GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch Beschwerde beim Bundesgericht hängig VA 2018 16 (P 18 18) Entscheid vom 24. Juni 2019 Verwaltungsabteilung
Besetzung Präsident Albert Müller, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Brigitte Wettstein, Verwaltungsrichter Heinz Metz, Verwaltungsrichter Sepp Schnyder, Verwaltungsrichter Beda Bossard, Gerichtsschreiberin Helene Reichmuth.
Verfahrensbeteiligte 1. A., 2. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofstetter, Post- fach 2930, Weggisgasse 29,6002 Luzern,
Beschwerdeführer,
gegen
Schützengesellschaft Büren-Oberdorf,
Beschwerdegegnerin,
und
Regierungsrat des Kantons Nidwalden, Dorfplatz 2, Postfach 1246, 6371 Stans,
Vorinstanz 1,
sowie
Landwirtschafts- und Umweltdirektion Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans,
Vorinstanz 2.
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Gegenstand Gewährung von Erleichterungen für die von der Schüt- zengesellschaft Büren-Oberdorf betriebene 300-m- Schiessanlage «Hostetten» auf den Parz. Nr. 175-177, GB Oberdorf
Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Nidwalden Nr. 559 vom 28. August 2018.
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Sachverhalt: A. a. Die von der Beschwerdegegnerin betriebene 300-m-Schiessanlage «Hostetten» in Oberdorf ist mit ihren Bauten und Anlagen (Schützenhaus, Scheibenstand und Kugelfang) auf den Parz. Nrn. 175-177, GB Oberdorf, situiert (nachfolgend als Schiessanlage «Hostetten» bezeichnet). Sie wurde im Jahre 1932 erstellt und wird seither betrieben. Im Zusammenhang mit der lärmtechnischen und lärmrechtlichen Sanierung der 300-m- Schiessanlagen im Kanton Nidwalden fanden bereits seit 1992 umfangreiche Abklärungen durch die Justiz- und Sicherheitsdirektion (frühere Militärdirektion), die Landwirtschafts- und Umweltdirektion (Vorinstanz 2, nachfolgend als LUD bezeichnet; frühere Direktion des Innern) und durch die einzelnen Gemeinden statt. Im Dezember 1992 ergab eine Grobanalyse der von der Direktion des Innern eingesetzten Gutachterin in Sachen Lärmschutz, der X AG, dass bei 9 von insgesamt 14 ermittelten Emp- fangspunkten (EP) in der Umgebung der 300-m-Schiessanlage «Hostetten» die Immissions- grenzwerte um bis zu 13 dB(A) überschritten sind. Die Gutachterin stellte in ihrer Sanierungs- prognose fest, dass Lärmmessungen durchzuführen seien beziehungsweise eine Feinbeurtei- lung erforderlich sei, eine Sanierungsverpflichtung bestehe, betriebliche Massnahmen sowie spezielle Seiten- und Lägerblenden zu prüfen seien. Die Gutachterin erkannte zudem, dass das Sanierungspotential unbedeutend sei und Erleichterungen erforderlich seien. Im Nachgang zur Grobanalyse gab der Gemeinderat Oberdorf bei der X AG eine Feinanalyse in Auftrag, welche am 27. August 1999 die Sanierungsprognose der Grobanalyse bestätigte. Der Betrieb der bestehenden ortsfesten Schiessanlage «Hostetten» überschritt die massge- benden Immissionsgrenzwerte (IGW; VI1-A-1). Die X AG arbeitete Sanierungsvorschläge aus.
b. Am 16. Mai 2000 beantragte der Gemeinderat Oberdorf für die Schiessanlage «Hostetten» beim Regierungsrat des Kantons Nidwalden (Vorinstanz 1, nachfolgend als Regierungsrat be- zeichnet) Sanierungserleichterungen.
c.
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Mit Verfügungen vom 14. Februar 2002 legte die LUD für sieben Gemeinde-Schiessanlagen Sanierungsmassnahmen fest. Für die Schiessanlage «Hostetten» ordnete die Direktion Fol- gendes an: «1. Die Inhaber der 300 m-Schiessanlage «Hostetten», Oberdorf, werden verpflichtet, bis zu Be- ginn der Schiesssaison 2003 mindestens 8 Schallschutztunnels bei den 300 m-Scheiben mit elektronischer Trefferanzeige einzubauen. Die Kontrolle über den Einbau und die Benutzung obliegt dem Gemeinderat. 2. Die Anzahl der bewerteten Schiesshalbtage für Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung sowie für alle privaten Wettkampf- und Trainingsschiessen der Schiessvereine wird auf max. 14.5 bewertete Schiesshalbtage (inkl. einen Schiesshalbtag an einem Sonntag) beschränkt. Die betrieblichen Einschränkungen gelten bereits ab der Schiesssaison 2002 (d.h. ab Frühjahr 2002). 3. Die Pegelkorrektur wird auf K = -18.9 dBA begrenzt. 4. Die maximal zulässigen, bewerteten Schiesshalbtage gemäss Ziff. 2 des Beschlusses so- wie die gemäss Ziff. 3 des Beschlusses begrenzte Pegelkorrektur werden alle fünf Jahre anhand der VBS-Statistik der letzten drei Jahre neu festgelegt, erstmals ab 1. April 2007. 5. Dem Gemeinderat Oberdorf ist rechtzeitig vor Beginn der Schiesssaison das auf Ziff. 2 und 3 des Beschlusses basierende Schiessprogramm zur Genehmigung einzureichen. Der Land- wirtschafts- und Umweltdirektion ist eine Kopie zuzustellen. Das genehmigte Schiesspro- gramm ist im Amtsblatt oder in einem gemeindeinternen Informationsblatt vor Beginn der Schiesssaison zu publizieren. 6. Die Kontrollen, ob die in Ziff. 2 und 3 des Beschlusses festgelegten Bedingungen im jähr- lichen Schiessprogramm beachtet werden sowie die Kontrollen über die Einhaltung der festgelegten Schiesszeiten im genehmigten Schiessprogramm obliegen dem Gemeinde- rat. 7. Dieser Entscheid ist gleichzeitig mit dem Entscheid des Regierungsrates betreffend die Ge- währung von Erleichterungen für die 300 m-Schiessanlage «Hostetten», Oberdorf, zu eröff- nen. [8. Rechtsmittelbelehrung].»
d. Weil auch nach Realisierung dieser Massnahmen der massgebende IGW bei einigen Emp- fangspunkten überschritten wurde, verfügte der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 139 vom 19. Februar 2002 die folgenden Erleichterungen im Zusammenhang mit der Sanierung der Schiessanlage «Hostetten» (VI1-A-2):
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«1. Für die 300 m-Schiessanlage «Hostetten», Oberdorf, werden ab der Schiesssaison 2002 ge- stützt auf Art. 17 USG sowie Art. 14 Abs. 1 LSV Erleichterungen bei der Sanierung dahinge- hend gewährt, als für Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesvertei- digung sowie für alle privaten Wettkampf- und Trainingsschiessen der Schiessvereine maxi- mal 14.5 bewertete Schiesshalbtage (inkl. einem Schiesshalbtag an einem Sonntag) bewilligt werden. Die Pegelkorrektur wird auf K = -18.9 dBA begrenzt. 2. Die Sanierungserleichterungen gemäss Ziff. 1 des Beschlusses werden unter der Bedin- gung gewährt, dass die im Entscheid der Landwirtschafts- und Umweltdirektion zur lärm- technischen Sanierung der 300 m-Schiessanlage «Hostetten», Oberdorf vom 14. Februar 2002 angeordneten Lärmschutzmassnahmen (Einbau von mindestens 8 Schallschutztun- nels bei den 300 m-Scheiben mit einer elektronischen Trefferanzeige) bis spätestens zu Beginn der Schiesssaison 2003 realisiert sind. 3. Die Sanierungserleichterungen gemäss Ziff. 1 des Beschlusses werden vorläufig befristet bis zum 31. März 2007 gewährt. Danach findet eine Neubeurteilung durch die zuständigen Instanzen statt. 4. Von den Ausführungen im Entscheid der Landwirtschafts- und Umweltdirektion zur lärm- technischen Sanierung der 300 m-Schiessanlage «Hostetten», Oberdorf vom 14. Feb- ruar 2002 wird in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen. Der Entscheid der Land- wirtschafts- und Umweltdirektion bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Entschei- des. Er ist deshalb gleichzeitig mit dem Entscheid der Landwirtschafts- und Umweltdirek- tion betreffend die lärmtechnische Sanierung der 300 m-Schiessanlage «Hostetten», Oberdorf vom 14. Februar 2002 koordiniert zu eröffnen. 5. Dieser Entscheid fällt als gegenstandslos dahin und erwächst nicht in Rechtskraft, wenn gegen den Entscheid der Landwirtschafts- und Umweltdirektion betreffend die lärmtech- nische Sanierung der 300 m-Schiessanlage «Hostetten», Oberdorf vom 14. Februar 2002 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat eingereicht wird (vgl. auch Ausführungen un- ter Ziff. 4 der Erwägungen). [6. Publikation des Entscheides im Amtsblatt]."
e. Am 1. April 2002 erhob A._____ gegen den Entscheid der LUD vom 14. Februar 2002 Be- schwerde beim Regierungsrat, der diese mit Beschluss Nr. 725 vom 23. September 2003 ab- wies. Gleichzeitig passte er Ziffer 1 und 2 der angefochtenen Verfügung in zeitlicher Hinsicht derart an, dass der Einbau von mindestens 8 Schallschutztunnels bis spätestens zu Beginn der Schiesssaison 2004 zu realisieren sei beziehungsweise die betrieblichen Einschränkun- gen (14.5 bSHT inklusive einem SHT an einem Sonntag) ab der Schiesssaison 2004 gälten. Dieser Beschluss und damit auch die Genehmigungs- und Erleichterungsentscheide erwuch- sen in Rechtskraft.
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f. Am 1. November 2006 erfuhr die eidgenössische Lärmschutz-Verordnung bezüglich Belas- tungsgrenzwerte insofern eine für die Schiessanlage «Hostetten» bedeutende Änderung, als diesen neu auch Kleinkaliberanlagen unterstellt wurden. Denn diese Anlage besteht nicht nur aus einer 300-m-, sondern auch aus einer 50-m-Schiessanlage. Beide Anlagen bilden auf Grund ihrer örtlichen und funktionalen Gegebenheiten eine Einheit. Im Zuge dieses Verfahrens wurde allerdings festgestellt, dass der Mündungsknall von Klein-kaliberwaffen gegenüber grosskalibrigen Waffen massiv tiefer sei. Auf Grund der geringeren Anfangsgeschwindigkeit des Projektils werde kein Geschossknall (Überschallknall) erzeugt. Es bestehe somit kein Grund zur Annahme, dass die auf der Schiessanlage «Hostetten» durchgeführten Kleinkaliber- Schiessanlässe anzahl- oder betragsmässig zu zusätzlichen IGW-Überschreitungen führen würden. Die Änderung der Lärmschutz-Verordnung habe deshalb für die 50-m-Schiessanlage «Hostetten», auf der allein mit Kleinkalibermunition geschossen werde, keine Auswirkungen. Sie wurde daher bislang auch nicht zum Inhalt eines Sanierungsverfahrens gemacht. Gegen- stand dessen Beurteilung war bis anhin allein die 300-m-Schiessanlage «Hostetten». Die LUD entschied sodann am 11. Januar 2007 (Beilage 7 zur Beschwerdeantwort der LUD): «1. Die wegen überschrittener Immissionsgrenzwerte notwendigen Sanierungserleichterun- gen für die Schiessanlage "Hostetten", Oberdorf, werden unter folgenden Bedingungen und Auflagen gewährt: 1.1 Die bewerteten Schiesshalbtage werden auf maximal 16.5 beschränkt. Berechnungs- ansatz: Dauer des einzelnen Schiessanlasses in Stunden dividiert durch 4, aufgerundet auf 0.5 SHT, aufsummiert über die ganze Schiesssaison. 1.2 Die Pegelkorrektur K wird auf -18.5 festgelegt. 1.3 Als unregelmässiges Schiessen gelten ausschliesslich diejenigen gemäss Ziffer 5 der Erwägungen. Alle übrigen Schiessanlässe müssen bei der Erhebung der SHT be- rücksichtigt werden. 1.4 Dem Gemeinderat ist spätestens ein Monat vor dem ersten Schiessanlass das Jah- res-Schiessprogramm zur Genehmigung einzureichen. Eine Kopie des Programms ist gleichzeitig dem Amt für Umwelt zuzustellen. Das Programm muss auf der Ge- meindekanzlei für jedermann zugänglich sein, hingegen kann auf eine Publikation im Amtsblatt verzichtet werden. 1.5 Die Kontrolle über die Einhaltung der Bedingungen und der festgelegten Schiesszei- ten obliegt dem Gemeinderat. 2. Der Erleichterungsentscheid wird per 31. Dezember 2017 befristet. 3./4. [Amtliche Kosten/Rechtsmittelbelehrung].»
Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
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B. a. Am 2. April 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Verlängerung der Erleichterungen, weil die von der LUD am 11. Januar 2007 verfügten Erleichterungen für die Schiessanlage «Hostetten» bis 31. Dezember 2017 befristet waren (Beilage 1 zur Beschwerdeantwort der LUD). Die Lärmschutzsituation war auf diesen Zeitpunkt hin neu zu beurteilen.
b. Der Entwurf eines neuen Erleichterungsentscheides der LUD wurde am 27. Oktober 2017 der Beschwerdegegnerin, dem Gemeinderat Oberdorf sowie lärmbetroffenen Personen wie auch den Beschwerdeführern 1 und 2 zur Stellungnahme zugestellt. Ebenso wurde im Amtsblatt Nr. 44 vom 1. November 2017 die öffentliche Auflage des Erleichterungsentscheides mit der Mög- lichkeit zur Stellungnahme publiziert.
c. Am 21. Dezember 2017 entschied die LUD gestützt auf Art. 14 LSV (Lärmschutz-Verordnung; SR 814.41) und gestützt auf eine neue Datenbasis Folgendes (Beilage 2 zur Beschwerdeant- wort der LUD): «1. Die wegen überschrittener Immissionsgrenzwerte notwendigen Sanierungserleichterun- gen für die Schiessanlage «Hostetten» Oberdorf, werden unter folgenden Bedingungen und Auflagen gewährt: 1.1 Die bewerteten Schiesshalbtage werden auf maximal 15.5 beschränkt. 1.2 Die Pegelkorrektur K wird auf -19.0 festgelegt. 1.3 Als unregelmässige Schiessen gelten ausschliesslich solche, die den Kriterien gemäss Ziffer 2.6 der Erwägungen genügen. Alle übrigen Schiessanlässe müssen bei der Erhe- bung der SHT berücksichtigt werden. Die militärischen Schiessen sind bei der Ge- meinde vorgängig zu melden. 1.4 Dem Gemeinderat ist spätestens ein Monat vor dem ersten Schiessanlass das Jahres- Schiessprogramm zur Genehmigung einzureichen. Eine Kopie ist gleichzeitig dem Amt für Umwelt zuzustellen. Das Programm muss auf der Gemeindekanzlei für jedermann zugänglich sein. 1.5 Die Kontrolle über die Einhaltung der Bedingungen und der festgelegten Schiesszeiten obliegt im Sinne der Erwägungen 2.6 dem Gemeinderat. 2. Der Erleichterungsentscheid gilt ab Schiesssaison 2018 und wird per 31. Dezember 2027 auf 10 Jahre befristet. Sobald im Kanton Nidwalden eine lärmrechtlich gesetzeskonforme Anlage vorhanden ist, wird der vorliegende Entscheid aufgehoben. [3./4. amtliche Kosten/Rechtsmittelbelehrung].»
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C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer am 22. Januar 2018 beim Regie- rungsrat Beschwerde und beantragten (BF1-A): «1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Der Entscheid der Landwirtschafts- und Umweltdirektion des Kantons Nidwalden vom 21. De- zember 2017 betreffend die Schiessanlage «Hostetten» Oberdorf sei vollumfänglich aufzu- heben. 3. Die im Entscheid vom 21. Dezember 2017 erteilten Erleichterungen nach Art. 14 der Lärm- schutzverordnung (LSV; SR 814.41) seien nicht zu gewähren und die Schiessanlage «Hos- tetten» Oberdorf sei stillzulegen. 4. Eventuell: Im Sinn von vorsorglichen Massnahmen sei der Schiessbetrieb auf der Schiessan- lage «Hostetten» Büren-Oberdorf ab April 2018 und spätere Jahre wie folgt zu beschränken: 4.1 Schiessbetrieb 2018 bis 2023: 6.5 SHT gemäss Anhang 7 LSV; 4.2 Die durchschnittliche Anzahl jährlicher Schüsse für die Bundesübungen beträgt maxi- mal 10'500. 5. Eventuell: Die Gewährung von Erleichterungen für den Schiessbetrieb im Sinn von Ziffer 4 vorstehend sei bei der Liegenschaft Y (EP...) bis 2023 zu befristen. 6. Eventuell: Ab 2024 sei der Schiessbetrieb auf der Schiessanlage «Hostetten» Oberdorf wie folgt zu beschränken: 6.1 Schiessbetrieb 2024 und 2025: 2.5 SHT gemäss Anhang 7 LSV; 6.2 Die durchschnittliche Anzahl jährlicher Schüsse für die Bundesübungen beträgt maxi- mal 4'500. 7. Ab 2018 seien auf der Schiessanlage «Hostetten» Oberdorf: 7.1 nur mehr Schiessanlässe im Interesse der Landesverteidigung zu gestatten, nament- lich die Bundesübungen im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung, SR 512.31); 7.2 unregelmässig stattfindende Schiessanlässe gemäss Anhang 7 Ziff. 321 Abs. 2 LSV ausdrücklich nicht mehr zu gestatten, namentlich etwa die Hauptrunden der Gruppen- meisterschaft, das militärische Schiessen und weitere ausserordentliche Schiessan- lässe. 8. Eventuell: Die Sache sei im Sinn der Erwägungen des Regierungsrates zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. Sobald im Kanton Nidwalden eine lärmrechtlich gesetzeskonforme Anlage vorhanden ist, sei die Schiessanlage «Hostetten» Oberdorf stillzulegen. 10. Eventuell: Spätestens am 31. Dezember 2025 sei die Schiessanlage «Hostetten» Oberdorf auf jeden Fall stillzulegen. 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.»
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D. Die Beschwerdegegnerin nahm als Betreiberin der Schiessanlage «Hostetten» am 5. Februar 2018 in der Hauptsache antragslos Stellung zur Beschwerde. Sie hoffte jedoch aus zeitlichen Gründen auf eine vorsorgliche Massnahme in Form einer superprovisorischen Verfügung, da- mit sie die Schiesssaison 2018 wie geplant am 4. April 2018 in Angriff nehmen könne. Mit Präsidialentscheid vom 22. März 2018 wurde das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gut- geheissen. Der Beschwerde gegen den Sanierungsentscheid vom 21. Dezember 2017 für die Schiessanlage «Hostetten» wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Demzufolge erfolgte das Schiessregime auf der Schiessanlage «Hostetten» bis zum Vorliegen des Hauptentschei- des nach Massgabe des Sanierungsentscheides vom 21. Dezember 2017 und dem darauf basierenden Schiessprogramm der Beschwerdegegnerin.
E. Mit Hauptentscheid vom 28. August 2018 (RRB Nr. 559) hiess der Regierungsrat die Be- schwerde teilweise gut und änderte die Ziffer 1.1 des Beschlusses der LUD vom 21. Dezember 2017 wie folgt ab (BF-Beleg 2): «1.1 Die bewerteten Schiesshalbtage werden auf maximal 13.5 festgesetzt.»
F. Gegen diesen RRB Nr. 559 vom 28. August 2018 erhoben die Beschwerdeführer am 24. Sep- tember 2018 Beschwerde ans Verwaltungsgericht Nidwalden mit folgenden Anträgen: «1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Der Entscheid des Regierungsrates vom 28. August 2018 (Nr. 559) sei aufzuheben, soweit die Beschwerde nicht teilweise gutgeheissen worden ist. 3. Eventuell: Die Sache sei im Sinn der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Der Entscheid der Landwirtschafts- und Umweltdirektion des Kantons Nidwalden vom 21. Dezember 2017 betreffend die Schiessanlage «Hostetten» Oberdorf sei vollumfäng- lich aufzuheben. 5. Die im Entscheid vom 21. Dezember 2017 erteilten Erleichterungen nach Art. 14 der Lärm- schutzverordnung (LSV; SR 814.41) seien nicht zu gewähren. 6. Das Verwaltungsgericht habe der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wir- kung zu gewähren.
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G. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 bestätigte der Vorsitzende den Eingang der Beschwerde und ersuchte die Beschwerdeführer um Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'000.00 innert zehn Tagen.
H. Nachdem der Gerichtskostenvorschuss bei der Gerichtskanzlei fristgerecht eingegangen war, übermittelte der Vorsitzende mit prozessleitender Verfügung vom 10. Oktober 2018 der Be- schwerdegegnerin sowie den Vorinstanzen die Beschwerdeschrift vom 24. September 2018 und gab ihnen Gelegenheit zum Einreichen einer Beschwerdeantwort innert 20 Tagen.
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I. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die voll- umfängliche Abweisung aller gestellten Anträge. Der Regierungsrat beantragte mit Beschwer- deantwort vom 25. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Die LUD verzichtete mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 auf eine einlässliche Stellungnahme und verwies auf den angefochtenen Entscheid und die Vorakten.
J. Mit Replik vom 22. November 2018 erneuerten die Beschwerdeführer ihre Anträge «in der Hauptsache und dem Beweis» und verzichteten auf eine einlässliche Replik.
K. Mit Duplik vom 7. Dezember 2018 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zum «Replik-Ver- zicht» und hielt im Wesentlichen fest, man halte am Entscheid der LUD vom 21. Dezember 2017 für Verlängerung der Erleichterungen auf die Dauer von 10 Jahren bis 31. Dezember 2027 und an den Erwägungen und Begründungen des Regierungsrates vom 22. März 2018 fest. Der Regierungsrat hielt mit Duplik vom 11. Dezember 2018 ebenfalls an seinen Anträgen vom 25. Oktober 2018 fest, und die LUD verzichtete mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 auf eine weitere Stellungnahme.
L. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 stellte der Vorsitzende die beiden Dupliken und die Verzichtserklärung auf eine Duplik dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zur Kenntnis- nahme zu und erklärte den Rechtsschriftenwechsel als abgeschlossen. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, dem Gericht ihre Kostennoten innert 10 Tagen einzureichen.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dem Gericht seine Kostennote ein.
M. Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 reichte die Beschwerdegegnerin dem Verwaltungsgericht Nidwalden folgendes Gesuch ein:
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«Die unterzeichneten Vertreter der Schützengesellschaft Büren-Oberdorf beziehen sich auf den letzten Briefwechsel mit Ihnen, nämlich auf die DUPLIK vom 9. Dezember 2018 an das Verwal- tungsgericht Nidwalden. Verständlicherweise nimmt der VG-Entscheid weitere Zeit in Anspruch und ist deshalb noch hängig. Damit wir mit unserer Schiess-Saison 2019 am Mittwoch, 3. Ap- ril 2019 starten können, stellen wir das höfliche Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme in Form einer superprovisorischen Verfügung zur Durchführung unseres Jahresprogrammes mit 15.5. Schiesstagen.»
N. Mit Schreiben vom 7. Februar 2019 stellte der Vorsitzende die Eingabe der Beschwerdegeg- nerin vom 25. Januar 2019 den Beschwerdeführern sowie den Vorinstanzen zur Vernehmlas- sung innert 10 Tagen zu. Mit Datum vom 13. Februar 2019 reichte die LUD ihre Stellungnahme ein und teilte im Wesentlichen mit, der Antrag der Beschwerdegegnerin finde ihre Unterstüt- zung. Demgegenüber hielten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Februar 2019 an ihren eigenen Anträgen fest und beantragten die Abweisung des Antrags auf Entzug der auf- schiebenden Wirkung. Der Regierungsrat hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Mit Schreiben vom 6. März 2019 stellte der Vorsitzende der Beschwerdegegnerin die eingegan- genen Stellungnahmen zur Orientierung zu.
O. Mit Zwischenentscheid vom 11. März 2019 wies der Vorsitzende sowohl das Gesuch um vor- sorgliche Massnahmen als auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerdefüh- rer ab, soweit darauf einzutreten war. Der (sinngemässe) Antrag der Beschwerdegegnerin auf Entzug der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt gutgeheissen: «3.1 Der Beschwerde vom 24. September 2018 gegen den RRB Nr. 559 vom 28. August 2018 wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3.2 Bis zum Vorliegen des Hauptentscheides erfolgt das Schiessregime auf der Schiessanlage «Hostetten» in Oberdorf nach Massgabe des RRB Nr. 559 vom 28. August 2018 mit maximal 13.5 Schiesshalbtagen.»
Die (verspätete) Eingabe der Beschwerdeführer vom 13. März 2019 konnte im Zwischenent- scheid nicht mehr berücksichtigt werden. Der Zwischenentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
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P. Praxisgemäss wurden die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beigezogen. Auf die Partei- vorbringen wird – soweit für die Entscheidfindung sinnvoll und erforderlich – in den nachste- henden Erwägungen eingegangen; die Relevanz aller übrigen Vorbringen wird vom Gericht verneint.
Q. Die vorliegende Streitsache wurde vom Verwaltungsgericht Nidwalden anlässlich seiner Sit- zung vom 24. Juni 2019 in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und beurteilt. Das Entscheid-Dispositiv wurde am 1. Juli 2019 versandt. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 verlangten die Beschwerdeführer die vollständige Ausfertigung des Entscheids.
Erwägungen: 1. Anfechtungsobjekt bildet der RRB Nr. 559 vom 28. August 2018 betreffend die Gewährung von Sanierungserleichterungen für die von der Beschwerdegegnerin betriebene Schiessan- lage «Hostetten» auf den Parz. Nrn. 175-177, GB Oberdorf (BF-Beleg 2).
2.1 Die Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Entschei- des erfüllt sind (Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwal- tungsrechtspflege/Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG]; NG 265.1). Fehlt eine Vorausset- zung, tritt die Behörde auf die Sache nicht ein (Art. 54 Abs. 3 VRG).
2.2 Der Erlass eines Entscheides setzt unter anderem die örtliche und sachliche Zuständigkeit voraus (Art. 54 Abs. 2 Ziff. 1 VRG). Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Regierungsrates. Gemäss Art. 89 Abs. 1 VRG können letzt- instanzliche Entscheide einer Verwaltungsbehörde mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
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Verwaltungsgericht angefochten werden. Mithin ist das Verwaltungsgericht Nidwalden für die Behandlung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig.
2.3 Zur Einreichung eines Rechtsmittels sind nach Art. 70 Abs. 1 VRG unter anderem Personen befugt, die vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen haben (Ziff. 1), durch den ange- fochtenen Entscheid besonders berührt sind (Ziff. 2) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids haben (Ziff. 3). A._____ ist Eigentümer der land- wirtschaftlichen Liegenschaft Y, Büren (Parzelle Nr. ..., GB Oberdorf). Das Wohnhaus der Liegenschaft Y liegt in unmittelbarer Nähe der hier strittigen Schiessanlage «Hostetten» und ist gemäss den Berechnungen der X AG die am stärksten durch den Schiesslärm belastete Liegenschaft (vgl. Beilage 4 zur Beschwerdeantwort LUD; EP...). Die Lärmbelastung liegt un- strittig über dem Immissionsgrenzwert von 65 dB(A). Damit sind die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung und Änderung des angefochtenen Entscheids. Zudem haben die Beschwerde- führer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind vom angefochtenen RRB Nr. 559 vom 28. August 2018 besonders betroffen, da sie mit ihren Anträgen nur teilweise durch- gedrungen sind. Demzufolge sind sie zur vorliegenden Beschwerde offensichtlich berechtigt.
2.4 Nachdem auch die übrigen Sachentscheidvoraussetzungen gemäss Art. 54 f. VRG erfüllt sind, ist unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen auf die Beschwerde einzutreten und in der Sache zu entscheiden (Art. 55 Abs. 1 VRG).
2.4.1 Soweit die Beschwerdeführer mit Rechtsbegehren Ziffer 4 beantragen, der Entscheid der LUD vom 21. Dezember 2017 sei vollumfänglich aufzuheben, ist darauf nicht einzutreten. Aufgrund des Devolutiveffekts ist der hier angefochtene RRB Nr. 559 vom 28. August 2018 an die Stelle desjenigen der LUD getreten und dieser gilt als inhaltlich mitangefochten (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 2 und Art. 87 VRG; CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Auflage 2003, N. 934 f.); wird der angefochtene RRB aufgehoben, fällt auch der Entscheid der LUD dahin. Letzterer ist damit nicht mehr Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; 129 II 438 E. 1; 113 Ib 257 E. 3; 112 Ib 39 E. 1e).
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2.4.2 Weiter gilt es zu beachten, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 74 Abs. 1 Ziff. 3 VRG eine Begründung und eine kurz gefasste Darlegung des Sachverhalts zu enthalten hat. Praxisgemäss ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss nicht ausdrücklich die angeblich verletzten Rechtsnormen oder Prinzipien bezeichnen und auch nicht zutreffend sein, aber doch sachbe- zogen auf die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingehen und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der Beschwerdeführer die Vorinstanz Recht verletzt hat. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgetragen werden, genügen nicht (vgl. Urteile des Bun- desgerichts [BGer] 2C_1100/2016 vom 17. März 2017 E. 1.2.2 mit Hinweis auf BGE 140 III 86 E. 2 und 5A_963/2014 vom 9. November 2015 E. 2 sowie BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die Begrün- dung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Der blosse Verweis auf Ausfüh- rungen in vorinstanzlichen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (Art. 74 Abs. 1 Ziff. 3 VRG; ALAIN GRIFFEL, in: Griffel, Kommentar VRG, 3. Auflage 2014, § 54 N. 4 und § 23 N. 18 mit Hinweis auf Urteil des BGer 1P.148/2002 vom 4. Juli 2002 E. 2.5.1; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (VGr) VB.2011.00800 vom 8. August 2012 E. 2.3 und VB.2011.00614 vom 6. Juni 2012 E. 1.2; BGE 140 III 115 E. 2). Soweit die Beschwerdeführer also lediglich tatsächliche Gegebenheiten einerseits und rechtliche Grundlagen andererseits aneinanderreihen und nicht sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingehen, ist darauf nicht einzutreten. Gleiches gilt für blosse Verweise auf Ausführungen in vorinstanzli- chen Rechtsschriften oder auf die Akten.
2.4.3 Ferner ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass im streitigen Verfahren im Ver- gleich zum nichtstreitigen Verwaltungsverfahren eine abgeschwächte Untersuchungspflicht gilt. Die Verfahrensbeteiligten unterliegen im streitigen Verfahren einer zusätzlichen Mitwir- kungspflicht in Form einer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht, so dass die rechtsmit- telführende Partei die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismit- tel einzureichen hat. Die Partei, die ein Rechtsmittel ergreift, muss dartun, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen Sachverhalt beruht. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelbehörde, systematisch die für die eine oder andere Partei günstigen Tatsa- chenelemente zu erforschen. Im Prinzip werden nur die vorgebrachten Beanstandungen un- tersucht. Die Behörde braucht auf Anträge nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige
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und zumutbare Mitwirkung verweigern (KASPAR PLÜSS, in: Griffel, Kommentar VRG, § 7 N. 33; MARTIN BERTISCHI, in: Griffel, Kommentar zum VRG, Vorbem. zu §§ 19-28a N. 26; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage 1983, S. 206 und 214 ff.; vgl. auch Art. 50 und Art. 74 Abs. 1 VRG).
Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist auf Rechtsverletzungen beschränkt (Art. 90 VRG). Da das Verwaltungsgericht als einzige richterliche Behörde im innerkantonalen Verfahren ein- gesetzt ist, kann sich der Beschwerdeführer auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 110 Bundesgerichtsgesetz [BGG]; SR 173.110). Der Untersuchungsgrund- satz wird deswegen jedoch nicht ausgeweitet. Die Parteien sind nach Massgabe des kantona- len Verfahrensrechts verpflichtet, Anträge zu stellen und in tatsächlicher Hinsicht ausreichend zu begründen, was folglich die Anwendung des Rügegrundsatzes nicht ausschliesst (BERN- HARD EHRENZELLER, in: BSK-BGG, 2008, N. 8 und 17 ff. zu Art. 110 BGG). Im Beschwerde- verfahren vor dem Verwaltungsgericht können die Parteien und die Vorinstanz neue Tatsa- chen geltend machen und sich auf neue Beweismittel berufen (Art. 91 Abs. 1 VRG). Hingegen können die Parteien die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellten Anträge nicht aus- dehnen oder inhaltlich ändern (Art. 91 Abs. 2 VRG).
Als erstes Rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV]; SR 101) und einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV).
4.1 Formelle Rügen sind vorab zu prüfen, da sie ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde allenfalls geeignet sein könnten, eine Aufhebung des angefochtenen RRB Nr. 559 vom 28. August 2018 zu bewirken (BGE 142 II 218 E. 2.8.1;141 V 557 E. 3; 138 I 232 E. 5.1; 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2). Die entsprechenden Verfassungsrügen sind deshalb vorweg zu prüfen.
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4.2 4.2.1 Unter dem Titel «Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör» bringen die Beschwerde- führer sinngemäss vor (vgl. v.a. Beschwerdeschrift lit. E S. 8 ff.), der Regierungsrat habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und gleichzeitig die Begründungspflicht verletzt. Er habe die Rügen der Beschwerdeführer zum Schiessbetrieb zwar in der Erwägung 2.3.1.1 wieder- gegeben, scheine sich jedoch in der Folge der Auffassung der LUD anzuschliessen, wonach ein öffentliches Interesse bestehe, dass die Nidwaldner Angehörigen der Armee ihre ausser- dienstliche Schiesspflicht im Kanton leisten können und eine Verlegung des Schiessbetriebs «Hostetten» auf eine benachbarte Anlage bis auf weiteres nicht erfolgen könne, da auch auf den übrigen Nidwaldner Schiessanlagen die Immissionsgrenzwerte überschritten seien. Je- doch habe der Regierungsrat den Sachverhalt offensichtlich unvollständig abgeklärt und gleichzeitig das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer auf Begründung des Entscheids ver- letzt. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Bundesübungen sei seit 2002 im Durchschnitt um ca. 30 % bzw. neu sogar um ca. 50 % zurückgegangen. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Anforderungen der Schiessverordnung unter Einbezug aller Nidwaldner Schiessanlagen erfüllt werden könnten. Ein Teil der auf der Schiessanlage «Hostetten» vor- gesehenen Trainings für das obligatorische Schiessen und die Jungschützenkurse könnten auf benachbarten Schiessanlagen absolviert werden, so dass keine Sanierungserleichterun- gen mehr notwendig wären. Diese Abklärungen habe der Regierungsrat unterlassen und ohne plausible Begründung ausgeschlossen, dass der Schiessbetrieb auf eine benachbarte Nidwaldner Anlage verlegt werden könnte. Es sei bis heute nicht offengelegt worden, wie die Gesamtsituation auf allen Schiessanlagen in Nidwalden aussehe, und inwieweit die Kapazitä- ten auf der umstrittenen Anlage den Teilnehmern an den Bundesübungen von Hergiswil zur Verfügung gestellt würden. Ebenso wenig sei berücksichtigt worden, dass die Schützen ihre obligatorische Schiesspflicht auch auf ausserkantonalen Anlagen erfüllen könnten, namentlich auf der «Brünig-Indooranlage». Wieso die LUD diese Möglichkeit, die sie für die Begründung des Endtermins des Betriebes der Schiessanlage «Hostetten» (31. Dezember 2025) im Ent- scheidentwurf vom 27. Oktober 2017 (BF-Beleg 3) unter anderem angeführt habe, wieder fal- len gelassen habe, sei nicht ersichtlich. Das Ausweichen auf alternative inner- und ausserkan- tonale Anlagen sei nicht geprüft worden.
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4.2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht ver- langt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe- nen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berück- sichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gege- benenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b m.H.). Ins- besondere bedeutet dies nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken ((BGE 138 I 232 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1; 112 Ia 107 E. 2b Urteil des BGer 9C_363/2009 vom 18. März 2010 E. 3.2). An die Begründungspflicht dürfen von Verfassungs wegen keine hohen Anforde- rungen gestellt werden (BGE 114 Ia 233 E. 2d). Die verfassungsmässige Begründungsdichte ist zudem abhängig von der Eingriffsidentität. Je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung eines Entscheids zu stellen (BGE 112 Ia 107 E. 2b m.H.).
4.2.3 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen er sich hat leiten lassen. Er hat sich mit sämtlichen wesentlichen Aussagen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, so insbeson- dere mit den Rügen hinsichtlich «Sanierungsfrist» (E. 2.2) und «Schiessbetrieb» (E. 2.3). Die Sanierungsfrist wird mit vorliegender Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch nicht (mehr) beanstandet (vgl. Beschwerde Ziff. 16 S. 8). Zur Rüge betreffend «Schiessbetrieb» ist den Akten sodann zu entnehmen, dass der Regierungsrat sowohl sämtliche Stellungnahmen der Parteien und der Vorinstanz (vgl. BF-Beleg 2, E. 2.3.1) als auch die massgeblichen umwelt- und lärmschutzrechtlichen Bestimmungen (vgl. BF-Beleg 2, E. 2.3.2) bei seinem Entscheid berücksichtigt hat. Er verwies insbesondere auch auf die Rechtslage betreffend Alternativ- standorte und Gemeinschaftsanlagen und fasste im Wesentlichen zusammen, dass die Mög-
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lichkeit von Gemeinschaftsanlagen gründlich geprüft werden müsse, bevor eine einzelge- meindliche Schiessanlage bewilligt werde. Eine absolute Pflicht, sich einer Gemeinschaftsan- lage anzuschliessen, bestehe aber nicht. Im Kanton Nidwalden seien von Seiten des Kantons sowie des Kantonalen Schützenverbandes zwar Bestrebungen nach einer Gemeinschaftsan- lage im Gange, ein konkretes Projekt liege jedoch nicht vor. Aus rein räumlichen Gründen könnte eine Auslagerung des Schiessbetriebs von der Schiessanlage «Hostetten» auf andere Schiessanlagen durchaus in Betracht gezogen werden. Dies scheitere jedoch am Umstand, dass auch mit dem Schiessbetrieb auf den übrigen Nidwaldner Schiessanlagen die Immissi- onsgrenzwerte überschritten würden. Damit bestehe zumindest bis auf weiteres keine Mög- lichkeit, die Schiessen der Beschwerdegegnerin auf einer dieser Anlagen durchzuführen. Im Gegenteil würde dies auf den anderen Anlagen zu einer zusätzlichen Mehrbelastung hinsicht- lich Immissionsgrenzwertüberschreitung führen, was nicht gangbar sei. Die Ausgangslage sei demzufolge nicht mit derjenigen vergleichbar, wie sie dem von den Beschwerdeführern vorge- tragenen Verfahren (vgl. Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide [LGVE] II Nr. 4) zu Grunde liege. Eine Verlegung des Schiessbetriebs auf eine benachbarte Anlage könne in die- sem Verfahren nicht erfolgen (vgl. BF-Beleg 2, E. 2.3.4.1). Würden die Schiessvereine keine Gemeinschaftsanlage nutzen, habe die Beurteilung der kommunalen Schiessanlagen als be- stehende ortsfeste Anlage gemäss Art. 13 ff. LSV einzelfallweise für jede einzelne Schiessan- lage selbst zu erfolgen (vgl. BF-Belegt 2, E. 2.3.4.2). Diese Beurteilung hat der Regierungsrat anschliessend vorgenommen und ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei der Schiessanlage «Hostetten» um eine kleinere Schiessanlage handle, weshalb es bei der Durchführung freiwilliger Schiessübungen bei 9 SHT sein Bewenden haben müsse, wofür Sa- nierungserleichterungen gewährt werden könnten (vgl. BF-Beleg 2, E. 2.3.4.13). Dabei hat er sich auch differenziert zu den vom Bund unterstützten, ausserdienstlichen und zu den rein privaten (sportlichen) Schiessanlässen geäussert (vgl. BF-Beleg 2, E. 2.3.4.8) und die gemäss VBS-Statistik der Jahre 2014-2016 rückläufige durchschnittliche Teilnehmerzahl an Bundes- übungen berücksichtigt (vgl. BF-Beleg 2, E. 2.3.4.10 und E. 2.3.4.11). Im Ergebnis gelangte der Regierungsrat auf 13.5 statt 15.5 SHT und hiess den angefochtenen Entscheid der LUD vom 21. Dezember 2017 demzufolge teilweise gut. Angesichts dieser Erwägungen erweist sich die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht als unbegründet. Der Regierungsrat hat die Kritik der Beschwerdeführer entgegen ihren Behauptungen durchaus zur Kenntnis genom- men und auch sämtlichen Unterlagen Beachtung geschenkt. Hingegen war nicht erforderlich, dass er sich mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzte. Er konnte sich vielmehr darauf beschränken, kurz die Überlegungen zu nennen, von denen er sich hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt. Zweck der Begründungspflicht ist, sicherzustellen, dass die
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betroffene Person die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Sie soll wissen, in welche Rich- tung sie überhaupt zielen muss. Da sich die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zweifels- ohne ein Bild über die Erwägungen des Regierungsrates und die Tragweite des Beschlusses machen konnten, und es ihnen offensichtlich ohne weiteres möglich war, den angefochtenen RRB sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13 EMRK), ist die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht unberechtigt. Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Abs. 1 EMRK) vor. Der blosse Umstand, dass die Beschwerde- führer die Argumentation und Schlussfolgerungen des Regierungsrates nicht teilen, stellt in- dessen keine formelle Frage dar. Die entsprechenden Rügen stellen vielmehr eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch den Regierungsrat und mithin eine Kritik in der Sache selbst dar. Dementsprechend sind sie als Sachverhaltswürdigung in den nachfolgenden ma- teriellen Erwägungen zu beurteilen (vgl. zum Ganzen: HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Bundesstaatsrecht, 9. Auflage 2016, N. 838; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Auflage 2016, N. 1001 ff.; BGE 142 II 49 E. 9.2; 137 II 226 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2). Im Übrigen wöge eine Gehörsverletzung ohnehin nicht derart schwer, dass sie im vorlie- genden Rechtsmittelverfahren, in welchem das Gericht über volle Kognition verfügt, nicht ge- heilt werden könnte (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1).
4.2.4 Zur Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist schliesslich festzuhalten, dass die Sachverhaltsfeststellung unrichtig ist, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, N. 1043; MARCO DONATSCH, in: Alain Griffel, Kommentar VRG, 3. Auflage 2014, § 20 N. 38 ff.). Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, beruht auch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung. Was rechtserheblich ist, bestimmt das materielle Recht; die unvollständige Erstellung der für die rechtliche Beurtei- lung massgeblichen Tatsachen stellt demzufolge eine Verletzung materiellen Rechts dar (BGE 136 II 65 E. 1.4; 134 V 53 E. 4.3; 133 IV 293 E. 3.4; LORENZ MEYER, Wege zum Bundesge- richt - Übersicht und Stolpersteine, ZBJV 146/2010 S. 857). Die Beschwerdeführer führen sinngemäss aus, der Regierungsrat habe alternative Massnahmen zur Lärmreduktion, wie na- mentlich das Ausweichen auf eine benachbarte inner- oder ausserkantonale Schiessanlage
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unzureichend abgeklärt. Ob im vorliegenden Fall weitere Abklärungen für die rechtliche Beur- teilung notwendig gewesen wären, bestimmt nach dem Gesagten das materielle Recht und ist nicht unter dem Titel «Verletzung des rechtlichen Gehörs» abzuhandeln, sondern im Rahmen der nachfolgenden materiellen Beurteilung.
4.3 4.3.1 Ferner machen die Beschwerdeführer einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) geltend. Es wird behauptet, die LUD habe im Mitwirkungsverfahren die Schliessung der Anlage «Hostetten» bis Ende 2025 in Aussicht gestellt, weshalb sich die Beschwerdeführer nicht am Mitwirkungsverfahren beteiligt hätten, da sie sich mit diesem Ent- scheid noch hätten einverstanden erklären können. Der Entscheid der LUD verletze daher den Grundsatz von Treu und Glauben und verdiene schon deshalb keinen Rechtsschutz, weshalb der Regierungsrat den Entscheid hätte aufheben müssen.
4.3.2 Vorliegend gilt es den angefochtenen RRB Nr. 559 vom 28. August 2018 zu beurteilen (BF- Beleg 2). Nicht massgebend ist, weshalb sich die Beschwerdeführer nicht am Mitwirkungsver- fahren der LUD beteiligt haben. Entscheidend ist einzig der hier von den Beschwerdeführern angefochtene Beschluss, welcher eine Befristung der Erleichterungen bis Ende 2027 vorsieht. Die Beschwerdeführer tun im Übrigen in keiner Art und Weise substanziiert dar, inwiefern ein Verstoss gegen das verfassungsmässige Gebot des Vertrauensschutzes gegeben ist. Es bleibt bei blossen Behauptungen, weshalb auf die Rüge nicht einzutreten ist. Schliesslich wäre bei einer Prüfung auch zu beachten, dass ein Berufen auf Treu und Glauben auch scheitert, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (vgl. zum Ganzen CHRISTOPH ROHNER, St. Galler Kommentar zu Art. 9 BV, N. 36 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., § 10 N. 664; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, a.a.O., N. 818 ff.; BGE 129 I 161; 127 I 31 E. 3a; 126 II 377 E. 3a; 122 II 113 E. 3b/cc; 118 Ia 245 E. 4b).
4.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten allesamt als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, den angefochtenen RRB Nr. 559 vom 28. August 2018 aus formellen Gründen aufzuheben. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist.
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Materiell machen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Bundesrecht geltend und begrün- den ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sich die Verhältnisse seit den letzten Sa- nierungsentscheiden wesentlich geändert hätten. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei hin- sichtlich Rückgang der Teilnehmenden an den Bundesübungen seit 2002 und der Ausweich- möglichkeiten auf alternative inner- und ausserkantonale Schiessanlagen unvollständig ermit- telt worden. Die Verlängerung des Erleichterungsentscheides und die Festsetzung der bewer- teten Schiesshalbtage auf maximal 13.5 verletze daher materiell Bundesrecht und eine weitere Reduktion der Schiesshalbtage auf maximal 10 Schiesshalbtage sei zu Unrecht abgelehnt worden. Zudem sei der Immissionsgrenzwert bei zivilen Schiessveranstaltungen regelmässig einzuhalten und der Ausgang des Verfahrens sei schliesslich nicht von der Methodik der Lärmermittlung abhängig, sondern von den massgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Ver- hältnissen. Diese hätten sich seit den letzten Sanierungsentscheiden (2002 und 2007) wesent- lich geändert. Dennoch habe die LUD mit Entscheid vom 21. Dezember 2017 nahezu die glei- chen, grosszügigen Erleichterungen gewährt wie im Jahr 2007. Das widerspreche offensicht- lich Bundesrecht.
5.1 Der angefochtene RRB Nr. 559 vom 28. August 2018 stützt sich wie der ihm zugrundeliegende Entscheid der LUD auf die Bundesverfassung und auf öffentliches Recht des Bundes, nament- lich auf das Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01), die Lärmschutz-Verordnung, die Vor- schriften des Militärgesetzes (MG; SR 510.10), die Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung; SR 512.31) und die Schiessanlagen-Verordnung (SchAV; SR 510.512). Der Regierungsrat hat die umwelt- und lärmschutzrechtlichen Bestimmungen im an- gefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (vgl. E. 2.2.2.1, 2.2.2.3, 2.3.2 und 2.3.4); darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 56 Abs. 3 VRG). Sodann ist der Regierungsrat in Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführer und der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung mit einlässlicher Begründung zum Ergebnis gelangt, dass die Schiess- anlage «Hostetten» seit dem Jahre 2002 – und damit in Einklang mit Art. 17 Abs. 3 i.V.m Art. 50 LSV – lärmtechnisch als saniert gelte, selbst wenn deren Betrieb nach wie vor zu Immissionsgrenzwertüberschreitungen führe (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.2.4.3), und die bewerteten Schiesshalbtage seien auf maximal 13.5 SHT festzusetzen. Auf die entspre- chenden Erwägungen ist uneingeschränkt zu verweisen, zumal die Beschwerdeführer keine stichhaltigen Argumente gegen diesen Entscheid vorbringen.
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5.2 Zu den einzelnen Rügen der Beschwerdeführer zieht das Gericht ergänzend Folgendes in Erwägung:
5.2.1 Die betroffene Schiessanlage «Hostetten» in der Gemeinde Oberdorf ist unstrittig eine beste- hende ortsfeste Anlage nach Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV, die aufgrund der Mes- sungen die in Anhang 7 Ziff. 2 LSV festgesetzten Immissionsgrenzwerte überschreitet (VI1-A- 1), und damit den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutz-Verordnung nicht genügt. Die Anlage ist demzufolge nach Art. 16 Abs. 1 USG und Art. 13 ff. LSV zu sanie- ren und zwar soweit als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 13 Abs. 2 LSV). Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegen- über Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern (Abs. 3).
5.2.2 Der Lärmkarte der X AG 2017 ist zu entnehmen, dass trotz der im Jahr 2002 verfügten Lärm- schutzmassnahmen – Installation von acht Schallschutztunneln bei den 300-m-Scheiben und betriebliche Einschränkungen – beim aktuellen Schiessbetrieb an mehreren Empfangspunk- ten – unter anderen bei der Liegenschaft Y (EP...) – die gesetzlichen Immissionsgrenzwerte überschritten werden; dies bis zu 7 dB(A) beim Grundstück Y der Beschwerdeführer (vgl. VI1- A-4; VI1-A-1 und -2).
5.2.3 Es ist daher als Erstes zu prüfen, ob im vorliegenden Fall alle technisch und betrieblich mög- lichen sowie wirtschaftlich tragbaren Massnahmen für eine Verminderung der Lärmbelastung ergriffen wurden, oder aber der Regierungsrat bzw. die LUD vor der Gewährung von Sanie- rungserleichterungen nach Art. 14 LSV weitergehende Massnahmen zur Lärmreduktion hätten prüfen müssen (Art. 11 Abs. 1 USG und Art. 13 Abs. 2 LSV). Abzustellen ist dabei auf die Sach- und Rechtslage am 1. Januar 2018, da die von der LUD am 11. Januar 2007 gewährten Erleichterungen für die Schiessanlage «Hostetten» bis am 31. Dezember 2017 befristet waren (vgl. auch angefochtener RRB, E. 2.3.4.10). Der Verweis der Beschwerdeführer auf das Insti- tut der Anpassung hinsichtlich dem RRB Nr. 725 vom 23. September 2003 geht schliesslich
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grundlegend fehl und ist unbehilflich. Mit RRB Nr. 725 hat der Regierungsrat die verschiede- nen Beschwerden gegen die Genehmigungs- und Erleichterungsentscheide abgewiesen, so- fern darauf eingetreten wurde. Die Entscheide sind damit in Rechtskraft erwachsen und waren bis 31. März 2007 befristet, womit sie heute keine Rechtswirkung mehr haben. Vorliegend geht es einzig um die Beurteilung des RRB Nr. 559 vom 28. August 2018, welcher sich auf den am
5.2.3.1 Aus den Akten geht zunächst hervor, dass der Regierungsrat auch weitere bauliche Sanie- rungsmassnahmen an der umstrittenen Anlage selbst, wie beispielsweise die Erstellung von Lärmschutzhügeln oder das Absenken der Schussbahn, in Erwägung gezogen hat (vgl. ange- fochtener Entscheid, E. 2.3.4.4; Beilage 5 zur Beschwerdeantwort der LUD E. 8.1 S. 13). Diese Massnahmen hat er jedoch zu Recht aufgrund unverhältnismässig hoher Kosten (wie etwa auch für den Landerwerb) mit Verweis auf BGE 119 Ib 463 E. 4b verworfen. Kommt hinzu, dass der Realisierung solcher Massnahmen auch überwiegende Interessen des Ortsbild-, Na- tur- und Landschaftsschutzes entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführer haben daher zu Recht keine weitergehenden Sanierungsmassnahmen an der Anlage selbst verlangt.
5.2.3.2 Des Weiteren prüfte der Regierungsrat eingangs auch sorgfältig die Möglichkeit einer Gemein- schaftsanlage im Kanton Nidwalden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.3.4.1). Dabei ist er zum Schluss gelangt, dass im Kanton Nidwalden zwar von Seiten des Kantons sowie des Kantonalen Schützenverbandes Bestrebungen nach einer Gemeinschaftsanlage im Gange seien, ein konkretes Projekt jedoch nicht vorliege. Damit ergebe sich im Kanton Nidwalden nach wie vor die Ausgangslage, dass auf relativ engem Raum diverse Schiessanlagen behei- matet seien. Würden die Schiessvereine keine Gemeinschaftsanlage nutzen, habe die Beur- teilung der kommunalen Schiessanlagen als bestehende ortsfeste Anlage gemäss Art. 13 ff. LSV einzelfallweise für jede einzelne Schiessanlage selbst zu erfolgen (angefochtener Ent- scheid, E. 2.3.4.2). Sowohl die rechtlichen Ausführungen als auch der dargelegte Sachverhalt des Regierungsrates betreffend Gemeinschaftsanlage sind vom Gericht zu bestätigen. Mit die- sen vorinstanzlichen Argumenten haben sich die Beschwerdeführer mit keinem einzigen Wort auseinandergesetzt. Bereits dem Gesuch der Beschwerdegegnerin für Gewährung von Er- leichterungen vom 2. April 2016 und dem Entscheid der LUD vom 21. Dezember 2017 (vgl. Beilagen 1 und 2 zur Beschwerdeantwort der LUD) ist zu entnehmen, dass eine Arbeitsgruppe
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unter der Leitung der Kantonal-Schützengesellschaft Nidwalden aktuell die Machbarkeit, Standort, Kosten und künftige Betriebsgemeinschaften zwar abkläre, ein bewilligtes Projekt jedoch noch nicht vorliege. Die Schiesslärmproblematik ist mithin bei diversen anderen kom- munalen Schiessanlagen im Kanton Nidwalden eine ähnliche. Dennoch konnte eine gemein- deübergreifende Lösung bis anhin nicht bewerkstelligt werden. War jedoch im massgeblichen Zeitpunkt keine Gemeinschaftsanlage vorhanden, so ist mit dem Regierungsrat einig zu ge- hen, dass die Beurteilung nicht als Gesamtbeurteilung aller Nidwaldner Anlagen, sondern ge- mäss Art. 13 ff. LSV grundsätzlich einzelfallweise für jede einzelne Schiessanlage selbst zu erfolgen hat. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass die Zuweisung und Einrichtung von 300-m-Schiessanlagen für die Bundesübungen und freiwilligen Übungen der Schiessvereine mit Ordonnanzmunition grundsätzlich Sache der Gemeinden ist und nicht in den Zuständig- keitsbereich der kantonalen Behörden fällt (vgl. Art. 2 Abs. 1 SchAV i.V.m Art. 133 Abs. 1 MG). Das Vorantreiben einer Gemeinschaftsanlage ist daher prinzipiell Sache der Gemeinden und der Schützen (vgl. jedoch Art. 29 Abs. 1 Schiessverordnung).
5.2.3.3 a. Ausserdem ist dem angefochtenen RRB Nr. 559 vom 28. August 2018 zu entnehmen, dass sich der Regierungsrat alternativ auch mit der Möglichkeit einer Verlegung des Schiessbe- triebs auf eine andere innerkerkantonale Schiessanlage beschäftigt hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.3.4.1). Im Ergebnis hielt er fest, dass aus rein räumlichen Gründen eine Aus- lagerung des Schiessbetriebs von der Schiessanlage «Hostetten» auf eine andere Schiess- anlage durchaus in Betracht gezogen werden könnte. Dies scheitere jedoch am Umstand, dass auch mit dem Schiessbetrieb auf den übrigen Nidwaldner Schiessanlagen die Immissi- onsgrenzwerte überschritten seien. Damit bestehe zumindest bis auf weiteres keine Möglich- keit, die Schiessen der Beschwerdegegnerin auf einer dieser Anlagen durchzuführen. Im Ge- genteil würde dies auf den anderen Anlagen zu einer zusätzlichen Mehrbelastung hinsichtlich Immissionsgrenzwertüberschreitung führen, was nicht gangbar sei. Die Ausgangslage sei demzufolge nicht mit derjenigen vergleichbar, wie sie dem von den Beschwerdeführern vorge- tragenen Verfahren (LGVE II Nr. 4) zu Grunde liege. Eine Verlegung des Schiessbetriebes auf eine benachbarte Anlage könne in diesem Verfahren nicht erfolgen.
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b. Die Begründung des Regierungsrats ist schlüssig und nachvollziehbar und er hat die Sachlage zu Recht – wie bereits oben ausgeführt wurde – aufgrund der am 1. Januar 2018 massgebli- chen Verhältnisse beurteilt.
c. Sowohl der Regierungsrat als auch die LUD haben sich bei den Schiesslärm-Berechnungen auf das von der Eidgenössischen Materialprüfungsanstalt (EMPA) entwickelte und vom Bun- desamt für Umwelt (BAFU) seit August 2014 zur Benutzung für den zivilen Schiesslärm frei- gegebene Berechnungsmodell sonARMS abgestützt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.3.3.2 und BF1-A-2, E. 2.3). Mit sonARMS ist es möglich, die Schiesslärmberechnung flächende- ckend auf der Grundlage von GIS-Daten durchzuführen. Zudem erlaubt sonARMS den Einbe- zug von Meteobedingungen, womit die von der Lärmschutz-Verordnung geforderte jahres- durchschnittliche Belastung noch genauer als mit bisherigen Schiesslärmberechnugen simu- liert werden kann. Das Modell entspricht dem heutigen Stand der Wissenschaft und Technik und ist gemäss den Erläuterungen der X AG vom 25. Oktober 2017 sehr genau (vgl. BF1-A- 4). Die Berechnungen stützten sich auf mehrere hundert Messungen und sind jederzeit nach- vollziehbar, wodurch die Messungen eine grosse Rechtssicherheit erhalten (vgl. BF1-A-4, Ziff. 3 S. 3). Aus den Ergebnissen der sonARMS-Modellierung und den aktualisierten Pegelkorrek- turen gemäss Verfügung 2017 resultieren nicht nur bei der Schiessanlage «Hostetten» in Oberdorf, sondern auch bei den Schiessanlagen Beckenried, Ennetmoos, Stans, Ennetbürgen und Wolfenschiessen IGW-Überschreitungen (vgl. BF1-A-4, S. 4). Sodann ist gerichtsnoto- risch, dass die ehemals sehr kritische Anlage Hergiswil zwischenzeitlich stillgelegt ist und die jeweiligen Schützen ihr obligatorisches Schiessprogramm auf anderen Schiessanlagen absol- vieren müssen. So weisen selbst die Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 18. Februar 2019 darauf hin, dass der 300-m-Schiesstand Hergiswil "offenbar" bereits geschlossen sei. Inwiefern die Kapazitäten auf der umstrittenen Anlage «Hostetten» den Teilnehmern an den Bundesübungen von Hergiswil zur Verfügung gestellt werden, spielt an dieser Stelle keine Rolle. Ausschlaggebend ist einzig, dass auch die anderen im Kanton Nidwalden betriebenen Schiessanlagen die Immissionsgrenzwerte überschreiten. Unter diesen Umständen ist es nicht bundesrechtswidrig, wenn der Regierungsrat die Auslagerung des Schiessbetriebs Büren- Oberdorf auf eine andere innerkantonale Anlage ausgeschlossen hat; und zwar selbst wenn eine solche aus rein räumlichen Gründen durchaus in Betracht gezogen werden könnte (BGE
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119 Ib 439 ff. nicht publizierte E. 6cc; 117 Ib 20). Auch dazu äussert sich die Verwaltungsge- richtsbeschwerde mit keinem einzigen Wort.
d. Die Beschwerdeführer setzen sich nicht mit den jeweiligen Belastungsgrenzwerten auseinan- der. Stattdessen stellen sie sich pauschal und unsubstanziiert auf den Standpunkt, dass ein Teil der auf der Schiessanlage «Hostetten» vorgesehenen Trainings auf benachbarten Schiessanlagen absolviert werden könne, da die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Bundesübungen seit 2002 im Durchschnitt um ca. 50 % zurückgegangen seien. Dabei klam- mern sie nicht nur die bundesrechtlich, methodisch nachgewiesenen Überschreitungen der IGW aus, sondern verkennen auch, dass die Beurteilung von kommunalen Schiessanlagen als bestehende ortsfeste Anlagen von Bundesrechts wegen nicht als Gesamtbeurteilung aller Nidwaldner Anlagen, sondern grundsätzlich einzelfallweise für jede einzelne Schiessanlage selbst erfolgen muss (Urteil des BGer 1A.187/2004 vom 21. April 2005 E. 3.4 m.H.). Dies hat der Regierungsrat im vorliegenden Fall und anhand der massgebenden bundesrechtlichen Berechnungsmodelle getan. Darauf ist nachfolgend näher einzugehen. Daher verfängt auch das Argument nicht, wonach die Betreiber benachbarter Schiessanlagen offenbar bereit wä- ren, die Schützen aus Büren-Oberdorf aufzunehmen. Es handelt sich um eine blosse Behaup- tung, welche wiederum nicht berücksichtigt, dass auch die anderen innerkantonalen Standorte lärmbelastet sind und die Immissionsgrenzwerte überschreiten. Eine unerwünschte Lärmbe- lastung kann nicht einfach vom einen zum andern Ort transportiert werden (vgl. BGE 119 Ib 439 E. 6c/cc).
e. Unbehilflich ist auch der Verweis auf das publizierte Baugesuch für die Sanierung der Schiess- anlage Beckenried, zumal die Sachlage nach den am 1. Januar 2018 massgeblichen Verhält- nissen zu beurteilen ist, und mit einem Baugesuch längst noch keine Kapazitäten realisiert sind.
f. Insgesamt setzen sich die Beschwerdeführer nicht greifbar mit der Begründung der Vorinstanz auseinander und vermögen die behaupteten, bundesrechtskonformen Aufnahmekapazitäten nicht substanziiert nachzuweisen. Unter den gegebenen Umständen sind hinsichtlich der Frage nach der Auslagerung des Schiessbetriebs auf andere innerkantonale Schiessanlagen
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keine weitergehenden Abklärungen und Editionen notwendig. Demzufolge ist die Beschwerde samt Beweisanträgen in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.2.3.4 Zutreffend ist, dass sich der Regierungsrat im Rahmen der Prüfung weitergehender Massnah- men zur Lärmreduktion nicht explizit zur Ausweichmöglichkeit auf eine ausserkantonale Schiessanlage, namentlich die «Brünig-Indooranlage» mit 300-m-Schiesskanal geäussert hat. Allerdings schützt er den Entscheid der LUD weitgehend bis auf die Zahl festgelegter Schiess- halbtage und damit implizit auch die Meinung der LUD, wonach ein öffentliches Interesse da- ran bestehe, dass die Nidwaldner Angehörigen der Armee ihre ausserdienstliche Schiess- pflicht im Kanton leisten können (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.3.1.3). Jedenfalls liegt – wie bereits oben ausgeführt wurde – keine Verletzung der Begründungspflicht vor und selbst wenn eine Gehörsverletzung vorläge, wöge diese nicht derart schwer, dass sie im vorliegen- den Rechtsmittelverfahren, in welchem das Gericht über volle Kognition verfügt, nicht geheilt werden könnte. Was die LUD in einem Entscheidentwurf ausführte (vgl. BF-Beleg 3), ist im Übrigen nicht relevant und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ferner steht fest, dass es sich bei der «Brünig-Indooranlage» um eine private Aktiengesellschaft und nicht um eine Anlage des Bundes handelt. Daher können die Schützen Büren-Oberdorf nicht einfach einseitig dieser Anlage zugeordnet werden. Die Benützung der Anlage wäre vertraglich zu regeln und es würden wohl nicht unerhebliche Kosten anfallen (vgl. auch Urteil des BGer 1A.183/2001 vom 18. September 2002). Abgesehen davon hätte die Benützung der «Brünig- Indooranlage» für die Schützen Büren-Oberdorf einen Anfahrtsweg mit dem PW von ca. 40 km und mit dem ÖV von ca. 2 ½ Stunden (inkl. 30 Min. Fussmarsch ab Bahnhof Lungern) zur Folge. Ein derart langer Anfahrtsweg ist nach Auffassung des Gerichts doch mit sehr grossen Umständen für die in der Gemeinde ansässigen und noch berufstätigen Schiesspflichtigen verbunden und daher schlicht nicht zumutbar. Diese ungünstigen Distanzverhältnisse sowie die erheblichen rechtlichen und finanziellen Umstände machen die Verlegung des Schiessbe- triebs auf die «Brünig-Indooranlage» als nicht gangbar. Andere ausserkantonale Schiessanla- gen machen die Beschwerdeführer nicht explizit geltend. Im vorliegenden Fall besteht sodann auch nach Auffassung des Gerichts zweifellos ein öffentliches Interesse daran, dass die An- gehörigen der Armee ihre ausserdienstliche Schiesspflicht im Kanton leisten können. Kommt hinzu, dass die Benützung einzelner ausserkantonaler Anlagen nicht zuletzt mit Blick auf den unerwünschten "Lärmexport" nicht die beste Lösung sein kann. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat im vorliegenden Fall von der Verlegung des Schiess- betriebs auf eine ausserkantonale Anlage, namentlich die «Brünig-Indooranlage» abgesehen
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hat. Weitere Sachverhaltsabklärungen sind nicht zu treffen und die Beschwerde ist mithin auch in diesem Punkt vollumfänglich abzuweisen.
5.2.4 Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass das bauliche Sanierungspotential der Schiessanlage «Hostetten» praktisch ausgeschöpft ist und weitergehende Massnahmen insbesondere finanziell unverhältnismässig, d.h. wirtschaftlich nicht tragbar sind (Umweltrecht in der Praxis, URP 9/1995, S. 314). Ausserdem konnte eine Gemeinschaftsanlage bis anhin nicht realisiert werden und die Auslagerung des Schiessbe- triebs auf eine andere inner- oder ausserkantonale Anlage, namentlich die «Brünig-Indooran- lage» fällt ebenfalls ausser Betracht. Insoweit hat der Regierungsrat den Sachverhalt vollstän- dig festgestellt und richtig beurteilt. Es liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor.
5.2.5 Gilt die Schiessanlage «Hostetten» somit als lärmtechnisch saniert, so bleibt zu prüfen, ob die vom Regierungsrat ab 1. Januar 2018 gewährten Sanierungserleichterungen im Umfang von neu 13.5 Schiesshalbtagen rechtmässig sind.
5.2.5.1 a. Gemäss Art. 17 USG können die Behörden Erleichterungen gewähren, wenn eine Sanierung unverhältnismässig wäre. Gemäss Art. 14 LSV gewährt die Vollzugsbehörde Erleichterungen, soweit die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder überwiegende Interessen entgegenstehen; hiezu sind auch Interessen der Lan- desverteidigung zu zählen (Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV). Die Alarmwerte dürfen jedoch bei priva- ten, nicht konzessionierten Anlagen nicht überschritten werden (Art. 17 Abs. 2 USG und Art. 14 Abs. 2 LSV; BGE 117 Ib 20 E. 5; Urteile des BGer 1A_187/2004 vom 21. April 2005 und 1A_41/2005 vom 4. November 2005). Bestehen solch überwiegende Interessen, führt dies im vorliegenden Fall dazu, dass der Schiessbetrieb auf der Anlage «Hostetten» trotz Überschrei- tung des Immissionsgrenzwertes aufrechterhalten werden kann.
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b. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht an der Sicherstellung des der Landesver- teidigung dienenden Schiesswesens und insbesondere an der Durchführung der Bundes- schiessübungen ein gewichtiges öffentliches Interesse. Die Landesverteidigung ist zwar nicht generell von den Anforderungen des Umweltschutzrechts ausgenommen, doch darf die Um- weltschutzgesetzgebung das Schiesswesen ausser Dienst nicht verunmöglichen oder unver- hältnismässig erschweren. Die Erfüllung der Schiesspflicht gehört zur Wehrpflicht (Art. 25 Abs. 1 lit. c MG). Sie bezweckt, die Schiessfertigkeit der Wehrpflichtigen im Interesse der Landes- verteidigung zu erhalten und zu fördern. Nach der Praxis des Bundesgerichtes sind daher Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte oder allenfalls sogar der Alarmwerte unter Ge- währung entsprechender Sanierungserleichterungen grundsätzlich hinzunehmen, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt werden kann (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.3.4.6 und E. 2.3.4.7; Urteile des BGer 1A.187/2004 vom 21. April 2005 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 119 Ib 463 E. 5b-d; 1A.101/2002 vom 24. April 2003 E. 4.3; 1A.183/2001 vom 18. September 2002 E. 6.7.4; BGE 114 Ia 114 E. 4b).
c. Damit steht fest, dass gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts Sanierungser- leichterungen im Regelfall gewährt werden dürfen, damit die vom Bund unterstützten Schiess- anlässe durchgeführt werden können. Unzulässig ist hingegen die Gewährung von Erleichte- rungen für die Durchführung privater Schiessanlässe beziehungsweise für «tirs sportifs ordi- naires». Private sportliche Schiessanlässe dürfen somit grundsätzlich nur auf Anlagen durch- geführt werden, deren Betrieb nicht zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte führt (vgl. BGE 117 Ib 20, nicht publizierter Entscheid vom 4. Juli 1991 i.S. Commune de Broc; BGE 119 Ib 463). Die maximal zulässige Anzahl Schiesshalbtage orientiert sich alsdann im Rahmen der Sanierung der Schiessanlage allein an der Notwendigkeit des Schiessens ausser Dienst, das auch freiwillige Übungen beinhaltet. Soweit die Beschwerdeführer freiwillige Übungen des Schiesswesens ausser Dienst als rein private sportliche Schiessen qualifizieren, verkennen sie nach wie vor den Inhalt der bundesrechtlichen Gesetzgebung. Gemäss Art. 4 Schiessver- ordnung gelten als Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidi- gung nicht nur die die Bundesübungen (obligatorische Programme und Feldschiessen, Art. 4 Abs. 1 lit. a Schiessverordnung), sondern auch die freiwilligen Schiessübungen (Vereinstrai- nings, Schiesswettkämpfe und Vorübungen zu den Bundesübungen nach Massgabe der
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Grösse der Schiessanlage, der Anzahl sie benützenden Schützen, der Mitgliederzahl der da- rauf trainierenden Schiessvereine und der Lärmbelastung), die Schiesswettkämpfe der militä- rischen Verbände und Vereine (Art. 4 Abs. 1 lit. b Schiessverordnung) sowie die Schiesskurse (Art. 4 Abs. 1 lit. c Schiessverordnung). Nicht im öffentlichen Interesse liegen demgegenüber die rein zivilen, sportlichen Schiessen (vgl. BGE 120 Ib 89 E. 5b; 119 Ib 463 E. 5d und 6a; 118 Ib 206 E. 8a; 117 Ib 20 E. 5; 117 Ib 178 E. 4; 112 Ib 280 E. 10-12; ferner Urteil des BGer 1A.105/1990 vom 4. Juli 1991 E. 3b; HANSJÖRG SEILER, Kommentar USG, Zürich 2001, Art. 5 N. 10 und N. 28).
d. Mit dem Regierungsrat ist einig zu gehen, dass diese Vorgaben bei der Schiessanlage «Hos- tetten» eingehalten werden, so dass in dieser Hinsicht keine Verletzung von Bundesrecht vor- liegt. Die vorinstanzlichen Ermittlungen und die Interessenabwägung zwischen Lärmschutz und Landesverteidigung sind nicht zu beanstanden. Es liegt auch nach Auffassung des Ge- richts ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Sicherstellung der Landesverteidigung die- nenden Schiesswesens und insbesondere an der Durchführung der Bundesschiessübungen vor. Der Verzicht auf Sanierungserleichterungen würde das Schiesswesen ausser Dienst ver- unmöglichen und die Schützen Büren-Oberdorf könnten ihre Schiesspflicht nicht mehr erfüllen. Durch die Erleichterungen wird ihnen hingegen ermöglicht, auch weiterhin ausserdienstliche Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung zu absolvieren. Die Anlage wird denn auch ausschliesslich für Anlässe im Interesse der Landesverteidigung (Bundesübungen, Jungschützenkurse, freiwillige Schiessübungen und interne Wettkämpfe so- wie Vorübungen zu den Bundesübungen) benützt und es finden auch keine militärischen Standschiessen (WK-Truppen, RS-Truppen) mehr statt (vgl. BF1-A-2 und BF1-A-5; vgl. auch Beilage 5 zur Beschwerdeantwort der LUD, E. 8.1 S. 13). Sodann wird das Eidg. Feldschies- sen gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin in Nidwalden alternierend nur noch in Becken- ried und in Ennetbürgen geschossen. Hinsichtlich Rechtsbegehren Ziffer 11 sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass für unregelmässig stattfindende Schiessanlässe wie Hauptrunden Gruppenmeisterschaften, Militärische Schiessen und weitere ausserordentliche Schiessan- lässe keine LSV-Grenzwerte gelten, sie müssen daher generell nach Art. 11 und 15 USG be- grenzt werden. Die Lärmimissionen während der Hauptrundenschiessen sind jedoch von un- tergeordneter Bedeutung, da nur sehr wenige Personen daran teilnehmen können und die Schiesszeit sehr kurz ist. Im Übrigen muss das Schiessprogramm (inkl. Schiesszeiten) vom Gemeinderat Oberdorf rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Schiesssaison genehmigt werden und wird der Öffentlichkeit zur Einsicht zugänglich gemacht. Dies ermöglicht den betroffenen
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Personen, im Voraus Vorkehrungen zu treffen, um dem Lärm auszuweichen, indem sie sich gegebenenfalls für einige Stunden im Jahr von der betroffenen Liegenschaft wegbegeben (vgl. BGE 126 II 494 E. 7).
e. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Interessen der Landesverteidigung die Interessen des Lärmschutzes im vorliegenden Fall überwiegen. Weitere Betriebseinschränkungen oder gar die Schliessung der Anlage ist nicht im öffentlichen Interesse, hätte dies doch zur Folge, dass nicht einmal die Schiessübungen im Interesse der Landesverteidigung durchgeführt wer- den könnten, was mit Art. 14 Abs. 1 LSV nicht vereinbar wäre (BGE 119 Ib 467 E. 5a und b m.H.). Daher ist nicht zu beanstanden, dass im Interesse der Landesverteidigung für die Durchführung der Schiessen ausser Dienst (vgl. Art. 62 und 63 MG i.V.m. Art. 2 Schiessver- ordnung) gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV am befristeten Betrieb der Schiessanlage «Hos- tetten» festgehalten wird. Das Rechtsbegehren Ziffer 10 ist mithin in diesem Sinne abzuwei- sen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Alarmwerte bei der Schiessanlage «Hostetten» un- strittig nicht zur Anwendung gelangen (Art. 17 Abs. 2 USG; Art. 14 Abs. 7 LSV und Anhang 7 LSV, Ziff. 2, Belastungsgrenzwerte) und privatrechtliche Vereinbarungen (BF1-A-2) für die öffentliche-rechtliche Beurteilung ohnehin nicht relevant sind und im vorliegenden Fall, soweit ersichtlich, von den Sanierungserleichterungen auch nicht tangiert werden.
5.2.5.2 a. Was die konkrete Ermittlung der für die Schiessanlage «Hostetten» zuzulassenden Zahl von Schiesshalbtagen anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Regierungsrates (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3.2 ff.) verwiesen werden (Art. 56 Abs. 3 VRG). Aufgrund des Umstandes, dass die maximal zulässigen Schiesshalbtage und die Pegelkorrektur von sich jeweils änderndem Datenmaterial abhängig sind, wird für diese Parameter regelmässig eine Neuberechnung vorgenommen und gestützt darauf die Sanierungserleichterungen im Sinne von Art. 14 LSV bestimmt. Dazu hat der Regierungsrat den Sachverhalt richtig festge- stellt und die einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen und Berechnungsmodelle voll- ständig und korrekt angewandt und daraus die zulässigen Schiesshalbtage im vorliegenden Fall nachvollziehbar hergeleitet (für die detaillierte Beschreibung und Herleitung der Berech- nungsmodelle vgl. auch Entscheide der LUD vom 14. Februar 2002 und 11. Januar 2007).
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b. Ebenso wie die LUD (vgl. Entscheid der LUD vom 21. Dezember 2017, E. 2.5) legte der Re- gierungsrat seinen Berechnungen zu Recht das massgebende Zahlenmaterial aus der VBS- Statistik 2014-2016 zu Grunde (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.3.3 und E. 2.3.4.10). Diese wies neu durchschnittlich 210 (bisher 335) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Bundesübun- gen und 23'500 verschossene Patronen (bisher 27'600) aus. Damit steht zunächst fest, dass die Vorinstanz den Rückgang der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Bundesübungen um rund 30 % seit der letzten Berechnung im Jahr 2007 bereits mitberücksichtigt hat (vgl. ange- fochtener Entscheid, E. 2.3.3.3, 2.3.4.10, 2.3.4.11).
c. Der von den Beschwerdeführern behauptete Rückgang um rund 50 % ist eine reine Behaup- tung und wird in keiner Art und Weise substanziiert nachgewiesen. Die Beschwerdeführer set- zen sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und erläutern nicht näher, inwiefern der Rückgang der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Bundesübungen seit 2002 unvollständig ermittelt worden sei. Stattdessen verlangen sie pauschal, dass beim Amt für Militär und Bevölkerungsschutz ein Bericht über die obligatorischen Programme der verschie- denen Vereine (Anzahl Teilnehmer an Bundesübungen) einzuholen sei und alle Schiesspro- gramme der Nidwaldner Schützenvereine 2018 zu edieren seien. Diese Beweisanträge sind vollumfänglich abzuweisen, zumal sowohl der Regierungsrat als auch die LUD alle erforderli- chen Abklärungen bereits getroffen haben. Massgebend ist im vorliegenden Fall ausschliess- lich die VBS-Statistik 2014-2016. Die Statistik wird periodisch aktualisiert und kann als objek- tive Grundlage für die Anpassung der maximal zulässigen Betriebszeiten herangezogen wer- den. Zudem bildet diese Statistik Grundlage für einen rechtsgleichen und für die Behörden kontrollierbaren Vollzug. Die mit dem Bericht der kantonalen Schiesskommission vom 6. Ok- tober 2017 (BF1-C-6) ausgewiesene Differenz ist schliesslich marginal und kann nach Auffas- sung des Gerichts unberücksichtigt bleiben.
d. Gestützt auf die VBS-Statistik 2014-2016 und ausgehend vom massgebenden bundesrechtli- chen Berechnungsmodell errechneten die Vorinstanzen in einem ersten Schritt 2.19 SHT für Bundesübungen. Zusätzlich zu den Bundesübungen kommen nach dem Modell der Schiess- verordnung noch Schiesshalbtage für Vereinstrainings, Schiesswettkämpfe und Vorübungen hinzu (Art. 4 Abs. 1 lit. b Schiessverordnung). Während die LUD ausgehend von einer mittleren
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Schiessanlage bei kritischer Lärmbelastung insgesamt 11 SHT für freiwillige Schiessübungen (davon 4 SHT für Vorübungen zu Bundesübungen und 7 SHT für Vereinstrainings und Schiesswettkämpfe) annahm, wich der Regierungsrat mit angefochtenem RRB Nr. 559 vom 28. August 2018 zu Recht um rund 20 % davon ab und legte für freiwillige Schiessübungen lediglich 9 SHT fest. Diesen Entscheid begründete der Regierungsrat hauptsächlich damit, dass es sich bei der Schiessanlage «Hostetten» nicht um eine mittlere, sondern um eine kleine und nach wie vor kritische Anlage handle (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.3.4.11). Unter Berücksichtigung der weiteren Berechnungsgrundsätze (vgl. insbesondere Anhang 7 LSV, Ziff. 32) verfügte der Regierungsrat total 13.5 SHT. Diese Berechnungen sind vollumfänglich zu bestätigen. Weitere Betriebseinschränkungen würden dem öffentlichen Interesse der Lan- desverteidigung widersprechen.
e. Die Beschwerdeführer haben sich nicht mit diesen Berechnungen auseinandergesetzt. Sie legen insbesondere nicht dar, welche Zahlen bei der Berechnung konkret falsch sind und wel- che Zahlen gestützt auf welche Grundlagen richtig wären. Sodann gehen sie bei ihrer pau- schalen Kritik an der von der Vorinstanz getroffenen Bedarfsermittlung von der unzutreffenden Annahme aus, dass ein öffentliches Interesse nur an den obligatorischen Schiessübungen bestehe. Tatsächlich besteht jedoch – wie oben dargestellt – ein öffentliches Interesse an der Schiessanlage «Hostetten» für weit mehr als nur für die obligatorischen Programme. Insbe- sondere gelten auch die freiwilligen Schiessübungen ausser Dienst als Schiessübungen im Interesse der Landesverteidigung (vgl. Art. 4 Schiessverordnung). Weiter verkennen die Be- schwerdeführer, dass die Schiesspflichtigen aus der Gemeinde Hergiswil nicht der Schiess- anlage Hostetten zugewiesen werden können. Schiesspflichtige sind in der Wahl der Durch- führung ihrer obligatorischen Schiessübungen frei. Die vorinstanzlichen Ausführungen basie- ren mithin zu Recht auf denjenigen Zahlen von Schiesspflichtigen, die ihre obligatorischen Schiessübungen auf der Schiessanlage Hostetten effektiv absolviert haben. Alles andere sind reine Vermutungen, die von den Beschwerdeführern auch nicht substanziiert vorgebracht wer- den. Insgesamt vermögen die Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Berechnungen in ihrem Gehalt in keiner Art und Weise umzustossen oder auch nur annähernd Zweifel an ihrer Rich- tigkeit zu begründen. Aus umwelt- und lärmrechtlicher Sicht ist die Begrenzung des Schiess- betriebes bei der Schiessanlage «Hostetten» auf max. 13.5 SHT nicht zu beanstanden und verstösst nicht gegen Bundesrecht. Der Regierungsrat hat den Sachverhalt vollständig abge- klärt und die Bundesrechtsnormen richtig angewandt. Weitere Sachverhaltsermittlungen sind
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nicht erforderlich und eine Rückweisung der Sache fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.2.6 Schliesslich ist unter Beachtung aller Umstände und in Abwägung der jeweiligen Interessen des Lärmschutzes und der Landesverteidigung auch die von der LUD verfügte Befristung bis 31. Dezember 2027 nicht zu beanstanden. Auch hierzu bringen die Beschwerdeführer keine stichhaltigen Argumente vor; sie beschränken sich auf unbegründete Anträge. Es gilt die Ent- wicklungen in den nächsten Jahren abzuwarten und es ist ausserdem zu beachten, dass die Schützengesellschaft Büren-Oberdorf hinsichtlich Reparaturen, baulichen Verbesserungen und allfällig notwendigen Investitionen auch einen gewissen Planungsspielraum haben muss. Im Übrigen hat die LUD klar angeordnet (vgl. E. 3 Ziff. 1.4), dass der Entscheid aufgehoben werde, sobald im Kanton Nidwalden eine lärmrechtlich gesetzeskonforme Anlage vorhanden sei. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 12 ist daher mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzu- treten und die übrigen Begehren betreffend Befristung allesamt abzuweisen.
5.3 Insgesamt ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Verfahrenskosten umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 VRG). Im Verfahren vor Verwaltungsgericht richtet sich die Festlegung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschädigung nach der Gesetzgebung über die Prozesskosten (Art. 116 Abs. 3 VRG).
6.1 Die Partei hat die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt, auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen hat (Art. 122 Abs. 1 VRG). Unterliegt eine kostenpflichtige Partei nur teilweise, werden die amtlichen Kosten angemessen herabgesetzt (Art. 122 Abs. 2 VRG).
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Die ordentliche Gerichtsgebühr für den vorliegenden Entscheid beträgt pauschal Fr. 4'500.00 (inkl. Gebühren für den Zwischenentscheid vom 11. März 2019 [P 18 18]; Art. 17 PKoG [Ge- setz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden/Prozesskosten- gesetz; NG 261.1]).
Die herabgesetzte Gerichtsgebühr für das Dispositiv beträgt pauschal Fr. 3'000.00 (Art. 17 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 PKoG) und ist ausgangsgemäss unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern 1 und 2 zu überbinden (Art. 122 Abs. 1 VRG).
Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 verlangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die voll- ständige Ausfertigung des Entscheids, womit den Beschwerdeführern ebenfalls die Differenz zwischen der ordentlichen und der herabgesetzten Gebühr von Fr. 1'500.00 unter solidari- scher Haftbarkeit zu überbinden ist (Art. 4 Abs. 3 PKoG).
Die gesamte Gerichtsgebühr der Beschwerdeführer beträgt somit Fr. 4'500.00, ist dem bereits geleisteten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'000.00 zu entnehmen und hat in diesem Um- fang als bezahlt zu gelten.
Die Beschwerdeführer sind anzuweisen, die Restanz von Fr. 1'500.00 unter solidarischer Haft- barkeit innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids an die Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.
6.2 Nicht anwaltlich vertretene Parteien wie die Beschwerdegegnerin haben bei Obsiegen grund- sätzlich einen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 30 PKoG. Eine Um- triebsentschädigung wird allerdings nur zugesprochen, wenn eine solche auch beantragt und begründet wird. Da im vorliegenden Fall ein entsprechender Antrag mit Begründung fehlt, ist der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Umtriebsentschädigung zu Lasten der unterlie- genden Beschwerdeführer zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die ordentliche Gerichtsgebühr für den vorliegenden Entscheid beträgt pauschal Fr. 4'500.00 (inkl. Gebühren für den Zwischenentscheid vom 11. März 2019; P 18 18).
Die herabgesetzte Gerichtsgebühr für das Dispositiv beträgt pauschal Fr. 3'000.00 und geht ausgangsgemäss unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer 1 und 2.
Die Differenz zwischen der ordentlichen und der herabgesetzten Gebühr von Fr. 1'500.00 geht ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer 1 und 2.
Die gesamte Gerichtsgebühr der Beschwerdeführer 1 und 2 beträgt somit Fr. 4'500.00, wird dem bereits geleisteten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'000.00 entnommen und gilt in diesem Umfang als bezahlt.
Die Restanz von Fr. 1'500.00 haben die Beschwerdeführer 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids an die Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.
Es wird weder eine Partei- noch eine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
Zustellung dieses Entscheids:
Stans, 24. Juni 2019 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Der Präsident
Albert Müller
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Die Gerichtsschreiberin
Helene Reichmuth
Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. i. V. m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.