GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
BAS 20 13
Urteil vom 2. November 2020 Beschwerdeabteilung in Strafsachen
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Armin Murer, Oberrichter Franz Odermatt, Gerichtsschreiberin Mirdita Kelmendi.
Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch MLaw Sarah Jud, Rechtsanwältin, Kummer Engelberger Rechtsanwälte & Notare, Achereggstrasse 11, Postfach 327, 6362 Stansstad Beschwerdeführer/Straf- und Zivilkläger,
gegen
Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin,
und
B.__, vertreten durch Dr. iur. André Britschgi, Rechtsanwalt, Durrer Britschgi Advokatur Notariat, Dorfplatz 6, Postfach 335, 6371 Stans, Beschwerdegegner/Beschuldigter,
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft Nidwalden vom 22. Juli 2020.
Sachverhalt: A. A.__ (Beschwerdeführer) und B.__ (Beschuldigter) haben seit Jahren nachbarschaftliche Aus- einandersetzungen mit diversen gerichtlichen Verfahren, so unter anderem wegen den auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindlichen Kastanienbäumen. Im Rahmen eines dieser Verfahren schlossen die Parteien den gerichtlichen Vergleich vom 6./7. Mai 2015 (STA- act. 2.12 ff.). Darin verpflichtete sich der Beschwerdeführer unter anderem, die auf seinem Grundstück bestehende geschützte Kastanienallee alljährlich bis spätestens Ende März nach Massgabe der gutachterlichen Feststellungen auf seine Kosten durch die C.__ GmbH zurück- schneiden zu lassen. Vereinbart wurde ein etappenweiser Rückschnitt auf die Grob- und Starkäste, also auf die alten Köpfe (wenn möglich, ansonsten so kurz wie möglich), die jährli- che Entfernung der Austriebe an den Köpfen sowie die jährliche Entfernung der Austriebe entlang des Stammes und entlang der kronenbildenden Äste. Vom Vergleich vollständig aus- genommen wurden die beiden Kastanien der geschützten Allee gemessen ab der Liegen- schaft des Beschwerdeführers. In Bezug auf die dritte Kastanie gemessen ab der Liegenschaft des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass diese in ihrer Ausdehnung auf der aktuellen Höhe belassen werden dürfe (Ziffer 1). Hinsichtlich der am Ende der geschützten Kasta- nienallee Richtung Schiffsstation neu gepflanzten Kastanie wurde vereinbart, dass die Baum- pflege jährlich bis spätestens Ende März durch die C.__ GmbH so zu erfolgen habe, dass der Kronendurchmesser in der Breite maximal 3 Meter (je 1.5 Meter in jede Richtung) und in der Höhe maximal das Niveau der Kastanien der Kastanienallee (ausgehend von den Bäumen im Bereich vor der Liegenschaft des Beschuldigten) erreiche (Ziffer 2). Für den Fall, dass der Beschwerdeführer diese Vereinbarung nicht einhalten sollte, wurde der Beschuldigte in Ziffer 3 des Vergleichs ermächtigt, seinerseits die C.__ GmbH auf Kosten des Beschwerdeführers zu beauftragen, die Kastanien wie in Ziffer 1 und 2 des Vergleichs vereinbart zurückzuschneiden. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden vom 5. Juli 2016 wurde der Beschuldigte auf entsprechendes Vollstreckungsgesuch hin ermächtigt, für die Durchführung einer allfälligen Ersatzvornahme gemäss Ziffer 3 des vorerwähnten gerichtlichen Vergleichs anstelle der C.__ GmbH ein Baumpflegeunternehmen seiner Wahl zu beauftragen, welches dem Bund Schwei- zer Baumpflege (BSB) angeschlossen ist (STA-act. 4.33 ff.).
B. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Nidwalden Strafklage gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung und Hausfriedens- bruchs einreichen. Er warf seinem Nachbarn konkret vor, dieser habe am 14. Oktober 2019 unberechtigt sein Grundstück betreten und die auf seinem Grundstück befindlichen Kastanien- bäume durch ein Baumpflegeunternehmen in Abweichung des am 6./7. Mai 2015 abgeschlos- senen gerichtlichen Vergleichs schneiden lassen. Dies, obschon er den Rückschnitt der Kas- tanienbäume bereits durch die D.__ GmbH habe ausführen lassen. Die Kastanienbäume hät- ten bleibende Schäden davongetragen. Er machte zudem eine Zivilforderung in Höhe von Fr. 5'000.– geltend (STA-act. 2.1 ff.).
C. Mit Verfügung vom 22. Juli 2020 entschied die Staatsanwaltschaft Nidwalden das gegen den Beschuldigten eingeleitete Strafverfahren einzustellen. Sie verwies die Zivilklage auf den Zi- vilweg, auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat und sprach dem Beschuldigten weder Ent- schädigung noch Genugtuung zu (STA-act. 1.1).
D. Gegen diese Einstellungsverfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2020 beim Obergericht Nidwalden Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: « 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, die Einstellungsverfügung vom 22.07.2020 der Staatsan- waltschaft Nidwalden aufzuheben und die vorliegende Sache zur Durchführung des Strafver- fahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten beziehungsweise der Staatskasse des Kantons Nidwalden.»
E. Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 31. August 2020 Stellung zur Beschwerde und be- antragte deren kostenfällige Abweisung (amtl. Bel. 5). In seiner Eingabe wies er zudem darauf hin, dass zwischen den Parteien eine Forderungsstreitigkeit vor dem Kantonsgericht Nidwal- den hängig sei, in welcher er vom Beschwerdeführer Kostenersatz für die vorgenommenen Ersatzvornahmen fordere (Verfahren ZE 20 30).
Mit Schreiben vom 7. September 2020 liess der Beschuldigte mitteilen, die Parteien hätten anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren ZE 20 30 einen Vergleich abgeschlossen (amtl. Bel. 6). Darin habe sich der Beschwerdeführer unter anderem verpflichtet, ihm einen Betrag von Fr. 1'400.– zu bezahlen und künftig die E.__ GmbH für den gerichtlich definierten Rück- schnitt zu beauftragen. Zudem sei vereinbart worden, dass mit dem Abschluss und Vollzug dieser Vereinbarung der Rückschnitt der fraglichen Kastanienbäume für das Jahr 2020 erledigt sei. Den entsprechenden gerichtlichen Vergleich vom 3. September 2020 reichte der Beschul- digte zu den Akten.
F. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde, unter angemessener Aufteilung der Kosten zulasten des Be- schwerdeführers sowie des Staates (amtl. Bel. 7). Gleichzeitig überwies sie die angeforderten Verfahrensakten (amtl. Bel. 3).
G. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 2. November 2020 abschliessend beraten und beur- teilt. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 22. Juli 2020 (STA-Nr. A1 19 645). Gegen Einstellungsverfügungen, die von der Staatsanwalt- schaft gestützt auf Art. 319 StPO erlassen wurden, können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, welche in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Vorlie- gend hat sich der Beschwerdeführer als Straf- und Zivilkläger im Strafverfahren gegen den Beschuldigten beteiligt. Er gilt damit als Partei und ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Einstellungsverfügung
wurde dem Beschwerdeführer am 3. August 2020 zugestellt (STA-act. 1.9). Die mit Eingabe vom 13. August 2020 erhobene Beschwerde erfolgte mithin fristgerecht und entspricht über- dies den Formerfordernissen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen (einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung), die unvollständige o- der unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).
2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst sinngemäss, die Staatsanwaltschaft habe die Einstellung des Verfahrens ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügt. Er bringt in diesem Zusam- menhang vor, die Staatsanwaltschaft habe die D.__ GmbH mit Schreiben vom 5. Mai 2020 um schriftliche Auskunft ersucht, ihn jedoch weder über das Ersuchen orientiert noch ihm Gele- genheit gegeben, die schriftlich gestellten Fragen zu ergänzen. Über die entsprechenden Ant- worten sei er ebenfalls nicht orientiert worden. Ebenso wenig sei ihm der schriftliche Bericht der E.__ GmbH vor Erlass der Einstellungsverfügung zur Orientierung zugestellt worden.
2.2 Gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO erlässt die Staatsanwaltschaft, wenn sie die Untersuchung als vollständig erachtet, einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen. Der Erlass einer Schlussverfügung ist zwingend (Urteile des Bundesgerichts 6B_98/2016 vom 9. September 2016 E. 3.3; 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 5.3).
Die Parteimitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör, welches durch Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 107 StPO garan- tiert wird. Durch die Mitteilung erhalten die Parteien Gelegenheit, zur vorgesehenen Verfah- renserledigung Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen und sich zu ihren Entschädi- gungs- und Genugtuungsansprüchen zu äussern (STEINER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 318 StPO). Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör führt dessen Verletzung in der Regel zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Eine Gehörsverletzung kann jedoch ausnahmsweise geheilt werden, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit hat, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die Sach- verhalt und Rechtslage frei überprüfen kann, mithin über eine umfassende Kognition verfügt. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung jedenfalls dann abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un- nötigen Verzögerungen des Verfahrens führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2016 vom 2. November 2016 E. 2.3; STEINER, a.a.O., N. 16 zu Art. 318 StPO).
2.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass vor Abschluss des Verfahrens keine entsprechende Partei- mitteilung erfolgte. Dies ist denn auch unbestritten. Dadurch, dass die Staatsanwaltschaft es unterlassen hat, den Parteien den bevorstehenden Abschluss des Verfahrens anzukündigen, wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verwehrt, sich zur beabsichtigten Verfahrenser- ledigung zu äussern und allfällige Beweisanträge zu stellen. Das rechtliche Gehör des Be- schwerdeführers wurde somit verletzt. Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeabteilung in Strafsachen über eine uneingeschränkte Kognition verfügt und folg- lich sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (Art. 391 Abs. 1 StPO; Art. 393 Abs. 2 StPO). Den Akten ist im Weiteren zu entnehmen, dass der Beschwer- deführer gestützt auf sein Gesuch vom 6. August 2020 die Möglichkeit hatte Einsicht in die Akten und damit auch in die schriftlichen Berichte der D.__ GmbH sowie der E.__ GmbH zu nehmen (STA-act. 4.43 ff.). Er hatte somit Kenntnis der für das Untersuchungsergebnis rele- vanten Informationen. Im Rahmen seiner Beschwerde hatte er sodann die Möglichkeit, sich eingehend dazu zu äussern sowie allfällige Beweisanträge zu stellen. Von dieser Möglichkeit machte er in seiner Beschwerde insofern Gebrauch, als er zum Untersuchungsergebnis der
Staatsanwaltschaft Stellung nimmt und die Einstellung des Verfahrens beanstandet. Konkrete Beweisanträge stelle er hingegen nicht. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, er habe vor Einholung der schriftlichen Berichte keine Gelegenheit erhalten, die schriftlich gestellten Fragen zu ergänzen, so ist fest- zuhalten, dass er sich in seiner Beschwerde auch dazu äussern konnte, jedoch nicht ansatz- weise darlegt, welche weiteren Fragen zu stellen gewesen wären bzw. welche Ergänzungs- fragen er hätte stellen wollen. Im Übrigen betrifft die Frage, wie die Aussagen in den schriftli- chen Berichten zu würdigen sind und zu welchem Schluss sie führen, die Frage der richtigen bzw. vollständigen Sachverhaltsfeststellung. Dies wird daher im Rahmen der Beweiswürdi- gung näher zu prüfen sein.
2.4 Der Beschwerdeführer hatte im vorliegenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit sich umfas- send zur Sache zu äussern und die Beschwerdeinstanz kann sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft würde vorliegend ausserdem zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, welche mit dem Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu BGE 144 IV 136 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Gehörsverletzung kann somit durch das vorliegende Beschwerdever- fahren geheilt werden.
3.1 Der Zweck der Strafuntersuchung besteht darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Dabei sind die Strafbehörden verpflichtet, alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 6 Abs. 1 StPO). Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staats- anwaltschaft sodann, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Masse erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand
unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV [SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) und bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grund- sätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen an- geordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Be- urteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwer- deinstanz über einen gewisses Ermessen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; 138 IV 186 E. 4.1).
3.2 In der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 22. Juli 2020 gelangte die Staatanwaltschaft gestützt auf ihre Ermittlungen zum Schluss, dass der im Auftrag des Beschwerdeführers durch die D.__ GmbH vorgenommene Rückschnitt der Kastanienbäume nicht entsprechend den Vor- gaben des gerichtlichen Vergleichs ausgeführt worden seien. Der Beschuldigte sei daher be- rechtigt gewesen, seinerseits die E.__ GmbH mit der Ausführung der Arbeiten zu beauftragen. Aufgrund der Beweislage sei davon auszugehen, dass die E.__ GmbH den Rückschnitt der Kastanienbäume in Umsetzung des gerichtlichen Vergleichs ausgeführt habe. Es liege daher ein Rechtfertigungsgrund vor, der den Tatbestand der Sachbeschädigung, die der Beschul- digte grundsätzlich erfüllt habe, unanwendbar mache. Das Strafverfahren gegen den Beschul- digten wegen Sachbeschädigung sei daher einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Hinsichtlich des Tatvorwurfs des Hausfriedensbruchs könne offenbleiben, ob der Beschuldigte das Grundstück des Beschwerdeführers tatsächlich betreten habe. Gestützt auf den gerichtli- chen Vergleich sei er zur Durchführung einer Ersatzvornahme und in diesem Zusammenhang zum Betreten des Grundstücks für die Anweisung des Baumpflegeunternehmens berechtigt gewesen. Somit sei auch betreffend diesem Tatvorwurf ein Rechtfertigungsgrund gegeben, womit es an der erforderlichen Rechtswidrigkeit der Tathandlung fehle. Das Strafverfahren sei deshalb auch diesbezüglich einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO).
3.3 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Einstellung des Verfahrens und macht eine un- vollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Zur Begründung bringt er zusammengefasst vor, die von ihm beauftragte D.__ GmbH habe den Rückschnitt gemäss gerichtlichem Vergleich ausgeführt. Die E.__ GmbH habe lediglich anhand von Bildern festge- stellt, dass der Rückschnitt nicht gemäss Vergleich vorgenommen worden sei. Die Staatsan- waltschaft habe die von ihm eingereichten Bilder nicht berücksichtigt. Im Übrigen sei die Aus- sage des Unternehmens nicht objektiv erfolgt, da es sich beim Geschäftsführer der E.__ GmbH um einen Freund des Beschuldigten handle. Die E.__ GmbH habe die Kastanienbäume geschädigt. Dies sei aus den eingereichten Bildern klar ersichtlich. Zudem habe seine Hauswartin das Geschehen beobachtet. Aufgrund des vor- genommenen Rückschnitts sei von einer unwiderruflichen Schädigung auszugehen. Folglich liege kein Rechtfertigungsgrund vor und der Beschuldigte sei nicht befugt gewesen, eine Er- satzvornahme vorzunehmen. Mithin sei er auch nicht befugt gewesen, sein Grundstück zu betreten oder ein Unternehmen seiner Wahl auf das Grundstück zu schicken.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschul- digten wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu Recht eingestellt hat.
4.1 Der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB (SR 311.0) macht sich strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschä- digt, zerstört oder unbrauchbar macht. Des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtig- ten, sich zu entfernen, darin verweilt.
4.2 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschuldigte die E.__ GmbH damit beauftragt hatte, sechs auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindliche Kastanienbäume zu schneiden und diese den Auftrag am 14. Oktober 2019 aus- geführt hat (STA-act. 4.8 ff.). Zwischen den Parteien ebenfalls unbestritten ist, dass der Be- schuldigte grundsätzlich zur Ersatzvornahme berechtigt ist, wenn der Beschwerdeführer den Rückschnitt der Kastanienbäume nicht wie im Vergleich vom 6./7. Mai 2015 vereinbart zurück- schneiden lässt. Streitig ist hingegen, ob der Beschuldigte im konkreten Fall berechtigt war, die E.__ GmbH mit dem Rückschnitt der Kastanienbäume zu beauftragen.
4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Berechtigung des Beschuldigten zur Ersatzvornahme im vorliegendem Fall, da er seiner Verpflichtung zum Rückschnitt der Bäume bereits nachgekom- men sei. Die von ihm beauftragte D.__ GmbH habe den Rückschnitt gemäss gerichtlichem Vergleich ausgeführt, indem sie die Kastanienbäume so kurz wie möglich geschnitten habe, ohne langfristige Schäden (Fäulen, Sonnenbrand) zu verursachen. Im Umkehrschluss be- deute dies, dass eine weitergehende Beschneidung der Bäume zu langfristigen Schäden ge- führt hätte. Die E.__ GmbH habe lediglich anhand von Bildern beurteilt, ob der Rückschnitt gemäss Vergleich vorgenommen worden sei. Die von ihm eingereichten Bilder habe die Staatsanwaltschaft hingegen nicht berücksichtigt. Im Übrigen sei die Aussage des Unterneh- mens nicht objektiv erfolgt, da es sich beim Geschäftsführer der E.__ GmbH um einen Freund des Beschuldigten handle.
4.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer beauftragte D.__ GmbH unbestrit- tenermassen keine Kenntnis vom gerichtlichen Vergleich hatte und im Rahmen der Auftragser- teilung auch nicht darüber orientiert wurde (STA-act. 4.20 f.). Damit erscheint bereits aus die- sem Grund fraglich, wie die D.__ GmbH den Rückschnitt entsprechend den Vorgaben des Vergleichs hätte ausführen sollen. Dem schriftlichen Bericht der D.__ GmbH sowie deren Rechnung ist sodann zu entnehmen, dass ihr Auftrag lediglich einen Kronenformschnitt bei sechs Rosskastanien umfasste, wobei die Kronen der Bäume so tief wie möglich, aber ohne Verlust der Schatten spendenden Äste geschnitten werden sollten (STA-act. 4.20; 4.23). Dies entspricht offensichtlich nicht den Vorgaben des gerichtlichen Vergleichs, wonach die Kronen
der Kastanienbäume, wenn möglich, etappenweise auf die alten Köpfe und ansonsten so kurz wie möglich zurückzuschneiden sind. Dies bestätigt auch die E.__ GmbH in ihrem Bericht vom 14. Mai 2020, indem sie festhält, dass der durch die D.__ GmbH vorgenommene Rückschnitt zwar fachgerecht erfolgt sei, jedoch nicht dem fraglichen Gerichtsentscheid entspreche. Laut Gerichtsentscheid müssten die Kronen der sechs Kastanien, wenn möglich, etappenweise auf die alten Köpfe, also auf die ursprüngliche Höhe, zurückgeschnitten werden. Im Frühjahr 2019, mithin im dritten Jahr nach erfolgtem Gerichtsentscheid, sei man jedoch noch immer weit von diesem Ziel entfernt gewesen (STA-act. 4.8 f.). Die D.__ GmbH hielt in ihrem Bericht weiter fest, dass mit einem jährlich ausgeführten Schnitt unter Berücksichtigung der Wundabstände und der Wundgrössen die Form des Baumes er- halten und die Höhe des Baumes begrenzt bleiben solle. Dies heisse, dass die Bäume so tief wie möglich geschnitten würden, ohne langfristige Schäden (Fäulen und Sonnenbrand) zu verursachen. In diesem Falle habe auch das Lichtraumprofil zur Strasse hin berücksichtigt werden müssen (STA-act. 4.20 f.). Dem Bericht ist demnach klar und deutlich zu entnehmen, dass die Bäume in der Regel so tief wie möglich zu schneiden sind, ohne dabei langfristige Schäden zu verursachen. In diesem Fall, mithin im Rahmen des durch den Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Rückschnitts der Kastanienbäume, musste die D.__ GmbH jedoch zu- sätzlich auch das Lichtraumprofil zur Strasse hin berücksichtigen. Wie vorstehend bereits er- wähnt, erklärte das Unternehmen des Weiteren, dass ihr Auftrag darin bestanden habe, die Kronen der Bäume so tief wie möglich zu schneiden, aber ohne Verlust der Schatten spen- denden Äste (STA-act. 4.20; 4.23). Wenn der Beschwerdeführer aus diesen Aussagen den Schluss zieht, dass eine weitergehende Beschneidung der Bäume zu langfristigen Schäden geführt hätte, so kann dem offensichtlich nicht gefolgt werden. Ferner scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, dass die E.__ GmbH im Rahmen ihres Auftrages am 14. Oktober 2019 vor Ort war und damit in der Lage, den davor durch die D.__ GmbH ausgeführten Rückschnitt zu beurteilen. Die E.__ GmbH hatte zudem in Kenntnis des gerichtlichen Vergleichs und hätte, wie der Beschuldigte zu Recht vorbringt, keine Arbeiten mehr ausführen müssen, wenn die D.__ GmbH den Rückschnitt bereits gemäss Vergleich ausgeführt hätte. Die D.__ GmbH behauptet denn auch nicht, dass sie die Arbeiten entspre- chend diesen Vorgaben umgesetzt hat. Sie bestätigt vielmehr keine Kenntnis vom gerichtli- chen Vergleich gehabt zu haben. Inwiefern sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Fotoaufnahmen entscheidrelevante Informationen ergeben, die nicht berücksichtigt worden sind oder zu einem anderen Schluss geführt hätten, ist nicht ersichtlich und wird vom Be- schwerdeführer auch nicht näher begründet. Insgesamt stehen die Aussagen der E.__ GmbH
somit im Einklang mit der vorliegenden Beweislage. Der pauschale Einwand des Beschwer- deführers, wonach die Aussagen nicht objektiv erfolgt seien, erweist sich daher als haltlos.
4.3.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass die vom Beschwerdeführer beauftragte D.__ GmbH den Rückschnitt der Kastanienbäume nicht nach den Vorgaben des gerichtlichen Vergleichs vom 6./7. Mai 2015 ausgeführt hat. Der Beschwerdeführer ist seinen Pflichten aus erwähntem Ver- gleich folglich nicht nachgekommen. Der Beschuldigte war somit berechtigt, die E.__ GmbH im Sinne einer Ersatzvornahme zu beauftragen, den Rückschnitt der Kastanienbäume nach Massgabe des Vergleichs vorzunehmen.
4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, die Kastanienbäume seien durch die E.__ GmbH geschädigt worden und bestreitet damit, dass der vom Beschuldigte in Auftrag gegebene Rückschnitt der Bäume gemäss gerichtlichem Vergleich vorgenommen wurde. So seien Äste im Durchmesser von 7 cm bis 25 cm geschnitten worden, obwohl der anlässlich des Vergleichs beigezogene Experte darauf hingewiesen habe, dass Äste im Durch- messer von maximal 5 cm geschnitten werden dürfen, ansonsten der Baum sich nicht mehr vom Schnitt erholen könne und mit grosser Wahrscheinlichkeit Schaden nehme. Des Weiteren sei der zwischen den Parteien vereinbarte Kronendurchmesser von maximal 3 Meter massiv unterschritten worden. Dies sei aus den eingereichten Bildern klar ersichtlich. Zudem habe seine Hauswartin das Geschehene beobachtet. Aufgrund des vorgenommenen Rückschnitts sei daher von einer unwiderruflichen Schädigung auszugehen.
4.4.2 Wie bereits ausgeführt, ist der Beschuldigte im Säumnisfall des Beschwerdeführers im Sinne einer Ersatzvornahme berechtigt, ein Baumpflegeunternehmen seiner Wahl zu beauftragen, den Rückschnitt der Kastanienbäume entsprechend den Vorgaben des gerichtlichen Ver- gleichs vorzunehmen. Um auch eine fachgemässe Vornahme der Baumpflegearbeiten sicher- zustellen, sind von dieser Berechtigung nur Aufträge an jene Baumpflegeunternehmen erfasst, welche dem Bund Schweizer Baumpflege (BSB) angeschlossen sind (vgl. STA-act. 4.33 ff., Vollstreckungsentscheid vom 5. Juli 2016 E. 4.3). Die vom Beschuldigte beauftragte E.__
GmbH erfüllt dieses Kriterium unbestrittenermassen, weshalb grundsätzlich davon auszuge- hen ist, dass sie ihre Arbeiten sorgfältig und fachgerecht ausführt. Für eine korrekte und vor- schriftsgemässe Durchführung des Rückschnitts im vorliegendem Fall spricht überdies, dass der Beschuldigte der E.__ GmbH im Rahmen der Auftragserteilung den gerichtlichen Vergleich zukommen liess und das Baumpflegeunternehmen instruierte, den Rückschnitt der Kastanien- bäume gemäss den entsprechenden Vorgaben im Vergleich vorzunehmen. Dies wird durch die Aussagen des Beschuldigten (STA-act. 5.1 ff., dep. 7f., 14 ff.), die Aussagen der E.__ GmbH (STA-act. 4.8 f.) sowie deren Rechnung vom 24. Oktober 2019 untermauert (STA-act. 4.10). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte die E.__ GmbH korrekt instru- ierte und dass das Unternehmen den Rückschnitt der Kastanienbäume in Kenntnis des ge- richtlichen Vergleichs sowie in Umsetzung der entsprechenden Vorgaben ausgeführt hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus den von ihm eingereichten Fotoaufnahmen nichts anderes ableiten. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, ist der Fotodokumentation weder zu entnehmen, wann die einzelnen Aufnahmen erstellt worden sind noch geht daraus eindeutig hervor, um welche Kastanienbäume es sich handelt. Insbesondere bleibt unklar, wem die auf den Aufnahmen ersichtlichen Schnitte überhaupt zuzuschreiben sind. Jedenfalls lässt sich aus den eingereichten Fotoaufnahmen mitnichten schliessen, dass die E.__ GmbH den Rückschnitt der Kastanienbäume nicht entsprechend den Vorgaben des gerichtlichen Vergleichs vorgenommen hätte. Kommt hinzu, dass sich weder aus dem gericht- lichen Vergleich vom 6./7. Mai 2015 noch aus dem Vollstreckungsentscheid vom 5. Juli 2016 ergibt, dass lediglich Äste bis zu einem gewissen Durchmesser zurückgeschnitten werden dürfen (STA-act. 2.13 ff.; 4.33 ff.). Ebenso wenig wurde eine Minimalbreite der Baumkronen festgelegt, welche beim Rückschnitt nicht unterschritten werden darf. Vielmehr wurde aus- schliesslich eine Maximalbreite der Baumkronen definiert. So wird in Ziffer 2 des Vergleichs festgelegt, dass die Baumpflege so zu erfolgen hat, dass der Kronendurchmesser in der Breite maximal 3 Meter (je 1.5 Meter in jede Richtung) nicht überschreiten dürfe. Damit sollte sicher- gestellt werden, dass die Kastanienbäume so zurückgeschnitten werden, dass ihre Kronen auch in der Wachstumsphase im Frühling und im Sommer die vereinbarte Maximalbreite nicht überschreiten.
4.4.3 Insgesamt bestehen keine Hinweise darauf, dass die vom Beschuldigte beauftragte E.__ GmbH den Rückschnitt der Kastanienbäume entgegen den Vorgaben des gerichtlichen Ver- gleichs ausgeführt und die Bäume geschädigt hätte. Dass die Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen in antizipierter Beweiswürdigung von einer Einvernahme der Hauswartin des Be- schwerdeführers absah, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse von einer entsprechenden Einvernahme zu erwarten wären. Überdies ist ohnehin unbestritten, dass die E.__ GmbH am 14. Oktober 2019 im Auftrag des Beschuldigten den Rückschnitt der Kastanienbäume auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ausgeführt hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersicht- lich, inwieweit die Staatsanwaltschaft vom Beschwerdeführer beantragte Beweismittel und sich daraus ergebende entscheidrelevante Informationen nicht berücksichtigt haben soll. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO geht somit fehl.
4.5 Zusammenfassend ist die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass der Be- schuldigte im Sinne einer Ersatzvornahme berechtigt war, die E.__ GmbH mit dem Rückschnitt der Kastanienbäume zu beauftragen und dass diese den Auftrag am 14. Oktober 2019 ent- sprechend den Vorgaben des gerichtlichen Vergleichs vom 6./7. Mai 2015 ausgeführt hat. Der Beschuldigte kann sich folglich auf einen Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO berufen, womit die Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung zu bestä- tigen ist.
4.6 Hinsichtlich des Tatvorwurfs des Hausfriedensbruchs hielt die Staatsanwaltschaft zutreffend fest, dass letztlich offenbleiben könne, ob der Beschuldigte das Grundstück des Beschwerde- führers tatsächlich betreten hat. War der Beschuldigte im Sinne einer Ersatzvornahme berech- tigt, die E.__ GmbH mit dem Rückschnitt der auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindlichen Kastanienbäume zu beauftragen, so war er zur Anweisung des Baumpflegeun- ternehmens bzw. zur Sicherstellung der korrekten Auftragsausführung auch berechtigt, das Grundstück des Beschwerdeführers zu betreten bzw. betreten zu lassen. Damit entfällt bereits die Unrechtmässigkeit einer allfälligen Tathandlung, womit das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen ist.
4.7 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Be- schuldigten wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu Recht eingestellt hat. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
5.1 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Verfahrenskosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie betragen im kantonalen Beschwerdeverfahren Fr. 200.‒ bis Fr. 3'000.‒ (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden ermessensweise (vgl. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 1'000.– festgesetzt und wären grundsätzlich dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft jedoch die klare Mitteilungspflicht gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO missachtet und damit den Anspruch des Be- schwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. E. 2.3). Die festgestellte Gehörsverletzung ist bei der Kostenauflage zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2.4.2; 6B_1/2015 vom 25. März 2015 E. 4 je mit Hinweisen), weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
5.2 Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer aufgrund Unterliegens nicht zuzuspre- chen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO).
5.3 Der Beschwerdeführer ist ferner verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Beschuldigte für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2). Der Rechtsvertreter des Beschuldigten macht mit Honorarnote vom 17. September 2020 ein Honorar von total Fr. 1‘434.30 (Honorar Fr. 1‘075.25 [3.91 Stunden à Fr. 275.–], Auslagen Fr. 256.50, 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 102.55) geltend. Unter Berücksichtigung dessen, dass sich die Anwaltskosten gegenüber der kostenpflichtigen Gegenpartei nach den Vorschriften des kantonalen Prozesskostengesetzes bemessen und das Honorar demgemäss je Stunde
höchstens Fr. 250.– beträgt (Art. 31 Abs. 1 PKoG; Art. 34 Abs. 2 PKoG), ist eine entspre- chende Kürzung vorzunehmen. Im Übrigen erscheint die Honorarnote angemessen und wird im Umfang von Fr. 1‘329.– (Honorar 977.50 [3.91 Std. à 250.–], Auslagen Fr. 256.50, 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 95.–) genehmigt.
Der Beschwerdeführer wird folglich verpflichtet, dem Beschuldigten mit Fr. 1‘329.– (Honorar 977.50 [3.91 Std. à 250.–], Auslagen Fr. 256.50, 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 95.–) zu entschädi- gen.
Demnach erkennt das Obergericht:
Stans, 2. November 2020
OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Mirdita Kelmendi Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Ent- scheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.