Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 21290
Entscheidungsdatum
11.04.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

SA 18 7 Urteil Bundesgericht 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020

Urteil vom 11. April 2019 Strafabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Armin Murer, Oberrichter Paul Achermann, Oberrichter Albert Odermatt, Gerichtsschreiberin Carmen Meier.

Verfahrensbeteiligte A.__, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt André Britschgi, Durrer Britschgi Advokatur Notariat, Dorfplatz 6, Postfach 335, 6371 Stans,

Berufungskläger/Beschuldigter,

gegen

Staatsanwaltschaft Nidwalden, Allgemeine Delikte, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Berufungsbeklagte 1/Anklägerin,

und

B.__, unentgeltlich vertreten durch Viviane Lüdi, Rechtsanwältin, Zeughausstrasse 39, Postfach, 8021 Zürich,

Berufungsbeklagte 2/Privatklägerin.

Gegenstand Sexuelle Nötigung und versuchte Nötigung Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Kollegialgericht, vom 5. Februar 2018 (SK 17 3).

Prozessgeschichte: A. Mit Eingabe vom 28. September 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Nidwalden beim Kantons- gericht Nidwalden Anklage gegen A.__ wegen sexueller Nötigung und Nötigung.

Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil wird zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil verwiesen (dortige Bst. A - I.; Art. 82 Abs. 4 StPO [Schweizerische Strafprozessordnung; SR 312.0]).

B. Mit Urteil vom 5. Februar 2018 (SK 17 3) erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Strafabtei- lung/Kollegialgericht Folgendes: « 1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen ‒ der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und ‒ der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, Art. 40, Art. 42 Abs. 4, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 106, Art. 181 und Art. 189 Abs. 1 StGB mit ‒ einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und ‒ einer Busse von Fr. 2'000.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen, bestraft. 3. Der Vollzug der Freiheitstrafe wird in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB aufge- schoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 7'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. August 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Zivilklage abgewiesen. 5. Die Verfahrenskosten betragen in Anwendung von Art. 135 Abs.1 und 2, Art. 138, Art. 421 Abs. 1 und Art. 422 StPO sowie Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 3, Art. 9 Ziff. 2, Art. 10 Ziff. 3, Art. 24, Art. 25, Art. 29, Art. 31, Art. 32 Abs. 1, Art. 33, Art. 38, Art. 39, Art. 41, Art. 45 Ziff. 3, Art. 52, Art. 53 und Art. 54 PKoG: Strafuntersuchung (Gebühr und Auslagen) Fr. 3'088.10 Gerichtsgebühr Fr. 5'000.00 Amtliche Verteidigung Fr. 8'213.25 Unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin Fr. 12'930.70 Total Verfahrenskosten Fr. 29'232.05 6. Die Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten auferlegt. 7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten gehen in Anwendung von Art. 135 Abs. 1 und 2 sowie Art. 426 Abs. 1 StPO vorläufig zu Lasten des Kantons. Die Honorarnote vom 2. Februar

2018 des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. André Britschgi, in der Höhe von Fr. 8'213.25 wird genehmigt. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwalt Dr. iur. André Britschgi, Durrer Britschgi Advokatur Notariat, Dorfplatz 6, Postfach 335, 6371 Stans, eine Entschädigung von Fr. 8'213.25 (Ho- norar Fr. 7'502.00, Auslagen Fr. 114.80 und Mehrwertsteuer Fr. 596.45) zu bezahlen. 8. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin gehen in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 und Art. 426 Abs. 1 StPO vorläufig zu Lasten des Kantons. Die Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsvertreterin vom 31. Januar 2017, Rechtsanwältin lic. iur. Viviane Lüdi, im Umfang von Fr. 12'930.70 wird genehmigt. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwältin lic. iur. Viviane Lüdi, Zeughaus- strasse 39, Postfach, 8021 Zürich, eine Entschädigung von Fr. 12'930.70 (Honorar Fr. 11'403.40, Aus- lagen Fr. 581.30 und Mehrwertsteuer Fr. 946.00) zu bezahlen. 9. Es wird darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Vertei- digung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin an den Kanton verpflichtet ist, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO sowie Art. 426 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 138 Abs. 2 StPO). 10. [Zustellung].»

C. Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung am 16. Februar 2018 fristgerecht Berufung an. Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am 9. April 2018 zugestellt. Daraufhin erklärte die Verteidigung mit Eingabe vom 25. April 2018 fristgerecht Berufung mit den Anträgen (amtl. Urk. 1): « 1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 1 bis 6 sowie Ziffer 9 des Erkanntnisses des Urteils des Kantonsgerichtes Nidwalden vom 5. Februar 2018 (- SK 17 3 -) in Sachen der Parteien aufzuheben. 2. A.__ sei vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Die Zivilklage der Privatklägerin sei abzuweisen. Eventualiter sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. 4. A.__ sei zu Lasten des Staates, eventualiter zu Lasten der Privatklägerin, eine angemessene Genug- tuung im Betrag von mind. Fr. 5'000.00 zuzusprechen. 5. Die Untersuchungskosten sowie die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien zu Lasten des Staates bzw. des Kantons Nidwalden aufzuerlegen, welcher A.__ überdies eine angemes- sene Parteientschädigung zu bezahlen habe. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge hinsichtlich des vorliegenden Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates. Eventualiter seien entsprechend der Verfügung vom 5. August 2016 der Staatsanwaltschaft Nidwalden betreffend die Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. iur. André Britschgi als amtlicher Verteidiger, die Ge- richts- und Untersuchungskosten wie auch die Kosten des amtlichen Verteidigers vorderhand vom Staate bzw. vom Kanton Nidwalden zu tragen. Beweisanträge:

  1. Es seien sämtliche Krankenakten und –berichte der Privatklägerin mindestens seit Beginn des Jahres 2013 zu den Akten zu nehmen.
  2. A.__ wie auch die Privatklägerin seien gemäss Art. 341 und Art. 343 StPO von der Verfahrensleitung zu Beginn des Beweisverfahrens eingehend zur Sache zu befragen.»

D. Mit verfahrensleitendem Schreiben vom 26. April 2018 erhielten die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin die Berufungserklärung zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (amtl. Urk. 2). Die Staatsan- waltschaft Nidwalden teilte mit Schreiben vom 14. Mai 2018 mit, sie beantrage weder ein Nicht- eintreten noch erkläre sie Anschlussberufung (amtl. Urk. 4). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.

E. Am 7. November 2018 wurden die Parteien auf den 31. Januar 2019 zur Berufungsverhand- lung vorgeladen. Damit wurde dem Antrag auf eingehende Befragung des Beschuldigten und der Privatklägerin implizit stattgegeben. Gleichzeitig wurde der Beweisantrag um Beizug der seit Anfang 2013 erstellten Krankenakten und -berichte der Privatklägerin einstweilen abge- wiesen (amtl. Urk. 7). Sodann wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug ein- geholt (amtl. Urk. 6, 9).

F. Mit Schreiben vom 14. Januar 2019 teilte Dr. med. Klaus Jahn dem Gericht mit, die Privatklä- gerin befinde sich in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Eine erneute Konfron- tation mit dem Täter und den angeblichen Taten werde als ein erhebliches Gefahrenpotenzial gesehen. Infolgedessen werde die Verhandlungs- und Einvernahmefähigkeit der Privatkläge- rin klar verneint (amtl. Urk. 11). Daraufhin wurde die Berufungsverhandlung abzitiert (amtl. Urk. 13).

G. Auf Anfrage des Gerichts erklärte Dr. Jahn mit Schreiben vom 30. Januar 2019 die aktuelle Situation und hielt fest, er erachte die Verhandlungs- und Einvernahmefähigkeit der Privatklä- gerin langfristig als nicht gegeben (amtl. Urk. 12, 15).

H. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Schreiben von Dr. Jahn zu äussern (amtl. Urk. 14, 15). Davon machte die Privatklägerin am 7. Februar 2019 (amtl. Urk. 17), die Staatsanwaltschaft am 13. Februar 2019 (amtl. Urk. 18) und der Berufungskläger am 14. Feb- ruar 2019 (amtl. Urk. 19) Gebrauch. Letzterer ergänzte seine Beweisanträge wie folgt: « 3. Es sei gutachterlich zu prüfen, ob die Erinnerungen der Privatklägerin aus psychologischer Sicht unter Alkohol- und Drogeneinfluss überhaupt tatsächlich entstehen konnten. 4. Es sei gutachterlich zu prüfen, ob es möglich, glaubwürdig und wahrscheinlich ist, dass die Privatklä- gerin sich im Rahmen von "Flashbacks" an den angeblichen Vorfall erinnert, obwohl sie zum fraglichen Zeitpunkt unter Alkohol- und Drogeneinfluss stand.»

I. Die Parteien wurde am 13. März 2019 erneut zur Berufungsverhandlung vom 11. April 2019 vorgeladen (amtl. Urk. 20). Es erschienen der Beschuldigte mit seinem Verteidiger, der Ver- treter der Staatsanwaltschaft Nidwalden sowie die Rechtsvertreterin der Privatklägerin. Die Verteidigung bestätigte die bereits gestellten Anträge und beantragte neu: « 5. Es seien die Zeitungsberichte der NZZ vom Dienstag, 29. Januar 2019, betreffend das Urteil des Be- zirksgerichts Zürich, und vom Mittwoch, 27. März 2019, betreffend das Urteil des Obergerichts Zürich, zu den Akten zu nehmen.»

Das Verhandlungsprotokoll sowie das Befragungsprotokoll liegen bei den Akten. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung und erklärten sich mit der schriftlichen Zu- stellung des Urteils einverstanden. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhand- lung. Das schriftliche Urteilsdispositiv wurde am 18. April 2019 versandt.

Auf die Ausführungen der Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung, die erhobenen Be- weise, auf die Akten und auf die Anträge durch die Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Anklagesachverhalt: 1. Dem Beschuldigten wird laut Anklageschrift vom 28. September 2017 vorgeworfen, sich der sexuellen Nötigung und der Nötigung, begangen am 14. August 2013 an der Seepromenade in Beckenried, zum Nachteil von B.__ schuldig gemacht zu haben. Als Sachverhalt wird um- schrieben: Ziff. 1.1 Sexuelle Nötigung «Am Mittwoch, 14. August 2013, zwischen ca. 20.00 Uhr und 20.30 Uhr, hielten sich A.__ und B.__ in Beckenried (NW) an der Seepromenade bei der Ermitage auf einer Parkbank auf. Sie waren bereits seit Jahren sehr gut be- freundet. B.__ wollte jedoch mit A.__ keine sexuelle Beziehung, was sie ihm immer wieder kundgetan hatte, wenn er darauf zu sprechen kam. Während B.__ an diesem Abend über ihre Probleme sprach, legte A.__ zum Trösten seinen Arm um sie und versuchte sie zu küssen. Sie sagte ihm, dass sie das nicht möchte, weil sie Kollegen seien, und versuchte auf der Parkbank von ihm wegzurutschen. Zudem nahm sie eine abwehrende Haltung ein. Er suchte jedoch den Körperkontakt zu ihr und erklärte, dass er sie trotzdem küssen werde. Er drückte sie rückwärts an ihren Schultern auf die Sitzbank und legte sich mit seinem ganzen Gewicht auf sie, so dass sie sich nicht mehr zu befreien und wehren vermochte. Der ihr körperlich klar überlegene A.__ küsste sie daraufhin gegen ihren Willen auf ihren Mund, auf ihre Brüste und Brustwarzen und biss auch in diese nachdem er ihr T-Shirt nach oben gescho- ben und ihre Brüste aus den Körbchen des Büstenhalters herausgenommen hatte. Er stimulierte ihre Brustwarzen mit seinem Mund und seiner Zunge derart stark, dass ihr Piercing der rechten Brustwarze einriss und blutete. Er führte ausserdem mehrere Finger unter ihre Hose und ihren Slip gegen ihren Willen in ihre Vagina ein. Er zog auch mehrmals so stark an ihrem Klitoralpiercing, dass sie vor Schmerz kein Wort mehr herausbrachte und dieses schliesslich einriss, zu Hause gleichentags abfiel und eine Narbe hinterliess. A.__ stellte sich anschliessend vor die Bank, zog die verängstigte und unter starken Schmerzen leidende B.__ hoch, öffnete seine Hose, nahm sein Glied heraus und forderte sie mit den bestimmt ausgesprochenen Worten "so jetzt blasisch du mir eis" dazu auf, seinen Penis in den Mund zu nehmen und ihn oral zu befriedigen. Dabei packte er sie mit Gewalt am Hals und zog so den Kopf mit ihrem geöffneten Mund nach vorne und zurück über seinen erigierten Penis. Als er bemerkte, dass sie sich während der oralen Befriedigung übergeben musste, liess er schliesslich von ihr ab.»

Ziff. 1.2 Nötigung «Nach dem Vorfall gemäss Ziff. 1.1 auferlegte A.__ auf dem Nachhauseweg, dort wo sich ihre Wege trennten, an B.__ ein Schweigegebot und betonte nachdrücklich, dass etwas geschehen würde und sie dann dran wäre, wenn sie den Vorfall weitererzählen würde. B.__ wurde dadurch derart verängstigt, dass sie sich erst Jahre später ge- traute, darüber zu sprechen und Anzeige zu erstatten.»

2.1 Die Vorinstanz kam nach einer Gesamtwürdigung der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten sowie unter Einbezug der weiteren Beweismittel zum Schluss, dass die Aussa- gen der Privatklägerin glaubhaft seien, jene des Beschuldigten unglaubhaft. Es bestehe kein Zweifel, dass sich die als sexuelle Nötigung angeklagten Ereignisse wie in der Anklageschrift beschrieben, abgespielt hätten (vorinstanzliche Akten, Urteil KG E. 3.7.1). Der Anklagesach- verhalt betreffend Nötigung erachtete die Vorinstanz teilweise als nicht erstellt (weswegen der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung erfolgte (vorinstanzliche Akten, Urteil KG E. 3.7.2).

2.2 Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen Tathandlungen vollumfänglich. Seinen An- gaben zufolge hatte er mit der Privatklägerin einmalig einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Der Beschuldigte kritisiert vorab die Aussagenanalyse und macht im Wesentlichen geltend, die Parteien würden, abgesehen von der Lokalität komplett, verschiedene Handlungen, Aus- gangslagen und Gefühlswelten schildern.

2.3 Die Staatsanwaltschaft verweist vorab auf die von der Vorinstanz sehr detailliert und nachvoll- ziehbar vorgenommene Aussagenwürdigung der Beteiligten sowie die sorgfältige Würdigung der Beweismittel. Die Aussagen der Privatklägerin weisen eine Vielzahl von Realkennzeichen auf und sie habe die sexuellen Handlungen sehr detailliert, mit hoher Originalität und nachvoll- ziehbaren Gefühlen geschildert. Solche Aussagen seien nur möglich, wenn auf tatsächlich Erlebtes zurückgegriffen werden könne. Es sei deshalb äusserst unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin ihre Aussagen ohne erlittene sexuelle Nötigung mit all den Realkennzeichen hätte zu Protokoll geben können. Der Einwand der Pseudoerinnerungen sei abstrakter theo- retischer Natur und könne immer vorgebracht werden.

2.4 Die Rechtsanwältin der Privatklägerin führt vor dem Berufungsgericht im Wesentlichen aus, die Privatklägerin habe bereits vor dem Vorfall an Depressionen gelitten bzw. psychische Probleme gehabt. Es sei jedoch unzutreffend, dass sie bereits vor dem Vorfall jahrelang unter psychischen Problemen gelitten habe, Erinnerungslücken habe und unter Wahnvorstellungen

leide. In einer aussergewöhnlichen Situation wie der vorliegenden reagiere ein Opfer nicht wie ein Durchschnittsmensch, weshalb eine entsprechende Erwartungshaltung fehl am Platze sei.

2.5 Nachdem der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in Abrede stellt, ist der bestrit- tene Sachverhalt aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen.

Erwägungen: 3. 3.1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird (Art. 398 Abs. 1 StPO). Zuständig für deren Beurtei- lung ist die Strafabteilung des Obergerichts (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 Ziff. 3 GerG [Gesetz über die Gerichte und Justizbehörden/Gerichtsgesetz; NG 261.1]). Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder münd- lich anzumelden und danach ist dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt und sämtliche Formalien erfüllt sind, ist ohne Weiteres auf die Berufung einzutreten.

3.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen- heit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn das angefochtene Urteil nicht aus- schliesslich Übertretungen betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 bis 4 StPO). Soweit das Gericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2, je mit Hinweisen).

3.3 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 und 2 StPO). Mangels entsprechender Berufung sind die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dis- positivziffer 7), die Parteientschädigung der Rechtsvertreterin der Privatklägerin (Dispositivzif- fer 8) sowie die Rückzahlungsverpflichtung (Dispositivziffer 9) in Rechtskraft erwachsen.

3.4 Das Berufungsgericht muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

3.5 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfah- ren vorgetragen werden (DANIELA BRÜHSCHWEILER in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 82).

4.1 4.1.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen daher eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstin- stanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2012 vom 27. August 2012 E. 3). Beweisabnahmen des erstin- stanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren jedoch zu wiederholen, wenn Beweisvor- schriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). Eine unmittel- bare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Art. 343 Abs. 3 StPO gelangt insofern auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.2; vgl. zum Ganzen BGE 140 IV 196 E. 4.4.1).

4.1.2 Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittel- baren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt) lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) ab- hängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 mit Hinweisen).

4.1.3 Die Beweisanträge dürfen abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsa- chen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend erwie- sen sind (Art. 318 Abs. 2 StPO; RIKLIN, Orell Füssli Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 331 StPO).

4.2 4.2.1 Die Verteidigung beantragte eine erneute Befragung der Privatklägerin und des Beschuldig- ten. Es liege eine klassische «Aussage gegen Aussage»-Situation vor. Daher sei der persön- liche Eindruck der Parteien in Bezug auf das Aussageverhalten entscheidend. Nach Kenntnis- nahme der in Aussicht gestellten langandauernden Einvernahme- und Verhandlungsunfähig- keit der Privatklägerin verwies er bloss noch auf die Belastungssituation des Beschuldigten und das Recht auf einen Verfahrensabschluss innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens.

4.2.2 Die Staatsanwaltschaft hielt zusammengefasst entgegen, allein der Inhalt einer Aussage lasse eine erneute Beweisabnahme nicht als notwendig erscheinen. Massgebend sei, ob das Urteil in entscheidender Weise vom Aussageverhalten ‒ wie sie es sage ‒ abhänge. Vorliegend sei jedoch relevant, was das Opfer ausgesagt habe. Sodann verwies die Staatsanwaltschaft auf die einschlägige Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Unmöglichkeitssituationen.

4.2.3 Die Privatklägerin verwies auf die ärztliche Auskunft, wonach eine neuerliche Einvernahme zu einer erneuten Symptomverstärkung führen könnte und eine erneute Einvernahme in abseh- barer Zeit nicht möglich sei. Überdies sei sie bereits drei Mal zu den inkriminierten Delikten einvernommen worden.

4.2.4 Vorliegend liegt unstrittig eine klassische «Aussage gegen Aussage»-Situation vor. Die Privat- klägerin wurde zweimal im Rahmen der Strafuntersuchung einvernommen (polizeiliche Ein- vernahmen vom 29. Februar 2016, Untersuchungsakten, act. 5.2.1 ff.; staatsanwaltschaftliche

Einvernahmen vom 19. Oktober 2016, Untersuchungsakten, act. 5.2.23 ff.) und im erstinstanz- lichen Gerichtsverfahren zur Sache befragt (vorinstanzliche Akten, Einvernahmeprotokoll vom

  1. Februar 2018 der Privatklägerin [EVP PK]). Das Konfrontationsrecht war ‒ zumindest vor Staatsanwaltschaft und Gericht ‒ gewahrt. Der Privatklägerin wurde ärztlich eine langfristige Verhandlungs- und Einvernahmeunfähigkeit attestiert. Da vorliegend der Inhalt ihrer Aussagen im Vordergrund steht und die von der Verteidigung geltend gemachten Widersprüche in der Beweiswürdigung nicht derart eklatant sind, als dass eine neue Befragung unabdingbar wäre, wurde auf eine erneute Einvernahme der Privatklägerin verzichtet.

4.3 In der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte nochmals befragt (vgl. Einver- nahmeprotokoll vom 18. April 2019). Der Beschuldigte gab an, er habe sich mit der Privatklä- gerin an der Seepromenade bei der Ermitage in Beckenried getroffen. Es sei schönes Wetter gewesen und sie hätten sich im Park mit ein paar Kollegen getroffen, um etwas zu trinken und um zu baden. Die Privatklägerin sei auch in der Gruppe gewesen. Irgendwann seien sie alleine gewesen. Sie hätten dann Sex gehabt. Die Privatklägerin habe ihn nicht angerufen, um dort abzumachen. Sie seien als Gruppe dort gewesen. Sie habe ihn geküsst und dann Sex gehabt. Details wisse er nicht mehr. Es sei schon ein paar Jahre her. Er könne sich nicht an Oralsex erinnern. Er habe keine spezielle Beziehung zu der Privatklägerin gehabt. Man sei zusammen in der Dorfmusik gewesen und habe ab und zu abgemacht. Ab und zu habe er die Privatklä- gerin alleine getroffen. Sie habe Probleme gehabt und jemanden zum Reden gebraucht. Sie habe Probleme mit Männern gehabt und auch sonstige. Er habe nicht viel über sie gewusst. Sie seien zusammen nach Hause gelaufen, weil sie nahe beieinander gewohnt hätten und fast zusammen gehen müssen. Sie hätten sich sicher verabschiedet und tschüss gesagt. Es stimme nicht, dass er der Privatklägerin gesagt habe, sie dürfe nichts erzählen. Auf die Frage nach der WhatsApp-Nachricht meinte der Beschuldigte, er habe gemeint, man hätte über die psychischen Probleme reden können.

4.4 Nachdem der Beschuldigte, wie sich noch zeigen wird, von Schuld und Strafe freizusprechen ist, erweisen sich die übrigen Beweisanträge als obsolet.

5.1 Dem Beschuldigten wird ein sogenanntes «Vier-Augen-Delikt» vorgeworfen. Naturgemäss bil- den in solchen Fällen die Aussagen der Direktbeteiligten die wichtigsten Beweismittel. Neben den Aussagen des Beschuldigten liegen jene der Privatklägerin im Recht. Es liegen zudem die Befragungen der damaligen Kollegen Bischof, Näpflin und Reinhardt vor. Sie konnten je- doch nichts Selbsterlebtes zum konkreten Vorfall schildern. Soweit notwendig wird im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen. Im Übrigen wird vollumfäng- lich auf die amtlichen Akten und die ausführliche und korrekte Zusammenfassung der Aussa- gen durch die Vorinstanz verwiesen (vorinstanzliche Akten, Urteil KG E. 3.4 ff.).

5.2 Im Weiteren befinden sich folgende objektive Beweismittel in den Akten bzw. werden explizit im angefochtenen Urteil erwähnt: Unterlagen der Musikschule und der Feldmusik Beckenried (vorinstanzliche Akten Urteil KG E. 3.5.3), der Bericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) betreffend die Genitaluntersuchung des Beschuldigten vom 28. August 2017 (vorinstanzliche Akten, Urteil KG E. 3.5.4), ein von der Privatklägerin beigebrachter gynäkologischer Bericht betreffend Narbenbefunde vom 4. April 2016 (vorinstanzliche Akten, Urteil KG E. 3.5.5). Auch hier wird auf die amtlichen Akten verwiesen. Es wird nur, soweit notwendig, im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen.

6.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung als verwirk- licht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran beste- hen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestim- mung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in du- bio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person güns-

tigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahr- scheinlichkeit genügt nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit ver- langt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (in BGE 143 IV 214, Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; BGE 138 V 74 E. 7). Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen Menschen stellen (u.a. BGE 124 IV 87 E. 2a; Schmid, Handbuch Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2017, Rz. 233 ff.).

6.2 Relevante Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO können sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Le- benssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird (Urteil des Bun- desgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.5). Vorliegend stehen die Szenarien einer sexuellen Nötigung und versuchten Nötigung demjenigen des einvernehmlichen Sexualkon- taktes gegenüber.

6.3 Der Natur des angeklagten Sachverhaltes entsprechend liegen kaum objektive Beweismittel vor, welche die Aussagen der Privatklägerin klar bestätigen oder klar widerlegen können. Ent- scheidend ist somit die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen einerseits und jene des Beschuldigten andererseits. In Konstellationen, in denen als massgebende Beweise die be- lastenden Aussagen des mutmasslichen Opfers den bestreitenden Aussagen des Beschuldig- ten gegenüberstehen, hat sich zur Abklärung des Wahrheitsgehaltes von Aussagen die soge- nannte Aussagenanalyse durchgesetzt (BGE 129 I 49 E. 5 mit Hinweisen). Dabei wird primär der Inhalt der von einer Person gemachten Aussage untersucht und davon ausgegangen, dass selbsterlebte Ereignisse in einer wesentlich anderen (lebendigeren, detaillierteren) Qualität er- zählt werden als erfundene. Eine grosse Anzahl an Realkennzeichen in Form von detaillierten Schilderungen der Geschehnisse spricht deshalb dafür, dass eine Aussageperson über Selbsterlebtes berichtet; denn es ist wesentlich schwieriger, eine nicht erlebte Geschichte so mit lebhaften Elementen zu schmücken, dass sie als selbst erlebt erscheint (BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N. 370 f.; HANS WIPRÄCH- TIGER, Aussagenpsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 1/2010 S. 40 f.; VOLKER DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Plädoyer 2/1997

S. 33 ff.). Die Aussagen der Parteien sind deshalb vorab nach inhaltlichen und motivationsbe- zogenen Realkennzeichen zu überprüfen. Weiter sind die Aussagen nach Konstanz, Struk- turgleichheit, logischer Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit zu überprüfen. Aus- gangspunkt ist die sogenannte Nullhypothese, die zu widerlegen ist. Es ist zu prüfen, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen, unter den ge- gebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Be- rücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aus- sage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass die Schilderung eines Ereignisses sich aus wirklich Erlebtem und aus Unwahrem zusammensetzen kann. Erst wenn diese «Unwahrheitshypothese» (sog. Nullhy- pothese) mit den erhobenen Fakten nicht übereinstimmen kann, gilt die Alternativhypothese, dass die Aussage einem wirklich Erlebten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 129 I 49 E. 5; REVITAL LUDEWIG/SONJA BAUMER/DAPHNA TAVOR, Einführung in die Aussagenpsychologie, in: Dies. [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis 2017, S. 17 ff.).

  1. Aussagen der Privatklägerin 7.1 In ihrer Erstbefragung bei der Zürcher Kantonspolizei erzählte die Privatklägerin das Gescheh- nis zunächst in freier Rede und angesichts der Zeitspanne zum Ereignis in bemerkenswerter Detailtreue, strukturiert und chronologisch einwandfrei. Danach antwortete sie auf konkrete Fragen. In den darauffolgenden Befragungen wurde die Privatklägerin nicht mehr aufgefordert, die konkreten Geschehnisse in freier Rede zu schildern, sondern nur noch auf konkrete Fragen zu antworten. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin ausführlich zusammenge- fasst, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanz- liche Akten, Urteil KG E. 3.4.2).

7.2 Eine grosse Anzahl von Realkennzeichen in Form von detaillierten Schilderungen der Ge- schehnisse spricht dafür, dass eine Person über Selbsterlebtes berichtet. Entsprechend der Vorinstanz, auf deren zutreffende Erwägung zu verweisen ist (vorinstanzliche Akten, Urteil KG E. 3.4.4), erblickt auch das Obergericht in den (angesichts des Erinnerungsintervalls bemer-

kenswert präzisen) Aussagen der Privatklägerin eine Vielzahl verschiedener Realkennzei- chen. Allerdings fällt auch auf, dass motivationsbezogene Merkmale wie Erinnerungslücken, Selbstbelastungen, Selbstkorrekturen und Entlastung des Angeschuldigten fehlen (vgl. Ta- belle in LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 49 f.). Die Aussagen wurden weitgehend konstant reproduziert und es sind keine wesentlichen Strukturbrüche erkennbar. Insgesamt indiziert die hohe Aussagequalität, dass die Schilderungen nicht gelogen im Sinne von subjektiv unwahr sind. Daraus folgt jedoch nicht, dass sie objektiv zutreffen. Dies ist nur der Fall, wenn sicher ausgeschlossen werden kann, dass keine suggestiven Einflüsse wirksam waren. Denn sowohl erlebnisbasierte als auch suggerierte Aussagen können eine hohe Qualität aufweisen. Aus diesem Grunde ist neben der Analyse der Qualität der Aussagen stets das Vorliegen allfälliger suggestiver Bedingungen zu prüfen (sog. Suggestionshypothese; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 71 ff. m.w.H., SUSANNA NIEHAUS, Zur Bedeutung suggestiver Prozesse für die Be- urteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in Sexualstrafsachen, in: forumpoenale 1/2012 vom 2. Februar 2012, S. 31; RENATE VOLBERT, Suggestion, Aussagenpsychologie in der Rechtspraxis, a.a.O., S. 414 ff.).

7.3 7.3.1 Unter Suggestion versteht man jede Form der Beeinflussung, durch die eine Person Informa- tionen übernimmt, welche ihr durch Gespräche, Befragungen oder nachträgliche Informatio- nen übermittelt worden sind. Die hier interessierenden suggestiven Effekte können in zwei Gruppen aufgeteilt werden: in Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen. Bei den Falschinformationseffekten hat das in Frage stehende Ereignis tatsächlich stattgefunden. Spe- zifische oder unspezifische nachträgliche Informationen führen jedoch zu einer entsprechen- den Veränderung der Aussage. Pseudoerinnerungen sind hingegen Erinnerungen an kom- plexe Ereignisse, welche in dieser Form überhaupt nicht stattgefunden haben. Solche Schei- nerinnerungen können sowohl durch Fremdbeeinflussung als auch durch Autosuggestion ent- stehen. Das suggerierte Ereignis stellt für die betroffene Person eine subjektive Wahrheit dar, weshalb sich in den Aussagen eine hohe Aussagenqualität sowie zahlreiche Realkennzeichen finden lassen. Aus diesem Grund unterscheiden sich erlebnisbasierte und suggerierte Aussa- gen nicht in Bezug auf ihre Qualität, aber in ihrem Verlauf. Der Wahrheitsgehalt einer Aussage kann deshalb nur beurteilt werden, wenn ihr Zustandekommen bekannt ist, d.h. in welchem Zusammenhang die Aussage entstand und ob suggestive Bedingungen vorgelegen haben.

Dazu ist die Rekonstruktion der Aussageentstehung und Aussageentwicklung notwendig. Da- bei ist chronologisch aufzuarbeiten, wann und wodurch ein erster Verdacht auftrat, wie die Aussage entstand und wie sie sich anschliessend entwickelte. Die konkrete Einwirkung durch Befragungen oder andere äussere Einwirkungen ist so genau als möglich nachzuzeichnen. Bestand vor der Aussage bei der Aussageperson selbst oder im betreffenden Umfeld die Über- zeugung, dass bis anhin nicht erinnerte Erfahrungen vorliegen müssten und erfolgten mit oder ohne therapeutische Unterstützung (z.B. intensive Beschäftigung mit der relevanten Thema- tik), explizite Erinnerungsbemühungen (z.B. nachdenken, grübeln), kam die Erinnerung erst im Laufe der Zeit und wurde zunehmend deutlicher, sind dies wichtige Hinweise auf suggestive Einflüsse bei Erwachsenen. Erinnern nach Nicht-Erinnern ist kein Beleg für die Richtigkeit der neuen Erinnerung. Bringt die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte zutage, dass suggestive Einflüsse vorhanden waren, kann auch eine hohe Aussagequalität keinen Erlebnisbezug herstellen (LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 76 ff. m.w.H.; MAX STELLER, Die Entdeckung der Scheinerinnerungen, in: RÜDIGER DECKERS/GÜNTER KÖHNKEN [Hrsg.], Die Er- hebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, 2019, S. 71 ff.).

7.3.2 Erinnerungen, die so erlebt werden, als handle es sich um die ursprüngliche Erfahrung (sog. Flashback-Erinnerungen) müssen nicht notwendigerweise die tatsächliche Erfahrung wider- spiegeln; sie können sich aus einer Mischung von realen, befürchteten und vorgestellten Ele- menten zusammensetzen. Emotionen und sensorische Erinnerungen können auch «wieder- erlebt» werden, wenn die Eindrücke sich bereits als unwahr herausgestellt haben (RENATE VOLBERT, a.a.O., S. 409).

7.3.3 Das hier interessierende Ereignis fand, laut den Angaben der Privatklägerin, am 14. Au- gust 2013 statt. Erstmals dazu einvernommen wurde die Privatklägerin am 29. Februar 2016, mithin beinahe 2.5 Jahre später. Die Privatklägerin wurde einzig in der erstinstanzlichen Ein- vernahme gefragt, weshalb sie erst 2.5 Jahre nach dem Vorfall Kontakt mit der Polizei aufge- nommen habe. Sie gab an, sie habe zunächst alles verdrängt. Als sie von Nidwalden wegge- zogen sei, hätten die Flashbacks begonnen. Es sei ihr Unrecht widerfahren und sie habe die Anzeige gemacht, um die Sache abschliessen zu können (vorinstanzliche Akten, EVP PK dep. 2). Ihr sei von Anfang an klar gewesen, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht okay gewesen sei. Sie habe das Ausmass erst später erkannt (vorinstanzliche Akten, EVP PK

dep. 58). Die detaillierten Erinnerungen seien schätzungsweise einen Monat, nachdem die Flashbacks angefangen hätten, beisammen gewesen, schätzungsweise im Juli/August 2015 (vorinstanzliche Akten, EVP PK dep. 60). Die Privatklägerin war im Ereigniszeitpunkt eigenen Angaben zufolge unregelmässig wegen Depressionen in psychiatrischer Behandlung (vo- rinstanzliche Akten, EVP PK dep. 17). Allerdings will sie dem behandelnden Psychiater erst etwa im September/Oktober 2015, kurz vor ihrem Termin bei der Beratungsstelle Castagna, vom Vorfall erzählt haben (vorinstanzliche Akten, EVP PK dep. 18). Der Psychiater habe nach- gefragt und sie habe erzählt, was sie noch gewusst habe. Die Details seien später wieder hinzugekommen (vorinstanzliche Akten, EVP PK dep. 60 ff.; Untersuchungsakten, act. 5.2.3 dep. 9).

Tatsache ist, dass sich die Privatklägerin zwischen dem hier interessierenden Ereignis und der ersten Befragung durch die Polizei in unterschiedlichen Konstellationen mit dem Vorfall befasste und verbal austauschte. Die Privatklägerin war vor und im Zeitpunkt der ersten Aus- sage (auch stationär) in psychiatrischer Behandlung. Der Vorfall wurde im Rahmen dieser Konsultationen thematisiert (Untersuchungsakten, act. 5.2.3 f. dep. 9, 5.2.9 dep. 67). In Ab- sprache mit ihrem Psychiater kontaktierte die Privatklägerin den Beschuldigten am 25. Sep- tember 2015 per WhatsApp, um ihn «in abgeschwächter Form» mit den Vorwürfen zu konfron- tieren (Untersuchungsakten, act. 5.2.3 dep. 9 und act. 5.2.10 dep. 70). Im gleichen Zeitraum bzw. vor der ersten Befragung besprach sie die Angelegenheit in der Beratungsstelle Cas- tagna und mit ihrer Rechtsvertreterin (Untersuchungsakten, act. 5.2.1 dep. 2). Der Umstand, dass sie die Opferberatungsstelle Castagna kontaktierte, indiziert eine Auseinandersetzung mit der Thematik. Zum Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Oktober 2016 unterzog sich die Privatklägerin einer Traumatherapie «um alles aufzuarbeiten» (Unter- suchungsakten, act. 5.2.35 dep. 103).

Die Entstehungsgeschichte der ersten Aussage lässt sich anhand der Akten nicht (mehr) klar eruieren. Fakt ist, dass zwischen dem Vorfall und der ersten Befragung rund 2.5 Jahre liegen, dass die Privatklägerin, eigenen Angaben zufolge, sich erst nach und nach wieder erinnern konnte und, dass sich die Privatklägerin während diesem Erinnerungsintervall (auch im thera- peutischen Setting) mit der Thematik befasste. Insgesamt finden sich ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass bereits vor der ersten dokumentierten Befragung suggestive Bedingungen vorla- gen. Lässt sich, wie vorliegend, die Suggestionshypothese nicht zurückweisen bleibt denkbar, dass die Privatklägerin obwohl subjektiv von der Wahrheit ihres Berichts überzeugt, über ein ‒ zumindest nicht so ‒ erlebtes Geschehen berichtet. Im Ergebnis lässt sich die zu Beginn

gestellte Nullhypothese, d.h. die Annahme, dass die Opferaussage nicht realitätsbegründet ist, angesichts einer möglichen Suggestion nicht widerlegen.

  1. Aussagen des Beschuldigten 8.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten (insgesamt zwei Befragungen durch die Staatsanwaltschaft sowie eine Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung) ausführlich und umfassend dargestellt (vorinstanzliche Akten, Urteil KG E. 3.4.3). In der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen (vgl. vorstehende Erwägung 4.3).

8.2 Die Vorinstanz kam nach Prüfung der inhaltsbezogenen Realitätskriterien zum Schluss, die Aussagen des Beschuldigten enthalten mehrere Lügensignale (Detailarmut, Abstraktheit, keine Schilderung von Gefühlen und Komplikationen) und seien daher sehr unglaubhaft (vor- instanzliche Akten, Urteil KG E. 3.4.4 S. 27). Allerdings ist das Fehlen spezifischer Realitäts- kriterien nicht per se ein Lügensignal. Das Fehlen der Merkmale kann verschiedene Ursachen haben (u.a. Erinnerungsschwächen, mangelnde Aussagebereitschaft, ein Ereignis mit gerin- ger Komplexität oder ein ungeeigneter Befragungsstil); eine gezielte Falschaussage ist nur eine dieser Möglichkeiten. Danebst sind auch Aspekte der aussagenden Person und situative Faktoren in die Aussagebeurteilung einzubeziehen (SUSANNE NIEHAUS, Merkmalsorientierte Inhaltsanalyse, in: RENATE VOLBERT/MAX STELLER [Hrsg.], Handbuch der Rechtspsychologie, 2008, S. 315; RENATE VOLBERT/KLAUS-PETER DAHLE, Forensisch-psychologische Diagnostik im Strafverfahren, 2010, S. 40).

8.3 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschuldigte erstmals Mitte Juli 2016 Kenntnis von der ge- gen ihn eröffneten Strafuntersuchung erhielt (Untersuchungsakten, act. 1.8). Die erste Befra- gung fand am 21. September 2016 statt, mithin rund 3 Jahre nach dem hier untersuchten Vor- fall (Untersuchungsakten, act. 1.12) und die Verteidigung erhielt am 22. September 2016 zum ersten Mal Akteneinsicht (Untersuchungsakten, act. 1.14). Der Beschuldigte bestritt die Schil- derungen der Privatklägerin durchwegs und berichtete von einem einvernehmlichen Sexual- kontakt. Seine Aussagen sind, soweit ist der Vorinstanz zuzustimmen, kurz, karg und eher

detailarm. Inhaltlich blieben die Schilderungen jedoch beständig und es zeigt sich eine durch- wegs gleichbleibende Struktur. Liegt, wie im vorliegenden Fall, ein langes Intervall zwischen Ereignis und Befragung, spielt der zeitliche Aspekt ebenfalls eine Rolle. So können Teilberei- che bereits vergessen worden sein, sodass nur eine kurze und oberflächliche Schilderung wiedergegeben werden kann. Details können möglicherweise weniger gut erinnert werden, was sich negativ auf die Aussagequalität auswirkt. Auch das verbale Ausdrucksvermögen der aussagenden Person und ihre Eigenart autobiografische Erlebnisse darzustellen, ist zu be- rücksichtigen. Personen unterscheiden sich im Hinblick auf die Detailliertheit und Nachvoll- ziehbarkeit einer Schilderung sowie dahingehend, ob sie sich lediglich auf äussere Faktoren konzentrieren oder auch ihre emotionale Beteiligung und eigene Bewertung beschreiben (VOL- BERT/DAHLE, a.a.O., S. 43 f.). Der Beschuldigte äusserte sich durchwegs, auch in belanglosen Nebensächlichkeiten (z.B. zur Schulzeit, zum Freizeitverhalten; vorinstanzliche Akten, Einver- nahmeprotokoll vom 1. Februar 2018 des Beschuldigten [EVP B] dep. 52 ff.) einsilbig, verhal- ten, detailarm und nicht sonderlich reflektiert. Sein persönlicher Auskunftsstil ist somit mitur- sächlich für die kargen und daher mit wenigen Realitätsmerkmalen aufwartenden Aussagen. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass minimale Angaben per se zu einer geringen Aussagequalität führen, selbst wenn die Darstellung auf tatsächlich Erlebtem basiert (VOL- BERT/DAHLE, a.a.O., S. 46). Allein anhand der (Anzahl) angetroffenen Merkmale kann die Zu- verlässigkeit einer Aussage nicht beurteilt werden (vgl. u.a. LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 63 m.w.H.). Schliesslich ist auch zu bedenken, dass sich nach Darstellung des Beschuldig- ten der angeklagte Sachverhalt nicht zugetragen hat, womit konsequenterweise auch kein Kerngeschehen vorliegt, zu welchem er detailreich hätte berichten können. Indessen ist auch seine Version des Sachverhaltes nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Eine zuverlässige Aus- sagenanalyse erscheint angesichts des Aussagenumfangs gar fraglich, zumal sich auch nicht zweifelsfrei eruieren lässt, inwiefern die detailarmen Kurzaussagen den soeben geschilderten Faktoren geschuldet sind. Im Ergebnis lässt sich weder der Anklagesachverhalt noch der vom Beschuldigten präsentierte Sachverhalt erstellen.

Zwischen den Parteien kam es unbestrittenermassen zu einer sexuellen Handlung. Auch wenn den Aussagen der Privatklägerin eine hohe Qualität zuzusprechen ist, kann aufgrund einer möglichen Suggestion nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um Pseudoerinnerungen handelt. Das Aussagen des Beschuldigten kann nicht zuverlässig als unglaubhaft qualifiziert werden. Aus den objektiven Beweismitteln alleine lässt sich kein direkter Beweis für eine se- xuelle Nötigung bzw. versuchte Nötigung entnehmen. Insgesamt lässt sich der Sachverhalt

der Anklage anhand der vorliegenden Beweismittel nicht zweifelsfrei erstellen, weshalb der Beschuldigte dem Grundsatz in dubio pro reo folgend von den ihm vorgeworfenen Tatbestän- den der sexuellen Nötigung und der versuchten Nötigung freizusprechen ist.

Nach Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachten Zivilklagen, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruch- reif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht ausreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprü- che des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismäs- sig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d und Abs. 3 StPO).

Die Privatklägerin beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 17'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit 14. August 2013 zu bezahlen. Nachdem der Beschul- digte mangels Beweis in dubio pro reo von Schuld und Strafe freigesprochen, mithin der zivil- rechtlich bedeutsame Sachverhalt somit illiquid ist, wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwie- sen. Das Urteilsdispositiv wird in diesem Sinne in Ziffer 3 berichtigt.

11.1 Die Verfahrenskosten werden von dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton die Verfahrenskosten (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 29'232.05 sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen.

11.2 Die Entscheidgebühr im Verfahren vor Obergericht als Berufungsinstanz beträgt Fr. 300.00 bis Fr. 6'000.00 (Art. 11 Ziff. 1 PKoG [Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden; NG 261.2]). Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.00 festgesetzt und sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen.

11.3 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des Rechtsmittel- verfahrens besteht kein Raum für eine Kostenauflage an den Beschuldigten.

11.4 In Strafsachen beträgt das ordentliche Honorar im Verfahren vor der Berufungsinstanz maxi- mal Fr. 6'000.00 (Art. 45 Ziff. 4 PKoG). Das Honorar des amtlichen Verteidigers beträgt Fr. 220.00 je Stunde (Art. 39 Abs. 2 PKoG).

Der amtliche Verteidiger verlangte mit Kostennote vom 11. April 2019 ein Honorar im Betrage von Fr. 7'673.20 (Honorar Fr. 7'112.60 [32.33 Std. à Fr. 220.00], Auslagen Fr. 12.00, 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 548.60). Das geltend gemachte Honorar liegt ausserhalb des gesetzlichen vorgesehenen Rahmens und wird auf Fr. 6'474.90 (Honorar Fr. 6'000.00, Auslagen Fr. 12.00, 7.7% Mehrwertsteuern Fr. 462.90) festgesetzt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, Rechts- anwalt Britschgi mit Fr. 6'474.90 zu entschädigen.

11.5 Das von der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin geltend gemachte Honorar im Betrage von Fr. 4'622.80 (Honorar Fr. 4'180.00 [19 Std. à Fr. 220.00], Auslagen Fr. 112.30, MWSt 7.7 % Fr. 330.50) erscheint angemessen und kann in diesem Umfang genehmigt wer- den. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwältin Vivian Lüdin mit Fr. 4'622.80 zu entschädigen.

12.1 Der Berufungskläger verlangt aufgrund der mit dem Strafverfahren einhergehenden Behaup- tungen und Anschuldigungen erlittenen seelischen Unbill sowie angeordneten Untersuchung der Geschlechtsorgane eine Genugtuung von im Minimum Fr. 5'000.00.

12.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren ge- gen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für

besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheits- entzug. Materiellrechtlich beurteilt sich der Anspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (Urteile des Bundesgerichts 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 1.2; 6B_534/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3, je mit Hinweisen). Mithin muss eine gewisse Intensität vorliegen, damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann. Als Beispiele können neben der unge- rechtfertigten Untersuchungs- und Sicherheitshaft, eine publik gewordene Hausdurchsu- chung, die Behandlung des Falles in den Massenmedien unter Bekanntgabe der beschuldig- ten Person oder andere schwere Beeinträchtigungen im persönlichen, beruflichen oder politi- schen Ansehen wie auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden genannt werden (WEHRENBERG/FRANK in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstraf-pro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 26 ff. zu Art. 429; YVONA GRIESSER in: Donatsch/Hansja- kob/Lieber, StPO-Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 429). Erforderlich ist zudem, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 1.2). Die mit jedem Strafverfahren einhergehende psychischen Belastungen alleine genügen im Regelfall nicht, um einen Genugtuungsanspruch zu begründen (WEHREN- BERG/FRANK, a.a.O., N. 27b zu Art. 429 StPO).

Bei der angeordneten körperlichen Untersuchung handelt es sich um eine äussere, schmerz- lose Vermessung des äusseren Geschlechtsteils durch Fachärzte in den Räumlichkeiten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) in Zürich (act. 1.63). Das rein subjektive Unbehagen des Beschuldigten bei der Entblössung des Geschlechtsteils vermag keinen Genugtuungsan- spruch zu begründen. Die Untersuchung kann nicht als besonders schwerer Eingriff in die körperliche Integrität bzw. der persönlichen Verhältnisse qualifiziert werden. Der Eingriff war weder in zeitlicher Hinsicht übermässig noch entfaltete er eine über das Strafverfahren ausge- hende Aussenwirkung. Überdies wird weder dargetan, inwiefern die Folgen des vorliegenden Strafverfahrens für den Beschuldigten über die psychischen Belastungen hinausgehen, die mit jedem Strafverfahren mit ähnlichen Vorwürfen einhergehen, noch wird eine Beeinträchtigung des psychischen Zustandes des Beschuldigten nachgewiesen. Der Beschuldigte hat folglich keinen Genugtuungsanspruch, weshalb sein Begehren abzuweisen ist.

Demnach erkennt das Obergericht:

  1. Es wird festgestellt, dass die Dispositivziffern 7 und 8 des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Kollegialgericht, vom 5. Februar 2018, mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen sind.

  2. In Gutheissung der Berufung wird der Berufungskläger vom Vorwurf der sexuellen Nöti- gung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der versuchten Nötigung nach Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen.

  3. Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.

  4. Dem Berufungskläger wird keine Genugtuung zugesprochen.

  5. Die Ermittlungs- und Untersuchungskosten sowie die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 29'232.05 werden auf die Staatskasse genommen.

  6. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.00 werden auf die Staatskasse genommen.

  7. Der amtliche Verteidiger wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 6'474.90 entschädigt. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwalt André Britschgi nach Rechtskraft des Urteils Fr. 6'474.90 zu überweisen.

  8. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin von Fr. 4'622.80 ge- hen zulasten des Staates. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwältin Viviane Lüdi nach Rechtskraft des Urteils Fr. 4'622.80 zu überweisen.

  9. Zustellung dieses Urteils an:

Nach Eintritt der Rechtskraft erfolgt zudem Mitteilung an:

  • Koordinationsstelle VOSTRA (gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA [Empfangsbescheinigung])

Stans, 11. April 2019

OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Vorsitzende

lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin

MLaw Carmen Meier

Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder dessen Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG. Gegen den Entschädigungsentscheid für das zweitinstanzliche Verfahren kann die amtliche Verteidi- gung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO)

Zitate

Gesetze

43

Abs.1

  • Art. 135 Abs.1

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 44 BGG
  • Art. 90 BGG

BV

  • Art. 32 BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

GerG

  • Art. 22 GerG

i.V.m

  • Art. 78 i.V.m
  • Art. 343 i.V.m

PKoG

  • Art. 11 PKoG
  • Art. 39 PKoG
  • Art. 45 PKoG
  • Art. 53 PKoG
  • Art. 54 PKoG

StGB

  • Art. 22 StGB
  • Art. 42 StGB
  • Art. 44 StGB
  • Art. 181 StGB
  • Art. 189 StGB

StPO

  • Art. 10 StPO
  • Art. 21 StPO
  • Art. 82 StPO
  • Art. 126 StPO
  • Art. 135 StPO
  • Art. 138 StPO
  • Art. 318 StPO
  • Art. 331 StPO
  • Art. 341 StPO
  • Art. 343 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 389 StPO
  • Art. 398 StPO
  • Art. 404 StPO
  • Art. 405 StPO
  • Art. 408 StPO
  • Art. 421 StPO
  • Art. 422 StPO
  • Art. 423 StPO
  • Art. 426 StPO
  • Art. 428 StPO
  • Art. 429 StPO

VOSTRA

  • Art. 12 VOSTRA

ZGB

  • Art. 28a ZGB

Gerichtsentscheide

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