Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 21257
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

Urteil Bundesgericht 1C_93/2020 vom 19. Juni 2020/Abweisung VA 18 14

Entscheid vom 13. Mai 2019 Verwaltungsabteilung

Besetzung Verwaltungsgerichtspräsident Albert Müller, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Brigitte Wettstein, Verwaltungsrichterin Pascale Küchler, Verwaltungsrichter Beda Bossard, Verwaltungsrichter Heinz Metz, Gerichtsschreiberin Helene Reichmuth.

Verfahrensbeteiligte 1. A., 2. B., 3. C., 4. D., 5. E., 6. F., 7. G.__, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Attilio R. Gadola, Hostattstrasse 11, Postfach 1212, 6061 Sarnen,

Beschwerdeführer,

gegen

Swisscom (Schweiz) AG, vertreten durch Rechtsanwalt Raetus Cattelan, Tschümperlin Lötscher Schwarz AG, Löwenstrasse 3, 6000 Luzern 6,

Beschwerdegegnerin,

und

Regierungsrat Nidwalden,

sowie

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Gemeinde Buochs, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Beat Zelger, Alter Post- platz 6, Postfach 1132, 6371 Stans,

Baubewilligungsbehörde.

Gegenstand Neubau einer Mobilfunkanlage der Swisscom (Schweiz) AG auf der Parzelle Nr. __, GB Buochs, beziehungsweise auf der Baurechtsparzelle Nr. ___, GB Buochs.

Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates Nidwalden RRB Nr. 462 vom 3. Juli 2018 betreffend den Be- schluss des Gemeinderates Buochs vom 21. August 2017.

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Sachverhalt: A. Am 9. Mai 2016 reichte die Beschwerdegegnerin bei der Baubewilligungsbehörde ein Bauge- such für den Neubau einer Mobilkommunikationsanlage mit Antenne (Mobilfunkanlage) auf der Parzelle Nr. __, GB Buochs, beziehungsweise auf der Baurechtsparzelle Nr. ___, GB Buochs ein. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. 21 vom 25. Mai 2016 unter Hinweis auf die Einwendungsmöglichkeit publiziert.

Gegen diesen Beschluss haben unter anderem die Beschwerdeführer am 13. Juni 2016 Ein- wendung beim Gemeinderat Buochs erhoben. Mit Beschluss vom 21. August 2017 wies der Gemeinderat Buochs die Einwendung der Beschwerdeführer ab und erteilte der Swisscom (Schweiz) AG unter Bedingungen und Auflagen die Baubewilligung für den nachgesuchten Neubau einer Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. __, GB Buochs, beziehungsweise auf der Baurechtsparzelle Nr. ___, GB Buochs.

B. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 21. September 2017 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat und beantragten: «1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Infolge Gutheissung der Beschwerde sei die Baubewilligung des Gemeinderates Buochs mit Abweisung der Einwendung vom 21. August 2017 aufzuheben. 3. Infolge Gutheissung der Beschwerde sei die beantragte Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunkkommunikationsanlage mit Antenne, F.__strasse, Parzelle __., GB Buochs, zu verweigern. 4. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese für die Er- stellung der geplanten Mobilfunkkommunikationsanlage mit Antenne in Absprache mit den Beschwerdeführern einen neuen Standort festlegen kann. 5. Zur Klärung des Sachverhaltes sei mit den Verfahrensbeteiligten ein Augenschein durchzuführen. 6. Die Beschwerdeführer behalten sich ferner einen weiteren Rechtsschriftenwechsel und zusätzliche Stellungnahmen ausdrücklich vor. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin 1 (Swisscom Schweiz AG); eventualiter zulasten Beschwerdegegnerin 2 (Gemeinde Buochs) (und zwar auch für die vorinstanzlichen Verfahren).»

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C. Mit Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 462 vom 3. Juli 2018 wies die Vorinstanz die Be- schwerde ab, soweit darauf eingetreten werden könne. Die amtlichen Kosten von Fr. 3'173.‒ (inkl. Auslagen) gingen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Beschwerdeführer. Sodann wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für deren Umtriebe mit Fr. 500.‒ zu entschädigen.

D. Gegen diesen Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 462 vom 3. Juli 2018 erhoben die Beschwer- deführer am 3. September 2018 Beschwerde ans Verwaltungsgericht Nidwalden mit folgenden Anträgen: «1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei gutzuheissen. 2. Infolge Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei einerseits die Baubewilli- gung des Gemeinderates Buochs mit Abweisung der Einwendung vom 21. August 2017 und andererseits der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates Nidwalden (RRB- Nr. 462) vom 3. Juli 2018 aufzuheben. 3. Infolge Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die von der Beschwerde- gegnerin 1 beantragte Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunkkommunikations- anlage mit Antenne, F.__strasse, Parzelle __., GB Buochs, zu verweigern. 4. Eventualiter sei die Sache an den Gemeinderat Buochs zurückzuweisen, damit dieser für die Erstellung der geplanten Mobilfunkkommunikationsanlage mit Antenne in Ab- sprache mit den Beschwerdeführern einen neuen Standort festzulegen hat. 5. Zur Klärung des Sachverhaltes sei mit den Verfahrensbeteiligten ein Augenschein durchzuführen. 6. Die Beschwerdeführer behalten sich ferner einen weiteren Rechtsschriftenwechsel und zusätzliche Stellungnahmen ausdrücklich vor. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin 1; eventualiter zulasten Beschwerdegegnerin 2 (und zwar auch für die vorinstanzlichen Verfahren).»

E. Mit Schreiben vom 10. September 2018 bestätigte der Verwaltungsgerichtspräsident den Ein- gang der Beschwerde und ersuchte die Beschwerdeführer um Einzahlung eines Gerichtskos- tenvorschusses von Fr. 3'500.‒ innert zehn Tagen. Die Beschwerdeführer zahlten den einver- langten Gerichtskostenvorschuss fristgerecht ein.

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F. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.

Ebenso beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2018 innert erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. In Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die erteilte Baubewilligung ge- mäss Beschluss des Gemeinderates Buochs vom 21. August 2017 zu bestätigen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen und unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwer- deführer 1-7.

Die Baubewilligungsbehörde beantragte innert erstreckter Frist mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschä- digungsfolge zulasten der Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit.

G. Mit Replik vom 26. November 2018 hielten die Beschwerdeführer vollumfänglich an ihren An- trägen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. September 2018 fest.

Mit Duplik vom 11. Dezember 2018 erneuerte die Vorinstanz ihre Anträge gemäss der Be- schwerdeantwort vom 16. Oktober 2018. Ebenso erneuerte die Baubewilligungsbehörde ihre Anträge gemäss Vernehmlassung vom 31. Oktober 2018. Auch die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 7. Januar 2019 an ihren Anträgen in der Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2018 fest.

H. Mit Schreiben vom 9. Januar 2019 stellte der Verwaltungsgerichtspräsident den Beschwerde- führern die Dupliken der Beschwerdegegnerin, der Vorinstanz und der Baubewilligungsbe- hörde zur Kenntnisnahme zu und erklärte den Rechtsschriftenwechsel als abgeschlossen. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, dem Gericht innert 10 Tagen ihre Kostennote einzureichen.

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Mit Schreiben vom 11. Januar 2019 (Beschwerdegegnerin) und Schreiben vom 24. Januar 2019 (Beschwerdeführer) reichten die beiden Rechtsvertreter dem Gericht ihre Kostennoten ein.

I. Nachdem der Rechtsschriftenwechsel geschlossen wurde und die Rechtsvertreter der Par- teien ihre Kostennoten einreichten, hat das Verwaltungsgericht Nidwalden, Verwaltungsabtei- lung, die vorliegende Beschwerde anlässlich seiner Sitzung vom 13. Mai 2019 in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und beurteilt. Das Dispositiv wurde den Parteien am 22. Mai 2019 zugestellt. Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 verlangten die Beschwerdeführer die vollständige Ausfertigung des Entscheids. Auf die Parteivorbringen wird – soweit erforder- lich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, die Relevanz aller übrigen Vorbringen wird vom Gericht verneint. Praxisgemäss wurden die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beigezogen.

Erwägungen: 1. Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Verfahren der Beschluss der Vorinstanz RRB Nr. 462 vom 3. Juli 2018, mit welchem die Beschwerde gegen den Beschluss der Baubewilli- gungsbehörde vom 21. August 2017 in Sachen Baugesuch Neubau einer Mobilfunkanlage der Swisscom (Schweiz) AG auf der Parzelle Nr. __, GB Buochs, beziehungsweise auf der Bau- rechtsparzelle Nr. ___, GB Buochs, abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war.

2.1 Die Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Entschei- des erfüllt sind (Art. 54 Abs. 1 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege/Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG; NG 265.1]). Fehlt eine Voraussetzung, tritt die Behörde auf die Sache nicht ein (Art. 54 Abs. 3 VRG).

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2.2 Der Erlass eines Sachentscheides setzt unter anderem die örtliche und sachliche Zuständig- keit voraus (Art. 54 Abs. 2 Ziff. 1 VRG). Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde rich- tet sich gegen einen Beschluss der Vorinstanz, mit welchem die Beschwerde gegen den Be- schluss der Baubewilligungsbehörde vom 21. August 2017 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Nach Art. 89 Abs. 1 i.V.m. Art. 71 VRG können letztinstanzliche Entscheide einer Verwaltungsbehörde binnen 20 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Ver- waltungsgericht angefochten werden. Somit ist die sachliche Zuständigkeit vorliegend gege- ben. Da die Parzelle, auf welcher der Neubau der Mobilfunkanlage bewilligt wurde, in Buochs (NW) liegt, ist das Verwaltungsgericht Nidwalden auch örtlich zuständig. Das Verwaltungsge- richt Nidwalden ist demzufolge für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich so- wie örtlich zuständig.

2.3 Zur Einreichung eines Rechtsmittels sind nach Art. 70 Abs. 1 VRG unter anderem Personen befugt, die vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen haben (Ziff. 1), durch den ange- fochtenen Entscheid besonders berührt sind (Ziff. 2) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführer sind Eigen- tümer der folgenden Liegenschaften [...]. Die weiteren Beschwerdeführer, [...] sind langfristige Mieter im Wohn- und Geschäftshaus an der F.__strasse 15, selbständiges und dauerndes Baurecht Nr. __. Aufgrund des Bestehens eines langjährigen Mietvertrages sind die Mieter ebenfalls beschwerdeberechtigt (vgl. BGE 120 Ib 52 E. 2b; ATTILIO R. GADOLA, Das verwal- tungsinterne Beschwerdeverfahren, Dissertation, 1991, S. 224 m.H.).

Die für die Beschwerdelegitimation erlangte besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht ist demnach gegeben (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2017 1C_364/2011 E. 1). Weiter ist mit den Beschwerdeführern einig zu gehen, dass in diesem Fall das Anfechtungsin- teresse auch nicht mit dem Interesse übereinzustimmen hat, welches durch die von der be- schwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird. Der Nachbar kann die Überprüfung des Bauvorhabens im Lichte aller jener Rechtssätze verlangen, die sich recht- lich und tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, indem ihm im Falle eines Ob- siegens ein praktischer Nutzen entsteht. Vorliegend ist dies in Bezug auf die Rügen ohne wei- teres der Fall. Wird nämlich eine der hier vorgetragenen Rügen gutgeheissen, könnte das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin auf der Liegenschaft Parzelle Nr. __. nicht wie geplant

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realisiert bzw. müsste eben als nicht bewilligungsfähig abgewiesen werden (Urteil des Bun- desgerichts vom 25. Januar 2011 1C_296/2010 E. 2.3). Demzufolge sind die Beschwerdefüh- rer durch das umstrittene Bauvorhaben in ihren schutzwürdigen Interessen unmittelbar betrof- fen und zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.

2.4 Ferner setzt der Erlass eines Entscheides eine fristgerechte Rechtsvorkehr voraus (Art. 54 Abs. 1 Ziff. 5 VRG). Bei der Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem die den Fristenlauf auslösende Tatsache eintritt, nicht mitgezählt (Art. 34 Abs. 1 VRG). Damit die Frist gewahrt wird, sind schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde einzu- reichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post zu übergeben (Art. 35 Abs. 2 VRG). Nachdem der RRB Nr. 173 vom 18. März 2019 der Beschwerdeführerin am 22. März 2019 zugestellt wurde, begann die Frist am 23. März 2019 zu laufen. Damit endete die 20-tägige Rechtsmittelfrist am 11. April 2019. Die Beschwerde, welche am 11. April 2019 zu Handen des Verwaltungsgerichts Nidwalden bei der Post aufgegeben wurde, ist somit fristgerecht erfolgt.

2.5 Nachdem auch die übrigen Sachentscheidvoraussetzungen nach Art. 54 ff. VRG erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten und in der Sache zu entscheiden (Art. 55 VRG).

Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist auf Rechtsverletzungen beschränkt (Art. 90 VRG). Da das Verwaltungsgericht als einzige richterliche Behörde im innerkantonalen Verfahren ein- gesetzt ist, kann sich der Beschwerdeführer auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 110 Bundesgerichtsgesetz [BGG]; SR 173.110). Der Untersuchungsgrund- satz wird deswegen jedoch nicht ausgeweitet. Die Parteien sind nach Massgabe des kantona- len Verfahrensrechts verpflichtet, Anträge zu stellen und in tatsächlicher Hinsicht ausreichend zu begründen, was folglich die Anwendung des Rügegrundsatzes nicht ausschliesst (BERN- HARD EHRENZELLER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Balser Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 8 und 17 ff. zu Art. 110 BGG). Im Beschwerde- verfahren vor dem Verwaltungsgericht können die Parteien und die Vorinstanz neue Tatsa- chen geltend machen und sich auf neue Beweismittel berufen (Art. 91 Abs. 1 VRG). Hingegen

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können die Parteien die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellten Anträge nicht aus- dehnen oder inhaltlich ändern (Art. 91 Abs. 2 VRG).

Die am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Vorschrift von Art. 174 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 21. Mai 2014 (Planungs- und Baugesetz [PBG]; NG 611.1) bestimmt, dass in Verfahren, die beim Inkrafttreten des PBG hängig sind, das bisherige Recht anwendbar ist. In Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, die von der Dispositionsmaxime beherrscht sind, wird die Rechtshängigkeit durch Parteieingabe (Gesuch, Klage, Rechtsmittel) begründet (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2012, N 122 f.). Dementsprechend wird gemäss Bericht des Regierungsrats vom 26. November 2013 zu Han- den des Landrates ein Verfahren mit Einreichung des Baugesuchs hängig. Am 9. Mai 2016 reichte die Beschwerdegegnerin ihr Baugesuch bei der Baubewilligungsbehörde ein (VI1-D- 24). Demzufolge wurde das Verfahren nach Inkrafttreten des PBG hängig gemacht und es sind grundsätzlich die Bestimmungen nach Planungs- und Baugesetz und der Vollzugsverord- nung zum Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Bau- verordnung [PBV]; NG 611.11) anwendbar. Gemäss Art. 207 Abs. 2 PBG treten gewisse Best- immungen gemeindeweise mit dem Inkrafttreten der neurechtlichen kommunalen Zonenpläne sowie Bau- und Zonenreglemente, spätestens am 1. Januar 2023, in Kraft. Die Bestimmungen des Baugesetzes (BauG; NG 611.01) und der Bauverordnung (BauV; NG 611.011) treten im gleichen Zeitpunkt gemeindeweise ausser Kraft (vgl. Regierungsratsbeschluss über das In- krafttreten der Planungs- und Baugesetzgebung vom 18. September 2018; NG 611.111). Dies hat zur Folge, dass gewisse Bestimmungen gemeindeweise noch nach dem bisherigen Bau- recht anwendbar sind.

5.1 Die Beschwerdeführer beantragen in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Durchführung eines Augenscheins in Bezug auf die zu erwartenden Immissionen, Strahlungen sowie Beein- trächtigungen in Anwesenheit der Parteien.

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5.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 gehört die Pflicht der Behörden, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen und die angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Ver- zichtet ein Gericht auf die Abnahme eines beantragten Beweismittels, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung bereits gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Be- weiserhebung nicht geändert werden würde, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_157/2016 vom 6. September 2016 E. 2.2).

Zur Feststellung des Sachverhalts kann sich die Behörde nötigenfalls eines Augenscheins als Beweismittel bedienen (Art. 49 Abs. 1 Ziff. 5 VRG). Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Eine dahin gehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können (Urteile des Bundesgerichts 1C_76/2012 vom 6. Juli 2012 E. 2.3; 1C_157/2016 vom 6. September 2016 E. 2.2).

5.3 Vorliegend ergibt sich der massgebliche Sachverhalt hinreichend klar aus den Akten, insbe- sondere aus den von den Parteien aufgelegten Plänen sowie Fotografien, welche die örtliche Situation gut und in aller Deutlichkeit dokumentieren. Inwiefern die zu erwartenden Strahlun- gen und Immissionen anlässlich eines Augenscheins der nicht existierenden Mobilfunkanlage wahrgenommen werden könnten, ist zudem nicht ersichtlich. Es ist daher nicht ersichtlich, dass ein Augenschein Wesentliches zur weiteren Erhellung des Sachverhalts beitragen kann und sich mit einem Augenschein neue für die Entscheidfindung wesentliche Erkenntnisse ge- winnen liessen. Infolgedessen ist nicht davon auszugehen, dass sich die aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gebildete willkürfreie Überzeugung des Gerichts durch eine wei- tere Beweiserhebung bzw. die Durchführung eines Augenscheins ändern würde. Dementspre- chend kann auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer ihren Antrag auch nicht weiter begründet.

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  1. Falscher Standort der Anlage 6.1 6.1.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, für die Mobilfunkanlage sei ein falscher Standort aus- gewählt worden. Denn im Gewerbehaus der B.__ habe es einerseits Wohnungen und ande- rerseits diverse Räumlichkeiten, die an Gewerbetreibende vermietet seien. Daher seien die Mitarbeiter während des ganzen Tages und die dort wohnhaften Personen sogar nachts durch die Strahlung der Mobilfunkanlage erheblich beeinträchtigt und betroffen. Zudem bestehe für den Beschwerdeführer A.__ die Möglichkeit auf dem bestehenden Grundstück Wohnungen einzurichten, wozu er eine Projektstudie habe anfertigen lassen. Ferner hätten sowohl die Vo- rinstanz als auch die Baubewilligungsbehörde in ihren Entscheiden ausser Acht gelassen, dass im Umgebungsgebiet der geplanten Mobilfunkantenne bereits bestehende, ganztägig bewohnte Wohnungen vorhanden seien. Dies sei jedoch bei der Beurteilung, ob der nach Bun- desgesetz erforderliche Immissionsschutz für die dort wohnenden und arbeitenden Personen eingehalten sei, von wesentlicher Bedeutung. Im Weiteren sei das Standortdatenblatt für die Mobilfunk- und WLL-Basisstationen nicht richtig. Aus diesem Standortdatenblatt ergebe sich im Übrigen auch, dass die Strahlung bei einem Gebäude der H.__, F.__strasse, 11 welche ihre Liegenschaft für die Errichtung der geplanten Mobilfunkantenne zur Verfügung gestellt hat, am geringsten sei bzw. einen Grenzwert von 33% aufweise. Bei den Liegenschaften an der F.__strasse 9 und 15 liege die Strahlenbelastung hingegen bei 98,6% des Grenzwertes. Schliesslich sei die elektrische Feldstärke bei der Liegenschaft an der F.__strasse 11 geringer. So betrage sie bei dieser Liegenschaft bloss 1.65 V/m, bei den benachbarten Liegenschaften, F.__strasse 9 und 15, hingegen 4.94 V/m, womit sie den Anlagegrenzwert von 5.00 V/m nur knapp unterschreite. Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, da der Anlagewert nur knapp eingehalten sei, hätte eine Prüfung der Angaben im Rahmen des Standortdatenblattes durchgeführt werden müssen. Vorliegend sei jedoch weder von der Vorinstanz noch von der Baubewilligungsbehörde eine solche Prüfung durchgeführt worden. Dementsprechend handle es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um eine willkürliche Beurteilung, wobei eine unvoll- ständige Sachverhaltsfeststellung vorgenommen werden sei, weshalb der Beschluss der Vo- rinstanz sowie der Baubewilligungsbeschluss aufzuheben seien.

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6.1.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass die Mobilfunkanlage aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Umstände in der Industriezone als zonenkonform zu qualifizieren sei. Ferner bringt die Beschwerdegegnerin vor, die Be- schwerdeführer würden geltend machen, dass in der Industriezone auch Wohnungen errichtet werden dürfen, sie würden jedoch nicht begründen, weshalb die geplante Mobilfunkantenne nicht an diesem Standort erstellt werden dürfe. Folglich würden die Beschwerdeführer ihrer Rügepflicht nicht nachkommen. Auch hinsichtlich des Vorbringens, die Vorinstanz habe eine willkürliche Beurteilung und gleichzeitig unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorgenom- men, würden die Beschwerdeführer ihrer Rügepflicht nicht nachkommen. Infolgedessen sei in diesen Punkten nicht auf die Beschwerde einzutreten. Schliesslich sei die Rüge, weder die Vorinstanz noch die Baubewilligungsbehörde hätten sich mit dem Standortdatenblatt und den Immissionsgrenzwerten eingehend auseinandergesetzt, falsch und die Rahmenbedingungen, mit welchen sich die Vorinstanz befasst habe, seien vorliegend eingehalten.

6.1.3 Die Vorinstanz bringt vor, die Zulässigkeit von Wohnungen in der Industriezone stehe dem Bau einer Mobilfunkantenne in dieser Zone nicht entgegen, wenn - wie vorliegend - die mass- gebenden Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) eingehalten seien. Das Vorbringen, die Aussagen im Standortdatenblatt seien nicht richtig, stelle eine blosse Behauptung der Beschwerdegegner dar, welche nicht begründet sei. Im Weiteren stehe vorliegend klar fest, dass die massgebenden Grenzwerte der NISV eingehalten seien, auch wenn sie nahezu erreicht seien. Schliesslich macht die Vo- rinstanz geltend, die Strahlung vor der Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage könne nicht ge- messen, sondern nur berechnet werden, weshalb für das Bewilligungsverfahren die NIS-Be- lastung berechnet werde. Erst mit der Vollendung der Baute könne die Fachbehörde Amt für Umwelt (AFU) kontrollieren, ob die erstellte Baute der Baubewilligung entspreche. Insofern sei die Beschwerdegegnerin als Betreiberin der geplanten Mobilfunkanlage an die Vorgaben der Baubewilligung gebunden und sei verpflichtet, die Anlage entsprechend den bewilligten Plä- nen zu erstellen. Inwiefern ein solches Verhalten als willkürlich eingestuft werden solle, sei daher nicht ersichtlich, womit der Vorwurf der Willkür nicht begründet sei.

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6.1.4 Die Baubewilligungsbehörde macht geltend, dass Wohnungen in Industriezonen nur aus- nahmsweise zulässig seien, weshalb die Beschwerdeführer nicht denselben Immissions- schutz wie in Wohnzonen fordern könnten. So sei eine Mobilfunkanlage in der Industriezone, wo Personen arbeiten immer dann zulässig, wenn die NISV-Vorschriften eingehalten seien, was vorliegend klar zutreffe. Im Übrigen könne die Messung der Strahlung erst nach Erstellung der Anlage durchgeführt werden. Im Baubewilligungsverfahren könne die Strahlung nur rech- nerisch nachgewiesen werden. Ferner bestreitet die Baubewilligungsbehörde, dass die Anga- ben im Standortdatenblatt nicht zutreffend seien. Vielmehr habe das dafür zuständige Amt für Umwelt die Feststellungen getroffen, dass sowohl der Anlagewert als auch die Emissions- grenzwerte gemäss NISV eingehalten seien und eine Überprüfung im Sinne einer Abnahme- messung nach Erstellung der Anlage angeordnet. Infolgedessen stehe eine willkürliche Beur- teilung oder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung ausser Frage.

6.2 6.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gehören Mobilfunkantennen zu den Infrastruk- turbauten. Grundsätzlich ist es Sache des kantonalen bzw. kommunalen Rechts und der Nut- zungsplanung, festzulegen, in welchen Zonen Infrastrukturbauten zulässig sind. Überdies ergibt sich aus dem fundamentalen raumplanerischen Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, dass Infrastrukturanlagen zur Erschliessung oder Versorgung des Siedlungs- gebiets grundsätzlich innerhalb und nicht ausserhalb der Bauzone zu errichten sind (BGE 141 II 245 E. 2.1 S. 248). Aus diesem Grundsatz hat das Bundesgericht sodann abge- leitet, dass Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone nur als zonenkonform betrachtet werden können, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen und im Wesentlichen Bauzo- nenland abdecken. Die Zonenkonformität einer Infrastrukturbaute kann unter Umständen je- doch auch bejaht werden, wenn sie der Ausstattung der Bauzone als Ganzem und nicht nur speziell der in Frage stehenden Bauzone dient (BGE 133 II 321 E. 4.3.2 S. 325; BGE 138 II 173 E. 5.3 S. 178). Ausserhalb der Bauzone geplante Mobilfunkantennen, welche auf die Ab- deckung von Grundstücken in der Bauzone ausgerichtet sind, sind in der Regel nicht zonen- konform. Solche Anlagen ausserhalb der Bauzone können nur bewilligt werden, wenn sie standortgebunden sind, was in der Regel nicht zutrifft. Zudem stehen ihnen in den meisten

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Fällen erhebliche (öffentliche) Interessen entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts sind daher Mobilfunkantennen ausserhalb der Bauzone nur dann zulässig, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzone nicht in genügender Weise beseitigt werden kann bzw. es bei einem Standort innerhalb der Bauzone zu einer nicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes verwendeten Frequenzen kommen würde (BGE 133 II 321 E. 4.3.3 S. 325).

Dementsprechend ist im Baubewilligungsverfahren betreffend Mobilfunkantennen massge- bend, ob die baurechtliche Grundordnung auf kommunaler Ebene besondere Vorschriften zu Mobilfunkantennen enthält. Im BZR der Gemeinde Buochs ist unter Art. 44a Abs. 1 definiert, dass in der Dorfzone, in dem von ISOS bezeichneten Schutzgebiet Erhaltungsziel A, in der Ortsbildschutzzone, im landschaftlich empfindlichen Siedlungsgebiet sowie in bzw. an Schutzobjekten (Kultur-, Naturprojekte usw.) und in einem Abstandsbereich von 100m zu den genannten Zonen, Gebieten und Objekten visuell wahrnehmbare Mobilfunkantennen nicht zu- lässig sind. In Art. 44 Abs. 2 und 3 BZR werden zudem Bestimmungen der Vereinbarung über die Standortevaluation und die Standortkoordination übernommen, wobei es sich hier nur um eine Berechtigung, jedoch nicht um eine Verpflichtung handelt. Darüber hinaus bestehen we- der im kantonalen noch im kommunalen Recht spezifische Bestimmungen hinsichtlich des Baus und der Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen. Bestehen keine besonderen Bau- und Zo- nenvorschriften, sind Mobilfunkanlagen grundsätzlich unabhängig von der Umschreibung des jeweiligen Zonenzwecks überall innerhalb der Bauzone, d.h. in Industriezonen, in Gewerbezo- nen, in Wohn- und Gewerbezonen sowie auch in reinen Wohnzonen zulässig (Benjamin Witt- wer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, Dissertation, 2. Aufl. 2008, S. 94 f.).

6.2.2 Die geplante Mobilfunkantenne soll auf dem Grundstück Nr. X. etc., GB Buochs, erstellt wer- den. Aufgrund des aktuellen Zonenplans der Gemeinde Buochs sind diese Grundstücke der Industriezone zugewiesen. Bei der Industriezone handelt es sich gemäss kantonalem Recht um eine Bauzone. Gleiches ergibt sich aus dem Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Buochs (Art. 3 Ziff. 8 BZR). Die Industriezone ist für industrielle Anlagen und gewerbliche Bau- ten bestimmt, die in anderen Zonen nicht zulässig sind. Bürobauten sind gestattet, doch kann deren Anteil im Zonenreglement oder in den Bebauungs- und Gestaltungsplänen beschränkt

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werden. Wohnungen dürfen nur für Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort ge- bundenes Personal erstellt werden (Art. 53 Abs. 2 Ziff. 5 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 und 2 Baugesetz [BauG; NG 611.01]). Dasselbe hat die Gemeinde Buochs in ihrem Bau- und Zonenreglement festgehalten (Art. 13 Abs. 1 und 2 BZR). Massgebend ist insofern, dass die geplante Mobil- funkantenne mit den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften sowie den Vorschriften über die Industriezone vereinbar ist.

Wie soeben erläutert, handelt es sich gemäss kantonalem Baugesetz bei der Industriezone um eine Bauzone. Innerhalb der Bauzone können nur Standortalternativen oder die Koordina- tion von Mobilfunkanlagen verlangt werden, wenn die Gemeinden dies in der baurechtlichen Grundordnung ausdrücklich vorgesehen haben. Vorliegend hat die Gemeinde Buochs keine besonderen Bau- und Zonenvorschriften betreffend Mobilfunkantennen wie die Negativpla- nung, die Positivplanung oder das Kaskadenmodell festgelegt. Insofern bestimmt sich die Zo- nenkonformität der umstrittenen Mobilfunkantenne im vorliegenden Verfahren nach den allge- meinen Grundsätzen, wonach Mobilfunkantennen innerhalb der Bauzone gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung dann als zonenkonform geltend, wenn sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie er- richtet werden sollen und im Wesentlichen Bauland abdecken (BGE 133 II 321 E. 4.3.2 S. 325; BGE 138 II 173 E. 5.3 S. 178). Vorliegend bringen die Beschwerdeführer nicht vor, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein sollen. Im Weiteren gibt es in casu auch keine Anhalts- punkte, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung der Mobilfunkantenne in der Industriezone, d.h. innerhalb der Bauzone, nicht erfüllt wären, da die Mobilfunkantenne in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Standort steht und der Abdeckung einer als Bauland ausgewiesenen Fläche dient. Somit kann abschliessend festgehalten werden, dass die umstrittene Mobilfunkantenne in der Industriezone in der Gemeinde Buochs zonen- konform ist, womit sich die Rüge eines unzulässigen Standorts hinsichtlich der Zonenkonfor- mität als unbegründet erweist.

6.3 6.3.1 Schliesslich bringen die Beschwerdeführer unter anderem vor, gemäss Art. 13 Abs. 2 BZR seien in der Industriezone Wohnungen für Betriebsinhaber und betrieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig, weshalb dies bei der vorliegenden Standort-Auswahl entspre- chend hätte berücksichtigt werden müssen. Ferner sei das Standortdatenblatt nicht richtig,

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denn aus diesem gehe hervor, dass die Strahlung bei dem Gebäude, welches für die Errich- tung der Antenne zur Verfügung gestellt worden sei, am geringsten sei. So liege der Grenzwert dort nur bei 33%. Bei einer anderen Liegenschaft, in welcher eine ganztägig bewohnte Dach- wohnung bestehe, liege der Grenzwert hingegen bei 98,6%.

Gemäss Art. 11 Abs. 1 Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) werden Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissions- begrenzung). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rah- men der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirt- schaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emis- sionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standort- datenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt wird (Art. 11 Abs. 1 NISV). Im Standortda- tenblatt müssen gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV unter anderem Angaben über die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage (lit. a) sowie über den massgeben- den Betriebszustand nach Anhang 1 (lit. b) enthalten sein. Zudem muss das Standortdaten- blatt gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. c NISV Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem die Strahlung am stärksten ist (Ziff. 1), an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist (Ziff. 2) und an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist (Ziff. 3), enthalten. Die Einhaltung der Emissionsbegrenzung wird im Weiteren durch die Behörde überwacht (Art. 12 Abs. 1 NISV). Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlage- grenzwertes nach Anhang 1 führt die Behörde Messungen und Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt hierfür geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Art. 12 Abs. 2 NISV). Innert sechs Monaten seit Inbetriebnahme der Anlage überprüft die Behörde, ob die der Ver- fügung zugrunde liegenden Angaben über den Betrieb zutreffen und die verfügten Anordnun- gen befolgt werden (Art. 12 Abs. 3 lit. a und b NISV).

In Art. 64 Anhang 1 der NISV sind die Anlagegrenzwerte für Mobilfunkanlagen definiert. Da- nach darf der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke bei Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 900 MHz oder in niedrigeren Frequenzbereichen senden 4,0 V/m betragen. Für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 1800 MHz oder in höheren Frequenzbereichen senden, darf der Anlagegrenzwert 6,0 V/m betragen. Für alle anderen Anlagen hat der Effektivwert der elektrischen Feldstärke schliesslich den Anlage- grenzwert von 5,0 V/m einzuhalten.

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6.3.2 Hinsichtlich dieser Vorbringen ist vorab festzuhalten, dass angefertigte Projektstudien für ein eventuell geplantes Bauprojekt nicht geeignet sind, einen Standort für den Bau einer Mobil- funkantenne als unzulässig gelten zu lassen. Im Weiteren gehen die Beschwerdeführer mit ihrer Annahme, dass dem Bau einer Mobilfunkantenne in der Industriezone die dort bestehen- den Wohnungen entgegen stehen würden, fehl. So ist die Industriezone nämlich gerade für industrielle Anlagen und gewerbliche Bauten bestimmt, die in anderen Zonen nicht gestattet sind. Wohnungen in Industriezonen sind die Ausnahme und nur für Betriebsinhaber sowie be- trieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig (Art. 62 Abs. 1 und 2 BauG und Art. 13 Abs. 1 und 2 BZR). Daraus ergibt sich, dass in Industriezonen - gemäss gesetzlich zuge- wiesenem Zonenzweck - mit vermehrten Immissionen zu rechnen ist. Wollen die Beschwer- deführer von der Ausnahme, in der Industriezone Wohnungen zu errichten, Gebrauch machen, müssen sie auch die vermehrten Immissionen in Kauf nehmen bzw. können sich nicht auf denselben Immissionsschutz wie in einer reinen Wohnzone berufen. Diese Ansicht lässt sich auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entnehmen, wonach dieses die Bündelung von Infrastrukturanlagen aus raumplanerischer Sicht als sinnvoll erachtet. Somit sind bereits be- stehende Infrastrukturbauten zu bündeln und auf Gebiete zu konzentrieren, die bereits visuell und durch Immissionen beeinträchtigt sind (BGE 138 II 173 E. 7.4.2 S. 187). Daraus ergibt sich, dass in Zonen, welche für Infrastrukturbauten zur Verwendung stehen, mit vermehrten Immissionen zu rechnen ist und nicht derselbe Immissionsschutz gefordert werden kann wie in einer reinen Wohnzone. Infolgedessen erweist sich die Rüge der Beschwerdeführer in die- sem Punkt als unbegründet.

In Bezug auf die Rüge der Unrichtigkeit des Standortdatenblatts gilt Folgendes: Gemäss Art. 11 Abs. 1 NISV hat der Inhaber einer Mobilfunkanlage der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt mit den in Art. 11 Abs. 2 NISV definierten Angaben einzu- reichen, bevor die Anlage neu erstellt werden kann. Dieser Pflicht ist die Beschwerdegegnerin vorliegend nachgekommen, indem sie dem zuständigen Amt für Umwelt das genannte Standortdatenblatt eingereicht hat (VI1-D-27). Das eingereichte Standortdatenblatt enthält die nach Art. 11 Abs. 2 NISV erforderlichen Angaben. Dies wurde von den Beschwerdeführern denn auch nicht bestritten. Wie sich ebenfalls aus den vorstehend zitierten Gesetzesbestim- mungen ergibt, wird die Einhaltung der Emissionsbegrenzung durch die Behörde überwacht (Art. 12 Abs. 1 NISV). Zur Kontrolle der Einhaltung der Anlagegrenzwerte führt die Behörde Messungen und Berechnungen durch oder lässt diese durchführen (Art. 12 Abs. 2 NISV). Vor-

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liegend hat das Amt für Umwelt die entsprechenden Berechnungen durchgeführt bzw. durch- führen lassen. Mit ihrem Einwand, es sei keine Überprüfung vorgenommen worden, verkennen die Beschwerdeführer, dass die Messung der Anlagegrenzwerte erst nach Inbetriebnahme der Anlage durchgeführt werden kann. Vor Inbetriebnahme können die Anlagegrenzwerte lediglich berechnet werden, was im vorliegenden Baubewilligungsverfahren auch gemacht wurde. Nichts anderes ergibt sich aus der NISV. So prüft die Behörde innert sechs Monaten seit In- betriebnahme der Anlage, ob die der Verfügung zugrunde liegenden Angaben über den Be- trieb zutreffen und die verfügten Anordnungen eingehalten werden (Art. 12 Abs. 3 lit. a und b NISV). Steht fest, dass die Messung der Grenzwerte erst nach Inbetriebnahme der Anlage durchgeführt werden kann, ist nicht, wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht, von einer mangelnden Überprüfung auszugehen.

In Bezug auf die Grenzwerte machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Strahlung bei dem Gebäude der BAB Technik AG, auf welchem die Mobilfunkantenne errichtet werden soll, am geringsten sei und der Grenzwert nur bei 33% liege. Beim benachbarten Grundstück, auf welchem sich eine Dachwohnung befinde, liege die Strahlenbelastung bei 98,6% des Grenz- wertes. Hierbei hätte die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass in der Industriezone Wohnungen ausnahmsweise erlaubt seien. Diesbezüglich gilt zu bemerken, dass die definierten Grenz- werte der NISV auch noch eingehalten sind, wenn die Strahlenbelastung bei 98,6% des Grenz- wertes liegt. Den Beschwerdeführern ist jedoch insofern zuzustimmen, dass der Grenzwert bei den genannten Liegenschaften nur knapp eingehalten wird. Diesem Umstand hat die Baube- willigungsbehörde jedoch insofern Rechnung getragen, dass sie eine Überprüfung im Sinne einer Abnahmemessung nach Inbetriebnahme der Anlage angeordnet hat (VI1-D-21, Ziff. 3.1 i.V.m. VI1-D-27 S. 3 Anträge). Mit dieser Auflage in der Baubewilligung ist die Beschwerde- gegnerin als Inhaberin der Mobilfunkanlage an die Vorgaben der Baubewilligungsbehörde ge- bunden und verpflichtet, bei der Erstellung der Anlage die massgebenden Grenzwerte einzu- halten. Damit ist sichergestellt, dass die Strahlung nach Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage die gesetzlich festgesetzten Grenzwerte nicht überschreiten wird. Auch betreffend die elektri- sche Feldstärke kann festgehalten werden, dass der Anlagegrenzwert eingehalten ist. Zwar ist beim Grundstück an der F.__strasse 11 lediglich eine elektrische Feldstärke von 1.65 V/m, an den benachbarten Grundstücken an der F.__strasse 9 und 15 hingegen eine solche von 4.93 V/m auszumachen. Dies lässt sich dadurch erklären, dass das Gewerbegebäude an der F.__strasse 11 über ein Metalldach verfügt, was gar von den Beschwerdeführern selbst zuge- standen wird. Gemäss Art. 64 lit. c Anhang 1 der NISV ist für die vorliegend geplante Mobil- funkanlage der Anlagegrenzwert von 5,0 V/m einzuhalten. Zwar wird dieser Anlagegrenzwerte

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bei den Gebäuden auf den Grundstücken F.__strasse 9 und 15 nahezu erreicht. Nichtdestot- rotz steht fest, dass der maximale Anlagegrenzwert von 5,0 V/m nicht erreicht und damit vor- liegend der massgebende Grenzwert eingehalten wird. Demzufolge steht die Zulässigkeit von Wohnungen in der Industriezone dem Bau der geplanten Mobilfunkantenne in der genannten Zone nicht entgegen, da die massgebenden Grenzwerte des NISV eingehalten werden.

Demnach erweist sich auch die Rüge betreffend falschem Standortdatenblatt sowie mangeln- der Überprüfung als unbegründet. Soweit die Beschwerdeführer eine willkürliche Beurteilung sowie unvollständige Sachverhaltsfeststellung rügen, bleibt festzuhalten, dass dieser Rüge- punkt ohne weitere Begründung vorgebracht wurde. Im Übrigen liegen jedoch in keiner Weise Anhaltspunkte für eine willkürliche Beurteilung oder eine unvollständige Sachverhaltsfeststel- lung der Vorinstanz vor, womit sich auch dieses Vorbringen als unbegründet zeigt.

6.4 Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass sich die geplante Mobilfunkantenne am ausgewählten Standort in der Industriezone als zonenkonform erweist, da sie in einer unmittelbaren funktio- nellen Beziehung zum Standort steht und dazu dient, Baulandfläche mit dem erforderlichen Netz abzudecken. Überdies vermögen die Beschwerdeführer auch mit der Rüge des angeblich falschen Standortdatenblatts nicht zu überzeugen. Da die massgebenden Grenzwerte der NISV bei der vorliegend umstrittenen Mobilfunkanlage eingehalten werden, steht die aus- nahmsweise Zulässigkeit von Wohnungen in der Industriezone dem Bau der Mobilfunkanlage in der Industriezone nicht entgegen. Dementsprechend erweist sich die Rüge des unzulässi- gen Standorts der geplanten Mobilfunkantenne in allen Punkten als unbegründet, weshalb die Beschwerde in diesem Rügepunkt klar abzuweisen ist.

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  1. Ungenügendes Messverfahren 7.1 7.1.1 Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren ein ungenügendes Messverfahren. So machen sie geltend, indem die Fachbehörde Amt und Umwelt in ihrem Bericht vom 17. Mai 2016 das Standortdatenblatt als nachvollziehbar und korrekt attestiert habe, sei nicht erstellt, dass die dort enthaltenen Angaben auch in einem akkreditierten und anerkannten Messverfahren er- mittelt worden seien, welche nicht die inakzeptable Messtoleranz von bis zu +/- 45% aufweisen würden. Aus dem Standortdatenblatt gehe hervor, dass an den Orten mit empfindlicher Nut- zung (OMEN) Nr. 3 (Parz. Nr. __), Nr. 7 (Parz. Nr. __) und Nr. 8 (Parz. Nr. __) die Grenzwerte rechnerisch eingehalten seien. Nicht nachgewiesen hingegen sei, dass diese Werte auch in einem Messverfahren ermittelt worden seien, welches den bundesrechtlichen Anforderungen entspreche. Daher müsse die Sache zur Neubeurteilung an die Baubewilligungsbehörde zu- rückgewiesen werden, damit die Beschwerdegegnerin den effektiven Nachweis erbringe, dass die Messwerte in einem Messverfahren ermittelt wurden, welches nicht unakzeptable Messto- leranzen enthalte.

7.1.2 Hierzu führt die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführer würden die Abnahmemes- sung nach der Inbetriebnahme der Anlage mit der Berechnung der Belastungen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vermischen. Denn solange eine Anlage nicht in Betrieb sei, könne man die Immissionen nur berechnen und nicht messen. Gemäss Bundesgericht würden die in der Praxis gemäss den bestehenden Messeempfehlungen durchgeführten Abnahme- messungen auch heute noch dem Stand der Technik entsprechen. Ferner habe das Amt für Umwelt das Standortdatenblatt überprüft und festgestellt, dass alle im Standortdatenblatt ge- machten Angaben korrekt seien. Da die Anlagegrenzwerte an den OMEN jedoch zu über 80% ausgeschöpft seien, sei nach Vollzugsempfehlung des BAFU eine Abnahmemessung erfor- derlich, womit dieses Vorgehen korrekt sei, da eine entsprechende Auflage in die Baubewilli- gung aufgenommen wurde.

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7.1.3 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, dass die Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN), die im Standortdatenblatt einen Wert von mehr als 80% des Anlagegrenzwertes aufweisen würden, einer amtlichen Abnahmemessung zu unterziehen seien. Da die Beschwerdeführer vorliegend lediglich geltend machen würden, das Messverfahren sei ungenügend, ohne dies hinreichen zu begründen, könne auf diesen Einwand mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden.

7.1.4 Die Baubewilligungsbehörde bringt diesbezüglich vor, die Beschwerdeführer würden nicht zwi- schen der rechnerischen Überprüfung im Baubewilligungsverfahren und der Messung nach Inbetriebnahme der Anlage unterscheiden. Nach dem Bundesgericht könne die Strahlung je- doch erst nach Erstellung der Anlage gemessen werden und nicht wenn die Strahlung im Bau- bewilligungsverfahren rechnerisch ausgewiesen sei. Dementsprechend habe die Baubewilli- gungsbehörde vorliegend auch eine Abnahmemessung nach Inbetriebnahme angeordnet. Ferner stehe fest, dass die Grenzwerte im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens als rech- nerisch eingehalten zu gelten hätten.

7.2 7.2.1 Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz sowie den dazugehörigen Verordnungen geregelt. Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden können, sind gemäss Art. 1 Abs. 2 USG im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen. So werden Emissionen unter anderem durch Emissionsgrenzwerte eingeschränkt, welche durch Verordnung oder di- rekt auf das Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben werden (Art. 12 Abs. 1 und 2 USG). Immissionen von Mobilfunksendeanlagen werden in der NISV geregelt. Demnach müs- sen Anlagen, die nichtionisierende Strahlen emittieren, bei der Erstellung und im Betrieb die vorsorglichen Emissionsgrenzwerte einhalten (Urteil des Bundesgerichts 1C_323/2017 vom 15. Januar 2018 E. 2.3). Bei der Festsetzung der Grenzwerte wurden gemäss Art. 11 Abs. 2 USG die Kriterien der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.5.1). Hierbei hat jede Mobilfunksendeanlage für sich im massgebenden Betriebszustand an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) den Anlagegrenzwert einzuhalten (Art. 64 Anhang 1 der NISV). Überdies müssen an Orten, wo sich Menschen aufhalten können (Orte

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für kurzfristigen Aufenthalt [OKA]), die festgelegten Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (Art. 13 Abs. 1 NISV und Anhang 2 NISV). Das Verordnungsrecht im Bereich nichtionisieren- der Strahlung enthält nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine abschliessende Rege- lung, weshalb für kantonales oder kommunales Recht kein Raum bleibt (BGE 138 II 173 E. 5.1 S. 177; BGE 133 II 64 E. 5.2 S. 66). Im Weiteren hat das Bundesgericht wiederholt an seiner Rechtsprechung festgehalten, wonach die festgelegten Grenzwerte gemäss bisherigem Wis- sensstand verfassungs- und gesetzeskonform sind (Urteile des Bundesgerichts 1C_323/2017 vom 15. Januar 2018 E. 2.5 und 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.5.2).

Das Bundesgericht hat sich in der Vergangenheit schon wiederholt mit der Frage der Messun- sicherheit bei NIS-Abnahmemessungen auseinandersetzen müssen, wobei es sich auf die Messempfehlungen des BAFU/METAS-Berichts 2002 und 2003 gestützt hat. Das Bundesge- richt hat in einem Urteil aus dem Jahr 2013, gestützt auf die Berichte des METAS, festgehalten, dass die gesamte erweiterte Messunsicherheit U den Wert von +/- 45% nicht überschreiten darf. Aufgrund der technischen Entwicklung in Telekommunikationssektor hat es das Bundes- gericht jedoch als angebracht erachtet, zu prüfen, ob die Messempfehlung noch dem heutigen Stand der Technik entspreche. Daher hat das METAS am 11. Juni 2014 einen Amtsbericht erlassen, aus welchem hervorgeht, dass es nicht möglich ist, nichtionisierende Strahlung ge- nauer als mit einer Unsicherheit von +/- 45% zu erfassen. Gestützt auf diesen Amtsbericht hat das Bundesgericht in der Folge wiederholt bestätigt, dass die in der Praxis gemäss den beste- henden Messempfehlungen durchgeführten Abnahmemessungen auch heute noch dem Stand der Technik entsprechen und kein technischer Wandel vorliegt, der das Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung zur Messung der Strahlung von Mobilfunkanlagen verlangen würde.

7.2.2 Wie dargelegt, hält das Bundesgericht an seiner Rechtsprechung, wonach die festgelegten Grenzwerte gemäss bisherigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform sind, fest. Weder sind in den Akten Anhaltspunkte ersichtlich noch vermögen die Beschwerdeführer stichhaltige Argumente vorzubringen, dass diese Einschätzung zu revidieren wäre. Im Übrigen verfolgt der Bund permanent die wissenschaftliche Entwicklung zusammen mit einer beraten- den Expertengruppe. Es ist daher davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht dem ge- genwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt (Urteil des Bundesgerichts 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.5.2). Mit Blick auf das dem Bundesrat zustehende

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Ermessen ist die entsprechende verordnungsrechtliche Regelung nicht zu beanstanden. Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach Messverfahren für die Feststellung der nichtionisierenden Strahlung, die eine Messtoleranz von +/- 45% aufweisen, dem heutigen Stand der Technik entsprechen, ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen begnügen sich die Be- schwerdeführer damit, auszuführen, dass diese Rechtsprechung zu überprüfen sei, unterlas- sen es jedoch aufzuzeigen, inwiefern diese Rechtsprechung nicht den geltend gemachten An- forderungen standhalten würde. Zudem gilt zu beachten, dass während dem Baubewilligungs- verfahren, d.h. vor Inbetriebnahme der Anlage die Einhaltung der Grenzwerte nur rechnerisch festgelegt werden kann. Die Messung der tatsächlichen Strahlung kann erst nach Inbetrieb- nahme der Anlage vorgenommen werden. Schliesslich hat das Amt für Umwelt das Standort- datenblatt geprüft und mit Schreiben vom 17. Mai 2016 festgestellt, dass alle gemachten An- gaben korrekt sind. Da die Anlagegrenzwerte an den OMEN Nr. 3, 7 und 8 zu über 80% aus- geschöpft werden, wurde entsprechend der Vollzugsempfehlung des BAFU die Durchführung einer Abnahmemessung angeordnet, welche als Auflage in die Baubewilligung aufgenommen wurde.

7.3 Abschliessend lässt sich somit festhalten, dass die festgelegten Grenzwerte gemäss heutigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform sind und die Beschwerdeführer vorliegend keine Argumente vorbringen, welche die Überprüfung dieser Rechtsprechung aufdrängen wür- den. Gestützt auf den Amtsbericht des METAS hat das Bundesgericht zudem bestätigt, dass die in der Praxis angewendeten Abnahmemessungen auch heute noch dem Stand der Technik entsprechen und kein Wandel vorliegt, welcher das Abweichen von der bisherigen Rechtspre- chung verlangen würde. Demzufolge erweist sich die Rüge der Beschwerdeführer als unbe- gründet und ist entsprechend abzuweisen.

  1. Einhaltung der Grenzwerte ist nicht sichergestellt 8.1 8.1.1 Ferner monieren die Beschwerdeführer, dass die Einhaltung der Grenzwerte nicht sicherge- stellt sei. Gemäss Datenblätter der Hersteller seien die Antennentypen nämlich 5 bis 15 mal leistungsfähiger als in den Standortdatenblättern angegeben. Somit könne der Mobilfunkbe- treiber die Leistung jederzeit hochfahren. Zudem bestehe auch die Möglichkeit, die vertikalen

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Senderichtungen ferngesteuert zu verändern, was beides zu massiven Grenzwertüberschrei- tungen führen könne. Ferner machen die Beschwerdeführer geltend, mit dem von der Baube- willigungsbehörde zur Bedingung gemachten Qualitätssicherungs-System (QS-System) könne keine sachgerechte Überprüfung und Kontrolle sichergestellt werden. Zwar habe das Bundesgericht das Qualitätssicherungs-System als genügendes Instrument zur Sicherung der Grenzwerteinhaltung bezeichnet. Doch habe dieses das System nicht in all seinen Aspekten überprüft. Hinzu komme, dass eine Datenbank des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM), auf welches sich die kantonalen Vollzugsbehörden bis anhin immer gestützt hätten, gar nicht existiere. Demzufolge hätten die kantonalen Vollzugsbehörden keine Einsicht in die Qualitäts- sicherungs-System-Datenbank der Mobilfunkbetreiber. Da das vom Bundesgericht geforderte Qualitätssicherungs-System somit gar nicht existiere, dürften keine weiteren Anlagen bewilligt werden.

8.1.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführer würden keinen Beweis liefern, dass das Qualitätssicherungs-System manipuliert werden könne. Das BAFU habe diesen an- geblichen "Systemfehler" nämlich erkannt. Gemäss Auskunft des BAFU treffe es zu, dass die Sendeleistung einer Mobilfunkbasisstation im Tagesverlauf variiere. Für die Kontrolle der QS- Systeme spiele dies jedoch keine Rolle, da im Qualitäts-System nicht eine momentane, son- dern die höchstmögliche Sendeleistung erfasst und kontrolliert werde. Diese maximal mögli- che Sendeleistung werde ferngesteuert eingestellt. Wobei die Einstellung statisch sei, d.h. nur alle paar Monate oder noch seltener verändert werde. Zudem werde die eingestellte maximale Sendeleistung nur selten erreicht. Daher sei das Qualitätssicherungs-System nach wie vor ein taugliches und vom Bundesgericht als genügend qualifiziertes Instrument, um die Einhaltung der Grenzwerte nach Inbetriebnahme der Anlage zu kontrollieren. Hinsichtlich der Einsicht in die Qualitätssicherungs-System-Datenbank bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass die Voll- zugsbehörden jederzeit Einsicht nehmen können. Zudem würden regelmässig Stichproben- kontrollen stattfinden.

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8.1.3 In ihrer Beschwerdeantwort führt die Vorinstanz in Bezug auf die Rüge der fehlenden Sicher- stellung für die Einhaltung der Grenzwerte aus, die Beschwerdeführer würden lediglich geltend machen, dass Messverfahren sei ungenügend, ohne dies hinreichend zu begründen. Mangels hinreichender Begründung könne auf diesen Einwand gar nicht eingetreten werden. Im Wei- teren würden sämtliche Daten, die von der Netzzentrale aus gesteuert werden können, auto- matisch an die Qualitätssicherungs-System-Datenbank weitergeleitet werden. Fehlerhafte Eingaben seien daher ausgeschlossen. Selbst wenn es keine Online-Datenübermittlung gebe, würden die Daten bei den Mobilfunkbetreibern automatisch erfasst und danach an die Daten- bank weitergeleitet werden. Das Amt für Umwelt erhalte zudem alle zwei Monate die Fehler- protokolle von allen Betreibern. Zudem habe die Baubewilligungsbehörde die Baubewilligung mit der Bedingung versehen, dass die Mobilfunkanlage nur mit einem Qualitätssicherungs- System betrieben werden dürfe. Mit dieser Bedingung werde garantiert, dass die Mobilfunk- anlage nur betrieben werden dürfe, wenn sie mit dem Qualitätssicherungs-System versehen sei. Im Ergebnis stehe daher fest, dass die Umweltschutzgesetzgebung korrekt vollzogen wer- den könne, wenn die strittige Mobilfunkanlage in Betrieb genommen werde.

8.1.4 Die Baubewilligungsbehörde bestreitet die Rüge der Beschwerdeführer, wonach die Einhal- tung der Grenzwerte nicht sichergestellt sei mit der Begründung, dass das Qualitätssiche- rungs-System auf die höchstmögliche Sendeleistung und nicht auf eine momentane Sende- leistung programmiert sei. Beim Qualitätssicherungs-System handle es sich gemäss Bundes- gericht nach wie vor um ein taugliches und genügendes Instrument zur Kontrolle der Einhal- tung der Grenzwerte nach Inbetriebnahme der Anlage. Überdies sei die Kritik der Beschwer- deführer unsubstantiiert sowie pauschal und könne nicht dazu führen, dass das eingereichte Baugesuch nicht bewilligt werden könne.

8.2 8.2.1 Die Qualitätssicherungs-Systeme dienen der Kontrolle, dass die bewilligten Parameter (äqui- valente Strahlungsleistung ERP, Senderichtung) der Mobilfunkantennen im Betrieb eingehal- ten und die Grenzwerte der NISV nicht überschritten werden. Diese Kontrolle ist in Art. 12 NISV vorgesehen. Die Verordnung schreibt jedoch nicht vor, auf welche Weise sie zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_169/2013 vom 29. Juli 2013 E. 4.4). Entgegen der Rüge

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der Beschwerdeführer, das Bundesgericht habe das Qualitätssicherungs-System nicht in all seinen Facetten überprüft, gilt auf ein Urteil des Bundesgerichts aus dem Jahr 2008 hinzuwei- sen. So nahm es zum bestehenden Qualitätssicherungs-System eingehend Stellung und räumte ein, dass das System noch Mängel aufweise. Im Ergebnis anerkannte das Bundesge- richt das Qualitätssicherungs-System jedoch als gutes Kontrollinstrument und erachtete es nicht als notwendig, auf eine Kontrolle durch bauliche Massnahmen zurückzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 1C_282/2008 vom 7. April 2009 E. 3). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt das vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfohlene Qualitätssiche- rungs-System eine zulässige Alternative zur Kontrolle durch bauliche Vorkehrungen dar und genügt den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung, weshalb es aus umweltschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist (Urteile des Bundesgerichts 1C_323/2017 vom 15. Januar 2018 E. 3.3; 1C_122/2014 vom 23.Oktober 2014 E. 5). Da das Qualitätssicherungs-System den Anforderungen einer wirksamen Kontrolle genügt, kann im Ergebnis auch auf die im Standortdatenblatt bewilligte Strahlungsleistung der Antenne abge- stellt werden, auch wenn es sich dabei nicht um die maximal mögliche Höchstleistung handelt. Ferner hat sich das Bundesamt für Umwelt (BAFU) auf seiner Homepage mit der Qualitätssi- cherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Mobilfunkanlagen auseinandergesetzt und spezifische Fragen aufgegriffen. So erklärt das BAFU auf der genannten Seite, dass die Sendeleistung im Tagesverlauf variiert. Dies hat jedoch gemäss Angaben des BAFU keinen Einfluss auf die Kontrolle im Qualitätssicherungs-System, weil mit diesem System nicht eine momentane, sondern die höchstmögliche Sendeleistung erfasst und kontrolliert wird. Daher ist es unerheblich, zu welchem Tageszeitpunkt die eingestellten maximalen Sendeleistungen mit den maximal bewilligten Leistungen gemäss Standortdatenblatt verglichen werden. Im Weiteren wird die maximal mögliche Sendeleistung gemäss Angaben des BAFU für jede An- tenne von der Steuerzentrale des Mobilfunkbetreibers aus ferngesteuert eingestellt. Hierbei handelt es sich um eine statische Einstellung, welche nur alle paar Monate oder noch seltener verändert wird. Überdies ist die Sendeleistung im Betrieb der Antenne in der Regel kleiner als der genannte Einstellungswert. Kurzfristig kann es vorkommen, dass die Sendeleistung gleich hoch ist wie der Einstellungswert, höher ist sie jedoch nie (https://www.bafu.ad- min.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/massnahmen-elektrosmog/qualitaetssi- cherung-zur-einhaltung-der-grenzwerte-der-nisv-bei-m.html, besucht am 10. Dezember 2019).

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8.2.2 Wie dargelegt, machen die Beschwerdeführer geltend, es bestehe beim Qualitätssicherungs- System die Möglichkeit auf Manipulation der Sendeparameter. Wie jedoch erläutert, haben sich sowohl das Bundesgericht als auch das Bundesamt für Umwelt mit dieser Frage ausei- nandergesetzt und sind zum Schluss gelangt, dass das empfohlene Qualitätssicherungs-Sys- tem eine zulässige Alternative zur Kontrolle durch bauliche Vorkehrungen darstellt und den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung genügt. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer, überzeugen die Ausführungen des Bundesamts für Um- welt, wonach es unerheblich ist, zu welchem Tageszeitpunkt die eingestellten Sendeleistun- gen mit den bewilligten Leistungen gemäss Standortdatenblatt verglichen werden, da nicht die momentane, sondern die höchstmöglichen Sendeleistungen gemessen und kontrolliert wer- den. Indem nämlich nicht die momentanen, sondern die höchstmöglichen Sendeleistungen gemessen wird, wird im Qualitätssicherungs-System aufgezeichnet und in der Datenbank ge- speichert, wenn eine höhere als die bewilligte Sendeleistung erreicht wird. Insofern erweist sich die Rüge, das Qualitätssicherungs-System stelle keine sachgerechte Kontrolle dar, als unbegründet.

Überdies machen die Beschwerdeführer geltend, die Qualitätssicherungs-System-Datenbank existiere gar nicht, weshalb die Vollzugsbehörden keine Einsicht in die Datenbank haben kön- nen. Indem die Datenbank nicht bestehe, existiere auch das Qualitätssicherungs-System nicht. Auch bezüglich der Datenbank hat sich das Bundesamt für Umwelt (BAFU) auf seiner Homepage geäussert. So werden in der Datenbank für jede einzelne Antenne die eingestellten Werte für die Senderichtung und die maximale Sendeleistung erfasst und täglich mit der be- willigten Senderichtung und -leistung verglichen. Allfällige Überschreitungen der bewilligten Senderichtung oder -leistung werden der Vollzugsbehörde gemeldet, welche zur Kontrolle zu- dem eine uneingeschränkte Einsicht in die Datenbank haben (https://www.bafu.ad- min.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/massnahmen-elektrosmog/qualitaetssi- cherung-zur-einhaltung-der-grenzwerte-der-nisv-bei-m.html, besucht am 10. Dezember 2019). Inso- weit die Beschwerdeführer geltend machen, es bestehe keine Datenbank, kann aufgrund der zitierten Äusserungen des Bundesamts für Umwelt nicht nachvollzogen werden und wird von den Beschwerdeführern denn auch nicht weiter substantiiert. Somit erweist sich auch dieser Rügepunkt der Beschwerdeführer als unbegründet.

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8.3 Abschliessend lässt sich demzufolge festhalten, dass das vom Bundesgericht anerkannte Qualitätssicherungs-System Gewähr für die Kontrolle der bewilligten Sendeleistungen bietet, den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung im Sinne der NISV genügt und aus umweltschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. Die nicht näher sub- stantiierte Kritik der Beschwerdeführer gibt vorliegend keinen Anlass, die zitierte bundesge- richtliche Rechtsprechung in Frage zu stellen. Insofern erweisen sich die diesbezüglichen Rü- gen der Beschwerdeführer als unbegründet, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

  1. Nichteinhaltung eines Grenzabstandes 9.1 9.1.1 Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, die Mobilfunkanlage verletze den nötigen Grenzab- stand. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei auch bei Mobilfunkantennen ein Grenzab- stand einzuhalten. Dies werde auch in anderen Kantonen so gehandhabt. Gerade unter dem Gesichtspunkt der Auswirkungen, welche der Betreib einer Mobilfunkanlage auf die Nachbar- schaft habe, sei im Hinblick auf den Schutz der Nachbargrundstücke zwingend nötig, dass Grenzabstände eingehalten würden. Hierbei sei der minimale Grenzabstand von 3 Metern bzw. die effektiven 5.65 Meter bei einer Antenne von 25 Meter Höhe schlicht zu gering. Im Übrigen sei zu bedenken, dass selbst für Anpflanzungen entsprechende Abstandsvorschriften gelten würden, wobei die Auswirkungen von Mobilfunkantennen sicherlich weitaus höher seien als diejenigen von Pflanzen. Schliesslich handle es sich bei einer Mobilfunkanlage sicherlich um eine Anlage, weshalb die entsprechenden Grenzabstände gemäss dem kantonalen Bau- gesetz einzuhalten seien. In Anwendung von Art. 145 Abs. 1 BauG betrage der Grenzabstand 40% der Fassadenhöhe. Die Höhe der vorliegend strittigen Mobilfunkanlage betrage 25 Meter, woraus ein Grenzabstand von mindestens 10 Metern resultiere. Insofern sei der Grenzabstand vorliegend nicht eingehalten, da dieser Abstand nur 5.65 Meter betrage.

9.1.2 Hinsichtlich diesem Rügepunkt macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Beschwerdefüh- rer würden sich nicht mit den Argumenten der Vorinstanz auseinandersetzen, weshalb sie ihrer Rügepflicht nicht nachkommen würden. Dementsprechend sei auf diese Rüge nicht einzutre- ten. Im Weiteren vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass keine Lücke, sondern

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ein qualifiziertes Schweigen vorliegen, da sich vorliegend keine Ergänzungsbedürftigkeit er- gebe. Denn die Grenzabstandsvorschriften im kantonalen Baugesetz seien als abschliessend zu qualifizieren. Ein Antennenmast habe nämlich keine negativen Auswirkungen auf die Be- lichtung des Nachbargrundstückes, unabhängig davon, wie hoch er sei und wie nahe er am Nachbargrundstück stehe. Hinsichtlich der Strahlenbelastung welche von einem Mobilfunkan- tenne ausgehe, könne auf die abschliessende Regelung gemäss NISV verwiesen werden. Somit stehe der Immissionsschutz gemäss NISV in keinem Zusammenhang mit Grenzab- standsvorschriften. Aus diesen Gründen bestehe kein Bedarf, einen Grenzabstand für einen Mobilfunkmast zu ermitteln.

9.1.3 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, auf diese Rüge sei nicht einzutreten, da die Be- schwerdeführer sich mit ihren Argumenten hätte auseinandersetzen müssen, anstatt lediglich auf die Rechtsschriften im vorinstanzlichen Verfahren zu verweisen. Zudem erweise sich auch der Vorwurf der Willkür als haltlos, da es den Beschwerdeführern nicht gelinge, ihre Einwände substantiell zu begründen.

9.1.4 Die Baubewilligungsbehörde ist ebenfalls der Auffassung, dass es sich bei der fehlenden Grenzabstandsregelung um ein qualifiziertes Schweigen handle. Demzufolge sei bei Mobil- funkanlagen kein Grenzabstand einzuhalten. So werde der Strahlenschutz nämlich nicht von den kantonalen Baugesetzen, sondern von den Bundesvorschriften in der NISV geregelt. So- mit lasse sich festhalten, dass die Abstandsvorschriften nichts mit dem Strahlenschutz zu tun habe. Da Mobilfunkantennen keine Fassade besitzen würden und das kantonale Baugesetz keine Regelung für den Grenzabstand von Mobilfunkantennen enthalte, kenne das Nidwaldner Baurecht keinen Grenzabstand für Mobilfunkantennen. Tatsache sei jedoch, dass die Mobil- funkantenne einen Grenzabstand von rund 5.5 Metern aufweise und damit der Mindestgrenz- abstand von 3 Meter gemäss Art. 145 BauG mehr als eingehalten sei.

9.2 9.2.1 Wie bereits dargelegt, soll die geplante Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Nr. __, GB Buochs, bzw. auf der Baurechtsparzelle Nr. __, GB Buochs, erstellt werden. Anwendbar sind somit die Bauvorschriften des Kantons Nidwalden.

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Der Grenzabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen der Grundstückgrenze und der Fassade (Art. 144 Abs. 1 BauG). Der ordentliche Grenzabstand beträgt 40 Prozent der Fassadenhöhe, mindestens jedoch 3 m. Die Gemeinden können für einzelne Bauzonen den Mindestabstand bis auf 4 m erhöhen (Art. 145 Abs. 1 BauG). Die Höhe der Fassade ist in ihrer Mitte ab gewachsenem oder tiefer gelegtem Terrain bis zur Oberkante der Fusspfette zu messen, wobei grössere Unebenheiten im Terrain auszumitteln sind; bei Giebelfassaden ist die Höhe des Giebeldreiecks nicht mitzuberücksichtigen. Bei Flachdachbauten ist die Fassa- denhöhe bis Oberkante Brüstung beziehungsweise Geländer zu messen. Unterschiedliche Fassadenhöhen einer Baute sind auszumitteln (Art. 145 Abs. 2 BauG). Bei Fassaden von mehr als 40 m Länge erhöht sich der Abstand zur gegenüberliegenden Grenze um einen Zehntel der Mehrlänge bis auf höchstens 7 m. Bei Bauten mit drei und mehr Vollgeschossen werden eingeschossige Anbauten von nicht mehr als 3.5 m Fassadenhöhe, 4.5 m Firsthöhe und 10 m Länge für die Berechnung der Fassadenlänge nicht berücksichtigt; dies gilt bei Bauten mit weniger als drei Vollgeschossen nur für angebaute Untergeschosse. Bei schräg zur Grenze verlaufenden Fassaden sind die im 10-m-Abstandsbereich liegenden Fassadenabschnitte massgebend (Art. 145 Abs. 3 BauG). In den Art. 146 - 150 BauG sind sodann die spezialrecht- lichen Grenzabstände geregelt.

Wie vorstehend dargelegt, befinden sich die Baugrundstücke, auf welchen die Mobilfunkan- tenne errichtet werden soll in der Industriezone (vgl. E. 6.2.1 vorstehend). Da es sich bei der geplanten Mobilfunkantenne weder um eine Kleinbaute (Art. 146 BauG), eine Baute unter Ni- veau (Art. 147 BauG), eine Mauer, Einfriedung, Lärmschutzwand, Sicherheitsvorrichtung oder Böschung (Art. 148 BauG), eine Baute oder Anlage am Bauzonenrand (Art. 149 BauG) noch um eine Baute oder Anlage bei geschlossener Bauweise (Art. 150 BauG) handelt, liegt kein spezialrechtliche Grenzabstand i.S.v. Art. 146 ‒ 150 BauG vor. Im Weiteren ist daher zu prü- fen, ob beim Bau einer Mobilfunkantenne der ordentliche Grenzabstand gemäss Art. 145 BauG einzuhalten ist. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass weder die von den Be- schwerdeführern geltend gemachten ausserkantonalen Grenzabstandregelungen für Mobil- funkantennen noch die Abstandsvorschriften für Anpflanzungen Anwendung finden oder hin- zuziehen wären.

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9.2.2 Wie sich aus Art. 144 Abs. 1 BauG ergibt, ist der Grenzabstand die kürzeste horizontale Ent- fernung zwischen der Grundstückgrenze und der Fassade. So wird bei der Bemessung des Grenzabstands gemäss Art. 145 Abs. 1 BauG an die Fassade angeknüpft und hat 40 Prozent der Fassadenhöhe zu betragen. Unbestritten ist, dass sowohl Wohn- als auch Gewerbege- bäude über eine Fassade verfügen, handelt es sich bei der Fassade doch um die sichtbare Hülle eines Gebäudes.

Sinn und Zweck von Grenzabständen ist die Schaffung von einwandfreien wohnhygienischen Verhältnissen, insbesondere die Gewährleistung einer genügenden Belichtung von Wohn- und Schlafräumen (Urteil des Baurekursgerichts des Kantons Zürich BRKE II Nr. 52/2001 vom 13. März 2001 E. 6a in BEZ 2001 Nr. 30). Insofern soll mit ausreichenden Grenzabständen gewährleistet werden, dass die Wohnhygiene der Nachbarn nicht beeinträchtigt wird. Dazu gehören unter anderem der Entzug von Besonnung oder der Schattenwurf. Es ist zwar unbe- stritten, dass es sich bei einer Mobilfunkanlage mit einer Höhe von 25 Metern um eine erheb- liche Baute und Anlage handelt. Entgegen der Beschwerdeführer weist diese jedoch gerade keine Fassade auf. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man Sinn und Zweck der Grenzabstände hinzuzieht. Wie dargelegt bezwecken die Grenzabstände die Erhaltung der Wohnhygiene des Nachbargrundstücks, also den Schutz vor Lichtentzug und Schattenwurf. Aus der Natur der Sache ergibt sich, dass die geplante, 25 Meter hohe Mobilfunkantenne zwar eine beträchtliche Höhe aufweist, jedoch nicht geeignet ist, das Nachbargrundstück mittels Lichtentzug oder Schattenwurf zu beeinträchtigen. Im Weiteren ist zu beachten, dass der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Strahlenschutz von den Bundesvorschriften in der NISV und nicht von den kantonalen Baugesetzen geregelt wird. Dementsprechend kann der Strahlenschutz auch nicht hinsichtlich der Grenzabstandsvorschriften angerufen werden. So- weit die Beschwerdeführer ideelle Immissionen geltend machen, ist ihnen insoweit zuzustim- men, dass Mobilfunkantennen unangenehme psychische Eindrücke erwecken können, was dazu führen kann, dass die Umgebung als unsicher oder unästhetisch empfunden werden kann (BGE 138 II 173 E. 7.4.3 S. 188). Jedoch ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die geplante Mobilfunkantenne an einem der Industriezone zugewiesenen Standort und nicht in einer Wohnzone gebaut werden soll. Diesbezüglich gilt zu bedenken, dass die Industriezone gemäss Art. 13 Abs.1 BZR für industrielle Anlagen und gewerbliche Betriebe bestimmt ist, die in anderen Zonen nicht zulässig sind. Somit ist in einer Industriezone üblicherweise mit ge- bündelten ideellen Immissionen zu rechnen, was denn auch nicht dem Zonenzweck wider- spricht. Daraus ergibt sich schliesslich, dass subjektive Ängste und Gefühle des Unbehagens

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keine tragfähige Grundlage für Einschränkungen einer im allgemeinen Interesse liegenden Infrastrukturanlage bilden (vgl. dazu BGE 138 II 173 E. 7.4.3 S. 188). Demnach drängt es sich auch unter dem Aspekt des Zwecks von Grenzabständen nicht auf, die Mobilfunkantenne als Baute oder Anlage zu qualifizieren, welche der Grenzabstandsvorschrift von Art. 145 Abs. 1 BauG unterliegt. Im Resultat führt dies dazu, dass Mobilfunkantennen nicht als Gebäude zu qualifizieren sind und folglich auch keine Fassade aufweisen, weshalb es festzuhalten gilt, dass die direkte Anwendung von Art. 145 Abs. 1 BauG bei Grenzabständen von Mobilfunkan- tennen ausgeschlossen ist.

9.2.3 Wie soeben festgestellt, sind in der Nidwaldner Baugesetzgebung keine Vorschriften über Grenzabstände für Bauten und Anlagen ohne Fassade, insbesondere Mobilfunkantennen, ent- halten. Folgerichtig stellt sich die Frage, ob es sich hierbei um eine echte oder unechte Geset- zeslücke handelt.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Gesetz eine Lücke, wenn sich eine Re- gelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schul- dig bleibt. Beim Vorliegen eines qualifizierten Schweigens, wobei der Gesetzgeber die Rechts- frage nicht übersehen, sondern stillschweigend mitentschieden hat, bleibt kein Raum für eine gerichtliche Lückenfüllung. Eine echte Lücke hingegen liegt vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen und dem Gesetz hierzu weder nach sei- nem Wortlaut noch durch Auslegung eine Vorschrift entnommen werden kann. Beim Vorliegen einer echten Lücke ist es sodann die Aufgabe des Richters diese Lücke zu füllen. (BGE 139 II 404 E 4.2 S. 417; BGE 141 IV 298 E. 1.3.1 S. 299; BGE 141 V 481 E. 3.1 S. 485). Als Massstab bei der Lückenfüllung gilt die dem Gesetz zugrunde liegende Zielsetzung (BGE 140 III 636 E. 2.2 S. 638). Ferner hat das Gericht bei der Lückenfüllung diejenige Regel zu bilden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde und die zu treffende Regelung muss sich widerspruchslos in das bestehende Gesetz einfügen. Hierbei können bestehende Lücken oftmals auf dem Weg der Analogie geschlossen werden, indem die bestehende gesetzliche Lösung einer vergleich- baren Frage sinngemäss auf die ungelöste Frage übertragen wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_235/2007 vom 14. November 2007 E. 3).

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Vorliegend gibt es keine Hinweise für ein qualifiziertes gesetzgeberisches Schweigen hinsicht- lich der Frage, ob bei Anlagen ohne Fassaden ein Grenzabstand einzuhalten ist oder nicht. Vielmehr handelt es sich vorliegend um eine echte Lücke, welche mittels gerichtlicher Lücken- füllung zu schliessen ist. Entsprechend der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt sich vorliegend die analoge Anwendung von Art. 145 Abs. 1 2. Satzteil BauG. Dem- nach ist bei baubewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen ohne Fassade ein Grenzabstand von 3 Metern einzuhalten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die 40 Prozent- Regelung gemäss Art. 145 Abs. 1 1. Satzteil BauG bei Mobilfunkantennen gerade nicht an- wendbar, weil dadurch die erforderliche Versorgung mit Mobilfunkantennenleistungen erheb- lich erschwert werden würde, was nicht der gesetzgeberischen Zielsetzung entsprechen würde. Nach dem Gesagten und dem Umstand, dass die Gemeinde Buochs den Mindestab- stand nicht gemäss Art. 145 Abs. 1 BauG auf 4 Meter erhöht hat, ist für die geplante Mobil- funkantenne in analoger Anwendung von Art. 145 Abs. 1 2. Satzteil BauG einen Grenzabstand von 3 Metern einzuhalten. Wie aus den Akten hervorgeht und von den Beschwerdeführern im Weiteren auch nicht bestritten wird, weist die geplante Mobilfunkantenne einen Grenzabstand von 5.65 Meter zum nächstgelegenen Nachbargrundstück auf, womit der erforderliche Min- destgrenzabstand von 3 Metern eingehalten ist.

9.3 Abschliessend steht fest, dass keine der spezialrechtlichen Grenzabstandsvorschriften ge- mäss Art. 146 ‒ 150 BauG auf die streitbetroffene Mobilfunkantenne anwendbar sind. Da Mo- bilfunkanlagen jedoch über keine Fassade verfügen, findet vorliegend auch die ordentliche Grenzabstandsvorschrift von Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 145 Abs. 1 BauG keine direkte Anwen- dung. Wie dargelegt liegt vorliegend eine echte Lücke vor, welche mittels richterlicher Lücken- füllung geschlossen werden muss. Gemäss vorstehenden Ausführungen rechtfertigt sich vor- liegend eine analoge Anwendung von Art. 145 Abs. 1 2. Satzteil BauG, wonach die geplante Mobilfunkantenne einen Mindestgrenzabstand von 3 Metern zu der nächstgelegenen Nach- barparzelle aufweisen muss. Indem der tatsächliche Grenzabstand vorliegend 5.65 Meter be- trägt, ist der Mindestgrenzabstand eingehalten, womit sich die Beschwerde auch in diesem Punkte als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

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Wie in den vorstehenden Erwägungen eingehend erläutert und dargelegt, erweisen sich sämt- liche vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführer als unbegründet. In der Folge erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.

11.1 Die Verfahrenskosten umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 VRG). Die Festlegung der amtlichen Kosten sowie der Partei- entschädigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach dem Prozesskos- tengesetz (NG 261.2 [PKoG]; Art. 116 Abs. 3 VRG).

11.2 Die Partei hat die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt, auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen hat (Art. 122 Abs. 1 VRG).

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 100.‒ bis Fr. 7ʻ000.‒ (Art. 17 PKoG). Die herabgesetzte Gerichtsgebühr für das Entscheid- dispositiv betrug pauschal Fr. 3'500.‒ und wurde mit dem von den Beschwerdeführern geleis- teten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

Die Gerichtsgebühr für die vollständige Ausfertigung des Entscheids beträgt ankündigungsge- mäss Fr. 5'000.‒ (vgl. Art. 17 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 PKoG). Die Mehrkosten für die vollständige Ausfertigung werden derjenigen Partei auferlegt, welche die ausführliche Begründung verlangt hat (Art. 4 Abs. 3 PKoG). Die unterliegenden Beschwerdeführer beantragten mit Eingabe vom 27. Juni 2019 die vollständige Ausfertigung, weshalb jene unter solidarischer Haftbarkeit nebst den Kosten für das Dispositiv auch die Mehrkosten von Fr. 1'500.‒ für die Urteilsbegründung zu tragen haben. Die Beschwerdeführer haben unter solidarischer Haftbarkeit die Differenz von Fr. 1'500.‒ innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids mittels beiliegendem Einzah- lungsschein an die Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.

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11.3 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung zulasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen (Art. 123 Abs. 2 VRG). Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Kollegialgericht beträgt das ordent- liche Honorar Fr. 400.‒ bis Fr. 6'000.‒ (Art. 47 Abs. 2 PKoG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt Raetus Cattelan, machte mit Kostennote vom 11. Januar 2019 ein Honorar im Umfang von Fr. 4'938.95 (Honorar Fr. 4'500.‒ , Auslagen Fr. 73.10 und 8% Mehrwertsteuer Fr. 365.85) geltend. Abgesehen von der Mehr- wertsteuer kann das geltend gemachte Honorar richterlich genehmigt werden. Demnach be- läuft sich das Honorar des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin auf Fr. 4'925.20 (Hono- rar Fr. 4'500.‒, Auslagen Fr. 73.10 und 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 352.10).

Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin demnach unter solidarischer Haftbar- keit eine Parteientschädigung von Fr. 4'925.20 zu bezahlen (Art. 116 VRG i.V.m. Art. 47 Abs. 2, Art. 52 ‒ 54 PKoG, Art. 123 Abs. 2 VRG).

Den am Verfahren beteiligten Gemeinwesen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 123 Abs. 4 VRG).

36 I 36

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr einschliesslich der Kosten für die begründete Entscheidausfertigung beträgt Fr. 5'000.‒ und geht ausgangsgemäss unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer.

Die Gerichtsgebühr wird bis zum Betrag von Fr. 3'500.‒ dem von den Beschwerdeführern geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. Die Beschwerdefüh- rer haben unter solidarischer Haftbarkeit die Differenz von Fr. 1'500.‒ innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids mittels beiliegendem Einzahlungsschein an die Gerichts- kasse Nidwalden zu überweisen.

  1. Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 4'925.20 zu bezahlen.

  2. Den am Verfahren beteiligten Gemeinwesen wird keine Parteientschädigung zugespro- chen.

  3. [Zustellung].

Stans, 13. Mai 2019 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Der Vorsitzende

Dr. iur. Albert Müller Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. HSG Helene Reichmuth in Vertretung MLaw Valentina Bühlmann Versand:

Zitate

Gesetze

45

Abs.1

  • Art. 13 Abs.1

BauG

  • Art. 62 BauG
  • Art. 144 BauG
  • Art. 145 BauG
  • Art. 146 BauG
  • Art. 147 BauG
  • Art. 148 BauG
  • Art. 149 BauG
  • Art. 150 BauG

Baugesetz

  • Art. 62 Baugesetz

BGG

Bundesgerichtsgesetz

  • Art. 110 Bundesgerichtsgesetz

BZR

  • Art. 3 BZR
  • Art. 13 BZR
  • Art. 44 BZR

Gesetz

  • Art. 54 Gesetz
  • Art. 174 Gesetz

i.V.m

  • Art. 17 i.V.m
  • Art. 53 i.V.m
  • Art. 89 i.V.m
  • Art. 144 i.V.m

NISV

PBG

  • Art. 207 PBG

PKoG

  • Art. 4 PKoG
  • Art. 17 PKoG
  • Art. 47 PKoG

Umweltschutzgesetz

  • Art. 11 Umweltschutzgesetz

USG

VRG

  • Art. 34 VRG
  • Art. 35 VRG
  • Art. 49 VRG
  • Art. 54 VRG
  • Art. 55 VRG
  • Art. 70 VRG
  • Art. 71 VRG
  • Art. 90 VRG
  • Art. 91 VRG
  • Art. 115 VRG
  • Art. 116 VRG
  • Art. 122 VRG
  • Art. 123 VRG

Gerichtsentscheide

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