Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 23785
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

ST 19 11 BGer 2C_701/2020 vom 2. März 2021 / Abweisung

Entscheid vom 17. Februar 2020 Steuerabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Peter Fuhrer, Verwaltungsrichterin Renata Studer, Gerichtsschreiberin Helene Reichmuth.

Verfahrensbeteiligte A.__, Stanserstrasse 11, 6362 Stansstad, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Militär und Bevölkerungsschutz Nidwalden (AMB), Wehrpflichtersatzverwaltung, Wilstrasse 1, Postfach 1247, 6371 Stans-Oberdorf, Beschwerdegegner,

und

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Abteilung Wehrpflichtersatzabgabe, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Ersatzbefreiung nach Art. 4 Abs. 1 lit. b WPEG Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz Nidwalden vom 25. April 2019.

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Sachverhalt: A. Gemäss dem Personalinformationssystem der Armee (PISA) leistete der Beschwerdeführer im Jahr 2016 seine Rekrutenschule (RS) in der ganzen Dauer. Am 7. Juni 2017 wurde er dienstuntauglich erklärt (ESTV-Bel. 1).

B. Aufgrund einer Schädigung der Gesundheit durch Militärdienst befreite das AMB den Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juli 2018 von der Ersatzpflicht für das Jahr 2017 und fügte an, für spätere Jahre habe der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe zu ent- richten (AMB-Bel. 2). Das AMB begründete die Verfügung damit, dass es sich um ein vorbe- standenes (dienstfremdes) Leiden handle, welches durch den Militärdienst verschlimmert wor- den sei. Per Dezember 2017 sei die Verschlimmerung jedoch behoben gewesen.

C. Dagegen erhob der Vater des Beschwerdeführers am 20. August 2018 namens und im Auf- trage seines Sohnes Einsprache und stellte folgende Anträge (AMB-Bel. 3): «1. Die Verfügung vom 24. Juli 2018 sei aufzuheben und der Einsprecher sei nicht nur für das Jahr 2017, sondern auch für die Folgejahre von der Pflicht zur Leistung der Wehrpflichter- satzabgabe zu entbinden. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons bzw. Staates.»

D. Mit Entscheid vom 25. April 2019 wies das AMB die Einsprache vom 20. August 2018 ab, da per Ende 2017 die Verschlimmerung nicht mehr auf den Dienst zurückzuführen bzw. der Vor- zustand wiederum erreicht sei (AMB-Bel. 10).

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E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Vater des Beschwerdeführers am 24. Mai 2019 beim Verwaltungsgericht Nidwalden Beschwerde mit folgenden Anträgen: «1. Der Einspracheentscheid betreffend Ersatzbefreiung vom 25. April 2019 bzw. die Verfü- gung betreffend Ersatzbefreiung vom 24. Juli 2018 sei aufzuheben und die Einsprache des Einsprechers vom 20. August 2018 gutzuheissen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons bzw. Staates.»

F. Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 bestätigte die Verfahrensleitung den Eingang der Be- schwerde und forderte den Beschwerdeführer auf, die Eingabe innert 10 Tagen persönlich zu unterzeichnen. Gleichzeitig wurde ein Gerichtskostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.00 ein- gefordert. Sowohl die verbesserte Eingabe als auch der eingeforderte Gerichtskostenvor- schuss wurden innert Frist übermittelt bzw. geleistet.

G. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2019 beantragte das AMB die Abweisung der Be- schwerde und den Einbezug der ESTV ins Verfahren.

H. Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2019 wurde der ESTV Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt. Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2019 schloss sie ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

I. Der Beschwerdeführer erneuerte mit Replik vom 5. September 2019, die ESTV mit Duplik vom 24. September 2019 ihre Rechtsbegehren. Das AMB liess sich nicht vernehmen. Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen.

J. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen; die Relevanz aller übrigen Vorbringen wird vom Gericht verneint.

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K. Die Steuerabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Beschwerde an- lässlich ihrer Sitzung vom 17. Februar 2020 in Abwesenheit der Parteien abschliessend bera- ten und beurteilt. Dazu wurden die vollständigen Vorakten beigezogen (Art. 37 Abs. 3 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe [WPEV; SR 661.1]).

L. Das Dispositiv wurde den Parteien am 9. März 2020 verschickt. Mit Schreiben vom 10. März 2020 verlangte der Beschwerdeführer die vollständige Ausfertigung des Entscheids.

Erwägungen: 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Einspracheentscheid des AMB vom 25. April 2019. Gegen Einspracheentscheide betreffend Wehrpflichtersatzabgabe kann Beschwerde bei der Steuerabteilung des Verwaltungsgerichts als Rekurskommission erhoben werden (Art. 31 Abs. 1 WPEG [Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe; SR 661] i.V.m. § 4 kWPEV [Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzab- gabe/Wehrpflichtersatzverordnung; NG 413.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den ange- fochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er beschwerdelegitimiert ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 31 Abs. 1 WPEG i.V.m. Art. 30 Abs. 2-4 WPEG und Art. 54 VRG (Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege/Verwaltungsrechtspflegegesetz; NG 265.1) gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatz- dienst vor (Art. 59 Abs. 1 BV [Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101]). Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen (Art. 59 Abs. 3 BV).

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2.2 Die Wehrpflichtersatzabgabe wird im WPEG konkretisiert: Schweizer Bürger, die ihre Wehr- pflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfül- len, haben einen Ersatz in Geld zu leisten (Art. 1 WPEG). Die Abgabe wird von den Ersatz- pflichtigen, welche im Ersatzjahr die Dienstpflicht nicht erfüllt haben (Art. 2 und 8 WPEG) und nicht von der Ersatzpflicht befreit sind (Art. 4 und 4a WPEG), auf dem taxpflichtigen Einkom- men erhoben (Art. 11 und 12 WPEG). Nach Art. 25 Abs. 1 lit. a WPEG wird die Ersatzabgabe bei im Inland wohnhaften Ersatzpflichtigen jährlich veranlagt. Veranlagungsjahr ist in der Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr (Art. 25 Abs. 2 WPEG). Die Veranlagungsbe- hörde trifft alle für die Feststellung der Ersatzpflicht und die Berechnung der Ersatzabgabe nötigen Massnahmen (Art. 26 Abs. 1 WPEG). Der Ersatzpflichtige hat der Veranlagungsbe- hörde auf ihr Verlangen über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Ersatzpflicht oder für die Bemessung der Ersatzabgabe von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Ge- wissen Auskunft zu erteilen (Art. 27 Abs. 1 WPEG).

2.3 Der Beschwerdeführer hat am 4. Juli 2016 die RS angetreten und diese vollständig absolviert. Am 7. Juni 2017 ist er dienstuntauglich erklärt worden (ESTV-Bel. 1, bf.Bel. 14). Der Beschwer- deführer untersteht nicht der Zivildienstpflicht (vgl. Art. 12 Abs. 2 BZG [Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz/Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz; SR 520.1]): Ein entsprechendes Gesuch lässt sich auch den Akten nicht entnehmen (vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. b bzw. lit. c BZG). Daher ist der Beschwerdeführer nach Art. 2 WPEG grundsätzlich ersatzpflich- tig.

3.1 Das AMB befreite den Beschwerdeführer aufgrund eines vorbestandenen (dienstfremden) Lei- dens, welches durch den Militärdienst verschlimmert wurde, von der Ersatzpflicht für das Jahr 2017. Für spätere Jahre habe der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe aber zu entrichten, da die Verschlimmerung per Dezember 2017 behoben bzw. nicht mehr auf den Dienst zurückzuführen sei (vgl. BF-Beilage 2 und 4).

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3.2 Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die weiterführende (dauernde) Ersatzbefreiung ab dem Jahr 2017 und macht im Wesentlichen geltend, das AMB habe eine unrichtige und willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorgenommen, indem der Verfügung vom 24. Juli 2018 bzw. dem Einspracheentscheid vom 25. April 2019 eine falsche bzw. der Aktenlage widerspre- chende Sachlage zugrunde gelegt worden sei. Ausserdem lägen auch Rechtsverletzungen vor. Am 4. Juli 2016 habe er die RS angetreten und sei am 15. Juli 2016 gemäss Abklärungs- bericht von Fachof (Oblt) B.__ als dienstfähig und –willig bezeichnet worden. Das psychische Leiden sei erstmals im Militärdienst in Erscheinung getreten, sodass er sich im Laufe der RS und im Anschluss daran in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Es sei die Di- agnose einer Anpassungsstörung mit Depression und Angst bei labiler, unreifer Persönlichkeit gestellt worden. Die Arztberichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.__ vom 23. Mai 2019 und des langjährigen Hausarztes Dr. med. D.__ vom 16. Januar 2019 sowie die psychi- atrische Beurteilung der Suva Militärversicherung vom 1. März 2017 würden eindeutig festhal- ten, dass seine gesundheitlichen Probleme durch den Militärdienst verursacht worden seien. Dem vom Bundesgericht verlangten Beweismass der «genügenden Wahrscheinlichkeit» für den Kausalzusammenhang zwischen Dienst und Leiden sei Genüge getan, weshalb er ge- mäss Art. 4 Abs. 1 lit. b WPEG dauernd von der Leistung der Wehrpflichtersatzabgabe zu befreien sei. Gemäss Art. 2 Abs. 1 WPEV genüge schon eine blosse «Verschlimmerung» der Gesundheitsschädigung durch den Militärdienst für eine Befreiung der Wehrpflichtersatzab- gabe und davon gehe die Verfügung vom 24. Juli 2018 betreffend Ersatzbefreiung bzw. der Einspracheentscheid vom 25. April 2019 aus. Die Arztberichte vom 23. Mai 2019 und 16. Januar 2019 dokumentierten übereinstimmend und eindeutig, dass sich sein Gesundheits- zustand im Behandlungszeitraum nicht gebessert habe. Die Tatsache, dass die Militärversi- cherung über das Jahr 2017 hinaus Leistungen erbracht habe, sei ein weiteres Indiz dafür, dass die dienstliche Schädigung per Ende 2017 nicht behoben gewesen sei. Auf Empfehlung der psychiatrischen Beurteilung der Suva Militärversicherung vom 4. Dezember 2017 habe man Anfang 2018 erfolglos eine berufliche Reintegration in der sozialpsychiatrischen Wohn- gruppe Kanzler in Frauenfeld versucht. Ebenso habe er weiterhin den behandelnden Psychi- ater Dr. med. C.__ konsultiert. Diese Kosten seien von der Militärversicherung übernommen worden. Das AMB stütze sich bei seinem Entscheid lediglich auf zwei Standardformulare des Armeestabes Sanität vom 24. Juli 2018 und vom 5. April 2019. Auf diese Formulare könne nicht abgestützt werden, weil diese Abklärungen unvollständig seien und die beurteilenden beiden Ärzte befangen. Er kenne weder Dr. med. E.__ noch Dr. med. F.__. Es habe kein persönlicher Kontakt stattgefunden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich die beiden

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Dokumente einzig auf Akten stützten. Allerdings sei den Formularen nicht zu entnehmen, auf welche Grundlage sich die Beurteilung stütze. Sämtliche militärischen Unterlagen würden die Frage, ob die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers durch den Militärdienst verur- sacht oder durch diesen (lediglich) verschlimmert worden sei, offenlassen. Das AMB möge formell seiner Untersuchungspflicht nachgekommen sein, jedoch habe es sich materiell nicht mit den von ihm eingereichten Arztberichten auseinandergesetzt. Damit habe es seine Untersu- chungspflicht und darüber hinaus das rechtliche Gehör verletzt. Es sei korrekt, dass der Be- schwerdeführer bereits in der zweiten RS-Woche beim Psychologisch-Pädagogischen Dienst (PPD) gewesen sei und sich über «Gefühlsschwankungen» und «Sehnsucht nach seiner Freundin» beklagt habe. Jedoch halte der Bericht vom 16. Februar 2017 auch fest, dass «dies im Hinblick auf die vielen Unsicherheiten zu Beginn der RS nicht aussergewöhnlich sei und sich mit der Zeit legen sollte». Dieser absolut «normale» Liebeskummer könne sicher nicht als Begründung herhalten, dass das Leiden «vordienstlich» gewesen sei. Dieser «harmlose» Liebeskummer stehe in keinem Zusammenhang zu den sich während des Militärdienstes ein- gestellten psychischen Problemen. Den Berichten des Hausarztes Dr. med. D.__ und des Psy- chiaters Dr. med. C.__ komme eine deutlich höhere Aussagekraft zu. Sein Zustand habe sich bis heute nicht gebessert. Mit den eingereichten Arztberichten sei rechtsgenüglich nachgewie- sen, dass die psychischen Probleme durch den Militärdienst verursacht worden seien und nach wie vor bestehen würden. Daher sei er dauernd von der Wehrpflichtersatzabgabe zu befreien.

3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob das AMB den Beschwerdeführer zu Recht nur für das Jahr 2017 von der Wehrpflichtersatzabgabe befreit hat.

4.1 Von der Ersatzpflicht befreit ist unter anderem, wer nach Art. 4 WPEG im Ersatzjahr dienstun- tauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Mili- tär- oder Zivildienst geschädigt wurde (Abs. 1 lit. b). Eine Gesundheitsschädigung durch Mili- tär- oder Zivildienst liegt gemäss Art. 2 Abs. 1 WPEV (Verordnung über die Wehrpflichtersatz- abgabe; SR 661.1) vor, wenn der Wehrpflichtige seine Diensttauglichkeit wegen eines Leidens

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oder einer Rückfallgefahr verloren hat, die ganz oder teilweise durch den Militär- oder Zivil- dienst verursacht oder verschlimmert worden ist. Wer wegen Schädigung der Gesundheit durch Militär- oder Zivildienst vom Dienst dispensiert ist, wird nur für die Dauer der Dispensa- tion von der Wehrpflichtersatzabgabe befreit (Art. 2 Abs. 2 WPEV). Wer die Ersatzbefreiung wegen erheblicher Behinderung oder wegen Gesundheitsschädigung durch Militär- oder Zivil- dienst beansprucht, ist gemäss Art. 28 Abs. 2 WPEV auf Verlangen der Veranlagungsbehörde verpflichtet, sich den Untersuchungen der von ihr bestellten medizinischen Fachperson zu un- terziehen, seinen Arzt oder seine Ärztin vom Berufsgeheimnis zu entbinden und Abklärungen durch die kantonalen IV-Stellen vornehmen zu lassen. Der Ersatzpflichtige kann gemäss Art. 33 Abs. 1 WPEV jederzeit beantragen, dass sein Anspruch auf Abgabebefreiung oder auf Ermässigung der Ersatzabgabe mit Wirkung für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Ver- anlagungen untersucht wird. In der Rechtsmittelbelehrung zur getroffenen Verfügung ist der Ersatzpflichtige darauf hinzuweisen, dass die in Rechtskraft erwachsene Verfügung nach Artikel 29 Absatz 2 des Gesetzes gültig bleibt, solange keine neuen wesentlichen Tatsachen eintreten (Abs. 2).

4.2 Die Verschlimmerung eines vorbestandenen Leidens muss dauernd und erheblich sein. Wenn die Verschlimmerung nur vorübergehend ist, so ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung auch die Ersatzbefreiung. Diese endet, sobald die Verschlimmerung nicht mehr dem Dienst zugeschrieben werden kann (BGE 80 I 27 E. 3; 73 I 391 E. 1). Die Befreiung fällt somit in dem Zeitpunkt weg, in welchem der vordienstliche Zustand wiederhergestellt ist, oder, bei einem seiner Natur nach fortschreitenden Leiden, im Zeitpunkt, in dem der Zustand des Kran- ken auch ohne Militär- oder Zivildienst derselbe gewesen wäre (BGE 95 I 57 E. 1; 90 I 49 E. 2).

4.3 Im Bereich des Militärpflichtersatzes haben die kantonalen Veranlagungs- und Rechtsmittel- behörden den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (PETER RUDOLF WALTI, Der schwei- zerische Militärpflichtersatz, Diss. Zürich, 1979, N. 424 und 467). Sie haben insbesondere ab- zuklären, ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem Militärdienst und der Gesundheitsschä- digung des Dienstpflichtigen besteht. Nötigenfalls sind ‒ namentlich medizinische ‒ Experten beizuziehen. Nur wenn die Behörde in Befolgung ihrer Untersuchungspflicht alle zumutbaren Erhebungen durchgeführt hat und sich ergibt, dass sich der massgebende Sachverhalt nur teilweise ermitteln lässt, mithin nach Abschluss der Untersuchung eine nicht zu beseitigende

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Ungewissheit bestehen bleibt, stellt sich die Frage der Beweislast. Diese trägt der Kranke hin- sichtlich der dienstlichen Verursachung oder Verschlimmerung des Leidens, wobei der Kau- salzusammenhang nur in Fällen der Gewissheit oder genügenden Wahrscheinlichkeit, aus- nahmsweise ‒ bei einem schweren Unfall ‒ auch bei blosser Möglichkeit zu bejahen ist. Dem- gegenüber trägt die Verwaltung die Beweislast dafür, dass der Kausalzusammenhang zwi- schen dem Militärdienst und dem Zustand des Wehrpflichtigen unterbrochen ist, wobei auch hier keine Gewissheit, sondern nur eine genügende Wahrscheinlichkeit verlangt wird (Urteil des Bundesgerichts 2A.97/2002 vom 12. Juni 2002 mit Verweis auf BGE 122 II 397 E. 2b mit Hinweis; FRITZ KOEBEL, Die Befreiung vom Militärpflichtersatz wegen Gesundheitsschädigung durch Militärdienst, in: ASA 44, S. 227 f.; vgl. auch BGE 95 I 57 E. 2).

Aus den vorliegenden Akten ergibt sich zunächst, dass das AMB in Befolgung seiner Untersu- chungspflicht alle zumutbaren Erhebungen durchgeführt hat. Das Amt hat sowohl den Sach- verhalt als auch den Kausalzusammenhang von Amtes wegen abgeklärt und dazu Abklä- rungsberichte und Einschätzungen von verschiedenen privaten und militärischen Sachver- ständigen (Hausarzt, Psychiater, PPD, Suva Militärversicherung, Militärärztlicher Dienst) bei- gezogen.

5.1 Insbesondere holte das AMB vor Erlass der Verfügung vom 24. Juli 2018 (bf.Bel. 2) eine Stel- lungnahme des Militärärztlichen Dienstes ein. Dem Abklärungsbericht von Dr. med. D. E.__ vom 18. Juli 2018 (ESTV-Bel. 2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein vorbestan- denes (dienstfremdes) Leiden hatte, welches durch den Militärdienst verschlimmert wurde. Diese Verschlimmerung sei Ende Dezember 2017 wieder behoben gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 24. Juli 2018 am 20. August 2018 Einsprache erhoben hatte (AMB-Bel. 3), forderte das AMB den Beschwerdeführer am 28. August 2018 sodann auf, bis zum 30. September 2018 einen aktuellen Arztbericht zuzustellen (AMB-Bel. 4). Mit Datum vom 28. September 2018 liess der Beschwerdeführer durch seinen Vater mitteilen, dass sein Vertrauensarzt aus gesundheitlichen Gründen nicht erreichbar sei (AMB-Bel. 5). Am 12. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer erneut angeschrieben und aufgefordert, einen aktuellen Arztbericht zuzustellen (AMB-Bel. 6). Am 10. Januar 2019 schrieb der Vater des Beschwerdeführers, es sei in den nächsten Wochen mit einem solchen Bericht zu rech- nen, obwohl man der Meinung sei, dass das Einreichen eines weiteren Arztberichtes aufgrund

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der klaren Sach- und Rechtslage und den bereits mit der Beschwerde zahlreich eingereichten Arztberichten nicht mehr nötig sei (AMB-Bel. 7). Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 (Eingang: 11. Februar 2019) übermittelte der Vater des Beschwerdeführers dem AMB ein «Ärztliches Zeugnis» des Hausarztes Dr. med. D.__ vom 16. Januar 2019 (AMB-Bel. 8). Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 wegen psychischen Problemen vom Militärdienst befreit worden war. Es gehe es ihm nicht besser. Der Patient sei vor dem Militär- einsatz psychisch nicht auffällig gewesen. Die Symptome hätten sich bereits während der Dienstleistung eingestellt. Es bestehe also mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang mit der Militärdienstsituation (AMB-Bel. 6). Daraufhin erfolgte am 20. März 2019 eine erneute Beurteilung der Situation durch den Militärärztlichen Dienst (AMB-Bel. 9). Dabei kam Dr. med. F.__ zum gleichen Ergebnis wie zuvor der Dienstarzt Dr. med. E. __ (ESTV-Bel. 3). Erst gestützt auf diese Neueinschätzung erging der abweisende Einspracheentscheid vom 25. April 2019 (bf.Bel. 4). Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, dass durch das neue Arztzeugnis keine neuen Elemente hätten festgestellt werden können. Das Resultat «Ver- schlimmerung eines vorbestandenen dienstfremden Leidens mit Behebung per Ende 2017» falle gleich aus. So sei ableitend davon zu diesem Zeitpunkt (Ende 2017) die Verschlimmerung nicht mehr auf den Dienst zurückzuführen bzw. der Vorzustand wiederum erreicht.

5.2 Ergänzend finden sich bei den Akten folgende Abklärungs- und Arztberichte, welche der Ein- sprachebehörde bei der Beurteilung des Falles ebenfalls zur Verfügung standen: a) Sicherheitsabklärung vom 27. Mai 2015 (BF-Beilage 5): Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Rekrutierung am 27. Mai 1996 einer Grundsicherheitsprüfung nach Art. 10 PSPV (Verordnung über die Perso- nensicherheitsprüfungen; SR 120.4) kombiniert mit einer Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 MG (Mili- tärgesetz; SR 510.10) unterzogen. Im Rahmen dieser Prüfung gab es keine Sicherheitsbedenken. b) Abklärungsbericht des Fachof (Oblt) B., PPD A, vom 15. Juli 2016 (BF-Beilage 7): Herr B. führt aus, der AdA (Beschwerdeführer) klage über Gefühlsschwankungen, er vermisse seine Freundin stark. Er leide unter grossem Liebeskummer. Im Gespräch mit Herrn __ am 11. Juli 2016 habe er mitgeteilt, er habe das Gefühl, in seinem familiären Umfeld immer der Schuldige zu sein. Der Ada habe seine Ausbildung nicht ohne Probleme abgeschlossen und seine Schulzeit sei nicht ganz einfach gewesen. Er sei oft gemobbt worden. Er habe immer Probleme gehabt, Anschluss zu finden. Seine ältere Schwester und seine Eltern würden scheinbar Druck auf den AdA ausüben, da er sein Leben nicht im Griff habe und faul sei. Der AdA zeige eine leicht depressive Symptomatik. Er wolle die RS machen, weil seine Freundhin und auch seine Eltern von ihm erwarten würden, dass er es durchziehe. Er sei zudem intrinsisch motiviert, den Dienst zu absolvieren, da er unbedingt die Last- wagenprüfung haben möchte. Im Moment klammere er sich stark an seine Freundin, da sie ihm als die einzige Sicherheit erscheine. Seine emotionalen Reaktionen habe er auch immer dann, wenn er an sie denke und sie vermisse. Dies sei im Hinblick auf die vielen Unsicherheiten zu Beginn der RS nicht aussergewöhnlich und sollte sich mit der Zeit legen. Aus Sicht PPD sei die Symptomatik zwar auffällig, der AdA scheine aber schon

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ähnliche Situationen in seiner Ausbildung erlebt und erfolgreich gemeistert zu haben. Mit dem AdA sei verein- bart worden, dass er den Dienst weiterhin versuche, er sich aber wieder beim PPD melde, wenn seine emotio- nalen Reaktionen nicht aufhören bzw. stärker würden. Herr B.__ führte weiter aus, dass der AdA aufgrund der schwierigen familiären Situation zu seiner Freundin eine sehr starke Bindung aufgebaut habe. Der Rekrut sei vom Typ her eher der feinfühlige und sehr emotionale. Der AdA wolle die RS nach wie vor absolvieren. Die Wahrscheinlichkeit sei gross, dass der AdA sich an die Situation anpassen könne, da bereits erste Anzeichen zu sehen resp. vom AdA selber berichtet worden seien. Er sei nach wie vor dienstfähig, auch in seiner Funktion als Morf. Dem AdA sei angeboten worden, sich bei Bedarf beim PPD wieder zu melden. c) Bericht des Psychiaters Dr. med. C.__ vom 27. Januar 2017 an die Suva Militärversicherung (BF-Beilage 9): Dr. C.__ berichtet, er habe den Patienten am 26. Januar 2017 erstmals gesehen. Er habe ihn in mittel- bis schwerem Grade depressiv gesehen und ihm ein Antidepressivum gegeben. Seither komme er wöchentlich zu Gesprächen, bei denen er immer wieder weine, fassungslos sei und immer wieder von der RS berichte. Es ähnle etwas einer Posttraumatischen Belastungsstörung, obwohl er sich das nicht so recht vorstellen könne. Als Diagnose stelle er eine Anpassungsstörung mit Depression und Angst fest, bei labiler, unreifer Persönlich- keit (ICD 10: F43.22; F60.9). Die Problematik habe ganz offensichtlich in der RS begonnen. Der Patient sei vom Truppenarzt gesehen worden. Danach sei er laut seinen Angaben geplagt worden und habe mit Müh und Not den Dienst beenden können. Seither habe er nicht mehr arbeiten können. d) Schreiben des Psychiaters Dr. med. C.__ vom 27. Januar 2017 an den Hausarzt Dr. med. D.__ (Anhang zu BG1-Beilage 3): Dr. C.__ schreibt, die vom Hausarzt gestellten Befunde könne er nur bestätigen. Der Pati- ent leide an einer Depression mit diversen Ängsten. Die Problematik habe offensichtlich in der RS begonnen. Der Patient sei vom Truppenarzt gesehen worden. Danach sei er laut seinen Angaben geplagt worden und habe mit Müh und Not den Dienst beenden können. Seither habe er nicht mehr arbeiten können. Der Vater des Patienten habe diesem schon während der Dienstzeit geraten, nicht mehr einzurücken, doch habe der Patient unbedingt die RS beenden und die LKW-Prüfung bestehen wollen. e) Psychiatrische Beurteilung der Suva Militärversicherung durch Dr. med. G.__ vom 2. bzw. 1. März 2017 (BF-Beilage 12): Dr. G.__ führt aus, dass aus psychiatrischer Sicht davon auszugehen sei, dass die von Dr. C.__ diagnostizierte Störung im Sinne einer Anpassungsstörung mit Depression und Angst bereits während des Dienstes aufgetreten und gemeldet worden sei. Es stelle sich aber aufgrund der nicht ausreichenden An- gaben zur Vorgeschichte doch die Frage, ob nicht bereits vor dem Dienst eine Symptomatik bestanden habe, die ebenfalls mit der von Herrn Dr. C.__ nach dem Dienst behandelten Symptomatik und Problematik in einem Zusammenhang stehe. Ebenso bleibe aufgrund der Unterlagen fraglich, warum dem Versicherten trotz der doch recht deutlich präsentierten psychischen Labilität nicht das Verlassen der Rekrutenschule nahegelegt worden sei, und ob sich der Rekrut letztendlich mit der Entscheidung in der Rekrutenschule zu bleiben, nicht überfordert habe. Aus konsiliarpsychiatrischer Sicht stelle sich die Situation so dar, dass der Versicherte unter einer de- pressiven Symptomatik leide, die aktuell von Herrn Dr. C.__ ambulant im Rahmen eines psychiatrisch-psycho- therapeutischen Settings behandelt werde. Dieses Leiden sei vom Versicherten ausreichend deutlich während des Dienstes gemeldet worden, so dass es sich um ein Leiden handle, das während des Dienstes aufgetreten und gemeldet worden sei. Abklärungsbedarf bestehe jedoch hinsichtlich der Frage, ob es sich hier um die Verschlimmerung eines vordienstlichen Leidens handle. f) Stellungnahme des Psychiaters Dr. med. C.__ vom 14. August 2017 z.H. Suva Militärversicherung (An- hang zu BG1-Beilage 3): Dr. C.__ schreibt, er habe – wie schon im Juni geschrieben – vorerst die Diagnose einer Anpassungsstörung mit Depression und Angst festgestellt, bei labiler, unreifer Persönlichkeit (ICD 10: F43.22; F60.9). Im Verlauf habe er an eine Posttraumatische Belastungsstörung gedacht, doch das wesentliche Element sei momentan die schwere Regression; differential-diagnostisch denke er auch an eine psychotische

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Störung ohne produktive Symptome, weshalb er dem Patienten Aripiprazol verordnet habe, welches der Patient dann aber nicht habe einnehmen wollen. Der Patient wünsche keine Termine mehr, er komme derzeit einmal monatlich zusammen mit seinem Vater zu einem gemeinsamen Gespräch. Die Prognose betreffend Verlauf und AF sei eher ungünstig.

5.3 Bei diesem Aktenstand kann nicht behauptet werden, das AMB habe den Untersuchungs- grundsatz verletzt. So schreibt selbst der im vorinstanzlichen Verfahren bevollmächtigte Vater des Beschwerdeführers (vgl. Anhang zu AMB-Bel. 3) mit Schreiben vom 10. Januar 2019 (AMB-Bel. 7), dass das Einreichen eines Arztberichtes aufgrund der klaren Sach- und Rechts- lage und den bereits mit der Beschwerde zahlreich eingereichten Arztberichten nicht mehr nötig sei. Offensichtlich ging auch er davon aus, dass weitere (medizinische) Untersuchungen nicht erforderlich seien. Schliesslich räumte der Beschwerdeführer mit Replik vom 5. Septem- ber 2019 ein: «Die Vorinstanz mag formell ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen sein, jedoch ...». Die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht in formeller Hinsicht ist folglich zurückzuweisen. Eine andere, materielle Frage ist hingegen, ob das AMB auch die richtigen Schlüsse gezogen beziehungsweise den Sachverhalt und die medizinischen Berichte inhalt- lich richtig gewürdigt hat.

6.1 Aus den vorgenannten Berichten liest sich zunächst, dass die Sachverständigen des Militär- ärztlichen Dienstes zu unterschiedlichen Zeitpunkten zum gleichen Ergebnis gelangten. Sie deklarierten unabhängig voneinander ein vorbestandenes (dienstfremdes) Leiden, welches im Militärdienst verschlimmert wurde. Diese Verschlimmerung durch den Militärdienst sei jedoch Ende 2017 wiederum behoben gewesen, beziehungsweise könne die Verschlimmerung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr auf den Dienst zurückgeführt werden. Der Vorzustand sei wieder erreicht. Der Militärärztliche Dienst hat die Aufgabe, alle medizinischen Akten zu beurteilen und den kantonalen Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe eine Schlussbeurteilung abzu- geben (vgl. Formular 1.11). Einer weiteren persönlichen Untersuchung des Beschwerdefüh- rers bedurfte es dazu – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – nicht. Es liegt auch keinerlei Anschein von Befangenheit vor. Die fachliche Einschätzung des Dr. med. E. F.__ vom 20. März 2019 erging unabhängig von der ersten Einschätzung des Dr. med. E.__ vom

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  1. Juli 2018 und unabhängig von der ersatzrechtlichen Beurteilung der Ersatzbehörde. Letz- tere ist für eine medizinische oder versicherungstechnische Beurteilung weder zuständig noch dazu befähigt.

6.2 Die Einschätzungen des Militärärztlichen Dienstes decken sich sodann mit den persönlichen Aussagen des Beschwerdeführers in der zweiten RS-Woche beim Psychologisch-Pädagogi- schen Dienst (PPD) der Schweizer Armee. Der Beschwerdeführer wurde bereits am fünften Tag der RS mit psychischen Beschwerden dem PPD der Schweizer Armee zugewiesen. Dem Abklärungsbericht vom 15. Juli 2016 (bf.Bel. 7, S. 2) ist zum vordienstlichen Leben des Be- schwerdeführers zu entnehmen, dass er seine Ausbildung nicht ohne Probleme abgeschlos- sen hat. Der Beschwerdeführer gab an, er sei während seiner Lehre auf verschiedenen land- wirtschaftlichen Betrieben im Einsatz gewesen. An einem Ort habe er abbrechen müssen, da er sich nicht mit dem Vorgesetzten verstanden habe. Auch seine Schulzeit sei nicht ganz ein- fach gewesen, da er oft gemobbt worden sei. Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass die ältere Schwester des Beschwerdeführers und seine Eltern scheinbar Druck ausüben würden, «weil der Beschwerdeführer sein Leben nicht im Griff habe und faul sei». Der Beschwerdefüh- rer wirkte bereits eine Woche nach Dienstantritt niedergeschlagen, litt unter Gefühlsschwan- kungen und brach mehrmals in Tränen aus, wenn er von seiner Freundin sprach, die er ver- misste. Er äusserte im Gespräch, dass er das Gefühl habe, in seinem familiären Umfeld immer der Schuldige zu sein und er habe immer Probleme gehabt, Anschluss zu finden. Der Be- schwerdeführer zeigte gemäss Abklärungsbericht des Fachof (Oblt) B.__ sodann bereits zu Beginn der RS eine leicht depressive Symptomatik. Damit steht auch für das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich bereits vor Dienstantritt soziale und (leichte) psychische Probleme hatte. Der Abklärungsbericht des PPD vom 15. Juli 2016 ist nachvoll- ziehbar und glaubhaft. Der Bericht wurde sachlich und neutral abgefasst. Es gibt keine kon- kreten Indizien oder Beweise, die gegen seine Zuverlässigkeit sprechen würden.

6.3 Die Beschwerdebegründung, wonach der Beschwerdeführer bei Eintritt in die RS physisch und psychisch vollkommen gesund war, weder in der Schule noch in seinem privaten Umfeld auf- fällig gewesen sei und ein unauffälliges, normales und geregeltes Leben führte, erweist sich mithin als widersprüchlich. Die protokollierten Aussagen sind vom Beschwerdeführer erst nachträglich mit Eingabe vom 6. Juni 2019 (Ergänzung zu bf.Bel. 7) sinngemäss widerrufen

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worden, indem er unter anderem vorbrachte, sie hätten keine schlechten Familienverhältnisse, weshalb er auch die Landwirtschaftsschule gemacht habe. In einem weiteren handschriftli- chen, undatierten, an die SUVA adressierten Schriftsatz (bf.Bel. 8) führte der Beschwerdefüh- rer ‒ ebenfalls entgegen dem Inhalt des Abklärungsberichts ‒ aus, er habe in seinem Leben nie Probleme gehabt und habe unter Druck unterschrieben, die RS weiterzumachen. Diese Aussagen des Beschwerdeführers werden durch die Akten in keiner Weise bestätigt. Sie sind daher widersprüchlich und vermögen keine Zweifel an der Richtigkeit des Abklärungsberichts zu wecken. Der Bericht vom 15. Juli 2016 befasste sich auch nicht nur mit dem Liebeskummer, sondern ebenso aussagekräftig mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und dem sozi- alen Leben des Beschwerdeführers vor der RS.

6.4 Des Weiteren steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer die RS unbedingt absolvieren wollte. Daher wurde mit ihm anlässlich der Gespräche vom 11. und 15. Juli 2016 vereinbart, dass er weiterhin versuche, den Dienst zu leisten und sich bei Bedarf selbst wieder beim PPD melde, insbesondere wenn seine emotionalen Reaktionen nicht aufhören bzw. stär- ker würden (bf.Bel. 7, S. 3). Ebenso ist den beiden Berichten des Dr. med. C.__ vom 27. Ja- nuar 2017 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unbedingt die RS beenden und die LKW-Prüfung bestehen wollte. Der Beschwerdeführer sei vom Truppenarzt gesehen worden und dieser habe ihn zum Psychiater geschickt. Sein Vater habe ihm schon während der Dienst- zeit geraten, er solle nicht mehr einrücken, doch er habe nicht kneifen wollen (bf.Bel. 9 und Anhang zu AMB-Bel. 3). Wenn der Beschwerdeführer nun retrospektiv behauptet, niemand habe ihm helfen wollen, er habe mit niemandem reden können und er habe nach allen Aus- wegen gesucht (vgl. bf.Bel. 8, letzte Seite), so setzt er sich in Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen und zu den Akten. Der Beschwerdeführer legt auch keine weiteren Abklärungsbe- richte und Arztzeugnisse des von ihm erwähnten Truppenarztes oder des PPD auf. Es bleibt daher fraglich, ob und wie oft sich der Beschwerdeführer während des Dienstes beim PPD gemeldet hat und wie gross sein Leidensdruck tatsächlich war. Immerhin ist den Akten auch zu entnehmen, dass er im Zug gute Kollegen hatte und mit dem Gruppenführer gut sprechen und sich beim Fahren gut konzentrieren konnte. Gemäss eigenen Angaben hat er auch posi- tive Rückmeldungen erhalten. Zudem gab der Beschwerdeführer von sich aus an, dass er sich mit der Situation in der Armee besser zurechtfinde (vgl. bf.Bel. 7).

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6.5 Soweit der Beschwerdeführer mit einer anderslautenden Einschätzung seines Hausarztes Dr. med. D.__ und seines Psychiaters Dr. med. C.__ argumentiert, ist zunächst die bundes- gerichtliche Rechtsprechung zu beachten, wonach das Gericht bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung, mitunter in Zweifelsfällen, eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Versicherungsinternen Gutachten, wie vorlie- gend von der Suva Militärversicherung kommt demgegenüber und entgegen der Meinung des Beschwerdeführers höherer Beweiswert zu. Zur hausärztlichen Einschätzung vom 16. Januar 2019 (bf.Bel. 6) ist ergänzend festzustellen, dass die Beurteilung sehr knapp ausgefallen ist und aus dem Bericht nicht hervorgeht, wann der Beschwerdeführer seinen Hausarzt vor Antritt der RS letztmals konsultiert hat. Im Übrigen fällt auf, dass es sich beim Arztzeugnis nicht um das Original, sondern um eine Kopie handelt, die dem Gericht in zwei verschiedenen Versio- nen vorliegt. Den Psychiater Dr. med. C.__ hat der Beschwerdeführer erst nach der RS, erst- mals am 26. Januar 2017, konsultiert. Seine nachträgliche medizinische Beurteilung des vor- dienstlichen Gesundheitszustandes bzw. seine Aussage, dass die Problematik offensichtlich in der RS begonnen habe, ist daher nur bedingt aussagekräftig. Es ist davon auszugehen, dass sich der behandelnde Psychiater diesbezüglich auf die subjektiven Aussagen seines Patienten und jene des Hausarztes abstützte.

6.6 Im Weiteren ist auch dem im vorliegenden Beschwerde- bzw. Rekursverfahren neu aufgeleg- ten Schreiben des Psychiaters Dr. med. C.__ vom 23. Mai 2019 nichts Neues zu entnehmen (bf.Bel. 11). Der Psychiater hält fest, er habe seinen Patienten im Oktober 2017 in Anwesen- heit des Vaters gesehen. Der Zustand habe sich etwas gebessert, sein Patient sei aber nach wie vor nicht fähig gewesen, einer Arbeit nachzugehen. Er helfe etwas auf dem Hof, doch die lästigen Gedanken an das Militär bedrängten ihn immer noch. Er habe am 8. Januar 2018 ein Gespräch mit Hm ___ vom Schloss Herdern geführt, wo man versucht habe, den Patienten zu rehabilitieren. Dies sei misslungen; der Patient habe nach einem Tag vom Vater nach Hause gefahren werden müssen. Immer sei der Patient von den Gedanken an die RS und den Ereig- nissen dort bedrängt worden. Letztmals habe er den Patienten, wieder zusammen mit seinem Vater, am 25. Mai 2018, in wenig gebessertem Gesundheitszustand, ohne Arbeit zuhause auf dem Hof kleinere Aufgaben verrichtend gesehen. Mit überwiegend grosser Wahrscheinlichkeit sei die Anpassungsstörung, respektive die Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung

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auf die Ereignisse in der RS zurückzuführen. Es ist zu beachten, dass das Schreiben vom Mai 2019 datiert. Der Beschwerdeführer hat die Therapie jedoch bereits im Jahr 2017 von sich aus abgebrochen (vgl. Anhang zu AMB-Bel. 3) und ein ihm verschriebenes Medikament (Aripiprazol) nicht eingenommen (vgl. Anhang zu AMB-Bel. 3). Die Rehabilitation auf Schloss Herdern wurde ebenfalls nach nur einem Tag beendet. Zudem sah der Psychiater den Be- schwerdeführer letztmals am 25. Mai 2018 zu Hause auf dem Hof des Vaters und nicht alleine in der Praxis. Das Schreiben des Psychiaters ist daher hinsichtlich Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab 2018 nur wenig aussagekräftig.

6.7 Schliesslich gab auch Dr. med. G.__ von der Suva Militärversicherung in seinem Bericht vom 2. März 2017 (unter damaliger Aktenlage) zu bedenken, dass sich die Frage stelle, ob nicht bereits vor dem Dienst eine Symptomatik bestanden habe (bf.Bel. 12).

6.8 Angesichts der sich heute präsentierenden Aktenlage ergibt sich somit, dass das AMB alle zumutbaren Erhebungen durchgeführt hat und ein vorbestandenes (dienstfremdes) Leiden sehr wahrscheinlich ist. Selbst wenn diesbezüglich noch eine nicht zu beseitigende Unsicher- heit bestehen würde, wäre es am Beschwerdeführer, zu beweisen, dass das Leiden rein dienstlich verursacht wurde. Dieser Nachweis ist dem Beschwerdeführer nicht mit dem erfor- derlichen Beweismass gelungen. Weder der Bericht des Hausarztes D.__ vom 16. Januar 2019 noch die Berichte des Psychiaters C.__ vermögen das Gericht zu überzeugen. Daran vermag auch der Umstand, dass es bei der Sicherheitsabklärung vom 27. Mai 2015 (bf.Bel. 5) keine Sicherheitsbedenken gab, nichts zu ändern. Demgegenüber ist mit genügender Wahr- scheinlichkeit belegt, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Militärdienst und dem Zustand des Beschwerdeführers per Ende 2017 unterbrochen bzw. der Vorzustand wiederum erreicht war. Freilich ist unbestritten, dass die RS einen gewissen nachteiligen Einfluss auf die Gesundheit des Beschwerdeführers hatte. Der vom Beschwerdeführer geleistete Dienst hat das Leiden zwar vorübergehend ungünstig beeinflusst, jedoch war diese Einwirkung nach den übereinstimmenden und unabhängigen Beurteilungen zweier Militärärzte Ende 2017 wieder behoben bzw. der Vorzustand erreicht. Schliesslich geht aus den Akten nicht hervor, dass die Suva Militärversicherung auch im Jahr 2018 und fortfolgende relevante Leistungen erbracht hat. Allfällige als Starthilfe gedachte Leistungen ins gewohnte Leben (Wohngruppe ___) sind hier nicht massgeblich. Insgesamt ist mit genügender Wahrscheinlichkeit erbracht, dass ein

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Kausalzusammenhang zwischen dem Militärdienst und dem Leiden per Ende 2017 nicht mehr bestand.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das AMB sowohl formell als auch materiell seiner Untersu- chungspflicht nachgekommen ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich das AMB bei seinem Entscheid auf die Einschätzung des militärärztlichen Dienstes abgestützt hat. Sodann liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Eine solche ist weder ersichtlich noch wurde sie vom Beschwerdeführer substantiiert vorgetragen. Es kann weder eine unrichtige und willkürli- che Sachverhaltsfeststellung noch eine Rechtsverletzung festgestellt werden. Der Beschwer- deführer ist insgesamt zu Recht nur für das Jahr 2017 und nicht auch für die Folgejahre vom Militärpflichtersatz befreit worden. Im Übrigen erfolgt die Veranlagung der Ersatzabgabe ge- mäss Art. 25 Abs. 1 lit. a WPEG ohnehin jährlich und die hier angefochtene Veranlagung kann grundsätzlich nicht vorwirken, sondern entfaltet nur Rechtswirkung für das Jahr 2017, für wel- ches der Beschwerdeführer von der Ersatzpflicht befreit wurde. Sollten sich also in den Folge- jahren in sachverhaltlicher Hinsicht neue Erkenntnisse ergeben, so bleibt es dem Beschwer- deführer unbenommen, diese im Rahmen der jährlichen Veranlagungen erneut vorzutragen.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. April 2019 zu bestätigen.

8.1 Gemäss Art. 31 Abs. 2 WPEG trägt in der Regel der unterliegende Beschwerdeführer die Kos- ten des Verfahrens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Ver- fahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können. Spruch- und Kanzleigebühren sowie Par- teientschädigungen richten sich nach kantonalem Recht (Art. 31. Abs. 2 bis WPEG).

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8.2 Die Gerichtskosten bemessen sich gestützt auf Art. 78 GerG und Art. 116 Abs. 3 VRG nach dem Prozesskostengesetz (PKoG; NG 261.2). Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwal- tungsgericht beträgt die ordentliche Gebühr Fr. 100.00 bis Fr. 7'000.00 (Art. 17 PKoG). Bei Entscheiden, die gemäss Art. 56 Abs. 2 VRG ohne schriftliche Begründung eröffnet werden, ist die Gebühr nach Ermessen, mindestens jedoch um 20 Prozent, herabzusetzen. Im Dispo- sitiv sind die ordentliche und die herabgesetzte Gebühr festzusetzen. Verlangt eine Partei die vollständige Ausfertigung des Entscheides, hat sie die Differenz zwischen der ordentlichen und der herabgesetzten Gebühr zu bezahlen (Art. 4 Abs. 3 PKoG).

8.3 Die gestützt auf Art. 4 Abs. 3 PKoG herabgesetzte Gebühr für das den Parteien am 9. März 2020 versandte Entscheiddispositiv beträgt pauschal Fr. 600.00 und geht ausgangsgemäss zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 31 Abs. 2 WPEG). Mit Schreiben vom 10. März 2020 verlangte der Beschwerdeführer innert Frist die vollständige Ausfertigung des Entscheids. Die ordentliche Gebühr bei einer vollständigen Ausfertigung des Entscheids beträgt Fr. 1'200.00 (Art. 17 PKoG). Die Differenz zwischen der ordentlichen und der herabgesetzten Gebühr be- trägt mithin Fr. 600.00 und geht ebenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 4 Abs. 2 PKoG). Die gesamten Gerichtskosten von Fr. 1'200.00 sind dem vom Beschwerdeführer ge- leisteten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 600.00 zu entnehmen und haben in diesem Umfang als bezahlt zu gelten. Der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, die Restanz von Fr. 600.00 an die Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.

8.4 Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zugesprochen (Art. 123 Abs. 2 VRG e contrario).

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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die herabgesetzte Gerichtsgebühr für das Dispositiv beträgt pauschal Fr. 600.00 und geht ausgangsgemäss zu Lasten des Beschwerdeführers. Nachdem der Beschwerdeführer die vollständige Ausfertigung des Entscheids verlangt hat, geht die Differenz zwischen der ordentlichen und der herabgesetzten Gebühr von Fr. 600.00 ebenfalls zu seinen Lasten. Die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 wird dem vom Beschwerdeführer geleiste- ten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 600.00 entnommen und gilt in diesem Umfang als bezahlt. Der Beschwerdeführer hat die Restanz von Fr. 600.00 mit beiliegendem Einzahlungs- schein an die Gerichtskasse Nidwalden zu bezahlen.

  3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

  4. Zustellung dieses Entscheids an:

Stans, 17. Februar 2020 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Steuerabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. HSG Helene Reichmuth Versand:

Rechtsmittelbelehrung:

Zitate

Gesetze

25

BV

  • Art. 59 BV

BZG

  • Art. 12 BZG

GerG

  • Art. 78 GerG

kWPEV

  • § 4 kWPEV

MG

  • Art. 113 MG

PKoG

  • Art. 4 PKoG
  • Art. 17 PKoG

PSPV

  • Art. 10 PSPV

VRG

  • Art. 54 VRG
  • Art. 56 VRG
  • Art. 116 VRG
  • Art. 123 VRG

WPEG

  • Art. 1 WPEG
  • Art. 2 WPEG
  • Art. 4 WPEG
  • Art. 4a WPEG
  • Art. 8 WPEG
  • Art. 12 WPEG
  • Art. 25 WPEG
  • Art. 26 WPEG
  • Art. 27 WPEG
  • Art. 31 WPEG

WPEV

  • Art. 2 WPEV
  • Art. 28 WPEV
  • Art. 33 WPEV

Gerichtsentscheide

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