Erwachsenenschutz. Art. 425 Abs. 1, 2 und 3, Art. 448 Abs. 1 ZGB. Verweigerte Genehmigung der Schlussrechnung. Mitwirkungspflicht. Neue Sachverhaltsvorbringen im Rechtsmittelverfahren. Die Schlussrechnung dient der Information und nicht der Überprüfung der Beistandschaft. Genügt sie dieser Informationsfunktion, ist die Genehmigung auszusprechen, ohne dass die Behörde sich über allfällige Verfehlungen der Beistandsperson zu äussern hätte. Genügt sie der Informationsfunktion nicht, ist die Genehmigung zu verweigern. Die am Verfahren beteiligten Personen trifft eine Mitwirkungspflicht. Sie sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, Urkunden vorzulegen oder an einer Begutachtung mitzuwirken. Die Weigerung der beteiligten Personen, am Verfahren mitzuwirken, kann – soweit eine zwangsweise Durchsetzung unverhältnismässig erscheint – nur zur Folge haben, dass aufgrund der Akten entschieden werden muss. Im Rechtsmittelverfahren können zwar neue Sachverhaltsvorbringen vorgebracht werden, sie sind aber nicht uneingeschränkt zulässig. Vorbringen, die auf nachlässiger Prozessführung beruhen oder der Verschleppung des Prozesses dienen, dürfen ausser Acht gelassen werden. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Je schwerer der Eingriff in die Rechtspositionen wiegt, desto eher überwiegt das Interesse der vollständigen Sachaufklärung das Interesse des geordneten und beschleunigten Prozessablaufs und müssen auch allenfalls nachlässig eingebrachte neue Sachverhaltsvorbringen beachtet werden. Im konkreten Fall kamen die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, indem sie der Erwachsenenschutzbehörde die mehrmals verlangten Unterlagen nicht einreichten und die verlangten Auskünfte nicht erteilten. Die eingereichte Schlussrechnung basierte damit auf einer unvollständigen Rechenschaftsablage. Die im Rechtsmittelverfahren eingebrachten neuen Sachverhaltsvorbringen waren ausser Acht zu lassen. Die Verweigerung der Genehmigung der Schlussrechnung erfolgte zu Recht. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Obergericht, 13. März 2020, OG V 19 42
Aus den Erwägungen:
der betreuten Person dienend vorgenommen worden sind (vergleiche Urs Vogel, a.a.O., Art. 425 ZGB N. 13), wobei davon unberührt – weil die Überprüfung der Beistandschaft nicht Gegenstand der Genehmigung der Schlussrechnung ist – eine volle inhaltliche Prüfung der Buchungen nicht stattzufinden hat (BGE 5A_35/2019 a.a.O. E. 3.3.2).
b) Nach dem in Art. 446 Abs. 1 ZGB statuierten Untersuchungsgrundsatz erforscht die Erwachsenenschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Anders als im vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten klassischen Zivilverfahren kann die Erwachsenenschutzbehörde das Einbringen und Aufbereiten des Tatsachenmaterials ins Verfahren nicht den Parteien überlassen. Sie muss selbst entscheiden, welche Sachverhaltselemente rechtswesentlich sind, und sie muss am Ende der Abklärungen selbst davon überzeugt sein, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt so und nicht anders darstellt. Ergänzt und relativiert wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren beteiligten Personen (Art. 448 Abs. 1 ZGB). Die Behörde, die zwar von Amtes wegen tätig werden muss, aber ohne Unterstützung durch die Verfahrensbeteiligten oftmals gar nicht in der Lage wäre, die tatsächlichen Umstände in Erfahrung zu bringen, wird dadurch entlastet. Die am Verfahren beteiligten Personen sind daher namentlich verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, Urkunden vorzulegen oder an einer Begutachtung mitzuwirken (zum Ganzen: Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 18.12.2015, OG V 15 22, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2014 und 2015, Nr. 26 S. 138 E. 3b). Die Weigerung der beteiligten Personen, am Verfahren mitzuwirken, kann – soweit eine zwangsweise Durchsetzung unverhältnismässig erscheint (vergleiche Art. 448 Abs. 1 ZGB) – nur zur Folge haben, dass aufgrund der Akten entschieden werden muss (BGE 116 II 406 f. E. 2; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 21.07.2017, OG V 17 37, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2016 und 2017, Nr. 25 S. 149 E. 4a; Daniel Steck, FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 26 zu Art. 448 ZGB).
c) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind in vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Rechtsmittelverfahren mindestens diejenigen neuen Sachverhaltsvorbringen, die zusammen mit der fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung vorgebracht werden, zu berücksichtigen (BGE 2C_961/2013 vom 29.04.2014 E. 3.4; zur Relativierung des kantonalen Novenverbots gemäss Art. 58 VRPV; vergleiche BGE 2C_651/2008 vom 20.04.2009 E. 4.2, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2008 und 2009, Nr. 19 S. 114 f.). Wie der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der beteiligten Personen relativiert wird, so sind auch neue Sachverhaltsvorbringen im Rechtsmittelverfahren nicht uneingeschränkt zulässig. Vorbringen, die auf nachlässiger Prozessführung beruhen oder der Verschleppung des Prozesses dienen, dürfen ausser Acht gelassen werden (BGE 136 II 173 E. 4.3; Patrick Sutter, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 32 Rn. 11; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 67 f.). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, welcher Art die sachverhaltlichen Grundlagen des angefochtenen Entscheids sind. Bei der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung für eine zeitlich begrenzte Periode handelt es sich um eine Angelegenheit, welcher ein abgeschlossener Sachverhalt zugrunde liegt. Die Situation ist nicht zu vergleichen mit der Beurteilung von behördlichen Massnahmen, denen ein stetig ändernder Sachverhalt zugrunde liegt, wie beispielsweise bei der behördlichen Ausgestaltung des Besuchsrechts oder der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung (vergleiche BGE 5A_228/2016 vom 11.07.2016 E. 2.2, 5A_528/2015 vom 21.01.2016 E. 2). Der bei Dauersachverhalten im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geltende Grundsatz, dass die Beschwerdeinstanz aufgrund des Sachverhalts entscheidet, wie er sich im Zeitpunkt des neu zu fällenden Urteils präsentiert (vergleiche BGE 5A_228/2016 vom 11.07.2016 E. 2.2), kann daher in Fällen wie dem vorliegenden nicht in gleicher Weise zum Zuge kommen, weil dieser Grundsatz gerade damit begründet wird, dass der Streitigkeit – was vorliegend eben nicht der Fall ist – ein sich ändernder Sachverhalt zugrunde liegt. Bei abgeschlossenen Sachverhalten sind neue Sachverhaltsvorbringen im Rechtsmittelverfahren zwar
grundsätzlich ebenfalls zulässig. Der Verpflichtung der beteiligten Personen, am Verfahren nicht nur mitzuwirken, sondern dies auch rechtzeitig zu tun, darf aber grösseres Gewicht beigemessen werden. Insofern dürfen hier Vorbringen, die auf nachlässiger Prozessführung beruhen oder der Verschleppung des Prozesses dienen, umso eher ausser Acht gelassen werden, während bei Dauersachverhalten unter Umständen auch nachlässig eingebrachte neue Sachverhaltsvorbringen beachtlich sein können. Erforderlich ist eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls und eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen (vergleiche Fritz Gygi, a.a.O, S. 67). Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, welches die Auswirkungen des angefochtenen Entscheids auf die Rechtspositionen der beteiligten Personen sind. Je schwerer der Eingriff in die Rechtspositionen wiegt, desto eher überwiegt das Interesse der vollständigen Sachaufklärung das Interesse des geordneten und beschleunigten Prozessablaufs und müssen auch allenfalls nachlässig eingebrachte neue Sachverhaltsvorbringen beachtet werden.
b) Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten die Schreiben der Vorinstanz vom 4. Juli 2018, 21. Januar 2019 und 16. Mai 2019 nie erhalten. Sie seien zu keiner Zeit von der Vorinstanz aufgefordert worden, weitere Unterlagen einzureichen. Diese Ausführungen überzeugen mit Blick auf den vorstehend dargelegten aktenkundigen Verfahrensablauf nicht. Das Schreiben vom 4. Juli 2018, in welchem die Beschwerdeführer erstmals zur Einreichung von ergänzenden Unterlagen und zusätzlichen Auskünften aufgefordert wurden, wurde zwar
mittels einfacher A-Post versandt, sodass das genaue Zustelldatum nicht eruiert werden kann. Aufgrund des dokumentierten Telefongesprächs zwischen der Mutter des Verbeiständeten und der Vorinstanz vom 21. Januar 2019 steht indessen fest, dass die Beschwerdeführer spätestens zu diesem Zeitpunkt davon Kenntnis hatten, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 4. Juli 2018 weitere Unterlagen verlangt hatte, denn der Revisor hat am Telefon auf das Schreiben hingewiesen. Die Beschwerdeführer mussten also wissen, dass sie von der Vorinstanz zur Einreichung von Unterlagen und zu weiteren Auskünften verpflichtet worden waren. Dass die Beschwerdeführer für sie erkennbar von der Vorinstanz zu keiner Zeit aufgefordert worden seien, weitere Unterlagen einzureichen und weitere Auskünfte zu erteilen, trifft somit nicht zu. Sodann konnte spätestens das Schreiben vom 16. Mai 2019, in welchem die Beschwerdeführer erneut zur Einreichung der betreffenden Unterlagen und zur Leistung der Auskünfte aufgefordert wurden, den Beschwerdeführern nachweislich zugestellt werden. Dies bestätigt auch die kurz darauf erfolgte Nachricht auf Post-it-Zetteln, in welcher die Mutter des Verbeiständeten auf einen Punkt gemäss Aufforderung der Vorinstanz, nämlich auf die Frage des Handyvertrags, einging. Es ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführer Kenntnis davon hatten, dass sie die Unterlagen gemäss vorinstanzlichem Schreiben vom 4. Juli 2018, bestätigt mit Schreiben vom 16. Mai 2019, einzureichen respektive die dort erwähnten Auskünfte zu erteilen hatten. Die Beschwerdeführer haben die verlangten Unterlagen aber nicht eingereicht und die Auskünfte nicht erteilt. Die Nachricht auf den Post-it-Zetteln äussert sich zwar zum Handyvertrag. Eine schlüssige Antwort auf die von der Vorinstanz hierzu gestellte Frage lässt sich der Nachricht aber nicht entnehmen. Die Antwort, der Natelvertrag sei auf die Mutter abgeschlossen worden, erscheint auf die Frage, weswegen das Natelabonnement auf die Mutter laute, als tautologisch.
c) Die Beschwerdeführer sind mit ihrem Verhalten ihrer gesetzlich verankerten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Mitwirkung mit verhältnismässigen Mitteln zwangsweise hätte durchgesetzt werden können. Wenn die Vorinstanz in der Folge gestützt auf die vorhandenen Akten entschieden hat, ist dies somit nicht zu beanstanden (vergleiche E. 3b hievor). Nachdem die Vorinstanz verschiedene Unterlagen und zusätzliche Auskünfte für die Prüfung der Schlussrechnung verlangt hatte, präsentierte sich die Aktenlage als unvollständig. Es wird nicht geltend gemacht, dass die verlangten Unterlagen und Auskünfte für die Rechnungsprüfung nicht nötig gewesen wären. Vielmehr machen die Beschwerdeführer geltend, sie hätten die verlangten Informationen der Vorinstanz längst mitgeteilt, was aufgrund der vorstehenden Erwägungen aber widerlegt ist. Mit Blick auf den Umstand, dass die Schlussrechnung gegebenenfalls mit Belegen unterlegt werden muss (vergleiche KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2012, Rz. 7.22), ist eine unnötige oder schikanöse Unterlageneinforderung auch nicht ersichtlich. Basierte die Schlussrechnung somit auf einer unvollständigen Rechenschaftsablage, konnte sie auch nicht schlüssig über die Beistandschaft mit Vermögensverwaltung informieren. Dass die Vorinstanz zum Schluss gelangte, die Schlussrechnung erfülle die Informationsfunktion nicht, hält einer Überprüfung deshalb stand. Die Folge davon ist, dass die Schlussrechnung nicht zu genehmigen ist. Insofern ist die durch die Vorinstanz verweigerte Genehmigung der Schlussrechnung nicht zu beanstanden.
b) Die Beschwerdeführer bleiben jede Erklärung dafür schuldig, warum sie die mit der Beschwerde eingebrachten Unterlagen und Erklärungen nicht schon längst vor Vorinstanz
eingereicht haben. Sie behaupten zwar, sie hätten die Vorinstanz mit allen nötigen Unterlagen bedient. Dies ist aber aufgrund der vorstehenden Erwägungen widerlegt. Eine Dokumentation über die Abwesenheitstage etwa wurde trotz Aufforderung der Vorinstanz, die Barauszahlungen zu belegen, nicht innert der gesetzten Fristen eingereicht, sondern erst mit der Beschwerde. Unerfindlich ist auch, warum die Beschwerdeführer erst mit der Beschwerde die Umstände des Natelvertrages erklären. Kommt hinzu, dass in der Post-it- Nachricht an die Vorinstanz eine andere Version mitgeteilt wurde. Dort wurde noch ausgeführt, der Vertrag sei auf die Mutter abgeschlossen worden. Dieses widersprüchliche Verhalten gepaart mit dem Umstand, dass die Unterlagen und Auskünfte in der Beschwerde schon längst und zumutbarerweise vor Vorinstanz hätten eingebracht werden können, führt zum Schluss, dass die mit der Beschwerde geltend gemachten Sachverhaltsvorbringen auf nachlässiger Prozessführung beruhen. Sie bleiben daher unbeachtlich. Nachdem der durch die angefochtene Verfügung bewirkte Eingriff in die Rechtspositionen der Beschwerdeführer gering ist, drängt sich auch keine Ausnahme hiervon auf (vergleiche E. 3c hievor). Es bleibt somit bei der vorinstanzlich verweigerten Genehmigung der Schlussrechnung.