagen. Nachdem der Gerichtskostenvorschuss bei der Gerichtskasse fristgerecht eingegangen war, übermittelte die Vorsitzende der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz mit Schreiben vom 9. März 2020 die Beschwerde und gab ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Beschwerdeantwort innert 20 Tagen.

E. Mit Beschwerdeantworten vom 16. März bzw. 13. Mai 2020 beantragten die Beschwerdegeg- nerin und die Vorinstanz je die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

F. Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie verzichte auf eine umfas- sende Replik. Rein vorsorglich werde jedoch der Inhalt der beiden Beschwerdeantworten be- stritten, sofern diese nicht mit den Ausführungen in der Beschwerde vom 17. Februar 2020 übereinstimmen würden. Die Eingabe beziehe sich zudem ausschliesslich auf die Beschwer- deantwort der Vorinstanz vom 13. Mai 2020.

G. Mit Duplik vom 12. Juni 2020 hielt die Vorinstanz an den Anträgen gemäss Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2020 fest und nahm Stellung zu den Vorwürfen betreffend Verletzung des Amts- geheimnisses und der Ausstandsregeln. Mit Zustellung dieser Duplik an die Parteien erklärte die Vorsitzende den Rechtsschriftenwechsel mit Schreiben vom 16. Juni 2020 als abgeschlos- sen.

Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfin- dung erforderlich ist; die Relevanz aller übrigen Vorbringen wird vom Gericht verneint.

H. Das Verwaltungsgericht Nidwalden fällte am 14. September 2020 in Abwesenheit der Parteien den Entscheid.

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Erwägungen: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Verfahren der RRB Nr. 42 vom 28. Januar 2020 be- treffend Beschwerde gegen den Feststellungsentscheid der Beschwerdeführerin vom 19. No- vember 2018 in Sachen Erlangung des Korporationsbürgerrechts.

1.2 Eintretensvoraussetzungen 1.2.1 Die Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Entschei- des erfüllt sind (Art. 54 Abs. 1 VRG; NG 265.1). Fehlt eine Voraussetzung, tritt die Behörde auf die Sache nicht ein (Art. 54 Abs. 3 VRG).

1.2.2 Der Erlass eines Entscheides setzt unter anderem die örtliche und sachliche Zuständigkeit voraus (Art. 54 Abs. 2 Ziff. 1 VRG). Vorliegend beantragte die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Februar 2018 die Feststellung des Korporations- bürgerrechts und die Erteilung des Stimm-, Wahl- und Nutzungsrechts (VI1-B-1). Nach Art. 14 Abs. 1 Korporationsgesetz (KorpG; NG 181.1) musste der Korporationsrat darüber zwingend einen Feststellungsentscheid erlassen (vgl. auch Art. 24 Abs. 3 Ziff. 3 KorpG). Gegen einen solchen Feststellungsentscheid ist gemäss Art. 14 Abs. 2 KorpG die Beschwerde an den Re- gierungsrat gegeben (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 KorpG und Art. 65 Abs. 2 Ziff. 7 KV [NG 111]) und gegen den Beschwerdeentscheid des Regierungsrates wiederum die Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Art. 89 Abs. 1 VRG i. V. m. Art. 33 Abs. 1 GerG [NG 261.1]). Demzufolge ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig.

1.2.3 Der Erlass eines Entscheides setzt zudem die Beschwerdebefugnis gemäss Art. 54 Abs. 2 Ziff. 2 und 4 VRG voraus. Die Beschwerdeführerin ist unstrittig zur Beschwerde legitimiert und ihre Eingabe vom 17. Januar 2020 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 54 und 70 ff. VRG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

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1.3 Aktenbeizug Praxisgemäss wurden die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beigezogen.

1.4 Kognition Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist auf Rechtsverletzungen beschränkt (Art. 90 VRG). Da das Verwaltungsgericht als einzige richterliche Behörde im innerkantonalen Verfahren ein- gesetzt ist, kann sich die Beschwerdeführerin auch darauf berufen, die angefochtene Verfü- gung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festge- stellten Sachverhalt (Art. 110 BGG [SR 173.110]). Der Untersuchungsgrundsatz wird deswe- gen jedoch nicht ausgeweitet. Die Parteien sind nach Massgabe des kantonalen Verfahrens- rechts verpflichtet, Anträge zu stellen und in tatsächlicher Hinsicht ausreichend zu begründen, was folglich die Anwendung des Rügegrundsatzes nicht ausschliesst (BERNHARD EHRENZEL- LER, in: BSK-BGG, 2008, N. 8 und 17 ff. zu Art. 110 BGG).

1.5 Neue Tatsachen und Anträge Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht können die Parteien und die Vorinstanz neue Tatsachen geltend machen und sich auf neue Beweismittel berufen (Art. 91 Abs. 1 VRG). Hingegen können die Parteien die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellten Anträge nicht ausdehnen oder inhaltlich ändern (Art. 91 Abs. 2 VRG).

1.6 Aufschiebende Wirkung Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kommt in Anwendung von Art. 72 Abs. 1 VRG unter dem Vorbehalt abweichender Bestimmungen von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, so dass auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Beschwerdebegehren Ziff. 2) mangels fehlendem schutzwürdigem Interesse nicht einzutreten ist.

  1. Vorbemerkung zur Qualifikation der Nidwaldner Korporationen 2.1 Im angefochtenen RRB Nr. 42 vom 28. Januar 2020 führte die Vorinstanz in Erwägung 2.2 als Vorbemerkung aus, die Korporationen seien öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Autonomie. Bezogen auf das vorliegende Verfahren sei diese Einschätzung sowohl vom hie- sigen Verwaltungsgericht wie auch vom Bundesgericht gestützt worden. Das Verfahren zur

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Beurteilung eines Korporationsbürgerrechts unterliege somit der Verwaltungsverfahrensge– setzgebung und habe die Grundrechte von Bund und Kanton zu achten.

2.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem sinngemäss entgegen, dass die vorinstanzliche Aussage in dieser absoluten Form richtig zu stellen sei. Die Rechtsform der Körperschaft sei bei weitem nicht abschliessend geregelt.

2.3 Dazu ist anzumerken, dass die rechtliche Zuordnung der Nidwaldner Korporationen für das vorliegende Verfahren nicht relevant ist. Der Klarheit halber sei jedoch festgehalten, dass das hiesige Gericht in seinem Entscheid VA 16 2 vom 24. Oktober 2016 i. S. E.__ gegen A.A. und B.B. erwogen hat, dass das Ernennen eines Korporationsmitgliedes bzw. die Erteilung oder Nichterteilung des Korporationsbürgerrechts als hoheitlicher Akt zu beurteilen sei, weshalb sich die Genossenkorporation zumindest in diesem Punkt an die verfassungsmässigen Grund- rechte zu halten habe. Die Frage, ob die Nidwaldner Korporationen öffentlich- oder privatrecht- liche Körperschaften darstellen, hat das Verwaltungsgericht hingegen offengelassen. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht geschützt (vgl. Urteil des BGer 5A_164/2017 vom 29. Ja- nuar 2018 E. 4.3.5).

  1. Formelle Einwände Die Beschwerdeführerin erhebt zunächst verschiedene formelle Einwände. Diese sind vorab zu prüfen, da sie ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde allenfalls geeignet sein könnten, eine Aufhebung des angefochtenen RRB Nr. 42 vom 28. Januar 2020 zu bewir- ken (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 141 V 557 E. 3; 138 I 232 E. 5.1; 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_832/2008 vom 24. März 2009 E. 2.2.2).

3.1 Verletzung des Amtsgeheimnisses und der Ausstandsregeln 3.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, dass im angefochtenen RRB Nr. 42 vom 28. Januar 2020 ein Auszug einer privaten E-Mail eines Mitarbeiters des Rechtsdienstes (F.) vom 18. Mai 2018 prominent wiedergeben werde. Diese E-Mail sei ausschliesslich an G. gerich- tet gewesen und habe offensichtlich lediglich die private Meinung von F.__ enthalten. Diese private E-Mail habe in einem Entscheid des Regierungsrates nichts zu suchen. Das E-Mail

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habe mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun. Seine auszugsweise Wiedergabe stelle offensichtlich eine Verletzung des Amtsgeheimnisses dar. Die Gespräche zwischen den Kor- porationen und der Regierung seien geheim (Art. 28 VRG). Zudem belege diese E-Mail vom 18. Mai 2018, dass F.__ eine vorgefasste Meinung habe. Der Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2020 könne entnommen werden, dass F.__ auch als massgebender Redaktor des angefoch- tenen RRB geamtet habe, was er aufgrund der klaren Ausstandsregeln nicht hätte tun dürfen. Einerseits habe er an der Thematik aufgrund seines Korporationsgeschlechts «...» nachweis- lich ein persönliches Interesse und andererseits sei er im Rahmen von Vorgesprächen stark in die Sache involviert gewesen. Die Ausstandsregeln seien massiv verletzt worden. Eine Hei- lung sei nicht möglich, da die Verletzung schwer wiege. Korrekterweise hätte denn auch der damalige Landschreiber H.__ in der Beschwerdeangelegenheit in den Ausstand treten müs- sen. Hier könne man eine Heilung noch argumentieren. Nicht angehen könne jedoch, dass ein schwerer Mangel in Bezug auf den Ausstand eines Mitarbeiters durch eine Person geheilt werde, welche selbst in den Ausstand hätte treten müssen. Es lägen offensichtlich objektive und nicht heilbare Umstände vor, die eine klare Verletzung der Ausstandsregeln begründen würden. Da die Beschwerdeführerin erst mit der Stellungnahme der Vorinstanz vom 13. Mai 2020 erfahren habe, wer vom Rechtsdienst mit der Beurteilung des vorliegenden Falles be- auftragt gewesen sei, habe sie auch nicht schon früher ein Ausstandsbegehren stellen können.

3.1.2 Die Vorinstanz hält diesem Vorbringen im Wesentlichen entgegen, es sei unstrittig, dass F.__ die besagte E-Mail vom 18. Mai 2018 verfasst habe. Der Beizug dieser E-Mail im angefochte- nen RRB sei rechtmässig und zur vollständigen Darstellung des Sachverhalts geboten gewe- sen. Es sei keine Amtsgeheimnisverletzung erkennbar. Die Beschwerdeführerin lege weder dar, welche Tatsachen kundgetan und geheim sein sollen noch gegenüber wem das Amtsge- heimnis verletzt worden sei. Sodann sei die behauptete Amtsgeheimnisverletzung gar nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Des Weiteren sei auch die Rüge der Befangenheit aus mehreren Gründen nicht stichhaltig. Zwar sei F.__ an der Ausarbeitung ei- nes ersten Entscheidentwurfs beteiligt gewesen. Ihm sei jedoch keinerlei Entscheidungskom- petenz zugekommen und die Erwägungen eines involvierten juristischen Mitarbeiters würden im Verwaltungsbeschwerdeverfahren einer dreifachen Kontrolle unterliegen. Ferner habe sich F.__ vor der Hängigkeit des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens nie mit dem hier zu beurtei- lenden Sachverhalt auseinandergesetzt. Er sei daher nicht mit der konkreten Streitsache be- reits vorbefasst gewesen. Diese sei ihm damals (im Mai 2018) noch gar nicht bekannt gewe- sen. Im E-Mail vom 18. Mai 2018 habe es sich sodann um eine «abstrakte» Befassung mit

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Fragen zum Korporationsrecht gehandelt, was gerade im verwaltungsinternen Verfahren durchaus üblich sei. F.__ habe lediglich in allgemeiner Weise zu aufgeworfenen Fragen bzw. Übergangsregelungen Stellung genommen, welche aber letztlich durch die Korporationen aus- gearbeitet worden seien. Der Rechtsdienst habe keinerlei redaktionelle Arbeiten übernommen oder weitergehende Abklärungen getätigt. F.__ habe nicht in amtlicher Funktion gehandelt, sondern im E-Mail eine externe, private Einschätzung abgegeben. Er habe im E-Mail auch klar signalisiert, dass es sich um eine vorläufige Einschätzung handle. Diese unverbindliche Rechtsauskunft sei bewusst weder mit dem Rechtsdienst noch mit dem Regierungsrat abge- sprochen gewesen. Damit habe der Regierungsrat sichergestellt, dass er in allfälligen Be- schwerdeverfahren eine unvoreingenommene Meinung bilden könne. Der Kontakt habe auch nicht mit der Beschwerdeführerin, sondern mit der «Vereinigung der Nidwaldner Korporatio- nen» stattgefunden. Es könne also keine Vorbefassung vorliegen. Grotesk wirke schliesslich die Behauptung, wonach der Mitarbeiter wegen seines Geschlechts «...» ein persönliches In- teresse an der Thematik habe. Bei einer derartigen Interpretation der Ausstandspflichten dürf- ten die Korporationsräte selbst keinerlei Entscheid im Zusammenhang mit dem Korporations- bürgerrecht mehr treffen, da sie ebenfalls ein persönliches Interesse hätten. Aus Sicht des Regierungsrates seien Meinungsäusserungen zu Gesetzgebungsfragen oder abstrakten Rechtsfragen zwingend von Meinungsäusserungen zu konkreten Rechtsfragen abzugrenzen. Schliesslich gelte der Mitarbeiter nicht als Amtsperson im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Im verwaltungsinternen Verfahren seien die Ausstandsregeln nicht gleich streng wie für richterliche Behörden. Zudem habe die Beschwerdeführerin davon Kenntnis ge- habt, dass der Rechtsdienst und der Landschreiber ins Beschwerdeverfahren involviert seien. Daher hätte sie den Ausstand des Mitarbeiters und des Landschreibers längst verlangen kön- nen und müssen. Das Vorbringen sei im Verwaltungsbeschwerdeverfahren verspätet und selbst im Falle einer Verletzung der Ausstandspflichten (was bestritten werde), würde die Rückweisung einen verwaltungs–ökonomischen Leerlauf darstellen.

3.1.3 Vorab ist festzustellen, dass das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin mit der Be- schwerdeantwort der Vorinstanz vom 13. Mai 2020 erfüllt wurde. Die Vorinstanz hat den Ablauf des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens detailliert aufgezeigt und die involvierten Personen of- fengelegt. Sie führte glaubhaft aus, dass F.__ als juristischer Mitarbeiter des Rechtsdienstes an der Ausarbeitung eines ersten Entscheidentwurfs beteiligt gewesen, ihm jedoch keine Ent- scheidungskompetenz zugekommen sei. Weitere Auskünfte mussten für die Beurteilung des vorliegenden Falls nicht eingeholt werden. Weiter ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass

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die behauptete Amtsgeheimnisverletzung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Auf das entsprechende Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen. Zu prüfen bleiben die Ausstandspflichten von F.__ und H.__.

3.1.4 a. Ob und wann einzelne Behördenmitglieder oder deren Mitarbeiter in den Ausstand zu treten haben, bestimmt sich nach Art. 29 Abs. 1 BV und dem kantonalen Verfahrensrecht (BGE 140 I 326 E. 5.2). Im Kanton Nidwalden ist Art. 21 VRG massgebend, wonach sich der Ausstand im Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des Behörden- bzw. des Personalgesetzes richtet. Nach Art. 22 Abs. 1 Ziff. 1 BehG bzw. Art. 53 Abs. 1 Ziff. 1 PersG hat in den Ausstand zu treten, wer unter anderem ein unmittelbares persönliches Interesse am Geschäft hat und nach den Auffangtatbeständen von Art. 22 Abs. 1 Ziff. 6 BehG bzw. Art. 53 Abs. 1 Ziff. 6 PersG, wer «aus begründeten Bedenken» als befangen erscheint. Darunter fällt auch die sog. Vorbefassung. In der Begriffsumschreibung des Bun- desgerichts ist diese gegeben, wenn ein Entscheidträger schon zu einem früheren Zeitpunkt in amtlicher Funktion mit der konkreten Streitsache befasst war (REGINA KIENER, Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, § 5a N. 25 mit Verweis auf ständige Praxis seit BGE 114 Ia 50 E. 3d und 131 I 113 E. 3.4). Dabei genügt bereits der blosse Anschein der Befangenheit, um diesen Aus- standsgrund zu bejahen (BGE 140 I 326 E. 6.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt es auf das subjektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, ebenso wenig an, wie darauf, ob der Betroffene tatsächlich befangen ist. Es genügt, dass ein entsprechender Anschein durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft darge- tan erscheint (BGE 137 II 431 E. 5.2). Für die Beurteilung der Befangenheit durch Vorbefas- sung von Gerichtspersonen wendet das Bundesgericht bestimmte Kriterien an (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.1). Für verwaltungsinterne Verfahren gilt jedoch nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für unabhängige richterliche Behör- den; gerade die systembedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens ha- ben zur Schaffung unabhängiger richterlicher Instanzen geführt. Im Interesse einer beförderli- chen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Jus- tizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, nicht leichthin gutzuheissen. Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der

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Funktion und der Organisation der betroffenen Verwaltungsbehörde gewichtet werden. Aus- nahmsweise kann es sich durch die Umstände des Einzelfalls aber auch rechtfertigen, auf die Frage der Zulässigkeit der Vorbefassung und damit der Begründung der Befangenheit die strengeren Kriterien, wie das Bundesgericht sie für das Gerichtsverfahren entwickelt hat, an- zuwenden (BGE 140 I 326 E. 5.2; 137 II 431 E. 5.2; 125 I 119 E. 3f; 125 I 209 E. 8a; Urteil des BGer 1C_413/2012 vom 14. Juni 2013 E. 4.2; 2C_732/2008 vom 24. März 2009 E. 2.2.1; MARKUS SCHÄFER, Die Kerngehalte von Grundrechten, Bern 2001, S. 535; BENJAMIN SCHIND- LER, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich 2002, S. 237; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungs–rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 148f.).

b. Ein Ausstandsbegehren ist grundsätzlich in jedem Verfahrensabschnitt zulässig. Nach Mass- gabe von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) sind die Parteien jedoch gehalten, Ausstand- gründe unverzüglich vorzubringen, d.h. sobald bekannt oder absehbar ist, dass eine möglich- erweise befangene Person an der Behandlung der Angelegenheit mitwirkt. Wird hiermit grund- los zugewartet, verstösst dies gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und gilt der An- spruch auf den Ausstand des betreffenden Behördenmitglieds oder Sachbearbeiters praxis- gemäss als verwirkt (BGE 127 II 230 E. 1b; 124 I 123 E. 2; Urteil des BGer 2C_732/2008 vom 24. März 2009 E. 2.2.1; REGINA KIENER, a.a.O., § 5a N. 43 f.).

c. Welche Konsequenzen bei der Mitwirkung einer ausstandspflichtigen Person in sachlicher und zeitlicher Hinsicht zu ziehen sind, kann weder dem Verwaltungsrechtspflegegesetz noch dem Behördengesetz bzw. dem Personalgesetz entnommen werden. Die geeigneten Rechtsfolgen müssen deshalb im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände bestimmt werden, wobei es gilt, einen möglichst sachgerechten Ausgleich zwischen der Verfahrensgerechtigkeit einerseits und der Verwaltungseffizienz andererseits zu schaffen. Grundsätzlich ist der Anspruch auf eine unbefangene Entscheidinstanz formeller Natur; eine Verfügung, die in Missachtung der Ausstandsvorschriften getroffen wurde, ist deshalb regelmässig unabhängig von den Erfolg- saussichten in der Sache selber aufzuheben. Die bundesgerichtliche Praxis lässt eine Heilung indessen zu und sieht im Interesse der Verwaltungseffizienz von einer Aufhebung ausnahms- weise dann ab, wenn die Ausstandspflichtsverletzung im Verwaltungsverfahren nicht schwer wiegt und ein Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung praktisch ausgeschlossen werden kann

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(Urteile des BGer 1C_378/2008 vom 27. Januar 2009 E. 2.7; 2C_732/2008 vom 24. März 2009 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).

3.1.5 Ausstand F.__ a. F.__ ist juristischer Mitarbeiter des Rechtsdienstes des Kantons Nidwalden und war als solcher unbestrittenermassen an der Ausarbeitung (des Entwurfs) des hier angefochtenen RRB betei- ligt. Seine Funktion übt er im öffentlichen Interesse aus. Dabei untersteht er den Ausstands- regeln des Personalgesetzes. Gemäss Art. 55 Abs. 1 Ziff. 1 PersG hat er in eigener Sache, oder wenn er sonst ein unmittelbares persönliches Interesse am Ausgang des Geschäfts hat, in den Ausstand zu treten. Das Geschlecht «...» für sich alleine begründet im vorliegenden Fall noch keine Befangenheit. F.__ hat im Beschwerdeverfahren weder Parteistellung noch kann ein unmittelbares eigenes Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Art am Ausgang des Verfahrens ausgemacht werden. Zwar gehört der Name «...» zu den alten Nidwaldner Korpo- rationsgeschlechtern, nicht jedoch zu den Genossengeschlechtern der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 3 Grundgesetz der Genossenkorporation A.). Kommt hinzu, dass der kantonale Rechtsdienst dem Regierungsrat ohnehin nur beratend und unterstützend zur Seite steht (§ 13 Abs. 2 und § 37 Regierungsratsverordnung [RRV; NG 152.11]; vgl. auch Ziff. 1 Abs. 1 lit. b Anhang RRV). Die eigentliche Entscheidungskompetenz fällt im Verwaltungsbeschwer- deverfahren hingegen dem Regierungsrat zu (Art. 14 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 1 KorpG, Art. 65 Abs. 2 Ziff. 7 KV sowie Art. 5 Abs. 2 Regierungsratsgesetz [NG 152.1]). Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, den Mitarbeiter allein aufgrund seines Familiennamens als befangen zu betrachten. F. war daher nicht verpflichtet, den Ausstand nach Art. 53 Abs. 1 Ziff. 1 PersG zu beachten. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Im Übrigen wirft die Vorinstanz sinngemäss nicht zu Unrecht ein, dass eine andere Interpretation der Ausstandsregeln letztlich auch die Entscheidbefugnis der Korporationsräte regelmässig in Frage zu stellen würde. Dies war jedoch offensichtlich weder die Absicht des Gesetzgebers noch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

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b. Weiter stellt sich die Frage der Vorbefassung. Diese ist gegeben, wenn ein Entscheidungsträ- ger schon zu einem früheren Zeitpunkt in amtlicher Funktion mit der konkreten Streitsache befasst war. Die Vorbefassung muss sodann bezüglich der gleichen Sache bestehen, die vor- gängige Tätigkeit also jenes Verfahren betreffen, mit dem die betroffene Person aktuell in amt- licher Eigenschaft zu tun hat (REGINA KIENER, § 5a N. 25). Vorliegend ist unbestritten, dass F.__ die besagte E-Mail vom 18. Mai 2018 (Bf-Beleg 3) verfasst hat. Darin ging es um die Teilrevision des Korporationsgesetzes beziehungsweise um die von der E.__ erbetene Stel- lungnahme zu den von der Vereinigung der Nidwaldner Korporationen entworfenen «Über- gangsbestimmungen». Sinngemäss orientierte F.__ die G.__ darüber, dass der Rechtsdienst die «Übergangsbestimmungen» aufgrund des Beschwerderechts und der Ausstandsregeln nicht im Sinne einer ordentlichen Vorprüfung beurteilen könne. Um die Korporationen dennoch bestmöglich unterstützen zu können, sei jedoch beschlossen worden, dass er die zugestellten Dokumente alleine prüfe und dazu eine «externe Meinung» abgeben solle. Dementsprechend gab F.__ mit E-Mail vom 18. Mai 2018 keine amtliche Stellungnahme des Rechtsdienstes, sondern seine private Einschätzung zu den «Übergangsbestimmungen» ab. Dies geht sowohl aus dem unmissverständlichen Wortlaut als auch den gesamten Umständen hervor. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass an einer Stelle im E-Mail wohl versehentlich «gemäss unserer Einschätzung» steht. Kommt hinzu, dass die besagte E-Mail auch gar nicht die vorliegende Rechtsstreitigkeit betraf, sondern ein Austausch mit der G.__ bzw. der Verei- nigung der Nidwaldner Korporationen in puncto «Übergangsbestimmungen» war. So räumt selbst die Beschwerdeführerin ein, dass die Kontakte zwischen der Vereinigung der Nidwald- ner Korporationen und dem Kanton Nidwalden betreffend die Ausgestaltung der zukünftigen Korporationsgesetzgebung überhaupt nichts mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu tun gehabt hätten. Zwar äusserte sich F.__ in seinem E-Mail auch zum Erwerb des Korporati- onsbürgerrechts. Dies jedoch nur in ganz allgemeiner Weise und nicht zum konkreten Einzel- fall. Diese Unterscheidung ist zwingend erforderlich, andernfalls die Verwaltungsbehörden in ihrer Geschäftstätigkeit regelmässig vorbefasst wären. Eine amtliche Mehrfachbefassung ist im Rahmen der demokratischen und politischen Legitimität (systembedingt) oftmals unver- meidlich und stellt nicht bereits eine unzulässige Vorbefassung dar. Die von F.__ abstrakt ge- würdigten Regelungen wurden letztlich auch nicht durch den Rechtsdienst ausgearbeitet, son- dern durch die Korporationen. Ferner ist festzustellen, dass F.__ vom hier zu beurteilenden Fall im damaligen Zeitpunkt (18. Mai 2018) glaubhaft noch gar keine Kenntnis hatte. Der hier zu beurteilende Feststellungsentscheid der Beschwerdeführerin erging nämlich erst am 19. November 2018 und die Verwaltungsbeschwerde dagegen am 30. November 2018.

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Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass F.__ bereits früher über den vorliegenden Fall orien- tiert gewesen wäre. Weiter fällt stark ins Gewicht, dass F.__ zwar an der Ausarbeitung des angefochtenen RRB mitbeteiligt war, ihm in seiner Funktion als juristischer Mitarbeiter des Rechtsdienstes jedoch keinerlei Entscheidungskompetenz zukam. Nach ihm befassen sich noch verschiedene andere Funktionäre mit dem Entscheidentwurf. Die Vorinstanz stellte dazu den Ablauf des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens verständlich dar und führte die involvierten Funktionäre bzw. Personen auf (vgl. Beschwerdeantwort S. 4). Daraus erhellt, dass die von den juristischen Mitarbeitern erarbeiteten Entscheidentwürfe immer durch den Vorsteher des Rechtsdienstes überprüft werden, bevor diese der instruierenden Justiz- und Sicherheitsdirek- tion übermittelt werden. Tritt die Justiz- und Sicherheitsdirektorin – wie vorliegend – in den Ausstand, wird das stellvertretende Regierungsratsmitglied mit dem Entwurf bedient. Die Direktorin nimmt sodann eine Kontrolle und allfällige Änderungen vor, bevor der Entscheid anschliessend der Staatskanzlei zur Traktandierung überwiesen wird. Der Landschreiber (im vorliegenden Fall war dies H.) nimmt erneut eine Prüfung des Entscheids vor, damit die Zustellung der Sitzungsunterlagen zuhanden des Gesamtregierungsrates erfolgen kann. Dieser fällt schliesslich den Entscheid (Art. 13 Regierungsratsgesetz). F. war hingegen nicht Entscheidungsträger. Als juristischer Mitarbeiter des Rechtsdienstes nimmt er weder an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil noch hat er für die Geschäfte der Staatskanzlei ein Antragsrecht. Letztlich gelten für einen juristischen Mitarbeiter des Rechtsdienstes auch nicht die gleich strengen Ausstandskriterien wie für richterliche Behörden; ein Ausnahmegrund ist nicht ersichtlich. Aus all diesen Gründen liegt weder eine Vorbefassung von F.__ vor noch erscheint er in sonst einer Art und Weise befangen. Die persönliche Meinungsäusserung eines Mitarbeiters des Rechtsdienstes zu einer allgemeinen Frage und wohlgemerkt nicht zum indi- viduell konkreten Fall ist nicht geeignet, eine relevante Vertrauensposition im Hinblick auf einen späteren behördlichen Entscheid zu schaffen und damit eine Vorbefassung zu begrün- den. Hinzu kommt, dass die Korporationen eine Unterstützung durch den Regierungsrat ge- wünscht haben, dieser jedoch den Erlass verbindlicher Weisungen mit Hinweis auf die Recht- mässigkeitsprüfung im Beschwerdeverfahren ausdrücklich abgelehnt hat (Bf-Beleg 3).

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c. Schliesslich ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass selbst im Fall einer Ausstandspflicht- verletzung, diese im vorliegenden Fall nicht derart schwer wiegen würde, als dass sie nicht geheilt werden könnte. Eine allfällige Verletzung hätte entgegen der Meinung der Beschwer- deführerin praktisch keinen Einfluss auf den Inhalt des vorliegenden Entscheids. Der abwei- sende Entscheid der Vorinstanz kann nicht der Person von F.__ zugerechnet werden. Viel- mehr ist anzunehmen, dass der angefochtene RRB auch bei seinem Ausschluss gleich aus- gefallen wäre, unterlag der Entwurf doch wie erwähnt einer dreifachen Kontrolle und erging der Beschluss letztlich durch den siebenköpfigen Regierungsrat. Eine Aufhebung und Rück- weisung würde daher einen verwaltungsökonomischen Leerlauf darstellen, weshalb im vorlie- genden Fall darauf zu verzichten wäre (BGE 2C_732/2008 vom 24. März 2009 E. 2.2.2; 1C_378/2008 vom 27. Januar 2009 E. 2.7; je mit Hinweisen).

d. Bei diesem Resultat kann schliesslich offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin das Ausstandsbegehren bereits im Beschwerdeverfahren hätte stellen müssen. Immerhin ist ihr zugute zu halten, dass sie erst mit Stellungnahme der Vorinstanz vom 13. Mai 2020 Klarheit über die am Verfahren involvierten Personen erhalten hat.

3.1.6 Ausstand H.__ Schliesslich kann im vorliegenden Fall auch keine Vorbefassung des damaligen Landschrei- bers H.__ gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 6 BehG bzw. Art. 53 Abs. 1 Ziff. 6 PersG ausgemacht werden. Die von der Beschwerdeführerin sinngemäss vorgetragene Vorbefassung aufgrund der Kontakte des damaligen Landschreibers mit der Vereinigung der Nidwaldner Korporatio- nen betreffend die Ausgestaltung der zukünftigen Korporationsgesetzgebung ist nicht stich- haltig. Eine vorgefasste Meinung des Landschreibers wird weder substantiiert behauptet noch ginge eine solche aus den vorliegenden Akten hervor. Auch hier ist zudem zu beachten, dass eine amtliche Mehrfachbefassung systembedingt oftmals unvermeidlich ist und nicht bereits eine unzulässige Vorbefassung darstellt. Schliesslich nimmt der Landschreiber gemäss Art. 11 Abs. 2 Regierungsratsgesetz an den Verhandlungen des siebenköpfigen Regierungs- rates zwar mit beratender, nicht jedoch mit beschliessender Stimme teil. Es liegt offensichtlich auch hier kein Ausstandsgrund vor. Im Übrigen räumt die Beschwerdeführerin im Fall des Landschreibers gar selbst eine mögliche Heilung ein.

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3.1.7 Insoweit ist zusammenfassend festzuhalten, dass keine Ausstandbestimmungen verletzt wur- den, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

3.2 Verletzung der Begründungspflicht 3.2.1 Weiter trägt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, dass die vorinstanzliche (unzutreffende) Auffassung betreffend Weitergabe des Korporationsbürgerrechts zu einer Vielzahl von tat- sächlichen und rechtlichen Problemen führe. Sie habe diese Probleme, wie zum Beispiel die Doppel- und Mehrfachkorporationsbürgerrechte oder die Wahlmöglichkeit der Zugehörigkeit, vor Vorinstanz ausführlich vorgetragen. All diese Fragen habe die Vorinstanz unbeantwortet gelassen. Sie habe lediglich festgehalten, dass gemäss Korporationsgesetzgebung das Korporationsbürgerrecht ohne zeitliche Einschränkungen und ohne Unterscheidung zwischen mittelbaren und unmittelbaren Nachkommen sowohl mütterlicherseits als auch väterlicherseits weitervererbt werde. Der Strauss von Fragen, welcher sich aufgrund einer derartigen Haltung sogleich stelle, sei hingegen unbeantwortet geblieben. Auch die zahlreichen Hinweise, dass der zukünftige Gesetzgeber mit Sicherheit nicht eine derartige Öffnung der Korporationsge- setzgebung vornehmen werde und dadurch neue Rechtsungleichheiten entstehen würden, seien unbeachtet geblieben. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und müsse direkt zur Aufhebung des RRB Nr. 42 vom 28. Januar 2020 führen.

3.2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht ver- langt, dass die Behörde das Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe- nen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berück- sichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gege- benenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b; 114 Ia 233 E. 2d). Insbesondere muss ich die Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestand- lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich

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auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1; 112 Ia 107 E. 2b; Urteil des BGer 9C_363/2009 vom 18. März 2010 E. 3.2).

3.2.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Sie hat sich mit sämtlichen wesentlichen Aussagen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Insbesondere hat sie geprüft, welches Recht im vorliegenden Fall anwendbar ist (vgl. vorinstanzliche E. 2.4.4 f.) und ob die Beschwerdegegnerin Anspruch auf die Erteilung des Korporationsbürgerrechts und da- mit verbunden auf die Zusprechung des Stimm-, Wahl- und Nutzungsrechts hat (vgl. vo- rinstanzliche E. 2.4.6 f.). Dabei ist sie gestützt auf das Korporationsgesetz und unter Berück- sichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Schluss gelangt, dass der Beschwer- degegnerin das Korporationsbürgerrecht zu Unrecht verweigert wurde (vgl. vorinstanzliche E. 2.4.7). Angesichts dieser klaren und unmissverständlichen Erwägungen erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. Die Vorinstanz hat die Kritik der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Behauptungen durchaus zur Kenntnis genommen und sämtlichen relevanten Umständen Beachtung geschenkt. Hingegen war es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzte. Insbesondere musste sich die Vorinstanz nicht detailliert zur behaupteten Vielzahl der tatsächlichen und rechtlichen Prob- leme äussern, da diese nicht den eigentlichen Streitgegenstand betrafen. Sie konnte sich viel- mehr darauf beschränken, kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Zweck der Begründungspflicht ist, sicherzu- stellen, dass die betroffene Person die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Sie soll wis- sen, in welche Richtung sie überhaupt zielen muss. Da sich die Beschwerdeführerin im vorlie- genden Fall aufgrund der gegebenen Begründung zweifelsohne ein Bild über die vorinstanzli- chen Erwägungen und die Tragweite des Beschlusses machen konnte, und es ihr offensichtlich ohne weiteres möglich war, den RRB sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13 EMRK), ist die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht unberechtigt.

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3.2.4 Es liegt demzufolge keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Abs. 1 EMRK) vor. Im Übrigen wöge eine Gehörsverletzung ohnehin nicht derart schwer, dass sie im vorliegenden Rechtsmittelverfahren, in welchem das Gericht über volle Kognition verfügt, nicht geheilt werden könnte (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

  1. Materielle Einwände Materiell strittig ist die Feststellung des Korporationsbürgerrechts und damit verbunden die Zusprechung des Stimm-, Wahl- und Nutzungsrechts an die Beschwerdegegnerin.

4.1 Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 meldete die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerde- führerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_164/2017 vom 29. Januar 2018 und unter Angabe ihrer Abstammung das Nutzungsrecht als Korporationsbürgerin von A.__ an (BF1-A-1). Mit Entscheid vom 19. November 2018 (und Schreiben vom 24. September 2018) teilte die Beschwerdeführerin der Gesuchstellerin mit, dass ihr der Genossenrat unter Anwendung der einheitlichen Lösung der Nidwaldner Korporationen sowie des unmittelbaren und geschlechtsneutralen Abstammungsprinzips das Stimm-, Wahl- und Nutzungsrecht nicht zusprechen könne. Es werde vorausgesetzt, dass die Person auf welche die direkte Abstam- mung bezogen werde, im Register der entsprechenden Korporation eingetragen sei. Als im Korporationsregister eingetragen würden alle Korporationsbürger und Korporationsbürgerin- nen gelten, die das Stimm- und Wahlrecht der Genossenkorporation A.__ gemäss kantonalem Korporationsgesetz oder gemäss den Regelungen der Nidwaldner Korporationen je einmal erworben hätten. Da ihr Vater, auf welchen sie ihre Meldung beziehe, nie als stimm- und wahl- berechtigt im Korporationsregister eingetragen gewesen sei, würden ihr die Voraussetzungen für den Erwerb des Korporationsbürgerrechts von A.__ fehlen (BF1-A-4). Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz Beschwerde, welche diese mit dem hier angefochte- nen RRB Nr. 42 vom 28. Januar 2020 guthiess, den Entscheid der Beschwerdeführerin vom 19. November 2018 aufhob und zur Feststellung des Korporationsbürgerrechts an die Beschwerdeführerin zurückwies. Ihren Entscheid begründete die Vorinstanz hauptsächlich da- mit, dass Praxisweisungen ein übliches Instrument seien, jedoch im Einklang mit der Rechts- ordnung und Rechtsprechung stehen müssten. Vorliegend liege einzig in Bezug auf die Erlan- gung des Korporationsbürgerrechts eine Gesetzeslücke vor. Die Registrierung zur Ausübung

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des Stimm-, Wahl- und Nutzungsrechts sei demgegenüber gesetzlich geregelt. Gemäss klarer gesetzlicher Vorschrift sei zwischen dem Bürgerrecht und der Registrierung zu unterscheiden, weshalb die Registrierung nicht Voraussetzung für das Bürgerrecht sein könne. Die Beschwer- deführerin habe hier auf unrechtmässige Weise eine neue Voraussetzung geschaffen. Wie eine zukünftige gesetzliche Regelung auszugestalten sei, sei eine Frage des Gesetzgebungs- verfahrens.

4.2 Gegen diesen Entscheid bringt die Beschwerdeführerin hauptsächlich vor, dass die Korpora- tionen des Kantons Nidwalden zum Erlass einer kurzfristigen gemeinsamen Regelung für eine einheitliche praktische Umsetzung hinsichtlich Feststellung des Korporationsbürgerrechts und zur Anmeldung für das Stimm- und Wahlrecht sowie das Nutzungsrecht seitens der Regierung beauftragt worden und sachlich aufgrund der Art. 2, 14 und 24 KorpG hierzu auch zuständig seien. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nie davon ausgegangen, dass die gemeinsame Re- gelung der Nidwaldner Korporationen «Gesetzescharakter» habe. Vielmehr handle es sich um die Abstimmung einer gemeinsamen Praxis in Bezug auf die Beurteilung einer Vielzahl von individuell-konkreten Einzelfällen. Mit der Vorinstanz sei sodann einig zu gehen, dass für die Beurteilung des vorliegenden Falles eine klare gesetzliche Grundlage fehle und bezüglich den Voraussetzungen zur Erlangung des Korporationsbürgerrechtes eine echte Gesetzeslücke vorliege. Jedoch mache die Vorinstanz zahlreiche Feststellungen, welche in Bezug auf die Nidwaldner Korporationen schlicht falsch oder in dieser Form in tatsächlicher oder rechtlicher Sicht nicht haltbar seien. So sei etwa der Verweis auf das Bürgerrechtsgesetz (BüG; SR 141.0) offensichtlich unhaltbar. Das Korporationsgesetz sei viel älter und habe sich nicht am BüG orientiert. Zudem kenne das BüG keine Konstellationen wie sie die Korporationen zu beurteilen hätten, weshalb es nicht zur Erläuterung und Auslegung des Korporationsgesetzes beigezo- gen werden könne. Des Weiteren sei die Übertragung des Korporationsbürgerrechts bis zum Entscheid des Bundesgerichts 5A_164/2017 vom 29. Januar 2018 aufgrund der Art. 8-10 KorpG klar und Doppelkorporationsbürgerschaften per se gesetzlich ausgeschlossen gewesen. Da das Korporationsbürgerrecht nun auch durch die Mutter bzw. deren Stamm ver- erbt werden könne, würden sich für die Korporationen Fragen stellen, auf welche das (aktuell gültige) Korporationsgesetz keine Antworten enthalte. Es sei offenkundig eine Regelungslücke im Korporationsgesetz entstanden. Die Vorinstanz behaupte nun, dass das Korporationsbür- gerrecht allein durch die Geburt weitergegeben werde und das Korporationsgesetz dies so gewollt und auch geregelt habe. Diese (unzutreffende) Behauptung verbunden mit dem Inhalt

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der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass seit jeher auch Frauen das Bürgerrecht über- tragen konnten, führe zu einer Vielzahl von tatsächlichen und rechtlichen Problemen. Der Ent- scheid der Vorinstanz sei unmöglich umsetzbar. Wenn seit jeher das Bürgerrecht auch mütterlicherseits habe weitergegeben werden können, sei der Kreis der Genossenbürger schlicht nicht mehr bestimm- und überprüfbar. Durch den vorinstanzlichen Entscheid werde keine zeitliche Schranke der Rückwirkung für die Weitergabe des Korporationsbürgerrechts vom elterlichen Stamm (väterlicher und mütterlicherseits) mitgegeben. Das sei den privatrecht- lich organisierten Körperschaften aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht zuzumuten. Mit einer derartigen «Aufnahmepraxis» würden sogleich die nächsten Ungleichheiten entste- hen. Denn es könne bereits jetzt mit Sicherheit gesagt werden, dass im Rahmen der nun an- stehenden und bereits initiierten Revision des Korporationsgesetzes Einschränkungen in Be- zug auf die Weitergabe des Korporationsbürgerrechtes in zeitlicher (Frage der Rückwirkung), persönlicher (unmittelbarer/mittelbarer Nachkomme) und sachlicher sowie administrativer Hin- sicht erfolgen werden. Sodann sei wohl unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die eigene Mitgliedschaft bzw. die eigene Zugehörigkeit aufgrund ihrer Autonomie selber festlegen könne. Liege eine Gesetzeslücke vor und finde sich keine gewohnheitsrechtliche Norm, so habe der Richter (hier der Korporationsrat) gemäss Art. 1 Abs. 2 ZGB nach der Regel zu entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde. Dabei bedürfe es einer Interessenabwägung mit Be- rücksichtigung des laufenden Revisionsvorhabens, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der von sämtlichen Nidwaldner Korporationen ausgestalteten Übergangsregelung. Genau dies hätten die Korporationen getan, und der Genossenrat der Beschwerdeführerin habe im vorliegenden Fall im Sinne von Art. 1 Abs. 2 ZGB einen sachlich begründeten Entscheid ge- fällt.

4.3 Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber an ihrem Gesuch fest und trägt zusammenge- fasst vor, dass sie alle Kriterien zur Erlangung des Korporationsbürgerrechtes von A.__ erfülle. Aufgrund ihrer Abstammung und des Wohnsitzes habe sie Anspruch auf das Stimm-, Wahl- und Nutzungsrecht der Genossenkorporation A.__. Das Korporationsgesetz biete unter Be- rücksichtigung des Urteils des Bundesgerichts 5A_164/2017 vom 29. Januar 2018 eine aus- reichende Rechtsgrundlage und es bestehe keine Rechtslücke. Für gemeinsame Regeln fehle die Zuständigkeit und eine rechtliche Grundlage. Die Kriterien für die Erlangung des Korpora- tionsbürgerrechts dürften nur auf dem Gesetzesweg geändert werden. Die Beschwerde sei deshalb vollumfänglich abzuweisen.

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4.4 Ebenso beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie argumentiert hauptsäch- lich, dass im Nachgang zum Bundesgerichtsurteil zwischen den Korporationen und dem Kan- ton die Erarbeitung einer Übergangslösung zwar diskutiert worden sei. Von einem Auftrag des Regierungsrates zu sprechen, gehe jedoch fehl. Vielmehr sei es im Interesse der Beschwer- deführerin bzw. sämtlicher Korporationen gewesen, eine einheitliche Regelung zu finden. Selbst wenn ein offizieller Auftrag des Regierungsrates vorgelegen hätte, erhöhe sich daraus nicht die Legitimität der Übergangsregelungen. Diese könnten keine gesetzlichen Grundlagen darstellen. Die vorliegende «Einheitliche Lösung der Korporationen» erweitere die Rechtsord- nung und die Rechtsprechung und stelle neue, zusätzliche Voraussetzungen auf, was nicht rechtens sei. Es sei zutreffend, dass bezüglich der Voraussetzungen zur Erlangung des Kor- porationsbürgerrechts eine echte Lücke im Korporationsgesetz bestehe, weil die Art. 8 ff. des Korporationsgesetzes nicht mehr anwendbar seien. Eine Lücke bestehe jedoch einzig in Be- zug auf die Voraussetzungen zur Erlangung des Korporationsbürgerrechts (vgl. vorinstanzli- che E. 2.4.4.3). Die Registrierung der Korporationsbürgerinnen und Korporationsbürger zur Ausübung des Stimm- und Wahlrechts als auch zur Geltendmachung des Korporationsnut- zens sei hingegen gesetzlich geregelt, so dass diesbezüglich keine Lücke bestehe. Zwischen dem Korporationsbürgerrecht und der Registrierung sei gemäss klarer gesetzlicher Regelung zu unterschieden, weshalb die Registrierung nicht Voraussetzung für das Korporationsbürger- recht sein könne. Bei dieser Registrierungspflicht handle es sich um eine zusätzliche Voraus- setzung zur Erlangung des Korporationsbürgerrechts, die mittels Weisungen neu geschaffen worden sei und ohne gesetzliche Grundlage im formellen Sinn nicht angewendet werden könne. Mit dieser Argumentation habe sich die Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt. Sie wiederhole vielmehr, welche administrativen Folgen die entsprechende Auslegung für die Korporationen bedeute. Zudem könne sich das Korporationsgesetz auch in zeitlicher Hinsicht sehr wohl an der Systematik des BüG orientieren, denn bereits das alte Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952 (BüG; AS 1952 1087) habe über die gleichen Marginalien und die gleiche Systematik wie das Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG; SR 141.0) verfügt. Des Weiteren sei die Frage des doppelten Korporationsbürgerrechts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gegenstände, über welche nicht entschieden worden sei, würden nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörde fallen. Umstritten sei einzig die Beur- teilung des Korporationsbürgerrechts von A.__. Deshalb seien die entsprechenden Ausfüh- rungen zur Vielzahl der tatsächlichen und rechtlichen Probleme, die sich nun ergeben könnten, unerheblich. Es bestehe derzeit keine rechtliche Grundlage, der Beschwerdegegnerin ihr Ge- such zu verweigern. Implizit anerkenne dies auch die Beschwerdeführerin, indem sie in ihrem

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Fazit zum Schluss gelange, dass in einer künftigen Regelung mit Sicherheit nicht allein auf die Abstammung abzustellen sei. Daraus werde ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin letztlich sehr wohl bewusst sei, dass sie aktuell auf ungenügende Grundlagen abstelle. Wie eine zu- künftige gesetzliche Regelung gestaltet werde, sei im angestossenen Gesetzgebungsverfah- ren zu klären. Im Übrigen liege diese Entscheidung nicht bei den Korporationen, sondern sei im politisch-demokratischen Prozess zu klären.

5.1 Das Korporationsgesetz vom 26. April 1992 (NG 181.1) regelte den Erwerb (und den Verlust) des Korporationsbürgerrechts bisher klar und abschliessend im zweiten Zwischentitel «II. Korporationsbürgerrecht». Massgebliche Aufnahmekriterien für die Festlegung der Mit- gliedschaft in eine Nidwaldner Korporation waren die Führung des Namens eines Korporati- onsbürgergeschlechtes aufgrund eines Kindesverhältnisses und das Bürgerrecht der zustän- digen politischen Gemeinde (vgl. Art. 8 KorpG). Art. 9 KorpG listet die alten Nidwaldner Ge- schlechter auf und Art. 10 regelte die Abstammung. Bei Unklarheiten über das Korporations- bürgerrecht erliess der Korporations- bzw. der Genossenrat – wie im vorliegenden Fall – auf Antrag oder von Amtes wegen einen Feststellungsentscheid (Art. 14 KorpG).

5.2 Mit Urteil 5A_164/2017 vom 29. Januar 2018 hielt das Bundesgericht in Bestätigung des BGE 132 I 68 ff. fest, dass die Art. 8-10 des Nidwaldner Korporationsgesetzes verfassungs- rechtlich nicht haltbar seien (vgl. E. 4.4.4 und 4.4.8). Namensführung und Bürgerrecht seien keine sachgerechten Kriterien für die Zugehörigkeit zu einer Korporation (BGE 132 I 68 E. 4.3.6). Die genannten Bestimmungen des Nidwaldner Korporationsgesetzes waren damit nicht mehr länger anwendbar und es entstand ganz offensichtlich (nachträglich) eine Geset- zeslücke, welche als «planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes» (herkömmlich echte Lü- cke) zu werten ist. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt. Eine Antwort ergibt sich weder nach dem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt des Gesetzes (Urteil des BGer 5A_806/2019 vom 14. September 2020 E. 3.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 206 ff.). Ergänzend ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen (vgl. E. 2.4.4.1 bis 2.4.4.3; Art. 56 Abs. 3 VRG).

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5.3 Die Kompetenz zur Schliessung von Gesetzeslücken liegt in erster Linie beim Gesetzgeber selbst und nur subsidiär in der Form von Richterreicht beim Gericht beziehungsweise beim Rechtsanwender (Art. 1 ZGB). Gemäss dem Legalitätsprinzip ist das Gesetz die primäre Rechtsquelle. Dies dient dem Schutz vor behördlicher oder richterlicher Willkür (PIERRE MOOR, Für eine mikropolitische Theorie des Rechts, Bern 2011, S. 28 ff.; HANSJÖRG SEILER, Gewal- tenteilung, Allgemeine Grundlagen und schweizerische Ausgestaltung, Bern 1994, S. 58 ff., 573 ff). Dementsprechend wurde bekanntermassen eine Teilrevision des Nidwaldner Korpo- rationsgesetzes in die Wege geleitet (vgl. Art. 56 und 91 KV; vgl. auch Bf-Beleg 5). Bis zum Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen sind die Korporationen beziehungsweise de- ren rechtsanwendende Organe (Korporationsräte) aufgrund des Rechtsverweigerungsverbots sowie Art. 14 KorpG indes verpflichtet, im konkreten Einzelfall weiterhin Feststellungsent- scheide über das Korporationsbürgerrecht zu erlassen und die bestehende Gesetzeslücke un- ter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beheben (Art. 1 ZGB und Art. 29 BV; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 207).

5.4 Infolgedessen erarbeiteten die Nidwaldner Korporationen «gemeinsame Regelungen» zur Feststellung des Korporationsbürgerrechts und zur Anmeldung für das Stimm- und Wahlrecht sowie das Nutzungsrecht (vgl. VI1-B-2 und -3). Am 27. Juni 2018 publizierte die Beschwerde- führerin folgende als Übergangslösung bis zum Abschluss der Teilrevision festgelegten Ein- bürgerungskriterien: «Neu berechtigt sind Personen, die

  • Unmittelbare Nachkommen (Kindesverhältnis nach Art. 252 ZGB) einer im Korporationsregister der Ge- nossenkorporation A.__ eingetragenen Person sind,
  • Noch in keiner anderen Korporation als Korporationsbürger im Korporationsregister eingetragen wurden
  • Und seit mindestens dem 14. März 2018 im Genossenkreis der Genossenkorporation A.__ Wohnsitz ha- ben. Weiter ist zu beachten, dass vor dem 15. März 2018 folgende Alterslimiten erreicht sein mussten:
  • Für das Stimm- und Wahlrecht das vollendete 18. Altersjahr
  • Für das Nutzungsrecht das vollendete 25. Altersjahr»

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Diese Übergangsregeln stellen unstrittig keine formelle Gesetzesgrundlage dar. Vielmehr sind sie eine gemeinsame Vollzugshilfe zur einheitlichen Handhabung einer Vielzahl von individu- ell-konkreten Einzelfällen, welche – wenn überhaupt – nur eine Innenwirkung entfalten können. Es kann auf die vorinstanzliche Erwägung 2.3.3 verwiesen werden (Art. 56 Abs. 3 VRG). Ob solche gemeinsamen Übergangsregelungen im vorliegenden Fall überhaupt notwendig waren, muss das Gericht hier nicht beurteilen. Da sich die Beschwerdeführerin im hier zu prüfenden Einzelfall jedoch auf diese Übergangsregeln beruft, ist in einem ersten Schritt zu ermitteln, ob diese auch rechtens sind. In einem zweiten Schritt ist der konkrete Einzelfall der Beschwerde- gegnerin zu beurteilen.

6.1 Bei der Lückenschliessung im Bereich der verfassungswidrigen Voraussetzungen zum Erwerb des Korporationsbürgerrechts ist nach den Regeln vorzugehen, wie sie in Art. 1 Abs. 2 ZGB zum Ausdruck gelangen. Der Rechtsanwender hat die Regelungslücke nach Gewohnheits- recht und, wo ein solches fehlt, nach der Regel zu entscheiden, die sie als Gesetzgeber auf- stellen würden (Lückenfüllung modo legislatoris). Richterliche Lückenfüllung besteht in der Bildung einer Rechtsregel in umfassender Würdigung der generell-abstrakten Interessenlage unter dem Gesichtspunkt der Realien, der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit. Zudem gilt es, das Prinzip der Einheit der Rechtsordnung zu beachten. Die richterliche Rechtsregel soll sich nach Möglichkeit in das vorgegebene System einpassen, dem Gedanken Rechnung tra- gend, dass gleichgelagerte Rechtsfragen ohne Not nicht unterschiedlich beantwortet werden sollten. Die Lückenfüllung ist damit auf den Weg der Analogie verpflichtet, auf die Geset- zesanalogie wenn eine positive Norm Gleichwertiges regelt, auf die Rechtsanalogie wenn eine solche Norm fehlt, aber aus dem Geist der positiven Rechtsordnung ein Prinzip auszumachen ist, welches regelfähig umgesetzt werden kann (BGE 126 III 129 E. 4). Mithin ist soweit als möglich vom bestehenden objektiven Recht ausgehen. Ist ein lückenhaftes Gesetz zu ergän- zen, gelten als Massstab die dem Gesetz selbst zugrundeliegenden Zielsetzungen und Werte. Die Lückenfüllung beginnt aber immer erst dort, wo die Auslegung zu keinem Ergebnis führt, wenn also die Auslegung «ergibt, dass die positive Ordnung einer Regelung entbehrt». Die Übergänge zwischen blosser Auslegungsbedürftigkeit und Lückenhaftigkeit sind fliessend. Je- denfalls sollen nicht allzu schnell eigene Präferenzen mittels «Lückenfüllung» ins Gesetz hin- eingetragen werden. Auch wenn konkrete gesetzliche Werturteile fehlen, die den Weg der

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Rechtsfortbildung leiten könnten, so bedeutet dies noch immer keine völlige Freigabe der Ge- richte bzw. des Rechtsanwenders. Ihnen gehören nicht alle Freiheiten, die der wirkliche Ge- setzgeber in derselben Situation hätte, denn die Rechtsprechung/Rechtsanwendung hat kate- gorial eine andere Rechtsfunktion als die Rechtsetzung und wird auch von anderen Organen wahrgenommen. Sie können nicht Korrekturen ausserhalb des Lückenfüllungs- und Konkreti- sierungsbedarfs vornehmen. Sie sind kompetenziell zudem nicht befugt, aus Anlass eines ein- zelnen Falles gleich ein ganzes Rechtsgebiet zu reformieren, selbst wenn sich die gesetzliche Lückenhaftigkeit oder Unbestimmtheit auch noch auf andere Fallgruppen erstrecken sollte. Die «Gesetzgebung» der Gerichte bzw. des Rechtsanwenders verbleibt im Korsett der aktuellen Entscheidungspflicht, denn nur um dieser Willen ist sie ihnen überhaupt zugestanden (vgl. Urteil des BGer 5A_806/2019 vom 14. September 2020 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 144 IV 97 E. 3.1.2; BGE 126 III 129 E. 4; 121 III 219 E. 1d; EMMENEGGER/TSCHENTSCHER, Berner Kommentar, Band I 2012, N. 333 ff., N. 351 ff., N. 438 ff., 452 ff. zu Art. 1 ZGB; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 171 ff.; CHRISTOPH ERRASS, Kooperative Rechtssetzung, Zürich/St. Gallen 2010, S. 188 ff., 195 f.).

6.2 Gemäss zitierter Übergangslösung können Personen das Korporationsbürgerrecht erwerben, wenn sie unmittelbare Nachkommen einer im Korporationsregister der Genossenkorporation eingetragenen Person sind, noch in keiner anderen Korporation als Korporationsbürger im Korporationsregister eingetragen wurden und im Genossenkreis der Genossenkorporation Wohnsitz haben. Grundsätzlich wird von keiner Partei in Abrede gestellt, dass es auch aus- serhalb der bisherigen Fassung von Art. 8 KorpG sachgerechte und verfassungskonforme Aufnahmekriterien gibt. Das Bundesgericht hat beispielsweise wiederholt anerkannt, dass die zivilrechtliche Abstammung vom Zweck der Korporation her durchaus ein Aufnahmekriterium sein könne und durch die moderne Führung des Zivilstandsregisters auch unabhängig vom Bürgerrecht und vom Familiennamen festgestellt werden könne (BGE 132 I 68 E. 4.3.6; 117 Ia 107 E. 6b). Ebenso kann der Wohnsitz gemäss Rechtsprechung ein sachgerechtes und verfassungsmässiges Aufnahmekriterium darstellen. Bislang hat das Bundesgericht auch das Verbot des Doppelbürgerrechts und die Voraussetzung der unmittelbaren Abstammung einer im Korporationsregister eingetragenen Person nicht explizit als unzulässig qualifiziert (vgl. etwa BGE 134 I 257). Die Lückenfüllung durch die rechtsanwendende Behörde hat jedoch wie erwähnt, soweit als möglich vom bestehenden objektiven Recht auszugehen und sich nach

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Möglichkeit in das vorgegebene System einzufügen. Insbesondere beginnt die Lückenfüllung immer erst dort, wo die Auslegung zu keinem Ergebnis führt.

6.3 In diesem Sinne hat die Vorinstanz als erstes den Umfang der zu schliessenden Gesetzeslü- cke ausführlich und korrekt mittels Auslegung hergeleitet (vgl. vorinstanzliche E. 2.4.4.2 ff.); darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 56 Abs. 3 VRG). Inhaltlich und systematisch ist das Korporationsgesetz demnach so auszulegen, dass sich der Besitz des Korporations- bürgerrechts ausschliesslich nach den (verfassungswidrigen) Voraussetzungen im zweiten Zwischentitel (Art. 8 ff. KorpG) beurteilt. Nur da liegt eine (echte) Gesetzeslücke vor. Alle an- deren Bestimmungen behalten hingegen weiterhin ihre Rechtsgültigkeit und unterliegen nicht der Rechtsfindung. Eine Lückenfüllung fällt in diesem Bereich ausser Betracht (Art. 1 Abs. 1 ZGB). So führte die Vorinstanz mittels Analogieschluss zu Art. 1 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (Bürgerrechtsgesetz [BüG; SR 141.0]) nachvollziehbar aus, dass der Erwerb des Korporationsbürgerrecht bei Erfüllung der (aktuell teilweise nicht mehr anwendbaren) Zutrittskriterien direkt durch Abstammung und unabhängig von einer Anmeldung/Registration erfolge. Dabei verglich sie die Marginalie von Art. 1 BüG («Erwerb durch Abstammung») mit der Marginalie von Art. 10 KorpG («Erwerb/ 3. Abstam- mung»). Dieser Analogieschluss der Vorinstanz ist entgegen der Meinung der Beschwerde- führerin nicht eindeutig unhaltbar. Dass das Bürgerrechtsgesetz jüngeren Datums ist, schliesst eine Gesetzesanalogie jedenfalls nicht per se aus. Sodann erhellt auch ein Blick auf den nach wie vor anwendbaren Art. 14 KorpG, dass das Nidwaldner Korporationsbürgerrecht per Gesetz und nicht mittels Registration erworben wird. Ein Feststellungsentscheid erfolgt nämlich nur auf Antrag oder von Amtes wegen, «wenn es fraglich ist», ob eine Person das Korporations- bürgerrecht besitzt. E contrario hat die Vorinstanz zu Recht abgeleitet, dass in allen unbestrit- tenen (nicht fraglichen) Fällen das Bürgerrecht ohne Feststellungsentscheid bzw. Registration erworben werde. Nichts Anderes ergibt sich aus der übrigen Systematik des Gesetzes. Eine persönliche Registrierungspflicht für den Erwerb des Korporationsbürgerrechts (oder auch die Beibehaltung des Korporationsbürgerrechts und die Wiedereinbürgerung) kann auch nicht aus Art. 15 KorpG hergeleitet werden. Art. 15 KorpG ist Teil des dritten Zwischentitels und bezieht sich ausschliesslich auf das Recht zur Ausübung des Stimm- und Wahlrechts sowie auf das Korporationsnutzungsrecht. Gemäss dem Wortlaut von Art. 17 und 18 KorpG ist das Korpora- tionsbürgerrecht sodann nicht Folge der Anmeldung, sondern Voraussetzung für die Aus- übung des Stimm- und Wahlrechts bzw. den Bezug des Korporationsnutzens. In diesem Sinne führt die Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 16 KorpG auch nicht zum Verlust

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des Korporationsbürgerrechts, sondern einzig zum Verlust des Stimm- und Wahlrechts bzw. des Korporationsnutzungsrechts. Eine zusätzliche Voraussetzung für den Erwerb des Korpo- rationsbürgerrechts in Form einer Registereintragung schafft mithin auch der dritte Zwischen- titel nicht. In diesem Gesetzesabschnitt wird einzig geregelt, dass ein (bereits bestehender) Korporationsbürger durch Anmeldung das Recht zur Ausübung von Rechten und Pflichten erhält. Der Besitz des Bürgerrechts ist von dieser Eintragung hingegen nicht betroffen. Schliesslich verwies die Vorinstanz auch zu Recht auf Art. 34 KorpG der Übergangsbestim- mungen, wonach Verheiratete, verwitwete oder geschiedene Schweizerinnen, die aufgrund des bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Artikels 161 ZGB das Bürgerrecht der betreffenden politischen Gemeinde verloren haben, weiterhin das Korporationsbürgerrecht besitzen, das sie als ledig hatten. Insoweit steht folglich fest und ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass das Korporationsbürgerrecht gemäss Gesetz nicht an eine Registrierung gebunden ist, son- dern direkt durch Abstammung erworben wird. Eine Meldepflicht (Registration) nach Art. 15 KorpG bestand und besteht weiterhin einzig und ausschliesslich für die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts sowie den Bezug des Korporationsnutzens. Mit diesem Artikel ist die Meldepflicht gesetzlich abschliessend geregelt und es bedarf hier keiner Rechtsfindung.

6.4 Ausgehend von diesen Ausführungen bleibt nun festzustellen, dass das Zulassungskriterium der zivilrechtlichen Abstammung von einem Korporationsbürger oder einer Korporationsbür- gerin im Rahmen der Lückenfüllung grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Dieses verfas- sungsmässige Kriterium war bereits bisher eine massgebliche Voraussetzung für den Erwerb des Korporationsbürgerrechts und stimmt wie dargelegt auch mit dem Inhalt des Bürgerrechts- gesetzes überein (vgl. Art. 1 BüG), welches einen vergleichbaren Regelungsinhalt aufweist. Ganz offensichtlich sollte die Weitergabe des Bürgerrechts gemäss Art. 8-11 KorpG nur an Nachkommen möglich sein. Hingegen kann dem Korporationsgesetz – wie oben ausgeführt – nicht entnommen werden, dass das Korporationsbürgerrecht an einen Registereintrag gebun- den wäre bzw. dass nur Nachkommen einer im Korporationsregister eingetragenen Person das Genossenbürgerrecht erlangen können. Eine Meldepflicht (Registrationspflicht) besteht gemäss Art. 15 KorpG offensichtlich nur für die Ausübung des Stimm- Wahl- und Nutzungs- rechts. Gleiches gilt für die Wohnsitzpflicht im Genossenkreis. Auch diese Voraussetzung gilt nach aktuell gültigem Korporationsgesetz einzig im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Rechten (17 f. KorG; vgl. auch Art. 26 und 28 Grundgesetz der Genossenkorporation A.__) und war bislang keine Voraussetzung für den Erwerb des Korporationsbürgerrechts.

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Die hier zu beurteilende Übergangslösung der Beschwerdeführerin verbietet sodann ein Dop- pelbürgerrecht. Das Genossenbürgerrecht kann nur erwerben, wer nicht bereits in einer ande- ren Korporation als Korporationsbürger im Korporationsregister eingetragen wurde. Auch diese Einschränkung kann dem bestehenden Korporationsgesetz nicht entnommen werden. Da das Verbot des Doppelbürgerrechts sowie das Wahlrecht im hier zu beurteilenden Einzel- fall jedoch keine Rolle spielen, brauchen diese Fragen hier nicht weiter vertieft zu werden. Es sei einzig die Widersprüchlichkeit angemerkt, dass die Beschwerdeführerin dem Vater der Be- schwerdegegnerin am 17. August 2018 das Korporationsbürgerrecht zugestanden hat, obwohl dieser unstrittig bereits das Korporationsbürgerrecht von Z.__ besitzt. Die Übergangslösung (Lückenfüllung) der Korporationen bzw. der Beschwerdeführerin schafft mithin mehrere neue, einschränkende Voraussetzungen zum Erwerb des Genossenbürgerrechts, welche offensicht- lich über die gesetzliche Regelung und das Urteil 5A_164/2017 vom 29. Januar 2018 hinaus- gehen und damit den Rahmen der gesetzlich zulässigen Lückenfüllung sprengen. Der Begriff der Lückenfüllung wurde nach Meinung des Gerichts zu weit ausgedehnt. Die Auslegung des Korporationsgesetzes verbunden mit dem Inhalt der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt nebst dem verfassungskonformen Kriterium der Abstammung keinen Raum für weitere, einschränkende Zulassungskriterien. Wie erwähnt haben die Gerichte bzw. die Rechtsanwen- der nicht dieselben Freiheiten wie die Legislative. Sie können keine Korrekturen ausserhalb des Lückenfüllungs- und Konkretisierungsbedarfs vornehmen und bleiben im Korsett des Ein- zelfalls. Neue, allenfalls auch einschränkende Zulassungskriterien können hingegen im Rah- men des Gesetzgebungsprozesses durchaus diskutiert werden. Mit der Vorinstanz ist somit einig zu gehen, dass die Übergangslösung die aktuell geltende Rechtsordnung sowie die Rechtsprechung in unzulässiger Weise erweitert, wodurch die Rechte der Gesuchsteller in unzulässiger Weise beschränkt werden.

6.5 An diesem Ergebnis ändert auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf ihre Autonomie in Sachen Mitgliedschaft und Zugehörigkeit nichts. Das Korporationsgesetz ist zu respektieren und der Rechtsanwender (hier der Genossenrat) hat sich bei der Ausfüllung einer Gesetzes- lücke wie erwähnt am bestehenden objektiven Recht zu orientieren und darf keine neuen Re- gelungen treffen, die über die Lücke hinausgehen. Ebenso wenig kann hier interessieren, welche allfälligen «Verwässerungskonsequenzen» dies letztlich für die Korporationen hat. Dem offensichtlichen Wunsch der Beschwerdeführerin, die Zahl der Mitglieder begrenzt zu halten, kann wie erwähnt allenfalls im Rahmen der formellen Rechtsetzung Rechnung getra- gen werden (vgl. dazu RAINER J. SCHWEIZER, «Bürgerrecht und Korporation», in: Zeitschrift für

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Zivilstandswesen, ZZW, 1989, S. 334). Verwaltungs–ökonomische Gründe und andere von der Beschwerdeführerin nicht näher substantiierte Probleme tatsächlicher und rechtlicher Natur spielen vorliegend ebenfalls keine Rolle. Schliesslich dringt die Beschwerdeführerin auch mit der Rüge der Schaffung einer neuen Ungleichbehandlung, indem aktuelle Gesuche gutgeheissen und identisch spätere Gesuche aufgrund neuer Kriterien im teilrevidierten Korporationsgesetz abgewiesen werden müssten, nicht durch. Die Einschränkung der Rechte von aktuellen Gesuchstellern gestützt auf eine (zu)weit gefasste Lückenfüllung wiegt schwerer als eine allfällige spätere Ungleichbehandlung durch eine formelle Gesetzesänderung. Denn hinter einer Gesetzesänderung steht stets ein demokratischer Entscheid, der eine Gesetzes- änderung legitimiert. Fällt schliesslich das Zulassungskriterium der Registrierung ausser Be- tracht, so bedarf es auch keiner weiteren Ausführungen zur «mittelbaren» und «unmittelbaren» Abstammung.

7.1 Auf der Basis dieser Rechtslage bleibt festzustellen, dass die Abweisung des Aufnahmege- suchs im vorliegenden Fall nicht rechtens war. Die Beschwerdegegnerin hat Wohnsitz in der Politischen Gemeinde A.__ und ist direkte Nachkommin (Tochter) eines Korporationsbürgers von A.__ (Vater I.). Dem seit vielen Jahren in Y. wohnhaften Vater wurde das Korporati- onsbürgerrecht von A.__ unstrittig am 17. August 2018 aufgrund seiner Abstammung mütter- licherseits (J.) zugestanden. Ein Stimm-, Wahl- und Nutzungsrecht hat der Vater für sich nie angemeldet, was der Beschwerdegegnerin wie dargelegt jedoch nicht zum Nachteil gereichen darf. Die Beschwerdegegnerin muss ihr Korporationsbürgerrecht nicht von einem registrierten Korporationsbürger ableiten. Vielmehr kann sie sich auf ihre Abstammung berufen. Der Auf- nahme in die Genossenkorporation A. steht denn auch das Doppelbürgerrecht des Vaters (A.__ und Z.__) – wie oben dargelegt – nicht im Wege. Die Beschwerdeführerin erfüllt sämtliche Voraussetzungen für den Erwerb des A.__er Korporationsbürgerrechts sowie für die Erteilung des Stimm-, Wahl- und Nutzungsrechts (Abstammung von einem Korporationsbür- ger und Wohnsitz innerhalb des Genossenkreises).

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7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es keine rechtliche Grundlage gibt, um das Feststel- lungsgesuch der Beschwerdegegnerin abzuweisen. Der Beschwerde ist kein Erfolg beschie- den und sie ist daher abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin, welche unstreitig von einem Kor- porationsbürger abstammt und im massgeblichen Genossenkreis Wohnsitz hat, ist als Mitglied mit den entsprechenden Stimm-, Wahl- und Nutzungsrechten in die Genossenkorporation A.__ aufzunehmen.

8.1 Die Verfahrenskosten umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 VRG). Im Verfahren vor Verwaltungsgericht richtet sich die Festlegung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschädigung nach der Gesetzgebung über die Prozesskosten (Art. 116 Abs. 3 VRG).

Die Partei hat die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt, auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen hat (Art. 122 Abs. 1 VRG). Sodann ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine ange- messene Entschädigung zu Lasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen (Art. 123 Abs. 2 VRG).

8.2 Die amtlichen Kosten (Gerichtskosten) für den Entscheid betragen pauschal Fr. 3‘000.– (Art. 17 PKoG [NG 261.1]) und sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 122 Abs. 1 VRG).

Die Gerichtskosten sind mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Gerichtskostenvor- schuss von Fr. 3‘000.– zu verrechnen und haben als bezahlt zu gelten.

8.3 Überdies hat die unterliegende Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine Umtriebs- entschädigung von pauschal Fr. 200.– zu entrichten (Art. 123 Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 30 PKoG).

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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Die Gerichtskosten betragen pauschal Fr. 3'000.– und gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Die Gerichtskosten werden dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Gerichtskosten- vorschuss von Fr. 3'000.– entnommen und gelten als bezahlt.

  1. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Umtriebsentschädigung von pauschal Fr. 200.– zu bezahlen.

  2. Zustellung dieses Entscheids an:

Stans, 14. September 2020 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. HSG Helene Reichmuth Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

58

BehG

  • Art. 22 BehG

BGG

BüG

BV

des

  • Art. 8 des

EMRK

  • Art. 6 EMRK
  • Art. 13 EMRK

GerG

  • Art. 33 GerG

Grundgesetz

  • Art. 3 Grundgesetz
  • Art. 26 Grundgesetz
  • Art. 28 Grundgesetz

i.V.m

  • Art. 82 i.V.m

KorpG

  • Art. 2 KorpG
  • Art. 8 KorpG
  • Art. 9 KorpG
  • Art. 10 KorpG
  • Art. 11 KorpG
  • Art. 14 KorpG
  • Art. 15 KorpG
  • Art. 16 KorpG
  • Art. 17 KorpG
  • Art. 18 KorpG
  • Art. 24 KorpG
  • Art. 33 KorpG
  • Art. 34 KorpG

Korporationsgesetz

  • Art. 14 Korporationsgesetz

KV

PersG

  • Art. 53 PersG
  • Art. 55 PersG

PKoG

  • Art. 17 PKoG
  • Art. 30 PKoG

Regierungsratsgesetz

  • Art. 5 Regierungsratsgesetz
  • Art. 11 Regierungsratsgesetz
  • Art. 13 Regierungsratsgesetz

VRG

  • Art. 4 VRG
  • Art. 21 VRG
  • Art. 28 VRG
  • Art. 54 VRG
  • Art. 56 VRG
  • Art. 70 VRG
  • Art. 72 VRG
  • Art. 89 VRG
  • Art. 90 VRG
  • Art. 91 VRG
  • Art. 115 VRG
  • Art. 116 VRG
  • Art. 122 VRG
  • Art. 123 VRG

ZGB

zu

  • Art. 17 zu

Gerichtsentscheide

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