Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_AKBR_999
Gericht
Ur Gerichte
Geschaftszahlen
UR_AKBR_999, 2021_OG V 20
Entscheidungsdatum
02.06.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

EL. Art. 49 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 ATSG. Art. 1 Abs. 1 ELG. Streitgegenstand bildet nur der Sachverhalt, bezüglich welchen Anträge gestellt wurden oder sich solche aus der Beschwerdebegründung ergeben. Der Versicherungsträger hat über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Bei Geltung des Untersuchungsprinzips darf der Versicherungsträger die Abklärungen nicht in das Einspracheverfahren verlegen, sondern die Abklärungen haben vor dem Erlass der verfahrensabschliessenden Endverfügung zu erfolgen. Das Einspracheverfahren muss – soweit eine Ausnahme oder eine Abweichung nicht vorgesehen ist – zwingend durchlaufen werden und setzt den Erlass einer formellen Verfügung voraus. Eine Ausnahme oder Abweichung vom Einspracheverfahren ist im ELG, auf das das ATSG grundsätzlich anwendbar ist, nicht vorgesehen. Ohne zugrundeliegende Verfügung kann weder Einsprache erhoben noch über eine solche entschieden werden. Dieses Fehlen eines zwingenden Verfahrensschrittes stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, der im Verfahren vor Obergericht nicht geheilt werden kann.

Obergericht, 2. Juni 2021, OG V 20 32

Aus den Erwägungen:

  1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Bei Geltung des Untersuchungsprinzips darf der Versicherungsträger die Abklärungen nicht in das Einspracheverfahren verlegen, sondern die Abklärungen haben vor dem Erlass der verfahrensabschliessenden Endverfügung zu erfolgen (BGE 132 V 368 E. 6.2). Das Einspracheverfahren verlöre sonst weitgehend seinen Sinn und Zweck, letztlich die Gerichte zu entlasten (BGer 9C_363/2009 vom 18.03.2010 E. 3.1). Insoweit unterscheidet sich also das Untersuchungsprinzip vom Anspruch auf rechtliches Gehör; die Gewährung des Gehörsanspruchs darf nämlich nach Art. 42 Satz 2 ATSG in das Einspracheverfahren verlegt werden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 43 Rz. 14). Das Einspracheverfahren gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG muss – soweit eine Ausnahme oder eine Abweichung nicht vorgesehen ist – zwingend durchlaufen werden und setzt den Erlass einer formellen Verfügung voraus (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 52 Rz. 22 und 26). Eine Ausnahme oder Abweichung vom Einspracheverfahren ist im ELG, auf das das ATSG grundsätzlich anwendbar ist (Art. 1 Abs. 1 ELG), nicht vorgesehen.

  2. Vorliegend wurden die Ergänzungsleistungen mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2020 sistiert und mit Einspracheentscheid vom 26. August 2020 rückwirkend per 6. Januar 2020 eingestellt (Dispositiv-Ziffer 2). Eine formelle Verfügung bezüglich Einstellung der Ergänzungsleistungen per 6. Januar 2020 wurde jedoch nicht erlassen. Ohne zugrundeliegende Verfügung konnte weder Einsprache erhoben noch über eine solche entschieden werden. Dieses Fehlen eines zwingenden Verfahrensschrittes stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, der im vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden kann.

  3. Gesagtes erhellt, dass in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Dispositiv-Ziffer 2 des Einspracheentscheids aufzuheben ist.

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