GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
SV 20 20
Entscheid vom 14. Dezember 2020 Sozialversicherungsabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Gerichtsschreiber Marius Tongendorff.
Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse Ob- und Nidwalden, Bahnhofstrasse 2, Postfach 53, 6052 Hergiswil NW, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Arbeits-lo- senkasse vom 25. Juni 2020.
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Sachverhalt: A. A.__ (Versicherter und Beschwerdeführer) war ab 1. Juli 2019 als Chef de Service bei der B.__ AG in Z.__ angestellt. Am 15. Januar 2020 kündigte er seine Anstellung per 29. Februar 2020 (ALK-act. 10). In der Folge meldete er sich am 17. April 2020 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem 1. April 2020 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALK-act. 17). Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum OW/NW (RAV) den Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor der Ar- beitslosigkeit ab dem 18. April 2020 für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (ALK- act. 27). Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 stellte die Arbeitslosenkasse OW/NW (ALK) den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. März 2020 für 36 Tage in der Anspruchs- berechtigung ein (ALK-act. 21). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 25. Juni 2020 ab (ALK-act. 3).
B. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Juli 2020 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht Nidwalden und beantragte sinngemäss die Aufhebung bzw. Abänderung des Einspracheentscheids.
C. Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2020 beantragte die Arbeitslosenkasse die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids. Es wurde ‒ unter Hinweis auf das Replikrecht ‒ kein zweiter Rechtsschriftenwechsel angeordnet. Der Be- schwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
D. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die Streitsache an ihrer Sitzung vom 14. Dezember 2020 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivor- bringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse OW/NW vom 25. Juni 2020. Gegen Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers kann Beschwerde beim kan- tonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 und 57 ATSG [SR 830.1] i.V.m. § 10 EV AVIG [NG 744.1]). Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Y.__, womit das Verwaltungsgericht Nidwalden örtlich zuständig ist (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Sachlich zuständig ist die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts (Art. 39 GerG [NG 261.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG be- schwerdelegitimiert ist. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 60 und 61 ATSG), womit auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig ver- bindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).
Die Einstellung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen (Verfügung des RAV vom 7. Mai 2020) ist nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids. Insofern fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und somit einer Sachurteilsvoraus- setzung, weshalb in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
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Die Arbeitslosenkasse hat den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung eingestellt mit der Begründung, er habe seine letzte Stelle bei der B.__ AG ohne Zusicherung einer neuen Stelle gekündigt.
3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) muss die versicherte Person alles Zumutbare unterneh- men, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung verfügen. Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können.
3.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt ins- besondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV [SR 837.02]).
3.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird ein strengerer Massstab an die Zumutbarkeit zum Verbleib an der alten Arbeitsstelle gestellt als an die Beurteilung der Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_201/2013 vom 17. Juni 2013 E. 2; HANS-ULRICH STAUFFER/BASILE CARDINAUX/BARBARA KUPFER BU- CHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. A. 2019, S. 208). Insofern kann Art. 16 AVIG höchstens als Auslegungshilfe dienen (JAQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, S. 116). Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ist eine Arbeitsstelle im Rahmen der Annahmepflicht einer neuen Stelle dann unzumutbar, wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemes- sen ist, bspw. beim Wohnortswechsel des Ehepartners. In diesem Kontext haben verheiratete Personen für eine gewisse Zeit eine Übergangslösung zu akzeptieren (STAUFFER/CARDIN- AUX/KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 125). Nach Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG wird die Unzumutbarkeit
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dann bejaht, wenn für einen Arbeitsweg mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg benötigt werden und für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vor- handen ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungs- pflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das RAV habe bereits mit Verfügung vom 7. Mai 2020 ein leichtes Verschulden festgestellt und ihn deswegen in seiner Anspruchsberechtigung für 5 Tage eingestellt. Es sei somit zu prüfen, ob eine zweite Leistungseinstellung für den gleichen Sachverhalt ohne Aufhebung der vorausgegangenen Verfügung zulässig sei.
Wie bereits ausgeführt, hat das RAV den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Mai 2020 gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit eingestellt. Diese Verfügung blieb unangefochten und ist mittlerweile rechtskräftig. Demgegenüber beschlägt der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid der ALK die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG. Demzu- folge beruhen die Sanktionen auf unterschiedlichen Tatbeständen, womit sich der Einwand als unbegründet erweist.
4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ursache seines Antrags auf Versicherungsleistung liege nicht in der Kündigung, sondern in der Aussetzung seines Arbeitsvertrages wegen der Massnahmen des Bundesrats im Zusammenhang mit der ausserordentlichen Lage gemäss Art. 7 EpG (SR 818.101) und der Schliessung aller Läden, Restaurants, Bars sowie Unterhal- tungs- und Freizeitbetriebe bis zum 19. April 2020. Aufgrund der Folgen von COVID-19 sei sein Arbeitsbeginn am 1. April 2020 im Hotel «C.__» auf den 1. Mai 2020 ausgesetzt worden. Nur aus diesem Grund habe er sich beim RAV arbeitslos gemeldet. Sein Leistungsfall sei somit aufgrund der Corona-Pandemie eingetreten; die Pandemie sei nicht vorhersehbar gewesen. Dieser Umstand sei in keiner Weise gewürdigt worden.
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4.2.2 Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle selbst kündigte und er zum Zeitpunkt der Kündigung keine andere Arbeitsstelle zugesichert hatte. Der Arbeits- vertrag mit dem Hotel «C.__» mit Arbeitsbeginn am 1. Mai 2020 wurde erst am 9. April 2020 unterzeichnet. Hinweise auf einen bereits auf den 1. April 2020 vereinbarten Arbeitsbeginn sind nicht ersichtlich. Mit Blick auf die dargelegte Rechtslage ist die Arbeitslosigkeit des Be- schwerdeführers selbstverschuldet, solange nicht Gründe vorliegen, die den Verbleib an der ursprünglichen Arbeitsstelle unzumutbar erscheinen lassen.
4.2.3 Der Beschwerdeführer begründete seine Kündigung mannigfaltig. In seinem Antrag auf Ar- beitslosenentschädigung vom 1. April 2020 (bg.Bel. 17) führte er als Grund «Arbeitsstellen- wechsel und Neuorientierung» an, im Rahmen des Erstgespräches beim RAV vom 29. April 2020 das Bedürfnis nach einem Tapetenwechsel (bg.Bel. 18) und in seiner Einsprache (Post- eingang: 29. Mai 2020) die Pflegebedürftigkeit der Eltern seiner Lebenspartnerin (bg.Bel. 2). Die angeführten Gründe für den Stellenwechsel sind zwar nachvollziehbar, rechtfertigen aber keine sofortige Kündigung mit der Folge des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung zu Lasten der Allgemeinheit. Dies umso mehr, als dem Beschwerdeführer weder gegenüber seiner Le- benspartnerin noch deren Eltern eine gesetzliche Unterstützungspflicht obliegt. Soweit der Beschwerdeführer mit der Corona-Pandemie argumentiert, vermag er ebenfalls nicht zu überzeugen. Massgebend sind einzig die Umstände und Beweggründe des Be- schwerdeführers, eine zumutbare und bestehende Arbeitsstelle zu künden, ohne eine Zusage für eine neue Arbeitsstelle zu haben. Ein Versicherter soll das erhöhte Risiko einer zufallsbe- hafteten Arbeitssuche ohne bestehende Arbeitsstelle nicht eingehen. Dies ergibt sich bereits aus der generalpräventiven Intension von Art. 30 AVIG. Diese Steuerung des Verhaltens von Versicherten bezweckt, dass im Einzelfall Versicherungsfälle nicht bzw. reduziert auftreten, welche durch ein risikominimierendes Vorgehen hätten vermieden werden können. Tut ein Versicherter dies dennoch, wird diese unnötige, risikoreiche Vorgehensweise sanktioniert, un- abhängig davon, welche Faktoren den Zeitraum der Arbeitslosigkeit allenfalls verlängern, wie fest oder wenig vorhersehbar allfällige, die Arbeitssuche erschwerende Vorkommnisse nach der Kündigung waren oder aus welchen Gründen mit dem Arbeitsbeginn zugewartet wurde. Einzig die Tatsache, dass der Versicherte ein vermeidbares Risiko in Hinblick auf eine zufalls-
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behaftete Zukunft in Kauf nimmt, obwohl sich eine Stellensuche der allgemeinen Lebenserfah- rung nach als schwieriger herausstellen kann als ursprünglich angenommen, führt zur Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung.
4.3 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer somit nicht aufzeigen, dass ein Verbleib an der Ar- beitsstelle in Z.__ unzumutbar war. Die Arbeitslosenkasse ist somit zu Recht von einer selbst- verschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ausgegangen. Die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung erweist sich als rechtmässig. Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung angemessen ist.
5.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wozu unter anderem die Beweg- gründe gehören (vgl. AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung], Rz D64). Hatte die versicherte Person einen entschuldbaren Grund, so kann der Sanktionsrahmen des schweren Verschuldens rechtsprechungsgemäss unterschritten werden. Entschuldbar im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV sind Gründe, die das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen können. Diese im konkreten Einzelfall liegenden Gründe können – wie etwa gesundheitliche Probleme ‒ die subjektive Situation der betroffenen Person oder ‒ wie bei einer befristeten Stelle ‒ eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.3).
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5.2 Die Kündigung einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer Arbeitsstelle gilt als schweres Verschulden (u.a. Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2018 vom 20. Februar 2019 E. 5.2, 8C_556/2016 vom 23. November 2016 E. 4.2). Im Bereich des schweren Verschuldens ist grundsätzlich der Mittelwert in der von 31 bis 60 Tagen reichenden Skala, mithin 45 Tage, zu wählen (BGE 123 V 150 E. 3c S. 153; Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. Au- gust 2017 E. 4.5.2).
Der Beschwerdeführer hat keine entschuldbaren Gründe aufgezeigt. Die von der Arbeitslosen- kasse verfügte Anzahl von 36 Einstelltagen liegt am unteren Rahmen des Einstellrasters und unter dem grundsätzlich zu wählenden Mittelwert von 45 Tagen, erscheint angemessen und ist nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art 30 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt ist, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte und 36 Einstelltage als angemessen erscheinen. Die Beschwerde ist unbegrün- det und damit abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 18 PKoG [NG 261.2]). Bei diesem Ausgang ist keine Parteientschädigung zu sprechen.
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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Dieser Entscheid ergeht kosten- und entschädigungslos.
Zustellung dieses Entscheids an:
Stans, 14. Dezember 2020 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
Dr. iur. Marius Tongendorff